Obsah (14)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW173 2285669-1 Spruch, W173 2285669-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
BEinstG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 04.01.2024, OB: römisch 40 , zur amtswegigen Neufestsetzung des Grades der Behinderung
BEinstG, zu Recht erkannt: A) Der angefochtene Bescheid vom 04.01.2024 wird behoben. Frau XXXX hat einen Grad der Behinderung von 80 %. Der angefochtene Bescheid vom 04.01.2024 wird behoben. Frau römisch 40 hat einen Grad der Behinderung von 80 %. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX (in der Folge belangte Behörde) vom 27.08.2019 wurde Frau XXXX geb. am XXXX , (in der Folge BF) die Begünstigteneigenschaft
Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG) auf Grund ihres Grades der Behinderung von 50% ab XXXX zuerkannt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, römisch 40 (in der Folge belangte Behörde) vom 27.08.2019 wurde Frau römisch 40 geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) die Begünstigteneigenschaft
Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG) auf Grund ihres Grades der Behinderung von 50% ab römisch 40 zuerkannt. 1.
- Der ermittelte Grad der Behinderung beruht auf dem Aktengutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.08.2019, das von der belangten Behörde in Auftrag gegeben wurde. Darin führte Dr. XXXX im Wesentlichen Folgendes an: 1.
- Der ermittelte Grad der Behinderung beruht auf dem Aktengutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.08.2019, das von der belangten Behörde in Auftrag gegeben wurde. Darin führte Dr. römisch 40 im Wesentlichen Folgendes an: „………………. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztlicher Entlassungsbrief vom 25.7.2019 KH XXXX /Orthopädie, Röntgenbefunde Dr. XXXX vom 21.2.
- Ärztlicher Entlassungsbrief vom 25.7.2019 KH römisch 40 /Orthopädie, Röntgenbefunde Dr. römisch 40 vom 21.2.
- , Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Skoliose, Osteoporose, Spondylarthrose, Omarthrose rechts, Gonarthrose und Coxarthrose beidseits, Lumboischialgie, Treppensturz am 1.7.2019 mit offener Oberschenkelfraktur rechts - Operation am selben Tag mit Fixateur externe, Verplattung am 18.7.
- Novalgin 500 mg 3x1, Molaxole 1x1, Lovenox 1x 40 mg. Skoliose, Osteoporose, Spondylarthrose, Omarthrose rechts, Gonarthrose und Coxarthrose beidseits, Lumboischialgie, Treppensturz am 1.7.2019 mit offener Oberschenkelfraktur rechts - Operation am selben Tag mit Fixateur externe, Verplattung am 18.7.
- Novalgin 500 mg 3x1, Molaxole 1x1, Lovenox 1x 40 mg. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Treppensturz am 1.7.2019 mit offener Oberschenkelfraktur rechts - Operation am selben Tag mit Fixateur externe, Verplattung am 18.7.2019, Skoliose, Osteoporose, Spondylarthrose, Omarthrose rechts, Gonarthrose und Coxarthrose beidseits, Lumboischialgie. Unterer Rahmensatz dieser Position, da Abnützungen mehrerer Gelenke bestehen, bei Zustand nach supracondylärer Femurfraktur rechts eine über sechsmonatige Rekonvaleszenz zu erwarten ist. 02.02.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch das führende Leiden Nummer 1 gebildet. ………………. ………………. , Dauerzustand Nachuntersuchung 07/2020 - Eine Besserung der Gesamtsituation ist möglich. Nachuntersuchung 07 aus 2020, - Eine Besserung der Gesamtsituation ist möglich. Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN …………….. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der aktenmäßig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel derzeit nicht möglich. Aufgrund der aktenmäßig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel derzeit nicht möglich. , Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. ……………..“ 1.
- Aufgrund der Nachuntersuchung beauftragte die belangte Behörde erneut den Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 13.07.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.06.2020, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 1.
- Aufgrund der Nachuntersuchung beauftragte die belangte Behörde erneut den Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 13.07.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.06.2020, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „………………. Anamnese: Omarthrose rechts, Carpaltunnelsyndrom rechts, Skoliose, Osteoporose, Spondylarthrose, Gonarthrose und Coxarthrose beidseits, Lumboischialgie, Treppensturz am 1.7.2019 mit offener Oberschenkelfraktur rechts -Operation am selben Tag mit Fixateur externe, Verplattung am 18.7.
- Derzeitige Beschwerden: Schmerzen eher tagsüber bei Bewegung, aber auch nachts. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin, Deflamat, Calcidurin Sozialanamnese: verheiratet, Partus 2, derzeit Krankenstand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Im Untersuchungszimmer vorgelegt: Unfallchirurgische Kontrolle am 2.6.2020: keine Heilungstendenz, auch im CT beschrieben, konservative Therapie weiter mit Teilbelastung. Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 26.8.
- Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: Adipositas; Größe: 162,00 cm; Gewicht: 100,00 kg; Blutdruck: 145/90 Klinischer Status – Fachstatus: Caput und Collum: grob palpatorisch unauff. Thorax: symmetrisch Cor: HT rein, rhythmisch, normfrequent Pulmo: VA, sonorer KS, keine Ruhedyspnoe Weiterer Status nicht erhebbar, da aufgrund der morbiden Adipositas, der Verletzung und der Körpergröße die Antragstellerin nicht auf die Untersuchungsliege gelangt. Gesamtmobilität – Gangbild: kommt im Rollstuhl, zu Hause werden anamnestisch Rollstuhl und 2 Stützkrücken verwendet Status Psychicus: Kontaktverhalten: unauffällig; Bewusstsein: klar; Aufmerksamkeit: gegeben; Konzentration: vorhanden; Orientierung: zeitlich, örtlich, zur Person und situativ orientiert; Antrieb: unauffällig: Sprache: klar, deutlich; Stimmung: unauffällig Kontaktverhalten: unauffällig; Bewusstsein: klar; Aufmerksamkeit: gegeben; Konzentration: vorhanden; Orientierung: zeitlich, örtlich, zur Person und situativ orientiert; Antrieb: unauffällig: Sprache: klar, deutlich; Stimmung: unauffällig , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach offener Oberschenkelfraktur rechts, Skoliose, Osteoporose, Spondylarthrose, Omarthrose rechts, Gonarthrose und Coxarthrose beidseits, Lumboischialgie Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei morbider Adipositas weiterhin keine knöcherne Durchbauung der Fraktur und dadurch funktionell eine ausgeprägte Einschränkung besteht. 02.02.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch das führende Leiden Nummer 1 gebildet. ……………… Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Leiden eins ist in seiner Funktionalität gleichbleibend. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der GdB bleibt unverändert bei 50%. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der GdB bleibt unverändert bei 50%. , Dauerzustand Nachuntersuchung 07/2022 - Durch Gewichtsabnahme und physikalische Therapie ist eine fortschreitende Heilung zu erwarten. Nachuntersuchung 07 aus 2022, - Durch Gewichtsabnahme und physikalische Therapie ist eine fortschreitende Heilung zu erwarten. …………… , ……………,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, dem Allgemeinzustand sowie der körperlichen Belastbarkeit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Aufgrund der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, dem Allgemeinzustand sowie der körperlichen Belastbarkeit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. ………………….“ 1.
- Im Zuge der amtswegigen, erneut angeordneten Nachuntersuchung
BEinstG holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem Gutachten vom 28.06.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.06.2022, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 1.3. Im Zuge der amtswegigen, erneut angeordneten Nachuntersuchung
BEinstG holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem Gutachten vom 28.06.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.06.2022, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „………………… Anamnese: Treppensturz am 1.7.2019 mit offener Oberschenkelfraktur rechts - Operation am selben Tag mit Fixateur externe, Verplattung am 18.7.2019 ( XXXX ) Anamnese: Treppensturz am 1.7.2019 mit offener Oberschenkelfraktur rechts - Operation am selben Tag mit Fixateur externe, Verplattung am 18.7.2019 ( römisch 40 ) Pseudarthrose - ohne Heilungstendenz Derzeitige Beschwerden: Mobilität im Rollstuhl, mit 2 Krücken nur einige Schritte möglich - dann Pause erforderlich Es sei eine stationäre Stoßwellentherapie empfohlen worden bzw. eine erneute OP. Beides möchte die AST derzeit nicht. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin, Calciduran, Zink, Eisenpräparat Sozialanamnese: verheiratet - getrennt lebend, 2 Kinder, Beruf: Reinigungskraft - Rehageldbezug Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Nachuntersuchung bezüglich Invalidität PVA (Dr. XXXX , 20.9.2021: Nachuntersuchung bezüglich Invalidität PVA (Dr. römisch 40 , 20.9.2021: Oberschenkelfraktur rechts 1.7.
- Mehrfache Operationen. Unverändert Ausbleiben der knöchernen Heilung / Pseudarthrose. Muskuläres Engpasssyndrom re Schulter massive Adipositas NU in 12 Monaten CT re UE, 30.3.2022, CT-Diagnostik XXXX : CT re UE, 30.3.2022, CT-Diagnostik römisch 40 : Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18.5.2021 praktisch unveränderte Morphologie. Bekannt Pseudarthrose bei distaler Femurfraktur. Gonarthrosezeichen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: ausgeprägte Adipositas; Größe: 162,00 cm; Gewicht: 105,00 kg; Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänderin; die Untersuchung erfolgt sitzend im Rollstuhl HWS: F 15-0-15, R 65-0-65 OE: re Schulter: Abduktion 90°, deutliches Krepitieren, Rotation mindestens 1/2 schmerzhaft eingeschränkt, li Schulter: Abduktion 140°, Rotation gering endlagig eingeschränkt. re Knie: fast steif, Beugung ca. 20° möglich, langstreckige OP-Narbe lateraler OSCH, kleiner Narben innen. ausgeprägte Adipositas Gesamtmobilität – Gangbild: freier Stand unter Teilbelastung des re Beins möglich, Gang nur mit 2 Krücken für sehr kurze Strecken Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach offener Oberschenkelfraktur rechts (Ausbildung einer Pseudarthrose), Skoliose, Osteoporose, Spondylarthrose, Omarthrose rechts, Gonarthrose und Coxarthrose beidseits, Lumboischialgie Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei morbider Adipositas weiterhin keine knöcherne Durchbauung der Fraktur und dadurch funktionell eine ausgeprägte Einschränkung besteht. Überwiegend ist die Benützung eines Rollstuhls erforderlich. 02.02.03 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Einziges relevantes Leiden Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Einziges relevantes Leiden , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erhöhung des einzigen Leidens unter Berücksichtigung der Tatsache, dass überwiegend die Verwendung eines Rollstuhls erforderlich ist. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erhöhung des einzigen Leidens unter Berücksichtigung der Tatsache, dass überwiegend die Verwendung eines Rollstuhls erforderlich ist. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dadurch erhöht sich auch der Gesamt-GdB von 50 auf 70 vH. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dadurch erhöht sich auch der Gesamt-GdB von 50 auf 70 vH. , Dauerzustand Nachuntersuchung 11/2023 - Neuevaluierung, da eine Besserung mittels neuerlicher Operation oder Stoßwellentherapie möglich erscheint. Nachuntersuchung 11 aus 2023, - Neuevaluierung, da eine Besserung mittels neuerlicher Operation oder Stoßwellentherapie möglich erscheint. Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN …………….. …………….. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, dem Allgemein- und Ernährungszustand sowie der körperlichen Belastbarkeit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Aufgrund der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, dem Allgemein- und Ernährungszustand sowie der körperlichen Belastbarkeit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein ……………. Begründung: Femurplatte ………………“ 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2022 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung ab 28.06.2022 mit 70 %
BEinstG festgestellt. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.06.2022, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2022 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung ab 28.06.2022 mit 70 %
BEinstG festgestellt. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.06.2022, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. 2. Am 13.07.2023 stellte die BF den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) in Verbindung mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bei der belangten Behörde. Sie verwies dabei auf die beiliegenden Befunde. Zudem gab sie an, im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zu sein und über einen befristeten Parkausweis zu verfügen. 2. Am 13.07.2023 stellte die BF den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) in Verbindung mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bei der belangten Behörde. Sie verwies dabei auf die beiliegenden Befunde. Zudem gab sie an, im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zu sein und über einen befristeten Parkausweis zu verfügen. 2.
