RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW148 2290430-1 Spruch, W148 2290430-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder auch „FMA“) vom 22.02.2024, GZ. FMA- XXXX (ON 11; die mit Ordnungsnummern [ON] angeführten Quellen sind Teil des FMA-Aktes, die mit Ordnungszahlen [OZ] angeführten sind Teil des BVwG-Aktes), richtete sich an den Beschwerdeführer (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“ und auch „BF“) sowie an die T XXXX GmbH, FN XXXX , mit Sitz in XXXX (im Folgenden: „haftende Gesellschaft“) und enthält folgenden Spruch (wörtliche Wiedergabe): 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder auch „FMA“) vom 22.02.2024, GZ. FMA- römisch 40 (ON 11; die mit Ordnungsnummern [ON] angeführten Quellen sind Teil des FMA-Aktes, die mit Ordnungszahlen [OZ] angeführten sind Teil des BVwG-Aktes), richtete sich an den Beschwerdeführer (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“ und auch „BF“) sowie an die T römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 (im Folgenden: „haftende Gesellschaft“) und enthält folgenden Spruch (wörtliche Wiedergabe): „I. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 7. Juli 2021 alleiniger Geschäftsführer der T XXXX GmbH mit Sitz in der XXXX in XXXX (FN XXXX ). Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener gem. § 9 VStG zu verantworten, dass die T XXXX GmbH im Zeitraum 11. April 2022 bis 2. Juni 2023 gewerblich Finanztransfergeschäfte gemäß § 1 Abs 2 Z 6 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) erbracht hat, ohne über eine entsprechende Konzession gemäß § 7 Abs 1 ZaDiG 2018 zu verfügen.Sie sind seit 7. Juli 2021 alleiniger Geschäftsführer der T römisch 40 GmbH mit Sitz in der römisch 40 in römisch 40 (FN römisch 40 ). Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener gem. Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass die T römisch 40 GmbH im Zeitraum 11. April 2022 bis 2. Juni 2023 gewerblich Finanztransfergeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) erbracht hat, ohne über eine entsprechende Konzession gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZaDiG 2018 zu verfügen. Mittels einer zu diesem Zweck entwickelten App hatten User nach Registrierung und Eingabe der Stammdaten die zur Erlangung der Steuergutschrift notwendigen Daten einzupflegen. T XXXX verarbeitete diese Daten in kompatibler Weise, sodass die Finanzverwaltung die zuvor in der App gemachten Angaben elektronisch dem Steuerbescheid zugrunde legen konnte.Mittels einer zu diesem Zweck entwickelten App hatten User nach Registrierung und Eingabe der Stammdaten die zur Erlangung der Steuergutschrift notwendigen Daten einzupflegen. T römisch 40 verarbeitete diese Daten in kompatibler Weise, sodass die Finanzverwaltung die zuvor in der App gemachten Angaben elektronisch dem Steuerbescheid zugrunde legen konnte. In Entsprechung des Unternehmensgegenstandes hat die T XXXX GmbH für User ihrer App Steuergutschriften im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt erlangt und gleichzeitig die Überweisung der geltend gemachten Gutschriften auf die Bankkonten der User durch Inanspruchnahme eines eigenen Fremdgeldkontos durchgeführt.In Entsprechung des Unternehmensgegenstandes hat die T römisch 40 GmbH für User ihrer App Steuergutschriften im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt erlangt und gleichzeitig die Überweisung der geltend gemachten Gutschriften auf die Bankkonten der User durch Inanspruchnahme eines eigenen Fremdgeldkontos durchgeführt. Die Zahlungsabwicklung erfolgte so, dass der in den FinanzOnline-Grunddaten hinterlegte IBAN für die Bearbeitungsdauer der in Aussicht befindlichen Steuererstattung auf eine Fremdgeldkonto-Bankverbindung von T XXXX (IBAN: AT XXXX ) geändert wurde. Die jeweilige Steuergutschrift gelangte sohin auf ein Fremdgeldkonto von T XXXX und wurde per automatischem Zahlungslauf unter Abzug von 10% – dem erfolgsbasierten Entgelt für T XXXX – an die User weiterüberwiesen.Die Zahlungsabwicklung erfolgte so, dass der in den FinanzOnline-Grunddaten hinterlegte IBAN für die Bearbeitungsdauer der in Aussicht befindlichen Steuererstattung auf eine Fremdgeldkonto-Bankverbindung von T römisch 40 (IBAN: AT römisch 40 ) geändert wurde. Die jeweilige Steuergutschrift gelangte sohin auf ein Fremdgeldkonto von T römisch 40 und wurde per automatischem Zahlungslauf unter Abzug von 10% – dem erfolgsbasierten Entgelt für T römisch 40 – an die User weiterüberwiesen. II. Die T XXXX GmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die T römisch 40 GmbH haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 1 Abs 2 Z 6, 7 Abs 1, 99 Abs 1 ZaDiG 2018 idgF iVm §§, 5 Abs 1, 9 Abs 1 VStG idgF.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 6, 7, Absatz eins, 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 idgF in Verbindung mit §§, 5 Absatz eins, 9, Absatz eins, VStG idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 10.000,- EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen Gemäß §§ 1 Abs 2 Z 6, 7 Abs 1, 99 Abs 1 ZaDiG 2018 idgF iVm §§ 5 Abs 1, 9 Abs 1 VStG idgF.Gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 6, 7, Absatz eins, 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 idgF in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz eins, 9, Absatz eins, VStG idgF. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): - Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 1.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens, jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); 0 Euro als Ersatz der Barauslagen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000 Euro.“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die BF, nicht jedoch die haftende Gesellschaft, Beschwerde (mit 05.04.2024) erhoben (OZ 1). Darin wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, weil in rechtsunrichtiger Weise Gewerblichkeit (der Tätigkeit der haftenden Gesellschaft) angenommen worden sei, jedoch richtiger Weise nur eine geringfügige Nebendienstleistung vorgelegen habe. Weiters habe die belangte Behörde kein Parteiengehör gewährt, weswegen ein Verfahrensfehler vorliege. Weiters enthalte der angefochtene Bescheid eine fehlerhafte Beweiswürdigung und es liege eine qualifiziert mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor. 3. Mit Beschwerdevorlage vom 17.04.2024 legte die belangte Behörde am selben Tag die Beschwerde und den verwaltungsbehördlichen Ermittlungsakt vor. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde der Akt mit 02.05.2024 der Gerichtsabteilung W148 neu zugeteilt. 4. Am 28.05.2024 nahm die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Akteneinsicht. 5. Eine Stellungnahme der belangten Behörde (vom 15.07.2024) wurde der BF mit 17.07.2024 zum Parteiengehör übermittelt, auf das die BF mit 01.08.2024 replizierte. Dies wurde der belangten Behörde mit 05.08.2024 zur Kenntnis übermittelt. 6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte (mit 15.10.2024) die Insolvenzverwalterin des BF mit Aufforderung zur Stellungnahme zur Beantwortung einiger Fragen auf. Ihre Stellungnahme vom 23.10.2024 wurde beiden Parteien mit 25.10.2024 zum Parteiengehör übermittelt, auf das die BF mit 08.11.2024 replizierte, was der belangten Behörde mit 16.11.2024 zum Parteiengehör übermittelt wurde. Daraufhin replizierte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 25.11.2024. 7. Am 13.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF mit ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter, die haftende Gesellschaft (der Rechtsvertreter vertrat ausdrücklich auch die haftende Gesellschaft) und die belangte Behörde durch drei informierte Vertreter teilgenommen haben. Im Rahmen dieser Verhandlung erstatteten die BF, die Rechtsvertretung und die informierten Vertreter der belangten Behörde umfangreiches Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur haftenden Gesellschaft und der Person der BF Die T XXXX GmbH ist zur FN XXXX im Firmenbuch eingetragen. Die BF, geb. XXXX , ist seit XXXX ohne Unterbrechung ihr alleiniger Geschäftsführer. Ihr Sitz ist in XXXX . Die alleinige Gesellschafterin der haftenden Gesellschaft ist die T XXXX Holding GmbH, FN XXXX an dieser ist die BF z.Zt. (aufgrund einer Verwässerung nur mehr) zu 31,8 % beteiligt. Die T römisch 40 GmbH ist zur FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Die BF, geb. römisch 40 , ist seit römisch 40 ohne Unterbrechung ihr alleiniger Geschäftsführer. Ihr Sitz ist in römisch 40 . Die alleinige Gesellschafterin der haftenden Gesellschaft ist die T römisch 40 Holding GmbH, FN römisch 40 an dieser ist die BF z.Zt. (aufgrund einer Verwässerung nur mehr) zu 31,8 % beteiligt. Der Geschäftszweig ist laut Firmenbuch die Erbringung von IT-Dienstleistungen; das Geschäftsmodell der haftenden Gesellschaft bestand in der Erleichterung der Arbeitnehmerveranlagung für steuerpflichtige Personen in Österreich über eine eigens entwickelte Software-Applikation („App“). Die T XXXX GmbH verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Konzession der FMA gemäß ZaDiG 2018 zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Österreich.Der Geschäftszweig ist laut Firmenbuch die Erbringung von IT-Dienstleistungen; das Geschäftsmodell der haftenden Gesellschaft bestand in der Erleichterung der Arbeitnehmerveranlagung für steuerpflichtige Personen in Österreich über eine eigens entwickelte Software-Applikation („App“). Die T römisch 40 GmbH verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Konzession der FMA gemäß ZaDiG 2018 zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Österreich. Die BF war zur angelasteten Tatzeit zur Vertretung der T XXXX GmbH nach außen als Geschäftsführer berufen. Die BF verdient zur Zeit EUR 6.000 netto p.m., wobei die vier letzten Monatsgehälter der haftenden Gesellschaft gestundet wurden. Vom 09.06.2022 an war über das Vermögen der BF ein Insolvenzverfahren anhängig, welches mit einem gerichtlich bestätigten Sanierungsplan vom 13.10.2023 (Rechtskraft) beendet wurde. Die BF hat aus diesem Sanierungsplan noch Raten zur Schuldentilgung zu bedienen und zwar je eine in der Höhe von EUR 21.500 im Oktober 2025 und eine im Oktober 2026. Zu diesem Zweck hat die BF Privatdarlehen aufgenommen, die sie ebenfalls bedienen muss. Zusammengefasst kann daher trotz des hohen Nettogehaltes der BF von angespannten finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden. Es bestehen keine Sorgepflichten und kein sonstiges Vermögen (Ersparnisse), jedoch eine (ob. erwähnte) Beteiligung an der Holding der haftenden Gesellschaft. Die BF war zur angelasteten Tatzeit zur Vertretung der T römisch 40 GmbH nach außen als Geschäftsführer berufen. Die BF verdient zur Zeit EUR 6.000 netto p.m., wobei die vier letzten Monatsgehälter der haftenden Gesellschaft gestundet wurden. Vom 09.06.2022 an war über das Vermögen der BF ein Insolvenzverfahren anhängig, welches mit einem gerichtlich bestätigten Sanierungsplan vom 13.10.2023 (Rechtskraft) beendet wurde. Die BF hat aus diesem Sanierungsplan noch Raten zur Schuldentilgung zu bedienen und zwar je eine in der Höhe von EUR 21.500 im Oktober 2025 und eine im Oktober 2026. Zu diesem Zweck hat die BF Privatdarlehen aufgenommen, die sie ebenfalls bedienen muss. Zusammengefasst kann daher trotz des hohen Nettogehaltes der BF von angespannten finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden. Es bestehen keine Sorgepflichten und kein sonstiges Vermögen (Ersparnisse), jedoch eine (ob. erwähnte) Beteiligung an der Holding der haftenden Gesellschaft. 1.2. Zum unerlaubten Betrieb (Finanztransfergeschäft) Für den Zeitraum zumindest vom 11.04.2022 bis 02.06.2023 (Tatzeitraum) stellte die T XXXX GmbH über die von ihr entwickelte App (Software-Applikation für Mobilgeräte) folgende Dienstleistung zur Verfügung: Für den Zeitraum zumindest vom 11.04.2022 bis 02.06.2023 (Tatzeitraum) stellte die T römisch 40 GmbH über die von ihr entwickelte App (Software-Applikation für Mobilgeräte) folgende Dienstleistung zur Verfügung: Jeder Nutzer (User) der App als in Österreich steuerpflichtige Person konnte seine Arbeitnehmerveranlagung („Jahresausgleich“) bei der Finanzverwaltungs-/Steuerbehörde (Finanzamt) auf seinem Mobiltelefon mittels der App (z.B. für iOS unter den Namen „T XXXX : Österreichs Steuerapp“) abwickeln lassen. Jeder Nutzer (User) der App als in Österreich steuerpflichtige Person konnte seine Arbeitnehmerveranlagung („Jahresausgleich“) bei der Finanzverwaltungs-/Steuerbehörde (Finanzamt) auf seinem Mobiltelefon mittels der App (z.B. für iOS unter den Namen „T römisch 40 : Österreichs Steuerapp“) abwickeln lassen. Dazu musste die Person sich in einem ersten Schritt bei der haftenden Gesellschaft über die App registrieren lassen, wobei die Stammdaten des Nutzers erfasst wurden. Jeder Nutzer unterwarf sich dabei zivilrechtlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der haftenden Gesellschaft. Im nächsten Schritt erfasste die App durch Eingaben des Nutzers die für seine Arbeitnehmerveranlagung notwendigen Daten. Die haftende Gesellschaft verarbeitete (mit Hilfe der App) die abgefragten Angaben (Daten) des Nutzers zu einer XML-Datei; die Finanzverwaltung akzeptierte nur Daten in diesem Format zur weiteren Verarbeitung, um dann letztlich einen Steuerbescheid erstellen zu können. Über einen Subdienstleister der haftenden Gesellschaft, eine Steuerberatungskanzlei, wurde der (durch die App aufbereitete) Antrag des Nutzers über FinanzOnline-Portale beim Finanzamt eingereicht. Die haftende Gesellschaft war gegenüber der Finanzverwaltung zur unmittelbaren Einbringung nicht berechtigt, weil sie über keine (privilegierte) steuerrechtliche Vertretungsbefugnis verfügte, weshalb es der Zwischenschaltung einer Steuerberatungskanzlei bedurfte. Bei diesem Verfahren kamen noch folgende Umstände zum Tragen: Im relevanten Zeitraum umfasste die Zugriffsmöglichkeit von Steuerberatern auf FinanzOnline auch die Berechtigung, die hinterlegten Kontodaten, den IBAN der User (antragstellender Steuerpflichtiger), zu ändern. Von dieser Berechtigung hat die haftenden Gesellschaft insofern Gebrauch gemacht, als statt des IBAN des jeweiligen Users der IBAN AT XXXX (ein geschütztes Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft) hinterlegt wurde und zwar solange, bis das jeweilige Verfahren durch eine Steuergutschrift oder eine Steuernachforderung abgeschlossen wurde; erst danach wurde dann wieder der IBAN des Users hinterlegt. Dieser Vorgang hatte zur Folge, dass im Falle einer Steuergutschrift für den User, ohne dessen weiteres Zutun, das Finanzamt die Gutschrift zunächst auf das Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft überwiesen hat, von wo es per automatischem Zahlungslauf (umgehend) unter Abzug des Erfolgshonorars (für die haftende Gesellschaft in der Höhe von 10%) an den User weiter transferiert (überwiesen) wurde. Der User musste sich also nach Abgabe seines Antrages über die App nicht mehr um das weitere Verfahren kümmern, insbesondere wurde ihm eine Steuergutschrift ohne weiteres Zutun über das Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft (nach Abzügen) weitergeleitet. Darin bestand auch der wesentliche Unterschied zum Verfahren im Falle einer selbständigen Einbringung einer Arbeitnehmerveranlagung ohne App, wo eine Steuergutschrift zunächst nur auf einem Steuerkonto (der Finanzverwaltung) gutgeschrieben wurde und man sich zusätzlich noch um eine Überweisung (Auszahlung) auf ein Zahlungskonto (Girokonto) kümmern musste. Bei diesem Verfahren kamen noch folgende Umstände zum Tragen: Im relevanten Zeitraum umfasste die Zugriffsmöglichkeit von Steuerberatern auf FinanzOnline auch die Berechtigung, die hinterlegten Kontodaten, den IBAN der User (antragstellender Steuerpflichtiger), zu ändern. Von dieser Berechtigung hat die haftenden Gesellschaft insofern Gebrauch gemacht, als statt des IBAN des jeweiligen Users der IBAN AT römisch 40 (ein geschütztes Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft) hinterlegt wurde und zwar solange, bis das jeweilige Verfahren durch eine Steuergutschrift oder eine Steuernachforderung abgeschlossen wurde; erst danach wurde dann wieder der IBAN des Users hinterlegt. Dieser Vorgang hatte zur Folge, dass im Falle einer Steuergutschrift für den User, ohne dessen weiteres Zutun, das Finanzamt die Gutschrift zunächst auf das Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft überwiesen hat, von wo es per automatischem Zahlungslauf (umgehend) unter Abzug des Erfolgshonorars (für die haftende Gesellschaft in der Höhe von 10%) an den User weiter transferiert (überwiesen) wurde. Der User musste sich also nach Abgabe seines Antrages über die App nicht mehr um das weitere Verfahren kümmern, insbesondere wurde ihm eine Steuergutschrift ohne weiteres Zutun über das Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft (nach Abzügen) weitergeleitet. Darin bestand auch der wesentliche Unterschied zum Verfahren im Falle einer selbständigen Einbringung einer Arbeitnehmerveranlagung ohne App, wo eine Steuergutschrift zunächst nur auf einem Steuerkonto (der Finanzverwaltung) gutgeschrieben wurde und man sich zusätzlich noch um eine Überweisung (Auszahlung) auf ein Zahlungskonto (Girokonto) kümmern musste. Als Entgelt für die Dienstleistung verrechnete die haftende Gesellschaft laut den AGB dann ein Erfolgshonorar von 10%, wenn am Ende des Verfahrens eine Steuergutschrift durch das Finanzamt erfolgte. Bei (Nach)Forderungen (Steuernachzahlungen) der Finanzverwaltung erfolgte keine Honorarforderung der haftenden Gesellschaft; es war also ein reines Erfolgshonorar. Ergänzend ist festzustellen, dass das Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft kein (privilegiertes) Treuhandkonto (gewesen) ist. Dieses Vorgehen wurde in den AGB bzw. auf der Website der haftenden Gesellschaft (www.t XXXX .
- at)so beschrieben (auszugsweise Wiedergabe): Dieses Vorgehen wurde in den AGB bzw. auf der Website der haftenden Gesellschaft (www.t römisch 40 .
