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{'item': 'W139 2287675-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW139 2287675-1 Spruch, W139 2287675-1/13ESchriftliche Ausfertigung des am 09.01.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BundesverwaltungsgerichtsW139 2287675-1/13E, Schriftliche Ausfertigung des am 09.01.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , geboren am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), reiste 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurden ein syrischer Personalsausweis und ein syrischer Führerschein jeweils im Original sichergestellt und ein Foto eines syrischen Reisepasses vorgelegt.
  2. römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin), reiste 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurden ein syrischer Personalsausweis und ein syrischer Führerschein jeweils im Original sichergestellt und ein Foto eines syrischen Reisepasses vorgelegt.
  3. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2023, gab die muttersprachlich kurdisch sprechende Beschwerdeführerin an, syrische Staatsbürgerin, Sunnitin, Kurdin und ledig zu sein. Als Wohnsitz gab sie die Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX an. Ihre Eltern und eine ihrer Schwestern würden noch in Syrien leben. Ihre anderen Geschwister, darunter ihr Bruder sowie zwei weitere Schwestern, seien bereits aus Syrien geflüchtet und würden nun im Irak und in der Türkei leben.
  4. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2023, gab die muttersprachlich kurdisch sprechende Beschwerdeführerin an, syrische Staatsbürgerin, Sunnitin, Kurdin und ledig zu sein. Als Wohnsitz gab sie die Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 an. Ihre Eltern und eine ihrer Schwestern würden noch in Syrien leben. Ihre anderen Geschwister, darunter ihr Bruder sowie zwei weitere Schwestern, seien bereits aus Syrien geflüchtet und würden nun im Irak und in der Türkei leben. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte sie an, aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien, der herrschenden Hungersnot sowie mangelnder Sicherheit geflüchtet zu sein. Das Haus der Familie sei durch den Krieg zerstört worden. Die kurdischen Milizen hätten außerdem versucht, sie zwangsweise zu rekrutieren.
  5. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 25.01.2024 führte die Beschwerdeführerin an, schwanger zu sein und sich aufgrund von „Nierenproblemen“ in Behandlung zu befinden. Sie führte weiters an, neun Jahre lang die Grundschule besucht und danach für sechs Monate als Zuckerbäckerin gearbeitet zu haben. Zu ihren familiären Verhältnissen befragt gab sie an, ihre Eltern und eine beeinträchtigte, jüngere Schwester würden noch in der Heimatstadt – XXXX – leben, ihr Bruder und eine Schwester würden hingegen im Irak, eine Schwester in der Türkei und weitere Tanten, Onkel in Syrien, ein Onkel in Deutschland, und eine Cousine in Österreich leben.Zu ihren familiären Verhältnissen befragt gab sie an, ihre Eltern und eine beeinträchtigte, jüngere Schwester würden noch in der Heimatstadt – römisch 40 – leben, ihr Bruder und eine Schwester würden hingegen im Irak, eine Schwester in der Türkei und weitere Tanten, Onkel in Syrien, ein Onkel in Deutschland, und eine Cousine in Österreich leben. Ihre Eltern und ihre jüngere Schwester würden von der Pension des Vaters leben, die Beschwerdeführerin selbst würde jedoch keine finanzielle Unterstützung von ihrem Vater erhalten. Bezüglich ihres Fluchtgrundes führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie nach Österreich gekommen sei, da hier die Sicherheitslage gut sei und Frauenrechte respektiert werden würden, sie wolle autonom leben und die Universität besuchen. Die YPG sei (seit 2019 ca. dreimal pro Woche) zu ihr nach Hause gekommen und hätte versucht, sie zwangsweise zu rekrutieren, jedoch sei sie von ihrer Familie versteckt worden. Die Beschwerdefüherin fürchte, durch die Mitglieder der YPG vergewaltigt zu werden. Weiters befürchte sie auch, von Seiten des syrischen Regimes rekrutiert zu werden und/oder von IS-Kämpfern, welche in der Nähe ihrer Heimat stationiert seien, versklavt zu werden. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied in der Partei „Vereinigung Kurdistans in Syrien“, die eine kritische Haltung gegenüber der YPG habe.
  6. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheidbegründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Eine Verfolgung von Seiten der YPG, des IS sowie des syrischen Regimes, habe nicht festgestellt werden können. Ihre Mitgliedschaft bei der besagten Partei habe die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Beweise nicht glaubhaft darlegen können. Außerdem weise die Beschwerdeführerin keine exponierte Persönlichkeit auf.
  8. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberatung mit Schreiben vom 28.02.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, Beschwerde, in der unter anderem die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberatung mit Schreiben vom 28.02.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, Beschwerde, in der unter anderem die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau, ihres außerehelichen Kindes, ihres politischen Engagements gegen die YPG und das syrische Regime, ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu geflüchteten politischen Gegnern des Regimes, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Asylantragstellung im Ausland sowie aufgrund der Zwangsrekrutierung durch die Kurden eine asylrelevante, persönliche Verfolgung drohe. Ihre Eltern und ihre beeinträchtigte Schwester seien aufgrund der Zerstörung ihres Hauses mittlerweile ebenfalls bereits in die Türkei geflüchtet. Sie hätte demnach keine in Syrien verbleibenden (männlichen) Verwandten mehr, zu denen sie zurückkehren könnte.
  10. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt der belangten Behörde wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.02.2024, eingelangt am 04.03.2024, vorgelegt.
  11. Am 07.01.2025 beantragte die Beschwerdeführerin den Ausschluss der Öffentlichkeit bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und legte ein weiteres Beweismittel, einen syrischen Strafregisterauszug in deutscher Übersetzung in Kopie, vor.
  12. Am 09.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung vor einer weiblichen Richterin mit einer weiblichen Schriftführerin statt, bei welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die kurdische Sprache einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin unter anderem ausführlich zu ihrer Identität und Herkunft, ihren persönlichen Lebensumständen, ihrer Familienangehörigen und ihrer Bildung sowie zu ihren Fluchtgründen befragt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Verhandlung weitere Beweismittel vor: Laborwerte der Schilddrüse (Beilage ./A); Fotos des zerstörten Hauses ihrer Familie in Syrien (Beilage ./B); Schreiben der Partei Partiya Yekitiya Kurdistani Suriye (in der Folge: PYKS oder Yekiti-Partei) mit dem Titel „Parteibescheinigung“ vom 07.03.2024 in Kopie, in deutscher Übersetzung (Beilage ./C); Fotos und Videoaufnahmen iZm ihrer Mitgliedschaft bei der Partei Partiya Yekitiya Kurdistani Suriye (Beilagen ./D bis ./F). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen 1.
  14. Zur Person der Beschwerdeführerin 1.1.
  15. Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und ist Volksgruppenangehörige der Kurden. 1.1.
  16. Die Beschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und ist Volksgruppenangehörige der Kurden. 1.1.
  17. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX im Dorf XXXX /Gouvernement XXXX geboren und hielt sich ab 2019 nach der Zerstörung des Famileinhauses im Dorf XXXX in der Stadt XXXX Gouvernement XXXX auf, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Juni 2023 mit ihren Eltern lebte. Sie stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
  18. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 /Gouvernement römisch 40 geboren und hielt sich ab 2019 nach der Zerstörung des Famileinhauses im Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 Gouvernement römisch 40 auf, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Juni 2023 mit ihren Eltern lebte. Sie stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
  19. Die Beschwerdeführerin ist ledig. Sie lernte in Österreich Ende 2023 XXXX kennen und führte mit diesem eine außerehliche Beziehung. Dieser Beziehung entstammt ein Sohn, welcher am XXXX geboren wurde. Die Beziehung mit dem Vater des Kindes besteht aktuell nicht mehr. Die Beschwerdeführerin lebt vom Vater des Kindes getrennt und führt aktuell keine andere Beziehung. Die Familie der Beschwerdeführerin brach den Kontakt zu der Beschwerdeführerin ab, nachdem sie von der Schwangerschaft und außerehelichen Beziehung erfahren hatte. 1.1.
