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{'item': 'W139 2299546-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 12§ 6§ 1§ 50§ 2§ 11§ 4a§ 51§ 72§ 72a§ 3§ 39§ 17§ 4§ 47§ 48§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW139 2299546-1 Spruch, W139 2299546-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am 04.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages. Sie kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass in ihrem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe. Als Betreiber, bei dem die Zuschussleistung eingelöst werden soll, nannte die Beschwerdeführerin „ XXXX “. Als Strom-Zählpunktnummer führte sie „ XXXX “ und als Gas-Zählpunktnummer „ XXXX “ an.
  2. Mit am 04.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages. Sie kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass in ihrem Haushalt eine weitere Person ( römisch 40 ) lebe. Als Betreiber, bei dem die Zuschussleistung eingelöst werden soll, nannte die Beschwerdeführerin „ römisch 40 “. Als Strom-Zählpunktnummer führte sie „ römisch 40 “ und als Gas-Zählpunktnummer „ römisch 40 “ an. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Verständigung über die Leistungshöhe (Alterspension) der Beschwerdeführerin vom 07.12.2023; ● Meldezettel des XXXX vom 14.04.2003. Meldezettel des römisch 40 vom 14.04.
  3. Die belangte Behörde richtete am 20.02.2024 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde sie zum Nachweis ihres Einkommens neben ihrer Alterspension und zum Nachweis des Einkommens oder der Schulbestätigung des XXXX aufgefordert.
  4. Die belangte Behörde richtete am 20.02.2024 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde sie zum Nachweis ihres Einkommens neben ihrer Alterspension und zum Nachweis des Einkommens oder der Schulbestätigung des römisch 40 aufgefordert.
  5. Am 25.03.2024 übersandte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen: ● Verständigung über die Leistungshöhe (Alterspension) der Beschwerdeführerin vom Jänner 2024; ● Entscheidung der Externistenprüfungskommission betreffend XXXX vom 13.01.2023; Entscheidung der Externistenprüfungskommission betreffend römisch 40 vom 13.01.2023; ● klinisch-psychische Stellungnahme betreffend XXXX vom 12.02.2018. klinisch-psychische Stellungnahme betreffend römisch 40 vom 12.02.
  6. Mit Bescheid vom 23.04.2024 wies die belangte Behörde die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages ab. Begründend führte sie aus, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Es sei weder ein Nachweis des Einkommens der Beschwerdeführerin neben ihrer Alterspension, noch ein Nachweis des Einkommens oder eine Schulbestätigung des XXXX nachgereicht worden.
  7. Mit Bescheid vom 23.04.2024 wies die belangte Behörde die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages ab. Begründend führte sie aus, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Es sei weder ein Nachweis des Einkommens der Beschwerdeführerin neben ihrer Alterspension, noch ein Nachweis des Einkommens oder eine Schulbestätigung des römisch 40 nachgereicht worden.
  8. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 08.05.2024 Beschwerde. Sie begründete ihr Rechtsmittel damit, dass ihr Sohn noch Schüler sei und daher kein Einkommen habe sowie sich die Ausgleichszulage noch in Bearbeitung befinde.
  9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 23.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am 21.10.2024 auf, allfällige Änderungen ihrer monatlichen Pension und ihr weiteres monatliches Einkommen neben der Alterspension seit Februar 2024 sowie eine aktuelle Schulbestätigung oder das monatliche Einkommen des XXXX bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darum ersucht, Nachweise für monatliche Abzugsposten seit Februar 2024 sowie für die Strom- und Gas-Zählpunktnummer und den Vertragspartner des Strom- und Gas-Netzbetreibers zu erbringen.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am 21.10.2024 auf, allfällige Änderungen ihrer monatlichen Pension und ihr weiteres monatliches Einkommen neben der Alterspension seit Februar 2024 sowie eine aktuelle Schulbestätigung oder das monatliche Einkommen des römisch 40 bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darum ersucht, Nachweise für monatliche Abzugsposten seit Februar 2024 sowie für die Strom- und Gas-Zählpunktnummer und den Vertragspartner des Strom- und Gas-Netzbetreibers zu erbringen.
