Obsah (7)
Art. 133§ 29b§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW135 2301250-1 Spruch, W135 2301250-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und einen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.05.2018, betreffend die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, bei.Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und einen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.05.2018, betreffend die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, bei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 03.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD III“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf rezidivierende Exacerbationen oder Infektionen mit Problemkeimen“),
- „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Claudicatio spinalis“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da deutliche radiologische Veränderungen ohne radiologische Ausfälle“),
- „Koronare Herzkrankheit – Zustand nach Stenting der CX 10/2015“, bewertet nach der Positionsnummer 05.05.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz; „unterer Rahmensatz, da kein abgelaufener Myokardinfarkt. Arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie mitberücksichtigt.“),
- „Niereninsuffizienz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.04.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Kreatinin bei 1,4 mg/dl.“) und
- „Dranginkontinenz bei benigner Prostatahyperplasie, Nykturie“, bewertet nach der Positionsnummer 08.01.06 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da milde Klinik und keine Operationsindikation“) eingeschätzt wurden sowie aufgrund dessen, dass das führende Leiden 1 von Leiden 2 und 3 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung insgesamt um zwei Stufen erhöht werde, Leiden 4 und 5 den Gesamtgrad der Behinderung jedoch nicht weiter erhöhen würden, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien, ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Keine. Es besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von pulmonaler Seite her besteht eine COPD III mit einer bedarfsinduzierten, jedoch nicht permanenten Sauerstofftherapie, somit besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre.“Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 03.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD III“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf rezidivierende Exacerbationen oder Infektionen mit Problemkeimen“),
- „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Claudicatio spinalis“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da deutliche radiologische Veränderungen ohne radiologische Ausfälle“),
- „Koronare Herzkrankheit – Zustand nach Stenting der CX 10/2015“, bewertet nach der Positionsnummer 05.05.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz; „unterer Rahmensatz, da kein abgelaufener Myokardinfarkt. Arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie mitberücksichtigt.“),
- „Niereninsuffizienz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.04.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Kreatinin bei 1,4 mg/dl.“) und
- „Dranginkontinenz bei benigner Prostatahyperplasie, Nykturie“, bewertet nach der Positionsnummer 08.01.06 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da milde Klinik und keine Operationsindikation“) eingeschätzt wurden sowie aufgrund dessen, dass das führende Leiden 1 von Leiden 2 und 3 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung insgesamt um zwei Stufen erhöht werde, Leiden 4 und 5 den Gesamtgrad der Behinderung jedoch nicht weiter erhöhen würden, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien, ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Keine. Es besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von pulmonaler Seite her besteht eine COPD römisch drei mit einer bedarfsinduzierten, jedoch nicht permanenten Sauerstofftherapie, somit besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre.“ Mit Schreiben vom 10.07.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihm mit, dass aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung ein Behindertenpass ausgestellt werden könne, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ allerdings laut ärztlichem Gutachten nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen würden.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorliegen würden. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nochmals das ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.07.2024 (Innere Medizin und Pneumologie) übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein entsprechender Behindertenpass zugesandt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2024 brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.07.2024 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er zusammengefasst ausführte, der Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ sei im Behindertenausweis nicht eingetragen. Der Beschwerde legte er einen Befund eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten bei. Aufgrund des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, ein Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die bereits befasste Fachärztin für Innere Medizin ein. Im eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.08.2024, wurde die Funktionseinschränkung „Claudicatio spinalis“ erhoben. Der Gutachter führte aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung erfolgt sei, die lumbale Vertebrostenose werde demnächst operiert. Weiters wurde folgender Fachstatus erhoben: „Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen.Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. möglich,die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar.Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Parästhesien in der UE bd bis zu den Kniegelenken.Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig schmerzhaft eingeschränkt“„Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt., An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. , Die Koordination ist intakt. , An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen., Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. möglich,, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar., Die Koordination ist intakt. , Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. , Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Parästhesien in der UE bd bis zu den Kniegelenken., Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig schmerzhaft eingeschränkt“ Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren.“ Im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 02.09.2024, basierend auf der Aktenlage, wurden die Funktionseinschränkungen
- „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung-COPD III“,
- „Koronare Herzkrankheit – Zustand nach Stenting der CX 10/2015“,
- „Niereninsuffizienz“ und
- „Dranginkontinenz bei benigner Prostatahyperplasie, Nykturie“ eingeschätzt. Die Gutachterin führte aus, dass keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten erfolgt sei. Zur Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren. Von pulmonaler Seite her besteht eine COPD III mit einer bedarfsinduzierten, jedoch nicht permanenten Sauerstofftherapie, somit besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre.“Im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 02.09.2024, basierend auf der Aktenlage, wurden die Funktionseinschränkungen
- „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung-COPD III“,
- „Koronare Herzkrankheit – Zustand nach Stenting der CX 10/2015“,
- „Niereninsuffizienz“ und
- „Dranginkontinenz bei benigner Prostatahyperplasie, Nykturie“ eingeschätzt. Die Gutachterin führte aus, dass keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten erfolgt sei. Zur Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren. Von pulmonaler Seite her besteht eine COPD römisch drei mit einer bedarfsinduzierten, jedoch nicht permanenten Sauerstofftherapie, somit besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre.“ In der eingeholten Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Innere Medizin vom 09.09.2024 wurden auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten die Funktionseinschränkungen
- „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD III“,
- „Claudicatio spinalis“,
- „Koronare Herzkrankheit – Zustand nach Stenting der CX 10/2015“,
- „Niereninsuffizienz“ und
- „Dranginkontinenz bei benigner Prostatahyperplasie, Nykturie“ eingeschätzt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Keine. Von pulmonaler Seite her besteht eine COPD III mit einer bedarfsinduzierten, jedoch nicht permanenten Sauerstofftherapie, somit besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren.“In der eingeholten Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Innere Medizin vom 09.09.2024 wurden auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten die Funktionseinschränkungen
- „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD III“,
- „Claudicatio spinalis“,
- „Koronare Herzkrankheit – Zustand nach Stenting der CX 10/2015“,
- „Niereninsuffizienz“ und
- „Dranginkontinenz bei benigner Prostatahyperplasie, Nykturie“ eingeschätzt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Keine. Von pulmonaler Seite her besteht eine COPD römisch drei mit einer bedarfsinduzierten, jedoch nicht permanenten Sauerstofftherapie, somit besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren.“ Mit Schreiben vom 16.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholten Sachverständigengutachten und teilte diesem mit, dass aufgrund seiner Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung durchgeführt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme ein. In Folge des Ablaufs der Beschwerdevorentscheidungsfrist wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen ist und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, vorgenommen sind.Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen ist und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, vorgenommen sind. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD III
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD römisch drei
- Claudicatio spinalis
- Koronare Herzkrankheit – Zustand nach Stenting der CX 10/2015
- Niereninsuffizienz
