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{'item': 'W228 2287216-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§§ 409§ 3§ 6§ 194§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 2§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW228 2287216-1 Spruch, W228 2287216-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 28.12.2023 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS)

§§ 409und 410 ASVG i

Vm § 194 GSVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) von 01.01.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 30.11.2022 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 13.770,45 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war, ab 22.10.2022 Verzugszinsen aus € 8.949,25 zu entrichten (Spruchpunkt 3.)Mit Bescheid vom 28.12.2023 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS)

Paragraphen 409 und 410 ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) von 01.01.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 30.11.2022 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt , € 13.770,45 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war, ab 22.10.2022 Verzugszinsen aus € 8.949,25 zu entrichten (Spruchpunkt 3.) Begründend wurde ausgeführt, dass über die Höhe des zum 25.07.2011 bestehenden Beitragsrückstandes bereits mit rechtkräftigem Bescheid der SVS vom 28.07.2011 abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe seit 25.07.2011 bis 21.10.2022 (Stichtag für die Vorschreibung des vierten Quartals 2022) keine Zahlungen geleistet. Die SVS habe mehrfach – im Bescheid näher angeführte – Maßnahmen zur Hintanhaltung der Verjährung unternommen. In weiterer Folge wurde die Berechnung der rückständigen Beiträge, Nebengebühren und Verzugszinsen näher dargelegt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.01.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher sie auf ihr Schreiben vom 12.12.2023 verwiesen hat. Dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag vom 31.01.2024 ist die Beschwerdeführerin nachgekommen und hat sie mit Schreiben vom 13.02.2024 eine verbesserte Beschwerde bei der SVS eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie eine Krankenversicherung durch die ÖGK-NÖ via Sozialamt habe und sie daher beantrage, jegliche Forderungen betreffend die Krankenversicherung zu beseitigen. Weiters bestreite die Beschwerdeführerin die Zustellung von „Mahnbescheiden“ und wende sie Verjährung ein. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der SVS, einlangend am 26.02.2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die SVS vom 17.07.2024 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und die belangte Behörde zur Vorlage diverser Unterlagen aufgefordert. Am 02.08.2024 übermittelte die SVS eine mit 01.08.2024 datierte Stellungnahme und Dokumentenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 25.11.2024 sowie am 05.12.2024 langten weitere Dokumentenvorlagen der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 05.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin (via Zoom) sowie eine Vertreterin der belangen Behörde teilnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.12.2024 der Beschwerdeführerin die Dokumentenvorlagen der SVS vom 25.11.2024 und vom 05.12.2024 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2024 übermittelt. Am 19.12.2024 langte eine mit 18.12.2024 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war in den Jahren 2011 und 2012 als freiberufliche Physiotherapeutin tätig. Der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin 2011 vom 12.03.2015 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 8.014,86 aus. Der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin 2012 vom 12.03.2015 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 13.597,88 aus. Mit rechtskräftigem Bescheid der SVS vom 28.07.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 25.07.2011 verpflichtet war, einen Betrag von € 3.736,88 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 01.06.2007 bis 31.08.2009, sowie Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von € 117,89 zu entrichten. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 01.01.2008 bis 31.08.2009 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung („opting-in“)

§ 3Abs.

1 Z 2 GSVG unterlag. Dieser Bescheid vom 28.07.2011 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.2013 bestätigt.Mit rechtskräftigem Bescheid der SVS vom 28.07.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 25.07.2011 verpflichtet war, einen Betrag von € 3.736,88 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 01.06.2007 bis 31.08.2009, sowie Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von € 117,89 zu entrichten. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 01.01.2008 bis 31.08.2009 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung („opting-in“)

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG unterlag. Dieser Bescheid vom 28.07.2011 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.2013 bestätigt. Die Beitragsvorschreibungen der SVS an die Beschwerdeführerin erfolgten mit Kontoauszug vom 20.07.2013 für das

