RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW211 2272059-1 Spruch, W211 2272059-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der Projektleiterin Covid-19 XXXX , des XXXX , diverser Sozialversicherungsträger sowie in Kooperation mit XXXX Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerten sich eine Anzahl der Empfänger:innen bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. Zu klären ist in diesem Zusammenhang zunächst, wer als datenschutzrechtlich verantwortlich für diese Datenverarbeitungen zu sehen ist.Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der Projektleiterin Covid-19 römisch 40 , des römisch 40 , diverser Sozialversicherungsträger sowie in Kooperation mit römisch 40 Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerten sich eine Anzahl der Empfänger:innen bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. Zu klären ist in diesem Zusammenhang zunächst, wer als datenschutzrechtlich verantwortlich für diese Datenverarbeitungen zu sehen ist. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom XXXX .2022 brachte die nunmehr mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein und sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens hätten sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt, indem sie ihr Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet, und dadurch die besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei unzulässig weitergegeben und verarbeitet hätten.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 brachte die nunmehr mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein und sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens hätten sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt, indem sie ihr Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet, und dadurch die besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei unzulässig weitergegeben und verarbeitet hätten.
- Die belangte Behörde leitete gegen XXXX und den nunmehrigen Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) am XXXX .2021 ein amtswegiges Prüfungsverfahren ein, das die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2022 schloss und feststellte, dass der Beschwerdeführer der für die gegenständliche Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 DSVO sei.
- Die belangte Behörde leitete gegen römisch 40 und den nunmehrigen Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) am römisch 40 .2021 ein amtswegiges Prüfungsverfahren ein, das die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 .2022 schloss und feststellte, dass der Beschwerdeführer der für die gegenständliche Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSVO sei. Die belangte Behörde informierte die mitbeteiligte Partei über die Ergebnisse des geführten amtswegigen Prüfverfahrens (Bescheid vom XXXX ) und räumte ihr ein, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei nahm dazu nicht Stellung.Die belangte Behörde informierte die mitbeteiligte Partei über die Ergebnisse des geführten amtswegigen Prüfverfahrens (Bescheid vom römisch 40 ) und räumte ihr ein, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei nahm dazu nicht Stellung.
- Mit Bescheid vom XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte – soweit hier wesentlich - fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 setze nach § 24d Abs 1 Z 4 GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs 4 GTelG 2012 voraus, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte – soweit hier wesentlich - fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, Paragraph 8, DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 setze nach Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 4, GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 voraus, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom XXXX .2023 wegen Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen wird. Zusammengefasst begründete er dies mit dem Vorliegen einer entschiedenen Sache, der Unvollständigkeit der Beschwerde, fehlenden Ermittlungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht datenschutzrechtlicher Verantwortlicher; aber selbst wenn man von einer Verantwortlichkeit ausgehen würde, sei ein Zugriff auf die Impfdaten im Rahmen des pandemiebedingten Krisenmanagements zulässig gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom römisch 40 .2023 wegen Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen wird. Zusammengefasst begründete er dies mit dem Vorliegen einer entschiedenen Sache, der Unvollständigkeit der Beschwerde, fehlenden Ermittlungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht datenschutzrechtlicher Verantwortlicher; aber selbst wenn man von einer Verantwortlichkeit ausgehen würde, sei ein Zugriff auf die Impfdaten im Rahmen des pandemiebedingten Krisenmanagements zulässig gewesen.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor und verwies hinsichtlich der bestrittenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen Zeitungsartikel, wonach der Versand der Impferinnerungen laut XXXX die richtige Maßnahme gewesen sei.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor und verwies hinsichtlich der bestrittenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen Zeitungsartikel, wonach der Versand der Impferinnerungen laut römisch 40 die richtige Maßnahme gewesen sei.
- Der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde bezüglich des amtswegigen Verfahrens wurde mit Erkenntnis vom 04.10.2023, GZ W298 2261669-1, stattgegeben, und der Bescheid ersatzlos behoben.
- Im Parallelverfahren des Bundesverwaltungsgerichts GZ W252 2271937-1 erging am 11.03.2024 ein Erkenntnis, mit dem einer Beschwerde Folge gegeben und der dort gegenständliche Bescheid ersatzlos behoben wurde. Mit Parteiengehör vom XXXX 2024 wurde das Ergebnis des Verfahrens zu GZ W252 2271937-1 der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht und ihr freigestellt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei dazu langte nicht ein. Der Beschwerdeführer äußerte sich am XXXX .2024 dazu.
- Im Parallelverfahren des Bundesverwaltungsgerichts GZ W252 2271937-1 erging am 11.03.2024 ein Erkenntnis, mit dem einer Beschwerde Folge gegeben und der dort gegenständliche Bescheid ersatzlos behoben wurde. Mit Parteiengehör vom römisch 40 2024 wurde das Ergebnis des Verfahrens zu GZ W252 2271937-1 der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht und ihr freigestellt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei dazu langte nicht ein. Der Beschwerdeführer äußerte sich am römisch 40 .2024 dazu.
- Am XXXX .2024 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer und seine Vertretung teilgenommen haben. Der mitbeteiligten Partei waren mit der Ladung zur Verhandlung die Verhandlungsprotokolle vom XXXX .2023 und XXXX 2023 zu GZ W252 2271937-1 übermittelt worden; diese wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingeführt sowie weitere Rechtsfragen erörtert.
- Am römisch 40 .2024 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer und seine Vertretung teilgenommen haben. Der mitbeteiligten Partei waren mit der Ladung zur Verhandlung die Verhandlungsprotokolle vom römisch 40 .2023 und römisch 40 2023 zu GZ W252 2271937-1 übermittelt worden; diese wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingeführt sowie weitere Rechtsfragen erörtert.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich in einer Stellungnahme vom XXXX .2024 noch einmal zu dem gegenständlichen Verfahren.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich in einer Stellungnahme vom römisch 40 .2024 noch einmal zu dem gegenständlichen Verfahren. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: 1.1.