- Im Rahmen der Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.2.
- Im Rahmen der Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 27.11.2023, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.11.2023 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 27.11.2023, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.11.2023 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „…………. Anamnese: Treppensturz 1.7.2019 mit offene distale OSCH-Fraktur re - OP mit Fixateur externe, Verplattung 18.7.2019 ( XXXX ); anach Pseudarthrosebildung. Treppensturz 1.7.2019 mit offene distale OSCH-Fraktur re - OP mit Fixateur externe, Verplattung 18.7.2019 ( römisch 40 ); anach Pseudarthrosebildung. aktuelle Befunde bezüglich der weiteren Behandlung, der möglichen Belastbarkeit etc. liegen nicht vor und werden nachgefordert Adipositas Derzeitige Beschwerden: sie habe Schmerzen bei Belastung, gehe teilbelastet mit 2 Krücken, davon habe sie aber nun auch Schulterbeschwerden. Außer Haus Verwendung eines Rollstuhls, teilweise auch im Wohnbereich. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin, Rollstuhl, 2 Krücken; laufende Physiotherapie bei der Krankenkasse Sozialanamnese: Rehageldbezug (war Reinigungskraft) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): CT re OSCH KH XXXX , 21.6.2023: liegende Lochplatte und liegendes Schraubenmaterial im B. des dist. Femurs von lateral her eingebracht. CT re OSCH KH römisch 40 , 21.6.2023: liegende Lochplatte und liegendes Schraubenmaterial im B. des dist. Femurs von lateral her eingebracht. CT-morpholog. relativ guter Durchbauungsgrad. Weitgehend achsengerechte Stellung; minimale s.c. ödematöse Imbibierung im lat. Aspekt des Kniegelenks re., Medialbetonte Osteoarthrose im Kniegelenk rechts. MRT re Knie 31.7.2023 KH XXXX : Vertikaler, longitudinaler Riss im HH des Innenmeniskus. CT-morpholog. relativ guter Durchbauungsgrad. Weitgehend achsengerechte Stellung; minimale s.c. ödematöse Imbibierung im lat. Aspekt des Kniegelenks re., Medialbetonte Osteoarthrose im Kniegelenk rechts. , MRT re Knie 31.7.2023 KH römisch 40 : Vertikaler, longitudinaler Riss im HH des Innenmeniskus. Mukoide Degeneration im Außenmeniskus. Regelrechte Darstellung der Kreuz- und Seitenbänder. Chondropathie II, fokal III° mit höhergradiger Verschmälerung des knorpeligen Gelenksüberzuges im medialen und lateralen tibiofemoralen Gelenkskompartment mit zusätzlich fissuralen Knorpelveränderungen insbes. im femoralen Anteil bds.; Akzentuierte periostale Randanbauten am med. und lat. Tibia- und Femurkondyl sowie im B. der TRochlea femoris - wie Bild einer höhergradigen Osteoarthrose und Femoropatellararthrose. Chondropathie römisch zwei, fokal III° mit höhergradiger Verschmälerung des knorpeligen Gelenksüberzuges im medialen und lateralen tibiofemoralen Gelenkskompartment mit zusätzlich fissuralen Knorpelveränderungen insbes. im femoralen Anteil bds.; Akzentuierte periostale Randanbauten am med. und lat. Tibia- und Femurkondyl sowie im B. der TRochlea femoris - wie Bild einer höhergradigen Osteoarthrose und Femoropatellararthrose. Rö beide Schultern, Rö XXXX , 17.8.2023: kalzifizierende Insertionstendopathie am Supraspinatussehnenansatz bds., knöcherne Ausziehung des Acromionunterrandes (subacromniales Impingement?), geringe AC-Gelenksarthose beidseits. Keine wesentlichen Osteoarthrosezeichen. Rö beide Schultern, Rö römisch 40 , 17.8.2023: kalzifizierende Insertionstendopathie am Supraspinatussehnenansatz bds., knöcherne Ausziehung des Acromionunterrandes (subacromniales Impingement?), geringe AC-Gelenksarthose beidseits. Keine wesentlichen Osteoarthrosezeichen. , Es fehlen aktuelle Befunde der Unfallchirurgie mit Aussagen zur Belastbarkeit des rechten Beins. Und es fehlen auch Befunde der Physiotherapie bezüglich eines Therapiefortschrittes und weitere Therapieplanung. Es wird ein Befund der Orthopädie des KH XXXX vom 22.11.2023 nachgereicht: Es wird ein Befund der Orthopädie des KH römisch 40 vom 22.11.2023 nachgereicht: RöKo re OSCH zeigt eine vollständige Konsolidierung der Fraktur. Es zeigt sich eine Zunahme der Mediagonarthrose mit osteophytären Anbauten am medialen Fibiaplateau und am lat. Femurkondyl, zusätzlich subchondrale Sklerosierung. Mediale Gelenksspaltverschmälerung. Schmerzen i.B. der ehemaligen Komplikationswunde ventral in Höhe der dist. OSCH-Metaphyse.; Kniegelenksbeweglichkeit 0-0-20 über die Jahre unverändert. Weitere Schmerzen im lateralen Bein von Hüfte bis USCH. die Patientin gibt an, dass Gehstrecken ohne Krücken nur von wenigen Schritten möglich sind und daher Krücken verwendet werden. Zusammenfassend multifaktorielles Problem: chronischer Schmerz mit Ausbildung eines