  12. Die Beschwerdeführerin replizierte am 05.11.2024, dass sie um einen Aufschub für die Vorlage der Pensionsunterlagen ersuche; sie werde diese nach Erhalt umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. Weiters gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass XXXX über kein eigenes Einkommen verfüge und er aufgrund seiner Erkrankung bloß den häuslichen Schulunterricht besuche, wodurch lediglich ein Nachweis über abgelegte kommissionelle Prüfungen erbracht werden könne.
  13. Die Beschwerdeführerin replizierte am 05.11.2024, dass sie um einen Aufschub für die Vorlage der Pensionsunterlagen ersuche; sie werde diese nach Erhalt umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. Weiters gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass römisch 40 über kein eigenes Einkommen verfüge und er aufgrund seiner Erkrankung bloß den häuslichen Schulunterricht besuche, wodurch lediglich ein Nachweis über abgelegte kommissionelle Prüfungen erbracht werden könne. Der Äußerung waren folgende Unterlagen beigefügt: ● Mietzinsaufschlüsselung (November 2024) vom 07.11.2024; ● Hauptmieterbestätigung vom 11.03.2024; ● Detailrechnung Strom und Gas, ohne Datum; ● Kontoauszug betreffend Arbeitslohn der Beschwerdeführerin vom 04.05.2024; ● Arbeitnehmer:innen-Abmeldung vom 23.05.2024; ● ärztliches Gesamtgutachten zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 18.06.2024; ● Einzahlungsbestätigung über Prüfungsgebühren betreffend XXXX vom 05.11.2024. Einzahlungsbestätigung über Prüfungsgebühren betreffend römisch 40 vom 05.11.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 08.01.2025 ein weiteres Parteiengehör an die Beschwerdeführerin, in dem ihr u.a. aufgetragen wurde, eine Mietzinsaufstellung für Februar bis November 2024 sowie Nachweise über ihr weiteres monatliches Einkommen neben der Alterspension im Februar und März 2024 sowie seit Juni 2024 nachzureichen.
  15. Mit Schreiben vom 26.01.2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre geringfügige Beschäftigung im Mai 2024 geendet habe, und übermittelte folgende Unterlagen: ● Übersicht der Kontoumsätze (Lohn und Miete) vom 24.01.2025; ● Information zu den Mietzinsvorschreibungen vom 23.01.
  16. Am 10.02.2025 lieferte die Beschwerdeführerin einen Bescheid über ihre Ausgleichszulage vom 27.01.2025 nach. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
  17. Feststellungen 1.
  18. Am 04.01.2024 brachte die volljährige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde für die Adresse „ XXXX “ Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages ein.1.
  19. Am 04.01.2024 brachte die volljährige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde für die Adresse „ römisch 40 “ Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages ein. Vor diesem Zeitpunkt bestand weder eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, noch eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages. Es wurde auch keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gewährt. 1.
  20. Die Beschwerdeführerin, die ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift „ XXXX “ hat, lebt mit XXXX im gemeinsamen Haushalt.1.
  21. Die Beschwerdeführerin, die ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift „ römisch 40 “ hat, lebt mit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. 1.
  22. Die dem sich am Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindlichen Stromzähler zugewiesene Strom-Zählpunktnummer lautet: XXXX .1.
  23. Die dem sich am Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindlichen Stromzähler zugewiesene Strom-Zählpunktnummer lautet: römisch 40 . Die dem sich am Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindlichen Gaszähler zugewiesene Gas-Zählpunktnummer lautet: XXXX .Die dem sich am Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindlichen Gaszähler zugewiesene Gas-Zählpunktnummer lautet: römisch 40 . 1.
  24. Die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt soll bei der XXXX eingelöst werden.1.
  25. Die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt soll bei der römisch 40 eingelöst werden. 1.
  26. Im Februar und März 2024 bezog die Beschwerdeführerin eine Pension iHv EUR 900,15 (Brutto-Pension iHv EUR 948,53 abzüglich EUR 48,38 Krankenversicherungsbeitrag), eine Ausgleichszulage iHv EUR 155,50 (Brutto-Ausgleichszulage iHv EUR 163,86 abzüglich EUR 8,36 Krankenversicherungsbeitrag) und ein/en Lohn/Gehalt iHv EUR 293,