- Zur Datenschutzbeschwerde: Am XXXX .2022 richtete die mitbeteiligte Partei eine Datenschutzbeschwerde unter Verwendung einer formularartigen Vorlage an die belangte Behörde, in der sie sinngemäß vorbrachte, dass die Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens, näher genannt XXXX , sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt hätten, indem sie ihr Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impfschreiben zugesendet und indem sie die besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei unzulässig weitergegeben und verarbeitet hätten.Am römisch 40 .2022 richtete die mitbeteiligte Partei eine Datenschutzbeschwerde unter Verwendung einer formularartigen Vorlage an die belangte Behörde, in der sie sinngemäß vorbrachte, dass die Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens, näher genannt römisch 40 , sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hätten, indem sie ihr Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impfschreiben zugesendet und indem sie die besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei unzulässig weitergegeben und verarbeitet hätten. Der Beschwerde war ua das folgende Impferinnerungsschreiben beigefügt (Fehler im Original): „P Österreichische Post AG Prio Brief XXXX „P Österreichische Post AG Prio Brief, römisch 40 Retouren an XXXX Retouren an römisch 40 [
- Optionsfeld: Name und Adresse der mitbeteiligten Partei] Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da! Die COVID-Schutzimpfung ist derzeit die wichtigste Maßnahme um die Pandemie zu beherrschen und ein weitgehend normales Leben wieder zu ermöglichen. Das Europäische Gremium für Gesundheit sowie das Nationale Impfgremium empfehlen in diesem Zusammenhang ausdrücklich die COVID-Schutzimpfung. Warum ist diese Impfung so wichtig? Durch die Impfung sinkt das persönliche Risiko bei einer Infektion einen schweren Erkrankungsverlauf zu erleiden und somit auch das Risiko eines damit verbundenen Aufenthalts auf einer Intensivstation bzw. zu versterben. Auch die Gefahr an Long-Covid zu erkranken (das ist auch bei einem leichten Verlauf durchaus möglich) wird stark reduziert. Sie schützen mit der Impfung aufgrund des geringeren Erkrankungsrisikos nicht nur sich persönlich sondern auch Ihre Mitmenschen. Mit fortschreitender Dauer der Pandemie werden in ganz Österreich – zum Schutz aller – immer mehr Bereiche auf die 2G-Regel (Zutritt nur für vollständig geimpfte Personen oder Genesene) umgestellt werden. Zum Schutz Ihrer eigenen Gesundheit und damit Sie auch in Zukunft problemlos einen normalen Alltag führen können wurde für Sie eine COVID-Schutzimpfung reserviert: [
- Optionsfeld: Impftermin und Impfort] Wir laden Sie ein, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Um etwaige Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, können Sie statt des oben reservierten Termins auch einen Alternativtermin online unter XXXX oder telefonisch unter XXXX buchen. Dies gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Um das Storno des obigen Termins kümmert sich in diesem Fall gerne XXXX . Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, wollen wir uns bei Ihnen dafür ganz herzlich bedanken!Um etwaige Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, können Sie statt des oben reservierten Termins auch einen Alternativtermin online unter römisch 40 oder telefonisch unter römisch 40 buchen. Dies gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Um das Storno des obigen Termins kümmert sich in diesem Fall gerne römisch 40 . Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, wollen wir uns bei Ihnen dafür ganz herzlich bedanken! Sollte Ihnen bekannt sein, dass für Sie aus medizinischen Gründen (Gegenanzeigen) eine COVID-Impfung nicht möglich ist, so erachten Sie das vorliegende Schreiben bitte als gegenstandslos. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie gegen COVID geimpft werden können, so empfehlen wir zur Abklärung ein ärztliches Aufklärungs-/Beratungsgespräch zu nutzen. Bringen Sie zur Impfung bitte Ihren Lichtbildausweis und – wenn vorhanden – Ihre E-Card mit. XXXX römisch 40 XXXX “ römisch 40 “ Unter den Namen scheinen die folgenden Logos auf: Mit Bescheid vom XXXX .2022 stellte die belangte Behörde im amtswegigen Prüfverfahren fest, dass der Beschwerdeführer der für die gegenständliche Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 DSVO ist. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2023, GZ W298 2261669-1, behoben.Mit Bescheid vom römisch 40 .2022 stellte die belangte Behörde im amtswegigen Prüfverfahren fest, dass der Beschwerdeführer der für die gegenständliche Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSVO ist. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2023, GZ W298 2261669-1, behoben. 1.
- Zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens: Im Sommer 2021 wurde im Rahmen des Pandemiemanagements eine bundesweite Diskussion über das Verfassen eines Impferinnerungsschreibens an ungeimpfte Personen geführt. XXXX (in Folge „ XXXX “) wies XXXX über XXXX an, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, zu versenden. XXXX trat an XXXX , heran und bat ihn diesbezüglich um Unterstützung. XXXX wies seine Mitarbeiterin der Kommunikationsabteilung, XXXX , an, das Projekt „Impferinnerungsschreiben“ zu unterstützen. Von Seiten XXXX wurde die Druckstraße zur Verfügung gestellt. römisch 40 (in Folge „ römisch 40 “) wies römisch 40 über römisch 40 an, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, zu versenden. römisch 40 trat an römisch 40 , heran und bat ihn diesbezüglich um Unterstützung. römisch 40 wies seine Mitarbeiterin der Kommunikationsabteilung, römisch 40 , an, das Projekt „Impferinnerungsschreiben“ zu unterstützen. Von Seiten römisch 40 wurde die Druckstraße zur Verfügung gestellt. Eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeiter:innen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , erbrachte Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise, dh Erstellung eines Entwurfs des Impferinnerungsschreibens, und erarbeitete einen Plan, wie die Daten zur Bestimmung der konkreten Empfänger:innen über den Patientenindex und das zentrale Impfregister zu ermitteln waren, und wie der Versand zu erfolgen hatte.Eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeiter:innen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , erbrachte Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise, dh