- Dranginkontinenz bei benigner Prostatahyperplasie, Nykturie Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an einer Claudicatio spinalis. Die Gesamtmobilität ist aber nicht wesentlich eingeschränkt und altersentsprechend unauffällig. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig schmerzhaft eingeschränkt. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei den üblichen Niveauunterschieden und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind aber nicht erheblich erschwert. Auch die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten sind ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Es bestehen weder linksseitig noch rechtsseitig Paresen und sind die Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar sowie die Koordination intakt. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzkrankheit, einer Niereninsuffizienz sowie einer obstruktiven Lungenerkrankung (COPD III) mit einer bedarfsinduzierten, jedoch nicht permanenten Sauerstofftherapie. Es besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind durch die Leiden nicht erheblich erschwert. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzkrankheit, einer Niereninsuffizienz sowie einer obstruktiven Lungenerkrankung (COPD römisch drei) mit einer bedarfsinduzierten, jedoch nicht permanenten Sauerstofftherapie. Es besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind durch die Leiden nicht erheblich erschwert. Der Beschwerdeführer leidet an einer Dranginkontinenz, jedoch besteht diese nicht in einem Ausmaß, welches ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf der Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.09.2024, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie bzw. Psychiatrie vom 13.08.2024 und der Inneren Medizin bzw. Pneumologie vom 02.09.2024 (darin bestätigt die Gutachterin im Ergebnis im Wesentlichen auch die Beurteilung in ihrem Vorgutachten vom 03.07.2024) zugrunde gelegt wurden. Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie bzw. Psychiatrie und der Inneren Medizin bzw. Pneumologie gehen in ihren jeweiligen Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Die beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie bzw. Psychiatrie und der Inneren Medizin bzw. Pneumologie konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Wie oben festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an einer Claudicatio spinalis. Das Gangbild zeigte sich im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.08.2024 ohne Hilfsmittel etwas breitbasig schmerzhaft eingeschränkt. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte insgesamt aber nicht hinreichend festgestellt werden, sodass ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten zumutbar und möglich ist. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 13.08.2024 zwar vor, dass er an Taubheit in den unteren Extremitäten bis zu den Knien leide und lumbale Schmerzen habe. In der persönlichen Untersuchung zeigten sich jedoch an den unteren Extremitäten rechtsseitig und linksseitig keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind laut erhobenem Fachstatus seitengleich schwach auslösbar und die Koordination ist intakt. Ein Fersen- Zehenspitzen- und Einbeinstand sind beidseits möglich (vgl. den im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.08.2024 erhobenen Status: „An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Parästhesien in der UE bd bis zu den Kniegelenken. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig schmerzhaft eingeschränkt“). Eine maßgebliche Einschränkung bei der Überwindung der für gewöhnlich wenigen Stufen beim Einstieg in bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist damit insgesamt nicht hinreichend gegeben. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 13.08.2024 zwar vor, dass er an Taubheit in den unteren Extremitäten bis zu den Knien leide und lumbale Schmerzen habe. In der persönlichen Untersuchung zeigten sich jedoch an den unteren Extremitäten rechtsseitig und linksseitig keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind laut erhobenem Fachstatus seitengleich schwach auslösbar und die Koordination ist intakt. Ein Fersen- Zehenspitzen- und Einbeinstand sind beidseits möglich vergleiche den im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.08.2024 erhobenen Status: „An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Parästhesien in der UE bd bis zu den Kniegelenken. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig schmerzhaft eingeschränkt“). Eine maßgebliche Einschränkung bei der Überwindung der für gewöhnlich wenigen Stufen beim Einstieg in bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist damit insgesamt nicht hinreichend gegeben. Was nun die Beweglichkeit der oberen Extremitäten betrifft, so ist dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.08.2024 erhobenen Fachstatus Folgendes zu entnehmen: „An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt.“ Dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 27.05.2024 erhobenen Fachstatus der beigezogenen Ärztin für Innere Medizin und Pneumologie ist zudem zu entnehmen, dass die oberen Extremitäten frei beweglich sind, ein Faustschluss möglich ist und die Handkraft seitengleich gegeben ist. Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten kann, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht vorbrachte, an Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten zu leiden. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Verfahren einen Befund eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 26.01.2024 in Vorlage, worin ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer eine absolute Spinalkanalstenose L2/L3 mit Bündelung und Inkarzeration der Caudafasern (vorwiegend ossär ligamentär bedingt) bei Intervertebralgelenkarthrosen bestehe. Der Facharzt für Allgemeinmedizin trat in seinem Befund den Ausführungen in den von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten jedoch nicht dezidiert entgegen und wurden die im Befund angeführten Leiden zudem bereits im von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 03.07.2024 mitberücksichtigt. Im Übrigen wurde im vorgelegten Befund nicht ausgeführt, dass derartig maßgebliche Schmerzzustände bestehen würden, welche das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern generell verunmöglichen würden. Auch der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie bzw. Psychiatrie vom 18.03.2024 („[…] OE: Trophik red., Tonus und Kraft sind normal, MER seitengleich mittellebhaft, AVV: gehalten, FNV: zielsicher, Eudiadochokinese, Knips, Trömner negativ, Sensibilität für Berührung unauffällig; UE: Holfuß bds, Tonus und Kraft sind normal, MER: PSR re übermittellebhaft, links mittellebhaft, ASR schwach auslösbar, PV: einzeln gehalten, KHV: atakt, Babinski bds. negativ, Sensibilität für Berührung unauffällig, Vibration unauff.; Miktion, Defäktion unauff.; Geh- und Stehversuche: Fersen, Zehenspitzenstand möglich“) sowie der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.06.2023 („Höhergradige degenerative Veränderungen im Bereich der HWS wie beschrieben. Zwei Keilwirbel am Übergang vom cranialen zum mittleren Drittel der BWS: Degenerative Veränderungen auch an der LWS wie beschrieben. Aortensklerose.“) waren nicht dazu geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung herbeizuführen. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung – COPD III und einer Niereninsuffizienz. Wie die beigezogene medizinische Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie in ihrem Gutachten vom 02.09.2024 aber nachvollziehbar ausführte, wird dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls nicht erheblich erschwert. Es bestehe von pulmonaler Seite her eine COPD III mit einer bedarfsinduzierten, jedoch nicht permanenten Sauerstofftherapie. Somit bestehe keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Diese Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind nicht zu beanstanden. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Diese Kriterien sind durch die beim Beschwerdeführer vorliegende COPD III ohne Langzeitsauerstofftherapie allerdings nicht erfüllt. Es wird nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, dies insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung – COPD römisch drei und einer Niereninsuffizienz. Wie die beigezogene medizinische Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie in ihrem Gutachten vom 02.09.2024 aber nachvollziehbar ausführte, wird dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls nicht erheblich erschwert. Es bestehe von pulmonaler Seite her eine COPD römisch drei mit einer bedarfsinduzierten, jedoch nicht permanenten Sauerstofftherapie. Somit bestehe keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Diese Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind nicht zu beanstanden. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Diese Kriterien sind durch die beim Beschwerdeführer vorliegende COPD römisch drei ohne Langzeitsauerstofftherapie allerdings nicht erfüllt. Es wird nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, dies insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Zudem wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine Einschränkung der Lungenfunktion vorliegt. Diese konnte jedoch nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren würde. Insbesondere ist eine aus der beim Beschwerdeführer bestehenden COPD im Stadium III resultierende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Lungenfunktion anhand des vorgelegten lungenfachärztlichen Befundes vom 24.07.2024 nicht ausreichend belegt. Vielmehr wird als Diagnose „COPD III, Spinalkanalstenose, KHK, Zn Stent“ angeführt, womit den Gutachten eines Facharztes der Neurologie bzw. Psychiatrie vom 13.08.2024 und einer Fachärztin für Innere Medizin bzw. Pneumologie vom 02.09.2024 nicht dezidiert entgegengetreten wird. Eine Sauerstoffversorgung wird nicht erwähnt und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten vom 03.07.2024 führt die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie zudem nachvollziehbar aus, dass kein Hinweis auf rezidivierende Exacerbationen oder Infektionen mit Problemkeimen bestehe. Es wird nicht verkannt, dass der Facharzt für Lungenkrankheiten in seinem Befund ausführt, es bestehe eine reduzierte Atemfunktion sowie ein deutlich erhöhtes postoperatives Risiko und es solle eine Intensivbetreuung organisiert werden. Die im lungenfachärztlichen Befund vom 24.07.2024 getroffene Schlussfolgerung, wonach dem Beschwerdeführer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei und im Behindertenausweis zusätzlich eine allgemeine Parkgenehmigung eingetragen werden solle, entbehrt jedoch einer nachvollziehbaren Begründung unter Bezugnahme auf die gegenständlich anzuwendende Verordnung und die für die Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebenden Kriterien. Zudem wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine Einschränkung der Lungenfunktion vorliegt. Diese konnte jedoch nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren würde. Insbesondere ist eine aus der beim Beschwerdeführer bestehenden COPD im Stadium römisch drei resultierende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Lungenfunktion anhand des vorgelegten lungenfachärztlichen Befundes vom 24.07.2024 nicht ausreichend belegt. Vielmehr wird als Diagnose „COPD römisch drei, Spinalkanalstenose, KHK, Zn Stent“ angeführt, womit den Gutachten eines Facharztes der Neurologie bzw. Psychiatrie vom 13.08.2024 und einer Fachärztin für Innere Medizin bzw. Pneumologie vom 02.09.2024 nicht dezidiert entgegengetreten wird. Eine Sauerstoffversorgung wird nicht erwähnt und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten vom 03.07.2024 führt die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie zudem nachvollziehbar aus, dass kein Hinweis auf rezidivierende Exacerbationen oder Infektionen mit Problemkeimen bestehe. Es wird nicht verkannt, dass der Facharzt für Lungenkrankheiten in seinem Befund ausführt, es bestehe eine reduzierte Atemfunktion sowie ein deutlich erhöhtes postoperatives Risiko und es solle eine Intensivbetreuung organisiert werden. Die im lungenfachärztlichen Befund vom 24.07.2024 getroffene Schlussfolgerung, wonach dem Beschwerdeführer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei und im Behindertenausweis zusätzlich eine allgemeine Parkgenehmigung eingetragen werden solle, entbehrt jedoch einer nachvollziehbaren Begründung unter Bezugnahme auf die gegenständlich anzuwendende Verordnung und die für die Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebenden Kriterien. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer auch an einer koronaren Herzkrankheit bei einem Zustand nach Stenting der CX 10/