- at)so beschrieben (auszugsweise Wiedergabe): Website: „[…] Vereinbarungsgemäß ändert T XXXX für die Bearbeitungsdauer deiner Steuererstattung automatisch die Bankverbindung in deinen Grunddaten. Dadurch wird die vereinbarte Zahlungsabwicklung ermöglicht, wonach die Steuergutschrift auf ein geschütztes Fremdgeldkonto von T XXXX eingeht und durch einen automatischen Zahlungslauf unter Abzug von 10% an dich weiterüberwiesen wird. Sobald dein Fall abgeschlossen ist und wir dir deine Steuergutschrift überwiesen haben, steht wieder ganz normal deine Bankverbindung in den Grunddaten. […]„[…] Vereinbarungsgemäß ändert T römisch 40 für die Bearbeitungsdauer deiner Steuererstattung automatisch die Bankverbindung in deinen Grunddaten. Dadurch wird die vereinbarte Zahlungsabwicklung ermöglicht, wonach die Steuergutschrift auf ein geschütztes Fremdgeldkonto von T römisch 40 eingeht und durch einen automatischen Zahlungslauf unter Abzug von 10% an dich weiterüberwiesen wird. Sobald dein Fall abgeschlossen ist und wir dir deine Steuergutschrift überwiesen haben, steht wieder ganz normal deine Bankverbindung in den Grunddaten. […] Finanzonline gibt uns leider nicht die Möglichkeit Steuerrückzahlungen von anderen Zahlungen zu trennen. Sollte es im Ausnahmefall passieren, dass deine Familienbeihilfe oder der lang ersehnte Klimabonus widererwarten auf unser geschütztes Fremdgeldkonto überwiesen wird, so leiten wir dir diese Beträge noch am selben Tag 1:1 weiter. […]“ ABG: „[…] Zur Vereinfachung der Abrechnung wird im FinanzOnline Account des Nutzers eine Kontoverbindung des Unternehmers hinterlegt. Sobald auf dem hinterlegten Konto des Unternehmers die Zahlung der Steuergutschrift eingelangt ist, werden durch einen automatischen Zahlungslauf hiervon 10% als Entgelt für den Unternehmer einbehalten und 90% an das vom Nutzer bekanntgegebene Konto weiterüberwiesen, sowie eine (Rück)Umstellung auf die Kontonummer des Nutzers durchgeführt. Der Nutzer stimmt dieser Vorgehensweise ausdrücklich zu. Die Kontonummer des Unternehmers bleibt so lange im Finanz Online Account des Nutzers hinterlegt, bis der Dienstleistungsvertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt ist, d.h bis die Abgabenbehörden einen die Sache endgültig erledigenden Steuerbescheid erlassen und eine allfällige Steuergutschrift auf das Konto des Unternehmers überwiesen haben. Danach wird die im FinanzOnline Account des Nutzers enthaltene Kontoverbindung automatisch (wieder) auf dessen zuvor hinterlegte Kontoverbindung umgestellt. […] Sollte die Steuerrückzahlung direkt auf das Konto des Nutzers überwiesen werden, erfolgt eine SEPA-Abbuchung mit der in der App abgegeben Erlaubnis des Nutzers. […]“ Dem User wurden inhärent zwei Services als Einheit zur Verfügung gestellt: Die Erlangung von Steuergutschriften sowie die Dienstleistung, dass man sich als User nicht um den Erhalt des Steuerguthabens zu kümmern brauchte, da das Geld durch die Weiterleitung durch die haftende Gesellschaft automatisch am Konto des Users landete. Entsprechend bewarb die haftende Gesellschaft die eigenen Services auf der Homepage mit der Aussage: „[…] T XXXX […] rechnet dir automatisch deine Rückzahlung aus und überweist dir diese auf dein Wunschkonto. […]“„[…] T römisch 40 […] rechnet dir automatisch deine Rückzahlung aus und überweist dir diese auf dein Wunschkonto. […]“ Dieses Vorgehen begann mit der ersten Transaktion am 11.04.2022 und wurde beginnend mit Februar 2023 allmählich umgestellt, wobei erst mit 02.06.2023 die letzte inkriminierte Transaktion (Überweisung einer Steuergutschrift) durchgeführt wurde. Die Vorgehensweisedauerte somit fast 14 Monate. Danach wurde das Verfahren in rechtskonformer Weise umgestellt. Im Tatzeitraum wurden insgesamt ca. 1.300 inkriminierte Transaktionen (Weiterleitung von Steuergutschriften an User) im Gesamtwert („Umsatz“) von ca. EUR 1 Mio getätigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass durch die Änderung der IBAN-Daten während eines offenen Verfahrens zur Arbeitnehmerveranlagung (IBAN der haftenden Gesellschaft statt des IBAN der User) zahlreiche andere Leistungen der Finanzverwaltung auf dem Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft einlangten, etwa solche zur Familienbeihilfe, die jedoch sofort ohne Abzüge von der haftenden Gesellschaft weiterüberwiesen wurden. Diese Transaktionen betreffen nicht den vorliegenden Tatvorwurf und dieses Verfahren, sind also unbeachtlich. 1.3. Zum mangelnden Parteiengehör im Verfahren vor der belangten Behörde Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde der anwaltlich vertretenen BF zwar ganz zu Beginn des Behördenverfahrens einige Anfragen gestellt hat, jedoch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.10.2023 der BF nicht zugestellt wurde. Vielmehr hat es die zu diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellte Insolvenzverwalterin unterlassen, ein Verfahren nach § 78 Abs. 3 Insolvenzordnung durchzuführen, nämlich Rücksendung an die belangte Behörde mit Hinweis auf die verhängte Postsperre. Das Insolvenzverfahren war zwar mit 13.10.2023 beendet, die über die BF verhängte Postsperre war jedoch zum Zeitpunkt 27.10.2023 noch in Kraft. Statt Rücksendung hat die Insolvenzverwalterin (entgegen § 78 IO) die Aufforderung zur Rechtfertigung direkt im kurzen Weg per Mail an eine Mailadresse der BF weitergeleitet. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Mail mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der BF auch tatsächlich zugekommen ist. Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde der anwaltlich vertretenen BF zwar ganz zu Beginn des Behördenverfahrens einige Anfragen gestellt hat, jedoch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.10.2023 der BF nicht zugestellt wurde. Vielmehr hat es die zu diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellte Insolvenzverwalterin unterlassen, ein Verfahren nach Paragraph 78, Absatz 3, Insolvenzordnung durchzuführen, nämlich Rücksendung an die belangte Behörde mit Hinweis auf die verhängte Postsperre. Das Insolvenzverfahren war zwar mit 13.10.2023 beendet, die über die BF verhängte Postsperre war jedoch zum Zeitpunkt 27.10.2023 noch in Kraft. Statt Rücksendung hat die Insolvenzverwalterin (entgegen Paragraph 78, IO) die Aufforderung zur Rechtfertigung direkt im kurzen Weg per Mail an eine Mailadresse der BF weitergeleitet. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Mail mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der BF auch tatsächlich zugekommen ist. Die Aufforderung zur Rechtfertigung hat die Behördensphäre zwischen dem 25.10.2023 und vor dem 27.10.2023 verlassen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.02.2025, an der die BF mit ihrer Rechtsvertretung sowie die belangte Behörde mit drei informierten Vertretern teilgenommen haben. Weiters wurde Einsicht in das offene Firmenbuch genommen (vgl. OZ 18). Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.02.2025, an der die BF mit ihrer Rechtsvertretung sowie die belangte Behörde mit drei informierten Vertretern teilgenommen haben. Weiters wurde Einsicht in das offene Firmenbuch genommen vergleiche OZ 18). Zur Zeit der Geschäftsführung der BF ist festzuhalten, dass sie (laut Firmenbuch) „seit 07.07.2021 selbständig“ vertritt, weshalb dieser zeitlichen Angabe gefolgt wird und nicht der zeitlich abweichenden Angabe in der Beschwerde (Seite 2 / Punkt 1), die letztlich unsubstantiiert geblieben ist (vgl. OZ 18). Jedenfalls vertrat die BF als Geschäftsführer die haftende Gesellschaft während des Tatzeitraumes, was unstrittig geblieben ist. Zur Zeit der Geschäftsführung der BF ist festzuhalten, dass sie (laut Firmenbuch) „seit 07.07.2021 selbständig“ vertritt, weshalb dieser zeitlichen Angabe gefolgt wird und nicht der zeitlich abweichenden Angabe in der Beschwerde (Seite 2 / Punkt 1), die letztlich unsubstantiiert geblieben ist vergleiche OZ 18). Jedenfalls vertrat die BF als Geschäftsführer die haftende Gesellschaft während des Tatzeitraumes, was unstrittig geblieben ist. Die Feststellungen zur Person, zum Einkommen, den Vermögensverhältnissen und zum Insolvenzverfahren ergeben sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsniederschrift „VHS“ Seite 3 ab