Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW173 2297311-1 Spruch, W173 2297311-1/5EW173 2297311-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 29.04.2024 wird behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), beantragte am 22.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie legte dazu medizinische Unterlagen vor. Im Patientenbrief vom 17.10.2023 der internen Abteilung des Krankhauses XXXX über ihren Aufenthalt vom 14.10.2023 bis 17.10.2023 schien unter dem Punkt Diagnosen eine Depressio – V.a. PTBS auf. 1. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF), beantragte am 22.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie legte dazu medizinische Unterlagen vor. Im Patientenbrief vom 17.10.2023 der internen Abteilung des Krankhauses römisch 40 über ihren Aufenthalt vom 14.10.2023 bis 17.10.2023 schien unter dem Punkt Diagnosen eine Depressio – römisch fünf.a. PTBS auf. 1.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrags beauftragte die belangte Behörde Dr. in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 12.02.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………1.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrags beauftragte die belangte Behörde Dr. in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 12.02.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Anamnese: Antragsleiden: Gastroparese Anamnese: , Antragsleiden: Gastroparese Derzeitige Beschwerden: ‚Ich habe Durchfälle, leide unter einem Dumping Syndrom. Grießkoch, Yoghurt, Reis, Suppe kann ich essen, ein Schnitzel zum Beispiel geht nicht. Mir wurde zu einer neuen OP geraten, aber meine Internistin sagt, ich soll noch weiter zuwarten und noch eine Kontrolle im AKH machen, aber die Termine sind dort sehr spät.‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Novothyral, Ondansetron, Enterobene, Mirtazapin, Fresubin, Novalgin, Buscopan (
- b)Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Novothyral, Ondansetron, Enterobene, Mirtazapin, Fresubin, Novalgin, Buscopan (
- b)Sozialanamnese: verheiratet, Steuerberaterin, 3 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief XXXX 14.-17.10.2023: V.a. Gastroparese, Z.n. Fundoplicatio bei GERD, Hypothyreose, ad Videocinematografie nachgereicht: Videocinematografie vom 3.11.2023: Z.n. Fundoplicatio, Manschette selbst imponiert eher eng, dadurch vermutlich verzögerte Passage im distalen Ösophagusdrittel Befund Psychiatrie 14.6.2023: PTSD, laufende Psychotherapie Arztbrief römisch 40 14.-17.10.2023: römisch fünf.a. Gastroparese, Z.n. Fundoplicatio bei GERD, Hypothyreose, ad Videocinematografie , nachgereicht: Videocinematografie vom 3.11.2023: Z.n. Fundoplicatio, Manschette selbst imponiert eher eng, dadurch vermutlich verzögerte Passage im distalen Ösophagusdrittel , Befund Psychiatrie 14.6.2023: PTSD, laufende Psychotherapie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: normal Größe: 176,00 cm; Gewicht: 73,00 kg; Blutdruck: 130/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Pulmo: VA, SKS; HT: rein, rhythmisch, normofrequentHNAP: frei , Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten , Thorax: Pulmo: VA, SKS; HT: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme; Pulse: beidseits palpabel; FBA: möglich, NSG: möglich; FS: möglich Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft , UE: keine Ödeme; Pulse: beidseits palpabel; FBA: möglich, NSG: möglich; FS: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Fundoplication mit Dumping Syndrom und Durchfällen Oberer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand 07.04.02. 20 2 Posttraumatische Belastungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da soziale Integration 03.05.01. 20 3 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 09.01.01. 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand …………….. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Keine. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. ……………………………..“ 1.2. Das Gutachten vom 12.02.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. 1.3. Die BF brachte mit Schreiben vom 02.03.2024 Einwendungen gegen das Gutachten vom 12.02.2024 vor. Sie bezog sich auf ihre Magenentleerungsstörungen. Sie habe schon 2023 eine Magenspiegelung durchführen lassen. Ihre Nahrungsaufnahme sei eingeschränkt. Sie habe mittlerweile 29kg an Gewicht verloren. Nahrungsaufnahmen seien mit Schmerzen, starker Übelkeit und Schluckstörungen verbunden. Sie schaffe nur 1.000 kcal pro Tag. Die Magenentleerungsstörungen seien durch den vorgelegten Befund des Krankenhauses XXXX belegt. Sie werde dort im Hinblick auf eine neuerliche Behandlung vorstellig werden. Darüber hinaus leide sie an einem Dumping Syndrom. Ihre mit Durchfällen verbundenen Stuhlgänge würden einen plötzlichen Gang zur Toilette erforderlich machen. Danach habe sie wehenähnliche Schmerzen. Zu ihren psychischen Leiden führte die BF aus, infolge ihrer Ernährungsprobleme und ihren plötzlichen Durchfällen verbunden mit dringendem Stuhldrang könne sei kaum am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Sie nehme wegen der psychischen Belastung seit Jänner 2023 eine regelmäßige Psychotherapie in Anspruch, deren Besuchsfrequenz sie auf zweimalige wöchentliche Sitzungen habe steigern müssen. Eine wechselseitige Beeinflussung zwischen ihren körperlichen und psychischen Leiden liege vor, zumal ihre schmerzhaften Nahrungsaufnahmen zu Ängsten davor geführt hätten. Sie habe nun zusätzliche eine Essstörung entwickelt. Die zunehmende Gewichtsabnahme sei mit einer massiven körperlichen Schwächung verbunden. Sie plane auch deshalb eine stationäre Behandlung an der Abteilung für innere Medizin und Psychosomatik im Krankenhaus XXXX . Sie beantrage eine Neubewertung ihrer Leiden. Dem Vorbringen waren weitere medizinische Unterlagen angeschlossen. Dazu zählt ein von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin, vom 06.02.2024 ausgestelltes Schreiben, in dem neben der medikamentösen psychopharmakologischen Therapie mit Mirtazapin ACT SCMTBL 30mg, 0-0-0-1, als Dauerdiagnose atypische Essstörungen aufschienen. Sie schienen auch im Ambulanzbefund des XXXX vom 31.01.2024 auf. Dort wurden auch als Dauerdiagnose atypische Essstörungen genannt. Im Rahmen der Vorstellung der BF bei Mag. XXXX , klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, am 01.03.2024 wurde im Arztbrief ein im Teenageralter viel selbstinduziertes Erbrechen der BF erwähnt. Als Therapie wurde unter anderem die Weiterführung einer regelmäßigen Psychotherapie empfohlen. Als Diagnose schienen neben einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Erbrechen bei sonstigen psychischen Störungen und sonstigen Essstörungen auf. 1.3. Die BF brachte mit Schreiben vom 02.03.2024 Einwendungen gegen das Gutachten vom 12.02.2024 vor. Sie bezog sich auf ihre Magenentleerungsstörungen. Sie habe schon 2023 eine Magenspiegelung durchführen lassen. Ihre Nahrungsaufnahme sei eingeschränkt. Sie habe mittlerweile 29kg an Gewicht