  20. Die Beschwerdeführerin ist ledig. Sie lernte in Österreich Ende 2023 römisch 40 kennen und führte mit diesem eine außerehliche Beziehung. Dieser Beziehung entstammt ein Sohn, welcher am römisch 40 geboren wurde. Die Beziehung mit dem Vater des Kindes besteht aktuell nicht mehr. Die Beschwerdeführerin lebt vom Vater des Kindes getrennt und führt aktuell keine andere Beziehung. Die Familie der Beschwerdeführerin brach den Kontakt zu der Beschwerdeführerin ab, nachdem sie von der Schwangerschaft und außerehelichen Beziehung erfahren hatte. 1.1.
  21. Die Beschwerdeführerin konnte die Schule nur bis zur neunten Schulstufe besuchen. Sie begann später eine Ausbildung zur Zuckerbäckerin, konnte diese allerdings gleichfalls nicht beenden. 1.1.
  22. Die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben in der Türkei. Eine weitere Schwester und ein Bruder halten sich im Irak auf. Ein Onkel ist in Deutschland ansässig. In Österreich lebt eine Cousine. In Syrien lebt nur noch ein Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin, zu welchem kein Kontakt besteht. 1.1.
  23. Die Beschwerdeführerin ist Unterstützerin bzw. seit 2014/2015 Mitglied der kurdischen Partei Partiya Yekitiya Kurdistani Suriye (kurz: PYKS oder Yekiti-Partei). Sie engagierte sich in Syrien in der Partei (musikalische Veranstaltungen, Sportkurse, Kinderfestivals) und nahm an Parteiveranstaltungen und Kundgebungen teil. Auch in Österreich ist die Beschwerdeführerin nach wie vor für die PYKS aktiv, soweit es ihr aufgrund ihrer Mutterschaft möglich ist. 1.1.
  24. Die Beschwerdeführerin ist Unterstützerin bzw. seit 2014 aus 2015, Mitglied der kurdischen Partei Partiya Yekitiya Kurdistani Suriye (kurz: PYKS oder Yekiti-Partei). Sie engagierte sich in Syrien in der Partei (musikalische Veranstaltungen, Sportkurse, Kinderfestivals) und nahm an Parteiveranstaltungen und Kundgebungen teil. Auch in Österreich ist die Beschwerdeführerin nach wie vor für die PYKS aktiv, soweit es ihr aufgrund ihrer Mutterschaft möglich ist. Auch mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin gehören der PYKS an; der ehemalige Parteisekretär XXXX ist ein Onkel mütterlicherseits der Beschwerdeführerin.Auch mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin gehören der PYKS an; der ehemalige Parteisekretär römisch 40 ist ein Onkel mütterlicherseits der Beschwerdeführerin. 1.1.
  25. Die Beschwerdeführerin hat eine Nierenerkrankung und Probleme mit der Schilddrüse, nimmt aus diesem Grund Medikamente ein und steht in medizinischer Behandlung. Im Übrigen ist sie aber gesund. 1.1.
  26. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  27. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, die Stadt XXXX und deren Umgebung, steht aktuell unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. 1.1.
  28. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, die Stadt römisch 40 und deren Umgebung, steht aktuell unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. 1.
  29. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 1.2.
  30. Die Beschwerdeführerin ist unverheiratet und würde ohne den Vater ihres Kindes nach Syrien zurückkehren. Zum Kindesvater besteht keine aufrechte Beziehung. Sie ist daher in ihrer Heimat als alleinstehende Frau anzusehen. Da sie gemeinsam mit ihrem Sohn, der einer unehelichen Beziehung entstammt, zurückkehren würde, ist sie zudem als alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes zu betrachten. Die Beschwedreführerin wird aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung und der unehelichen Mutterschaft in Syrien als unehrenhaft angesehen. Um als alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes ausreichend geschützt zu sein, wäre die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der Männer ihrer (erweiterten) Familie angewiesen. Die Beschwerdeführerin hat allerdings bis auf einen Cousin des Vaters, zu dem kein Kontakt besteht, keinerlei Angehörige mehr in Syrien, an welche sie sich wenden könnte, um von diesen Unterstützung zu erlangen. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin hat den Kontakt zu ihr abgebrochen. Die Beschwerdeführerin weist keine abgeschlossene Schulbildung auf und hat lediglich eine sechsmonatige Berufserfahrung als Zuckerbäckerin, die wiederum sechs Jahre zurückliegt. Sie besitzt kein nennenswertes Vermögen. Das Familienhaus im Geburtsort XXXX wurde zerstört. Sie müsste zur Lebenserhaltung für sich und ihr minderjähriges Kind einen Arbeitsplatz suchen, wobei sie gleichzeitig ihr Baby betreuen müsste. Die Beschwerdeführerin könnte daher auch nicht auf sich alleine gestellt leben, da sie aufgrund ihrer aussichtslosen Eingliederung in den Arbeitsmarkt einkommens- und mittellos wäre.Die Beschwerdeführerin weist keine abgeschlossene Schulbildung auf und hat lediglich eine sechsmonatige Berufserfahrung als Zuckerbäckerin, die wiederum sechs Jahre zurückliegt. Sie besitzt kein nennenswertes Vermögen. Das Familienhaus im Geburtsort römisch 40 wurde zerstört. Sie müsste zur Lebenserhaltung für sich und ihr minderjähriges Kind einen Arbeitsplatz suchen, wobei sie gleichzeitig ihr Baby betreuen müsste. Die Beschwerdeführerin könnte daher auch nicht auf sich alleine gestellt leben, da sie aufgrund ihrer aussichtslosen Eingliederung in den Arbeitsmarkt einkommens- und mittellos wäre. Aufgrund ihrer persönlichen Situation (insbesondere als alleinstehende junge Frau, als Mutter eines nicht einmal ein Jahr alten Kindes, das einer außerehelichen Beziehung entstammt, als Frau ohne sozialen Schutz durch männliche Familienangehörigen, mit bloß geringer Berufserfahrung und fehlender wirtschaftliche Absicherung) ist die Beschwerdeführerin besonders vulnerabel und es würden ihr in ihrer Herkunftsregion Gewalthandlungen, erhebliche Eingriffe in ihre (sexuelle) Unversehrtheit und/oder gravierende Bedrohungen durch die kurdischen Streitkräfte und/oder die syrische Gesellschaft drohen. 1.2.