Mitte, Seite 7), aus der Beschwerde (Punkt 3.2.1) und aus den Angaben der Insolvenzverwalterin (OZ 11). Diese glaubhaften Angaben blieben letztlich auch von der belangten Behörde auf Tatsachenebene unbestritten. Zu Sorgepflichten und Vermögen (Ersparnissen) wurde nichts vorgebracht, weshalb mangels sonstiger Anhaltspunkte davon ausgegangen wird, dass sie nicht bestehen. Die Feststellungen (Ablauf der Transaktionen) des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und aus den Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurden auf Tatsachenebene weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, bis auf zwei unbeachtliche Details, von der BF ausdrücklich bestritten (vgl. VHS Seite 5, ab Mitte); die Auszüge aus den AGB der haftenden Gesellschaft beruhen auch auf dem - diesbezüglich nicht bestrittenen – angefochtenen Bescheid (vgl. dort Seite 4 f.). Die genauen Angaben zur Anzahl (und Umsatz) der betroffenen inkriminierten Transaktionen beruhen auf den Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS Seite 5), was von der FMA nicht bestritten wurde. Die Feststellungen betreffend die (nicht beachtlichen) Zahlungen zur Familienbeihilfe ergeben sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS Seite 4 unten f.).Die Feststellungen (Ablauf der Transaktionen) des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und aus den Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurden auf Tatsachenebene weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, bis auf zwei unbeachtliche Details, von der BF ausdrücklich bestritten vergleiche VHS Seite 5, ab Mitte); die Auszüge aus den AGB der haftenden Gesellschaft beruhen auch auf dem - diesbezüglich nicht bestrittenen – angefochtenen Bescheid vergleiche dort Seite 4 f.). Die genauen Angaben zur Anzahl (und Umsatz) der betroffenen inkriminierten Transaktionen beruhen auf den Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS Seite 5), was von der FMA nicht bestritten wurde. Die Feststellungen betreffend die (nicht beachtlichen) Zahlungen zur Familienbeihilfe ergeben sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS Seite 4 unten f.). Zum Verfahrensfehler im verwaltungsbehördlichen Verfahren (kein Parteiengehör / keine Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung) Die Feststellungen beruhen auf Einsicht in den Rückschein (Anhang zur Aufforderung zur Rechtfertigung, ON 004.01), in die Antworten der Insolvenzverwalterin (OZ 11) sowie auf dem Vorbringen in der Beschwerde (Seite 5, Punkt 3.2.1) und den Stellungnahmen des BF vom 12.08.2024 (OZ 8, Seite 2) und vom 08.11.2024 (OZ 14, Seite 2). Der Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.07.2024 (OZ 5, Seite 8 f. / Punkt 2.2) ist lediglich zu entnehmen, dass „davon ausgegangen werden“ kann, dass der BF die Aufforderung zur Rechtfertigung „erhalten hat“, weil es „lebensfremd [sei] anzunehmen“, dass er von der Insolvenzverwalterin nicht auf das von ihr an ihn gesendete Mail hingewiesen worden sei. Dieses Argument stützt sich jedoch auf keine faktischen Umstände, sondern bleibt in der Sphäre der Vermutung, für die es keine zwingenden Anhaltspunkte gibt. Insgesamt wird daher würdigend festgehalten, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht in die Sphäre der BF gelangt ist (ihm nicht wirksam zugestellt wurde). Die Zeitraumangabe über das Verlassen der Aufforderung zur Rechtfertigung aus der belangten Behörde ergibt sich eindeutig aus dem Datum auf diesem Schreiben (25.10.2023), an dem es bereits zur Postversendung gebracht worden sein könnte, und aus der Datumsangabe (27.10.2023) auf dem Zustellnachweis über die Zustellung an die Insolvenzverwalterin, (vgl. ON 004.01 samt Beilage). Der Inhalt (insbes. die Daten) dieser Urkunden blieben im Verfahren von beiden Seiten unbestritten. Es konnte daher unzweifelhaft festgestellt werden, dass diese Urkunde zwischen diesen beiden Daten die Sphäre der belangten Behörde verlassen haben muss (Übergabe an Zusteller), allerspätestens am 27.10.2023 (theoretisch wäre nämlich eine Postübergabe von der belangten Behörde an diesem Tag und Zustellung an die Insolvenzverwalterin an diesem Tag möglich). Die Zeitraumangabe über das Verlassen der Aufforderung zur Rechtfertigung aus der belangten Behörde ergibt sich eindeutig aus dem Datum auf diesem Schreiben (25.10.2023), an dem es bereits zur Postversendung gebracht worden sein könnte, und aus der Datumsangabe (27.10.2023) auf dem Zustellnachweis über die Zustellung an die Insolvenzverwalterin, vergleiche ON 004.01 samt Beilage). Der Inhalt (insbes. die Daten) dieser Urkunden blieben im Verfahren von beiden Seiten unbestritten. Es konnte daher unzweifelhaft festgestellt werden, dass diese Urkunde zwischen diesen beiden Daten die Sphäre der belangten Behörde verlassen haben muss (Übergabe an Zusteller), allerspätestens am 27.10.2023 (theoretisch wäre nämlich eine Postübergabe von der belangten Behörde an diesem Tag und Zustellung an die Insolvenzverwalterin an diesem Tag möglich). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde: Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 23/2020, liegt Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 23 aus 2020,, liegt Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch wie nachstehend ausgeführt nicht begründet. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Anzuwendende Rechtslage: Erwägungsgrund 9 und Art. 4 Nr. 22 der RICHTLINIE (EU) 2015/2366 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG („Payment Services Directive 2“ oder „PSD 2“), ABl. L 337/35 vom 23.12.2015, lauten auszugsweise wörtlich wie folgt: Erwägungsgrund 9 und Artikel 4, Nr. 22 der RICHTLINIE (EU) 2015/2366 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG („Payment Services Directive 2“ oder „PSD 2“), Amtsblatt L 337/35 vom 23.12.2015, lauten auszugsweise wörtlich wie folgt:
(9)Ein Finanztransfer ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag beispielsweise über ein Kommunikationsnetz an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister weiterleitet. In einigen Mitgliedstaaten bieten Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine entsprechende Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßigen Haushaltsrechnungen. Derartige Bezahldienste sollten als Finanztransfer behandelt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht der Auffassung sind, dass diese Tätigkeit von einem anderen Zahlungsdienst erfasst wird. Artikel 4 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: […] „Finanztransfer“ einen Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird; […] § 1 Abs. 2 Z 6 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, mit dem die PSD 2 (unverändert gegenüber dem ZaDiG 2009) umgesetzt wurde, lautet auszugsweise wörtlich:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, mit dem die PSD 2 (unverändert gegenüber dem ZaDiG 2009) umgesetzt wurde, lautet auszugsweise wörtlich: Gegenstand § 1. […] Paragraph eins, […]
(2)Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten: […] 6. Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei denen der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft); […] § 7 Abs. 1 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, lautet auszugsweise wörtlich:Paragraph 7, Absatz eins, Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, lautet auszugsweise wörtlich: Erfordernis und Umfang der Konzession § 7.
(1)Die gewerbliche Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 im Inland bedarf, außer im Falle des § 3 Abs. 1, der Konzession (§ 10) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.Paragraph 7,
(1)Die gewerbliche Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 im Inland bedarf, außer im Falle des Paragraph 3, Absatz eins,, der Konzession (Paragraph 10,) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt. […] § 99 Abs. 1 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018 idF BGBl. I Nr. 201/2021, lautet auszugsweise wörtlich: Paragraph 99, Absatz eins, Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,, lautet auszugsweise wörtlich: Strafbestimmungen § 99.
(1)Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 99,
(1)Wer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. […] 3.2.
- Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes Nach dem Wortlaut der Ziffer 6 des § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 können Finanztransfergeschäfte in zweierlei Formen (Varianten) durchgeführt werden. Gegenständlich (so auch richtig im angefochtenen Bescheid, S. 6 ff.) ist die zweite Variante (letzter Teilsatz der Ziffer 6) einschlägig, wonach ein Finanztransfergeschäft (hier: „Zahlungsempfängerfinanztransfer“; vgl zum Begriff Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, § 1 Rz 95) dann vorliegt, wenn ein „Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird“. Damit werden Dienste (hier: die App der haftenden Gesellschaft) erfasst, bei denen der Zahlungsdienstleister (die haftende Gesellschaft) für den Zahlungsempfänger (den User) handelt. Entscheidend ist, dass Geld (die Steuergutschrift) im Namen eines Dritten (den User) angenommen wird, sodass bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Bezahlverfahren etabliert wird, bei dem der gewollte Empfänger schlussendlich das Geld erhält (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, § 1 Rz 95 mwN). Nach dem Wortlaut der Ziffer 6 des Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 können Finanztransfergeschäfte in zweierlei Formen (Varianten) durchgeführt werden. Gegenständlich (so auch richtig im angefochtenen Bescheid, S. 6 ff.) ist die zweite Variante (letzter Teilsatz der Ziffer 6) einschlägig, wonach ein Finanztransfergeschäft (hier: „Zahlungsempfängerfinanztransfer“; vergleiche zum Begriff Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, Paragraph eins, Rz 95) dann vorliegt, wenn ein „Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird“. Damit werden Dienste (hier: die App der haftenden Gesellschaft) erfasst, bei denen der Zahlungsdienstleister (die haftende Gesellschaft) für den Zahlungsempfänger (den User) handelt. Entscheidend ist, dass Geld (die Steuergutschrift) im Namen eines Dritten (den User) angenommen wird, sodass bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Bezahlverfahren etabliert wird, bei dem der gewollte Empfänger schlussendlich das Geld erhält (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, Paragraph eins, Rz 95 mwN). Dieser Tatbestand hat sich zum ZaDiG 2009 nicht verändert und auch der Erwägungsgrund 9 der PSD 2 ist gegenüber dem Erwägungsgrund 7 der (alten) PSD 1 unverändert (vgl. dazu Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, § 1 Rz 94). Es ist nach Ansicht des Schrifttums gleichgültig, in welcher Art die Übertragung vom Zahlungsdienstleister durchgeführt wird (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, § 1 Rz 97). Es kann durch Kommunikation, andere unbare Übertragung oder jede sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems erfolgen, auch reine Verrechnung kommt in Betracht. Die Erläuterungen zum ZaDiG 2009 strichen unter Bezugnahme auf die ehemals im Bankwesengesetz aufgezählten Übertragungsarten heraus, dass sämtliche bekannten und sich neu entwickelnden Übertragungsmöglichkeiten umfasst sein sollen (ErläutRV 207 BlgNR
- GP 9; Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, § 1 Rz 97). Umso mehr trifft dies auf die PSD 2 und das ZaDiG 2018 zu, wobei besonders die Unbeachtlichkeit der gewählten Technologie (Neutralität) hervorzuheben ist. Auch die Übergabe des Geldbetrages (in Bargeld) an den Dienstleister und Auszahlung an den Empfänger kann auf alle möglichen Arten erfolgen; nach Ansicht des Schrifttums sogar durch Aufrechnung (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, § 1 Rz 98 mwN). Nach Judikatur des UVS Wien (GZ. 06/FM/2884/2011) ist objektiv auch der Fall eines Finanztransfergeschäftes erfasst, in dem jemand seine (beiden) Privatkonten verwendet hatte, um Überweisungen zu erhalten und über sein anderes Konto an Dritte weiter zu überweisen (oder in bar auszuzahlen); in diesem Fall um direkte Zahlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger aus bestimmten (hier nicht relevanten) Gründen zu umgehen. Dieser Tatbestand hat sich zum ZaDiG 2009 nicht verändert und auch der Erwägungsgrund 9 der PSD 2 ist gegenüber dem Erwägungsgrund 7 der (alten) PSD 1 unverändert vergleiche dazu Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, Paragraph eins, Rz 94). Es ist nach Ansicht des Schrifttums gleichgültig, in welcher Art die Übertragung vom Zahlungsdienstleister durchgeführt wird (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, Paragraph eins, Rz 97). Es kann durch Kommunikation, andere unbare Übertragung oder jede sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems erfolgen, auch reine Verrechnung kommt in Betracht. Die Erläuterungen zum ZaDiG 2009 strichen unter Bezugnahme auf die ehemals im Bankwesengesetz aufgezählten Übertragungsarten heraus, dass sämtliche bekannten und sich neu entwickelnden Übertragungsmöglichkeiten umfasst sein sollen (ErläutRV 207 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9; Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, Paragraph eins, Rz 97). Umso mehr trifft dies auf die PSD 2 und das ZaDiG 2018 zu, wobei besonders die Unbeachtlichkeit der gewählten Technologie (Neutralität) hervorzuheben ist. Auch die Übergabe des Geldbetrages (in Bargeld) an den Dienstleister und Auszahlung an den Empfänger kann auf alle möglichen Arten erfolgen; nach Ansicht des Schrifttums sogar durch Aufrechnung (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, Paragraph eins, Rz 98 mwN). Nach Judikatur des UVS Wien (GZ. 06/FM/2884/2011) ist objektiv auch der Fall eines Finanztransfergeschäftes erfasst, in dem jemand seine (beiden) Privatkonten verwendet hatte, um Überweisungen zu erhalten und über sein anderes Konto an Dritte weiter zu überweisen (oder in bar auszuzahlen); in diesem Fall um direkte Zahlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger aus bestimmten (hier nicht relevanten) Gründen zu umgehen. Weiters ist nach Ansicht des Schrifttums (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, § 1 Rz 100 mwN) für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht schädlich, wenn an irgendeiner Stelle des Finanztransfergeschäftes Konten involviert sind. Weiters ist nach Ansicht des Schrifttums (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, Paragraph eins, Rz 100 mwN) für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht schädlich, wenn an irgendeiner Stelle des Finanztransfergeschäftes Konten involviert sind. Insgesamt kann festgehalten werden, dass für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ein weites Verständnis des Finanztransfergeschäftes ausschlaggebend ist und § 1 Abs. 2 Z 6 leg. cit. als Auffangtatbestand (im Verhältnis zu anderen Tatbeständen des § 1 Abs. 2 leg. cit.) zu verstehen ist. Es ist demnach stets das wirtschaftliche Verhältnis entscheidend (Miernicki, Geldspende und Finanztransfergeschäft, ÖBA 2021, 157), wobei hier nicht übersehen wird, das entsprechend den verwaltungsstrafrechtlichen Vorgaben eine Interpretation über den „äußerst möglichen Wortsinn“ (unter Beachtung des Analogieverbotes iSd § 1 VStG; vgl. jüngst VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170) nicht hinausgegangen werden darf. Insgesamt kann festgehalten werden, dass für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ein weites Verständnis des Finanztransfergeschäftes ausschlaggebend ist und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. als Auffangtatbestand (im Verhältnis zu anderen Tatbeständen des Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.) zu verstehen ist. Es ist demnach stets das wirtschaftliche Verhältnis entscheidend (Miernicki, Geldspende und Finanztransfergeschäft, ÖBA 2021, 157), wobei hier nicht übersehen wird, das entsprechend den verwaltungsstrafrechtlichen Vorgaben eine Interpretation über den „äußerst möglichen Wortsinn“ (unter Beachtung des Analogieverbotes iSd Paragraph eins, VStG; vergleiche jüngst VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170) nicht hinausgegangen werden darf. Das Geschäftsmodell der haftenden Gesellschaft kann daher unter das Tatbild des § 1 Abs. 2 Ziffer 6 (letzter Satzteil) ZaDiG 2018 in der Sonderform eines „Zahlungsempfängerfinanztransfers“ subsumiert werden. Das gesamte Verfahren war so konzipiert (und durchgeführt), dass – als Standardlösung ohne Ausnahme – die vom Finanzamt festgestellten Steuergutschriften für den User der App auf das Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft eingingen und mittels Weiterüberweisung, nach Abzug des Erfolgshonorars für die haftende Gesellschaft, auf dem persönlichen (Giro)Konto des Users einlangten. Dieser Vorgang ist eindeutig vom objektiven Tatbestand umfasst. Wenn oben ausgeführt wurde, dass es auf die „Art der Übertragung“ (vgl. nochmals Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, § 1 Rz 97) nicht ankommt, dann schadet es hier auch nicht, wenn ein Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft zwischengeschaltet wurde. Wesentlich ist der wirtschaftliche Vorgang des Zahlungstransfers für den Zahlungsempfänger durch die haftende Gesellschaft. Das Geschäftsmodell der haftenden Gesellschaft hat auch (s. AGB) ausdrücklich damit geworben, dass sich der User quasi, also anders als bei einer persönlichen Antragstellung zur Arbeitnehmerveranlagung, um nichts Weiteres mehr kümmern muss, insbesondere auch nicht mehr um die Überweisung im Falle einer Steuergutschrift. Das Geschäftsmodell der haftenden Gesellschaft kann daher unter das Tatbild des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 (letzter Satzteil) ZaDiG 2018 in der Sonderform eines „Zahlungsempfängerfinanztransfers“ subsumiert werden. Das gesamte Verfahren war so konzipiert (und durchgeführt), dass – als Standardlösung ohne Ausnahme – die vom Finanzamt festgestellten Steuergutschriften für den User der App auf das Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft eingingen und mittels Weiterüberweisung, nach Abzug des Erfolgshonorars für die haftende Gesellschaft, auf dem persönlichen (Giro)Konto des Users einlangten. Dieser Vorgang ist eindeutig vom objektiven Tatbestand umfasst. Wenn oben ausgeführt wurde, dass es auf die „Art der Übertragung“ vergleiche nochmals Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, Paragraph eins, Rz 97) nicht ankommt, dann schadet es hier auch nicht, wenn ein Fremdgeldkonto der haftenden Gesellschaft zwischengeschaltet wurde. Wesentlich ist der wirtschaftliche Vorgang des Zahlungstransfers für den Zahlungsempfänger durch die haftende Gesellschaft. Das Geschäftsmodell der haftenden Gesellschaft hat auch (s. AGB) ausdrücklich damit geworben, dass sich der User quasi, also anders als bei einer persönlichen Antragstellung zur Arbeitnehmerveranlagung, um nichts Weiteres mehr kümmern muss, insbesondere auch nicht mehr um die Überweisung im Falle einer Steuergutschrift. Letztlich bestreitet auch die BF die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nur insofern, als vorgebracht wird, dass bloß eine kostenlose Nebendienstleistung (vgl. Beschwerde Punkt 3.1.1) vorliege. (Vergleiche dazu die ausführliche nachstehende Begründung). Letztlich bestreitet auch die BF die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nur insofern, als vorgebracht wird, dass bloß eine kostenlose Nebendienstleistung vergleiche Beschwerde Punkt 3.1.1) vorliege. (Vergleiche dazu die ausführliche nachstehende Begründung). Zur Gewerblichkeit: Zur gewerblichen Erbringung der Tathandlungen (Zahlungsempfängerfinanztransfer) ist auszuführen, dass sich das ZaDiG 2018 bei diesem Kriterium an den Gewerblichkeitsbegriff des Umsatzsteuerrechts (UStG) anlehnt (vgl. die Gesetzesmaterialien ErläutRV 207 BlgNR
- GP 8); im Übrigen folgt der Gewerblichkeitsbegriff dem Bankwesengesetz und der dort ergangenen umfangreichen Judikatur. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist eine gewerbliche Tätigkeit „jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen fehlt, oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird“. Weiters müssen, einhellig nach Rechtsprechung (vgl. für die umfangreiche Judikatur VwGH 26.11.2015, 2012/15/0204), Lehre und Schrifttum (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, § 1 Rz 2 ff und schon Laurer in Fremuth/Lauer/Pätzelberger/Ruess, KWG2, § 1 Rz 6), folgende drei Kriterien für die Gewerblichkeit eines Handelns gegeben sein. Zur gewerblichen Erbringung der Tathandlungen (Zahlungsempfängerfinanztransfer) ist auszuführen, dass sich das ZaDiG 2018 bei diesem Kriterium an den Gewerblichkeitsbegriff des Umsatzsteuerrechts (UStG) anlehnt vergleiche die Gesetzesmaterialien ErläutRV 207 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 8); im Übrigen folgt der Gewerblichkeitsbegriff dem Bankwesengesetz und der dort ergangenen umfangreichen Judikatur. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UStG ist eine gewerbliche Tätigkeit „jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen fehlt, oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird“. Weiters müssen, einhellig nach Rechtsprechung vergleiche für die umfangreiche Judikatur VwGH 26.11.2015, 2012/15/0204), Lehre und Schrifttum (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, Paragraph eins, Rz 2 ff und schon Laurer in Fremuth/Lauer/Pätzelberger/Ruess, KWG2, Paragraph eins, Rz 6), folgende drei Kriterien für die Gewerblichkeit eines Handelns gegeben sein. 1 Selbständige Tätigkeit (gegenüber Dritten) Wer auf Namen und Rechnung eines Dritten Dienstleistungen erbringt, handelt gewerblich. Dieses Kriterium ist gegenständlich ganz offensichtlich erfüllt. Die haftende Gesellschaft ist als selbständiges Unternehmen für die User der App (im Namen Dritter, nämlich der Zahlungsempfänger) gegenüber der Finanzverwaltung aufgetreten (mit Hilfe eines zwischengeschalteten Steuerberaters).
