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{'item': 'W173 2305523-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 40§ 41§ 8§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW173 2305523-1 Spruch, W173 2305523-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) war seit 2007 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Dem Ergebnis des Grades der Behinderung von 70 % lag das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 15.04.2007 zugrunde. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) war seit 2007 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Dem Ergebnis des Grades der Behinderung von 70 % lag das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 15.04.2007 zugrunde. 1.1. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 15.04.2007, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 15.04.2007, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „………………… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf Basis im Jahr 2007 geltenden Richtsatzverordnung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf Basis im Jahr 2007 geltenden Richtsatzverordnung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position in den Richtsätze Gdb % 1 Coxarthrose links nach Morbus Mittlerer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Funktionseinschränkung linke Hüfte 04.01.03 80% 2 Beinverkürzung links um 3cm Unterer Rahmensatz, da Verkürzung um 3cm G.Z 113G.Ziffer 113 20% 3 Geringere thorakale Skoliose Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit 190 20% 4 Operierte Schulterfraktur links (Gebrauchsarm) Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung linke Schulter vor allem bei Abduktion 29 30% Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. …………………“ 2. Am 25.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses. 2.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.2.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Im Gutachten von DDr.in XXXX , vom 12.04.2024, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 10.04.2024 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „…………………Im Gutachten von DDr.in römisch 40 , vom 12.04.2024, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 10.04.2024 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „………………… Anamnese: Letzte Begutachtung am 15.2.2007 1. Coxarthrose links nach Morbus Perthes. 60% 2. Beinverkürzung links um 3 cm. 20% 3. Geringe thorakale Skoliose 20% 4. Operierte Schulterfraktur links 30 % GesGdB 70% NU 3/2011 ÖVM unzumutbar Zwischenanamnese seit 2007: 2011 HTEP links mit Längenausgleich Arterielle Hypertonie Anamnese: , Letzte Begutachtung am 15.2.2007 , 1. Coxarthrose links nach Morbus Perthes. 60% , 2. Beinverkürzung links um 3 cm. 20% , 3. Geringe thorakale Skoliose 20% , 4. Operierte Schulterfraktur links 30 % , GesGdB 70% , NU 3 aus 2011, , ÖVM unzumutbar , Zwischenanamnese seit 2007: , 2011 HTEP links mit Längenausgleich , Arterielle Hypertonie Derzeitige Beschwerden: ‚Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Schultergelenke und im Brustkorb, hatte eine Serienrippenfraktur, Beschwerden in der Nacht. Ich hatte eine Massagepraxis, kann nicht mehr viel. Schmerzen in der linken Hüfte, HTEP links 2011. Schmerzen im linken Kniegelenk, ausstrahlend von der Hüfte. Ich kann nicht lange gehen, etwa eine halbe Stunde, unterschiedlich lang. Heimtrainer, das hilft. Im rechten Kniegelenk habe ich eine Meniskusläsion, eine ASK ist geplant, kein Termin. Gefühlsstörungen habe ich in den Händen, vor allem links. Lähmungen habe ich nicht. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich bei Bedarf, mehrmals im Jahr. Rehabilitation hatte ich zuletzt vor einigen Jahren. Physiotherapie habe ich derzeit nicht. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.‘ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Candesartan, Schmerzmittel bei Bedarf Nikotin: 0, Hilfsmittel: 0, Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Medikamente: Candesartan, Schmerzmittel bei Bedarf , Nikotin: 0, Hilfsmittel: 0, Sozialanamnese: Geschieden, 2 Kinder, lebt alleine in Wohnung im 8. Stwk mit Lift Berufsanamnese: Pensionist, zuvor Masseur Sozialanamnese: Geschieden, 2 Kinder, lebt alleine in Wohnung im 8. Stwk mit Lift , Berufsanamnese: Pensionist, zuvor Masseur Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Computertomoaraphie der rechten Schulter 12.12.2023 (Es zeigt sich eine mittels Osteosyntheseplatte versorgte Skapulafraktur mit guter kallöser Durchbauung. Schwere Omarthrose mit Aufbrauchen des Gelenkspaltes, wulstartigen Osteophyten an den Gelenksrändem und einem freien Gelenkskörper im Gelenksspalt. Das Glenoid ist hochgradig sekundär arthrotisch verändert. Deutliche cromioclaviculargelenksarthrose mit Entrundung der Gelenksflächen. Kallös geheilte laterale Claviculafraktur mit kleinen Weichteilverkalkungen caudal davon. Kein osteodestruktiver Prozess.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 66a; Ernährungszustand: gut Größe: 172,00 cm; Gewicht: 87,00 kg; Blutdruck: ---- Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Narbe links thorakal lateral 6. ICR Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. , Thorax: symmetrisch. Narbe links thorakal lateral 6. ICR , Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.  Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.  Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Muskelverhältnisse: Schulter links herabgesetzt. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird in der linken Hand als gestört angegeben. Schulter links: Narbe ventral und dorsal, Zn Scapulaverplattung, Schulter links ggr verkürzt, Impingementzeichen; Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links F 0/80, S 0/110, IR/AR (F0) rechts 80/0/30, links 80/20/0, Ellbogengelenke frei, Unterarmdrehung: Supination links ggr eingeschränkt, sonst frei, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links endlagig eingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: , Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. , Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. , Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hüftgelenk links: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior; Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/100, IR/AR 10/0/30, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Hüftgelenk links: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior; Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. , Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/100, IR/AR 10/0/30, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich; BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich, Lasegue bds. negativ. Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. , Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich; BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich, Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hüfttotalendoprothese links 0berer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerde bei guter Beweglichkeit 02.05.07 20 2 Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk mittleren Grades Fixer Rahmensatz 02.06.03 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, geringgradige Skoliose Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen 02.01.01. 20 4 Leichte Hypertonie 05.01.01. 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 % , Gesamtgrad der Behinderung 20 % Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Rippenfraktur und Lungenoperation: keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens: Neueinstufung in Leiden 1 nach erfolgter OP mit HTEP Leiden 2 des Vorgutachtens: entfällt da ausgeglichen Leiden 3 des Vorgutachtens: in Leiden 3 erfasst Leiden 4 des Vorgutachtens: in Leiden 2 erfasst, Besserung nach Rehabilitation objektivierbar Hinzukommen von Leiden 4 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Besserung von Leiden 1, 2 und 4 des VGa, daher Absenken des GesGdB um 5 Stufen X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand …………………….. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränkten. Ausreichende Gangsicherheit konnte festgestellt. Die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des linken Hüftgelenks führen zu keiner maßgeblichen Einschränkung der Gehstrecke, kurze Wegstrecken von etwa 300-400m m können alleine zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein …………………“ 2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.04.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte in seiner Stellungnahme vom 29.04.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.05.2024, unter Anschluss von weiteren Befunden Einwendungen gegen das genannte Gutachten vor. Die Schmerzen in seiner linken Schulter hätten sich massiv verschlechtert, sodass sein Nachschlaf gestört werde und er immer wieder schmerzbedingt aufwache. Er könne auch seinem Beruf als Masseur fast nicht mehr nachgehen. Seine Massagetätigkeit würde sich auf die rechte Hand beschränken. Auf Grund seiner Hüfttotalendoprothese links sei es ihm schmerzbedingt nur möglich, wenige Schritte zu gehen. Um seine Beweglichkeit zu erhalten, trainiere er regelmäßig auf seinem Fahrradergometer. Seine Meniskusläsion im rechten Knie sowie die Schmerzen im linken Knie würden vermutlich von der linken Hüfte herrühren. Die Skoliose habe sich auch nicht gebessert. Darauf seien die ständigen Schmerzen beim Aufstehen am Morgen und bei längerem Sitzen zurückzuführen. Entsprechend dem Befund vom 28.04.2020 leide er an einer Bandscheibenvorwölbung, die ebenfalls zu starken Schmerzen führe. Im Hinblick auf die Nebenwirkungen und den Gewöhnungseffekt verzichte er auf eine Schmerz- und Schlafmedikation. Es werde eine neuerliche Beurteilung beantragt. 2.3. Aufgrund des Vorbringens des BF holte die belangte Behörde eine weitere gutachterliche Stellungnahme der bereits mit dem Fall betrauten DDr.in XXXX , ein. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 17.07.2024 auf Basis der Akten im Wesentlichen Folgendes aus: 2.3. Aufgrund des Vorbringens des BF holte die belangte Behörde eine weitere gutachterliche Stellungnahme der bereits mit dem Fall betrauten DDr.in römisch 40 , ein. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 17.07.2024 auf Basis der Akten im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Antwort(en): AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Die Schulter habe sich massiv verschlechtert, er könne seine Tätigkeit als Masseur fast nicht mehr durchführen, bzw. weitgehend nur mit der rechten Hand. Er könne schmerzfrei nur wenige Schritte gehen, habe eine Hüfttotalendoprothese links, nun auch eine Meniskusläsion im re. Knie und Schmerzen im li. Knie, vermutlich von der Hüfte ausstrahlend, keine Besserung der Skoliose, Bandscheibenvorwölbung. Weitere Befunde werden vorgelegt. Prof. Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 13. Februar 2024 (Der Patient hat eine hochgradige destruierende Omarthose auf der linken Seite. Er ist dadurch stark eingeschränkt und wird hier wahrscheinlich demnächst eine Schultertotalendoprothese (Inverse Prothese) erhalten. Bis dahin ist er auf jeden Fall aus orthopädischer Sicht als teilinvalid einzustufen.) Prof. Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 13. Februar 2024 (Der Patient hat eine hochgradige destruierende Omarthose auf der linken Seite. Er ist dadurch stark eingeschränkt und wird hier wahrscheinlich demnächst eine Schultertotalendoprothese (Inverse Prothese) erhalten. Bis dahin ist er auf jeden Fall aus orthopädischer Sicht als teilinvalid einzustufen.) MRT der Lendenwirbelsäule einschließlich Sacroiliacalaelenke 28.04.2020 (Dorsal betontes Discbulging im Segment L4/L5 mit Pelottierung des Duralsacks und Tangierung der Nervenwurzel L5 links etwas mehr als rechts. Totale Hüftgelenksendoprothese links.) Stellungnahme: Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befund beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre. Sämtliche Leiden, insbesondere der linken Schulter, wurden korrekt