verloren. Nahrungsaufnahmen seien mit Schmerzen, starker Übelkeit und Schluckstörungen verbunden. Sie schaffe nur 1.000 kcal pro Tag. Die Magenentleerungsstörungen seien durch den vorgelegten Befund des Krankenhauses römisch 40 belegt. Sie werde dort im Hinblick auf eine neuerliche Behandlung vorstellig werden. Darüber hinaus leide sie an einem Dumping Syndrom. Ihre mit Durchfällen verbundenen Stuhlgänge würden einen plötzlichen Gang zur Toilette erforderlich machen. Danach habe sie wehenähnliche Schmerzen. Zu ihren psychischen Leiden führte die BF aus, infolge ihrer Ernährungsprobleme und ihren plötzlichen Durchfällen verbunden mit dringendem Stuhldrang könne sei kaum am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Sie nehme wegen der psychischen Belastung seit Jänner 2023 eine regelmäßige Psychotherapie in Anspruch, deren Besuchsfrequenz sie auf zweimalige wöchentliche Sitzungen habe steigern müssen. Eine wechselseitige Beeinflussung zwischen ihren körperlichen und psychischen Leiden liege vor, zumal ihre schmerzhaften Nahrungsaufnahmen zu Ängsten davor geführt hätten. Sie habe nun zusätzliche eine Essstörung entwickelt. Die zunehmende Gewichtsabnahme sei mit einer massiven körperlichen Schwächung verbunden. Sie plane auch deshalb eine stationäre Behandlung an der Abteilung für innere Medizin und Psychosomatik im Krankenhaus römisch 40 . Sie beantrage eine Neubewertung ihrer Leiden. Dem Vorbringen waren weitere medizinische Unterlagen angeschlossen. Dazu zählt ein von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin, vom 06.02.2024 ausgestelltes Schreiben, in dem neben der medikamentösen psychopharmakologischen Therapie mit Mirtazapin ACT SCMTBL 30mg, 0-0-0-1, als Dauerdiagnose atypische Essstörungen aufschienen. Sie schienen auch im Ambulanzbefund des römisch 40 vom 31.01.2024 auf. Dort wurden auch als Dauerdiagnose atypische Essstörungen genannt. Im Rahmen der Vorstellung der BF bei Mag. römisch 40 , klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, am 01.03.2024 wurde im Arztbrief ein im Teenageralter viel selbstinduziertes Erbrechen der BF erwähnt. Als Therapie wurde unter anderem die Weiterführung einer regelmäßigen Psychotherapie empfohlen. Als Diagnose schienen neben einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Erbrechen bei sonstigen psychischen Störungen und sonstigen Essstörungen auf. 1.4. Die belangte Behörde holte eine ergänzende medizinische Stellungnahm von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, ein. Sie führte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2024 auf Basis der Akten auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………….1.4. Die belangte Behörde holte eine ergänzende medizinische Stellungnahm von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, ein. Sie führte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2024 auf Basis der Akten auszugsweise Nachfolgendes aus: „…………………. Antwort(en): Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 9.2.2024 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 2.3.2024 vor, dass sie unter einer massiven Magenentleerungsstörung leidet, hochkalorische Trinknahrung benötigt, eine Ballondilatation wurde am 28.2.2024 durchgeführt, sie leidet unter einem schweren Dumping Syndrom mit Durchfällen. Zusätzlich besteht eine ausgeprägte psychische Belastung, zusätzlich eine Essstörung, ein Therapieaufenthalt bei den XXXX ist geplant. Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 9.2.2024 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 2.3.2024 vor, dass sie unter einer massiven Magenentleerungsstörung leidet, hochkalorische Trinknahrung benötigt, eine Ballondilatation wurde am 28.2.2024 durchgeführt, sie leidet unter einem schweren Dumping Syndrom mit Durchfällen. Zusätzlich besteht eine ausgeprägte psychische Belastung, zusätzlich eine Essstörung, ein Therapieaufenthalt bei den römisch 40 ist geplant. nachgereicht wird: Gastroskopie vom 24.8.2023: Eradikation Labor vom 23.1.2024: Folsäre, Vit D erniedrigt, Gliadin AK erhöht Befund Innere Medizin vom 18.1.2024: V.a. Gastroparese, Therapieempfehlungen Befund Innere Medizin vom 18.1.2024: römisch fünf.a. Gastroparese, Therapieempfehlungen Befund XXXX endoskopische Ballondilatation planen Befund römisch 40 endoskopische Ballondilatation planen Befund Innere Medizin 26.2.2024: je nach Ballondilatation weitere Therapie planen Gastroskopie vom 28.2.2024: Ballondilatation Befund XXXX 1.3.2024: Antrag auf Psychotherapie bei PTSD, Therapieplanung Befund römisch 40 1.3.2024: Antrag auf Psychotherapie bei PTSD, Therapieplanung Aus der Fülle der nachgereichten Befunde ist zu entnehmen, dass mehrfache Therapien bereits durchgeführt bzw. in Planung sind, ebenso ist die im Raum stehende Gastroparese nicht befundbelegt, sodass aus sachverständiger Sicht ein Diagnoseverlauf und damit verbundener Behandlungserfolg abzuwarten bleibt, daher ist eine Änderung des Begutachtungsergebnisses nicht begründbar. ……………………….“ 1.5. Mit Bescheid vom 29.04.2024 wurde der Antrag der BF vom 22.10.2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie mit einem Grad der Behinderung von 20 % nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 12.02.2024 und 29.04.2024, die eine Bestandteil der Bescheidbegründung seien. Diese waren dem Bescheid angeschlossen. 1.5. Mit Bescheid vom 29.04.2024 wurde der Antrag der BF vom 22.10.2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie mit einem Grad der Behinderung von 20 % nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 12.02.2024 und 29.04.2024, die eine Bestandteil der Bescheidbegründung seien. Diese waren dem Bescheid angeschlossen. 2. Die BF bekämpfte den Bescheid vom 29.04.2024 mit der mit 26.05.2024 datierten Beschwerde, die bei der belangten Behörde am 27.05.2024 einlangte. Es seien vorgelegte medizinische Unterlagen im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Dazu zähle der Entlassungsbrief über ihren angekündigten stationären Aufenthalt bei den XXXX . Sie habe mittlerweile 33kg abgenommen. Sie sei auf hochkalorische Trinknahrung angewiesen. Ihre atypische Anorexie, die aus dem Patientenbrief von Dr. XXXX hervorgehe, habe keine Berücksichtigung gefunden. Sie leide unter Flashbacks, Ein- und Durchschafsstörungen, großen Ängsten und innerer Unruhe. Im Sinne einer ständigen Steigerung würden auch ihre Verdauungsprobleme bedingt durch ihre psychischen Symptome zunehmen, was wiederum ihre psychische Belastung stark erhöhe. Im Hinblick auf die Bewertung ihrer gut medikamentös eingestellten Hypothyreose mit einem Grad der Behinderung von 10% sei jene zu ihren gastrointestinalen und psychischen Leiden, die mit gravierenden Einschränkungen in ihrem Leben und ihrem Alltag verbunden seien, mit lediglich 20% nicht angemessen. Es werde eine neuerliche Bewertung beantragt, wobei auch ihre atypische Essensstörung und die Wechselwirkung zwischen ihren physischen und psychischen Beschwerden zu berücksichtigen seien. 