- Kriterium der Nachhaltigkeit Nachhaltigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist. Auch dieses Kriterium ist gegenständlich erfüllt, weil die haftende Gesellschaft über einen längeren Zeitraum (fast 14 Monate lang) eine große Zahl von Transaktionen (ca. 1300 Überweisungen) vorgenommen hat. Es kann also nicht von einer bloß gelegentlichen (oder gar ausnahmsweisen oder nur geringfügigen) Tätigkeit gesprochen werden.
- Vorliegen einer Einnahmenerzielungsabsicht Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss dafür keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich sein. Sogar Tätigkeiten, die zu einem Verlust führen, erzielen Einnahmen. Unerheblich ist weiters, ob Einnahmenerzielung den Hauptzweck darstellt. Auch gemeinnützige und wohltätige Tätigkeiten können gewerblich iSd UStG (und des ZaDiG 2018) sein (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, § 1 Rz 10, wo zurückgehend eine alte VwGH-Judikatur zitiert wird: VwGH 12.12.1952, 2757/50). Auch Liebhaberei stellt keine Ausnahme dar. Weiters reicht auch bereits eine mittelbare Einnahmenerzielungsabsicht zur Gewerblichkeit aus, wenn das in Rede stehende (für sich selbst unentgeltliche) Geschäft dem Bewirken von Umsätzen und damit verbunden der Erzielung von Einnahmen dient. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss dafür keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich sein. Sogar Tätigkeiten, die zu einem Verlust führen, erzielen Einnahmen. Unerheblich ist weiters, ob Einnahmenerzielung den Hauptzweck darstellt. Auch gemeinnützige und wohltätige Tätigkeiten können gewerblich iSd UStG (und des ZaDiG 2018) sein (Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, Paragraph eins, Rz 10, wo zurückgehend eine alte VwGH-Judikatur zitiert wird: VwGH 12.12.1952, 2757/50). Auch Liebhaberei stellt keine Ausnahme dar. Weiters reicht auch bereits eine mittelbare Einnahmenerzielungsabsicht zur Gewerblichkeit aus, wenn das in Rede stehende (für sich selbst unentgeltliche) Geschäft dem Bewirken von Umsätzen und damit verbunden der Erzielung von Einnahmen dient. Es ist unschwer zu erkennen, dass auch dieses Kriterium gegenständlich erfüllt ist. Das Geschäftsmodell der haftenden Gesellschaft hatte eindeutig eine Einnahmenerzielung im Auge und die (erleichterte) Überweisung von Steuergutschriften und deren Weiterleitung waren immanenter und wesentlicher Teil des Geschäftsmodells. Der Beschwerde (Punkt 3.1.1) kann nicht beigepflichtet werden, wenn dort behauptet wird, dass gegenständlich nur eine „kostenlose Nebendienstleistung“ vorgelegen haben soll. Wie im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig ausgeführt (S. 7 ff.), fanden sich in den vom User unterfertigten AGB (Punkt 6.3.) Bedingungen, unter denen die Zahlungsabwicklung mittels Fremdgeldkonto und Weiterüberweisung stattfand. Die Leistung war weder „kostenlos“ noch war sie eine „Nebenleistung“. Es ist schlicht völlig lebensfremd anzunehmen, dass der haftenden Gesellschaft keine (Zusatz)Kosten durch den Unterhalt des Fremdgeldkontos entstanden sind. Allein der Gesamtumsatz der getätigten Transaktionen (vom BF mit ca. EUR 1 Mio bewertet) erübrigt ein weiteres Eingehen auf den (großen) Kostenaufwand, den das für die haftende Gesellschaft verursacht hat; dabei ist nicht nur an die Kontogebühren für dieses Konto zu denken. Beim (finanziellen und betrieblichen) Aufwand ist in diesem Zusammenhang auch an die – zumindest teilweise notwendige manuelle – Überprüfung der Transaktionen zu verweisen. Dies zeigt sich an den irrtümlich durchgeführten Transaktionen betreffend die Familienbeihilfe, die nur mit erheblichem Sach- und Personalaufwand (und damit verbundener Kosten!) saniert werden konnten. Es kann also zusammenfassend, um dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand abschließend zu entgegnen, keine Rede davon sein, dass gegenständlich eine kostenlose Nebendienstleistung vorgelegen hätte. Nur der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass noch die Vorgängerrichtlinie der PSD 2, die PSD 1, in ihren Erwägungsgründen zwar angeführt hatte, dass bloße Nebentätigkeiten vom Anwendungsbereich der PSD 1 nicht umfasst seien; dem waren auch die Erläuterungen des ZaDiG 2009 noch gefolgt. Derartige Ausnahmen enthalten mittlerweile jedoch weder die PSD 2 noch die Erläuterungen zum ZaDiG 2018 (vgl. Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, § 1 Rz 13), weshalb die BF sich auch nicht darauf berufen kann. Nur der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass noch die Vorgängerrichtlinie der PSD 2, die PSD 1, in ihren Erwägungsgründen zwar angeführt hatte, dass bloße Nebentätigkeiten vom Anwendungsbereich der PSD 1 nicht umfasst seien; dem waren auch die Erläuterungen des ZaDiG 2009 noch gefolgt. Derartige Ausnahmen enthalten mittlerweile jedoch weder die PSD 2 noch die Erläuterungen zum ZaDiG 2018 vergleiche Kaufmann in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018, Paragraph eins, Rz 13), weshalb die BF sich auch nicht darauf berufen kann. Es liegt also Gewerblichkeit vor. Dauerdelikt Zusammenfassend lassen sich Dauerdelikte im österreichischen (Verwaltungs)Strafrecht als solche Straftaten beschreiben, die ihren Unrechtsgehalt nicht nur in einer einmaligen Handlung, sondern vielmehr in einer fortdauernden und willentlichen Verhaltensweise entwickeln, durch die ein rechtswidriger Zustand aufrechterhalten wird. Weder der angefochtene Bescheid, er ist zutreffend von einem (ununterbrochenen) Tatzeitraum wie oben festgestellt ausgegangen, noch die Beschwerde haben sich mit Art des Deliktes und den einzelnen Tathandlungen (näher) auseinandergesetzt. Der Vollständigkeit halber wird daher an dieser Stelle lediglich ausgeführt, dass es sich gegenständlich um ein Dauerdelikt handelt. Zusammenfassung Als Zwischenergebnis wird subsumierend festgehalten, dass der objektive Tatbestand verwirklicht wurde. 3.2.
