Obsah (7)
§ 42Art. 133§ 29b§ 43§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW207 2299914-1 Spruch, W207 2299914-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024 bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024 bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 30.05.1994 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Am 07.03.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Am 07.03.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 13.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.04.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 01.10.1990, ges. GdB 70% Zwischenanamnese: 05/23 Röntgenbildwandlerkontrollierte -gezielte Infiltration L5/S1, TURP, Hernien-OP, Arthroskopie rechte Schulter Die Nierenkontrollen jeweils in Ordnung, die Nierenwerte im Normbereich. Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 01.10.1990, ges. GdB 70% Zwischenanamnese: , 05/23 Röntgenbildwandlerkontrollierte -gezielte Infiltration L5/S1, TURP, Hernien-OP, Arthroskopie rechte Schulter , Die Nierenkontrollen jeweils in Ordnung, die Nierenwerte im Normbereich. Derzeitige Beschwerden: Vom Bewegungsapparat her geht es mir nicht gut. Ich habe Schmerzen in der Wirbelsäule, Schmerzen im linken Knie. Ich bekomme Infiltrationen in die Wirbelsäule. Ich kann 300-400 m gehen. Ich trage ein Lendenmieder. Treppab gehen ist im linken Knie stark schmerzhaft. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Lixiana, Oleovit, Omeprazol, Telmisartan, Novalgin Laufende Therapie: orthopädische Kontrollen Hilfsmittel: Gehstock Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Medikamente: Lixiana, Oleovit, Omeprazol, Telmisartan, Novalgin , Laufende Therapie: orthopädische Kontrollen , Hilfsmittel: Gehstock Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05/23 Befundbericht Orthopädisches Spital X über Röntgenbildwandlerkontrollierte sacrale epidurale Infiltration, 04/23 Röntgenbefund beschreibt Degeneration der Lendenwirbelsäule, die Hüften altersentsprechend 04/23 MR der Hals- und Lendenwirbelsäule beschreibt deutliche Degeneration der 05/23 Befundbericht Orthopädisches Spital römisch zehn über Röntgenbildwandlerkontrollierte sacrale epidurale Infiltration, , 04/23 Röntgenbefund beschreibt Degeneration der Lendenwirbelsäule, die Hüften altersentsprechend , 04/23 MR der Hals- und Lendenwirbelsäule beschreibt deutliche Degeneration der Halswirbelsäule mit Spinalkanalstenose C3/4, Degeneration mit Discopathie der Lendenwirbelsäule 06/22 MR linkes Knie beschreibt deutliche Degeneration Halswirbelsäule mit Spinalkanalstenose C3/4, Degeneration mit Discopathie der Lendenwirbelsäule , 06/22 MR linkes Knie beschreibt deutliche Degeneration Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen. Größe: 183,00 cm Gewicht: 71,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an der rechten Hand als etwas bamstig, sonst als als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Fingergelenksarthrosen rechts mehr als links. In der rechten Hohlhand zarte Narben. Klinischer Status – Fachstatus: , Caput/Collum: unauffällig , Thorax: symmetrisch, elastisch , Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz , , Obere Extremitäten: , Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an der rechten Hand als etwas bamstig, sonst als als ungestört angegeben. , Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Fingergelenksarthrosen rechts mehr als links. In der rechten Hohlhand zarte Narben. Rechts Zustand nach Tenodese der Langen Bizepssehne. Beweglichkeit Rechts Zustand nach Tenodese der Langen Bizepssehne. , Beweglichkeit Die Schultern sind über der Horizontale 1/2 eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt ein geringes Entlastungshinken links, beim Zehenballengang Die Schultern sind über der Horizontale 1/2 eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. , , Untere Extremitäten: , Der Barfußgang zeigt ein geringes Entlastungshinken links, beim Zehenballengang Schmerzen im linken Knie, Fersengang möglich, Anhocken ist 1/3 eingeschränkt. Es besteht eine O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 5cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Rechtes Knie, arthrotisch aufgetrieben, ergussfrei und bandfest, Zohlen-Test neg. Schmerzen im linken Knie, Fersengang möglich, Anhocken ist 1/3 eingeschränkt. Es besteht eine O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 5cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. , Rechtes Knie, arthrotisch aufgetrieben, ergussfrei und bandfest, Zohlen-Test neg. Linkes Knie: arthrotisch aufgetrieben, gering intraartikulärer Erguss, bandfest, Zohlen-Test hoch pos. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Hüften S 0-0-100, R (S 90°) rechts 0-0-25, links 5-0-20, Knie S rechts 0-5-130, links 0-10-120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Der linke Beckenkamm steht höher, Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Gering verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal Klopfschmerz, Hartspann und Druckschmerz. Zervikal Klopfschmerz über C7. Darmbein-Kreuzbein-Gelenk druckschmerzhaft. Beweglichkeit Halswirbelsäule. KJA 1/21, Seitwärtsneigen nach rechts 5-0-20, Rotation nach rechts 40-060, endlagenschmerzhaft Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt. Linkes Knie: arthrotisch aufgetrieben, gering intraartikulärer Erguss, bandfest, Zohlen-Test hoch pos. , Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. , Beweglichkeit , Hüften S 0-0-100, R (S 90°) rechts 0-0-25, links 5-0-20, Knie S rechts 0-5-130, links 0-10-120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. , , Wirbelsäule , Der linke Beckenkamm steht höher, Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Gering verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal Klopfschmerz, Hartspann und Druckschmerz. Zervikal Klopfschmerz über C7. Darmbein-Kreuzbein-Gelenk druckschmerzhaft. , Beweglichkeit , Halswirbelsäule. KJA 1/21, Seitwärtsneigen nach rechts 5-0-20, Rotation nach rechts 40-060, endlagenschmerzhaft , Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Gehstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas verlangsamt, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Trägt ein Lumbotrain und ein Genutrain links. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 2 Rezidivierendes Nierensteinleiden links bei Nierenaplasie rechts Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden zwei aus dem Vorgutachten wird im heutigen Leiden 1 mitberücksichtigt. Altersbedingt Zunahme der Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit Gehstock ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.05.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 13.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 17.05.2024, brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Befunde eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…], „[…] Ich bin auf die Verwendung meines PKWs aus folgenden Gründen angewiesen:, Ich bin auf die Verwendung meines PKWs aus folgenden Gründen angewiesen: Ich wohne in einem Randbezirk Wiens. Das Erreichen der verschiedenen Fachärzte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist mir äußerst beschwerlich. Meine behandelnden Fachärzte sind in Wien verstreut (es gibt ja kaum welche mit KO/ertrag). Ich verlasse mein Heim nur mit Stützmieder, Kniebandage, Gehstock und Schmerzmittel. Die nächsten Bus- und S-Bahn- Haltestellen befinden sich am Ende der abschüssigen Straße in Entfernung von 15 bis 20 Minuten Gehzeit ohne Möglichkeit, eine Rast einzulegen. Das Bergabgehen sowie das Treppensteigen ist mir sehr beschwerlich und mit großen Schmerzen verbunden. Selbst kurzfristiges Stehen bereitet mir Schwierigkeiten und ich habe das Gefühl, es läuft von der Lendenwirbelsäule (Stenose und Steißbeinbruch) ein Kribbeln bis in die Füße und dadurch bekomme ich eine Standunsicherheit, die sich erst beim Sitzen wieder gibt. Auch bin ich unsicher da mir die rechte Hand beim Gehen mit dem Gehstock einschläft (HWS-Stenose). Mein bisheriger Hausarzt hat überraschend geschlossen. Der nächstgelegene ist für mich nur per PKW zu erreichen (keine öffentliche Verbindung). Weiters ist mir der Einkauf der Lebensmittel nur per PKW möglich, da ich nicht mehr als 3 kg tragen soll. Was im ärztlichen Gutachten NICHT aufscheint: Die Gonarthrose im linken Knie ist so weit fortgeschritten, dass ich bereits im orthopädischen Spital X für einen Gelenksersatz vorgemerkt bin.Was im ärztlichen Gutachten NICHT aufscheint: Die Gonarthrose im linken Knie ist so weit fortgeschritten, dass ich bereits im orthopädischen Spital römisch zehn für einen Gelenksersatz vorgemerkt bin. Es stellt sich mir aber die Frage, ob diese Operation mit meinen bald 85 Jahren überhaupt Sinn hat, da die Rehabilitationszeit bis zur 2 Jahren dauern kann. Außerdem sollte die Verknöcherung L5/S1 getrennt werden. Bisher wurden diese Beschwerden durch Röntgen-Bildwandler kontrollierte Infiltrationen behandelt. Ein weiteres Problem zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht an meiner chronischen Divertikulitis. Ich habe öfters Anfälle mit Durchfall was in der Öffentlichkeit äußerst unangenehm ist (längere Fahrzeiten). Zu Punkt 1 des Gutachtens: Die Aussage „Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten..." ist eine Farce, wenn ich ein kaputtes Knie habe und die Beweglichkeit aufgrund der Schädigungen der Wirbelsäulen nach kurzer Zeit starke Schmerzen verursachen. Das zweimalige Fünf -Schritte -Gehen in der Ordination kann kaum einer exakten Beurteilung mit der Aussage 300 bis 400 m ohne Beschwerden gehen zu können, zugrunde gelegt werden. Warum ich keinen Parkausweis bekommen soll ist mir unverständlich, da ich damit dem Staat, außer dem jetzt bürokratischen Aufwand, nicht zur Last falle. (Ich war selbst Bundesbeamter). […]“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie vom 23.05.2024 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Der BW erhebt Einspruch, legt keine neuen Befunde vor. , „Der BW erhebt Einspruch, legt keine neuen Befunde vor. Das Nichtgewähren des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schließt die Verwendung eines PKW nicht aus. Die Beurteilung bezüglich Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat anhand objektiver Kriterien zu erfolgen und nicht die individuelle Erreichbarkeit einer Haltestelle oder der Fahrplan öffentlicher Verkehrsmittel. Die individuelle Infrastruktur, sowie die individuelle berufliche und private Situation haben keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien jedoch nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.05.2024 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 23.05.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schreiben vom 24.06.2024, eingelangt 27.06.2024, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein und legte dieser einen elektroneurodiagnostischen Befund einer näher genannten neurologischen Ordination vom 14.06.2024, einen Patientenbrief eines näher genannten Orthopädischen Spitals sowie einen Befund einer Fachärztin für Orthopädie vom 04.06.2024 bei. In der Beschwerde wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zu dem am 28.5.2024 eingelangten abschlägigen Bescheid über die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel..." bzw. Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b SVO lege ich wegen Unvollständigkeit und Ungenauigkeit des ärztlichen GutachtensZu dem am 28.5.2024 eingelangten abschlägigen Bescheid über die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel..." bzw. Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, SVO lege ich wegen Unvollständigkeit und Ungenauigkeit des ärztlichen Gutachtens Beschwerde ein. Vorweg, es war abzusehen, dass ein Sachverständiger sein Gutachten kaum revidieren wird. Ich habe erwartet, dass meine erweiterten Ausführungen vom 17.5.2024 von einer weiteren Stelle beurteilt werden. Die Untersuchungsmodalität bei Herrn Dr. K erschien mir sehr sonderbar. Ich sollte immer nur erzählen — „reden Sie weiter"- war seine Floskel. Es erfolgten div. Bewegungskontrollen aber keine konkreten Fragen zu meinen Beschwerden. Weder im ersten Gutachten vom 13.5.2024 noch in der Stellungnahme vom 23.5.2024 wurde von Herrn Dr. K erwähnt und daher auch nicht berücksichtigt, dass meine Gonarthrose im linken Knie so weit fortgeschritten ist, sodass ich bereits im Orthopädischen Spital X für einen Gelenksersatz vorgemerkt wurde. (Ich habe mich jedoch aufgrund meines Alters 84 1/2 Jahre sowie meines Herzzustandes — Aorteninsuffizienz, Vorhofseptum-Aneurysma, zweimal Vorhofflimmern, und auch hinsichtlich der bis zu 2 Jahren möglichen Rekonvaleszenzzeit entschlossen vorerst davon Abstand zu nehmen.)Weder im ersten Gutachten vom 13.5.2024 noch in der Stellungnahme vom 23.5.2024 wurde von Herrn Dr. K erwähnt und daher auch nicht berücksichtigt, dass meine Gonarthrose im linken Knie so weit fortgeschritten ist, sodass ich bereits im Orthopädischen Spital römisch zehn für einen Gelenksersatz vorgemerkt wurde. (Ich habe mich jedoch aufgrund meines Alters 84 1/2 Jahre sowie meines Herzzustandes — Aorteninsuffizienz, Vorhofseptum-Aneurysma, zweimal Vorhofflimmern, und auch hinsichtlich der bis zu 2 Jahren möglichen Rekonvaleszenzzeit entschlossen vorerst davon Abstand zu nehmen.) Weiters wurden meine erwähnten Schmerzen und Taubheitsgefühle meiner Hände nicht dokumentiert. Bei einer neulich durchgeführten Untersuchung wurde rechts ein geringgradiges CTS und links ein incipientes CTS festgestellt. Daher muss ich vorerst rechts eine Karpaltunnel-Handgelenksstütze tragen, wodurch die Verwendung der Gehhilfen (Stock oder Krücke) stark eingeschränkt ist. Meinen Tagesablauf verbringe ich überwiegend liegend oder sitzend, da ich bereits nur stark gebeugt gehen und noch weniger stehen kann. Ich habe daher auch keine Aussage getroffen, dass ich 300 bis 400 m problemlos bzw. ohne Unterbrechung zurücklegen kann (Seite 1, vorletzter Absatz des Gutachtens vom 13.5.2024). Das ist eine subjektive Meinung des Arztes. Somit treffen meines Erachtens folgende Punkte zu: Erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten. Eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) kann nicht ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die zweckmäßigen Behelfe (Krücke, Gehstock) können nicht befriedigend verwendet werden. Ich ersuche um neuerliche Beurteilung. […]“ Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten des bisher befasst gewesenen Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 03.07.2024, basierend auf der Aktenlage, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…], „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid inkl. Befunde eingebracht. , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Es wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid inkl. Befunde eingebracht. Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 01.10.1990, ges. GdB 70% und GA vom 30.04.2024 wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 06/24 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund beschreibt einen Röntgenbefund der Wirbelsäule mit deutlicher Degeneration 06/24 Nervenleitgeschwindigkeit-Befund beschreibt ein geringgradig ausgeprägtes CTS rechts und ein incipientes CTS links. Ohne typische Klinik bewirkt der Befund kein einschätzungsrelevantes Leiden. Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 01.10.1990, ges. GdB 70% und GA vom 30.04.2024 wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. , 06/24 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund beschreibt einen Röntgenbefund der Wirbelsäule mit deutlicher Degeneration , 06/24 Nervenleitgeschwindigkeit-Befund beschreibt ein geringgradig ausgeprägtes CTS rechts und ein incipientes CTS links. Ohne typische Klinik bewirkt der Befund kein einschätzungsrelevantes Leiden. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Lt. Vorgutachten: Medikamente: Lixiana, Oleovit, Omeprazol, Telmisartan, Novalgin Laufende Therapie: orthopädische Kontrollen Hilfsmittel: Gehstock Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 2 Rezidivierendes Nierensteinleiden links bei Nierenaplasie rechts Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine geänderte Beurteilung. Die nachgereichten Befunde machen eine Änderung des Vorgutachtens nicht erforderlich. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit Gehstock ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 03.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 23.07.2024, eingelangt am 26.07.2024, wendete der Beschwerdeführer ein, dass er nunmehr einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht stellen wolle. Die Beurteilungen durch den Sachverständigen seien nicht vollständig und nicht schlüssig, da einige der Krankheitssymptome des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie vom 07.08.2024 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Der BW erhebt neuerlich Einspruch. , „Der BW erhebt neuerlich Einspruch. 06/24 Nervenleitgeschwindigkeit-Befund beschreibt ein geringgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts und incipient links. Ohne typische Klinik bewirkt der Befund bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden. 06/24 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund. Der Befund bringt keine neuen Erkenntnisse. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholte Stellungnahme vom 07.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Bescheid vom 09.09.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Begründend führte die belangte Behörde aus, die aufgrund der fristgerecht eingelangten Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.07.2024 sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 07.08.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit Schriftsatz vom 20.09.2024, eingelangt am 24.09.2024, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Schreiben wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zu Ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 9.9.2024 stelle ich erneut einen Vorlageantrag an das BVG. Mein erster Antrag vom 23.7.2024 wurde ja an Herrn Dr. X übermittelt, mit dem zu erwartenden Ergebnis. Die Begründungen der Ablehnung durch den Sachverständigen basieren hauptsächlich auf der Zumutung, dass ich 300 bis 400 m mit Gehstock ohne übermäßige Schmerzen gehen kann. Das entspricht nicht der Tatsache. Ich kann nicht einmal kurzzeitig ohne Schmerzen stehen geschweige denn gehen. Zu Ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 9.9.2024 stelle ich erneut einen Vorlageantrag an das BVG. Mein erster Antrag vom 23.7.2024 wurde ja an Herrn Dr. römisch zehn übermittelt, mit dem zu erwartenden Ergebnis. Die Begründungen der Ablehnung durch den Sachverständigen basieren hauptsächlich auf der Zumutung, dass ich 300 bis 400 m mit Gehstock ohne übermäßige Schmerzen gehen kann. Das entspricht nicht der Tatsache. Ich kann nicht einmal kurzzeitig ohne Schmerzen stehen geschweige denn gehen. Ich habe meinen Orthopäden (Oberarzt im Krankenhaus X) um eine entsprechende schriftliche Aussage ersucht. Er erwiderte: „Ich treffe keine subjektiven Aussagen.“ (Ein Sachverständiger kann das?) Auch meine weiteren gesundheitlichen Beschwerden – wie Gonarthrose
