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{'item': 'W173 2301516-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 46§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW173 2301516-1 Spruch, W173 2301516-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte im Jahr 2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, ein.
  2. Frau römisch 40 geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) stellte im Jahr 2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, ein. 1.
  3. Im Gutachten vom 29.02.2024 wurde Nachfolgendes ausgeführt: „…………………. Anamnese: Antragsleiden Brustkrebs 2015, Gebärmutterentfernung 2016, Asthma, Panikstörung, Schilddrüsenknoten 2021 Derzeitige Beschwerden: ‚Ich habe Asthma. Ich hatte 2015 Brustkrebs auf der linken Seite. Die Kontrollen sind alle in Ordnung. Seit der Operation darf ich nicht mehr als fünf Kilo heben. Ich kann auch die linke Hand nicht so heben. Da kommt auch immer wieder Wasser, weil die Lymphknoten draußen sind. Da habe ich so etwas wie eine Schiene, die trage ich nicht immer, nur wenn ich starke Schmerzen habe. Ich habe Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Angstzustände, da nehme ich die Medikamente. Auch habe ich in der Schilddrüse drei Knoten.‘ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Atrovent, Concor, Voltaren Salbe, Duloxetin, Oleovit, Pantoloc, Simvastatin, Euthyrox, Foster. Sozialanamnese: verheiratet, 1 Tochter, Beruf: AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Small-Part-Sonographie der Schilddrüse vom 18.10.2023 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Small-Part-Sonographie der Schilddrüse vom 18.10.2023 Links: Im caudalen Drittel ein 0,4 cm messender Knoten sowie am Übergang zum Isthmus ein bis zu 0,7 cm messende echoarme Knoten. Rechts: Im caudalen Drittel ein bis zu 0,7 cm messender inhomogener Knoten. Dr. med. univ. Michael XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, An das Arbeits-und Sozialgericht Wien vom 25.09.2023: Zervikozephalsyndrom (Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur) mit episodischen Spannungskopfschmerzen; Lumbalgie (umschriebene Schmerzen im Bereich der mittleren/unteren Lendenwirbelsäule) ohne weitere neurologische Ausfälle, Berichtete allgemeine Minderbelastbarkeit mit wiederkehrenden depressiven Verstimmungs- und Angstzuständen sowie damit einhergehenden Biorhythmusstörungen (vorzugsweise Durchschlafstörungen); Zustand nach Mamakarzinomoperation mit Teilresektion links im 10/2015 Hyperlipidämdie, Zustand nach Hysterektomie 1990, Zustand nach Eileiterentfernung beidseits; 2000 Gallensteinentfernung Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom
  4. Mai 2023, Panikstörung F
  5. mit beg. Agoraphobie Links: Im caudalen Drittel ein 0,4 cm messender Knoten sowie am Übergang zum Isthmus ein bis zu 0,7 cm messende echoarme Knoten. , Rechts: Im caudalen Drittel ein bis zu 0,7 cm messender inhomogener Knoten. , Dr. med. univ. Michael römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, An das Arbeits-und Sozialgericht Wien vom 25.09.2023: Zervikozephalsyndrom (Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur) mit episodischen Spannungskopfschmerzen; Lumbalgie (umschriebene Schmerzen im Bereich der mittleren/unteren Lendenwirbelsäule) ohne weitere neurologische Ausfälle, Berichtete allgemeine Minderbelastbarkeit mit wiederkehrenden depressiven Verstimmungs- und Angstzuständen sowie damit einhergehenden Biorhythmusstörungen (vorzugsweise Durchschlafstörungen); Zustand nach Mamakarzinomoperation mit Teilresektion links im 10 aus 2015, Hyperlipidämdie, Zustand nach Hysterektomie 1990, Zustand nach Eileiterentfernung beidseits; 2000 Gallensteinentfernung , Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom
  6. Mai 2023, Panikstörung F