Erstellung eines Entwurfs des Impferinnerungsschreibens, und erarbeitete einen Plan, wie die Daten zur Bestimmung der konkreten Empfänger:innen über den Patientenindex und das zentrale Impfregister zu ermitteln waren, und wie der Versand zu erfolgen hatte. XXXX , Mitarbeiterin XXXX , koordinierte das Projekt innerhalb XXXX , sie organisierte die Projektagenden XXXX , koordinierte die Projektagenden mit XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . XXXX von XXXX war Projektleiter von Seiten XXXX . römisch 40 , Mitarbeiterin römisch 40 , koordinierte das Projekt innerhalb römisch 40 , sie organisierte die Projektagenden römisch 40 , koordinierte die Projektagenden mit römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 von römisch 40 war Projektleiter von Seiten römisch 40 . Für die Ermittlung der Adressat:innen des Schreibens wurde XXXX beauftragt, die den Auftrag an XXXX weitergab. Für die Ermittlung der Adressat:innen des Schreibens wurde römisch 40 beauftragt, die den Auftrag an römisch 40 weitergab. Das Angebot XXXX vom XXXX .2021 wurde von XXXX als Projektleiterin für medizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterzeichnet. Das Angebot römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde von römisch 40 als Projektleiterin für medizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterzeichnet. In Erfüllung des Auftrags ermittelte XXXX ab XXXX 2021 sämtliche Personen aus dem Patientenindex mit Wohnsitz XXXX , die über 18 Jahre alt sind. Im Anschluss filterte sie die Personen aus, die im zentralen Impfregister über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügten. XXXX übermittelte die Namen und Adressen der verbleibenden Personen in fünf Tranchen ( XXXX XXXX ) an XXXX als Druckdienstleisterin, die die Briefe druckte, kuvertierte und zum Versand aufgab. In Erfüllung des Auftrags ermittelte römisch 40 ab römisch 40 2021 sämtliche Personen aus dem Patientenindex mit Wohnsitz römisch 40 , die über 18 Jahre alt sind. Im Anschluss filterte sie die Personen aus, die im zentralen Impfregister über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügten. römisch 40 übermittelte die Namen und Adressen der verbleibenden Personen in fünf Tranchen ( römisch 40 römisch 40 ) an römisch 40 als Druckdienstleisterin, die die Briefe druckte, kuvertierte und zum Versand aufgab. Die Kosten für den Versand des Impferinnerungsschreiben wurden je zur Hälfte von XXXX und XXXX getragen. Die Kosten für den Versand des Impferinnerungsschreiben wurden je zur Hälfte von römisch 40 und römisch 40 getragen. Das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen XXXX lag zu diesem Zeitpunkt bei XXXX . Das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen römisch 40 lag zu diesem Zeitpunkt bei römisch 40 . Ende 2021 wurde das Impferinnerungsschreiben, wie unter Punkt 1.1.1 beschrieben, unter anderem an die mitbeteiligte Partei per Post versendet. Das Schreiben war persönlich an die mitbeteiligte Partei adressiert. Im
- Optionsfeld wurden hierfür Name und Adresse des:der jeweiligen Empfänger:in eingesetzt. Im
- Optionsfeld wurden mögliche Impftermine und Orte eingefügt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zur Datenschutzbeschwerde, zum Inhalt des Impferinnerungsschreibens und zum amtswegigen Verfahren gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt, die ins Verfahren eingebrachten Verhandlungsprotokolle zu GZ W252 2271937-1 vom XXXX .2023 und XXXX 2023 und das Erkenntnis vom 04.10.2023, GZ W298 2261669-
- Die Feststellungen zur Datenschutzbeschwerde, zum Inhalt des Impferinnerungsschreibens und zum amtswegigen Verfahren gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt, die ins Verfahren eingebrachten Verhandlungsprotokolle zu GZ W252 2271937-1 vom römisch 40 .2023 und römisch 40 2023 und das Erkenntnis vom 04.10.2023, GZ W298 2261669-
- 2.
- Zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens: Die Feststellungen zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens gründen auf die Angaben der in den Verhandlungen zu GZ W252 2271937-1 vom XXXX .2023 und XXXX 2023 einvernommenen Zeug:innen.Die Feststellungen zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens gründen auf die Angaben der in den Verhandlungen zu GZ W252 2271937-1 vom römisch 40 .2023 und römisch 40 2023 einvernommenen Zeug:innen. Die Feststellung zur bundesweiten Diskussion im Rahmen des Pandemiemanagements gründet sich auf die Angaben der in den Verhandlungen zu GZ W252 2271937-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeug:innen, die sich diesbezüglich decken. Die Feststellung, dass XXXX XXXX über XXXX angewiesen hat, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, zu versenden, ist einerseits auf die Aussage XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt, dass sich der Gesundheitsminister, die Gesundheitspolitiker:innen und die Landesrät:innen schon im Sommer 2021 darüber einig waren, dass man ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an die ungeimpfte Bevölkerung brauche (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 12). Nachdem drei Bundesländer, Tirol, Vorarlberg und Wien, bereits über die Logistik verfügten, Impftermine zu vergeben und Impfungen durchzuführen, kommunizierte XXXX allen Involvierten ( XXXX ), dass ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, verschickt werden solle (GZ W252 2271937-1, OZ 19; S. 13). Andererseits ist diese Feststellung auf die Aussagen von XXXX gegründet, die angab, dass sie mit der Abwicklung des Projekts begonnen habe, als sie XXXX den Auftrag bekommen habe. Dieser Auftrag basierte auf dem Wunsch XXXX , ein entsprechendes Schreiben zu verfassen und zu versenden (GZ W252 2271937-1, OZ 13, S. 24). Diese Aussage ist nachvollziehbar, da davon auszugehen ist, dass XXXX als Mitarbeiterin XXXX ohne einen entsprechenden Auftrag keine weiteren Schritte gesetzt hätte. Aus dem im Verfahren vorgelegten Emailverkehr geht hervor, dass XXXX mit XXXX bezüglich des Impferinnerungsschreibens in Kontakt stand und wichtige Details, wie die der Finanzierung, an XXXX weitergeleitet hat (OZ 2; verfahrensübergreifende Vorlage weiterer Aktenbestandteile der belangten Behörde). Die Beauftragung XXXX durch XXXX im Namen XXXX ist insofern nachvollziehbar, als XXXX als XXXX “ zugeordnet ist, welcher