  31. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der PYKS-Parte (oder Yekiti-Partei), welche nicht nur der ehemaligen syrischen Regierung unter Baschar al-Assad ablehnend, sondern auch dem autoritären Verhalten der Partiya Yekitiya Demokrat (kurz: PYD) und der PKK kritisch gegenüberstand und -steht. Dialog und Demokratie sowie die Ablehnung von Gewalt werden als zentrale Mittel zur Erreichung der Ziele der Partei angesehen. Ua wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau gefordert. Die Beschwerdeführerin engagierte sich bereits in Syrien für die Partei, nahm an Protesten und Kundgebungen gegen die SDF und das syrische Regime teil, und beteiligt sich auch in Österreich an Versammlungen und Demonstrationen, soweit ihr dies als Mutter eines Kleinkindes möglich ist. Es wurde ab dem Jahr 2019 mehrfach durch die YPG versucht, die Beschwerdeführerin für den Militärdienst zu rekrutieren. Wie bereits festgestellt, sind auch einige Familienmitglieder der Beschwerdeführerin Parteimitglieder der Yekiti-Partei. Der Beschwerdeführerin droht daher aufgrund ihres politischen Engagements für die PYKS in der Vergangenheit und der Gegenwart, wodurch sie als Gegnerin der PYD (der YPG bzw. der SDF) und der PKK wahrgenommen wird, bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion aufgrund ihrer (zumindest unsterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine lebensbedrohliche oder ihre körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr durch die PYD (bzw. deren militärischen Ableger YPG) bzw die PKK. 1.
  32. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin herangezogen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (Version 11); ● Staatendokumentation: „Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein“ vom 03.12.2024; ● Staatendokumentation: „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024; ● UNHCR: „UNHCR position on returns to the Syrian Arabian Republic“ vom Dezember 2024; ● EUUA: Country Guidance vom April 2024; ● EUAA: Country Focus vom Oktober 2024; ● EUUA: Targeting of Individuals vom September 2022; ● UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021; ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN „Yekiti-Partei – Al-Qahtaniyya“ vom 23.02.2024 1.3.
  33. Auszug aus dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung vom 27.03.2024 (Version 11)“: „[…] 4 Sicherheitslage [...] 4.4 Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.03.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 07.03.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  34. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 03.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.01.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 04.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 02.02.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.03.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 07.03.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  35. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 03.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.01.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 04.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 02.02.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa’at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa’at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: Quelle: Newlines 07.03.2023 Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 02.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der ’Syrian National Army’ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 01.10.2021). Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen „Selbstverwaltung“ (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Tigris im äußersten Nordosten verzeichnet: Quelle: TWI 15.03.2022 Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 01.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 09.09.2022). Am 04.09.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 09.09.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 02.02.2024).Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 01.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 09.09.2022). Am 04.09.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 09.09.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 02.02.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 09.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.02.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 09.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 09.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.02.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 09.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 07.03.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 02.02.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.09.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hasaka in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.03.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.01.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.01.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.01.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.01.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.01.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hasaka aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.01.2022; vgl. NYT 25.01.2022, EUAA 09.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.02.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 08.02.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufbaupläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.01.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hasaka in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.03.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.01.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.01.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.01.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.01.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.01.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hasaka aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.01.2022; vergleiche NYT 25.01.2022, EUAA 09.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.02.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 08.02.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufbaupläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.01.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hasaka durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.02.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.01.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.09.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.03.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 09.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.02.2024). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 01.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 07.11.2022), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 01.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.02.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 07.11.2022). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.02.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 05.05.2022; vgl. MSF 07.11.2022). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 06.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 03.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 01.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 07.11.2022), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 01.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.02.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 07.11.2022). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.02.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 05.05.2022; vergleiche MSF 07.11.2022). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 06.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 03.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.02.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.03.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.01.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.06.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.08.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.05.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hasaka und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.08.2021; vgl. AM 30.05.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 05.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.03.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.02.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.03.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.01.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.06.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.08.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.05.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hasaka und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.08.2021; vergleiche AM 30.05.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 05.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.03.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.08.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 02.02.2024). [...] 9 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen [...] 9.5 Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen [...] Praxis in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023; vgl. SNHR 20.11.2023; vgl. AA 2.2.2024). Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (AA 2.2.2024).Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023; vergleiche SNHR 20.11.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (AA 2.2.2024). Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen (DIS 6.2022). Einem Bericht der UN zufolge waren es im Zeitraum von 1.7.2020 bis 30.9.2022 278 Kinder, die aus dem Dienste der SDF entlassen wurden und in weiteren 1.025 Fällen wurde die Rekrutierung durch die SDF verhindert, zumindest eigenen Angaben der SDF gemäß. Besonders im Jahr 2021 verzeichnet die UN in ihrem Bericht eine positive Entwicklung. Die SDF nahmen eine Resolution an, wonach ihre Trainings internationalem Recht entsprechen müssen sowie zur Errichtung eines Komitees zur Einhaltung internationaler Regulierungen zum Schutz von Minderjährigen. Des Weiteren eröffneten die SDF neun Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten (UNSC 27.10.2023). Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet (UNHRC 7.2.2023). Die UN spricht ebenfalls von Rückschlägen in der Einhaltung dieses Plans im Jahr