2. Die BF bekämpfte den Bescheid vom 29.04.2024 mit der mit 26.05.2024 datierten Beschwerde, die bei der belangten Behörde am 27.05.2024 einlangte. Es seien vorgelegte medizinische Unterlagen im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Dazu zähle der Entlassungsbrief über ihren angekündigten stationären Aufenthalt bei den römisch 40 . Sie habe mittlerweile 33kg abgenommen. Sie sei auf hochkalorische Trinknahrung angewiesen. Ihre atypische Anorexie, die aus dem Patientenbrief von Dr. römisch 40 hervorgehe, habe keine Berücksichtigung gefunden. Sie leide unter Flashbacks, Ein- und Durchschafsstörungen, großen Ängsten und innerer Unruhe. Im Sinne einer ständigen Steigerung würden auch ihre Verdauungsprobleme bedingt durch ihre psychischen Symptome zunehmen, was wiederum ihre psychische Belastung stark erhöhe. Im Hinblick auf die Bewertung ihrer gut medikamentös eingestellten Hypothyreose mit einem Grad der Behinderung von 10% sei jene zu ihren gastrointestinalen und psychischen Leiden, die mit gravierenden Einschränkungen in ihrem Leben und ihrem Alltag verbunden seien, mit lediglich 20% nicht angemessen. Es werde eine neuerliche Bewertung beantragt, wobei auch ihre atypische Essensstörung und die Wechselwirkung zwischen ihren physischen und psychischen Beschwerden zu berücksichtigen seien. Der Beschwerde waren auch weitere Befunde angeschlossen. Dabei schien im Patientenbrief der XXXX vom 11.04.2024 zum stationären Aufenthalt der BF vom 05.03.2024 bis 08.03.2024 als Diagnose unter anderem eine Bulimie nervosa auf. Diese Erkrankung der BF wurde auch im Patientenbrief, ausgestellt von Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, im Rahmen ihrer fachärztlichen Behandlung am 21.05.2024 als atypische Anorexia nervosa neben einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgezählt. Die genannte Fachärztin verschrieb der BF als medikamentöse psychopharmakologische Therapie Mirtazapin und Sertralin. Neben dieser vorgeschriebenen psychopharmakologischen Medikation und laufenden Therapie wurde eine weitere fachärztliche Kontrolle für 18.06.2024 vereinbart. Der Beschwerde waren auch weitere Befunde angeschlossen. Dabei schien im Patientenbrief der römisch 40 vom 11.04.2024 zum stationären Aufenthalt der BF vom 05.03.2024 bis 08.03.2024 als Diagnose unter anderem eine Bulimie nervosa auf. Diese Erkrankung der BF wurde auch im Patientenbrief, ausgestellt von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, im Rahmen ihrer fachärztlichen Behandlung am 21.05.2024 als atypische Anorexia nervosa neben einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgezählt. Die genannte Fachärztin verschrieb der BF als medikamentöse psychopharmakologische Therapie Mirtazapin und Sertralin. Neben dieser vorgeschriebenen psychopharmakologischen Medikation und laufenden Therapie wurde eine weitere fachärztliche Kontrolle für 18.06.2024 vereinbart. 3. Die belangte Behörde holt auf Grund des Beschwerdevorbringens samt angeschlossenen medizinischen Unterlagen weitere medizinische Gutachten ein. 3.1. Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Gutachten vom 28.06.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, Nachfolgendes aus: „……………..3.1. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Gutachten vom 28.06.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, Nachfolgendes aus: „…………….. Anamnese: letztes Gutachten vom 12.2.2024: GdB 20vH wegen Z.n. Fundiplicatio, PTSD, Hypothyreose Beschwerde vom 26.5.2024: Gastroparese und Schluckstörung nicht berücksichtigt, neue Befunde vorhanden, Mangelerscheinungen, reduziertes Körpergewicht, atypische Anorexie nicht berücksichtigt Anamnese: , letztes Gutachten vom 12.2.2024: GdB 20vH wegen Z.n. Fundiplicatio, PTSD, Hypothyreose Beschwerde vom 26.5.2024: Gastroparese und Schluckstörung nicht berücksichtigt, neue Befunde vorhanden, Mangelerscheinungen, reduziertes Körpergewicht, atypische Anorexie nicht berücksichtigt Derzeitige Beschwerden: ‚Ich habe Probleme mit dem Essen, es wird mir übel. bekomme Brechreiz und Magenbeschwerden, vor allem im linken Oberbauch. Ich leide auch unter Durchfällen. Ich nehme weiter ab, bin zittrig. Ich wohne im 4. Stock, mir wird schwindlig, bekomme keine Luft. Ich nehme 4-5 Fresubin am Tag zu mir. Ich habe zwei unterschiedliche Arten von Durchfall: die eine hat keine Besserung auf Kreon. Eine Szintigrafie wird nicht gemacht, weil ich auf alle Prokinetika Milch produziert habe. Ich kann sie ohnehin nicht nehmen, deshalb wird auch die Untersuchung nicht gemacht.‘ Derzeitige Beschwerden: , ‚Ich habe Probleme mit dem Essen, es wird mir übel. bekomme Brechreiz und Magenbeschwerden, vor allem im linken Oberbauch. Ich leide auch unter Durchfällen. Ich nehme weiter ab, bin zittrig. Ich wohne im 4. Stock, mir wird schwindlig, bekomme keine Luft. Ich nehme 4-5 Fresubin am Tag zu mir. Ich habe zwei unterschiedliche Arten von Durchfall: die eine hat keine Besserung auf Kreon. Eine Szintigrafie wird nicht gemacht, weil ich auf alle Prokinetika Milch produziert habe. Ich kann sie ohnehin nicht nehmen, deshalb wird auch die Untersuchung nicht gemacht.‘ Es ist auch noch ein psychiatrisches Gutachten geplant. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Mitrazapin, Sertralin, Folsan, Hidraserc, Ondansetron, Novlagin, Buscopan, Fresubin, Pantoprazol, Sucralan, Quetiapin, Kreon (
- b)Sozialanamnese: verheiratet, Steuerberaterin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT inkl MRCP vom 11.4.2024: zyst. tubuläre Läsion, Verlaufs Ko in 12 Monaten; Arztbrief XXXX 5.3.-8.3.2024: unvollständig, Gewichtsverlust, V.a. Gastroparese; Befund Innere Medizin vom 19.3.2024: Gastroparese, funktionelle Diarrhoe Labor 27.3.2024: Elastase/Stuhl: 192 bzw 198 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT inkl MRCP vom 11.4.2024: zyst. tubuläre Läsion, Verlaufs Ko in 12 Monaten; Arztbrief römisch 40 5.3.-8.3.2024: unvollständig, Gewichtsverlust, römisch fünf.a. Gastroparese; Befund Innere Medizin vom 19.3.2024: Gastroparese, funktionelle Diarrhoe , Labor 27.3.2024: Elastase/Stuhl: 192 bzw 198 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: BMI 21; Größe: 176,00 cm; Gewicht: 65,00 kg; Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei; Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Klinischer Status – Fachstatus: , HNAP frei; Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel , Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS , Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel, Hämatom li Knie Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: möglich Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft , UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel, Hämatom li Knie , Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Fundoplicatio mit Dumping Syndrom und Durchfällen eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da guter Ernährungszustand, eine Gastroparese ist unter dieser Positionsnummer mitberücksichtigt 07.04.02 20 2 exokrine Pankreasinsuffizienz eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabilisierbar 07.07.01 20 3 Hypothyreose unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe auch orthopädisches und psychiatrisches Gutachten (auch bzgl vormaligem Leiden 2) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ……………………. 