XXXX vorsteht. Der mit dem Auftrag verfolgte Zweck ergibt sich aus der Aussage XXXX , wonach das Schreiben den Zweck verfolgt habe, die Impfrate der Bevölkerung zu erhöhen, was nur erreicht werden könne, wenn die nicht geimpften Personen impfen gehen (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 20). Die Feststellung, dass römisch 40 römisch 40 über römisch 40 angewiesen hat, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, zu versenden, ist einerseits auf die Aussage römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt, dass sich der Gesundheitsminister, die Gesundheitspolitiker:innen und die Landesrät:innen schon im Sommer 2021 darüber einig waren, dass man ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an die ungeimpfte Bevölkerung brauche (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 12). Nachdem drei Bundesländer, Tirol, Vorarlberg und Wien, bereits über die Logistik verfügten, Impftermine zu vergeben und Impfungen durchzuführen, kommunizierte römisch 40 allen Involvierten ( römisch 40 ), dass ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, verschickt werden solle (GZ W252 2271937-1, OZ 19; S. 13). Andererseits ist diese Feststellung auf die Aussagen von römisch 40 gegründet, die angab, dass sie mit der Abwicklung des Projekts begonnen habe, als sie römisch 40 den Auftrag bekommen habe. Dieser Auftrag basierte auf dem Wunsch römisch 40 , ein entsprechendes Schreiben zu verfassen und zu versenden (GZ W252 2271937-1, OZ 13, S. 24). Diese Aussage ist nachvollziehbar, da davon auszugehen ist, dass römisch 40 als Mitarbeiterin römisch 40 ohne einen entsprechenden Auftrag keine weiteren Schritte gesetzt hätte. Aus dem im Verfahren vorgelegten Emailverkehr geht hervor, dass römisch 40 mit römisch 40 bezüglich des Impferinnerungsschreibens in Kontakt stand und wichtige Details, wie die der Finanzierung, an römisch 40 weitergeleitet hat (OZ 2; verfahrensübergreifende Vorlage weiterer Aktenbestandteile der belangten Behörde). Die Beauftragung römisch 40 durch römisch 40 im Namen römisch 40 ist insofern nachvollziehbar, als römisch 40 als römisch 40 “ zugeordnet ist, welcher römisch 40 vorsteht. Der mit dem Auftrag verfolgte Zweck ergibt sich aus der Aussage römisch 40 , wonach das Schreiben den Zweck verfolgt habe, die Impfrate der Bevölkerung zu erhöhen, was nur erreicht werden könne, wenn die nicht geimpften Personen impfen gehen (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 20). Die Feststellung, dass XXXX an XXXX herangetreten ist und um Unterstützung gebeten hat, ist auf die Aussage von XXXX in der Verhandlung zurückzuführen, der nachvollziehbar angab, dass ihn XXXX kontaktiert habe, und XXXX seine Mitarbeiter:innen zur Unterstützung angewiesen habe (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 29). Diese Aussage wurde von XXXX bestätigt (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 32). Die Feststellung, dass römisch 40 an römisch 40 herangetreten ist und um Unterstützung gebeten hat, ist auf die Aussage von römisch 40 in der Verhandlung zurückzuführen, der nachvollziehbar angab, dass ihn römisch 40 kontaktiert habe, und römisch 40 seine Mitarbeiter:innen zur Unterstützung angewiesen habe (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 29). Diese Aussage wurde von römisch 40 bestätigt (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 32). Die Feststellung, dass eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeiter:innen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise erarbeitet hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeuginnen XXXX und XXXX . Sie gaben übereinstimmend an, dass eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen worden sei, in der XXXX von XXXX von XXXX , XXXX von XXXX und XXXX von XXXX ständig vertreten waren, und weitere unterschiedliche Personen aus anderen Bereichen teilnahmen (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S.32; OZ 13, S. 25).Die Feststellung, dass eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeiter:innen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise erarbeitet hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 . Sie gaben übereinstimmend an, dass eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen worden sei, in der römisch 40 von römisch 40 von römisch 40 , römisch 40 von römisch 40 und römisch 40 von römisch 40 ständig vertreten waren, und weitere unterschiedliche Personen aus anderen Bereichen teilnahmen (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S.32; OZ 13, S. 25). Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht geht hervor, dass XXXX das Projekt „Impferinnerungsschreiben an die ungeimpfte Bevölkerung XXXX “ koordiniert hat. Dies wurde von XXXX in ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt (GZ W252 2271937-1, OZ 13, S. 23). Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht geht hervor, dass römisch 40 das Projekt „Impferinnerungsschreiben an die ungeimpfte Bevölkerung römisch 40 “ koordiniert hat. Dies wurde von römisch 40 in ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt (GZ W252 2271937-1, OZ 13, S. 23). Die Feststellung, dass XXXX beauftragt wurde, und XXXX den Auftrag an XXXX weitergegeben hat, gründet sich auf die Aussage von XXXX , ehemaliger Geschäftsführer XXXX , vom XXXX .2022 im Rahmen des amtswegigen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde. Die Feststellung, dass römisch 40 beauftragt wurde, und römisch 40 den Auftrag an römisch 40 weitergegeben hat, gründet sich auf die Aussage von römisch 40 , ehemaliger Geschäftsführer römisch 40 , vom römisch 40 .2022 im Rahmen des amtswegigen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde. Die Feststellung, dass XXXX das Angebot XXXX vom XXXX .2021 unterzeichnet hat, gründet sich ua auf das Angebot, welches von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom XXXX .2023 (OZ 2; verfahrensübergreifende Vorlage weiterer Aktenbestandteile der belangten Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Die Feststellung, dass römisch 40 das Angebot römisch 40 vom römisch 40 .2021 unterzeichnet hat, gründet sich ua auf das Angebot, welches von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom römisch 40 .2023 (OZ 2; verfahrensübergreifende Vorlage weiterer Aktenbestandteile der belangten Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Die Feststellungen, wie XXXX den Auftrag erfüllte, gründen sich auf die Aussage des XXXX , Abteilungsleiter XXXX XXXX , im Rahmen des amtswegigen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde vom XXXX