- Grades (bereits für eine Knieprothese links vorgemerkt) sowie das CTS beidhändig (die Handgelenks-Orthese rechts behindert die Benutzung des Gehstockes) wurden weiterhin nicht berücksichtigt. Auch wurden die örtlichen Schwierigkeiten, die ich in meiner Stellungnahme vom 17.5.2024 erwähnte, übergangen. Ich habe meinen Orthopäden (Oberarzt im Krankenhaus römisch zehn) um eine entsprechende schriftliche Aussage ersucht. Er erwiderte: „Ich treffe keine subjektiven Aussagen.“ (Ein Sachverständiger kann das?) Auch meine weiteren gesundheitlichen Beschwerden – wie Gonarthrose
- Grades (bereits für eine Knieprothese links vorgemerkt) sowie das CTS beidhändig (die Handgelenks-Orthese rechts behindert die Benutzung des Gehstockes) wurden weiterhin nicht berücksichtigt. Auch wurden die örtlichen Schwierigkeiten, die ich in meiner Stellungnahme vom 17.5.2024 erwähnte, übergangen. Ich erwarte von einem Sachverständigen, dass er Beschwerden aus den Röntgen- und MRT Befunden der Wirbelsäule erkennen kann. Das letzte MRT vom 3.7.2024 zeigt bei allen Lendenwirbeln (von L1 bis S 1) Bulgings. (das sind die Vorstufen von Bandscheibenvorfällen) von denen die Schmerzen ausgehen. […]“ Dem Vorlageantrag wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 01.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Am 07.03.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Am 07.03.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat
- Rezidivierendes Nierensteinleiden links bei Nierenaplasie rechts. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in den oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 23.05.2024) sowie die im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten dieses Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.07.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 07.08.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum vorliegenden unbefristeten Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 23.05.2024) sowie vom 03.07.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 07.08.2024). Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem beigezogenen ärztlichen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern mit Gehstock und einem Aktionsradius von rund 10 Minuten ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung möglich und zumutbar ist. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden. Ebenso besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, die Greifformen sind erhalten. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer damit das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sowie das Benützen von Haltegriffen o.ä. möglich und zumutbar, sodass ein sicherer Transport möglich ist. Diese Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zu der am 30.04.2024 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung (Auszug aus der unfallchirurgischen/allgemeinmedizinischen Statuserhebung: „Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, Thorax: symmetrisch, elastisch, Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an der rechten Hand als etwas bamstig, sonst als ungestört angegeben, Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Fingergelenksarthrosen rechts mehr als links. In der rechten Hohlhand zarte Narben. Rechts Zustand nach Tenodese der Langen Bizepssehne. Beweglichkeit, Die Schultern sind über der Horizontale ½ eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt ein geringes Entlastungshinken links, beim Zehenballengang Schmerzen im linken Knie, Fersengang möglich, Anhocken ist 1/3 eingeschränkt. Es besteht eine O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 5cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Rechtes Knie, arthrotisch aufgetrieben, ergussfrei und bandfest, Zohlen-Test neg., Linkes Knie: arthrotisch aufgetrieben, gering intraartikulärer Erguss, bandfest, Zohlen-Test hoch pos., Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit, Hüften S 0-0-100, R (S 90°) rechts 0-0-25, links 5-0-20, Knie S rechts 0-5-130, links 0-10-120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule, Der linke Beckenkamm steht höher, Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Gering verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal Klopfschmerz, Hartspann und Druckschmerz. Zervikal Klopfschmerz über C
- Darmbein-Kreuzbein-Gelenk druckschmerzhaft. Beweglichkeit, Halswirbelsäule. KJA 1/21, Seitwärtsneigen nach rechts 5-0-20, Rotation nach rechts 40-0-60, endlagenschmerzhaft, Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt nicht mit Gehstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas verlangsamt, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Trägt ein Lumbotrain und ein Genutrain links“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der Extremitäten, insbesondere der unteren Extremitäten, zwar unbestritten durchaus Funktionseinschränkungen mit einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert werden.Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der Extremitäten, insbesondere der unteren Extremitäten, zwar unbestritten durchaus Funktionseinschränkungen mit einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert werden. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar ein, die Gonarthrose in seinem linken Knie sei soweit fortgeschritten, dass er bereits in einem orthopädischen Spital für einen Gelenksersatz vorgemerkt werden sei – er habe sich jedoch aufgrund seines Alters sowie seines Herzzustandes und auch hinsichtlich der bis zu zwei Jahren möglichen Rekonvaleszenzzeit entschlossen, vorerst davon Abstand zu nehmen. Weiters brachte er vor, er müsse vorerst rechts eine Karpaltunnel-Handgelenksstütze tragen, wodurch die Verwendung von Gehhilfen stark eingeschränkt sei. Er leide somit unter erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, könne eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht ohne Unterbrechung zurücklegen und die Gehbehelfe nicht befriedigend verwenden. Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund einer näher genannten Gruppenpraxis vom 13.06.2022 vor, worin unter anderem festgehalten wird: „Ergebnis: Ausgeprägte Varusgonarthrose mit Chondropathie bis Grad IV. Komplexe Ruptur des medialen Meniskus, ausgeprägte mukoide Verquellung des vorderen Kreuzbandes und hernienartiges Ganglion in der Fossa poplitea, welches durch die dorsale Kapsel herniert mit engem topographischen Bezug zur Arteria poplitea. Geringe Femoropatellararthrose, Reiz-Synovitis, minimaler Gelenkserguss, Bakerzyste, periartikuläres Weichteilödem.“ Eine derart maßgebliche Einschränkung der unteren Extremitäten bzw. der Geh- und Stehfähigkeit, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, ergibt sich jedoch aus diesem Röntgenbefund vom 13.06.2022 schon deshalb nicht, weil mit den in diesem Befund angeführten Diagnosen keine Aussage über das tatsächliche und dauerhafte Ausmaß der damit in Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkungen getroffen wird. Anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers aber ist das Ausmaß der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände nicht in einer derartigen Intensität wie vom Beschwerdeführer dargelegt objektiviert. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.04.2024 im Bereich der unteren Extremitäten zwar festgestellt werden, dass das linke Knie arthrotisch aufgetrieben ist sowie ein gering intraartikulärer Erguss besteht, wobei ein Zohlen-Test hoch positiv ausfiel. Abgesehen davon stellte sich das linke Knie jedoch ergussfrei und bandfest sowie insbesondere auch mit einer durchaus guten Beweglichkeit ausgestattet dar. Auch die übrigen Gelenke wurden als bandfest, klinisch unauffällig und ausreichend beweglich festgestellt. Ebenso zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.04.2024 mit Gehstock ein zwar etwas verlangsamtes, aber sicheres Gangbild und war es ihm möglich, das Aus- und Ankleiden teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchzuführen. Insgesamt steht der Röntgenbefund einer näher genannten Gruppenpraxis vom 13.06.2022 nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, zumal er nicht darlegt, dass beim Beschwerdeführer eine höhergradige Einschränkung der Mobilität vorliegt, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern verunmöglichen würde. Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund einer näher genannten Gruppenpraxis vom 13.06.2022 vor, worin unter anderem festgehalten wird: „Ergebnis: Ausgeprägte Varusgonarthrose mit Chondropathie bis Grad römisch vier. Komplexe Ruptur des medialen Meniskus, ausgeprägte mukoide Verquellung des vorderen Kreuzbandes und hernienartiges Ganglion in der Fossa poplitea, welches durch die dorsale Kapsel herniert mit engem topographischen Bezug zur Arteria poplitea. Geringe Femoropatellararthrose, Reiz-Synovitis, minimaler Gelenkserguss, Bakerzyste, periartikuläres Weichteilödem.“ Eine derart maßgebliche Einschränkung der unteren Extremitäten bzw. der Geh- und Stehfähigkeit, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, ergibt sich jedoch aus diesem Röntgenbefund vom 13.06.2022 schon deshalb nicht, weil mit den in diesem Befund angeführten Diagnosen keine Aussage über das tatsächliche und dauerhafte Ausmaß der damit in Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkungen getroffen wird. Anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers aber ist das Ausmaß der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände nicht in einer derartigen Intensität wie vom Beschwerdeführer dargelegt objektiviert. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.04.2024 im Bereich der unteren Extremitäten zwar festgestellt werden, dass das linke Knie arthrotisch aufgetrieben ist sowie ein gering intraartikulärer Erguss besteht, wobei ein Zohlen-Test hoch positiv ausfiel. Abgesehen davon stellte sich das linke Knie jedoch ergussfrei und bandfest sowie insbesondere auch mit einer durchaus guten Beweglichkeit ausgestattet dar. Auch die übrigen Gelenke wurden als bandfest, klinisch unauffällig und ausreichend beweglich festgestellt. Ebenso zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.04.2024 mit Gehstock ein zwar etwas verlangsamtes, aber sicheres Gangbild und war es ihm möglich, das Aus- und Ankleiden teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchzuführen. Insgesamt steht der Röntgenbefund einer näher genannten Gruppenpraxis vom 13.06.2022 nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, zumal er nicht darlegt, dass beim Beschwerdeführer eine höhergradige Einschränkung der Mobilität vorliegt, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern verunmöglichen würde. Insofern der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17.05.2024 weiters einwendete, das Bergabgehen sowie das Treppensteigen seien sehr beschwerlich und mit großen Schmerzen verbunden, ist festzuhalten, dass – ausgehend von der unfallchirurgischen bzw. allgemeinmedizinischen Untersuchung vom 30.04.2024 – die Hüft- und Kniegelenke als ausreichend beweglich festgestellt wurden („Klinischer Status – Fachstatus: […] Beweglichkeit Hüften S 00-100, R (S 90°) rechts 0-0-25, links 5-0-20, Knie S rechts 0-5-130, links 0-10-120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich […]“), was Rückschlüsse auf ein nicht höhergradiges Schmerzgeschehen zulässt. Eine maßgebliche Einschränkung bei der Überwindung der wenigen Stufen beim Einstieg in bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist damit insgesamt nicht hinreichend nachvollziehbar, dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die