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. ……………………..“ 3.2. Die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte in ihrem Gutachten vom 01.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, auszugsweise Nachfolgendes aus: „……………….3.2. Die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte in ihrem Gutachten vom 01.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………. Anamnese: Letzte Begutachtung 09.02.2024: 1 Zustand nach Fundoplicatio mit Dumping Syndrom und Durchfällen 20%; 2 posttraumatische Belastungsstörung 20%; 3 Hypothyreose 10%; Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H Zwischenanamnese seit 2/2024: Keine OP Letzte Begutachtung 09.02.2024: 1 Zustand nach Fundoplicatio mit Dumping Syndrom und Durchfällen 20%; 2 posttraumatische Belastungsstörung 20%; 3 Hypothyreose 10%; , Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H , Zwischenanamnese seit 2/2024: Keine OP 2009 Knöchelfraktur rechts, OP, Bandrekonstruktion, kein Metall Keine Beschwerden 2009 Knöchelfraktur rechts, OP, Bandrekonstruktion, kein Metall , Keine Beschwerden Derzeitige Beschwerden: ‚Hauptproblem sind Durchfälle, Übelkeit, Gewichtsabnahme, die sich nicht stabilisieren lässt. Stürze oft, habe oft blaue Flecken; 4 Stockwerke in Wohnung sind mühsam, stolpere. In Sprunggelenken habe ich keine Beschwerden. Hergekommen bin ich mit dem Taxi.‘ ‚Hauptproblem sind Durchfälle, Übelkeit, Gewichtsabnahme, die sich nicht stabilisieren lässt. Stürze oft, habe oft blaue Flecken; 4 Stockwerke in Wohnung sind mühsam, stolpere. , In Sprunggelenken habe ich keine Beschwerden. Hergekommen bin ich mit dem Taxi.‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Folsan, Mirtazapin, Sertralin, Hova, Hidrasec, Ondansetron, Novalgin, Buscopan, Fresubin, Pantoprazol Sucralan, Quetiapin Allergie: Gräser; Nikotin: 0; Hilfsmittel: 0 Medikamente: Folsan, Mirtazapin, Sertralin, Hova, Hidrasec, Ondansetron, Novalgin, Buscopan, Fresubin, Pantoprazol Sucralan, Quetiapin , Allergie: Gräser; Nikotin: 0; Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1130 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1130 Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im 4. Stwk ohne Lift Berufsanamnese: Steuerberaterin, berufstätig, Teilzeit Sozialanamnese: , Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im 4. Stwk ohne Lift , Berufsanamnese: Steuerberaterin, berufstätig, Teilzeit Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mag. XXXX Klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin (SF) 01.03.2024 (posttraumatische Belastungsstörung F 50.5, Erbrechen bei sonstigen psychischen Störungen F 50.8, sonstige Essstörungen; seit 0 1/23 in Behandlung, Emotionsregulation deutlich verbessert, Schwierigkeiten Nahrungsmittel aufzunehmen und zu behalten hätten sich aber verschlechtert, gegenseitige ungünstige Leidensbeeinflussung); Antrag auf Fortsetzung der Krankenbehandlung durch Mag. XXXX kein Datum ersichtlich (Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Mag. römisch 40 Klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin (SF) , 01.03.2024 (posttraumatische Belastungsstörung F 50.5, Erbrechen bei sonstigen psychischen Störungen F 50.8, sonstige Essstörungen; seit 0 1/23 in Behandlung, Emotionsregulation deutlich verbessert, Schwierigkeiten Nahrungsmittel aufzunehmen und zu behalten hätten sich aber verschlechtert, gegenseitige ungünstige Leidensbeeinflussung); Antrag auf Fortsetzung der Krankenbehandlung durch Mag. römisch 40 kein Datum ersichtlich (Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 36 a; Ernährungszustand: gut; Größe: 176,00 cm; Gewicht: 65,00 kg; Blutdruck: --- Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. , Thorax: symmetrisch. , Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig; Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sprunggelenk rechts unauffällig Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse; Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich; BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich; Lasegue bds. negativ. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig; Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: , Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. , Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. , Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sprunggelenk rechts unauffällig , Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse; Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. , Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich; BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich; Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig; Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine behinderungsrelevanten orthopädischen und psychiatrischen Funktionseinschränkungen ausreichend befundbelegt bzw. objektivierbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 des Vorgutachtens: ein behinderungsrelevantes psychiatrisches Leiden ist nicht durch einen fachärztlich psychiatrischen Befund mit Behandlungsdokumentationen belegt. Das vorgelegte Schreiben einer Psychotherapeutin stellt keine Grundlage für die Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit entsprechend erforderlicher ausreichender fachärztlicher Befunddokumentation dar. Leiden 2 des Vorgutachtens entfällt daher. Siehe auch internistisches Gutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ……………………….. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein …………………………..“ 3.3. Im zusammenfassenden Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 01.08.2024 wurde auf Basis der Akten auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: 3.3. Im zusammenfassenden Gutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 01.08.2024 wurde auf Basis der Akten auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „……………………. Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Zusammenfassung der Sachverständigengutachten , Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 Fachärztin für innere Medizin 22.07.2024 DDr.in XXXX DDr.in römisch 40 Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin 01.08.2024 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. , Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Fundoplicatio mit Dumping Syndrom und Durchfällen eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da guter Ernährungszustand, eine Gastroparese ist unter dieser Positionsnummer mitberücksichtigt 07.04.02 20 2 exokrine Pankreasinsuffizienz eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabilisierbar 07.07.01 20 3 Hypothyreose unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine behinderungsrelevanten orthopädischen und psychiatrischen Funktionseinschränkungen ausreichend befundbelegt bzw. objektivierbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 des Vorgutachtens: ein behinderungsrelevantes psychiatrisches Leiden ist nicht durch einen fachärztlich psychiatrischen Befund mit Behandlungsdokumentationen belegt. Das vorgelegte Schreiben einer Psychotherapeutin stellt keine Grundlage für die Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit entsprechend erforderlicher ausreichender fachärztlicher Befunddokumentation dar. Leiden 2 des Vorgutachtens entfällt daher. erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2 keine Änderung der weiteren Leiden Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ………………… 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein nein , …………………….