RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW242 2268287-1 Spruch, W242 2268287-1/56E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2023, 01.09.2023 und 10.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2023, 01.09.2023 und 10.01.2024, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei führt den Geschlechtseintrag „männlich“, sieht bzw. fühlt sich allerdings als Frau und wird daher im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China (im Folgenden: VR China oder China), reiste am 01.11.2021 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 02.11.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hochchinesisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt an, sie habe Freiheit gewollt. China werde überall von der kommunistischen Regierung überwacht. Sie hasse die kommunistische Partei und sei gegen diese Partei. Weiters habe sie den Wunsch ein Mensch mit zwei Geschlechtern zu werden. In China werde diese Gruppe verachtet. In China habe sie heimlich eine Partei gegründet, welche gegen die Kommunistische Partei Chinas gerichtet sei. Sie sei auch auf das Geheimnis bezüglich Corona gekommen. Das chinesische Militär habe das Virus beim Experimentieren mit chemischen Waffen freigesetzt. In China habe sie das nicht veröffentlichen können. Sie sei ausgereist, um ihre Berichte darüber zu veröffentlichen und sie hoffe, dass China dadurch zur Verantwortung gezogen werde. Sie habe auch Angst zum Militär gehen zu müssen und für China gegen Taiwan kämpfen zu müssen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass die Kommunistische Partei sie festnehmen, befragen und verurteilen oder sie heimlich töten lassen würde.
- Am 08.11.2021 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme im Zulassungsverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, sie sei in Verschwörungstheorien involviert und sie habe Texte und Theorien gesammelt. Sie sei antikommunistisch eingestellt und fürchte, dass sie deshalb gefasst werde. Sie sei auch aufgrund ihrer Sexualität geflüchtet. Ein normales Leben sei in der jetzigen Konstellation in China nicht möglich. In China habe sie eine Gruppierung gegründet, die antikommunistisch sei. Die Aktivitäten dieser Gruppe würden sich über mehrere Netzwerke wie Twitter, Google und YouTube erstrecken. Auf diesen Netzwerken würden Nachrichten ausgeforscht, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie ausgeforscht werde. Bisher sei nichts passiert. Sie habe auch die Theorie, dass China an chemischen Waffen forsche und arbeite, mit unzähligen Organisationen, wie der UNO sowie Sicherheitsbehörden in Amerika, Kanada und Australien geteilt. Mit dieser Tätigkeit habe sie im Jahr 2008 begonnen. Sie habe Möglichkeiten gefunden, an Dinge heranzukommen, die im chinesischen Internet nicht zu finden seien. Es habe bis zum Jahr 2021 gedauert, bis sie tatsächlich begonnen habe, Texte zu verfassen, eine Gruppierung zu gründen und das mit anderen Organisationen zu teilen. Zuvor habe sie mit niemandem etwas geteilt. Sie habe im Sommer 2021 begonnen, die XXXX zu gründen. Im September 2021, nach dem Verlassen des chinesischen Festlandes, habe sie Videos hochgeladen. Es gebe keine offizielle Website, aber die Gruppierung verfüge über Kanäle auf sozialen Medien. Die Gruppe habe keine Mitglieder, das Ziel sei es, Material hochzuladen und Theorien zu veröffentlichen. Sie selbst scheine mit ihrem Namen und ihrem Foto auf. Sie fühle sich zu Männern hingezogen und sie wolle ihr Geschlecht anpassen. Sie denke, sie sei trans* und sie wolle weibliche Attribute (Brüste) haben. Sie habe erstmals im Jahr 2013 versucht, an Östrogen zu kommen. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung habe sie in China bisher keine Probleme gehabt, weil sie es im engeren Kreis geheim gehalten habe. Sie habe es im Internet gegenüber einem kleinen Kreis geteilt. Seit dem Jahr 2021 sei die chinesische Regierung strenger geworden und sie vermute, dass sie in Zukunft Probleme haben könnte. Es sei schon immer ein Graubereich gewesen, denn es sei weder verboten noch erlaubt gewesen. Gesellschaftlich könne es zu Problemen führen. Sie sei auch für Taiwan. Falls es zu einem Krieg zwischen China und Taiwan kommen sollte, wolle sie nicht gegen ihr Wunschland Taiwan kämpfen. Bei einer Rückkehr befürchte sie direkte Verfolgung wegen ihrer Aktivitäten gegen die kommunistische Regierung. Sie erwarte eine Verurteilung und eine Haftstrafe sowie Misshandlungen und Nötigungen durch das Gefängnispersonal. Sie befürchte auch, dass man sie durch vorgetäuschte Unfälle mundtot machen werde. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung werde es keine Verfolgung oder Verurteilung geben, weil das nicht strafbar sei. Sie erwarte aus diesem Grund allerdings gesellschaftliche Nachteile.