Schmerzgedächtnisses, mediale Gonarthrose, Adipositas, langwierige Immobilität und Bewegungseinschränkung; Therapieansätze: Gewichtsabnahme, Bekämpfung des Schmerzgedächtnisses mit psycholog. Unterstützung. Derzeit keine Empfehlung für einen operativen Eingriff. die Patientin gibt an, dass Gehstrecken ohne Krücken nur von wenigen Schritten möglich sind und daher Krücken verwendet werden. Zusammenfassend multifaktorielles Problem: chronischer Schmerz mit Ausbildung eines Schmerzgedächtnisses, mediale Gonarthrose, Adipositas, langwierige Immobilität und Bewegungseinschränkung; Therapieansätze: Gewichtsabnahme, Bekämpfung des Schmerzgedächtnisses mit psycholog. Unterstützung. Derzeit keine Empfehlung für einen operativen Eingriff. , Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: ausgeprägte Adipositas; Größe: 162,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: die Untersuchung erfolgt nur orientierend im Rollstuhl sitzend, das linke Bein ist dabei in gestreckter Stellung gelagert. Rechtshänderin, HWS: F 30-0-30, R 70-0-70 OE: beide Schultern Abduktion 160° (endlagig schmerzhaft), Innen- und Außenrotation endlagig etwas eingeschränkt; das Problem ist eine hochgradige Bewegungseinschränkung im re Kniegelenk (0-0-20) mit Schmerzen im re Bein lateral sowie am distalen OSCH oberhalb des Kniegelenks. Gesamtmobilität – Gangbild: OE: beide Schultern Abduktion 160° (endlagig schmerzhaft), Innen- und Außenrotation endlagig etwas eingeschränkt; das Problem ist eine hochgradige Bewegungseinschränkung im re Kniegelenk (0-0-20) mit Schmerzen im re Bein lateral sowie am distalen OSCH oberhalb des Kniegelenks. , Gesamtmobilität – Gangbild: mit 2 Krücken für kurze Strecken mit Teilbelastung mobil; ansonsten im Rollstuhl mobil. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach offener Oberschenkelfraktur rechts (Ausbildung einer Pseudarthrose), Skoliose, Osteoporose, Spondylarthrose, Omarthrose rechts, Gonarthrose und Coxarthrose beidseits, Lumboischialgie. Mittlerer Rahmensatz dieser Position, da nun eine knöcherne Durchbauung der Fraktur erzielt wurde, aber aufgrund chronischer Schmerzen, einer ausgeprägten Adipositas und einer Arthrose des rechten Kniegelenks mit höchstgradiger Bewegungseinschränkung funktionell weiterhin eine ausgeprägte Einschränkung besteht. Außer Haus ist die Benützung eines Rollstuhls erforderlich. 02.02.03 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Einziges relevantes Leiden. ……………………. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leichte Herabsetzung des GdB, da prinzipiell die Knochenbruchheilung abgeschlossen ist und eine volle Belastung statisch möglich wäre. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dadurch reduziert sich der Gesamt-GdB von 70 auf 60vH. Dadurch reduziert sich der Gesamt-GdB von 70 auf 60vH. , Dauerzustand Nachuntersuchung 11/2025 - Neuevaluierung nach intensiver Psychotherapie, Nachuntersuchung 11 aus 2025, - Neuevaluierung nach intensiver Psychotherapie, Schmerztherapie, Physiotherapie sowie Gewichtsabnahme. ……………………
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Derzeit ist die AW nach wie vor auf 2 Krücken für kurze Strecken bzw. einen Rollstuhl außer Haus angewiesen. Da allerdings eine Vollbelastung prinzipiell möglich wäre, besteht nach wie vor unter der Voraussetzung einer intensiven Therapie die Möglichkeit der Wiedererlangung einer selbstständigen Mobilität.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein ………………..Nein , ……………….. Begründung: Verplattung re distaler Oberschenkel …………………..“ 2.
- Im Rahme des Parteiengehörs zum Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 27.11.2023 brachte die BF keine Einwendungen vor. 2.
- Im Rahme des Parteiengehörs zum Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 27.11.2023 brachte die BF keine Einwendungen vor. 2.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2023 wurde der BF mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens in Hinblick auf ihren gestellten Antrag vom 13.07.2023 ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Zudem würden bei ihr die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen: - „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ - „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ - „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ - „Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ - „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ Es wurde ausgeführt, dass der Behindertenpass im Scheckkartenformat ab 01.12.2023 gültig sei. Zugleich wurde die BF über die Befristung des Behindertenpasses mit 30.11.2025 informiert, was mit der Erforderlichkeit der Überprüfung ihres Gesundheitszustandes begründet wurde.