- Die Feststellungen, wie römisch 40 den Auftrag erfüllte, gründen sich auf die Aussage des römisch 40 , Abteilungsleiter römisch 40 römisch 40 , im Rahmen des amtswegigen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde vom römisch 40
- Die Feststellung, dass die Kosten zu gleichen Teilen von XXXX und XXXX getragen wurden, gründet sich auf das Email von XXXX an XXXX vom XXXX .2021, in welchem XXXX bestätigt wurde, dass XXXX und XXXX die Finanzierungszusage getätigt haben (OZ 2; verfahrensübergreifende Vorlage weiterer Aktenbestandteile der belangten Behörde). Die Feststellung, dass die Kosten zu gleichen Teilen von römisch 40 und römisch 40 getragen wurden, gründet sich auf das Email von römisch 40 an römisch 40 vom römisch 40 .2021, in welchem römisch 40 bestätigt wurde, dass römisch 40 und römisch 40 die Finanzierungszusage getätigt haben (OZ 2; verfahrensübergreifende Vorlage weiterer Aktenbestandteile der belangten Behörde). Die Feststellung, dass das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen zu diesem Zeitpunkt bei XXXX lag, wurde durch die Aussage von XXXX bestätigt (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 41). Die Feststellung, dass das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen zu diesem Zeitpunkt bei römisch 40 lag, wurde durch die Aussage von römisch 40 bestätigt (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 41). Diese Beweiswürdigung gründet auf den detaillierten Verfahrensergebnissen des Verfahrens zur GZ W252 2271937-1, dem ein in den relevanten Bereichen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt und im Zuge dessen im Rahmen von zwei mündlichen Beschwerdeverhandlungen Zeug:innen insbesondere dazu befragt wurden, wer zu welchem Zweck und zur Verfolgung welcher Ziele wie an der Erstellung und Versendung der gegenständlichen Impferinnerungsschreiben beteiligt war. Der erkennende Senat hat sich selbst im Detail mit den Entscheidungsgrundlagen, so insbesondere auch mit den Verhandlungsprotokollen und den darin vermerkten Zeug:inneneinvernahmen zum Verfahren GZ W252 2271937-1, auseinandergesetzt: gerade zum wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine (mögliche) Verantwortlicheneigenschaft XXXX ergeben sich auch für den hier erkennenden Senat auf Basis der Gesamtschau des Inhalts des gegenständlichen Verwaltungsaktes und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen zur GZ W252 2271937-1 (siehe insbesondere die Angaben der Zeug:innen Z 1, Z 5, Z 6 (Verhandlung vom XXXX .2023) und Z 1, Z 2, Z 3 (Verhandlung vom XXXX 2023)) keine belastbaren Hinweise darauf, dass XXXX , oder, wie auch angedeutet wurde, der XXXX , die tatsächlichen Entscheidungen über Zweck und Mittel der hier gerügten Datenverarbeitungen getroffen haben; entsprechende Feststellungen mussten daher unterbleiben. Diese Beweiswürdigung gründet auf den detaillierten Verfahrensergebnissen des Verfahrens zur GZ W252 2271937-1, dem ein in den relevanten Bereichen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt und im Zuge dessen im Rahmen von zwei mündlichen Beschwerdeverhandlungen Zeug:innen insbesondere dazu befragt wurden, wer zu welchem Zweck und zur Verfolgung welcher Ziele wie an der Erstellung und Versendung der gegenständlichen Impferinnerungsschreiben beteiligt war. Der erkennende Senat hat sich selbst im Detail mit den Entscheidungsgrundlagen, so insbesondere auch mit den Verhandlungsprotokollen und den darin vermerkten Zeug:inneneinvernahmen zum Verfahren GZ W252 2271937-1, auseinandergesetzt: gerade zum wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine (mögliche) Verantwortlicheneigenschaft römisch 40 ergeben sich auch für den hier erkennenden Senat auf Basis der Gesamtschau des Inhalts des gegenständlichen Verwaltungsaktes und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen zur GZ W252 2271937-1 (siehe insbesondere die Angaben der Zeug:innen Ziffer eins,, Ziffer 5,, Ziffer 6, (Verhandlung vom römisch 40 .2023) und Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, (Verhandlung vom römisch 40 2023)) keine belastbaren Hinweise darauf, dass römisch 40 , oder, wie auch angedeutet wurde, der römisch 40 , die tatsächlichen Entscheidungen über Zweck und Mittel der hier gerügten Datenverarbeitungen getroffen haben; entsprechende Feststellungen mussten daher unterbleiben. Die Feststellungen zum Inhalt und zur namentlichen Adressierung des Schreibens gründen auf dem vorgelegten und im Akt befindlichen Impferinnerungsschreiben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften: Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) lautet:„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […]Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) lautet:, „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […]
- Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]“ § 24 DSG lautet: Paragraph 24, DSG lautet:
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Artikel 102 Abs 1 und 2 B-VG lauten:Artikel 102 Absatz eins und 2 B-VG lauten: „
(1)Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.„
(1)Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Artikel 20, Absatz eins,) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Absatz 2, angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
(2)Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden: Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.“Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Artikel 14 a, Absatz 2, sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.“ Art 103 Abs 2 B-VG lautet:Artikel 103, Absatz 2, B-VG lautet: „Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Art. 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.“„Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20,) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.“ XXXX .“ römisch 40 .“ Gemäß der XXXX oblag der Geschäftsgruppe „ XXXX – Ende 2021 das Gesundheits- und Impfwesen.Gemäß der römisch 40 oblag der Geschäftsgruppe „ römisch 40 – Ende 2021 das Gesundheits- und Impfwesen. 3.
- Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: 3.2.
- Ist der Beschwerdeführer datenschutzrechtlich verantwortlich iSd Art 4 Z 7 DSGVO?3.2.