  7. mit beg. Agoraphobie Dr. XXXX , Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 06.10 2023 An das Arbeits u. Sozialgericht Wien, Operationen: laparoskopische Appendektomie am 28.09.21, St.p. Tubektomie bds; St.p. Hysterektomie, Ovarectomie links; St.p. Invasives duktales Karzinom (Eiston und Ellis Grad 2), linke Mamma 2 Uhr 2015; St.p. Irradiatio Zusammenfassung: Das Mamacarzinom ist behandelt und ausgeheilt; Die Belastungsinkontinenz ist Kalkülrelevant; Eine Besserung der Beschwerden ist durch physiotherapeutische Maßnahmen möglich. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie: Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 24.11.2022, Chronische Zervikobrachialgie bei mäßiggradiger, schmerzhafter Einschränkung des Bewegungsumfangs der Halswirbelsäule und deutlicher Streckfehlhaltung bei Verschleißerscheinungen, besonders im Bereich des fünften bis siebten Halswirbels; Leichte, schmerzhafte Minderung des Funktionsumfangs beider Schultergelenke bei geringen rechtsbetonten degenerativen Veränderungen der Schultereckgelenke; Rezidivierende linksbetonte Lumboischialgie bei mittelgradiger, schmerzhafter Herabsetzung des Bewegungsumfangs der Lendenwirbelsäule bei geringen Dr. römisch 40 , Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 06.10 2023 An das Arbeits u. Sozialgericht Wien, Operationen: laparoskopische Appendektomie am 28.09.21, St.p. Tubektomie bds; St.p. Hysterektomie, Ovarectomie links; St.p. Invasives duktales Karzinom (Eiston und Ellis Grad 2), linke Mamma 2 Uhr 2015; St.p. Irradiatio , Zusammenfassung: Das Mamacarzinom ist behandelt und ausgeheilt; Die Belastungsinkontinenz ist Kalkülrelevant; Eine Besserung der Beschwerden ist durch physiotherapeutische Maßnahmen möglich. , Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie: Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 24.11.2022, Chronische Zervikobrachialgie bei mäßiggradiger, schmerzhafter Einschränkung des Bewegungsumfangs der Halswirbelsäule und deutlicher Streckfehlhaltung bei Verschleißerscheinungen, besonders im Bereich des fünften bis siebten Halswirbels; Leichte, schmerzhafte Minderung des Funktionsumfangs beider Schultergelenke bei geringen rechtsbetonten degenerativen Veränderungen der Schultereckgelenke; Rezidivierende linksbetonte Lumboischialgie bei mittelgradiger, schmerzhafter Herabsetzung des Bewegungsumfangs der Lendenwirbelsäule bei geringen Verschleißerscheinungen und mittelgradigem bis deutlichem Rundrücken; Geringe, linksbetonte Coxarthrose bei mäßiggradiger Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke Deutlicher Senkspreizfuß beidseitig; Beidseitige Gonalgie bei mäßiggradiger Abnahme der Beweglichkeit beider Kniegelenke sowie beidseits leichte genuavalga (O- Beine); Geringgradige Aufbrauchserscheinungen im Bereich des linken Handgelenkes sowie Daumensattelgelenkes ohne funktionelles Defizit; Adipositas Grad I Dr. Norbert Vetter, Arbeits- & Sozialgericht Wien, Pulmologisches Gutachten vom 04.11.2022 Verschleißerscheinungen und mittelgradigem bis deutlichem Rundrücken; Geringe, linksbetonte Coxarthrose bei mäßiggradiger Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke , Deutlicher Senkspreizfuß beidseitig; Beidseitige Gonalgie bei mäßiggradiger Abnahme der Beweglichkeit beider Kniegelenke sowie beidseits leichte genuavalga (O- Beine); Geringgradige Aufbrauchserscheinungen im Bereich des linken Handgelenkes sowie Daumensattelgelenkes ohne funktionelles Defizit; Adipositas Grad römisch eins , Dr. Norbert Vetter, Arbeits- & Sozialgericht Wien, Pulmologisches Gutachten vom 04.11.2022 Lungenfunktionsprüfung: Obstruktive Ventilationsstörung geringen Ausmaßes ohne Besserung im Broncholysetest; Diagnose: Postentzündliche Lungenveränderungen Obstruktive Bronchitis Lungenfunktionsprüfung: Obstruktive Ventilationsstörung geringen Ausmaßes ohne Besserung im Broncholysetest; Diagnose: Postentzündliche Lungenveränderungen , Obstruktive Bronchitis Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: Adipös; Größe: 155,00 cm; Gewicht: 74,00 kg; Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 49 Jahre; Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Klinischer Status – Fachstatus: , 49 Jahre; Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Augen: Zustand rezenter Oberlidstraffung bds am 21.02, Brillenhämatom, Steristrips lokal Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, reaktionslose Narbe links Brust Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Caput: Augen: Zustand rezenter Oberlidstraffung bds am 21.02, Brillenhämatom, Steristrips lokal Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt , Thorax. Symmetrisch, elastisch, reaktionslose Narbe links