- Zur subjektiven Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers § 5 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, lautet auszugsweise wörtlich:Paragraph 5, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, lautet auszugsweise wörtlich: „
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 3/2008 lautet auszugsweise wörtlich: Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, lautet auszugsweise wörtlich: „Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist“. „Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist“. § 18 Abs. 1 GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906 idF BGBl. I Nr. 120/2005, lautet auszugsweise wörtlich:Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, lautet auszugsweise wörtlich: „Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten“. Die BF war als Geschäftsführer der haftenden Partei, nämlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Tatzeitraum gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG zur Vertretung nach außen berufen. Der BF ist somit nach § 9 Abs. 1 VStG für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen der haftungspflichtigen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. § 9 Abs. 1 VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des BF liegt, und dieser darzulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221). Im Verfahren ist weiters weder hervorgekommen noch wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei. Die BF war als Geschäftsführer der haftenden Partei, nämlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Tatzeitraum gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG zur Vertretung nach außen berufen. Der BF ist somit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen der haftungspflichtigen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des BF liegt, und dieser darzulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war vergleiche VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221). Im Verfahren ist weiters weder hervorgekommen noch wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden sei. Der belangten Behörde ist im bekämpften Straferkenntnis beizupflichten, wenn sie unter Hinweis auch auf § 5 Abs. 1 VStG ausführt, dass nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genüge, da diese Regelung über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Die Strafnorm (§ 99 Abs. 1 leg.cit.) sieht einen Strafrahmen von „bis zu 50 000 Euro“ vor, weshalb fahrlässiges Handeln vermutet wird (§ 5 Abs. 1a VStG). Der belangten Behörde ist im bekämpften Straferkenntnis beizupflichten, wenn sie unter Hinweis auch auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG ausführt, dass nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genüge, da diese Regelung über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Die Strafnorm (Paragraph 99, Absatz eins, leg.cit.) sieht einen Strafrahmen von „bis zu 50 000 Euro“ vor, weshalb fahrlässiges Handeln vermutet wird (Paragraph 5, Absatz eins a, VStG). Bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern es erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Es besteht eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung ihrer objektiven Gefährlichkeit (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, § 5 VStG Rz 5 mwN). Für diesen Deliktstypus reicht insofern die schlichte Übertretung der Verbotsnorm aus, um verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu begründen. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet (die Ausnahme des § 5 Abs. 1a VStG trifft, wie oben bereits ausgeführt, hier nicht zu) wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern es erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Es besteht eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung ihrer objektiven Gefährlichkeit (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, Paragraph 5, VStG Rz 5 mwN). Für diesen Deliktstypus reicht insofern die schlichte Übertretung der Verbotsnorm aus, um verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu begründen. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet (die Ausnahme des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG trifft, wie oben bereits ausgeführt, hier nicht zu) wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, dass es entlastet (ständige Rechtsprechung zB VwGH 20.05.1968, 0187/67; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), § 5 Rz 9ff. mwN). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die vom Vertretungsorgan gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die „vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für die .... eintretende Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), § 9 Rz 6). Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, dass es entlastet (ständige Rechtsprechung zB VwGH 20.05.1968, 0187/67; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), Paragraph 5, Rz 9ff. mwN). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die vom Vertretungsorgan gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die „vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für die .... eintretende Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), Paragraph 9, Rz 6). Dem Vorbringen, die BF treffe keine subjektive Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens an der Verwaltungsübertretung, ist Folgendes entgegen zu halten: Zu den Schuldelementen beim Fahrlässigkeitsdelikt gehören die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, § 6 Rz 90).Zu den Schuldelementen beim Fahrlässigkeitsdelikt gehören die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, Paragraph 6, Rz 90). Im gegenständlichen Fall ist nicht hervorgekommen, dass die BF nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat nicht befähigt war, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten. Die BF hätte in ihrer Funktion als Geschäftsführerin und als Vertretungsorgan nach § 9 Abs. 1 VStG die gesetzlichen Bestimmungen kennen müssen. Ihr wäre es zumindest als ordentliches und sorgfältiges Vertretungsorgan nach § 9 Abs. 1 VStG zumutbar, sich bei der belangten Behörde bei Unklarheit der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen zu erkundigen. Die BF hätte in ihrer Funktion als Geschäftsführerin und als Vertretungsorgan nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG die gesetzlichen Bestimmungen kennen müssen. Ihr wäre es zumindest als ordentliches und sorgfältiges Vertretungsorgan nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zumutbar, sich bei der belangten Behörde bei Unklarheit der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen zu erkundigen. Das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde und insbesondere in der Stellungnahme der BF vom 01.08.2024 (OZ 7, Seite 2 f.), wonach sie sich beim Entwickeln des Geschäftsmodelles von einer Rechtsanwaltskanzlei (zB Erstellung der AGB etc.) „Unterstützung eingeholt“ hat, kann nicht von der subjektiven Verantwortung befreien. Vor allem widerspricht sich die BF selber, wenn sie in einem Mail (vom 04.04.2024 an ihre Rechtsvertretung, s. Beilage ./B zur Beschwerde, ON 016) dazu Gegenteiliges vorbringt [Hervorhebung durch BVwG]: „Wichtig dabei ist, dass bei allen kritischen Diskussionen (welche nichts mit dem FMA-Verfahren zu tun haben) zu keinem Zeitpunkt über eine etwaig notwendige Konzession gesprochen wurde. Ich kann mit voller Sicherheit bestätigen, dass das niemals Thema in unserer Firma war, welche von Tag 1 im Aufbau immer von Anwälten begleitet wurde.“ Daraus wird geschlossen, dass die BF kein Problembewusstsein dafür hatte, dass finanzmarktrechtliche Überlegungen und Prüfungen vor Geschäftsaufnahme angestellt werden müssten. Dies wäre jedoch von einem Geschäftsführer einer GmbH zu erwarten und ist ihm zum Vorwurf zu machen. Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift (§ 5 Abs. 2 VStG) ist nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht. Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rsp des VwGH hat sich jedermann „mit einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), § 5 Rz 18; VwGH 14.11.2006, 2005/03/0107; VwGH
- 12.1975, 890/75; VwSlg 7528A/1969; VwGH 14.01.2010 2008/09/0175). Angesprochen ist hier in erster Linie die Einholung von Auskünften kompetenter Stellen, näherhin von - auf vollständigen Sachverhaltsgrundlagen basierenden - Auskünften für die Sache zuständiger Behörden (VwGH
- 1993, 93/07/0022, 0023; 18.09.2008, 2008/09/0187). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben (vgl. VHS Seite 6 ganz unten), dass die BF keine Auskunft bei der belangten Behörde eingeholt hat. Werden derartige Erkundigungen unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), § 5 Rz 18). Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift (Paragraph 5, Absatz 2, VStG) ist nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht. Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rsp des VwGH hat sich jedermann „mit einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), Paragraph 5, Rz 18; VwGH 14.11.2006, 2005/03/0107; VwGH
- 12.1975, 890/75; VwSlg 7528A/1969; VwGH 14.01.2010 2008/09/0175). Angesprochen ist hier in erster Linie die Einholung von Auskünften kompetenter Stellen, näherhin von - auf vollständigen Sachverhaltsgrundlagen basierenden - Auskünften für die Sache zuständiger Behörden (VwGH
- 1993, 93/07/0022, 0023; 18.09.2008, 2008/09/0187). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben vergleiche VHS Seite 6 ganz unten), dass die BF keine Auskunft bei der belangten Behörde eingeholt hat. Werden derartige Erkundigungen unterlassen vergleiche VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), Paragraph 5, Rz 18). Das Verschulden der BF konnte zudem auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die vorgeworfene Verletzung ist der BF als natürlicher Person somit auch subjektiv vorzuwerfen und es ist festzustellen, dass die Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller oben beschriebenen Umstände als zumindest fahrlässig zu qualifizieren ist. Zusätzlich ist hier noch abschließend festzuhalten, dass bei dem hier in Rede stehenden Umsatzvolumen (insgesamt ca. EUR 1 Mio.) sehr leicht ein großer Schaden hätte eintreten können. Dabei ist vor allem an eine Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzverfahren) der haftenden Gesellschaft zu denken, in dem die Gläubiger (die User der App) von ihren Steuergutschriften im äußersten Fall nichts (oder nur eine Quote ihrer Ansprüche) erhalten hätten. Vor diesem Hintergrund ist der Schutzzweck der Norm zu sehen, der gerade ein solches Szenario zwar nicht gänzlich verhindern kann, aber doch vermeiden will. Da somit die BF im gegenständlichen Verfahren keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vorbringen konnte, ist von subjektiver Vorwerfbarkeit (Fahrlässigkeit) auszugehen. Da somit die BF im gegenständlichen Verfahren keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vorbringen konnte, ist von subjektiver Vorwerfbarkeit (Fahrlässigkeit) auszugehen. 3.2.