- Am 08.11.2021 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme im Zulassungsverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, sie sei in Verschwörungstheorien involviert und sie habe Texte und Theorien gesammelt. Sie sei antikommunistisch eingestellt und fürchte, dass sie deshalb gefasst werde. Sie sei auch aufgrund ihrer Sexualität geflüchtet. Ein normales Leben sei in der jetzigen Konstellation in China nicht möglich. In China habe sie eine Gruppierung gegründet, die antikommunistisch sei. Die Aktivitäten dieser Gruppe würden sich über mehrere Netzwerke wie Twitter, Google und YouTube erstrecken. Auf diesen Netzwerken würden Nachrichten ausgeforscht, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie ausgeforscht werde. Bisher sei nichts passiert. Sie habe auch die Theorie, dass China an chemischen Waffen forsche und arbeite, mit unzähligen Organisationen, wie der UNO sowie Sicherheitsbehörden in Amerika, Kanada und Australien geteilt. Mit dieser Tätigkeit habe sie im Jahr 2008 begonnen. Sie habe Möglichkeiten gefunden, an Dinge heranzukommen, die im chinesischen Internet nicht zu finden seien. Es habe bis zum Jahr 2021 gedauert, bis sie tatsächlich begonnen habe, Texte zu verfassen, eine Gruppierung zu gründen und das mit anderen Organisationen zu teilen. Zuvor habe sie mit niemandem etwas geteilt. Sie habe im Sommer 2021 begonnen, die römisch 40 zu gründen. Im September 2021, nach dem Verlassen des chinesischen Festlandes, habe sie Videos hochgeladen. Es gebe keine offizielle Website, aber die Gruppierung verfüge über Kanäle auf sozialen Medien. Die Gruppe habe keine Mitglieder, das Ziel sei es, Material hochzuladen und Theorien zu veröffentlichen. Sie selbst scheine mit ihrem Namen und ihrem Foto auf. Sie fühle sich zu Männern hingezogen und sie wolle ihr Geschlecht anpassen. Sie denke, sie sei trans* und sie wolle weibliche Attribute (Brüste) haben. Sie habe erstmals im Jahr 2013 versucht, an Östrogen zu kommen. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung habe sie in China bisher keine Probleme gehabt, weil sie es im engeren Kreis geheim gehalten habe. Sie habe es im Internet gegenüber einem kleinen Kreis geteilt. Seit dem Jahr 2021 sei die chinesische Regierung strenger geworden und sie vermute, dass sie in Zukunft Probleme haben könnte. Es sei schon immer ein Graubereich gewesen, denn es sei weder verboten noch erlaubt gewesen. Gesellschaftlich könne es zu Problemen führen. Sie sei auch für Taiwan. Falls es zu einem Krieg zwischen China und Taiwan kommen sollte, wolle sie nicht gegen ihr Wunschland Taiwan kämpfen. Bei einer Rückkehr befürchte sie direkte Verfolgung wegen ihrer Aktivitäten gegen die kommunistische Regierung. Sie erwarte eine Verurteilung und eine Haftstrafe sowie Misshandlungen und Nötigungen durch das Gefängnispersonal. Sie befürchte auch, dass man sie durch vorgetäuschte Unfälle mundtot machen werde. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung werde es keine Verfolgung oder Verurteilung geben, weil das nicht strafbar sei. Sie erwarte aus diesem Grund allerdings gesellschaftliche Nachteile.
