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{'item': 'W228 2307968-1'}

Obsah (11)Art 133§ 49§ 13Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 59§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW228 2307968-1 Spruch, W228 2307968-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 27.01.2025 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin)

§ 49Al

VG für den Zeitraum 05.12.2024 bis 13.01.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.12.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.01.2025 beim AMS gemeldet habe. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Begründend wurde mit der spezialpräventiven Wirkung der Wahrnehmung des wöchentlichen Kontrollmeldetermins, welcher der Reintegration in den Arbeitsmarkt dienlich sei, der Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit und generalpräventiven Gründen argumentiert.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 27.01.2025 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin)

Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 05.12.2024 bis 13.01.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.12.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.01.2025 beim AMS gemeldet habe. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde mit der spezialpräventiven Wirkung der Wahrnehmung des wöchentlichen Kontrollmeldetermins, welcher der Reintegration in den Arbeitsmarkt dienlich sei, der Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit und generalpräventiven Gründen argumentiert. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.02.2025 fristgerecht Beschwerde (gegen Spruchpunkt A. und Spruchpunkt B.) erhoben. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie am 05.12.2024 bei ihrem Hausarzt gewesen sei, er sie von 05.12.2024-13.12.2024 krankgeschrieben habe. Außerdem habe Sie den Krankenstand am 05.12.2024 per Anruf dem AMS gemeldet, die Gesprächspartnerin meinte, das passe. Am 16.12.2024 habe sie sich telefonisch beim AMS zurückgemeldet. Am 09.01.2025 habe sie per Mail erfahren, dass die ÖGK den Krankenstand mit 11.12.2024-13.12.2024 anerkannt habe. Sie wisse nicht, was ihr Hausarzt gemacht habe, was zur veränderten Anerkennung der Krankenstandsdauer geführt habe. Der Akt langte am 20.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 05.12.2024 erfolgte via Rückscheinbrief am 25.10.2024, Beginn der Abholfrist am 30.10.2024 nach Hinterlegung am Vortag. Die BF war am 05.12.2024 tatsächlich erkrankt und suchte Ihren Hausarzt auf, welcher sie an diesem Tag bis 13.12.2024 krankschrieb. Am 06.12.2024 wurde eine Konsultation beim Arzt wegen technischer Probleme mit der eCard nachgetragen. Am 11.12.2024 wurde bei der Krankmeldung vom Arzt vermerkt, die Patientin habe ihren Krankenstand glaubhaft vorgetragen. Da keine medizinische Begründung angegeben wurde, konnte dieser Krankenstand seitens der ÖGK auch nicht auf den 05.12.2024 rückdatiert werden.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht in den entscheidungsrelevanten Punkten im Wesentlichen unstrittig fest. Das Bundesverwaltungsgericht erhob im kurzen Wege am 21.02.2025 mit der ÖGK noch folgenden ergänzenden Sachverhalt (Auszug aus dem wesentlichen Bestandteil des Aktenvermerks): „[…] dass bezüglich der BF am 06.12.2024 eine Konsultation beim Arzt wegen technischer Probleme mit der eCard nachgetragen wurde. Am 11.12.2024 wurde bei der Krankmeldung vom Arzt vermerkt, die Patientin habe ihren Krankenstand glaubhaft vorgetragen. Da keine medizinische Begründung angegeben wurde, konnte dieser Krankenstand auch nicht auf den 05.12.2024 rückdatiert werden.“ Daher geht der erkennende Senat davon aus, dass die BF tatsächlich am 05.12.2024 erkrankt war und den Hausarzt auch aufsuchte, da sich auch die Eintragung der Konsultation zeitlich mit dem Vorbringen in der Beschwerde deckt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den, die aufschiebende Wirkung ausschließenden, Bescheid vom 25.09.2023.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den, die aufschiebende Wirkung ausschließenden, Bescheid vom 25.09.2023. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Insoweit ist auf die Entscheidung des VwGH vom 10.10.2002, Zl. AW 2002/08/0031, zu verweisen: „Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (VfSlg. 13305/1992 zu § 412 Abs. 6 ASVG mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) geht es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, wobei ein als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung festgelegtes Kriterium, dass für den Einspruchswerber "durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte", dem Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend erschienen ist, die extremen Auswirkungen des die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschließenden § 412 ASVG auszugleichen. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätze müssen wohl auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann gelten, wenn der Fehler des angefochtenen Bescheides nicht ein bloß potentieller, sondern ein evidenter ist, maW die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde. Ist nämlich schon zu erkennen, dass der Bescheid (zB) im Hinblick auf die bestehende Vorjudikatur wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sein wird, dann wäre die uneingeschränkte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, für den Beschwerdeführer nachteiligen Leistungsbefehls, während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig (vgl. den hg Beschluss vom