Gonarthrose in seinem linken Knie sei so weit fortgeschritten, dass der Beschwerdeführer bereits in einem orthopädischen Spital für einen Gelenksersatz vorgemerkt werden sei Der vom Beschwerdeführer verwendete Gehstock stellt im Übrigen auch eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, er müsse eine Karpaltunnel-Handgelenksstütze tragen, wodurch das Verwenden von Gehhilfen (Stock oder Krücke) stark eingeschränkt sei, weshalb er diese nicht befriedigend verwenden könne, und dass er hierzu einen Elektroneurodiagnostischen Befund vom 14.06.2024 vorlegte, in welchem ein geringgradig ausgeprägtes CTS rechts und ein incipientes CTS links erwähnt wird. Allein dadurch ist die dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung einer Handgelenksstütze jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar und auch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert. Eine maßgebliche – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende – Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit ist somit –anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde auch bei Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe nicht ausreichend nachvollziehbar.Der vom Beschwerdeführer verwendete Gehstock stellt im Übrigen auch eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, er müsse eine Karpaltunnel-Handgelenksstütze tragen, wodurch das Verwenden von Gehhilfen (Stock oder Krücke) stark eingeschränkt sei, weshalb er diese nicht befriedigend verwenden könne, und dass er hierzu einen Elektroneurodiagnostischen Befund vom 14.06.2024 vorlegte, in welchem ein geringgradig ausgeprägtes CTS rechts und ein incipientes CTS links erwähnt wird. Allein dadurch ist die dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung einer Handgelenksstütze jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar und auch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert. Eine maßgebliche – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende – Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit ist somit –anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde auch bei Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe nicht ausreichend nachvollziehbar. Was nun die Beweglichkeit der oberen Extremitäten betrifft, so brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, seine Schmerzen und Taubheitsgefühle der Hände seien nicht dokumentiert worden. Bei einer neuerlich durchgeführten Untersuchung seien rechts ein geringgradiges CTS und links ein incipientes CTS festgestellt worden. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Beschwerde vom 27.06.2024 den bereits erwähnten Elektroneurodiagnostischen Befund vom 14.06.2024 vor, in welchem ein geringgradig ausgeprägtes CTS rechts und ein incipientes CTS links erwähnt werden („Zusammenfassung: Der N. medianus rechts hat eine verlängerte distale Latenz mit fehlender sensibler antidromer Nervenleitgeschwindigkeit. Der N. medianus links ist motorisch unauffällig, die sensible antidrome Nervenleitgeschwindigkeit ist zum
- Finger unauffällig und zum
- Finger nicht ableitbar. Der N. radialis rechts ist sensibel unauffällig. Beurteilung: Der Befund spricht für ein geringgradig ausgeprägtes CTS rechts und ein incipientes CTS links“). Eine erhebliche, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung im Bereich der Hände bzw. in Bezug auf deren Greiffunktion ist aber weder auf Grundlage dieses Befundes noch anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung vom 30.04.2024 objektiviert. Im Rahmen der persönlichen unfallchirurgischen bzw. allgemeinmedizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.04.2024 zeigte sich die Durchblutung der Hände ungestört. Die Sensibilität an der rechten Hand zeigte sich als etwas bamstig, sonst jedoch als ungestört. Benützungszeichen waren seitengleich und Fingergelenksarthrosen rechts etwas mehr als links vorhanden. In der rechten Hohlhand zeigten sich zarte Narben. Die Schultern waren über der Horizontalen zur Hälfte eingeschränkt, die übrigen Gelenke jedoch frei beweglich. Ein Nacken- und Kreuzgriff zeigte sich endlagig eingeschränkt, Grob- und Spitzgriff waren gut durchführbar. Aus dem erhobenen Fachstatus im Gutachten des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2024 ist eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Verwendung von Haltegriffen und beim Festhalten daher nicht abzuleiten. Wie der beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 03.07.2024 zudem nachvollziehbar ausführte, bewirkt der mit der Beschwerde vorgelegte Befund vom 14.06.2024 ohne typische Klinik kein einschätzungsrelevantes Leiden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, die Greifformen sind erhalten. Mangels eines im Befund angegebenen Fachstatus tritt dieser Befund vom 14.06.2024 den Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin nicht dezidiert entgegen. Was die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren betrifft, wonach ihm selbst kurzfristiges Stehen Schwierigkeiten bereite und er durch ein Kribbeln von der Lendenwirbelsäule bis in die Füße eine Standunsicherheit bekomme, sei festgehalten, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.04.2024 zwar festgestellt wurde, dass der linke Beckenkamm der Wirbelsäule höher steht und eine Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule, eine verstärkte Brustkyphose sowie lumbal Klopfschmerz, Hartschmerz und Druckschmerz bestehen. Ebenso besteht ein zervikaler Klopfschmerz über C7 und ist das Darmbein-Kreuzbein-Gelenk druckschmerzhaft. Jedoch zeigte sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule als ausreichend („Klinischer Status – Fachstatus: […] Beweglichkeit Halswirbelsäule. KJA 1/21, Seitwärtsneigen nach rechts 5-0-20, Rotation nach rechts 40-0-60, endlagenschmerzhaft Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt“) und das Gangbild zwar etwas verlangsamt, aber sicher. Wie sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen ergibt, ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit Gehstock ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Funktionseinschränkung wirkt sich unter Zugrundelegung der Statuserhebung im