- Am 08.11.2021 wurde der BF die Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 2 AsylG gestattet.
- Am 08.11.2021 wurde der BF die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz 2, AsylG gestattet.
- Am 18.11.2021, am 04.12.2021 sowie am 09.12.2021 brachte die BF eine Stellungnahme zu ihrer Einvernahme vor dem BFA und ihrer Erstbefragung ein und ersuchte um die Berichtigung von Fehlern und ungenauen Informationen in den Niederschriften.
- Am 29.03.2022 brachte die BF eine weitere Stellungnahme mit zusätzlichen Anmerkungen ein.
- Am 25.04.2022 langte eine E-Mail der BF beim BFA ein, in der sie sich nach dem Verfahrensstand erkundigte.
- Am 28.07.2022 wurde die BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache und in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde aufgrund von Verständigungsproblemen der BF mit der Dolmetscherin vorzeitig abgebrochen. Die BF legte Artikel, die sie im Internet veröffentlicht habe, sowie beleidigende Nachrichten und Todesdrohungen, die sie erhalten hätte, vor.
- Am 28.07.2022 wurde die BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache und in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde aufgrund von Verständigungsproblemen der BF mit der Dolmetscherin vorzeitig abgebrochen. Die BF legte Artikel, die sie im Internet veröffentlicht habe, sowie beleidigende Nachrichten und Todesdrohungen, die sie erhalten hätte, vor.
- Am 04.08.2022 brachte die BF eine Stellungnahme zur Einvernahme am 28.07.2022 beim BFA ein und legte weitere Unterlagen vor.
- Am 16.08.2022 wurde die BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache und in Anwesenheit ihrer RV niederschriftlich einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie wegen der Aktivitäten ihrer antikommunistischen Partei bei einer Rückkehr nach China bereits am Flughafen festgenommen und gefoltert oder verurteilt werden würde oder sie hätte einen Unfall, der von der Kommunistischen Partei inszeniert werden würde. In China würde sie auch im Gefängnis wegen ihrer politischen Ansichten schlecht behandelt werden. Sie würde auch aufgrund der Tatsache, dass sie die Wahrheit über das Covid-Virus verbreitet habe, misshandelt werden. Ihr Religionsbekenntnis sei in China verboten, weshalb sie dieses dort nicht frei ausüben könnte. Da sie für Taiwan sei, bestehe die Möglichkeit, dass sie an die Front geschickt werde, wenn ein Krieg zwischen China und Taiwan ausbrechen würde. Wenn sie bei einem derartigen Krieg nicht für China kämpfe, würde sie vom Militärgericht vernommen und verurteilt werden. Auch aufgrund ihrer „Homosexualität“ sei sie seit dem Jahr 2021 gefährdet. Sie würde von vielen Leuten verachtet werden und die Verachtung würde in den chinesischen Medien nicht blockiert werden. Sie habe große Sorgen, dass sie in China politisch niedergeschlagen werden würde, wenn es wieder eine politische Bewegung geben sollte. Sie würde auch misshandelt werden, weil sie für die Ukraine und gegen Russland sei. Sie sehe sich selbst als Frau. Eine Geschlechtsumwandlung durch einen chirurgischen Eingriff habe sie bisher nicht konkret geplant, jedoch wolle sie sich einer solchen unterziehen. Sie fühle sich sexuell zu Männern hingezogen. Vor ihrer Ausreise sei sie in China nicht politisch verfolgt worden, weil sie ihre politische Überzeugung geheim gehalten habe. In Österreich habe sie sie öffentlich gemacht und daraufhin viele Drohungen, bis hin zu Morddrohungen, erhalten. Am Flughafen Podung in Shanghai sei sie von der Zollpolizei zu einer Kabine gebracht worden. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie in ihrer Situation nicht ins Ausland fahren sollte. Aufgrund ihrer veröffentlichten Artikel sei sie nicht reif genug. Ihr Reisepass sei im System eingetragen worden. Ihr sei auch mitgeteilt worden, dass sie festgenommen und nach China zurückgebracht werden würde, wenn sie etwas Rechtswidriges tun würde. Dann würde mit einer „Red-Notice“ nach ihr gefahndet werden. Der Zollpolizist habe eine Kamera auf der Brust getragen und eine Aufnahme gemacht. Am Flughafen sei sie vom Zoll zwei Stunden festgehalten, durchsucht und einvernommen worden. Sonst sei niemand in ihrer Reisegruppe so behandelt worden. Die BF legte einige Unterlagen vor.
