← Österreich

{'item': 'W173 2305943-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW173 2305943-1 Spruch, W173 2305943-1/9Z IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:

  1. Nach vorhergehenden Antragstellungen beantragte Herr XXXX , (in der Folge BF), geb. am XXXX , am 29.08.2024 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Nach vorhergehenden Antragstellungen beantragte Herr römisch 40 , (in der Folge BF), geb. am römisch 40 , am 29.08.2024 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  3. Das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ermittelt auf Grund der Leiden des BF (
  4. chronisches Schmerzsyndrom mittelschwerer Verlaufsform Pos.Nr. 04.11.
  5. GdB 40% und 2.Hypertonie Pos.Nr. 05.01.
  6. GdB 10%) auf Basis der Einschätzungsverordnung in ihrem Gutachten vom 16.09.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
  7. Das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ermittelt auf Grund der Leiden des BF (
  8. chronisches Schmerzsyndrom mittelschwerer Verlaufsform Pos.Nr. 04.11.
  9. GdB 40% und 2.Hypertonie Pos.Nr. 05.01.
  10. GdB 10%) auf Basis der Einschätzungsverordnung in ihrem Gutachten vom 16.09.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. 2.
  11. Nachdem das Gutachten vom 16.09.2024 von der belangten Behörde dem Parteiengehör unterzogen wurde, legte der BF neue Befunde vor und führte in seiner Stellungnahme vom 16.09.2024 aus, weder die bevorstehenden Operationen beider Hüften noch der Muskelschwund seien nicht berücksichtigt worden. 2.
  12. Von der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX wurde auf Basis der vorliegenden Akten am 30.09.2024 eine ergänzende Stellungnahme erstellt. Darin führte sie abschließend unter Berücksichtigung der nachgereichten medizinischen Unterlagen aus, eine Diagnoseabklärung sei im Laufen und eine Nachuntersuchung – selbst auf Basis der Akten – erst nach Abschluss der Diagnostik und Therapie möglich. Es erfolgte eine weitere Befundvorlage, wobei die Sachverständige im Gutachten vom 26.10.2024 nicht vor ihren Ermittlungen abgewichen ist. 2.
  13. Von der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 wurde auf Basis der vorliegenden Akten am 30.09.2024 eine ergänzende Stellungnahme erstellt. Darin führte sie abschließend unter Berücksichtigung der nachgereichten medizinischen Unterlagen aus, eine Diagnoseabklärung sei im Laufen und eine Nachuntersuchung – selbst auf Basis der Akten – erst nach Abschluss der Diagnostik und Therapie möglich. Es erfolgte eine weitere Befundvorlage, wobei die Sachverständige im Gutachten vom 26.10.2024 nicht vor ihren Ermittlungen abgewichen ist.
  14. Mit Bescheid vom 29.10.2024 wurde der Antrag des BF vom 29.08.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des ermittelten Grades der Behinderung von 40% abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten Gutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle der BF nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  15. Der BF erhob gegen den Bescheid vom 29.10.2024 unter Vorlage weiterer Befunde mit Schreiben vom 05.11.2024 Beschwerde. Ergänzend brachte der BF vor, an einer Läsion Plexus Brachialis rechts zu leiden. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie erforderlich. Er werde von Arzt zu Arzt geschickt. Es sei eine Kopf-CT gemacht worden und am 12.11.2024 sei eine Lumbalpunktion vorgesehen. Ein NLG habe eine Läsion des Armplexus rechts ergeben.
  16. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.12.2024 ein. Im Gutachten vom 18.12.2024 ermittelt der beauftragte Sachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser beruhte auf einer Somatisierungsstörung verbunden mit Angst und depressiver Störung. Dieses Leiden wurde mit dem unteren Rahmensatz unter der Pos.Nr. 03.05.
  17. der Einschätzungsverordnung eingestuft. Eine Nachuntersuchung wurde für 11/2027 im Hinblick auf eine Besserungsmöglichkeit des psychischen Leidens vorgesehen.
  18. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.12.2024 ein. Im Gutachten vom 18.12.2024 ermittelt der beauftragte Sachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser beruhte auf einer Somatisierungsstörung verbunden mit Angst und depressiver Störung. Dieses Leiden wurde mit dem unteren Rahmensatz unter der Pos.Nr. 03.05.
  19. der Einschätzungsverordnung eingestuft. Eine Nachuntersuchung wurde für 11 aus 2027, im Hinblick auf eine Besserungsmöglichkeit des psychischen Leidens vorgesehen. 5.
  20. In der Folge lief die Frist für die Beschwerdevorentscheidung ab. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde - nachdem der BF weitere medizinische Unterlagen vorlegte – ein ergänzendes zusammenfassendes Gutachten von Dr.in XXXX eingeholt. Sie ermittelte auf Basis der Akten in ihrem Gutachten vom 02.01.2025 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Dabei berücksichtigte sie die Somatisierungsstörung verbunden mit Angst und depressiver Störung als Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 50%, die Wirbelsäulen-Funktionsstörung mittleren Grades als Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 40% und die leichte Hypertonie als Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung von 10%. Das führende Leiden 1 wurde durch Leiden 2 wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionsstörungen um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöhte wegen Geringfügigkeit nicht. 5.
  21. In der Folge lief die Frist für die Beschwerdevorentscheidung ab. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde - nachdem der BF weitere medizinische Unterlagen vorlegte – ein ergänzendes zusammenfassendes Gutachten von Dr.in römisch 40 eingeholt. Sie ermittelte auf Basis der Akten in ihrem Gutachten vom 02.01.2025 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Dabei berücksichtigte sie die Somatisierungsstörung verbunden mit Angst und depressiver Störung als Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 50%, die Wirbelsäulen-Funktionsstörung mittleren Grades als Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 40% und die leichte Hypertonie als Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung von 10%. Das führende Leiden 1 wurde durch Leiden 2 wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionsstörungen um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöhte wegen Geringfügigkeit nicht. 5.
  22. Nach Durchführung des Parteiengehörs zum Gesamtgutachten vom 02.01.2025 legte der BF wiederum weitere Befunde vor. Der BF beantragte, auch ein medizinisches Gutachten aus dem Bereich der Neurologie einzuholen.
  23. Am 16.01.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zum Beschwerdeverfahren des BF dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.
  24. Mit Schreiben vom 12.02.2025 zog der BF seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.08.2024 samt seiner Beschwerde vom 05.11.2024 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. , Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
  26. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.1. Zu Spruchpunkt A Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend. Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrensleitenden Antrag (Antrag vom 29.08.2024) ist damit auch noch während des laufenden Verfahrens verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig (vgl dazu VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrensleitenden Antrages vom 29.08.2024 zur Ausstellung eines Behindertenpasses ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 29.10.2024, OB XXXX , ersatzlos aufzuheben [vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) E 13 Rz 41]. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrensleitenden Antrag (Antrag vom 29.08.2024) ist damit auch noch während des laufenden Verfahrens verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig vergleiche dazu VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrensleitenden Antrages vom 29.08.2024 zur Ausstellung eines Behindertenpasses ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 29.10.2024, OB römisch 40 , ersatzlos aufzuheben [vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2.Ausgabe 2014) E 13 Rz 41]. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2305943.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.