- Ist der Beschwerdeführer datenschutzrechtlich verantwortlich iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO? Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortliche:r“ ist gemäß Art 4 Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der:die Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner:ihrer Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortliche:r“ ist gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der:die Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner:ihrer Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des:der Verantwortlichen weit definiert, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Der Begriff kann auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligte Akteure erfassen (wobei die Personen in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können). Jede Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, kann als Verantwortliche angesehen werden. Hingegen können Personen für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegen, nicht als Verantwortliche angesehen werden. Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der:die Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Des Weiteren hat der EuGH festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisungen erfolgen muss. Als Verantwortliche:r kann angesehen werden, wer einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung leistet (vgl. VwGH Ra 2023/04/0024 mit Hinweis auf VwGH Ro 2023/04/0013, Rn. 21 bis 23, unter Verweis auf EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, ECLI:EU:C:2019:629, Rn. 66 bis 70, 74 und 85; 5.6.2018, C-210/16, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, ECLI:EU:C:2018:388, Rn. 31, sowie 10.7.2018, C-25/17, Jehovan Todistajat, ECLI:EU:C:2018:551, Rn. 67).Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des:der Verantwortlichen weit definiert, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Der Begriff kann auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligte Akteure erfassen (wobei die Personen in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können). Jede Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, kann als Verantwortliche angesehen werden. Hingegen können Personen für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegen, nicht als Verantwortliche angesehen werden. Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der:die Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Des Weiteren hat der EuGH festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisungen erfolgen muss. Als Verantwortliche:r kann angesehen werden, wer einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung leistet vergleiche VwGH Ra 2023/04/0024 mit Hinweis auf VwGH Ro 2023/04/0013, Rn. 21 bis 23, unter Verweis auf EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, ECLI:EU:C:2019:629, Rn. 66 bis 70, 74 und 85; 5.6.2018, C-210/16, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, ECLI:EU:C:2018:388, Rn. 31, sowie 10.7.2018, C-25/17, Jehovan Todistajat, ECLI:EU:C:2018:551, Rn. 67). Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, die jeweilige Landeshauptfrau zu vollziehen ist (Art 10 Abs 1 Z 12 iVm Art 102 Abs 1 und 2 B-VG). Im Falle des Art 103 Abs 2 B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau, im Fall XXXX durch XXXX bzw XXXX im Namen XXXX ). Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, die jeweilige Landeshauptfrau zu vollziehen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz eins und 2 B-VG). Im Falle des Artikel 103, Absatz 2, B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau, im Fall römisch 40 durch römisch 40 bzw römisch 40 im Namen römisch 40 ). Gemäß XXXX ist der XXXX in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt. Jeder Geschäftsgruppe steht XXXX vor. Gemäß der Geschäftseinteilung des XXXX vom XXXX 2021 besteht im XXXX die Geschäftsgruppe „ XXXX “, der XXXX und XXXX zugeordnet sind. Dieser Geschäftsgruppe steht XXXX vor. Gemäß römisch 40 ist der römisch 40 in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt. Jeder Geschäftsgruppe steht römisch 40 vor. Gemäß der Geschäftseinteilung des römisch 40 vom römisch 40 2021 besteht im römisch 40 die Geschäftsgruppe „ römisch 40 “, der römisch 40 und römisch 40 zugeordnet sind. Dieser Geschäftsgruppe steht römisch 40 vor. Dennoch kann XXXX als „ XXXX “ oder „ XXXX “ iSd Art 4 Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder, wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Art 4 Z 7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der:die Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird, und das Amt der Landesregierung selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt.Dennoch kann römisch 40 als „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder, wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Artikel 4, Ziffer 7, letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der:die Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird, und das Amt der Landesregierung selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. Von einer Bestimmung von Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung durch XXXX kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn diese durch XXXX bzw das XXXX detailliert bestimmt werden. In einem solchen Fall kann XXXX nicht mehr als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gesehen werden.Von einer Bestimmung von Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung durch römisch 40 kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn diese durch römisch 40 bzw das römisch 40 detailliert bestimmt werden. In einem solchen Fall kann römisch 40 nicht mehr als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gesehen werden. Für den konkreten Fall bedeutet das: Hier gegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreibens, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung XXXX durch XXXX für die Verwaltungsgruppe „ XXXX “ im Namen XXXX vollzogen wird (Art 10 Abs 1 Z 12, Art 102 Abs 2 und 103 Abs 2 B-VG iVm XXXX ).Hier gegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreibens, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung römisch 40 durch römisch 40 für die Verwaltungsgruppe „ römisch 40 “ im Namen römisch 40 vollzogen wird (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12,, Artikel 102, Absatz 2 und 103 Absatz 2, B-VG in Verbindung mit römisch 40 ). Zur Bestimmung des:der Verantwortlichen auf Grund von Unions-, Landes- oder Bundesrecht: Der:die datenschutzrechtlich Verantwortliche wird XXXX für die verfahrensgegenständliche Sache nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt.Der:die datenschutzrechtlich Verantwortliche wird römisch 40 für die verfahrensgegenständliche Sache nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt. Zur Frage, wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entschieden hat: Den Zweck des Schreibens, dh die Erhöhung der Impfquote iZm der Corona Pandemie bei sozialversicherten Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz XXXX , die noch keine Schutzimpfung erhalten haben, sowie den Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister, nämlich zur Bestimmung der Adressat:innen des Impferinnerungsschreibens, gab iZm dem konkreten an die mitbeteiligte Partei versendeten Schreiben XXXX vor.Den Zweck des Schreibens, dh die Erhöhung der Impfquote iZm der Corona Pandemie bei sozialversicherten Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz römisch 40 , die noch keine Schutzimpfung erhalten haben, sowie den Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister, nämlich zur Bestimmung der Adressat:innen des Impferinnerungsschreibens, gab iZm dem konkreten an die mitbeteiligte Partei versendeten Schreiben römisch 40 vor. XXXX bestimmte ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeiter:innen XXXX koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber XXXX vorbehalten. XXXX gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass XXXX für die Umsetzung als Dienstleisterin in Anspruch genommen wurde (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 15). Auch wenn XXXX das Angebot XXXX nicht selbst unterschrieben hat, hat er bestimmt, dass XXXX für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister herangezogen wird. römisch 40 bestimmte ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeiter:innen römisch 40 koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber römisch 40 vorbehalten. römisch 40 gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass römisch 40 für die Umsetzung als Dienstleisterin in Anspruch genommen wurde (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 15). Auch wenn römisch 40 das Angebot römisch 40 nicht selbst unterschrieben hat, hat er bestimmt, dass römisch 40 für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister herangezogen wird. XXXX hat keine schriftliche Weisung an seine Mitarbeiter:innen ( XXXX ) erteilt, jedoch können die Organe im Rahmen ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit Aufträge in Form von individuellen oder generellen, konkreten oder abstrakten Weisungen erteilen. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitarbeiter:innen XXXX und XXXX , die XXXX zuzuordnen sind, durch die generelle Weisung XXXX , ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte ungeimpfte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz XXXX zur versenden, beauftragt wurden. römisch 40 hat keine schriftliche Weisung an seine Mitarbeiter:innen ( römisch 40 ) erteilt, jedoch können die Organe im Rahmen ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit Aufträge in Form von individuellen oder generellen, konkreten oder abstrakten Weisungen erteilen. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitarbeiter:innen römisch 40 und römisch 40 , die römisch 40 zuzuordnen sind, durch die generelle Weisung römisch 40 , ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte ungeimpfte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz römisch 40 zur versenden, beauftragt wurden. Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck, noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden; er ist daher für sie nicht Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO.Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck, noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden; er ist daher für sie nicht Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. 3.2.