  27. Im April 2024 bezog die Beschwerdeführerin eine Pension iHv EUR 900,15 (Brutto-Pension iHv EUR 948,53 abzüglich EUR 48,38 Krankenversicherungsbeitrag) und ein/en Lohn/Gehalt iHv EUR 518,
  28. Im Mai 2024 bezog die Beschwerdeführerin eine Pension iHv EUR 900,15 (Brutto-Pension iHv EUR 948,53 abzüglich EUR 48,38 Krankenversicherungsbeitrag), eine Ausgleichszulage iHv EUR 63,92 (Brutto-Ausgleichszulage iHv EUR 67,36 abzüglich EUR 3,44 Krankenversicherungsbeitrag) und ein/en Lohn/Gehalt iHv EUR 390,
  29. Von Juni bis Dezember 2024 bezog die Beschwerdeführerin eine Pension iHv EUR 900,15 (Brutto-Pension iHv EUR 948,53 abzüglich EUR 48,38 Krankenversicherungsbeitrag) und eine Ausgleichszulage iHv EUR 434,04 (Brutto-Ausgleichszulage iHv EUR 457,36 abzüglich EUR 23,32 Krankenversicherungsbeitrag). Im Jänner 2025 bezog die Beschwerdeführerin eine Pension iHv EUR 940,30 (Brutto-Pension iHv EUR 990,83 abzüglich EUR 50,53 Krankenversicherungsbeitrag) und eine Ausgleichszulage iHv EUR 455,26 (Brutto-Ausgleichszulage iHv EUR 479,73 abzüglich EUR 24,47 Krankenversicherungsbeitrag). Seit Februar 2025 bezieht die Beschwerdeführerin eine Pension iHv EUR 912,71 (Brutto-Pension iHv EUR 961,76 abzüglich EUR 49,05 Krankenversicherungsbeitrag), eine Ausgleichszulage iHv EUR 455,26 (Brutto-Ausgleichszulage iHv EUR 479,73 abzüglich EUR 24,47 Krankenversicherungsbeitrag) und einen Kinderzuschuss iHv EUR 27,59 (Brutto-Kinderzuschuss iHv EUR 29,07 abzüglich EUR 1,48 Krankenversicherungsbeitrag). XXXX hat seit Februar 2024 kein eigenes Einkommen. Er wird aufgrund seiner Erkrankung zuhause unterrichtet. römisch 40 hat seit Februar 2024 kein eigenes Einkommen. Er wird aufgrund seiner Erkrankung zuhause unterrichtet. 1.
  30. Die monatlichen Belastungen für den Wohnraum in Bezug auf die Adresse „ XXXX “ belaufen sich seit Februar 2024 auf EUR 278,02.1.
  31. Die monatlichen Belastungen für den Wohnraum in Bezug auf die Adresse „ römisch 40 “ belaufen sich seit Februar 2024 auf EUR 278,
  32. 1.
  33. Die Beschwerdeführerin machte weder anerkannte außergewöhnliche Belastungen, noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung seit Februar 2024 geltend. 1.
  34. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  35. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 04.01.2024, der Beschwerdevorlage vom 23.09.2024, der Detailrechnung Strom und Gas, dem Bescheid über die Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin vom 27.01.2025, der Übersicht der Kontoumsätze (Lohn und Miete) vom 24.01.2025, der Arbeitnehmer:innen-Abmeldung vom 23.05.2024, dem ärztlichen Gesamtgutachten zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 18.06.2024, der Einzahlungsbestätigung über Prüfungsgebühren betreffend XXXX vom 05.11.2024 und den Information zu den Mietzinsvorschreibungen vom 23.01.2025, und in das Zentrale Melderegister.Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 04.01.2024, der Beschwerdevorlage vom 23.09.2024, der Detailrechnung Strom und Gas, dem Bescheid über die Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin vom 27.01.2025, der Übersicht der Kontoumsätze (Lohn und Miete) vom 24.01.2025, der Arbeitnehmer:innen-Abmeldung vom 23.05.2024, dem ärztlichen Gesamtgutachten zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 18.06.2024, der Einzahlungsbestätigung über Prüfungsgebühren betreffend römisch 40 vom 05.11.2024 und den Information zu den Mietzinsvorschreibungen vom 23.01.2025, und in das Zentrale Melderegister. Soweit die Beschwerdeführerin keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung seit Februar 2024 geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass sie trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde am 20.02.2024 und durch das Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2024 weder einen Einkommensteuerbescheid, noch Bescheinigungen zu Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung und den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zur Vorlage brachte. Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage, den Ausführungen der belangten Behörde und dem hg. Amtswissen.
  36. Rechtliche Beurteilung 3.
  37. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde 3.1.
  38. Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist

§ 12Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bzw. § 9 Abs. 6 Fe

ZG bzw. § 72 Abs. 2 EAG iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.3.1.1. Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist

Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bzw. Paragraph 9, Absatz 6, FeZG bzw. Paragraph 72, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 3.1.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.3.1.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist. 3.1.

  1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Genehmigung (24.04.2024) die Beschwerdeerhebung (08.05.2024) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von vier Wochen – rechtzeitig wäre, wurde die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben. ZU SPRUCHPUNKT A) 3.
  2. Maßgebliche Rechtsvorschriften 3.2.
  3. ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.

(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. […]“ § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“ § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Verfahren über Befreiungsanträge § 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“ § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]“ § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ 3.2.2. Fernmeldegebührenordnung Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  4. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  5. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  8. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  9. Lehrlinge

§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge

Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […]“ § 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung: „§ 48.

(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§
  4. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“ § 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung: „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  4. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  5. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
  6. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung: „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben. […]“ § 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen §
  1. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit
  2. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit
  3. Jänner 2024 in Kraft.“ 3.2.
  4. FeZG Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 FeZG:„AnwendungsbereichParagraph eins, FeZG:, „Anwendungsbereich §
  5. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.“Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.“ § 2 FeZG:„BegriffsbestimmungenParagraph 2, FeZG:, „Begriffsbestimmungen §
  6. […]Paragraph 2, […]
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das

Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

(3)Übersteigt das

Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“
  4. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  5. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“ § 3 FeZG:Paragraph 3, FeZG: „Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.

(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  8. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  9. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
  10. Lehrlinge

§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969;9. Lehrlinge

Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen

§ 2Abs.

2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen

Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. […]“ § 4 FeZG:Paragraph 4, FeZG: „Verfahren § 4.

(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den

§ 11vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,

(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den

Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 5 FeZG:Paragraph 5, FeZG: „Befristung §
  1. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.“Paragraph 5, Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.“ § 6 FeZG:Paragraph 6, FeZG: „Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages §
  2. […]Paragraph 6, […]
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages

§ 2Abs. 3 ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages

Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. […]“ § 7 FeZG:Paragraph 7, FeZG: „Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht § 7. […]Paragraph 7, […]

(2)Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der ORF-Beitrags Service GmbH unverzüglich zu melden.“ § 16 FeZG:„Inkrafttreten, Außerkrafttreten von RechtsvorschriftenParagraph 16, FeZG:, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 16. […]Paragraph 16, […]
(8)§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 6 Abs. 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5, 6 und 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, 2 und 3, sowie § 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
(8)Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, 4, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3, sowie Paragraph 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit
  1. Jänner 2024 in Kraft.“ 3.2.
  2. FEZVO Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt: „Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages §
  3. […]Paragraph eins, […]
(1a)Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.“ 3.2.5. EAG Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 123/2024, lautenauszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024,, lautenauszugsweise wie folgt: § 72 EAG:Paragraph 72, EAG: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.

I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Paragraph 72,

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung

Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten

§ 51Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service Gmb

H hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.

(5)Der Anspruch auf eine Befreiung

Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten

Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. […]“ § 103 EAG:Paragraph 103, EAG: „Inkrafttreten § 103. […]Paragraph 103, […]

(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gilt Folgendes:
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gilt Folgendes: […]
  1. § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit
  2. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
  3. Dezember 2025 außer Kraft.
  4. Paragraph 72, Absatz eins, 2 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit
  5. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
  6. Dezember 2025 außer Kraft. […]“ 3.2.
  7. EAG-Befreiungsverordnung Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022 idF BGBl. II Nr. 197/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph eins, EAG-Befreiungsverordnung: „Regelungsgegenstand § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl.

I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte

§ 72aEAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins,

(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte

Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch

  1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,
  2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
  3. den Grüngas-Förderbeitrag entstehen. […]“ § 2 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung: „Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte § 2.

(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten

§ 1verrechnen:Paragraph 2,

(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten

Paragraph eins, verrechnen:

  1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,
  2. Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte, […] b) an welchen eine Person, die

§ 3Abs.

5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person, die

Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.

  1. Gasnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 3 für jene Zählpunkte,
  2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte, […] b) an welchen eine Person, die

§ 3Abs.

5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person, die

Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat. […]“ § 4 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph 4, EAG-Befreiungsverordnung: „Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.

(1)Die Befreiung

§ 2

oder die Deckelung

§ 3

sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,

(1)Die Befreiung

Paragraph 2, oder die Deckelung

Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen: 1. durch den Anspruchsberechtigten

§ 2dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs.