  1. Quartal 2013, mit Kontoauszug vom 26.10.2013 für das
  2. Quartal 2013, mit Kontoauszug vom 25.01.2014 für das
  3. Quartal 2014, mit Kontoauszug vom 26.04.2014 für das
  4. Quartal 2014, mit Kontoauszug vom 26.07.2014 für das
  5. Quartal 2014, mit Kontoauszug vom 25.10.2014 für das
  6. Quartal 2014, mit Kontoauszug vom 24.01.2015 für das
  7. Quartal 2015, mit Kontoauszug vom 25.04.2015 für das
  8. Quartal 2015, mit Kontoauszug vom 25.07.2015 für das
  9. Quartal 2015, mit Kontoauszug vom 24.10.2015 für das
  10. Quartal 2015, mit Kontoauszug vom 23.01.2016 für das
  11. Quartal 2016 sowie mit Kontoauszug vom 23.04.2016 für das
  12. Quartal
  13. Die Übersendung dieser Vorschreibungen an die Beschwerdeführerin erfolgte nach Postaufgabe per Standardversand. Um die festgestellte offene Forderung einzufordern, wurden seitens der SVS in regelmäßigen Abständen Einforderungsmaßnahmen gesetzt: Mit Schreiben vom 22.03.2012, 25.09.2015, 19.09.2017, 12.03.2019, 18.09.2020 sowie 28.02.2022 wurden Zahlungserinnerungen an die Beschwerdeführerin gesendet. Die Übersendung dieser Zahlungserinnerungen an die Beschwerdeführerin erfolgte ebenfalls nach Postaufgabe per Standardversand. Die SVS hat beim BG Mistelbach zwei Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin betrieben. Das Verfahren zu Zl. 22 E 501/13f wurde am 23.04.2012 bewilligt; das Verfahren zu Zl. 22 E 2678/15f wurde am 29.10.2015 bewilligt. Am 25.03.2014 ist ein Schreiben der SVS mit Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin ergangen, in dem sie aufgefordert wurde, die vollstreckbare Forderung bis zum 20.04.2014 zu zahlen, andernfalls ein neuerlicher Vollzug nach gerichtlicher Aufsperrung beantragt werde. Dieses Scheiben wurde der Beschwerdeführerin, nach einem Zustellversuch am 31.03.2014, am 01.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Es fanden regelmäßige (telefonische und schriftliche Kontakte) zwischen der Beschwerdeführerin und der SVS statt, in welchen unter anderem auf die Forderungen der SVS Bezug genommen wurde. Am 27.06.2013, am 12.10.2018 und am 25.10.2018 fand jeweils ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der SVS statt. Am 25.10.2018, am 20.03.2019 und hat am 26.06.2019 hat die Beschwerdeführerin Emails an die SVS gesendet. Im Email vom 20.03.2019 hat die Beschwerdeführerin inhaltlich auf die Zahlungserinnerung vom 12.03.2019 Bezug genommen. Im Email vom 26.06.2019 findet sich die Zahlungserinnerung vom 12.03.2019 als Anhang. Seitens der belangten Behörde wurden am 10.09.2013, am 18.12.2013, am 06.05.2015, am 21.05.2015, am 24.11.2015 und am 20.01.2016 Anfragen an das ZMR gestellt. Am 10.09.2013, am 06.05.2015, am 21.05.2015 und am 24.11.2015 wurden seitens der belangten Behörde Anfragen an die Datei des Dachverbandes gestellt. Mit Rückstandsausweis vom 13.12.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juni 2007 bis August 2009 bzw. Jänner 2011 bis Dezember 2012 einen Betrag in Höhe von € 14.065,75 schulde sowie ab 22.10.2022 Verzugszinsen aus € 8.949,
  14. Beweiswürdigung: Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als freiberufliche Physiotherapeutin ist unstrittig. Die Einkommenssteuerbescheide 2011 und 2012 liegen im Akt ein. Ebenso liegen der Bescheid der SVS vom 28.07.2011 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.2013 im Akt ein. Die in den Feststellungen angeführten Kontoauszüge liegen im Akt ein (OZ4 des Gerichtsaktes) und ergibt sich aus der Stellungnahme der SVS vom 01.08.2024, dass die Übersendung der Vorschreibungen an die Beschwerdeführerin nach Postaufgabe per Standardversand erfolgte. Ebenso liegen die angeführten Zahlungserinnerungen