  36. So wurden beispielsweise die Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten im Mai 2022 geschlossen und erst im April 2023 wieder geöffnet (UNSC 27.10.2023). SNHR verzeichnete einen Anstieg an Rekrutierungen Minderjähriger und berichtet, dass die Rekrutierung Minderjähriger zu einer systematischen Policy der SDF gehören und viele Unterorganisationen an Rekrutierungen von Kindern beteiligt sind und sogar viele Schulen der AANES. Insbesondere nach Angriffen auf die von der SDF kontrollierten Gebiete steigt laut SNHR die Zahl an rekrutierten Minderjährigen an, weil die SDF die verlorenen Kräfte kompensieren möchten (SNHR 20.11.2023). Bezüglich der Frage, wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen, darunter die schlechte Wirtschaftslage, welche das Gehalt der SDF attraktiv macht (DIS 6.2022). SNHR berichtet dazu von einigen Fällen, die zwangsrekrutiert wurden durch Entführungen aus Schulen oder direkt von der Straße (SNHR 20.11.2023). Einige Familien wandten sich an die Kinderschutzbüros, um Fälle zu melden, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden, aber ihnen wurde gesagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden könnten, da die Kinder von der Bewegung der kurdischen Revolutionären Jugend entführt worden seien. Trotz Anfragen von Familien blieb der Verbleib einiger rekrutierter Kinder unbekannt (UNHRC 7.2.2023). Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC), dokumentierten die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Medienberichten zufolge erfolgt die Rekrutierung häufig über den Unterricht in Fächern wie Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt wird. In diesen Klassen werden die Kinder schrittweise in der Ideologie der Organisation geschult, und in vielen Fällen werden sie dann in militärischen Ausbildungslagern untergebracht, ohne dass die Eltern über den Verbleib ihrer Kinder informiert werden. Andere werden unter dem Vorwand einer Anstellung angelockt (SJAC 3.2023). Die SDF und Asayish scheinen Rekrutierungen von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend nicht zu verhindern. Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbüros erklärte, dass das Büro nicht auf die Beschwerden über die Revolutionäre Jugend eingehen kann, da es nur für die SDF zuständig sei (DIS 6.2022). SJAC dokumentierte auch mehrere Fälle, in denen die Revolutionäre Jugend und andere SDFMitglieder die Familien von rekrutierten und vermissten Kindern einschüchterten und belästigten, wenn sie versuchten, Informationen über ihre Kinder zu erhalten (SJAC 3.2023). [...] 9.7 Demokratische Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien [...] Militärdienst von Frauen Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019; vgl.SNHR, 25.11.2023).Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019; vgl.SNHR, 25.11.2023). [...] 15 Relevante Bevölkerungsgruppen 15.1 Frauen 15.1.1 Allgemeine Informationen Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023). Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023). Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein 'Ehrenmord' drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen inSyrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 11.1.2024). Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023). Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022). [...] 15.1.2 Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung Wirtschaft Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2021 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz (WEF 3.2021). Aufgrund fehlender Daten ist Syrien im diesjährigen Bericht

(2022)nicht erfasst (WEF 7.2022). Während weiterhin Vorstellungen, welche Berufe für Frauen passend sind, die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen einschränken oder ihnen Arbeitsmöglichkeiten verwehrt werden (UNFPA 28.3.2023), hat der Krieg auch ihre Rolle in der Arbeitswelt verändert, und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor Männern vorbehalten waren (HART 2.8.2022): So wurden Frauen in einigen Haushalten zu denjenigen, die Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen (UNFPA 28.3.2023), weil viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten. So lag die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung im Jahr 2018 in Damaskus, Lattakia und Tartus im Durchschnitt zwischen 40 und 50 Prozent, während in anderen Teilen des Landes der Anteil an erwerbstätigen Frauen zwischen 10 und 20 Prozent betrug und in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch niedriger war. Insgesamt waren Schätzungen zufolge im Jahr 2018 11,6 Prozent der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 Prozent der Männer (NMFA 5.2020). Mittlerweile stieg im Jahr 2022 die Erwerbsquote auf insgesamt 16,8 Prozent der weiblichen Bevölkerung, sie ist aber noch immer niedriger als im Jahr 1990 (WB o.D.). Während der Anteil der erwerbstätigen Männer im Alter von 25 bis 54 Jahren im Jahr 2021 auf 95 Prozent stieg, wurde die Zahl der Erwerbstätigen vor allem durch Frauen, Jugendliche und ältere Leute vergrößert - d.h. Menschen mit relativ begrenzten Verdienstmöglichkeiten. Die Weltbank sieht die steigende Zahl an Vulnerablen am Arbeitsmarkt als einen Indikator für die Notlage der Betroffenen, die darauf angewiesen sind, jedwede Einkommensmöglichkeit unabhängig von den Bedingungen anzunehmen (WB 2023): Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. 'Finanzielle Gewalt' in der Terminologie von UNFPA hat zugenommen, darunter die Vorenthaltung finanzieller Mittel, Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und von Gehältern. Wenn Frauen das Nachgehen einer Erwerbsarbeit erlaubt wird, kann es zum Beispiel vorkommen, dass ihr Einkommen von männlichen Familienangehörigen an sich genommen wird (UNFPA 28.3.2023). Umgekehrt gibt es nun Frauen, die mehr an den finanziellen Entscheidungen ihrer Familie beteiligt sind (CARE 3.2016). Neben der großen Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Erwerbsbeteiligung existiert außerdem eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Sozialleistungen. Dem Besitz von Grund durch Frauen stehen gesellschaftliche Praktiken gegenüber, welche davon abschrecken (FH 9.3.2023). Seit einer Änderung des Personenstandsrechts im Jahr 2019 ist es möglich, dass eine Frau fordert, dass in ihrem Ehevertrag das Recht auf Arbeit enthalten ist (SLJ 3.10.2019). Frauen sind in verschiedenen öffentlichen und politischen Positionen tätig. Dies kann entweder aus freiem Willen geschehen oder aus der Notwendigkeit heraus, die Familie in Abwesenheit eines männlichen Versorgers zu unterstützen (NMFA 5.2022). Frauen und frauengeführte Haushalte haben allgemein besonders unter den Folgen des Konfliktes zu leiden, (AA 2.2.2024) wie auch Haushalte mit behinderten Personen. 16 Prozent der von Frauen geleiteten Haushalte sowie 12 Prozent von Haushalten mit Menschen mit Behinderung sind überhaupt nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken (UNFPA 28.3.2023). Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNFPA 28.3.2023). In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, weil die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z. B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (CARE 3.2016). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vergleiche für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020). Frauen und medizinische Versorgung Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten] (CARE 3.2016). Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich (USDOS 20.3.2023). So schränkt die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019). Syrischen AktivistInnen zufolge verweigerten die Regierung und bewaffnete Extremisten manchmal schwangeren Frauen das Passieren von Checkpoints und zwangen sie, unter oft gefährlichen und unhygienischen Bedingungen und ohne adäquate medizinische Betreuung ihre Kinder auf die Welt zu bringen. Angriffe des Regimes und Russlands führen dazu, dass Gesundheitseinrichtungen oft im Geheimen operieren oder in einigen Fällen die Arbeit im Land einstellen. Konfliktbedingt ist der Sektor reproduktiver Gesundheit schwer belastet, und die Zahl der Frauen, welche während der Schwangerschaft oder der Geburt sterben, steigt weiterhin. Gemäß UNFPA (United Nations Population Fund) benötigen 7,3 Millionen Frauen und Mädchen Gesundheitsleistungen im Bereich reproduktiver und sexualmedizinischer Medizin wie auch Unterstützung in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, denn physische und sexuelle Gewalt wie auch Kinderheiraten sind im Steigen begriffen (USDOS 20.3.2023). Mit der Ausnahme, dass eine Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter gefährdet, sind Abtreibungen in Syrien nach wie vor illegal (UNFPA 12.2021). Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) (Anm.: für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023).Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) Anmerkung, für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023). [...] 15.1.3 Sexuelle Gewalt gegen Frauen und „Ehrverbrechen“ Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen (AA 2.2.2024). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein (USDOS 20.3.2023). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB Damaskus 1.10.2021). 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.3.2023). Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (FH 9.3.2023). Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen (LDHR 10.2018): U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Vor allem Haftpraktiken in Syrien wiesen hiernach eine konstant stark geschlechtsorientierte Komponente auf. Sowohl Frauen als auch Männer werden Opfer sexualisierter Gewalt, insbesondere als Bestandteil von Misshandlungs- und Folterpraktiken. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen ist (AA 2.2.2024). Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen und weitere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 10.4.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Auch sind einer Menschenrechtsorganisation zufolge nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle In den Gebieten unter Kontrolle von oppositionellen Kräften im Norden und Nordwesten Syriens, laufen insbesondere Aktivistinnen erhöhte Gefahr, Opfer von Repressionen zu werden. So gehe, laut Berichten der CoI und des SNHR, z.B. die Türkei-nahe SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Sexualisierte Gewalt wird daneben, laut früheren CoI-Berichten, aber auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und durch HTS. Sexualisierte Gewalt wird daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay'at Tahrir ash-Sham - HTS und IS (AA 2.2.2024). Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Niedergang von Recht und Ordnung setzt Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen aus, besonders durch extremistische Gruppen, die der Bevölkerung ihre eigenen Interpretationen des Religionsrechts auferlegen (FH 9.3.2023): Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Konfessionalismus und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNCOI 8.3.2018). Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, eine Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen war (ÖB Damaskus 1.10.2021). Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) (Anm.: Siehe auch weiter unten).Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) Anmerkung, Siehe auch weiter unten). Ungefähr 12.715 Personen bestehend aus verwitweten und geschiedenen Frauen und Mädchen leben mit ihren Kindern in 42 Witwenlagern, was ihrem Schutz und dem Erhalt ihrer 'Ehre' dienen soll, aber ihre Isolierung basiert auf der Einstellung, dass unverheiratete Frauen Schande über ihre Familie bringen (UNPFA 28.3.2023). Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten sowie Umgang mit Gewaltopfern Die meisten Fälle von 'Ehrenmorden' stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung: In einigen Fällen sind es Belästigungen oder Übergriffe auf der Straße oder in anderen Fällen die Annahme, dass während der Entführung/Gefangenschaft sexuelle Gewalt stattgefunden habe (UNFPA 3.2019). Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Verstoßung durch die Familie und sogar zu 'Ehrenmorden' führen (UNFPA 11.2017). So bleibt die Gefahr von 'Ehrenmorden' durch Familienmitglieder einer der Gründe, warum sexuelle Gewalt nicht in vollem Ausmaß berichtsmäßig erfasst ist. Tausende Überlebende von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheiraten wurden von ihren Familien verstoßen (USDOS 20.3.2023). Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017). Frühe und erzwungene Heiraten kommen auch besonders bei Binnenvertriebenen vor, weil die Familien die Ehe unter anderem als Schutz vor der verbreiteten sexuellen Gewalt wahrnehmen (FH 9.3.2023). Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor einem Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab (NMFA 5.2022). Berichten zufolge kam es seit 2011 zu einem Anstieg an 'Ehrenmorden' infolge des Konfliktes (USDOS 12.4.2022). Drei Organisationen dokumentieren zusammen von 2019 bis November 2022 insgesamt 185 'Ehrenmorde' (USDOS 20.3.2023). Laut dem niederländischen Außenministerium ist es jedoch nicht möglich, das konkrete Ausmaß an Blutfehden und 'Ehrenmorden' in Syrien in absoluten Zahlen auszudrücken. Dass diese vorkommen, wird aber von zahlreichen Quellen und Beispielen aus dem Berichtszeitraum [Anm.: Mai 2021 bis Mai 2022] belegt. Eine Quelle stellt zudem fest, dass sie hauptsächlich in Gebieten vorkommen, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie z. B. in Suweida und im Nordosten, aber auch, dass sie nicht auf eine spezifische ethnische Gemeinschaft beschränkt sind (NMFA 5.2022). Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNFPA 11.2017). Für aktuelle Beispiele hierzu siehe UNFPA vom 28.3.2023. Anzeige und Strafverfolgung Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen (NMFA 6.2021). Zudem besteht das Risiko, dass man ihr die Schuld für das Vorgefallene gibt (NMFA 5.2022). Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen (NMFA 6.2021). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 20.3.2023). Eine Frau in Furcht vor einem 'Ehrverbrechen' kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab (NMFA 5.2022), denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht (FH 9.3.2023). Wenn eine Frau aus Anlass angeblicher 'illegitimer sexueller Handlungen' zu Schaden kommt, wird dies aus rechtlicher Sicht seit 2020 nicht mehr als mildernder Umstand anerkannt. Allerdings bleiben andere Gesetze statt des Artikels 548 des Strafgesetzes in Kraft, welche trotzdem eine Strafmilderung erlauben (HRW 11.1.2024). Es kommt nur zu wenigen Strafverfolgungen wegen Mordes oder versuchten Mordes aus Gründen der 'Ehre' (NMFA 5.2022). Auch können sich Vergewaltiger durch die Heirat des Opfers vor Strafe schützen (FH 9.3.2023). Bei 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - besteht laut deutschem Auswärtigen Amt kein effektiver staatlicher Schutz (AA 29.3.2023). So stellt Vergewaltigung nach syrischem Recht zwar eine Straftat dar, allerdings nicht in der Ehe. Ebenso kennt das syrische Strafrecht keinen expliziten Straftatbestand für häusliche Gewalt (AA 2.2.2024). Es gibt zwar Frauenhäuser in verschiedenen Gegenden des Landes, aber diese sind vor allem für Witwen und geschiedene Frauen gedacht. Auch ist die Suche nach Zuflucht schwierig, denn die Schutz suchenden Frauen müssen in ein anderes Gebiet umziehen und den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen. Es gibt zwar Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Not, aber die Dauer des Schutzes hängt von der Laufzeit des Projekts ab. Die Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des niederländischen Außenministeriums groß, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren müssen (NMFA 5.2022). Die Finanzierung von Projekten gegen geschlechtsbasierte Gewalt ging im Jahr 2022 zurück - mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Frauen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). [...]“ 1.3.2. Auszüge aus den „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 „[...] 9) Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen Während des gesamten Konflikts sind Frauen Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden.786 Frauen wurden gezielt Opfer von Übergriffen in Form von willkürlichen Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen, Folter, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt sowie außergerichtlicher Hinrichtung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich aufgrund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten, familiären Verbindungen, ihres Wohn- oder Heimatorts oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität. Laut Meldungen haben die Konfliktparteien Frauen auch als Faustpfand für den Austausch von Geiseln benutzt. Frauen und Mädchen werden außerdem gesellschaftlich und gesetzlich diskriminiert, u. a. in Bezug auf Bürgerrechte und familienrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise Erbfolge, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder. Darüber hinaus sind Frauen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller Gewalt, Zwangs- und Kinderehe, häuslicher Gewalt, Gewalt in Form von „Ehrendelikten“, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution sowie Strafen für vermeintliche Verstöße gegen die strenge Auslegung des Islam und islamischen Rechts durch Hardliner-Gruppen. Berichten zufolge haben alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt seit 2011 zugenommen; dennoch werden in ganz Syrien Fälle nicht gemeldet, und Frauen suchen oft keinen Rechtsschutz u. a. weil sie den Rechtsdiensten misstrauen und Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen haben, weil sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und durch gesetzliche und finanzielle Hürden ausgeschlossen werden, weil es an polizeilichem und gerichtlichem Personal fehlt, das für den Umgang mit Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geschult ist, und weil spezialisierte Dienste nur beschränkt verfügbar sind. Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in bestimmten Situationen haben ein erhöhtes Risiko, Gewalt zu erfahren, wie in den folgenden Unterkapiteln näher beschrieben: [...]
  1. d)Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ Frauen, denen vor- oder außereheliche sexuelle Beziehungen vorgeworfen werden, einschließlich infolge von Vergewaltigung oder sonstigen Formen sexueller Gewalt, werden möglicherweise getötet oder erleiden Gewalt, weil sie beschuldigt werden, kulturelle, gesellschaftliche oder religiöse Normen missachtet und somit Schande über ihre Familie gebracht zu haben. Zwar ist die Zahl sogenannter „Ehrenmorde“ wegen einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt, doch wird geschätzt, dass jedes Jahr mehrere Hundert Frauen und Mädchen in Syrien getötet werden und diese Zahl seit 2011 zugenommen hat. Gewalt im Namen von „Ehrendelikten“ wird in allen Teilen Syriens verübt und ist nicht auf eine bestimmte Region oder Gruppe beschränkt. Im Februar 2020 hob das syrische Parlament Artikel 548 des Strafgesetzbuchs auf, der bei Mord ein reduziertes Strafmaß vorsah, wenn der Täter seine Frau oder Verwandte beim Ehebruch oder in einer „verdächtigen Situation“ vorgefunden hatte. Allerdings haben Gerichte nach den Artikeln und des Strafgesetzbuchs weiterhin die Möglichkeit, die Strafe zu reduzieren, wenn sich der Angeklagte darauf beruft, in Verteidigung seiner Ehre gehandelt zu haben. In der Praxis wird Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ nur selten strafrechtlich verfolgt.