Brust , Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, Giemen und Brummen (Nikotinabusus), keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert, kein Lymphödem links Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand möglich, sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB 5cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand möglich, sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, , Wirbelsäule: FB 5cm , Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Mammakarzinom mit Teilresektion links im 10/2015 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne Rezidivgeschehen Zustand nach Mammakarzinom mit Teilresektion links im 10 aus 2015, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne Rezidivgeschehen 08.03.01 20 2 wiederkehrende depressive Verstimmung und Angstzustände 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös therapiert 03.06.01 20 3 Obstruktive Bronchitis, Postentzündliche Lungenveränderungen oberer Rahmensatz, da Medikamentös kompensiert 06.06.01 20 4 Entfernung der Gebärmutter Fixer Richtsatz 08.03.02 10 5 Ovarectomie links fixer Richtsatz 08.03.06 10 6 Schilddrüsenfunktionsstörung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 7 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 8 Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur mit episodischen Spannungskopfschmerzen, Lumbalgie unterer Rahmensatz, da ohne funktionelle Einschränkung 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+8 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: --- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: --- X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ……………………
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine keine ,
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein nein , …………………….“
  10. Mit Antrag vom 30.08.2024 beantragte die BF die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als ihr einziges Leiden gab sie Lungenkrebs an. Dazu legte sie medizinische Befunde vor. 3.
  11. Die belangte Behörde beauftragte Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Sie führte in ihrem Gutachten vom 07.09.2024, auf Basis des vorliegenden Aktes Nachfolgendes aus: „…………………….3.
  12. Die belangte Behörde beauftragte Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Sie führte in ihrem Gutachten vom 07.09.2024, auf Basis des vorliegenden Aktes Nachfolgendes aus: „……………………. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX : Institut für Pathologie und Mikrobiologie, HISTOLOGISCHER BEFUND vom 06.08.2024, Klinische Angaben: St.p.N. mammae sin 2015; jetzt PET pos Herd li OL Basis perihilär und PET pos LK aortopulmonal und links hilär; V.a. Rezidiv N.mammae Material: Lunge Oberlappen links TBLB Herd zentraler li OL über L3, Bronchoskopie - TBLB (transbronchiale Lungenbiopsie); Zusammenfassung: Bronchialwandanteile (Oberlappen links, Herd zentral über L3) mit kleinherdig soliden invasiven Formationen eines Adenokarzinoms.; PD-L1 (VENTANA PD-L1 (SP263) Assay): TPS 80%; Kommentar: Eine exakte Primum-Zuordnung ist weder morphologisch noch immunhistochemisch möglich, wobei bei einer Negativität für GAT A3 und Östrogenrezeptor ein Rezidiv eines klinisch angeführten (HR-positiven) Mammakarzinom weniger wahrscheinlich macht. Eine pulmonale, gastrointestinale und pankreatobiliäre Neoplasie nicht auszuschließen. Klinik XXXX vom 27.08.2024: Terminbestätigung; 05.09.2024 Onko Chemo Carbo/Abraxane/ Keytruda 1/1(d1+d8+d15); weiters siehe auch VGA vom 27.02.2024, Zustand nach Mammakarzinom mit Teilresektion links im 10/2015 20%; wiederkehrende depressive Verstimmung und Angstzustände 20%; Obstruktive Bronchitis, Postentzündliche Lungenveränderungen 20%; Entfernung der Gebärmutter 10%; Ovarectomie links 10%; Schilddrüsenfunktionsstörung 10%; Hypertonie 10%; Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur mit episodischen Spannungskopfschmerzen, Lumbalgie 10%;Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , römisch 40 : Institut für Pathologie und Mikrobiologie, HISTOLOGISCHER BEFUND vom 06.08.2024, Klinische Angaben: St.p.N. mammae sin 2015; jetzt PET pos Herd li OL Basis perihilär und PET pos LK aortopulmonal und links hilär; römisch fünf.a. Rezidiv N.mammae , Material: Lunge Oberlappen links TBLB Herd zentraler li OL über L3, Bronchoskopie - TBLB (transbronchiale Lungenbiopsie); Zusammenfassung: Bronchialwandanteile (Oberlappen links, Herd zentral über L3) mit kleinherdig soliden invasiven Formationen eines Adenokarzinoms.; PD-L1 (VENTANA PD-L1 (SP263) Assay): TPS 80%; Kommentar: Eine exakte Primum-Zuordnung ist weder morphologisch noch immunhistochemisch möglich, wobei bei einer Negativität für GAT A3 und Östrogenrezeptor ein Rezidiv eines klinisch angeführten (HR-positiven) Mammakarzinom weniger wahrscheinlich macht. Eine pulmonale, gastrointestinale und pankreatobiliäre Neoplasie nicht auszuschließen. , Klinik römisch 40 vom 27.08.2024: Terminbestätigung; 05.09.2024 Onko Chemo Carbo/Abraxane/ Keytruda 1/1(d1+d8+d15); weiters siehe auch VGA vom 27.02.2024, Zustand nach Mammakarzinom mit Teilresektion links im 10 aus 2015, 20%; wiederkehrende depressive Verstimmung und Angstzustände 20%; Obstruktive Bronchitis, Postentzündliche Lungenveränderungen 20%; Entfernung der Gebärmutter 10%; Ovarectomie links 10%; Schilddrüsenfunktionsstörung 10%; Hypertonie 10%; Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur mit episodischen Spannungskopfschmerzen, Lumbalgie 10%;, Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: --- Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bösartige Neubildung der Lunge unterer Rahmensatz, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind 13.01.04 50 2 Zustand nach Mammakarzinom mit Teilresektion links im 10/2015 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne Rezidivgeschehen Zustand nach Mammakarzinom mit Teilresektion links im 10 aus 2015, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne Rezidivgeschehen 08.03.01 20 3 wiederkehrende depressive Verstimmung und Angstzustände 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös therapiert 03.06.01 20 4 Obstruktive Bronchitis, Postentzündliche Lungenveränderungen oberer Rahmensatz, da Medikamentös kompensiert 06.06.01 20 5 Entfernung der Gebärmutter Fixer Richtsatz 08.03.02 10 6 Ovarectomie links Fixer Richtsatz 08.03.04 10 7 Schilddrüsenfunktionsstörung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 8 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 9 Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur mit episodischen Spannungskopfschmerzen, Lumbalgie unterer Rahmensatz, da ohne funktionelle Einschränkung 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-9 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 1 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung des GdB um 3 Stufen X Nachuntersuchung 08/2029 – da Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährungrömisch zehn Nachuntersuchung 08 aus 2029, – da Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung ……………………….
  13. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte.
  14. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………………“ 3.
  15. Die belangte Behörde unterzog das Gutachten vom 07.09.2024 dem Parteiengehör. Die BF sah von Einwendungen ab.
  16. Nach vorheriger Ankündigung wurde der BF mit Schreiben vom 11.10.2024 der Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% übermittelt.
  17. Mit 18.10.2024 datiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.10.2024, erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.
  18. Ihr Leiden sei zu niedrig eingestuft worden. Auf Basis der vorgelegten Befunde habe eine Neuberechnung zu erfolgen. Sie zählt dazu ihre Leiden auf. Dabei nannte die BF ihre Brustkrebsoperation im Jahr 2015, ihre jahrlange immer wiederkehrende Depression, ihre diversen Angstzustände wie Platzangst in Aufzügen, sodass sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, ihren Bandscheibenvorfall, die Fehlstellungen der Wirbelsäule, ihr Asthma, ihren erlittenen Schlaganfall, ihre Venenverkalkung, ihre situationsabhängige Verkrampfung von Armen und Beinen, die erneute Operation im Februar 2019, ihr aktueller Lungenkrebs und diverse auf die Chemotherapie zurückzuführenden Nebenwirkungen. 5.
  19. Danach übermittelte die BF per E-Mail einen weiteren mit 24.09.2024 datierten Befund zur Behandlung ihrer psychischen Leiden durch Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. 5.