im Akt ein und ergibt sich auch aus der Stellungnahme der SVS vom 01.08.2024, dass auch deren Übersendung an die Beschwerdeführerin nach Postaufgabe per Standardversand erfolgte. Die Feststellungen zu den Exekutionsverfahren ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt einliegenden, Unterlagen. Das Schreiben der SVS an die Beschwerdeführerin vom 25.03.2014 sowie der dazugehörige Rückschein liegen im Akt ein. Die Feststellungen zu den telefonischen und schriftlichen Kontakten zwischen der SVS und der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglichen Aktenteilen (OZ 10 des Gerichtsaktes). Die Anfragen an das ZMR sowie an die Datei des Dachverbandes ergeben sich ebenfalls aus OZ
  15. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Vorschreibungen bzw. Zahlungserinnerungen der SVS nicht bekommen habe, erweist sich nicht als glaubwürdig; dies aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat vorgebracht, dass die Übersendung sowohl der Vorschreibungen als auch der Zahlungserinnerungen an die Beschwerdeführerin nach Postaufgabe per Standardversand erfolgte. Die Beschwerdeführerin bestreitet pauschal den Erhalt der in Rede stehenden Schreiben, konnte jedoch nicht glaubwürdig darlegen, dass sie die Schreiben der SVS tatsächlich nicht erhalten habe. So wurde sie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt, an welche Quartalsvorschreibungen sie sich erinnern könne und blieb sie dazu völlig vage. Sie gab an, dass ihre Erinnerung dazu ganz schlecht sei und führte unsubstantiiert aus, dass sie ab dem Jahr 2012 selten Post von der SVS erhalten habe. Auf die Frage, ob sie sich erinnern könne, eine Zahlungserinnerung im März 2019 erhalten zu habe, gab sie an, dass sie sich nicht daran erinnern könne. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt eindeutig ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungserinnerung vom 12.03.2019 erhalten haben muss, zumal sie in ihrem Email an die SVS vom 20.03.2019 inhaltlich auf diese Zahlungserinnerung vom 12.03.2019 Bezug genommen hat und sie zudem in ihrem Email an die SVS vom 26.06.2019 die Zahlungserinnerung vom 12.03.2019 als Anhang beigefügt hat. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Anhangs, auf welchem handschriftlich „Anlage 2“ vermerkt ist, bestätigte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass es sich hierbei um ihre Handschrift handle. Es ist sohin unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungserinnerung vom 12.03.2019 erhalten hat. Es ist kein Grund hervorgekommen, warum die Beschwerdeführerin dieses Schreiben vom 12.03.2019 erhalten hätte sollen, sämtliche andere Schreiben, welche von der SVS auf die gleiche Art und Weise an die Beschwerdeführerin gesendet wurden, hingegen nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es sein könne, dass Sie die Unterlagen erst später erhalten habe, ist nicht in Einklang mit der zeitnahen E-Mail Reaktion der Beschwerdeführerin zu bringen und ist daher nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis erachtet es das Gericht daher nicht für glaubwürdig, dass der Beschwerdeführerin die in den Feststellungen angeführten Vorschreibungen und Zahlungserinnerungen nicht zugestellt worden sein sollten. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass seitens der belangten Behörde regelmäßig Anfragen an das ZMR gemacht wurden, sodass davon auszugehen ist, dass eine Übermittlung dieser Schreiben an den korrekten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin sämtliche in Rede stehende Sendungen erhalten hat.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Zur Feststellung der Versicherungspflicht:

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Wie festgestellt, weist der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin 2011 von 12.03.2015 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 8.014,86 aus. Der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin 2012 vom 12.03.2015 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 13.597,88 aus. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher – soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht – nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG -eingetreten ist (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 11.09.2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0196).Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher – soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht – nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG -eingetreten ist (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 11.09.2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0196). Die Feststellung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG für die Jahre 2011 und 2012 erfolgte seitens der belangten Behörde daher zu Recht aufgrund der vorliegenden Einkommenssteuerbescheide.Die Feststellung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für die Jahre 2011 und 2012 erfolgte seitens der belangten Behörde daher zu Recht aufgrund der vorliegenden Einkommenssteuerbescheide. Zur Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, Nebengebühren und Verzugszinsen:

§ 40Abs.

1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 40Abs.

2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt.

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Zur Frage, welche Maßnahme eine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG darstellt (Einforderungsverjährung), ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 68 Abs. 2 ASVG zu verweisen:Zur Frage, welche Maßnahme eine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG darstellt (Einforderungsverjährung), ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG zu verweisen: Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd § 68 Abs. 2 ASVG ist demnach jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, also diesem Zweck – unmittelbar oder mittelbar – dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzten wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist.Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG ist demnach jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, also diesem Zweck – unmittelbar oder mittelbar – dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzten wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist. Ob eine Maßnahme zur Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist etwa die Anschrift eines Verpflichteten nicht bekannt (oder dieser an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten dienen. Aus diesem Grunde ist andererseits ein Mahnschreiben an den Verpflichteten keine zweckdienliche Maßnahme, wenn es nicht an die der Behörde bekannte Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist (vgl. VwGH 30.09.1997, Slg.Nr. 14 749/A, unter Hinweis auf VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0201) (vgl. VwGH 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099).Ob eine Maßnahme zur Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist etwa die Anschrift eines Verpflichteten nicht bekannt (oder dieser an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten dienen. Aus diesem Grunde ist andererseits ein Mahnschreiben an den Verpflichteten keine zweckdienliche Maßnahme, wenn es nicht an die der Behörde bekannte Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist vergleiche VwGH 30.09.1997, Slg.Nr. 14 749/A, unter Hinweis auf VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0201) vergleiche VwGH 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach § 68 Abs. 2 ASVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Die Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen. Die Vermutung der Zustellung setzt weiter die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei den Träger der Krankenversicherung insoweit keine Beweislast trifft, die Frage der Postaufgabe ist vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN).Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Die Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen. Die Vermutung der Zustellung setzt weiter die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei den Träger der Krankenversicherung insoweit keine Beweislast trifft, die Frage der Postaufgabe ist vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN). Fallgegenständlich wurde in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass der Beschwerdeführerin insgesamt 12 von der Behörde zur Post gegebene Kontoauszüge (Quartalsvorschreibungen) sowie sechs von der Behörde zur Post gegebene Zahlungserinnerungen rechtswirksam zugestellt wurden. Die Verjährung der Einforderung wird auch durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Verfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (VwGH vom 22.12.2004, 2004/08/0099). Gegenständlich wurden von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der offenen Forderung zwei Exekutionen gegen die Beschwerdeführerin betrieben. Das Verfahren zu Zl. 22 E 501/13f wurde am 23.04.2012 bewilligt; das Verfahren zu Zl. 22 E 2678/15f wurde am 29.10.2015 bewilligt.Gegenständlich wurden von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der offenen Forderung zwei Exekutionen gegen die Beschwerdeführerin betrieben. Das Verfahren zu , Zl. 22 E 501/13f wurde am 23.04.2012 bewilligt; das Verfahren zu Zl. 22 E 2678/15f wurde am 29.10.2015 bewilligt. All diese – in den Feststellungen angeführten – Maßnahmen (Vorschreibungen, Zahlungserinnerungen, Exekutionen, Auskunftsersuchen etc.), welche regelmäßig innerhalb der 2-Jahresfrist erfolgten, dienten der Hereinbringung der gegenüber der Beschwerdeführerin festgestellten offenen Forderung, sodass ihnen jeweils verjährungsunterbrechende Wirkung zukam. Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten. Zusammenfassend wurde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 30.11.2022 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, Nebengebühren und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 13.770,45 zu bezahlen, sowie, ab 22.10.2022 Verzugszinsen aus € 8.949,25 zu entrichten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2287216.1.00

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