- Mit Bescheid vom 04.01.2024 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung der BF ab 01.09.2023 mit 60 %
BEinstG festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, wobei der Grad der Behinderung vor dem gegenständlichen Ermittlungsverfahren zuletzt mit 70% festgesetzt worden sei. Nunmehr sei aber ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden. Die BF sei dem Gutachten nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.11.2023, welches einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. 3. Mit Bescheid vom 04.01.2024 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung der BF ab 01.09.2023 mit 60 %
BEinstG festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, seit römisch 40 dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, wobei der Grad der Behinderung vor dem gegenständlichen Ermittlungsverfahren zuletzt mit 70% festgesetzt worden sei. Nunmehr sei aber ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden. Die BF sei dem Gutachten nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.11.2023, welches einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.
- Am 24.01.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.
- Darin brachte sie vor, sich gegen die Vergabe des letzten Untersuchungstermins und die Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX zu wenden. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige lediglich ihre Schultern und nicht ihr rechtes Bein begutachtet habe. Sie habe auf Grund des Untersuchungstermins keine aktuellen Befunde vorlegen können. Es sei mühsam gewesen, danach dennoch einen aktuellen Befund zu beschaffen. Weitere Befunde der ÖGK habe sie trotz Bemühen nicht vorlegen können. Der Auskunft der ÖGK zufolge würden keine Befunde ausgestellt. Sie spreche sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 % auf 60 % aus. Abgesehen von der fehlenden Begründung für die Reduktion des Grades der Behinderung sei sie weiterhin auf den Rollstuhl und die Krücken angewiesen.
- Am 24.01.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.
- Darin brachte sie vor, sich gegen die Vergabe des letzten Untersuchungstermins und die Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 zu wenden. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige lediglich ihre Schultern und nicht ihr rechtes Bein begutachtet habe. Sie habe auf Grund des Untersuchungstermins keine aktuellen Befunde vorlegen können. Es sei mühsam gewesen, danach dennoch einen aktuellen Befund zu beschaffen. Weitere Befunde der ÖGK habe sie trotz Bemühen nicht vorlegen können. Der Auskunft der ÖGK zufolge würden keine Befunde ausgestellt. Sie spreche sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 % auf 60 % aus. Abgesehen von der fehlenden Begründung für die Reduktion des Grades der Behinderung sei sie weiterhin auf den Rollstuhl und die Krücken angewiesen.
- Am 01.02.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Im Rahmen ihrer Beschwerdeergänzung vom 5.02.2024 verwies die BF darauf, einen sehr komplizierten Oberschenkelsplitterbruch erlitten zu haben, der auch Auswirkungen auf ihr rechtes Bein und Knie gehabt habe. Ihr rechtes Bein sei sehr stark angeschwollen und ihr rechtes Knie steif geblieben. Hinzu würden starke Schmerzen und psychische Probleme kommen. Die ihr verschriebenen Medikamente seien auch nicht zur Gänze berücksichtigt worden.
- Nachträglich wurde dem Bundesverwaltungsgericht das von der belangten Behörde eingeholte Aktengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.08.2024 zum Antrag der BF auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung nachgereicht.
- Nachträglich wurde dem Bundesverwaltungsgericht das von der belangten Behörde eingeholte Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.08.2024 zum Antrag der BF auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung nachgereicht. 7.
- Der Sachverständige Dr. XXXX führte in diesem Gutachten vom 20.08.2024 im Wesentlichen Folgendes aus: 7.
- Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in diesem Gutachten vom 20.08.2024 im Wesentlichen Folgendes aus: „ …………………… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Pflegegeld-GA 29.7.2024 (Orthopäde Dr. XXXX Pflegegeld-GA 29.7.2024 (Orthopäde Dr. römisch 40 Sturz am 6.4.2024 mit Orbitaverletzung links - Prismenfolie Allgemein: Gangbild: freies Gehen weiterhin nicht möglich bzw. traut sich Frau XXXX nicht dies nicht dies zu probieren. Gehen mit 2 UA Stützkrücken möglich, etwas verlangsamt, sonst relativ sicher. Allgemein: Gangbild: freies Gehen weiterhin nicht möglich bzw. traut sich Frau römisch 40 nicht dies nicht dies zu probieren. Gehen mit 2 UA Stützkrücken möglich, etwas verlangsamt, sonst relativ sicher. Depressive und ängstliche Stimmungslage mit fachärztlicher Betreuung und oraler Medikation. Prognose: Möglicherweise ist es zwischenzeitlich zu einem knöchernen Ausheilen Oberschenkel rechts gekommen. Ebenfalls scheint die lokale Schmerzsituation beziehungsweise die Mobilität etwas verbessert. Sollte ein knöchernes Durchheilen des Oberschenkels gegeben sein, so könnte etwas forciert eine funktionelle Übung der Mobilität versucht werden. Allerdings bleibt als Einschränkung die Situation der beiden Kniegelenke. Eine zukünftige Reduktion der Erfordernis Betreuung und Hilfestellung lässt sich nicht ausschließen. Eine NU ist in ca.12 Monaten empfohlen. Augenambulanz KH XXXX , 15.4.2024: St.p. Pfählungsverletzung, Contusio bulbi os, traumatische partielle N III-Parese links; Doppelbilder beim Öffnen des li Auges. Augenambulanz KH römisch 40 , 15.4.2024: St.p. Pfählungsverletzung, Contusio bulbi os, traumatische partielle N III-Parese links; Doppelbilder beim Öffnen des li Auges. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Arthrocomb 1x1 täglich. Novalgin. Oxycodin retard. Citalopram 60mg. Calciduran (lt. Pflegegeld-Gutachten) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach offener Oberschenkelfraktur rechts (Ausbildung einer Pseudarthrose), Skoliose, Osteoporose, Spondylarthrose, Omarthrose rechts, Gonarthrose und Coxarthrose beidseits, Lumboischialgie. Mittlerer Rahmensatz dieser Position, da nun eine knöcherne Durchbauung der Fraktur erzielt wurde, aber aufgrund chronischer Schmerzen, einer ausgeprägten Adipositas und einer Arthrose des rechten Kniegelenks mit höchstgradiger Bewegungseinschränkung funktionell weiterhin eine ausgeprägte Einschränkung besteht. Außer Haus ist die Benützung eines Rollstuhls erforderlich. Oberer Rahmensatz dieser Position, da nun eine knöcherne Durchbauung der Fraktur erzielt wurde, aber aufgrund chronischer Schmerzen, einer ausgeprägten Adipositas und einer Arthrose des rechten Kniegelenks mit höchstgradiger Bewegungseinschränkung funktionell weiterhin eine ausgeprägte Einschränkung besteht. Zusätzlich liegt nun auch eine funktionelle Beeinträchtigung der Schultern vor. Außer Haus ist die Benützung eines Rollstuhls erforderlich. 