1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;1. durch den Anspruchsberechtigten

Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen; […]

(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen. […]“ 3.3. Verbindung der Anträge zur gemeinsamen Entscheidung durch die belangte Behörde 3.3.1.

§ 39Abs.

2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil II. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten.3.3.1.

Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil römisch zwei. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in § 39 Abs. 2 AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip

§ 17Vw

GVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in Paragraph 39, Absatz 2, AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip

Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2b AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). 3.3.2. Da bereits die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verband, weil die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von ähnlichen Voraussetzungen wie die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages abhängt (vgl. dazu § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm § 47 und 48 Fernmeldegebührenordnung sowie § 2 und 3 FeZG) bzw. die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages die Zugehörigkeit zum

§ 4aORF-Beitrags-Gesetz 2024 i

Vm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt (§ 72 Abs. 1 EAG), und den gegenständlichen Anträgen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, ist das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG in einem zu führen.3.3.2. Da bereits die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verband, weil die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von ähnlichen Voraussetzungen wie die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages abhängt vergleiche dazu Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 47 und 48 Fernmeldegebührenordnung sowie Paragraph 2 und 3 FeZG) bzw. die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages die Zugehörigkeit zum

Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt (Paragraph 72, Absatz eins, EAG), und den gegenständlichen Anträgen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, ist das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in einem zu führen. 3.4. Prüfung der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen 3.4.1.

§ 4a

ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.3.4.1.

Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden. Das FeZG regelt

§ 1Fe

ZG die Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Das FeZG regelt

Paragraph eins, FeZG die Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Nach dem EAG haben Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages erfüllen, einen Anspruch auf die Erneuerbare-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag (§ 72 Abs. 1 EAG). Für das Verfahren gelten u.a. die §§ 47 bis 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß (§ 72 Abs. 2 EAG).Nach dem EAG haben Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages erfüllen, einen Anspruch auf die Erneuerbare-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag (Paragraph 72, Absatz eins, EAG). Für das Verfahren gelten u.a. die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß (Paragraph 72, Absatz 2, EAG). 3.4.

  1. Die Fernmeldegebührenordnung bzw. das FeZG enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 FeZG).3.4.
  2. Die Fernmeldegebührenordnung bzw. das FeZG enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, FeZG). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 FeZG) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Z 1 bis 4 Fernmeldegebührenordnung) bzw. der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein, muss volljährig sein sowie darf der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 FezG).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, Ziffer eins bis 4 Fernmeldegebührenordnung) bzw. der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein, muss volljährig sein sowie darf der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FezG).

§ 4Abs. 1 zweiter Satz Fe

ZG hat der Antragsteller im Antragsformular insbesondere den

§ 11Fe

ZG vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei dem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz FeZG hat der Antragsteller im Antragsformular insbesondere den

Paragraph 11, FeZG vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei dem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

§ 4

EAG-Befreiungsverordnung hat die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

Paragraph 4, EAG-Befreiungsverordnung hat die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen. 3.4.3. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension)

§ 47Abs. 1 Z 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 Z 1 Fe

ZG nach.3.4.3. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension)

Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FeZG nach. 3.4.

  1. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des § 49 Z 1 bis 4 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 FezG vor.3.4.
  2. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des Paragraph 49, Ziffer eins bis 4 Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FezG vor. 3.4.
  3. Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages (damit auch EAG-Kostenbefreiung) bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze

§ 48Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 Fez

G unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:3.4.5. Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages (damit auch EAG-Kostenbefreiung) bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze

Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FezG unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten: (i) Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich

§ 48Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 1 Fe

ZG aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %.(i) Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich

Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz eins, FeZG aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %. Das Nettoeinkommen ist

§ 48Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 Fe

ZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist

Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche (d.h. das zwölfmal ausbezahlte) Nettoeinkommen heranzuziehen. Davon kann

§ 48Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 Fe

ZG ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.Davon kann

Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung. (ii) Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: Nächstmöglicher ORF-Beitragsbefreiungs- bzw. EAG-Kostenbefreiungs- bzw. Zuschussleistungszeitpunkt Da eine ORF-Beitragsbefreiung bzw. eine EAG-Kostenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt am 04.01.2024 beantragt wurde, ist der nächstmögliche ORF-Beitragsbefreiungs- bzw. EAG-Kostenbefreiungs- bzw. Zuschussleistungszeitpunkt Februar