- Eine daraus resultierende erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist anhand des vorliegenden Patientenbriefs einer Klinik für Innere Medizin und Pneumologie vom 17.07.2021, welcher eine koronare Herzkrankheit mit Gefäßerkrankung sowie eine arterielle Hypertonie anführt, allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar und wurde das Vorliegen einer maßgeblichen Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit im Übrigen auch seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht behauptet. Die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie führt in ihrem Gutachten vom 03.07.2024 in der Begründung nachvollziehbar aus, dass kein Myokardinfarkt vorliege und die Hypertonie und Hyperlipidämie in der Beurteilung mitberücksichtigt worden seien. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer auch an einer koronaren Herzkrankheit bei einem Zustand nach Stenting der CX 10 aus 2015,. Eine daraus resultierende erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist anhand des vorliegenden Patientenbriefs einer Klinik für Innere Medizin und Pneumologie vom 17.07.2021, welcher eine koronare Herzkrankheit mit Gefäßerkrankung sowie eine arterielle Hypertonie anführt, allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar und wurde das Vorliegen einer maßgeblichen Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit im Übrigen auch seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht behauptet. Die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie führt in ihrem Gutachten vom 03.07.2024 in der Begründung nachvollziehbar aus, dass kein Myokardinfarkt vorliege und die Hypertonie und Hyperlipidämie in der Beurteilung mitberücksichtigt worden seien. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehende Dranginkontinenz bei benigner Prostatahyperplasie, Nykturie, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an einer maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit leidet, was von diesem im Übrigen im Verfahren auch gar nicht behauptet wurde. Der Vollständigkeit halber ist auch hier auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Die Dranginkontinenz ließe sich zudem durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer schweren Harninkontinenz die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Die Verwendung von Hygieneprodukten würde daher im Fall des Beschwerdeführers die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen.In Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehende Dranginkontinenz bei benigner Prostatahyperplasie, Nykturie, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an einer maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit leidet, was von diesem im Übrigen im Verfahren auch gar nicht behauptet wurde. Der Vollständigkeit halber ist auch hier auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Die Dranginkontinenz ließe sich zudem durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer schweren Harninkontinenz die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Die Verwendung von Hygieneprodukten würde daher im Fall des Beschwerdeführers die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.09.2024, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie bzw. Psychiatrie vom 13.08.2024 und der Inneren Medizin bzw. Pneumologie vom 02.09.2024 (darin bestätigt die Gutachterin im Ergebnis im Wesentlichen auch die Beurteilung in ihrem Vorgutachten vom 03.07.2024) zugrunde gelegt wurden. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- ...
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- ... ,
- …,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“ eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in der Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.09.2024, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie bzw. Psychiatrie vom 13.08.2024 und der Inneren Medizin bzw. Pneumologie vom 02.09.2024 (darin bestätigt die Gutachterin im Ergebnis im Wesentlichen auch die Beurteilung in ihrem Vorgutachten vom 03.07.2024) zugrunde gelegt wurden, nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in der Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.09.2024, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie bzw. Psychiatrie vom 13.08.2024 und der Inneren Medizin bzw. Pneumologie vom 02.09.2024 (darin bestätigt die Gutachterin im Ergebnis im Wesentlichen auch die Beurteilung in ihrem Vorgutachten vom 03.07.2024) zugrunde gelegt wurden, nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits dargelegt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 16.07.2024 war noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 16.07.2024 war noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2301250.1.00