  2. e)Situation von Frauen ohne männliche Unterstützung Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, werden oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion:
  3. a)Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen;
  4. b)Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangs- und/oder Kinderehe eingehen zu müssen;
  5. c)Frauen und Mädchen, die Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution überlebt haben oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht;
  6. d)Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen. Grundsätzlich bietet der Staat keinen Schutz vor diesen Arten der Verfolgung, wenn die Verfolger nichtstaatliche Akteure sind. [...]“ 1.3.3. Auszüge aus der „EUAA Country Guidance Syria vom April 2024“ „[...] The situation of women in the Syrian society Before the 2011 uprising, Syrian women had a relatively long history of emancipation and a relatively advanced status with regard to the rights of women, compared to other countries in the region. The Syrian constitution provides for equality between men and women; however, a number of laws are discriminating women, such as criminal, family, religious, personal status, labour, nationality, inheritance, retirement, and social security laws [Situation of women, 1.2.3, p. 31]. Moreover, the authoritarian political system and the prevailing patriarchal values in Syrian society relegated women to a secondary position in society, including in their families, with the notion that 'the most appropriate sphere for women' was the sphere of home and family. Kurdish women are considered to have often experienced more liberal cultural norms generally held by Kurdish communities and promoted by political parties, but their situation was reportedly largely dependent on family and individual beliefs and customs, and adherence to traditional social norms was more common in more heavily religious or traditional communities [Targeting 2022, 13.1, p. 108; Situation of women, 1.2.2, pp. 31-32, 2.2, pp. 47-48]. During the conflict in Syria, the fundamental rights of Syrian women deteriorated severely in almost every aspect of their lives, including their security, as well as their social, economic and health-related situation [Situation of women, 1.2.3. p. 32] Violence against women and girls: overview Gender-based violence (GBV) existed in Syria before 2011, but the ongoing conflict has reportedly increased the frequency of GBV, changing its nature, increasing its scope and multiplying the perpetrators involved. In 2021, women and girls in all governorates faced multiple forms of violence, such as physical, psychological, emotional, sexual, and domestic violence, as well as forced or early marriage, denial of economic resources or education, restrictions on movement and exploitation. Family status, poverty and displacement also exposed women and girls to the risk of sexual exploitation [Targeting 2022, 13.1, pp. 108-109, 13.2.4, p. 113, 13.3.1, p. 115]. UNFPA noted an escalation in terms of exploitation of women and girls and a growing incidence of child labour among adolescent girls due to the deteriorating levels of poverty and food insecurity across the country. Moreover, the devastating earthquakes of February 2023 exacerbated the vulnerability to sex trafficking. Divorced and widowed women were reportedly more exposed to exploitation [Country Focus 2023, 1.3, p. 36]. There were also recorded incidents of arbitrary arrests, torture, enforced disappearances and displacements as well as extrajudicial killings and executions against women [Targeting 2022, 13.3.3, p. 117]. Domestic violence is common in Syria. It is not specifically prohibited by law and ‘men may discipline their female relatives in a form permitted by general custom’. Spousal rape is excluded as a punishable offence under the legal definition of rape. Due to the conflict, an increasing number of women have been forced to work outside the house and this change of traditional gender roles might have contributed to an increase of domestic violence, which was further intensified during the COVID-19 pandemic. Similarly to intimate partner violence, family violence was ‘perceived as on the rise due to the combined effects of the economic crisis, COVID-19, unemployment and displacement [Targeting 2022, 13.2.1, pp. 109-110; Situation of women, 1.1.3, pp. 17-18]. Legal and cultural restrictions limited women’s freedom of movement in many areas. The law reportedly allowed certain male relatives to prohibit women from travelling, and UNFPA stated that women and girls faced movement restrictions imposed by male family members in the households, often justified with the fear of violence against females in public space and the social stigma placed on women, especially widows and divorcees [Country Focus 2023, 2.1.3, p. 47]. Restrictions in movement were either self-imposed or imposed on women and girls by their family members, wider community or actor(
  7. s)in control of the area [Targeting 2022, 13.2.1, p. 110, 13.3.1, p. 115, 13.4.1, p. 117, 13.4.2, p. 117; Situation of women, 1.1.3, p. 19]. Members of GoS and anti-government armed groups perpetrated sexual and gender-based violence. The use of sexual violence is reported to be much more common among GoS forces and their affiliated pro-government armed groups, and the GoS has used sexual violence as a ‘strategic weapon of war’ to obtain information, as punishment or to humiliate women and their families [Targeting 2022, 13.1, p. 109, 13.2.1, p. 110; Situation of women, 1.1.2, p. 14]. In SDF-controlled areas, incidents of killings, enforced disappearances and torture by SDF against women have been documented. Detention was also reported in cases of women who demanded their right to work and freedom of expression [Targeting 2022, 13.4.1, p. 118]. The most prominent types of sexual violence among the SDF included harassment during searches and verbal sexual violence. Members of the SDF have also committed acts of sexual violence within the detention centres and camps managed and administered by them. Moreover, it has been reported that individuals in the Al Hol camp, in particular women and children, have suffered discrimination, including harassment, denial of healthcare, restricted movement due to security considerations, and looting at the hands of SDF forces, due to their familial links to ISIL [Situation of women, 2.2, p. 48; Security 2020, 2.7.3.3, p. 145]. In areas under its control, HTS had interfered in every aspect of civilian life, especially in the form of arbitrary arrests and detentions for violations of the strict dress code and restrictions on freedom of movement. In case of deviation from the imposed dress code and movement restrictions, punishments ranged from corporal punishments, such as lashing, to execution. In January 2022, incidents of harassment and intimidation aimed at forcing women involved in public affairs to leave their jobs were documented. There is further information on women killed and disappeared [Targeting 2022, 13.4.2, pp. 118-119]. With regard to the situation of women in SNA-controlled areas, cases of sexual harassment, sexual violence, rapes, abuse, torture, detention and killings were reported. According to one source, there were sufficient grounds to believe that the SNA committed cruel treatment and violations of personal dignity amounting to war crimes during the reporting period [Targeting 2022, 13.4.3, pp. 119-120]. Violence against women was reportedly treated as a social matter rather than a criminal one by security forces. Protection of women against violence is limited, with enforcement being either weak or non-existent. For example, rape and sexual assault are criminalised but the GoS does not enforce the law effectively. Moreover, Syrian law reduces or suspends punishment in the cases where the perpetrator marries the victim. There are also limited to no mechanisms available for women to file complaints. The absence of law enforcement, including judicial redress mechanisms, allows perpetrators to act with impunity. In addition, the general lawlessness has led to the corrosion of existing social protection mechanisms among Syrian communities. As a result, women and girls mainly resort to negative coping mechanisms such as early marriage, dropping out of school, staying at home, isolation, mental health problems, self-deprivation or suicide attempts [Targeting 2022, 13.1, p. 108, 13.2.1, p. 109, 13.2.3, p. 112; Situation of women, 1.1.3, p. 24, 1.2.4, p. 34]. Socio-cultural factors such as shame and stigma may also prevent women and girls from seeking justice against sexual violence. The experience of sexual violence may also lead to ostracism from the family and/or community, threats of divorce by the husbands, including separation from their children or even to ‘honour’ killings carried out by family members, particularly in more conservative areas. For unmarried women and girls, the prospects of a future marriage can also be ruined. Sources note the lack of services for survivors of sexual and gender-based violence and the few opportunities to overcome the stigma and alienation, which exacerbate the situation of victims of sexual violence. Abortion is illegal under the Syrian Penal code, which places women and girls who have become pregnant as a result of rape in ‘an unenviable