02.02.03 70 2 traumatische partielle Lähmung des dritten Hirnnerven links bei Zustand nach Orbitatrauma links. Oberer Rahmensatz aufgrund der abhaltenden Doppelbilder. 11.01.03 30 3 Reaktiv depressive Störung 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da eine hochdosierte SSRI-Monotherapie etabliert ist. 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---------- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erhöhung des führenden Leidens, da zusätzlich auch Beeinträchtigung der Schultergelenksfunktion. Neu anerkannt werden die Leiden 2 und
- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dadurch erhöht sich der Gesamt-GdB von 60 auf 80vH. Dauerzustand Nachuntersuchung 11/2025 - da nach wie vor eine Besserung der Funktion im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates (Leiden1) möglich ist. Auch die übrigen Leiden sind besserbar. Nachuntersuchung 11 aus 2025, - da nach wie vor eine Besserung der Funktion im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates (Leiden1) möglich ist. Auch die übrigen Leiden sind besserbar. ………………….
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Unverändert zum Vorgutachten. Unverändert zum Vorgutachten. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein ……………. Begründung: Verplattung re distaler Oberschenkel ……………….“ 7.
- Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 20.08.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist österreichischer Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie gehört seit dem XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Sie ist im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit folgenden Zusatzeintragungen: 1.
- Die BF ist österreichischer Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie gehört seit dem römisch 40 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Sie ist im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit folgenden Zusatzeintragungen: - „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ - „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ - „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ - „Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ - „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ 1.
- Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach offener Oberschenkelfraktur rechts (Ausbildung einer Pseudarthrose), Skoliose, Osteoporose, Spondylarthrose, Omarthrose rechts, Gonarthrose und Coxarthrose beidseits, Lumboischialgie. Mittlerer Rahmensatz dieser Position, da nun eine knöcherne Durchbauung der Fraktur erzielt wurde, aber aufgrund chronischer Schmerzen, einer ausgeprägten Adipositas und einer Arthrose des rechten Kniegelenks mit höchstgradiger Bewegungseinschränkung funktionell weiterhin eine ausgeprägte Einschränkung besteht. Außer Haus ist die Benützung eines Rollstuhls erforderlich. Oberer Rahmensatz dieser Position, da nun eine knöcherne Durchbauung der Fraktur erzielt wurde, aber aufgrund chronischer Schmerzen, einer ausgeprägten Adipositas und einer Arthrose des rechten Kniegelenks mit höchstgradiger Bewegungseinschränkung funktionell weiterhin eine ausgeprägte Einschränkung besteht. Zusätzlich liegt nun auch eine funktionelle Beeinträchtigung der Schultern vor. Außer Haus ist die Benützung eines Rollstuhls erforderlich. 02.02.03 70 2 traumatische partielle Lähmung des dritten Hirnnerven links bei Zustand nach Orbitatrauma links. Oberer Rahmensatz aufgrund der abhaltenden Doppelbilder. 11.01.03 30 3 Reaktiv depressive Störung 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da eine hochdosierte SSRI-Monotherapie etabliert ist. 03.06.01 30 1.
- Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 20.08.2024 auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen; dies in Ergänzung zu folgenden Gutachten: 1.
- Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 20.08.2024 auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen; dies in Ergänzung zu folgenden Gutachten: - Aktengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.08.2019- Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.08.2019 - Gutachten von Dr. XXXX vom 13.07.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.06.2020- Gutachten von Dr. römisch 40 vom 13.07.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.06.2020 - Gutachten von Dr. XXXX vom 28.06.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.06.2022,- Gutachten von Dr. römisch 40 vom 28.06.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.06.2022, - Gutachten von Dr. XXXX vom 27.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.11.2023- Gutachten von Dr. römisch 40 vom 27.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.11.2023 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt
BEinstG 80% mit der Gutachtenserstellung ab 20.08.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Antragstellungen, zum Wohnsitz der BF sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das aktuellste, oben in Teilen wiedergegebene von der belangten Behörde eingeholte Aktengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.08.
- Dieses wurde – wie festgestellt in Ergänzung zum Aktengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.08.2019 sowie dessen folgenden Gutachten vom 13.07.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.06.2020 und zu den beiden Vorgutachten von Dr. XXXX vom 28.06.2022 (basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.06.2022) sowie vom 27.11.2023 (basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.11.2023) eingeholt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das aktuellste, oben in Teilen wiedergegebene von der belangten Behörde eingeholte Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.08.