- Am 16.08.2022 wurde die BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache und in Anwesenheit ihrer Regierungsvorlage niederschriftlich einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie wegen der Aktivitäten ihrer antikommunistischen Partei bei einer Rückkehr nach China bereits am Flughafen festgenommen und gefoltert oder verurteilt werden würde oder sie hätte einen Unfall, der von der Kommunistischen Partei inszeniert werden würde. In China würde sie auch im Gefängnis wegen ihrer politischen Ansichten schlecht behandelt werden. Sie würde auch aufgrund der Tatsache, dass sie die Wahrheit über das Covid-Virus verbreitet habe, misshandelt werden. Ihr Religionsbekenntnis sei in China verboten, weshalb sie dieses dort nicht frei ausüben könnte. Da sie für Taiwan sei, bestehe die Möglichkeit, dass sie an die Front geschickt werde, wenn ein Krieg zwischen China und Taiwan ausbrechen würde. Wenn sie bei einem derartigen Krieg nicht für China kämpfe, würde sie vom Militärgericht vernommen und verurteilt werden. Auch aufgrund ihrer „Homosexualität“ sei sie seit dem Jahr 2021 gefährdet. Sie würde von vielen Leuten verachtet werden und die Verachtung würde in den chinesischen Medien nicht blockiert werden. Sie habe große Sorgen, dass sie in China politisch niedergeschlagen werden würde, wenn es wieder eine politische Bewegung geben sollte. Sie würde auch misshandelt werden, weil sie für die Ukraine und gegen Russland sei. Sie sehe sich selbst als Frau. Eine Geschlechtsumwandlung durch einen chirurgischen Eingriff habe sie bisher nicht konkret geplant, jedoch wolle sie sich einer solchen unterziehen. Sie fühle sich sexuell zu Männern hingezogen. Vor ihrer Ausreise sei sie in China nicht politisch verfolgt worden, weil sie ihre politische Überzeugung geheim gehalten habe. In Österreich habe sie sie öffentlich gemacht und daraufhin viele Drohungen, bis hin zu Morddrohungen, erhalten. Am Flughafen Podung in Shanghai sei sie von der Zollpolizei zu einer Kabine gebracht worden. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie in ihrer Situation nicht ins Ausland fahren sollte. Aufgrund ihrer veröffentlichten Artikel sei sie nicht reif genug. Ihr Reisepass sei im System eingetragen worden. Ihr sei auch mitgeteilt worden, dass sie festgenommen und nach China zurückgebracht werden würde, wenn sie etwas Rechtswidriges tun würde. Dann würde mit einer „Red-Notice“ nach ihr gefahndet werden. Der Zollpolizist habe eine Kamera auf der Brust getragen und eine Aufnahme gemacht. Am Flughafen sei sie vom Zoll zwei Stunden festgehalten, durchsucht und einvernommen worden. Sonst sei niemand in ihrer Reisegruppe so behandelt worden. Die BF legte einige Unterlagen vor.
