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{'item': 'W165 2278213-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW165 2278213-1 Spruch, W165 2278213-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war der BF am 02.05.2023 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien vom 02.05.2023). Am 15.05.2023 fand eine polizeiliche Erstbefragung statt, in der der BF sein Geburtsdatum mit 01.01.2008 bzw sein Alter mit 15 Jahren angab. Am 30.05.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), ABl. 2013 L 180/31, gestütztes Informationsersuchen zum BF an Bulgarien.Am 30.05.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), Amtsblatt 2013 L 180/31, gestütztes Informationsersuchen zum BF an Bulgarien. Mit Schreiben vom 01.06.2023 informierte die bulgarische Dublin-Behörde das BFA, dass der BF am 02.05.2023 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe und am 05.05.2023 untergetaucht sei. Von den bulgarischen Behörden seien dem BF keine Aufenthalts- oder Reisedokumente und keine Visa ausgestellt worden. Der BF sei nicht aus Bulgarien ausgewiesen worden. Aufgrund seiner Angaben sei der BF als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden. Der BF habe keine Dokumente vorgelegt. Eine Altersfeststellung sei nicht erfolgt. In der Folge verfasste das BFA, einen (undatierten) Aktenvermerk, „Indikatoren zur Altersfeststellung – 4-Augen-Prinzip“ über bestehende Zweifel an der seitens des BF behaupteten Minderjährigkeit. Mit Schreiben vom 07.06.2023 setzte das BFA den BF über seine gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und somit auch seines tatsächlichen Alters in Kenntnis. In weiterer Folge veranlasste das BFA eine radiologische Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des BF. Laut dem mit 13.06.2023 datierten Befund eines Röntgeninstituts seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen und zeige sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: Schmeling 4, GP

  1. Laut dem mit 13.06.2023 datierten Befund eines Röntgeninstituts seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen und zeige sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode
  2. In weiterer Folge gab das BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des BF in Auftrag. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 14.07.2023 richtete das BFA unter Anschluss des EURODAC-Treffers zu Bulgarien vom 02.05.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien mit dem Hinweis darauf, dass sich der BF in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger ausgegeben habe, was jedoch nicht glaubhaft gewesen sei, sodass eine Altersfeststellung veranlasst worden sei. Bei Vorliegen des Ergebnisses werde dieses umgehend übermittelt werden.Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 14.07.2023 richtete das BFA unter Anschluss des EURODAC-Treffers zu Bulgarien vom 02.05.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien mit dem Hinweis darauf, dass sich der BF in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger ausgegeben habe, was jedoch nicht glaubhaft gewesen sei, sodass eine Altersfeststellung veranlasst worden sei. Bei Vorliegen des Ergebnisses werde dieses umgehend übermittelt werden. Aus dem am 16.07.2023 erstellten multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachten geht hervor, dass die durchgeführte standardisierte multifaktorielle Befunderhebung zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13.07.2023 ein festgestelltes Mindestalter von 18,5 Jahren ergeben habe und das fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 15.05.2023 habe sich ein Mindestalter des BF von 18,34 Jahren ergeben. Eine Minderjährigkeit des BF zu diesem Zeitpunkt könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Der BF habe das
  3. Lebensjahr spätestens am 11.01.2023 vollendet. Das vom BF berichtete Lebensalter bzw. Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar. Aus dem am 16.07.2023 erstellten multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachten geht hervor, dass die durchgeführte standardisierte multifaktorielle Befunderhebung zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13.07.2023 ein festgestelltes Mindestalter von 18,5 Jahren ergeben habe und das fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 15.05.2023 habe sich ein Mindestalter des BF von 18,34 Jahren ergeben. Eine Minderjährigkeit des BF zu diesem Zeitpunkt könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Der BF habe das