  20. Danach übermittelte die BF per E-Mail einen weiteren mit 24.09.2024 datierten Befund zur Behandlung ihrer psychischen Leiden durch Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin.
  21. Am 25.10.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Frau XXXX Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Österreich. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  24. Frau römisch 40 Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Österreich. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  25. Die BF erreichte im Rahmen ihres im Jahr 2023 gestellten Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1.Zustand nach einem Mammakarzinom mit Teilresektion links 10/2015 (GdB 20%),
  26. wiederkehrende depressive Stimmung und Angstzustände (20%),
  27. obstruktive Bronchitis, postentzündliche Lungenveränderungen (20%),
  28. Entfernung der Gebärmutter (10%),
  29. Ovarectomie links (10%),
  30. Schilddrüsenfunktionsstörung (10%),
  31. Hypertonie (10%) und
  32. Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur mit episodischen Spannungskopfschmerz und Lumbalgie (10%). Der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wurde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da es an einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung fehlte. 1.
  33. Die BF erreichte im Rahmen ihres im Jahr 2023 gestellten Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1.Zustand nach einem Mammakarzinom mit Teilresektion links 10 aus 2015, (GdB 20%),
  34. wiederkehrende depressive Stimmung und Angstzustände (20%),
  35. obstruktive Bronchitis, postentzündliche Lungenveränderungen (20%),
  36. Entfernung der Gebärmutter (10%),
  37. Ovarectomie links (10%),
  38. Schilddrüsenfunktionsstörung (10%),
  39. Hypertonie (10%) und
  40. Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur mit episodischen Spannungskopfschmerz und Lumbalgie (10%). Der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wurde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da es an einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung fehlte. 1.
  41. Nach einer bösartigen Neubildung in der Lunge in Form eines Adenomkarzinoms, die im August 2024 festgestellt wurde, stellte die BF daraufhin am 30.08.2024 einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ihre Lungenerkrankung wurde ab September 2024 mit einer Chemotherapie in der Klink XXXX behandelt. 1.
  42. Nach einer bösartigen Neubildung in der Lunge in Form eines Adenomkarzinoms, die im August 2024 festgestellt wurde, stellte die BF daraufhin am 30.08.2024 einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ihre Lungenerkrankung wurde ab September 2024 mit einer Chemotherapie in der Klink römisch 40 behandelt. 1.
  43. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bösartige Neubildung der Lunge unterer Rahmensatz, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind 13.01.04 50 2 Zustand nach Mammakarzinom mit Teilresektion links im 10/2015 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne Rezidivgeschehen Zustand nach Mammakarzinom mit Teilresektion links im 10 aus 2015, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne Rezidivgeschehen 08.03.01 20 3 wiederkehrende depressive Verstimmung und Angstzustände 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös therapiert 03.06.01 20 4 Obstruktive Bronchitis, Postentzündliche Lungenveränderungen oberer Rahmensatz, da Medikamentös kompensiert 06.06.01 20 5 Entfernung der Gebärmutter Fixer Richtsatz 08.03.02 10 6 Ovarectomie links Fixer Richtsatz 08.03.04 10 7 Schilddrüsenfunktionsstörung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 8 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 9 Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur mit episodischen Spannungskopfschmerzen, Lumbalgie unterer Rahmensatz, da ohne funktionelle Einschränkung 02.02.01 10 1.