- Dieses wurde – wie festgestellt in Ergänzung zum Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.08.2019 sowie dessen folgenden Gutachten vom 13.07.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.06.2020 und zu den beiden Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 28.06.2022 (basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.06.2022) sowie vom 27.11.2023 (basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.11.2023) eingeholt. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Zuletzt wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2024 ein Grad der Behinderung von 60 % bei der BF festgestellt. Diesem Ergebnis lag das Gutachten von Dr. XXXX vom 27.11.2023 zugrunde. Im Vergleich zu diesem Vorgutachten vom 27.11.2023 wurde der Gesamtgrad der Behinderung im aktuellen Gutachten desselben Sachverständigen vom 20.08.2024 von zuvor 60 % auf nunmehr 80 % angehoben. Zuletzt wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2024 ein Grad der Behinderung von 60 % bei der BF festgestellt. Diesem Ergebnis lag das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 27.11.2023 zugrunde. Im Vergleich zu diesem Vorgutachten vom 27.11.2023 wurde der Gesamtgrad der Behinderung im aktuellen Gutachten desselben Sachverständigen vom 20.08.2024 von zuvor 60 % auf nunmehr 80 % angehoben. Diese Änderung beruht in erster Linie auf dem Umstand, dass einerseits das führende Leiden 1 durch eine zusätzliche Beeinträchtigung selbst erhöht wird und andererseits zwei weitere neue Leiden nochmals eine Erhöhung rechtfertigen. Unter Leiden 1 wurde im Vorgutachten vom 27.11.2023 wie auch nunmehr im aktuellen Gutachten vom 20.08.2024 ein Zustand nach offener Oberschenkelfraktur rechts (Ausbildung einer Pseudarthrose), Skoliose, Osteoporose, Spondylarthrose, Omarthrose rechts, Gonarthrose und Coxarthrose beidseits sowie eine Lumboischialgie zusammengefasst. Während vormals zwar ebenfalls die Positionsnummer 02.02.03 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades mit einem möglichen Rahmensatz von 50 bis 70 %) gewählt wurde, wurde anders als im aktuellen Gutachten vom 20.08.2024 ein geringerer Grad der Behinderung von 60 % anstelle von nunmehr 70 % herangezogen. So wurde damals ausgeführt, dass der mittlere Rahmensatz dieser Position zutreffend sei, da eine knöcherne Durchbauung der Fraktur erzielt worden sei. Dennoch bestünde aufgrund chronischer Schmerzen, einer ausgeprägten Adipositas und einer Arthrose des rechten Kniegelenks mit höchstgradiger Bewegungseinschränkung funktionell weiterhin eine ausgeprägte Einschränkung. Zudem sei außer Haus die Benützung eines Rollstuhls erforderlich. Im Gegensatz dazu wurde nunmehr im aktuellen Gutachten vom 20.08.2024 der obere Rahmensatz dieser Position gewählt und dies nachvollziehbar mit der zusätzlichen funktionellen Beeinträchtigung der Schultergelenksfunktion begründet. Dies ist vor dem Hintergrund der festgelegten Parameter für 70 % dieser Position (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden mit maßgeblichen Einschränkungen in Beruf und Alltag, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung) schlüssig und nachvollziehbar. Eine weitere Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.11.2023 ergibt sich durch zwei neu anerkannte Leiden. So wurde zum einen die traumatische partielle Lähmung des dritten Hirnnervs links bei Zustand nach Orbitatrauma links als Leiden 2 und die reaktiv depressive Störung als Leiden 3 festgestellt. Diesbezüglich berief sich Dr. XXXX auf das von ihm angeführte Pflegegeldgutachten vom 29.07.2024 sowie auf einen aktuellen Befund der Augenambulanz des Krankenhauses XXXX vom 15.04.
- Eine weitere Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.11.2023 ergibt sich durch zwei neu anerkannte Leiden. So wurde zum einen die traumatische partielle Lähmung des dritten Hirnnervs links bei Zustand nach Orbitatrauma links als Leiden 2 und die reaktiv depressive Störung als Leiden 3 festgestellt. Diesbezüglich berief sich Dr. römisch 40 auf das von ihm angeführte Pflegegeldgutachten vom 29.07.2024 sowie auf einen aktuellen Befund der Augenambulanz des Krankenhauses römisch 40 vom 15.04.