- Zur Bedeutung der fehlerhaften Bestimmung des:der Verantwortlichen im Administrativverfahren: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036). Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 DSG hat eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der in die Datenschutzbeschwerde aufzunehmenden Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts im Sinn des § 24 Abs 2 Z 1 DSG unter Verweis auf die als Vorbildregelung erachtete Bestimmung des früheren § 67c Abs 2 AVG festgehalten, dass dem AVG insofern "jeglicher Formalismus fremd" ist (vgl VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rn 24, mwN). Nichts Anderes kann für die Vorgaben des § 24 Abs 2 DSG gelten (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0094). Die ungenaue oder auch unrichtige Bezeichnung des:der Verantwortlichen kann der Unzumutbarkeit seiner:ihrer Namhaftmachung gleichzuhalten sein (vgl VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG hat eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der in die Datenschutzbeschwerde aufzunehmenden Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG unter Verweis auf die als Vorbildregelung erachtete Bestimmung des früheren Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG festgehalten, dass dem AVG insofern "jeglicher Formalismus fremd" ist vergleiche VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rn 24, mwN). Nichts Anderes kann für die Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 2, DSG gelten vergleiche VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0094). Die ungenaue oder auch unrichtige Bezeichnung des:der Verantwortlichen kann der Unzumutbarkeit seiner:ihrer Namhaftmachung gleichzuhalten sein vergleiche VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN). Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des:der Beschwerdegegner:in im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die belangte Behörde zulässig sein kann (vgl VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN; vgl auch VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn 41 sowie VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0138, Rn 15 f). Wenn es nach dem DSG (konkret seinem § 24 Abs 2 Z 2) Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den:die Verantwortliche:n selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den:die Verantwortliche:n ungenau bzw allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss (vgl VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN).Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des:der Beschwerdegegner:in im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die belangte Behörde zulässig sein kann vergleiche VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN; vergleiche auch VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn 41 sowie VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0138, Rn 15 f). Wenn es nach dem DSG (konkret seinem Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,) Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den:die Verantwortliche:n selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den:die Verantwortliche:n ungenau bzw allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss vergleiche VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN). Wie gerade ausgeführt, hat gemäß § 24 Abs 2 Z 2 DSG daher eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Für den gegenständlichen Fall ist eine solche Zumutbarkeit jedoch nicht gegeben: Wie gerade ausgeführt, hat gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG daher eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Für den gegenständlichen Fall ist eine solche Zumutbarkeit jedoch nicht gegeben: Die mitbeteiligte Partei bezeichnete in der Datenschutzbeschwerde die „Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens“ als Beschwerdegegner:innen und benannte diese näher. Das der Datenschutzbeschwerde beigefügte Impferinnerungsschreiben ist von Organwalter:innen von zwei verschiedenen Rechtsträgern unterfertigt worden, und es enthält Logos von vier XXXX und XXXX . Die Ausgestaltung des gegenständlichen Impferinnerungsschreibens hat es der mitbeteiligten Partei nicht erleichtert, den Rechtsträger bzw das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung zuzurechnen ist, namhaft zu machen bzw eindeutig zu bezeichnen. Die Komplexität der Diskussion dieser Frage in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen zur GZ W252 2271937-1 zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde lässt gerade erkennen, dass von einer Zumutbarkeit für die mitbeteiligte Partei, eine:n (richtige:n) Verantwortliche:n zu benennen, im hier gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann. Die mitbeteiligte Partei bezeichnete in der Datenschutzbeschwerde die „Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens“ als Beschwerdegegner:innen und benannte diese näher. Das der Datenschutzbeschwerde beigefügte Impferinnerungsschreiben ist von Organwalter:innen von zwei verschiedenen Rechtsträgern unterfertigt worden, und es enthält Logos von vier römisch 40 und römisch 40 . Die Ausgestaltung des gegenständlichen Impferinnerungsschreibens hat es der mitbeteiligten Partei nicht erleichtert, den Rechtsträger bzw das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung zuzurechnen ist, namhaft zu machen bzw eindeutig zu bezeichnen. Die Komplexität der Diskussion dieser Frage in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen zur GZ W252 2271937-1 zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde lässt gerade erkennen, dass von einer Zumutbarkeit für die mitbeteiligte Partei, eine:n (richtige:n) Verantwortliche:n zu benennen, im hier gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann. Wenn die mitbeteiligte Partei daher ihre Datenschutzbeschwerde gegen die näher benannten Absender des Impfaufforderungsschreibens richtete, deren Logos auf dem Schreiben aufscheinen, für die auch das Schreiben teilweise unterschrieben wurde und die auch, im Fall XXXX , als Absenderin angeführt wurden, so war ihr im gegenständlichen Kontext und im Lichte der Ausgestaltung des Schreibens sowie im Lichte der diesbezüglich kürzlich ergangenen Rechtsprechung des VwGH (03.09.2024, Ra 2023/04/0092 und Ra 2023/04/0094) die konkrete Bezeichnung des von der belangten Behörde schließlich festgelegten Beschwerdegegners unzumutbar. Das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, nämlich die Festlegung des Beschwerdegegners im behördlichen Verfahren auch abseits der Bezeichnung in der Beschwerde an die belangte Behörde, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX .2024 ist daher nicht zu folgen, wenn aus dieser hervorgeht, dass die rezenten VwGH-Erkenntnisse vom 03.09.2024 nicht einschlägig sein sollen: der erkennende Senat vertritt hierbei die Ansicht, dass die gegenständliche Fallkonstellation, insbesondere in Hinblick auf die verwirrende Darstellung von Absender:innen, Unterzeichnenden und