- Am 01.09.2022 brachte die BF durch ihre RV eine Stellungnahme beim BFA ein, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die BF in ihrer Einvernahme glaubhaft und substantiiert vorgebracht habe, dass sie aufgrund ihrer politischen Gesinnung und Tätigkeit sowie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität als trans Frau („MTF“) und ihres katholischen Glaubens in ihrem Heimatland China verfolgt werde bzw. begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dem LIB seien keine ausreichend spezifischen Informationen zur Lage von Transgenderpersonen, insbesonere von transgender Frauen, zu entnehmen und es könne deshalb keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Situation der BF in China bilden. In China könnten Menschen ihre von der Norm abweichende sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität nicht offen leben, weil LGBTIQ*-Lebensweisen dort stark tabuisiert seien und ein aggressives homo- und transphobes Klima herrsche. Papsttreue Christen würden in China diskriminiert und überwacht. Beiliegend wurden ein Datenblatt zur Reichweite der Social Media-Posts der BF sowie ihre Anmerkungen zur Einvernahme vor dem BFA am 16.08.2022 und eine Anfragebeantwortung zur Lage von LGBTIQ*-Personen in China beim BFA eingebracht.
- Am 01.09.2022 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage eine Stellungnahme beim BFA ein, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die BF in ihrer Einvernahme glaubhaft und substantiiert vorgebracht habe, dass sie aufgrund ihrer politischen Gesinnung und Tätigkeit sowie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität als trans Frau („MTF“) und ihres katholischen Glaubens in ihrem Heimatland China verfolgt werde bzw. begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dem LIB seien keine ausreichend spezifischen Informationen zur Lage von Transgenderpersonen, insbesonere von transgender Frauen, zu entnehmen und es könne deshalb keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Situation der BF in China bilden. In China könnten Menschen ihre von der Norm abweichende sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität nicht offen leben, weil LGBTIQ*-Lebensweisen dort stark tabuisiert seien und ein aggressives homo- und transphobes Klima herrsche. Papsttreue Christen würden in China diskriminiert und überwacht. Beiliegend wurden ein Datenblatt zur Reichweite der Social Media-Posts der BF sowie ihre Anmerkungen zur Einvernahme vor dem BFA am 16.08.2022 und eine Anfragebeantwortung zur Lage von LGBTIQ*-Personen in China beim BFA eingebracht.
- Am 01.12.2022 wurden weitere von der BF geschriebene Artikel sowie gegenüber der BF geäußerte Social Media-Kommentare („Morddrohungen und Beschimpfungen“) beim BFA eingebracht.
- Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht erkannt werden könne, dass die BF in China aufgrund der sexuellen Orientierung von einer asylrelevanten Verfolgung oder Behandlung betroffen gewesen sei bzw. nach einer Rückkehr sein würde. Auch aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten bestehe keine Verfolgungsgefahr, denn der YouTube-Kanal, der Twitteraccount und der Blog der BF seien kaum frequentiert, sodass nicht ersichtlich sei, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden überhaupt einem derartig unauffälligen Internetphänomen nachgehen würden. Es sei kaum davon auszugehen, dass der chinesische Staat und die Sicherheitsbehörden der Person der BF einen derart großen Einfluss einräumen würden, dass sie für China eine erhebliche Gefahr darstellen würde. Es sei keinesfalls davon auszugehen, dass die BF mit den Videos und weiteren Beiträgen zu einem Staatsfeind geworden wäre. Die BF habe in ihrer Einvernahme angegeben, dass sie keiner Glaubensgruppe angehöre. Sie habe lediglich behauptet, dass sie gerne katholisch sein würde. Weiters habe sie angegeben, dass man in China katholisch sein könne, jedoch wäre diese Religion nur von der kommunistischen Partei genehmigt. Sie sei auch der Meinung, dass die katholische Religion harmlos sei. Es könne nicht erkannt werden, inwiefern die BF aufgrund ihrer Glaubensansichten in China von einer Verfolgung betroffen sein könnte oder in der Vergangenheit bereits gewesen sei. Ihr Vorbringen erscheine daher insgesamt als nicht asylrelevant. Ihr würde auch aufgrund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder aus anderen Gründen, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung drohen. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihr bei einer Rückkehr in ihrem Heimatland eine ungesetzmäßige Verfolgung von staatlichen Organen drohen würde. Es könne nicht angenommen werden, dass die BF als junge erwachsene Frau, die an keiner schweren Krankheit leide und arbeitsfähig sei, nach der Rückkehr nach China in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Insofern würden auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die BF verfüge über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer RV am 06.03.2023 fristgerecht Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Regierungsvorlage am 06.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF eine chinesische Staatsangehörige ohne Bekenntnis sei. Sie sei eine trans* Frau und fühle sich zu Männern hingezogen. Sie sei antikommunistisch eingestellt und habe im Juni 2021 die Partei XXXX gegründet. Die Aktivitäten dieser Gruppe würden sich über mehrere soziale Netzwerke wie Twitter, Google und YouTube erstrecken. Die Tweets der BF seien über zwei Millionen Mal und ihr Profil über 60.000 Mal aufgerufen worden. Ihre Webseite habe über 24.000 Aufrufe, ihre YouTube-Videos über 3.000 Aufrufe und auf Telegram hätten ihre Inhalte mehr als 26.000 Aufrufe. Aufgrund ihrer Aktivitäten sei die BF auf Twitter von zahlreichen hochrangigen Beamten der chinesischen Zentralregierung blockiert worden. Die BF habe unter anderem „Verschwörungstheorien“ hinsichtlich des Ursprungs des Coronavirus verbreitet, wonach das chinesische Militär dieses beim Experimentieren mit chemischen Waffen freigesetzt habe. Bei ihrer Ausreise sei die BF am Flughafen von Zollbeamten bzw. von der Zollpolizei in eine Kabine gebracht und ihr ausdrücklich mitgeteilt worden, sollte sie im Ausland etwas Rechtswidriges tun, werde sie mit Sicherheit festgenommen und nach China gebracht werden. Aufgrund dieser Aktivitäten fürchte die BF im Falle einer Rückkehr nach China, am Flughafen festgenommen, inhaftiert und gefoltert zu werden. Bei einer Inhaftierung befürchte sie Misshandlungen aufgrund ihrer Sexualität. Weiters befürchte sie, wegen ihrer Sexualität in China weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie hätte auch Berichte von mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen müssen. In ihrer Entscheidungsbegründung hätte die belangte Behörde auch inhaltlich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eingehen müssen. Die Länderberichte würden keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Sie sei politisch engagiert, sehr regierungskritisch und insbesondere auf sozialen Netzwerken sehr aktiv. Mit insgesamt weit über zwei Millionen Aufrufe der Beiträge der BF auf sozialen Netzwerken sei es vor dem Hintergrund der Länderberichte geradezu undenkbar, dass die BF nicht in den Fokus chinesischer Behörden geraten sei, die „jeden Winkel des Internets“, insbesondere soziale Netzwerke, überwachen würden. Weiters hätte die BF in China aufgrund weitreichender und beispielloser Überwachungsmaßnahmen nicht die Möglichkeit sich den chinesischen Behörden zu entziehen. Wenngleich sich aus den Länderberichten nicht zwingend eine generelle (Gruppen-)Verfolgung der LGBTI-Community ableiten lasse, stelle die Sexualität der BF jedenfalls einen zusätzlichen Gefährdungsfaktor dar, der zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte. Die BF würde bei einer Rückkehr nach China jedenfalls kontrolliert werden und es sei davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden von den politischen Aktivitäten der BF wüssten. Der BF hätte internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Beiliegend wurden Zugriffsstatistiken betreffend die Social Media-Accounts der BF sowie Screenshots, die zeigen würden, dass der Twitter-Account der BF von hochrangigen Beamten der chinesischen Zentralregierung blockiert worden sei, vorgelegt.