  1. Februar 2001, Zl. AW 2001/08/0005).“Insoweit ist auf die Entscheidung des VwGH vom 10.10.2002, Zl. AW 2002/08/0031, zu verweisen: „Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (VfSlg. 13305 aus 1992, zu Paragraph 412, Absatz 6, ASVG mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) geht es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, wobei ein als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung festgelegtes Kriterium, dass für den Einspruchswerber "durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte", dem Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend erschienen ist, die extremen Auswirkungen des die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschließenden Paragraph 412, ASVG auszugleichen. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätze müssen wohl auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann gelten, wenn der Fehler des angefochtenen Bescheides nicht ein bloß potentieller, sondern ein evidenter ist, maW die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde. Ist nämlich schon zu erkennen, dass der Bescheid (zB) im Hinblick auf die bestehende Vorjudikatur wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sein wird, dann wäre die uneingeschränkte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, für den Beschwerdeführer nachteiligen Leistungsbefehls, während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig vergleiche den hg Beschluss vom
  2. Februar 2001, Zl. AW 2001/08/0005).“ Aufgrund der Grobprüfung der Erfolgschancen der Beschwerde durch den erkennenden Senat ergibt sich, dass diese aufgrund der getroffenen Feststellungen als aussichtsreich zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, glaubwürdig darzulegen und somit glaubhaft zu machen, dass diese am 05.12.2024 krank war und sie somit einen triftigen Grund hatte sich vom Kontrollmeldetermin zu entschuldigen. Somit liegt jedoch kein versäumter Kontrollmeldetermin vor und steht dies einer Erlassung eines Bescheids nach § 49 AlVG entgegen.Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, glaubwürdig darzulegen und somit glaubhaft zu machen, dass diese am 05.12.2024 krank war und sie somit einen triftigen Grund hatte sich vom Kontrollmeldetermin zu entschuldigen. Somit liegt jedoch kein versäumter Kontrollmeldetermin vor und steht dies einer Erlassung eines Bescheids nach Paragraph 49, AlVG entgegen. Da das Bundesverwaltungsgericht somit Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil bzw. eine erfolgreiche Führung des Beschwerdeverfahrens für die Beschwerdeführerin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erkennen kann, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und der Spruchpunkt betreffend die aufschiebende Wirkung ersatzlos zu beheben. Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und der erkennende Senat durch die gegenständliche Entscheidung und die vorgenommene Grobprüfung sich im Hauptverfahren in keine Richtung gebunden sieht. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einordnung von Zustellungen des AMS via eAMS Konto unter die 2 Tatbestände des § 37 Zustellgesetz fehlt. (Dieses Thema wird mit Inkrafttreten der AlVG Novelle vom 04.07.2024 mit 01.07.2025, BGBl I 2024/66, möglicherweise noch zusätzlich an Bedeutung gewinnen.)Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einordnung von Zustellungen des AMS via eAMS Konto unter die 2 Tatbestände des Paragraph 37, Zustellgesetz fehlt. (Dieses Thema wird mit Inkrafttreten der AlVG Novelle vom 04.07.2024 mit 01.07.2025, BGBl römisch eins 2024/66, möglicherweise noch zusätzlich an Bedeutung gewinnen.) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2307968.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.