Logos, sehr wohl mit jener in den zitierten VwGH-Entscheidungen vergleichbar ist. Wenn die mitbeteiligte Partei daher ihre Datenschutzbeschwerde gegen die näher benannten Absender des Impfaufforderungsschreibens richtete, deren Logos auf dem Schreiben aufscheinen, für die auch das Schreiben teilweise unterschrieben wurde und die auch, im Fall römisch 40 , als Absenderin angeführt wurden, so war ihr im gegenständlichen Kontext und im Lichte der Ausgestaltung des Schreibens sowie im Lichte der diesbezüglich kürzlich ergangenen Rechtsprechung des VwGH (03.09.2024, Ra 2023/04/0092 und Ra 2023/04/0094) die konkrete Bezeichnung des von der belangten Behörde schließlich festgelegten Beschwerdegegners unzumutbar. Das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, nämlich die Festlegung des Beschwerdegegners im behördlichen Verfahren auch abseits der Bezeichnung in der Beschwerde an die belangte Behörde, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2024 ist daher nicht zu folgen, wenn aus dieser hervorgeht, dass die rezenten VwGH-Erkenntnisse vom 03.09.2024 nicht einschlägig sein sollen: der erkennende Senat vertritt hierbei die Ansicht, dass die gegenständliche Fallkonstellation, insbesondere in Hinblick auf die verwirrende Darstellung von Absender:innen, Unterzeichnenden und Logos, sehr wohl mit jener in den zitierten VwGH-Entscheidungen vergleichbar ist. Es oblag daher im Administrativverfahren der belangten Behörde im Rahmen der Ermittlung der materiellen Wahrheit festzustellen, wer Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt hat und damit Verantwortliche:r der Datenverarbeitung und Gegner:in der Datenschutzbeschwerde ist. Ergebnis: Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat nun aber ergeben, dass nicht der Beschwerdeführer datenschutzrechtlich verantwortlich für das gegenständliche Impferinnerungsschreiben und seine Versendung war, sondern XXXX . Daher führte die belangte Behörde das Verwaltungsverfahren gegen einen Beschwerdegegner, der nicht vom Rechtschutzantrag der mitbeteiligten Partei umfasst war. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat nun aber ergeben, dass nicht der Beschwerdeführer datenschutzrechtlich verantwortlich für das gegenständliche Impferinnerungsschreiben und seine Versendung war, sondern römisch 40 . Daher führte die belangte Behörde das Verwaltungsverfahren gegen einen Beschwerdegegner, der nicht vom Rechtschutzantrag der mitbeteiligten Partei umfasst war. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. 3.
- Angesichts dieses Ergebnisses ist die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei nach wie vor unerledigt. 3.
- Da der Beschwerde des BF daher im Wesen stattgegeben wurde, ist auf das weitere Vorbringen nur mehr der Vollständigkeit halber und in Kürze einzugehen: 3.4.
- „res iudicata“ Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumentation, wonach das BVwG wegen res iudicata nicht entscheiden dürfte, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden, da es sich beim gegenständlichen, antragsgebundenen, Verfahren und beim parallelen amtswegigen Prüfverfahren um zwei voneinander zu unterscheidende Verfahren handelt. Die Tatsache, dass ein Sachverhalt sowohl von Betroffenen, als auch von einer dazu bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Behörde aufgegriffen und in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann, führt nicht zu einer „entschiedenen Sache“, die nicht mehr einer Entscheidung im konkreten Verfahren zugeführt werden könnte. 3.4.
- Mangelhaftes Verfahren Soweit von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren zum einen mangelhaft geführt, und zum anderen in unzulässiger Weise Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren darin verwertet habe, so ist dazu auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl Ra 2021/09/0251, RS-Nr 9). Soweit von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren zum einen mangelhaft geführt, und zum anderen in unzulässiger Weise Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren darin verwertet habe, so ist dazu auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche Ra 2021/09/0251, RS-Nr 9). 3.4.
- Zum Vorliegen eines nichtigen Bescheides Der Beschwerdeführer brachte wiederholt vor, dass zu prüfen sei, ob überhaupt ein Bescheid vorliege: bei Fehlen des Bescheidadressaten sei der Bescheid absolut nichtig XXXX sei eine bloße Dienststelle, die weder eine natürliche noch eine juristische Person sei und als Hilfsapparat XXXX auftrete. Entscheidend sei, dass der XXXX – als Hilfsapparat – (auch) im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung Dienstleistungen erbringe. Der XXXX übe Funktionen aus, die dem Bund zuzurechnen seien und gelte daher als Bundesorgan im funktionellen Sinne. Der Beschwerdeführer brachte wiederholt vor, dass zu prüfen sei, ob überhaupt ein Bescheid vorliege: bei Fehlen des Bescheidadressaten sei der Bescheid absolut nichtig römisch 40 sei eine bloße Dienststelle, die weder eine natürliche noch eine juristische Person sei und als Hilfsapparat römisch 40 auftrete. Entscheidend sei, dass der römisch 40 – als Hilfsapparat – (auch) im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung Dienstleistungen erbringe. Der römisch 40 übe Funktionen aus, die dem Bund zuzurechnen seien und gelte daher als Bundesorgan im funktionellen Sinne. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Wie bereits oben ausgeführt, kann XXXX als „ XXXX “ oder „ XXXX “ iSd Art 4 Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder, wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Art 4 Z 7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der:die Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird, und XXXX selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. XXXX kann in diesem Fall grundsätzlich Bescheidadressat sein, weshalb der gegenständlich angefochtene Bescheid nicht nichtig ist. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Wie bereits oben ausgeführt, kann römisch 40 als „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder, wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Artikel 4, Ziffer 7, letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der:die Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird, und römisch 40 selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. römisch 40 kann in diesem Fall grundsätzlich Bescheidadressat sein, weshalb der gegenständlich angefochtene Bescheid nicht nichtig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A. und insbesondere Zumutbarkeit der Bezeichnung eines:einer Beschwerdegegner:in in der Datenschutzbeschwerde VwGH, 03.09.2024, Ra 2023/04/0092 und Ra 2023/04/0094; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A. und insbesondere Zumutbarkeit der Bezeichnung eines:einer Beschwerdegegner:in in der Datenschutzbeschwerde VwGH, 03.09.2024, Ra 2023/04/0092 und Ra 2023/04/0094; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2272059.1.00