- Zur Strafnorm und zur Strafbemessung Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
- Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
- den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
- die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
- den Schaden, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
- den Schaden, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
- die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
- frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
- nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes. Die hier maßgebliche Strafnorm sieht einen Strafrahmen von bis zu 50.000 Euro Geldstrafe vor. Der (knappen) Würdigung der Strafbemessung des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis nicht ganz beizupflichten. Die Festsetzung der Strafe ist aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Wie die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis zu Recht anführte, dient das ZaDiG 2018 dem Schutz der Zahlungsdienstenutzer (Kundenschutz) und es soll die Integrität des Finanzmarktes sichern; es ist daher von einer hohen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes auszugehen. Dazu sehen die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes ein Konzessionssystem vor und unterstellen die konzessionierten Unternehmen der Aufsicht durch die FMA. Die konzessionslose Ausübung eines Zahlungsdienstes stellt daher einen schweren Eingriff in das Rechtsschutzsystem des ZaDiG 2018 dar und es ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen und die Intensität des Eingriffes, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als hoch einzustufen. Ferner werden durch den Betrieb von Zahlungsdiensten ohne die erforderliche Konzession die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzmarktes) beeinträchtigt, sodass von einer keinesfalls unbedeutenden Beeinträchtigung der im Falle einer Übertretung der gegenständlichen Bestimmung verletzten Rechtsgüter auszugehen ist. Die BF arbeitet weiterhin als Geschäftsführer der haftenden Gesellschaft, weshalb spezialpräventive Gründe würdigend zu berücksichtigen sind. Es ist nicht hervorgekommen, dass die Einhaltung der von der BF übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Dauer des Verstoßes (fast 14 Monate) ist als lange einzustufen und das Ausmaß der betroffenen Transaktionen (von insgesamt ca. EUR 1 Mio) ist als hoch einzustufen. Auch ist die Umstellung des Systems nur sehr langsam von statten gegangen: Erste Ankündigung der Umstellung erfolgte im April 2023, die tatsächlich letzte Transaktion jedoch erst am Tatzeitende. Im Verfahren sind mit dem angefochtenen Bescheid keine weiteren für die Strafzumessung erschwerenden Umstände hervorgekommen. Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF zu berücksichtigen. Weiters ist mildernd zu berücksichtigen, dass kein Schaden eingetreten ist und dass der Beschuldigte mit der belangten Behörde kooperiert hat, wobei festgehalten wird, dass kein Geständnis vorliegt. Die belangte Behörde ist von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten (in der Finanzbranche) ausgegangen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist neu hervorgekommen, dass der Beschuldigte trotz eines Monatsgehaltes von EUR 6.000 netto, umfangreiche Schulden (aus dem Insolvenzverfahren und aus aufgenommenen Privatdarlehen) hat sowie, dass er seine letzten vier Monatsgehälter noch nicht erhalten hat. Dies konnte naturgemäß im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werden und muss vom Bundesverwaltungsgericht angemessen berücksichtigt werden. Es ist unter Abwägung aller dieser erschwerenden und mildernden Umstände sowie der neu hervorgekommen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (was von der belangten Behörde noch nicht berücksichtigt werden konnte) eine Herabsetzung der Geldstrafe auf EUR 7.500 schuld- und tatangemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird ebenfalls reduziert und neu mit zwei
(2)Tagen festgesetzt. 3.2.
- Zum Kostenabspruch Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde mit 10%, das sind EUR 1.000, festgesetzt (§ 64 AVG). Weil das BVwG die Geldstrafe auf EUR 7.500 herabgesetzt hat, war auch der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren (auf EUR 750). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (teilweise Stattgabe der Beschwerde durch Herabsetzung der Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe).Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde mit 10%, das sind EUR 1.000, festgesetzt (Paragraph 64, AVG). Weil das BVwG die Geldstrafe auf EUR 7.500 herabgesetzt hat, war auch der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren (auf EUR 750). Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (teilweise Stattgabe der Beschwerde durch Herabsetzung der Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe). 3.2.
- Zum Beschwerdeeinwand des fehlenden Parteiengehörs im Verfahren vor der belangten Behörde (Vorwurf eines Verfahrensfehlers) Die Beschwerde (Seite 5, Punkt 3.2.1) wendet - zunächst zu Recht - ein, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, der BF durch die ihr nicht wirksam zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung Gelegenheit zu den vorgeworfenen Verstößen zu geben. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.10.2023 nicht wirksam zugestellt wurde und auch keine Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 ZustG (tatsächliches Zukommen) eingetreten ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäß Judikatur eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde dann saniert wird, also unbeachtlich ist, wenn der Beschuldigte (hier: die BF) durch die ihm hiezu vom Verwaltungsgericht gebotenen Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird, als dies bei einem vor der (belangten) Behörde gewährtem Parteiengehör der Fall gewesen wäre (VwGH 05.06.1991, 91/18/0009; 05.09.2008, 2007/02/0353; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), § 40 Rz 3 mwN). Die BF hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, ihre eigene Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhaltes und ihrer Rechtsansicht vorzubringen, einschließlich der Möglichkeit Beweisanträge zu stellen und Beweismittel vorzulegen. Vgl. dazu die Stellungnahmen der BF nach Beschwerdeerhebung (ON 7, ON 14) sowie die mündliche Beschwerdeverhandlung (vgl. VHS Seite 3 bis 7). Dabei wird nicht übersehen, dass die BF bereits im Behördenverfahren umfangreiches Vorbringen erstattet hat (vgl. etwa die Stellungnahmen vom 11.04.2023 und vom 14.08.2023). Die Beschwerde (Seite 5, Punkt 3.2.1) wendet - zunächst zu Recht - ein, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, der BF durch die ihr nicht wirksam zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung Gelegenheit zu den vorgeworfenen Verstößen zu geben. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.10.2023 nicht wirksam zugestellt wurde und auch keine Heilung dieses Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustG (tatsächliches Zukommen) eingetreten ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäß Judikatur eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde dann saniert wird, also unbeachtlich ist, wenn der Beschuldigte (hier: die BF) durch die ihm hiezu vom Verwaltungsgericht gebotenen Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird, als dies bei einem vor der (belangten) Behörde gewährtem Parteiengehör der Fall gewesen wäre (VwGH 05.06.1991, 91/18/0009; 05.09.2008, 2007/02/0353; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), Paragraph 40, Rz 3 mwN). Die BF hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, ihre eigene Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhaltes und ihrer Rechtsansicht vorzubringen, einschließlich der Möglichkeit Beweisanträge zu stellen und Beweismittel vorzulegen. Vgl. dazu die Stellungnahmen der BF nach Beschwerdeerhebung (ON 7, ON 14) sowie die mündliche Beschwerdeverhandlung vergleiche VHS Seite 3 bis 7). Dabei wird nicht übersehen, dass die BF bereits im Behördenverfahren umfangreiches Vorbringen erstattet hat vergleiche etwa die Stellungnahmen vom 11.04.2023 und vom 14.08.2023). Es wird daher zusammengefasst festgehalten, dass ein allfälliger Verfahrensfehler des mangelnden Parteiengehörs im verwaltungsbehördlichen Verfahren geheilt ist und deshalb als unbeachtlich gewertet wird. Die BF konnte (und hat) im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren umfangreichen schriftliches und mündliches Vorbringen erstatten. Zur (nicht eingetretenen) Verfolgungsverjährung genügt es, Folgendes begründend festzuhalten, zumal die Beschwerde dazu kein Vorbringen erstattet hat. Aus § 32 Abs. 2 VStG ergibt sich, dass die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung insbesondere nicht davon abhängt, ob diese auch ihr Ziel erreicht oder dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt (vgl. VwGH 24.5.1995, 95/09/0007, VwSlg. 14241 A). Für die Gültigkeit einer Verfolgungshandlung - etwa durch Aufforderung zur Rechtfertigung - reicht es vielmehr aus, dass das betreffende Schreiben die Sphäre der Behörde (etwa durch Übergabe an die Post) verlassen hat (vgl. VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055 und Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), Rz § 32 Rz 19 mwN). Aus Paragraph 32, Absatz 2, VStG ergibt sich, dass die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung insbesondere nicht davon abhängt, ob diese auch ihr Ziel erreicht oder dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt vergleiche VwGH 24.5.1995, 95/09/0007, VwSlg. 14241 A). Für die Gültigkeit einer Verfolgungshandlung - etwa durch Aufforderung zur Rechtfertigung - reicht es vielmehr aus, dass das betreffende Schreiben die Sphäre der Behörde (etwa durch Übergabe an die Post) verlassen hat vergleiche VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055 und Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
(2023), Rz Paragraph 32, Rz 19 mwN). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung die Sphäre der belangten Behörde am oder kurz nach dem 25.10.2023 verlassen hat und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt über den BF verhängten Postsperre der Insolvenzverwalterin zwei Tage später (27.10.2023) zugestellt wurde. Die Aufforderung zur Rechtfertigung muss daher spätestens am 27.102.2023 die Behördensphäre verlassen haben, einem Zeitpunkt, der lange vor dem Eintritt der 18monatigen Frist der Verfolgungsverjährung liegt (§ 22 Abs. 7 iVm § 2 Abs. 1 Z 10 FMABG), wenn man das Tatzeitende mit 02.06.2023 annimmt. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung die Sphäre der belangten Behörde am oder kurz nach dem 25.10.2023 verlassen hat und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt über den BF verhängten Postsperre der Insolvenzverwalterin zwei Tage später (27.10.2023) zugestellt wurde. Die Aufforderung zur Rechtfertigung muss daher spätestens am 27.102.2023 die Behördensphäre verlassen haben, einem Zeitpunkt, der lange vor dem Eintritt der 18monatigen Frist der Verfolgungsverjährung liegt (Paragraph 22, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, FMABG), wenn man das Tatzeitende mit 02.06.2023 annimmt. Aus diesen Gründen ist zusammengefasst festzuhalten, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. 3.2.
- Zahlungsinformation Sie haben den Gesamtbetrag von insgesamt EUR 8.250 (Strafe iHv EUR 7.500, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens iHv EUR 750) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben werden wird. Die Geldstrafe fließt gemäß § 103 Abs. 2 ZaDiG 2018 dem Bund zu. Die Geldstrafe fließt gemäß Paragraph 103, Absatz 2, ZaDiG 2018 dem Bund zu. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weiters ist die (auch hier zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den angewandten Regelungen des VStG mannigfaltig und einheitlich. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung von Finanztransfergeschäften (§ 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018) ist klar und eindeutig. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weiters ist die (auch hier zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den angewandten Regelungen des VStG mannigfaltig und einheitlich. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung von Finanztransfergeschäften (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018) ist klar und eindeutig. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W148.2290430.1.00