  44. Die BF erreicht einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieser wurde ihr am 11.10.2024 übermittelt.
  45. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur vorliegenden Antragstellung, zum Wohnsitz der BF sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf die oben wiedergegebenen von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.02.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, und vom 07.09.2024, basierend auf dem vorliegenden Akt. Zu den in ihrem Gutachten vom 29.02.2024 berücksichtigten Krankheiten zählen nachfolgend genannte Leiden der BF: 1.Zustand nach einem Mammakarzinom mit Teilresektion links 10/2015 (GdB 20%),
  46. wiederkehrende depressive Stimmung und Angstzustände (20%),
  47. obstruktive Bronchitis, postentzündliche Lungenveränderungen (20%),
  48. Entfernung der Gebärmutter (10%),
  49. Ovarectomie links (10%),
  50. Schilddrüsenfunktionsstörung (10%),
  51. Hypertonie (10%) und
  52. Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur mit episodischen Spannungskopfschmerz und Lumbalgie (10%). Mit den genannten Leiden erreichte die BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%, da der Grad der Behinderung des führende Leidens 1 wegen fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung der übrigen Leiden nicht erhöht wurde. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf die oben wiedergegebenen von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.02.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, und vom 07.09.2024, basierend auf dem vorliegenden Akt. Zu den in ihrem Gutachten vom 29.02.2024 berücksichtigten Krankheiten zählen nachfolgend genannte Leiden der BF: 1.Zustand nach einem Mammakarzinom mit Teilresektion links 10 aus 2015, (GdB 20%),
  53. wiederkehrende depressive Stimmung und Angstzustände (20%),
  54. obstruktive Bronchitis, postentzündliche Lungenveränderungen (20%),
  55. Entfernung der Gebärmutter (10%),
  56. Ovarectomie links (10%),
  57. Schilddrüsenfunktionsstörung (10%),
  58. Hypertonie (10%) und
  59. Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur mit episodischen Spannungskopfschmerz und Lumbalgie (10%). Mit den genannten Leiden erreichte die BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%, da der Grad der Behinderung des führende Leidens 1 wegen fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung der übrigen Leiden nicht erhöht wurde. Die BF erachtete offensichtlich die Einstufung ihrer Leiden als rechtskonform im Sinne der Anlage der Einschätzungsverordnung. Dies gilt auch für den ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Andernfalls hätte sie diese Einstufung ihrer Leiden bekämpft. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass dafür, die Bewertungen dieser Leiden durch die Sachverständige Dr. XXXX im Gutachten vom 29.02.2024, basierende auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.02.2024, in Zweifel zu ziehen. Die BF erachtete offensichtlich die Einstufung ihrer Leiden als rechtskonform im Sinne der Anlage der Einschätzungsverordnung. Dies gilt auch für den ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Andernfalls hätte sie diese Einstufung ihrer Leiden bekämpft. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass dafür, die Bewertungen dieser Leiden durch die Sachverständige Dr. römisch 40 im Gutachten vom 29.02.2024, basierende auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.02.2024, in Zweifel zu ziehen. Erst nachdem bei der BF nach einer durchgeführten Bronchoskopie ein neu aufgetretenes Lungenkarzinom in Form eines Adenokarzinoms durch das pathologische Institut des XXXX im August 2024 festgestellt wurde, wie sich aus dem vorgelegten histologischen Befund des genannten Institutes vom 06.08.2024 ergibt, brachte die BF neuerlich am 30.08.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Diese Erkrankung führte die BF auch als ihr einziges Leiden im dafür herangezogenen mit 23.08.2024 datierten Antragsformular an, wobei sie auf das „ XXXX Spital“ verwies. Dem Antragsformular war auch dazu eine mit 27.08.2024 datierte Terminbestätigung des XXXX angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass für die BF eine Onko Chemo Carbo/Abraxane/Keytruda 1/1 (d1+d8+d15) am 05.09.2024 anberaumt wurde.Erst nachdem bei der BF nach einer durchgeführten Bronchoskopie ein neu aufgetretenes Lungenkarzinom in Form eines Adenokarzinoms durch das pathologische Institut des römisch 40 im August 2024 festgestellt wurde, wie sich aus dem vorgelegten histologischen Befund des genannten Institutes vom 06.08.2024 ergibt, brachte die BF neuerlich am 30.08.