situation’. Under particular circumstances the penalties stated in the law might be reduced, for example if abortion is ‘performed by the woman to save her honour or another person performs the abortion to save the honour of a descendant or a relative to the second degree’ [Situation of women, 1.1.2, pp. 21, 1.1.3, pp. 23-25, 1.1.4, p. 27]. It is also reported that a limited number of shelters and services for survivors of domestic violence operated in Syria. Those were available only in Damascus and might no longer be in operation due to the conflict [Situation of women, 1.1.3, p. 23].Gender-based violence (GBV) existed in Syria before 2011, but the ongoing conflict has reportedly increased the frequency of GBV, changing its nature, increasing its scope and multiplying the perpetrators involved. In 2021, women and girls in all governorates faced multiple forms of violence, such as physical, psychological, emotional, sexual, and domestic violence, as well as forced or early marriage, denial of economic resources or education, restrictions on movement and exploitation. Family status, poverty and displacement also exposed women and girls to the risk of sexual exploitation [Targeting 2022, 13.1, pp. 108-109, 13.2.4, p. 113, 13.3.1, p. 115]. UNFPA noted an escalation in terms of exploitation of women and girls and a growing incidence of child labour among adolescent girls due to the deteriorating levels of poverty and food insecurity across the country. Moreover, the devastating earthquakes of February 2023 exacerbated the vulnerability to sex trafficking. Divorced and widowed women were reportedly more exposed to exploitation [Country Focus 2023, 1.3, p. 36]. There were also recorded incidents of arbitrary arrests, torture, enforced disappearances and displacements as well as extrajudicial killings and executions against women [Targeting 2022, 13.3.3, p. 117]. Domestic violence is common in Syria. römisch eins t is not specifically prohibited by law and ‘men may discipline their female relatives in a form permitted by general custom’. Spousal rape is excluded as a punishable offence under the legal definition of rape. Due to the conflict, an increasing number of women have been forced to work outside the house and this change of traditional gender roles might have contributed to an increase of domestic violence, which was further intensified during the COVID-19 pandemic. Similarly to intimate partner violence, family violence was ‘perceived as on the rise due to the combined effects of the economic crisis, COVID-19, unemployment and displacement [Targeting 2022, 13.2.1, pp. 109-110; Situation of women, 1.1.3, pp. 17-18]. Legal and cultural restrictions limited women’s freedom of movement in many areas. The law reportedly allowed certain male relatives to prohibit women from travelling, and UNFPA stated that women and girls faced movement restrictions imposed by male family members in the households, often justified with the fear of violence against females in public space and the social stigma placed on women, especially widows and divorcees [Country Focus 2023, 2.1.3, p. 47]. Restrictions in movement were either self-imposed or imposed on women and girls by their family members, wider community or actor(
  8. s)in control of the area [Targeting 2022, 13.2.1, p. 110, 13.3.1, p. 115, 13.4.1, p. 117, 13.4.2, p. 117; Situation of women, 1.1.3, p. 19]. Members of GoS and anti-government armed groups perpetrated sexual and gender-based violence. The use of sexual violence is reported to be much more common among GoS forces and their affiliated pro-government armed groups, and the GoS has used sexual violence as a ‘strategic weapon of war’ to obtain information, as punishment or to humiliate women and their families [Targeting 2022, 13.1, p. 109, 13.2.1, p. 110; Situation of women, 1.1.2, p. 14]. In SDF-controlled areas, incidents of killings, enforced disappearances and torture by SDF against women have been documented. Detention was also reported in cases of women who demanded their right to work and freedom of expression [Targeting 2022, 13.4.1, p. 118]. The most prominent types of sexual violence among the SDF included harassment during searches and verbal sexual violence. Members of the SDF have also committed acts of sexual violence within the detention centres and camps managed and administered by them. Moreover, it has been reported that individuals in the Al Hol camp, in particular women and children, have suffered discrimination, including harassment, denial of healthcare, restricted movement due to security considerations, and looting at the hands of SDF forces, due to their familial links to ISIL [Situation of women, 2.2, p. 48; Security 2020, 2.7.3.3, p. 145]. In areas under its control, HTS had interfered in every aspect of civilian life, especially in the form of arbitrary arrests and detentions for violations of the strict dress code and restrictions on freedom of movement. In case of deviation from the imposed dress code and movement restrictions, punishments ranged from corporal punishments, such as lashing, to execution. In January 2022, incidents of harassment and intimidation aimed at forcing women involved in public affairs to leave their jobs were documented. There is further information on women killed and disappeared [Targeting 2022, 13.4.2, pp. 118-119]. With regard to the situation of women in SNA-controlled areas, cases of sexual harassment, sexual violence, rapes, abuse, torture, detention and killings were reported. According to one source, there were sufficient grounds to believe that the SNA committed cruel treatment and violations of personal dignity amounting to war crimes during the reporting period [Targeting 2022, 13.4.3, pp. 119-120]. Violence against women was reportedly treated as a social matter rather than a criminal one by security forces. Protection of women against violence is limited, with enforcement being either weak or non-existent. For example, rape and sexual assault are criminalised but the GoS does not enforce the law effectively. Moreover, Syrian law reduces or suspends punishment in the cases where the perpetrator marries the victim. There are also limited to no mechanisms available for women to file complaints. The absence of law enforcement, including judicial redress mechanisms, allows perpetrators to act with impunity. In addition, the general lawlessness has led to the corrosion of existing social protection mechanisms among Syrian communities. As a result, women and girls mainly resort to negative coping mechanisms such as early marriage, dropping out of school, staying at home, isolation, mental health problems, self-deprivation or suicide attempts [Targeting 2022, 13.1, p. 108, 13.2.1, p. 109, 13.2.3, p. 112; Situation of women, 1.1.3, p. 24, 1.2.4, p. 34]. Socio-cultural factors such as shame and stigma may also prevent women and girls from seeking justice against sexual violence. The experience of sexual violence may also lead to ostracism from the family and/or community, threats of divorce by the husbands, including separation from their children or even to ‘honour’ killings carried out by family members, particularly in more conservative areas. For unmarried women and girls, the prospects of a future marriage can also be ruined. Sources note the lack of services for survivors of sexual and gender-based violence and the few opportunities to overcome the stigma and alienation, which exacerbate the situation of victims of sexual violence. Abortion is illegal under the Syrian Penal code, which places women and girls who have become pregnant as a result of rape in ‘an unenviable situation’. Under particular circumstances the penalties stated in the law might be reduced, for example if abortion is ‘performed by the woman to save her honour or another person performs the abortion to save the honour of a descendant or a relative to the second degree’ [Situation of women, 1.1.2, pp. 21, 1.1.3, pp. 23-25, 1.1.4, p. 27]. römisch eins t is also reported that a limited number of shelters and services for survivors of domestic violence operated in Syria. Those were available only in Damascus and might no longer be in operation due to the conflict [Situation of women, 1.1.3, p. 23]. Acts reported to be committed against women and girls are of such severe nature that they amount to persecution (sexual assault, abduction, enforced disappearance, killing). What is the level of risk of persecution (well-founded fear)? The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: perception of traditional gender roles in the family, socio-economic situation, social status, family status (see also 4.11.5. Single women and female-headed households), lack of documentation, area of origin or residence (e.g. in relation to presence of extremist groups), living in an IDP situation, etc. Are the reasons for persecution falling within Article 10 QD (nexus)? Available information indicates that violence against women may be for reasons of (imputed) political opinion (e.g. in case of perceived link to an anti-government armed group), religion (e.g. when persecution is by extremist groups), and/or membership of a particular social group (see examples below). Forced and child marriage Forced and child marriages are harmful traditional practices intertwined in culture and tradition and associated with the belief