“ 4. Am 12.08.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 4.1. Nach Durchführung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 26.08.2024 begründend aus, DDr.in XXXX habe ihr im Rahmen ihrer Untersuchung erklärt, als Orthopädin keine Kompetenz zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu haben. Ungeachtet dessen habe die genannte medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 25.06.2024 ausgeführt, psychiatrische Leiden seien nicht befunddokumentiert und objektivierbar. Der von ihr vorgelegte aktuelle Arztbrief der sie behandelnden Psychiaterin Dr.in XXXX vom 21.05.2024 sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Genauso seien im von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, erstellten Gutachten vom 28.06.2024 ihre Schluckstörungen/Verengung in der Speiseröhre unberücksichtigt geblieben. Auch ein guter Ernährungszustand liege bei ihr nicht vor. Sie leide außerdem an einem Eisen- und Folsäuremangel. Ihr Gewicht habe sich seit nunmehr 23 Monaten nicht stabilisiert. Sie habe bei einem Ausgangsgewicht von 99kg im September 2022 insgesamt 36kg verloren und sei auf hochkalorische Trinknahrung angewiesen. Die massiven Durchfälle hätten sich bei einer durchschnittlichen Frequenz von 10, 3-6 Stuhlgängen pro Tag entgegen den Ausführungen im Gutachten auch nicht normalisiert. Dazu habe sie auch bis zu 30 wässrige Durchfälle am Tag. Als geschwächte Frau habe sie auf Grund der zahlreichen Stürze dementsprechende Verletzungen – vor allem im Kniebereich - erlitten. Sie könne infolge ihrer Krankenstände keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Auch die Gesamtbeurteilung vom 01.08.2024 erfasse nicht ihre nachweislich befundbelegten psychischen Beschwerden. Es handle sich dabei um atypische Anorexie und posttraumatische Belastungsstörungen. Ein ausführlicher psychiatrischer Befund samt Behandlungsdokumentation könne – falls erforderlich - auch noch vorgelegt werden. Ab 02.09.2024 befinde sie sich 8 Wochen lang in einer psychosomatischen Behandlung im Krankenhaus XXXX . Sie nehme laufende psychiatrische Betreuung in Anspruch und regelmäßig psychopharmakologische Medikamente wie Sertralin, Mirtazapin und Quetiapin ein. Trotz der von ihr vorgelegten Unterlagen, die ihre psychische Erkrankung dokumentieren würden, sei bisher keine psychiatrische Begutachtung erfolgt. Auch ihr reduzierte Ernährungszustand sei trotz vorliegender Befunde nicht korrekt bewertet worden. Die zuletzt genannten, ihr Leben strak beeinträchtigenden Erkrankungen seien insgesamt zu niedrig, nämlich lediglich mit jeweils einem Grad der Behinderung von 20%, eingestuft worden. 4.1. Nach Durchführung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 26.08.2024 begründend aus, DDr.in römisch 40 habe ihr im Rahmen ihrer Untersuchung erklärt, als Orthopädin keine Kompetenz zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu haben. Ungeachtet dessen habe die genannte medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 25.06.2024 ausgeführt, psychiatrische Leiden seien nicht befunddokumentiert und objektivierbar. Der von ihr vorgelegte aktuelle Arztbrief der sie behandelnden Psychiaterin Dr.in römisch 40 vom 21.05.2024 sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Genauso seien im von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, erstellten Gutachten vom 28.06.2024 ihre Schluckstörungen/Verengung in der Speiseröhre unberücksichtigt geblieben. Auch ein guter Ernährungszustand liege bei ihr nicht vor. Sie leide außerdem an einem Eisen- und Folsäuremangel. Ihr Gewicht habe sich seit nunmehr 23 Monaten nicht stabilisiert. Sie habe bei einem Ausgangsgewicht von 99kg im September 2022 insgesamt 36kg verloren und sei auf hochkalorische Trinknahrung angewiesen. Die massiven Durchfälle hätten sich bei einer durchschnittlichen Frequenz von 10, 3-6 Stuhlgängen pro Tag entgegen den Ausführungen im Gutachten auch nicht normalisiert. Dazu habe sie auch bis zu 30 wässrige Durchfälle am Tag. Als geschwächte Frau habe sie auf Grund der zahlreichen Stürze dementsprechende Verletzungen – vor allem im Kniebereich - erlitten. Sie könne infolge ihrer Krankenstände keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Auch die Gesamtbeurteilung vom 01.08.2024 erfasse nicht ihre nachweislich befundbelegten psychischen Beschwerden. Es handle sich dabei um atypische Anorexie und posttraumatische Belastungsstörungen. Ein ausführlicher psychiatrischer Befund samt Behandlungsdokumentation könne – falls erforderlich - auch noch vorgelegt werden. Ab 02.09.2024 befinde sie sich 8 Wochen lang in einer psychosomatischen Behandlung im Krankenhaus römisch 40 . Sie nehme laufende psychiatrische Betreuung in Anspruch und regelmäßig psychopharmakologische Medikamente wie Sertralin, Mirtazapin und Quetiapin ein. Trotz der von ihr vorgelegten Unterlagen, die ihre psychische Erkrankung dokumentieren würden, sei bisher keine psychiatrische Begutachtung erfolgt. Auch ihr reduzierte Ernährungszustand sei trotz vorliegender Befunde nicht korrekt bewertet worden. Die zuletzt genannten, ihr Leben strak beeinträchtigenden Erkrankungen seien insgesamt zu niedrig, nämlich lediglich mit jeweils einem Grad der Behinderung von 20%, eingestuft worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1. Zu Spruchpunkt A:
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 28Vw
GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Bereits auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 22.10.2023 wurde ein Patientenbrief der internen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 17.10.2013 über ihren Aufenthalt vorgelegt, in dem eine Depressio in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Auch im ersten Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 12.02.2024 wurde bei der persönlichen Untersuchung der BF die Einnahme des psychopharmakologischen Medikamentes Mirtazapin angeführt und unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ ein psychiatrischer Befund vom 14.06.2023 mit der Diagnose posttraumatisch Belastungsstörung bei laufender Psychotherapie erwähnt. Die genannte auf die Innere Medizin spezialisierte medizinische Sachverständige hat auch die posttraumatische Belastungsstörung der BF in ihrem Gutachten vom 12.02.2024 als Leiden 2 unter die Pos.Nr. 03.05.