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Diese Erkrankung führte die BF auch als ihr einziges Leiden im dafür herangezogenen mit 23.08.2024 datierten Antragsformular an, wobei sie auf das „ römisch 40 Spital“ verwies. Dem Antragsformular war auch dazu eine mit 27.08.2024 datierte Terminbestätigung des römisch 40 angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass für die BF eine Onko Chemo Carbo/Abraxane/Keytruda 1/1 (d1+d8+d15) am 05.09.2024 anberaumt wurde. Auf Grund der obigen Ausführungen ist das Beschwerdevorbringen der BF, die sich ohne weitere Ausführungen und Begründungen darin erschöpfen, der ermittelte Grad der Behinderung sei eindeutig zu niedrig, wobei auf bereits vorliegende Befunde unter Aufzählung ihrer Leiden verwiesen wurde, nicht nachvollziehbar. Eine Vielzahl der von ihr aufgezählten Leiden wurde ohnehin bereits im Rahmen des von der BF offensichtlich unbeeinsprucht gebliebenen Gutachtens von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.02.2024 erfasst. Dazu zählen der Brustkrebs im Jahr 2015 (siehe Leiden 1), den die BF überwunden hat, die rezidivierende Depression mit Angstzuständen (Leiden 2), die Asthmaerkrankung (Leiden 3), der Bandscheibenvorfall bzw. Fehlstellung der Wirbelsäule (Leiden 8 – Lumbalgie). Diesbezüglich verwies die genannte Sachverständige nachvollziehbar auch in ihrem Gutachten vom 07.09.2024 auf die Leiden, die in ihrem vorhergehenden Gutachten erfasst wurde. Sie ergänzte schlüssig ihr Gutachten vom 07.09.2024 mit dem nunmehr neu auftretenden Leiden, der bösartigen Neubildung in der Lunge der BF. Für die weiteren nunmehr in der Beschwerde angeführten Leiden in Form eines Schlaganfalles infolge von Verstopfungen der Halsschlagader, der Verkalkung der Venen oder situationsunabhängige Verkrampfungen ihrer Arme und Beine sowie der Nebenwirkungen durch die Chemotherapie hat die BF keine Befunde vorgelegt. Diese zuletzt aufgezählten Leiden (Leiden in Form eines Schlaganfalles infolge von Verstopfungen der Halsschlagader, der Verkalkung der Venen oder situationsunabhängige Verkrampfungen ihrer Arme und Beine sowie der Nebenwirkungen durch die Chemotherapie) wurden auch in ihrem Antragsformular vom 23.08.2024 nicht einmal ansatzweise angeführt. Dort scheint – wie oben angeführt – als einziges Leiden in ihrem Antragsformular der Lungenkrebs auf.Auf Grund der obigen Ausführungen ist das Beschwerdevorbringen der BF, die sich ohne weitere Ausführungen und Begründungen darin erschöpfen, der ermittelte Grad der Behinderung sei eindeutig zu niedrig, wobei auf bereits vorliegende Befunde unter Aufzählung ihrer Leiden verwiesen wurde, nicht nachvollziehbar. Eine Vielzahl der von ihr aufgezählten Leiden wurde ohnehin bereits im Rahmen des von der BF offensichtlich unbeeinsprucht gebliebenen Gutachtens von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.02.2024 erfasst. Dazu zählen der Brustkrebs im Jahr 2015 (siehe Leiden 1), den die BF überwunden hat, die rezidivierende Depression mit Angstzuständen (Leiden 2), die Asthmaerkrankung (Leiden 3), der Bandscheibenvorfall bzw. Fehlstellung der Wirbelsäule (Leiden 8 – Lumbalgie). Diesbezüglich verwies die genannte Sachverständige nachvollziehbar auch in ihrem Gutachten vom 07.09.2024 auf die Leiden, die in ihrem vorhergehenden Gutachten erfasst wurde. Sie ergänzte schlüssig ihr Gutachten vom 07.09.2024 mit dem nunmehr neu auftretenden Leiden, der bösartigen Neubildung in der Lunge der BF. Für die weiteren nunmehr in der Beschwerde angeführten Leiden in Form eines Schlaganfalles infolge von Verstopfungen der Halsschlagader, der Verkalkung der Venen oder situationsunabhängige Verkrampfungen ihrer Arme und Beine sowie der Nebenwirkungen durch die Chemotherapie hat die BF keine Befunde vorgelegt. Diese zuletzt aufgezählten Leiden (Leiden in Form eines Schlaganfalles infolge von Verstopfungen der Halsschlagader, der Verkalkung der Venen oder situationsunabhängige Verkrampfungen ihrer Arme und Beine sowie der Nebenwirkungen durch die Chemotherapie) wurden auch in ihrem Antragsformular vom 23.08.2024 nicht einmal ansatzweise angeführt. Dort scheint – wie oben angeführt – als einziges Leiden in ihrem Antragsformular der Lungenkrebs auf. Der von der BF nach der Beschwerde vom 18.10.2024 per E-Mail-Mitteilung am 21.10.2024 übermittelte psychiatrische Befund, erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 24.09.2024 unterliegt bereits dem Neuerungsverbot

den Bestimmungen des BBG. Danach dürfen

§ 46

3.Satz BBG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Der von der BF nach der Beschwerde vom 18.10.2024 per E-Mail-Mitteilung am 21.10.2024 übermittelte psychiatrische Befund, erstellt von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 24.09.2024 unterliegt bereits dem Neuerungsverbot