- Die Einstufung von Leiden 2 unter die Positionsnummer 11.01.03 mit dem oberen Rahmensatz von 30 % ist nachvollziehbar. Die Positionsnummer 11.01.03 betrifft nämlich Funktionsstörung der Augenmuskulatur, wobei Bandbreite des Grades der Behinderung sich von 10% bis 30 % erstreckt. Der Einschätzungsverordnung zufolge müssen für die Einstufung in der Höhe von 30 % folgende Voraussetzungen vorliegen: „Ausschluss eines Auges vom Sehakt bei uneingeschränktem Sehvermögen des anderen Auges; liegt am funktionstüchtigen Auge eine Fehlsichtigkeit vor, ist diese entsprechend nach der passenden folgenden Position einzuschätzen; die Beeinträchtigung des Blickfeldes des anderen Auges (Doppelbilder in nur einigen Blickbereichen bei sonst normalem biokularen Sehen) ergibt sich aus dem Schema von Haase und Steinhorst“. Die BF erfüllt die Voraussetzungen, sodass der herangezogene obere Rahmensatz infolge der abhaltenden Doppelbilder gerechtfertigt ist. Auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX im aktuellen Gutachten vom 20.08.2024 zur Beurteilung einer reaktiv depressiven Störung unter die Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 % ist schlüssig. Die gewählte Positionsnummer 03.06.01 trifft u.a. bei depressiven bzw. manischen Störungen leichten Grades zu. Da die BF eine hochdosierte SSRI-Monotherapie in Anspruch nimmt, entspricht diese Einstufung den Vorgaben der Einschätzungsverordnung. Demnach kann ein Grad der Behinderung von 30 % bei derartigen affektiven Störungen vorliegen, wenn diese unter Medikation stabil sind. Eine fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz muss ebenso bestehen, wobei die betroffene Person aber noch integriert ist und eventuell ein stationärer Aufenthalt in den letzten zwei Jahren vorlag. Auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 im aktuellen Gutachten vom 20.08.2024 zur Beurteilung einer reaktiv depressiven Störung unter die Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 % ist schlüssig. Die gewählte Positionsnummer 03.06.01 trifft u.a. bei depressiven bzw. manischen Störungen leichten Grades zu. Da die BF eine hochdosierte SSRI-Monotherapie in Anspruch nimmt, entspricht diese Einstufung den Vorgaben der Einschätzungsverordnung. Demnach kann ein Grad der Behinderung von 30 % bei derartigen affektiven Störungen vorliegen, wenn diese unter Medikation stabil sind. Eine fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz muss ebenso bestehen, wobei die betroffene Person aber noch integriert ist und eventuell ein stationärer Aufenthalt in den letzten zwei Jahren vorlag. In seiner Gesamtbeurteilung hält der genannte Sachverständige schlüssig fest, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wird, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Sachverständige Dr. XXXX im aktuellen Gutachten vom 20.08.2024 auch einen Vergleich zwischen den nunmehrigen gesundheitlichen Änderungen im Vergleich vorhergehenden Gutachten vorgenommen. Hierbei wurde verständlich ausgeführt, dass es zur Erhöhung des führenden Leidens 1 aufgrund der Beeinträchtigung der Schultergelenksfunktion gekommen ist. Zusätzlich sind die beiden oben erörterten Leiden 2 und 3 neu hinzugekommen. Dadurch ergibt sich nachvollziehbar eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von vormals (angefochtenen) 60 % auf nunmehr 80 %. Mit dem in aktuellen Gutachten von Dr. XXXX vom 20.08.2024 festgestellten Grad der Behinderung von 80% geht auch der Einwand der BF in ihrer Beschwerde zum ursprünglich festgestellten Grades der Behinderung von 60 % ins Leere. Der BF wurde auch das aktuelle Gutachten von Dr. XXXX vom 20.08.2024 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die BF sah auch von Einwendungen gegen den nunmehr ermittelten Grad der Behinderung von 80% ab. In seiner Gesamtbeurteilung hält der genannte Sachverständige schlüssig fest, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wird, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Sachverständige Dr. römisch 40 im aktuellen Gutachten vom 20.08.2024 auch einen Vergleich zwischen den nunmehrigen gesundheitlichen Änderungen im Vergleich vorhergehenden Gutachten vorgenommen. Hierbei wurde verständlich ausgeführt, dass es zur Erhöhung des führenden Leidens 1 aufgrund der Beeinträchtigung der Schultergelenksfunktion gekommen ist. Zusätzlich sind die beiden oben erörterten Leiden 2 und 3 neu hinzugekommen. Dadurch ergibt sich nachvollziehbar eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von vormals (angefochtenen) 60 % auf nunmehr 80 %. Mit dem in aktuellen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 20.08.2024 festgestellten Grad der Behinderung von 80% geht auch der Einwand der BF in ihrer Beschwerde zum ursprünglich festgestellten Grades der Behinderung von 60 % ins Leere. Der BF wurde auch das aktuelle Gutachten von Dr. römisch 40 vom 20.08.2024 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die BF sah auch von Einwendungen gegen den nunmehr ermittelten Grad der Behinderung von 80% ab. Die BF ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die BF ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Für das Beschwerdevorbringen der BF, der Sachverständige habe nicht ihr rechtes Bein, sondern lediglich ihre Schultern begutachtet und auf aktuelle Befunde bestanden, findet sich in den Gutachten bzw. im gesamten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte. Das Gutachten vom 20.08.2024 entspricht den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und seht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Im genannte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurden die Art der Leiden und deren Ausmaß entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt festgestellt. Die BF legte im Rahmen der Beschwerde auch keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen. Eine zwischenzeitig eingetretene Verbesserung der Leidenszustände konnte auch nicht festgestellt werden, die allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen würde. Da nach wie vor eine Besserung der Funktion im Bereich des Bewegungs- und Stützappartes sowie der übrigen Leiden aus ärztlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, wurde zu Recht im aktuellen Gutachten erneut eine Nachuntersuchung für November 2025 angeordnet. Im genannte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurden die Art der Leiden und deren Ausmaß entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt festgestellt. Die BF legte im Rahmen der Beschwerde auch keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen. Eine zwischenzeitig eingetretene Verbesserung der Leidenszustände konnte auch nicht festgestellt werden, die allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen würde. Da nach wie vor eine Besserung der Funktion im Bereich des Bewegungs- und Stützappartes sowie der übrigen Leiden aus ärztlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, wurde zu Recht im aktuellen Gutachten erneut eine Nachuntersuchung für November 2025 angeordnet. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 20.08.2024 vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig, sodass es daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 20.08.2024 vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig, sodass es daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt - vom beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 80 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2285669.1.00