- mit einem Grad der Behinderung von 20% eingestuft.Bereits auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 22.10.2023 wurde ein Patientenbrief der internen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 vom 17.10.2013 über ihren Aufenthalt vorgelegt, in dem eine Depressio in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Auch im ersten Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 12.02.2024 wurde bei der persönlichen Untersuchung der BF die Einnahme des psychopharmakologischen Medikamentes Mirtazapin angeführt und unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ ein psychiatrischer Befund vom 14.06.2023 mit der Diagnose posttraumatisch Belastungsstörung bei laufender Psychotherapie erwähnt. Die genannte auf die Innere Medizin spezialisierte medizinische Sachverständige hat auch die posttraumatische Belastungsstörung der BF in ihrem Gutachten vom 12.02.2024 als Leiden 2 unter die Pos.Nr. 03.05.
- mit einem Grad der Behinderung von 20% eingestuft. In den von der BF im Rahmen des Parteiengehörs zum genannten Gutachten vom 12.02.2024 vorgebrachten Einwendungen führte sie unter anderem auch aus, infolge der enormen psychischen Belastungen auf Grund ihrer ausgeprägten Ernährungs- und Verdauungsleiden eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Dabei wies die BF darauf hin, die Besuchsfrequenz auf zweimalige wöchentliche Sitzungen ausdehnen haben zu müssen. Aus den ihren Einwendungen angeschlossenen Befunden ging aus dem von Dr. XXXX Fachärztin für Innere Medizin mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin, ausgestellten Schreiben vom 06.02.2024 eine medikamentöse psychopharmakologische Therapie mit Mirtazapin ACT SCMTBL 30mg, 0-0-0-1 hervor. Darin wurde unter anderem als Dauerdiagnose atypische Essstörungen angeführt. Diese Diagnose schienen auch im Ambulanzbefund des XXXX vom 31.01.2024 auf. Dass die BF auch bei Mag. XXXX , klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, in Therapie war, geht aus dem vorgelegten Arztbrief vom 01.03.2024 hervor. Es wurde darin auf ein im Teenageralter viel selbstinduziertes Erbrechen der BF hingewiesen. Als Therapie empfiehl die Therapeutin der BF unter anderem die Weiterführung einer regelmäßigen Psychotherapie. Nur dieser zuletzt genannte Arztbrief wird von der auf Innere Medizin spezialisierten Gutachterin Dr.in XXXX unter den von der BF nachgereichten Befunden in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.04.2024 erwähnt, die belangte Behörde auf Grund der Einwendungen der BF eingeholt hat. In den von der BF im Rahmen des Parteiengehörs zum genannten Gutachten vom 12.02.2024 vorgebrachten Einwendungen führte sie unter anderem auch aus, infolge der enormen psychischen Belastungen auf Grund ihrer ausgeprägten Ernährungs- und Verdauungsleiden eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Dabei wies die BF darauf hin, die Besuchsfrequenz auf zweimalige wöchentliche Sitzungen ausdehnen haben zu müssen. Aus den ihren Einwendungen angeschlossenen Befunden ging aus dem von Dr. römisch 40 Fachärztin für Innere Medizin mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin, ausgestellten Schreiben vom 06.02.2024 eine medikamentöse psychopharmakologische Therapie mit Mirtazapin ACT SCMTBL 30mg, 0-0-0-1 hervor. Darin wurde unter anderem als Dauerdiagnose atypische Essstörungen angeführt. Diese Diagnose schienen auch im Ambulanzbefund des römisch 40 vom 31.01.2024 auf. Dass die BF auch bei Mag. römisch 40 , klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, in Therapie war, geht aus dem vorgelegten Arztbrief vom 01.03.2024 hervor. Es wurde darin auf ein im Teenageralter viel selbstinduziertes Erbrechen der BF hingewiesen. Als Therapie empfiehl die Therapeutin der BF unter anderem die Weiterführung einer regelmäßigen Psychotherapie. Nur dieser zuletzt genannte Arztbrief wird von der auf Innere Medizin spezialisierten Gutachterin Dr.in römisch 40 unter den von der BF nachgereichten Befunden in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.04.2024 erwähnt, die belangte Behörde auf Grund der Einwendungen der BF eingeholt hat. In ihrer Beschwerde vom 26.05.2024 schilderte die BF ihre psychischen Probleme in Form von Flashbacks, Ein- und Durchschlafstörungen, großen Ängsten und innerer Unruhe. Wegen ihrer ausgeprägten Verdauungsprobleme würde ihre psychische Belastung stark steigen, was sich wiederum auf ihre Verdauung negativ auswirke und in der Folge ihr psychisches Leiden forciere. Es handle sich um eine Wechselwirkung mit ständig steigendem Effekt. Zu den ihrer Beschwerde vom 26.05.2024 angeschlossenen medizinischen Unterlagen zählte auch der Patientenbrief der XXXX vom 11.04.2024 zum stationären Aufenthalt der BF vom 05.03.2024 bis 08.03.2024, der als Diagnose unter anderem eine Bulimie nervosa anführte. Diese Erkrankung der BF wurde auch im Patientenbrief, ausgestellt von Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, im Rahmen ihrer fachärztlichen Behandlung am 21.05.2024 als atypische Anorexia nervosa neben einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgezählt. Als medikamentöse psychopharmakologische Therapie verordnete die genannte Fachärztin Mirtazapin und