den Bestimmungen des BBG. Danach dürfen

Paragraph 46, 3.Satz BBG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Dieser Befund vom 24.09.2024 würde im Übrigen auch am Ergebnis der Bewertung zur psychischen Erkrankung der BF, die ohnehin unter Leiden 3 im Gutachten vom 07.09.2024 (Wiederkehrende depressive Verstimmung und Angstzustände) erfasst ist, und auch bereits im Gutachten vom 29.02.2024 als Leiden 2 geführt wurde, nichts ändern. Sie wird ebenfalls – laut dem neu vorgelegten Befund vom 24.09.2024 – nur mit einer psychopharmakologischen Medikationstherapie behandelt, worauf schon sowohl im Gutachten vom 07.09.2024 (Leiden 3) als auch im Gutachten 29.02.2024 (Leiden 2) hingewiesen wurde. Weitere offene Therapieoptionen wie eine Psychotherapie oder ein Rehabilitationsaufenthalt wurden im Befund vom 24.09.2024 nicht angeführt. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihren Gutachten vom 29.02.2024 und 07.09.2024 als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde von der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihren Gutachten vom 29.02.2024 und 07.09.2024 als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Die Sachverständige begründete nachvollziehbar im letzten Gutachten mit Ausnahme des Leidens 1 den ermittelten Grad der Behinderung für die Leiden, die sie bereits in ihrem Gutachten vom 29.02.2024 herangezogen hat, und von der BF nicht beeinsprucht wurden. Das nunmehrige Leiden 1 trat erst im August 2024 auf und konnte daher erst im letzten Gutachten berücksichtigt werden. Diese bösartige Neubildung in der Lunge der BF wurde entsprechend der vorgelegten medizinischen Befunde schlüssig unter die Pos.Nr. 13.01.

  1. mit einem Grad der Behinderung von 50% subsumiert. Auch der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50% im Gutachten vom 07.09.2024 ist nachvollziehbar begründet. Wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinfluss der übrigen Leiden wird der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 (Erkrankung der Lunge) nicht erhöht. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die BF im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten vom 07.09.2024 auch keine Einwendungen erhoben hat. Die Einstufungen und Schlussfolgerungen von Dr.in XXXX decken sich auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus diesen lässt sich nicht ableiten, dass ein höherer Grad der Behinderung für die im Gutachten vom 07.09.2024 aufgezählten Leiden indiziert wäre. Die Gutachten vom 29.02.2024 und vom 07.09.2024 waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Sämtliche im laufenden Verfahren vom BF vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung der Sachverständigen aufgenommen.Die Einstufungen und Schlussfolgerungen von Dr.in römisch 40 decken sich auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus diesen lässt sich nicht ableiten, dass ein höherer Grad der Behinderung für die im Gutachten vom 07.09.2024 aufgezählten Leiden indiziert wäre. Die Gutachten vom 29.02.2024 und vom 07.09.2024 waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Sämtliche im laufenden Verfahren vom BF vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung der Sachverständigen aufgenommen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (AVG) sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund kann daher auch nicht der nach der Beschwerdeeinbringung vorgelegte Befund vom 24.09.2024 von Dr XXXX bei der Entscheidungsfindung durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden. Es steht der BF jedoch offen, im Rahmen der Einbringung eines neuen Antrags auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung den genannten Befund vorzulegen.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (AVG) sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund kann daher auch nicht der nach der Beschwerdeeinbringung vorgelegte Befund vom 24.09.2024 von Dr römisch 40 bei der Entscheidungsfindung durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden. Es steht der BF jedoch offen, im Rahmen der Einbringung eines neuen Antrags auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung den genannten Befund vorzulegen.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 50 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 50 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein aktuelles ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2301516.1.00

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