that women need protection by men. For women and girls, it is not generally possible to make an autonomous decision about whom and when to marry, and ‘honour’ violence can be a consequence of such decisions (see 4.11.4. Women perceived to have violated family honour). [Situation of women, 1.1.3, pp. 23-24]. Child marriage is reportedly increasing due to the conflict, and it is widespread across the country. Around 84 % of children live in locations where child marriage is an issue for girls aged from 15 to 17 years. Unregistered customary marriage is also reportedly increasing, in some cases involving girls younger than 15 years old. Early marriage continued to increase while the age of marriage decreased for girls. Child marriage is used to face economic hardship and as a tool to mitigate reputational risks for family honour. It was also stated that child marriage was sometimes even regarded as a way out of family violence and became itself a coping mechanism [Country Focus 2023, 1.4, pp. 39-40; Targeting 2022, 13.2.4, pp. 112-113]. There is information that ISIL has practised forced marriage extensively. Forced marriages have also reportedly been found in areas under the control of HTS and GoS [Targeting 2022, 13.2.4, p. 113]. Widows and divorced women are considered to be particularly at risk of gender-based violence including the risk of forced marriage. Many of these women were reportedly remarried, for example to family members, such as the brother of a deceased husband, in order to increase their protection and to safeguard their honour [Targeting 2022, 13.2.4, pp. 113-114]. In 2022, sources reported an increase in the number of customary marriages to avoid young men obtaining marriage licences from military recruitment centres. The increase was also attributed to the economic situation, taking advantage of women's need for financial support. [Targeting 2022, 13.2.4, p. 114] The Personal Status Law of 2019 put the legal age for marriage at 18 for women and 15 for marriages consented by the male guardian of the girl and authorized by a judge. However, different religious minorities such as Druze and various Christian sects follow their own laws of personal status, which, for example, permit child marriage [Situation of women, 1.2.3, p. 33] Forced and child marriages are harmful traditional practices intertwined in culture and tradition and associated with the belief that women need protection by men. For women and girls, it is not generally possible to make an autonomous decision about whom and when to marry, and ‘honour’ violence can be a consequence of such decisions (see 4.11.4. Women perceived to have violated family honour). [Situation of women, 1.1.3, pp. 23-24]. Child marriage is reportedly increasing due to the conflict, and it is widespread across the country. Around 84 % of children live in locations where child marriage is an issue for girls aged from 15 to 17 years. Unregistered customary marriage is also reportedly increasing, in some cases involving girls younger than 15 years old. Early marriage continued to increase while the age of marriage decreased for girls. Child marriage is used to face economic hardship and as a tool to mitigate reputational risks for family honour. römisch eins t was also stated that child marriage was sometimes even regarded as a way out of family violence and became itself a coping mechanism [Country Focus 2023, 1.4, pp. 39-40; Targeting 2022, 13.2.4, pp. 112-113]. There is information that ISIL has practised forced marriage extensively. Forced marriages have also reportedly been found in areas under the control of HTS and GoS [Targeting 2022, 13.2.4, p. 113]. Widows and divorced women are considered to be particularly at risk of gender-based violence including the risk of forced marriage. Many of these women were reportedly remarried, for example to family members, such as the brother of a deceased husband, in order to increase their protection and to safeguard their honour [Targeting 2022, 13.2.4, pp. 113-114]. In 2022, sources reported an increase in the number of customary marriages to avoid young men obtaining marriage licences from military recruitment centres. The increase was also attributed to the economic situation, taking advantage of women's need for financial support. [Targeting 2022, 13.2.4, p. 114] The Personal Status Law of 2019 put the legal age for marriage at 18 for women and 15 for marriages consented by the male guardian of the girl and authorized by a judge. However, different religious minorities such as Druze and various Christian sects follow their own laws of personal status, which, for example, permit child marriage [Situation of women, 1.2.3, p. 33] Risk analysis Forced and child marriage amount to persecution. They could, furthermore, be linked to other forms of violence, such as abductions, domestic violence, sexual abuse/exploitation. Refusing to enter into a forced or child marriage can lead to honour-based violence. What is the level of risk of persecution (well-founded fear)? The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: (young) age, personal status, area of origin and residence, ethnicity, religion, perception of traditional gender roles in the family, socio-economic situation of the family, lack of documentation, living in an IDP situation, etc. Are the reasons for persecution falling within Article 10 QD (nexus)? Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of membership of a particular social group. For example, refusal to enter into forced or child marriage may result in honour-based violence for reasons of membership of a particular social group in relation to a common background which cannot be changed (refusal to marry) and/or a characteristic or belief that is so fundamental to identity or conscience that a person should not be forced to renounce it (the right to choose whom to marry) and the distinct identity of such women and girls in Syria (as they would be considered as violating the honour of the family). Perceived to have violated family honour In Syria's patriarchal culture, the honour of a family is closely connected to the honour of women and girls in the family. This concept of honour is based on notions of female virginity before marriage and sexual fidelity while in wedlock. Rape and/or other forms of sexual abuse targeting women and girls is seen as bringing shame to the family and to the wider community. Therefore, survivors of sexual violence may face repercussions as described under 4.11.2. Violence against women and girls: overview. In addition, girls may be forced to marry the perpetrator or another man in an arrangement to cover up the ‘dishonour’ (see 4.11.3. Forced and child marriage) [Situation of women, 1.1.4, pp. 26-27, 1.2.2, pp. 31-32]. There is also a widespread assumption that women detainees have experienced sexual violence, which can be perceived by the family and the community as a stain on the victim’s dignity and honour. This stigma can reportedly lead to social isolation, rejection from employment, divorce, disownment by the family and even ‘honour’ killing [Situation of women, 1.2.10, p. 41]. Generally speaking, most cases of ‘honour’ killings are connected to sexual violence (but not necessarily rape) and are committed by family members of the victim. ‘Honour’ killings can be a reaction to street harassment or assault, to assumed sexual violence during abduction and even to an autonomous decision made by a girl concerning whom and when to marry. Socalled ‘honour’ killings are also shared through social media to demonstrate the cleansing of the family’s ‘shame’ [Situation of women, 1.1.3, pp. 23-24]. According to sources, there were indications that ‘honour’ killings increased after the outbreak of the crisis in 2011. However, the actual extent is not known, as there are no official statistics on ‘honour’ being used as a justification in cases of murder and assault. Furthermore, the investigation of ‘honour’ killings is often not a priority as it is considered a family matter and is reportedly rarely prosecuted. In May 2022, a source stated that ‘honour’ killings occur mainly in areas where tribes play an important role, such as in Sweida or north-eastern Syria, but are not limited to a specific ethnic group [Targeting 2022, 13.2.2, p. 111]. In March 2020, Legislative Decree No. 2 was issued, repealing Article 548 of the Penal Code, which was known as the ‘mitigating circumstances’. Article 548 had treated honour killings as provoked offences or non-premeditated murder and therefore resulted in lower sentences in murder cases. However, it is reported that in many regions practice has not yet adapted to the change in law. In addition, other articles of the Penal Code allow judges to reduce the sentence if there are mitigating circumstances, such as the events that can lead to an honour killing [Targeting 2022, 13.2.2, p. 111]. Conclusions and guidance Do the acts qualify as persecution under Article 9 QD? ‘Honour’ killings amount to persecution. When the repercussions of a perceived violation of family honour would normally not reach the level of persecution in themselves, such as rejection from employment, divorce, and disownment by the family, the individual assessment of whether they could amount to persecution should take into

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