Kriterien der EVO eingestuft, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird. ……………..“

  1. Mit Bescheid vom 01.08.2024 wies die belangte Behörde im Spruch den Antrag des BF vom 25.10.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Hinweis auf seinen Grad der Behinderung von 20% ab. Begründend wurde ausgeführt, die ärztliche Begutachtung habe einen Grad der Behinderung von 20 % ergeben. Demnach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten der beauftragten Sachverständigen DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.04.2024 sowie auf deren gutachterliche Stellungnahme vom 17.07.2024, die einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden.
  2. Mit Bescheid vom 01.08.2024 wies die belangte Behörde im Spruch den Antrag des BF vom 25.10.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Hinweis auf seinen Grad der Behinderung von 20% ab. Begründend wurde ausgeführt, die ärztliche Begutachtung habe einen Grad der Behinderung von 20 % ergeben. Demnach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten der beauftragten Sachverständigen DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.04.2024 sowie auf deren gutachterliche Stellungnahme vom 17.07.2024, die einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden.
  3. Mit E-Mail-Mitteilung vom 30.08.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.
  4. Dazu berief sich der BF auf die angeschlossenen weiteren Befunde. Er habe sich im Juni einer Knieoperation unterzogen, wobei als Ursache eventuell die Hüfttopalendoprothese links bzw. die WS-Schädigung in Frage kommen würden.
  5. Die belangte Behörde holte ein weiters Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese führte auf Basis der Akten in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2024 im Wesentlichen Folgendes aus:
  6. Die belangte Behörde holte ein weiters Gutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese führte auf Basis der Akten in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2024 im Wesentlichen Folgendes aus: „……………… Antwort(en): Der BF erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor. Er habe im Juni 2024 eine Knieoperation gehabt. Entlassungsbrief Privatklinik XXXX 13.08.2024 (Subsynoviale Ruptur des PL-Bündels VKB, ll.°ige Chondropathie medial femoral mit kleiner Knorpelfraktur ASK Kniegelenk); Computertomographie der rechten Schulter 12.12.2023 – bekannter Befund; Der BF erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor. Er habe im Juni 2024 eine Knieoperation gehabt. Entlassungsbrief Privatklinik römisch 40 13.08.2024 (Subsynoviale Ruptur des PL-Bündels VKB, ll.°ige Chondropathie medial femoral mit kleiner Knorpelfraktur ASK Kniegelenk); Computertomographie der rechten Schulter 12.12.2023 – bekannter Befund; Röntgen linke Schulter 12.04.2021 (Mittels zweier Osteosyntheseplatten versorgte Scapulafraktur mit guter callöser Durchbauung, jedoch schwere Omarthrose mit Aufbrauchen des Gelenkspaltes, verstärkter subchondraler Sklerosierung sowie kleinen umgebenden Weichteilverkalkungen. Im Subacromialraum zeigt sich zusätzlich eine 18 mm große Weichteilverkalkung. Sonographisch ist die lange Bizepssehne regelrecht gelegen und intakt. Die Rotatorenmanschette ist homogen und intakt. Sonographisch jedoch Zeichen einer deutlichen Impingement-Situation. Kein Gelenkserguss. Beckenübersicht: totale Hüftgelenksendoprothese links mit verstärkter subchondraler Sklerosierung. Unauffälliger Weichteilschatten. Kein osteodestruktiver Prozess.) MRT der Lendenwirbelsäule einschließlich Sacroiliacalgelenke 28.04.2020 – bekannter Befund Die neu vorgelegten Befunde belegen keine offenkundige anhaltende Verschlechterung des Leidenszustandes und ergeben somit keine Änderung zum bereits erstellten Sachverständigengutachten. Insbesondere ist nach erfolgter Arthroskopie des Kniegelenks keine Verschlimmerung belegt. …………………..“
  7. Am 10.01.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das zuletzt eingeholte Gutachten vom 11.12.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen.
  8. Mit Schreiben vom 30.01.2025 nahm der BF dazu Stellung. Für ihn sei die Reduktion des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, altersbedingt komme es zu verstärkten Schmerzen in allen Bereichen wie beispielsweise in der linken Schulter. Er wache in der Nacht mehrmals auf. Fraglich sei für ihn, zu welcher enormen Verbesserung es gekommen sei. Die Begründung zum Fehlen einer offenkundigen Verschlechterung sei nicht hinreichend. Es fehle an einer hinreichenden Begründung zur massiven Verbesserung seines Gesundheitszustandes. Es werde die neuerliche Begutachtung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Herr XXXX , geb. am XXXX , war seit 2007 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von70 %. 1.
  11. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , war seit 2007 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von70 %. 1.
  12. Am 25.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  13. Der BF ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  14. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hüfttotalendoprothese links 0berer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerde bei guter Beweglichkeit 02.05.07 20 2 Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk mittleren Grades Fixer Rahmensatz 02.06.03 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, geringgradige Skoliose Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen 02.01.
  15. 20 4 Leichte Hypertonie 05.01.
  16. 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 % , Gesamtgrad der Behinderung 20 % 1.
  17. Die medizinische Sachverständige DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung (nach dem vormaligen Gutachten von Dr. XXXX im Jahr 2007 auf Basis der damals geltenden Richtsatzverordnung) auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen und nach erhobenen Einwendungen ihre Einschätzung auf Basis der Akten durch ihre gutachterlichen Stellungnahmen vom 17.07.2024 und vom 11.12.2024 ergänzt. 1.
  18. Die medizinische Sachverständige DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung (nach dem vormaligen Gutachten von Dr. römisch 40 im Jahr 2007 auf Basis der damals geltenden Richtsatzverordnung) auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen und nach erhobenen Einwendungen ihre Einschätzung auf Basis der Akten durch ihre gutachterlichen Stellungnahmen vom 17.07.2024 und vom 11.12.2024 ergänzt. 1.
  19. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt aktuell 20 %. 1.
  20. Von der belangten Behörde wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 01.08.2024 der Gesamtgrad der Behinderung mit 20% festgesetzt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt werden, sodass der Antrag des BF vom 25.10.2023 abzuweisen ist.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.
  22. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 58AVG Abs. 2 Bw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft.