  4. Lebensjahr spätestens am 11.01.2023 vollendet. Das vom BF berichtete Lebensalter bzw. Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an das BFA vom 20.07.2023 lehnte Bulgarien die Übernahme des BF mit der Begründung ab, dass der BF sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei und Österreich bislang dessen Alter offenbar nicht zweifelsfrei feststellen habe können. Im Falle der Minderjährigkeit des BF sei der Staat der Asylantragstellung, in dem sich der BF nunmehr aufhalte, somit Österreich, zuständig. Sollten das tatsächliche Alter des BF beweisende medizinische Ergebnisse vorgelegt werden, würde Bulgarien seine Ablehnung überdenken. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG vom 27.07.2023 stellte das BFA die Volljährigkeit des BF fest und setzte unter Berufung auf das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des BF mit XXXX fest. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG vom 27.07.2023 stellte das BFA die Volljährigkeit des BF fest und setzte unter Berufung auf das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des BF mit römisch 40 fest. Mit per Mail übermittelten Schreiben vom 27.07.2023 erhob das BFA unter Anschluss des Altersfeststellungsgutachtens und unter Hinweis darauf, dass der BF entsprechend der medizinischen Altersfeststellung volljährig sei, Remonstration gegen die Ablehnung der Übernahme des BF an Bulgarien. Mit per Mail übermittelten Schreiben an das BFA vom 03.08.2023 stimmte Bulgarien der Übernahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu.Mit per Mail übermittelten Schreiben an das BFA vom 03.08.2023 stimmte Bulgarien der Übernahme des BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu. Am 22.08.2023 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 11.10.2023 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass die Überstellung des BF aufgrund dessen Untertauchens zu verschieben und die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei.Mit Schreiben vom 11.10.2023 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass die Überstellung des BF aufgrund dessen Untertauchens zu verschieben und die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei. Das am 11.10.2023 an Bulgarien ergangene Schreiben des BFA wurde dem BVwG auf Ersuchen am 27.05.2024 übermittelt. In seinem Schreiben vom 27.05.2024 wies das BFA unter einem darauf hin, dass die Überstellungsfrist nach Bulgarien noch bis 03.02.2025 laufe. Innerhalb offener Überstellungsfrist wurde der BF nicht nach Bulgarien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF ist laut multifaktoriellem medizinischen Altersfeststellungsgutachten volljährig und hat die Volljährigkeit bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung bestanden. Ungeachtet der grundsätzlich vorliegenden Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des BF erfolgte dessen Überstellung nicht innerhalb der aufgrund des Untertauchens des BF gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO fristgerecht auf 18 Monate verlängerten Frist, konkret bis zum Ablauf des 03.02.2025.Ungeachtet der grundsätzlich vorliegenden Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des BF erfolgte dessen Überstellung nicht innerhalb der aufgrund des Untertauchens des BF gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO fristgerecht auf 18 Monate verlängerten Frist, konkret bis zum Ablauf des 03.02.
  6. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem mit Bulgarien geführten Konsultationsverfahren, dem medizinischen Sachverständigengutachten, sowie aus aktuellen Abfragen des Zentralen Melderegisters (ZMR) und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR).
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lauten: § 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 21,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.,
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Art. 42 Berechnung der FristenArtikel 42, Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Aufgrund des Wiederaufnahmegesuches Österreichs an Bulgarien vom 14.07.2023 und der eingetretenen Zuständigkeit Bulgariens aufgrund Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF am 20.07.2023 ist zwar grundsätzlich zunächst die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des BF eingetreten. Die aufgrund des Untertauchens des BF gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vorgenommene Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate endete jedoch mit Ablauf des 03.02.2025, ohne dass der BF innerhalb offener Frist nach Bulgarien überstellt worden wäre.Aufgrund des Wiederaufnahmegesuches Österreichs an Bulgarien vom 14.07.2023 und der eingetretenen Zuständigkeit Bulgariens aufgrund Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF am 20.07.2023 ist zwar grundsätzlich zunächst die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des BF eingetreten. Die aufgrund des Untertauchens des BF gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO vorgenommene Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate endete jedoch mit Ablauf des 03.02.2025, ohne dass der BF innerhalb offener Frist nach Bulgarien überstellt worden wäre. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang auf den eine Überstellung während dieser Frist nicht durchführenden Mitgliedstaat. Ein Übergang der Zuständigkeit hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr zur Führung des materiellen Verfahrens des BF zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Im gegebenen Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die in Art 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081). Im gegebenen Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die in Artikel 29, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W165.2278213.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.