  1. Einkünfte Pension Ausgleichs-zulage Kinder-zuschuss Lohn/Gehalt XXXX römisch 40 02 und 03/2024 € 900,15 155,50 - 293,50 monatl. 04/2024 € 900,15 - - 518,00 monatl. 05/2024 € 900,15 63,92 - 390,00 monatl. 06 bis 12/2024 € 900,15 434,04 - - monatl. 01/2025 € 940,30 455,26 - - monatl. seit 02/2025 € 912,71 455,26 29,07 - monatl. XXXX römisch 40 seit 02/2024 € - - - - monatl. Summe der Einkünfte 02 und 03/2024 € 1.349,15 monatl. 04/2024 € 1.418,15 monatl. 05/2024 € 1.354,07 monatl. 06 bis 12/2024 € 1.334,19 monatl. 01/2025 € 1.395,56 monatl. seit 02/2025 € 1.397,04 monatl. Abzüge Belastungen für den Wohnraum seit 02/2024 € 278,02 monatl. Summe der Abzüge seit 02/2024 € 278,02 monatl. Maßgebliches Haushalteinkommen 02 und 03/2024 € 1.071,13 monatl. 04/2024 € 1.140,13 monatl. 05/2024 € 1.076,05 monatl. 06 bis 12/2024 € 1.056,17 monatl. 01/2025 € 1.117,54 monatl. seit 02/2025 € 1.117,54 monatl. Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder 2024 € 2.152,03 2025 € 2.251,03 Richtsatzunterschreitung 02 und 03/2024 € -1.080,90 monatl. 04/2024 € -1.011,90 monatl. 05/2024 € -1.075,98 monatl. 06 bis 12/2024 € -1.095,86 monatl. 01/2025 € -1.133,49 monatl. seit 02/2025 € -1.133,49 monatl. 3.
  2. Ergebnis 3.5.
  3. Da das Haushalts-Nettoeinkommen seit Februar 2024 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt liegt, besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (Spruchpunkte A) I. und A) II.).3.5.
  4. Da das Haushalts-Nettoeinkommen seit Februar 2024 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt liegt, besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch zwei.). Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung der Entrichtung des ORF-Beitrages, gehört die Beschwerdeführerin zu dem nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anspruchsberechtigten Personenkreis und ist damit für ihren Hauptwohnsitz weder die Erneuerbaren-Förderpauschale, noch der Erneuerbare-Förderbetrag oder der Grüngas-Förderbeitrag zu entrichten – folglich sind die betreffende Strom- und Gas-Zählpunktnummer zu befreien (Spruchpunkt A) III.).Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung der Entrichtung des ORF-Beitrages, gehört die Beschwerdeführerin zu dem nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anspruchsberechtigten Personenkreis und ist damit für ihren Hauptwohnsitz weder die Erneuerbaren-Förderpauschale, noch der Erneuerbare-Förderbetrag oder der Grüngas-Förderbeitrag zu entrichten – folglich sind die betreffende Strom- und Gas-Zählpunktnummer zu befreien (Spruchpunkt A) römisch drei.). 3.5.2.

§ 51Abs. 2 erster Satz Fernmeldegebührenordnung bzw. § 5 Fe

ZG ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen.3.5.2.

Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 5, FeZG ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Da die Beschwerdeführerin eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand bezieht, die naturgemäß dauerhaft bezogen wird, erscheint eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum 31.01.2029 im gegenständlichen Fall angemessen. Die Dauer der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbeitrages wird unter Berücksichtigung des § 72 Abs. 2 EAG für denselben Zeitraum festgelegt.Die Dauer der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbeitrages wird unter Berücksichtigung des Paragraph 72, Absatz 2, EAG für denselben Zeitraum festgelegt. 3.5.3. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie

§ 51Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 7 Abs. 2 Fe

ZG bzw. § 72 Abs. 5 EAG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiungen bzw. die Zuschussleistung der belangten Behörde anzuzeigen.3.5.3. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie

Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 7, Absatz 2, FeZG bzw. Paragraph 72, Absatz 5, EAG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiungen bzw. die Zuschussleistung der belangten Behörde anzuzeigen. 3.6. Absehen von der Durchführung einer Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine Verhandlung erfordern würde –

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG abgesehen werden. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine Verhandlung erfordern würde –

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) 3.7. Unzulässigkeit der Revision 3.7.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.2. Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.7.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W139.2299546.1.00

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