Paragraph 58, AVG Absatz 2, BwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 leg.cit.). Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit.). Gegenständlich beantragte der BF am 25.10.2023 die Neuausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2024 den Grad der Behinderung mit 20% im Spruch festgesetzt und festgestellt, dass der BF nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, wurde in Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt, - innerhalb zeitlichen Schranken – zulässig ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, wurde in Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt, - innerhalb zeitlichen Schranken – zulässig ist. Im Fall einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50% beträgt,

§ 43Abs.

1 erster Satz BBF der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).Im Fall einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50% beträgt,

Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBF der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). Demgegenüber regelt § 43 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

§ 45Abs.2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.

Demgegenüber regelt Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ vergleiche VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

Paragraph 45, Absatz 2, BBG durch Bescheid zu erfolgen. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50% besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50% besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 01.08.2024 mit 20 % als rechtswidrig. Den Ausführungen der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% - vielmehr amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge

§ 43Abs.

1 letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Den Ausführungen der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% - vielmehr amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge

Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, aus eigenem die Einziehung des Behindertenpasses (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) zu verfügen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgrichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgrichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid vom 01.08.2024 keinen Abspruch über die Entziehung des Behindertenpasses enthält, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Einschränkung im Beschwerdeverfahren zu einer derartigen Maßnahme nicht befugt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2305523.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.