Sertralin. Neben dieser vorgeschriebenen psychopharmakologischen Medikation und laufenden Therapie wurde eine weitere fachärztliche Kontrolle für 18.06.2024 vereinbart. In ihrer Beschwerde vom 26.05.2024 schilderte die BF ihre psychischen Probleme in Form von Flashbacks, Ein- und Durchschlafstörungen, großen Ängsten und innerer Unruhe. Wegen ihrer ausgeprägten Verdauungsprobleme würde ihre psychische Belastung stark steigen, was sich wiederum auf ihre Verdauung negativ auswirke und in der Folge ihr psychisches Leiden forciere. Es handle sich um eine Wechselwirkung mit ständig steigendem Effekt. Zu den ihrer Beschwerde vom 26.05.2024 angeschlossenen medizinischen Unterlagen zählte auch der Patientenbrief der römisch 40 vom 11.04.2024 zum stationären Aufenthalt der BF vom 05.03.2024 bis 08.03.2024, der als Diagnose unter anderem eine Bulimie nervosa anführte. Diese Erkrankung der BF wurde auch im Patientenbrief, ausgestellt von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, im Rahmen ihrer fachärztlichen Behandlung am 21.05.2024 als atypische Anorexia nervosa neben einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgezählt. Als medikamentöse psychopharmakologische Therapie verordnete die genannte Fachärztin Mirtazapin und Sertralin. Neben dieser vorgeschriebenen psychopharmakologischen Medikation und laufenden Therapie wurde eine weitere fachärztliche Kontrolle für 18.06.2024 vereinbart. Statt auch ein medizinisches Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie einzuholen, beauftragte die belangte Behörde nunmehr zusätzlich die medizinische Sachverständige DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Die belangte Behörde hielt auch weiter an der bereits beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr.in XXXX aus dem Bereich der Inneren Medizin fest. DDr.in XXXX , erstellte darüber hinaus das abschließende Gesamtgutachten. Statt auch ein medizinisches Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie einzuholen, beauftragte die belangte Behörde nunmehr zusätzlich die medizinische Sachverständige DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Die belangte Behörde hielt auch weiter an der bereits beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr.in römisch 40 aus dem Bereich der Inneren Medizin fest. DDr.in römisch 40 , erstellte darüber hinaus das abschließende Gesamtgutachten. Wie Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 28.06.2024 führte DDr.in XXXX unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ die Einnahme von psychopharmakologischen Medikamenten, nämlich Mitrazapin, Sertralin und Quetiapin, in ihrem Gutachten vom 01.08.2024 an. Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, zeigte in ihrem nunmehrigen Gutachten auf, dass das von ihr im vorhergehenden Gutachten vom 12.02.2024 angeführte psychische Leiden 2 der BF (posttraumatische Belastungsstörungen), das von ihr unter Pos.Nr. 03.05.
- mit einem GdB 20% eingestuft wurde, nunmehr entfällt. Stattdessen wird jetzt als Leiden 2 eine exokrine Pankreasinsuffizienz geführt. DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, zählte zwar in ihrem Gutachten unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ unter anderem XXXX , Klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin mit einem Schreiben vom 01.03.2024 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung F 50.5, Erbrechen bei sonstigen psychischen Störungen F 50.8, sonstige Essstörungen auf. Sie gibt auch eine seit 0 1/23 laufende Behandlung an, welche sich jedoch durch Emotionsregulation deutlich verbessert hat. Beim Antrag auf Fortsetzung der Krankenbehandlung durch Mag. XXXX ist ihrer Meinung nach bei der Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ kein Datum ersichtlich. Unter dem Punkt „Gesundheitsschädigungen, die keinen Grad der Behinderung erreichen“ führte die Sachverständige DDr.in XXXX in ihrem Gutachten an, dass keine behinderungsrelevanten psychischen Funktionseinschränkungen ausreichend befundbelegt bzw. objektivierbar sind. Das Schreiben einer Psychotherapeutin stellt keine Grundlage für die Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit entsprechend erforderlicher ausreichender fachärztlicher Befunddokumentation dar. Es entfällt daher das vormalige Leiden 2 (posttraumatische Belastungsstörung) des Vorgutachtens. Dazu verwies die Gutachterin auch auf das internistische Gutachten. Im ihrem zusammenfassenden Gutachten vom 01.08.2024 hielt DDr.in XXXX an ihrer Beurteilung fest. Das vormalige Leiden 2 (posttraumatische Belastungsstörung) im Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 12.02.2024 scheint daher darin nicht mehr auf. Wie Dr.in römisch 40 in ihrem Gutachten vom 28.06.2024 führte DDr.in römisch 40 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ die Einnahme von psychopharmakologischen Medikamenten, nämlich Mitrazapin, Sertralin und Quetiapin, in ihrem Gutachten vom 01.08.2024 an. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, zeigte in ihrem nunmehrigen Gutachten auf, dass das von ihr im vorhergehenden Gutachten vom 12.02.2024 angeführte psychische Leiden 2 der BF (posttraumatische Belastungsstörungen), das von ihr unter Pos.Nr. 03.05.