Gutachten des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2024 nicht in einem Ausmaß aus, welches die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Dass nun aber die Fähigkeit des Beschwerdeführers zum Stehen dermaßen eingeschränkt wäre, dass ihm Stehen grundsätzlich kaum möglich wäre, ergibt sich weder aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen noch aus der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.04.2024 erfolgten Statuserhebung, zumal abgesehen davon öffentliche Verkehrsmittel in aller Regel auch mit Sitzplätzen – insbesondere auch für behinderte Personen – ausgestattet sind. Gemeinsam mit seinem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund einer näher genannten Gruppenpraxis vom 25.04.2023 vor, worin zusammengefasst degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie fortgeschrittene degenerative Veränderungen im Bereich der der Halswirbelsäule mit Spinalkanalstenose C3/4 und Degeneration mit Discopathie der Lendenwirbelsäule beschrieben werden. Weiters brachte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief eines näher genannten Orthopädischen Spitals vom 10.05.2023 in Vorlage, laut welchem unter anderem eine „Röntgenbildwandlerkontrollierte sacrale epidurale Infiltration“ durchgeführt wurde und als Diagnosen u.a. eine „Neuroforamenstenose L5/S1 rechts“ sowie eine „Lumbofemoralgie rechts > links“ angeführt werden. Gemeinsam mit seiner Beschwerde vom 27.06.2024 legte der Beschwerdeführer weiters einen Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.06.2024 vor, in welchem aufgrund eines Röntgenbefundes zusammengefasst deutliche verschleißbedingte, degenerative Veränderungen näher bezeichneter Bandscheiben bzw. der Knorpel der angrenzenden Wirbelkörper im Bereich der Wirbelsäule beschrieben werden. Mangels eines im Befund angegebenen Fachstatus tritt dieser Befund vom 04.06.2024 den Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 13.05.2024 jedoch nicht dezidiert entgegen. Für alle angeführten Befunde gilt aber jedenfalls das bereits oben Gesagte, dass nämlich mit den in diesen Befunden angeführten Diagnosen – anders als in der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.04.2024 erfolgten Erhebung des Fachstatus - keine Aussage über das tatsächliche und dauerhafte Ausmaß der mit diesen Leiden in Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkungen getroffen wird. Selbiges gilt auch für die weiteren erwähnten medizinischen Unterlagen sowie insbesondere für das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag vom 25.09.2024, ein Sachverständiger müsse Beschwerden aus Röntgen- und MRT-Befunden erkennen können; es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus radiologische Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen und sich der Beschwerdeführer durch diese eingeschränkt und belastet fühlt. Unter Zugrundlegung der Ergebnisse der Statuserhebung im Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2024 sowie der weiteren Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 03.07.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 07.08.2024) wirken sich diese radiologischen Veränderungen jedoch nicht in einem Ausmaß aus, welches die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würde. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen weder eine Dauer-Schmerzmedikation noch die Heranziehung von Medikamenten einer höheren Stufe des WHO-Stufenschemas dokumentiert sind. Es wird ausschließlich ein Schmerzmedikament aus der Gruppe der Nicht-Opioidanalgetika der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas – nämlich Novalgin (vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.04.2024 angegeben, den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen sind hingegen keinerlei Schmerzmittel zu entnehmen) – erwähnt, sodass eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen – wie in § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen gefordert - nicht belegt ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern sei ihm aufgrund seiner Schmerzen nicht möglich, schon aus diesem Grund nicht zu greifen vermag. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen weder eine Dauer-Schmerzmedikation noch die Heranziehung von Medikamenten einer höheren Stufe des WHO-Stufenschemas dokumentiert sind. Es wird ausschließlich ein Schmerzmedikament aus der Gruppe der Nicht-Opioidanalgetika der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas – nämlich Novalgin (vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.04.2024 angegeben, den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen sind hingegen keinerlei Schmerzmittel zu entnehmen) – erwähnt, sodass eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen – wie in Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen gefordert - nicht belegt ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern sei ihm aufgrund seiner Schmerzen nicht möglich, schon aus diesem Grund nicht zu greifen vermag. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.05.2024 betrifft, er leide an einer chronischen Divertikulitis und habe öfters Anfälle mit Durchfall, was in der Öffentlichkeit im Hinblick auf die längeren Fahrzeiten äußerst unangenehm sei, sei festgehalten, dass dieses Vorbringen mangels Vorlage entsprechender Befunde bzw. Beweismittel vom Beschwerdeführer nicht dokumentiert wurde und daher weder das Vorliegen einer Divertikulitis noch öfters stattfindende Anfälle mit Durchfall durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt und objektiviert sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sein allgemein gehaltenes Vorbingen, er habe „öfters“ Anfälle mit Durchfall, hinsichtlich Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit eines allfälligen Durchfallgeschehens in keiner Weise näher konkretisiert. Darüber hinaus liegt auch keine maßgebliche Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einem rezidivierenden Nierensteinleiden links bei Nierenaplasie rechts, brachte aber im Verfahren nicht vor, dass diese Funktionseinschränkung sich in einem solchen Ausmaß auswirken würde, welches zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde, und ist