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{'item': 'W228 2303407-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 11§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW228 2303407-1 Spruch, W228 2303407-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 26.08.2024 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 11Al

VG für den Zeitraum 21.06.2024 bis 18.07.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX Aktiengesellschaft während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 26.08.2024 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 21.06.2024 bis 18.07.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 Aktiengesellschaft während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie jahrelange Erfahrung als Mitarbeiterin in der Feinkost habe und habe sich herausgestellt, dass in dieser Filiale Arbeitswerkzeuge nicht funktionieren würden bzw. unzureichend vorhanden seien. So habe etwa die Waage nicht funktioniert und habe es keine Geflügelschere gegeben. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht ordentlich arbeiten können, was auch die Kundschaft gemerkt habe. Sie habe sofort den Chef angerufen und die Probleme geschildert. Der Chef habe geantwortet, dass weder eine Reparatur der Waage angedacht sei, noch der Kauf einer Geflügelschere geplant sei. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine eigene Geflügelschere mitnehmen dürfe, sei verneint worden. Da der Beschwerdeführerin die Arbeit unter diesen Umständen nicht zumutbar gewesen sei, habe sie sich gezwungen gesehen, das Dienstverhältnis zu beenden. In eventu mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich die Arbeit aus eigener Initiative gesucht habe und auch versucht habe, die Probleme mit dem Arbeitgeber zu lösen, sodass ein Nachsichtgrund vorliege. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 18.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der XXXX Aktiengesellschaft nach nur zwei Tagen gelöst habe, weil die Arbeitsbedingungen nicht ihren Vorstellungen entsprochen hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin könne nicht zu einer Nachsicht führen, zumal es nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu Beginn einer Tätigkeit ungewohnt sein könne und stelle dieser Umstand allein keinen triftigen Grund für die Beendigung eines Dienstverhältnisses dar. Bei Betrachtung der Gesamtumstände und unter Bedachtnahme auf die Chronologie der Ereignisse sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis nach nur zwei Tagen in der Probezeit ausschließlich deshalb gelöst habe, weil es nicht ihren Wunschvorstellungen entsprochen habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 18.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der römisch 40 Aktiengesellschaft nach nur zwei Tagen gelöst habe, weil die Arbeitsbedingungen nicht ihren Vorstellungen entsprochen hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin könne nicht zu einer Nachsicht führen, zumal es nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu Beginn einer Tätigkeit ungewohnt sein könne und stelle dieser Umstand allein keinen triftigen Grund für die Beendigung eines Dienstverhältnisses dar. Bei Betrachtung der Gesamtumstände und unter Bedachtnahme auf die Chronologie der Ereignisse sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis nach nur zwei Tagen in der Probezeit ausschließlich deshalb gelöst habe, weil es nicht ihren Wunschvorstellungen entsprochen habe. Mit Schreiben vom 25.11.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen, wonach die Waage in der Feinkostabteilung defekt gewesen sei und wichtige Arbeitsausrüstung, wie eine Geflügelschere, gefehlt hätten, was die Arbeit der Beschwerdeführerin erheblich erschwert habe. Sie sei seit über 20 Jahren in der Feinkost tätig und sei solche Arbeitsbedingungen nicht gewohnt. Derzeit arbeite sie auch wieder in einer XXXX Filiale.Mit Schreiben vom 25.11.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen, wonach die Waage in der Feinkostabteilung defekt gewesen sei und wichtige Arbeitsausrüstung, wie eine Geflügelschere, gefehlt hätten, was die Arbeit der Beschwerdeführerin erheblich erschwert habe. Sie sei seit über 20 Jahren in der Feinkost tätig und sei solche Arbeitsbedingungen nicht gewohnt. Derzeit arbeite sie auch wieder in einer römisch 40 Filiale. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 17.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt – vor verfahrensgegenständlichem Zeitraum – von 26.05.2024 bis 18.06.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin hat am 19.06.2024 bei der XXXX Aktiengesellschaft ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als Mitarbeiterin in der Feinkost begonnen. Dieses Dienstverhältnis endete am 20.06.2024 durch Kündigung in der Probezeit durch die Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin hat am 19.06.2024 bei der römisch 40 Aktiengesellschaft ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als Mitarbeiterin in der Feinkost begonnen. Dieses Dienstverhältnis endete am 20.06.2024 durch Kündigung in der Probezeit durch die Beschwerdeführerin. Der Grund für die Kündigung war, dass die Arbeitswerkzeuge in der Feinkost-Abteilung nicht funktioniert haben bzw. unzureichend vorhanden waren. So war die Waage defekt und eine Geflügelschere fehlte, sodass die Beschwerdeführerin nicht ordentlich arbeiten konnte. Die Kundschaft war in der Folge über die langsame Bedienung durch die Beschwerdeführerin unzufrieden. Die Beschwerdeführerin hat diese Probleme beim Chef angesprochen; eine Reparatur der Waage war jedoch laut dessen Rückmeldung an die Beschwerdeführerin nicht angedacht, ebenso wenig war die Anschaffung einer Geflügelschere angedacht. Seit 30.10.2024 steht die Beschwerdeführerin wiederum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX Aktiengesellschaft. Seit 30.10.2024 steht die Beschwerdeführerin wiederum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 Aktiengesellschaft.
  2. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 19.06.2024 bei der XXXX Aktiengesellschaft ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begonnen hat. Ebenso unstrittig ist, dass dieses Dienstverhältnis am 20.06.2024 durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin in der Probezeit endete.Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 19.06.2024 bei der römisch 40 Aktiengesellschaft ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begonnen hat. Ebenso unstrittig ist, dass dieses Dienstverhältnis am 20.06.2024 durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin in der Probezeit endete. Die Feststellungen zu den Gründen für die Kündigung ergeben sich aus dem im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautenden und daher glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin seit 30.10.2024 ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 10, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.). Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).Die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 1). Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 4 - 5). Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach Paragraph 11, ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Absatz 2, zurückgegriffen werden vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX Aktiengesellschaft durch Kündigung in der Probezeit beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 Aktiengesellschaft durch Kündigung in der Probezeit beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein. Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:

§ 11Abs. 2 Al

VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). Wie festgestellt, war im gegenständlichen Fall der Grund für die Kündigung durch die Beschwerdeführerin, dass die Arbeitswerkzeuge nicht funktioniert haben bzw. unzureichend vorhanden waren, die Kundschaft in der Folge über die langsame Bedienung durch die Beschwerdeführerin unzufrieden war und laut Aussage des Chefs der Beschwerdeführerin gegenüber weder eine Reparatur der defekten Waage noch eine Anschaffung der fehlenden Geflügelschere angedacht war. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwas iS d § 26 AngG) zumindest nahekommen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg, § 11 RZ 297).Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwas iS d Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg, Paragraph 11, RZ 297). Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist

§ 26Ang

G insbesondere anzusehen: Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist

, Paragraph 26, AngG insbesondere anzusehen:

  1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; 2.wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; 3.wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
  2. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. Der von der Beschwerdeführerin genannte Kündigungsgrund hat nicht das Niveau eines triftigen Grundes im Sinne des Angestelltengesetzes oder ein vergleichbares Niveau erreicht. Es wird nicht verkannt, dass die Arbeit mit unzureichenden Geräten zu Unmut führt, was wiederum – wie im gegenständlichen Fall – zur Selbstkündigung führen kann. Der Gesetzgeber sieht jedoch nicht für jede Selbstkündigung einen sofortigen Arbeitslosengeldbezug vor, sondern müssen für einen solchen die Gründe für die Kündigung triftig sein, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist. Das (nachfolgende) vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX Aktiengesellschaft wurde am 30.10.2024 aufgenommen und kann daher – aufgrund des Zeitablaufs von ca. vier Monaten nach der Kündigung – zu keiner Nachsichtgewährung führen.Das (nachfolgende) vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 Aktiengesellschaft wurde am 30.10.2024 aufgenommen und kann daher – aufgrund des Zeitablaufs von ca. vier Monaten nach der Kündigung – zu keiner Nachsichtgewährung führen. Es sind sohin keine Gründe für eine Nachsichtgewährung hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 11 AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Nachsichtgewährung in berücksichtigungswürdigen Fällen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 11, AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Nachsichtgewährung in berücksichtigungswürdigen Fällen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2303407.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.