- mit einem GdB 20% eingestuft wurde, nunmehr entfällt. Stattdessen wird jetzt als Leiden 2 eine exokrine Pankreasinsuffizienz geführt. DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, zählte zwar in ihrem Gutachten unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ unter anderem römisch 40 , Klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin mit einem Schreiben vom 01.03.2024 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung F 50.5, Erbrechen bei sonstigen psychischen Störungen F 50.8, sonstige Essstörungen auf. Sie gibt auch eine seit 0 1/23 laufende Behandlung an, welche sich jedoch durch Emotionsregulation deutlich verbessert hat. Beim Antrag auf Fortsetzung der Krankenbehandlung durch Mag. römisch 40 ist ihrer Meinung nach bei der Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ kein Datum ersichtlich. Unter dem Punkt „Gesundheitsschädigungen, die keinen Grad der Behinderung erreichen“ führte die Sachverständige DDr.in römisch 40 in ihrem Gutachten an, dass keine behinderungsrelevanten psychischen Funktionseinschränkungen ausreichend befundbelegt bzw. objektivierbar sind. Das Schreiben einer Psychotherapeutin stellt keine Grundlage für die Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit entsprechend erforderlicher ausreichender fachärztlicher Befunddokumentation dar. Es entfällt daher das vormalige Leiden 2 (posttraumatische Belastungsstörung) des Vorgutachtens. Dazu verwies die Gutachterin auch auf das internistische Gutachten. Im ihrem zusammenfassenden Gutachten vom 01.08.2024 hielt DDr.in römisch 40 an ihrer Beurteilung fest. Das vormalige Leiden 2 (posttraumatische Belastungsstörung) im Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 12.02.2024 scheint daher darin nicht mehr auf. Bei der Begutachtung durch Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde offensichtlich der der Beschwerde der BF angeschlossene mit 21.05.2024 datierte, aktuelle Patientenbrief, ausgestellt von Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, übersehen. Sie hat im Rahmen ihrer fachärztlichen Behandlung die atypische Anorexia nervosa neben einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgezählte. Dies gilt auch für den Arztbrief von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Psychosomatik, vom 19.03.2024, die mit Priorität eine enge Zusammenarbeit zwischen Diätologin und Psychotherapeutin empfahl und als Medikamente unter anderem das psychopharmakologische Medikament Mirtazapin ACT SHMTBL 30mg verschrieb. Bei der Begutachtung durch Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde offensichtlich der der Beschwerde der BF angeschlossene mit 21.05.2024 datierte, aktuelle Patientenbrief, ausgestellt von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, übersehen. Sie hat im Rahmen ihrer fachärztlichen Behandlung die atypische Anorexia nervosa neben einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgezählte. Dies gilt auch für den Arztbrief von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Psychosomatik, vom 19.03.2024, die mit Priorität eine enge Zusammenarbeit zwischen Diätologin und Psychotherapeutin empfahl und als Medikamente unter anderem das psychopharmakologische Medikament Mirtazapin ACT SHMTBL 30mg verschrieb. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde - ungeachtet vorgelegter medizinischer Unterlagen der BF zu ihren schwerwiegenden psychischen Leiden - zur Überprüfung dieses Leidens kein Gutachten eines Facharztes aus dem Bereich der Psychiatrie eingeholt. Es wurden nur Gutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin und Unfallchirurgie sowie Allgemeinmedizin eingeholt, die auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF erstellt wurden. Die Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, bewertete auch ursprünglich in ihrem Gutachten vom 12.02.2024 das psychische Leiden der BF als posttraumatische Belastungsstörung mit Leiden 2, das sie unter die Pos.Nr. 03.05.
- mit einem Grad der Behinderung von 20% einstufte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde - ungeachtet vorgelegter medizinischer Unterlagen der BF zu ihren schwerwiegenden psychischen Leiden - zur Überprüfung dieses Leidens kein Gutachten eines Facharztes aus dem Bereich der Psychiatrie eingeholt. Es wurden nur Gutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin und Unfallchirurgie sowie Allgemeinmedizin eingeholt, die auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF erstellt wurden. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, bewertete auch ursprünglich in ihrem Gutachten vom 12.02.2024 das psychische Leiden der BF als posttraumatische Belastungsstörung mit Leiden 2, das sie unter die Pos.Nr. 03.05.
- mit einem Grad der Behinderung von 20% einstufte. Im Zuge des dem Parteiengehör unterzogenen Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, verwies die BF in ihrem Schreiben vom 02.03.2024 auf ihr psychisches Leiden, das sie auch mit Befunden wie jenen von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Psychosomatik, vom 26.02.2024 und vom 18.01.2024 belegte. In ihrer Beschwerde vom 26.05.2025 verwies sie ebenfalls auf ihr ausgeprägtes psychisches Leiden. Sie beantragte eine neuerliche Begutachtung, wobei ihrer Beschwerde Unterlagen zu ihrer psychischen Erkrankung anschloss. Dazu zählen unter anderem – wie oben angeführt – der mit 21.05.2024 datierte, aktuelle Patientenbrief, ausgestellt von Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Ungeachtet dessen wurde das psychische Leiden der BF nicht mehr in ihre Bewertung der Leiden der BF von XXXX in ihren Gutachten einbezogen. Im Zuge des dem Parteiengehör unterzogenen Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, verwies die BF in ihrem Schreiben vom 02.03.2024 auf ihr psychisches Leiden, das sie auch mit Befunden wie jenen von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Psychosomatik, vom 26.02.2024 und vom 18.01.2024 belegte. In ihrer Beschwerde vom 26.05.2025 verwies sie ebenfalls auf ihr ausgeprägtes psychisches Leiden. Sie beantragte eine neuerliche Begutachtung, wobei ihrer Beschwerde Unterlagen zu ihrer psychischen Erkrankung anschloss. Dazu zählen unter anderem – wie oben angeführt – der mit 21.05.2024 datierte, aktuelle Patientenbrief, ausgestellt von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Ungeachtet dessen wurde das psychische Leiden der BF nicht mehr in ihre Bewertung der Leiden der BF von römisch 40 in ihren Gutachten einbezogen. Mangels Fachkenntnissen der zuletzt genannten begutachtenden Medizinerinnen aus dem Bereich der Inneren Medizin, Orthopädie und Allgemeinmedizin ist zuletzt zur psychischen Erkrankungen der BF weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung mit den oben angeführten Befunden in den vorliegenden Gutachten vom 28.06.2024 sowie vom 01.08.2024 in ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aber – wie oben aufgezeigt - aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutig, dass die BF an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung ihrer psychischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der BF vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Das der angefochtenen Entscheidung vom 29.04.2024 zu Grunde gelegte Gutachten sowie das im Anschluss nach der Beschwerdeerhebung durch die belangte Behörde eingeholte Gesamtgutachten vom 01.08.2024 bzw. die diesem zugrunde gelegten Gutachten vom 28.06.2024 bzw. 01.08.2024 auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierend, sind daher hinsichtlich der psychischen Leiden der BF und somit bezüglich der Beurteilung ihres Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und konnte keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung der BF bilden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Eine erforderliche Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der BF jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF zur Beurteilung ihrer psychischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit den anderen Leiden der BF zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die belangte Behörde mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
- Zu Spruchpunkt B) (Revision):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2297311.1.00