dies auch aus amtswegiger Sicht nicht ersichtlich. Dies gilt auch für das erstmals im Rahmen der Beschwerde – nämlich im Zusammenhang mit der Argumentation, deshalb habe der Beschwerdeführer vorläufig von einer Gelenksersatzoperation bezüglich seines linken Knies Abstand genommen – erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer leide unter Aorteninsuffizienz, Vorhofseptum-Aneurisma sowie zweimal Vorhofflimmern, zumal dieses Vorbringen nicht durch entsprechende medizinischen Unterlagen belegt wurde, welche geeignet gewesen wären, das Vorliegen von mit diesen Leiden verbundenen Funktionseinschränkungen in einem derartigen Ausmaß zu belegen, dass von einer maßgeblichen Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit auszugehen wäre. Wie zudem bereits ausgeführt, sind die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigem in seinem Gutachten vom 13.05.2024, wonach dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern mit Gehstock ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung möglich ist, nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2024 zudem ergibt, gab der Beschwerdeführer – auch wenn er diese Aussage in der Folge im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.05.2024 zu relativieren versuchte - im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 30.04.2024 im Übrigen selbst an, dass er eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurücklegen könne („Derzeitige Beschwerden: „[…] Ich kann 300-400m gehen. […]“). Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren weiters einwendete, die nächsten Bus- und S-Bahnhaltestellen befänden sich in einer Entfernung von 15 bis 20 Minuten Gehzeit ohne Möglichkeit, eine Rast einzulegen, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass dem Umstand der Entfernung der Haltestelle vom Wohnort keine Relevanz für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zukommt. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach der nächstgelegene Hausarzt nur per PKW zu erreichen und ihm auch der Einkauf von Lebensmittel nur per PKW möglich sei, da er nicht mehr als 3 kg tragen solle, betrifft Umstände, welche für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtlich nicht relevant sind; diesbezüglich wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zudem vor, die Untersuchungsmodalitäten der persönlichen Untersuchung durch den untersuchenden Sachverständigen seien ihm sehr sonderbar vorgekommen. Er habe immer nur erzählen sollen. Der Sachverständige habe zwar diverse Bewegungskontrollen durchgeführt, aber keine konkreten Fragen zu seinen Beschwerden gestellt. Das Gutachten sei ungenau und unvollständig. Diesbezüglich sei festgehalten, dass sich dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass der sachverständige Gutachter beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten und auch nicht belegten Vorbringen in der Beschwerde des Beschwerdeführers. Insbesondere lässt der Beschwerdeführer auch nicht erkennen, worauf sich seine Qualifikation stützt, die fachliche Kompetenz des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen sowie die Gründlichkeit der von diesem durchgeführten Untersuchung in qualifizierter Weise in Zweifel ziehen zu können. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte weder gemeinsam mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag noch sonst im Verfahren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte weder gemeinsam mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag noch sonst im Verfahren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 23.05.2024) sowie vom 03.07.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 07.08.2024). Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die nächsten Bus- und S-Bahn- Haltestellen sich in einer Entfernung von 15 bis 20 Minuten befänden sowie dass der nächstgelegene Hausarzt für ihn nur per PKW zu erreichen und dass ihm der Einkauf von Lebensmitteln nur per PKW möglich sei, da er nicht mehr als 3 kg tragen solle, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen. Dem entsprechend hielt der beigezogene Facharzt für Orthopädie in seiner Stellungnahme vom 23.05.2024 den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers zutreffend entgegen, dass das Nichtgewähren des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand objektiver Kriterien zu erfolgen habe und nicht anhand der individuellen Erreichbarkeit einer Haltestelle oder des Fahrplans öffentlicher Verkehrsmittel. Die individuelle Infrastruktur sowie die individuelle berufliche und private Situation hätten keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Diese Ausführungen sind im Lichte obiger Judikatur nicht zu beanstanden. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 23.05.2024) und vom 03.07.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 07.08.2024) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 23.05.2024) und vom 03.07.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 07.08.2024) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im den eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar sind. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen sei festgehalten, dass, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, die Therapieoptionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht ausgeschöpft und die Schmerztherapien nicht ausgereizt sind. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen sei festgehalten, dass, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, die Therapieoptionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht ausgeschöpft und die Schmerztherapien nicht ausgereizt sind. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde und im Vorlageantrag im Ergebnis nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen ärztlichen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal ein entsprechender Antrag weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt wurde. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal ein entsprechender Antrag weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt wurde. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2299914.1.00