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF eine chinesische Staatsangehörige ohne Bekenntnis sei. Sie sei eine trans* Frau und fühle sich zu Männern hingezogen. Sie sei antikommunistisch eingestellt und habe im Juni 2021 die Partei römisch 40 gegründet. Die Aktivitäten dieser Gruppe würden sich über mehrere soziale Netzwerke wie Twitter, Google und YouTube erstrecken. Die Tweets der BF seien über zwei Millionen Mal und ihr Profil über 60.000 Mal aufgerufen worden. Ihre Webseite habe über 24.000 Aufrufe, ihre YouTube-Videos über 3.000 Aufrufe und auf Telegram hätten ihre Inhalte mehr als 26.000 Aufrufe. Aufgrund ihrer Aktivitäten sei die BF auf Twitter von zahlreichen hochrangigen Beamten der chinesischen Zentralregierung blockiert worden. Die BF habe unter anderem „Verschwörungstheorien“ hinsichtlich des Ursprungs des Coronavirus verbreitet, wonach das chinesische Militär dieses beim Experimentieren mit chemischen Waffen freigesetzt habe. Bei ihrer Ausreise sei die BF am Flughafen von Zollbeamten bzw. von der Zollpolizei in eine Kabine gebracht und ihr ausdrücklich mitgeteilt worden, sollte sie im Ausland etwas Rechtswidriges tun, werde sie mit Sicherheit festgenommen und nach China gebracht werden. Aufgrund dieser Aktivitäten fürchte die BF im Falle einer Rückkehr nach China, am Flughafen festgenommen, inhaftiert und gefoltert zu werden. Bei einer Inhaftierung befürchte sie Misshandlungen aufgrund ihrer Sexualität. Weiters befürchte sie, wegen ihrer Sexualität in China weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie hätte auch Berichte von mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen müssen. In ihrer Entscheidungsbegründung hätte die belangte Behörde auch inhaltlich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eingehen müssen. Die Länderberichte würden keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Sie sei politisch engagiert, sehr regierungskritisch und insbesondere auf sozialen Netzwerken sehr aktiv. Mit insgesamt weit über zwei Millionen Aufrufe der Beiträge der BF auf sozialen Netzwerken sei es vor dem Hintergrund der Länderberichte geradezu undenkbar, dass die BF nicht in den Fokus chinesischer Behörden geraten sei, die „jeden Winkel des Internets“, insbesondere soziale Netzwerke, überwachen würden. Weiters hätte die BF in China aufgrund weitreichender und beispielloser Überwachungsmaßnahmen nicht die Möglichkeit sich den chinesischen Behörden zu entziehen. Wenngleich sich aus den Länderberichten nicht zwingend eine generelle (Gruppen-)Verfolgung der LGBTI-Community ableiten lasse, stelle die Sexualität der BF jedenfalls einen zusätzlichen Gefährdungsfaktor dar, der zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte. Die BF würde bei einer Rückkehr nach China jedenfalls kontrolliert werden und es sei davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden von den politischen Aktivitäten der BF wüssten. Der BF hätte internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Beiliegend wurden Zugriffsstatistiken betreffend die Social Media-Accounts der BF sowie Screenshots, die zeigen würden, dass der Twitter-Account der BF von hochrangigen Beamten der chinesischen Zentralregierung blockiert worden sei, vorgelegt.
- Die Parteien wurden mit Schreiben vom 12.04.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zur VR China, Version 4 informiert.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.06.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor.
- Mit Schreiben vom 14.06.2023 brachte die BF durch ihre RV weitere Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte darin aus, dass die BF am 08.06.2023 eine Warnung von Google erhalten habe, wonach sie wahrscheinlich Opfer eines von der Regierung unterstützten Cyberangriffs geworden sei bzw. von einer Regierung unterstützte Angreifer versucht hätten, ihr Passwort zu stehlen.
- Mit Schreiben vom 14.06.2023 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage weitere Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte darin aus, dass die BF am 08.06.2023 eine Warnung von Google erhalten habe, wonach sie wahrscheinlich Opfer eines von der Regierung unterstützten Cyberangriffs geworden sei bzw. von einer Regierung unterstützte Angreifer versucht hätten, ihr Passwort zu stehlen.
- Die Parteien wurden mit Schreiben vom 17.08.2023 über die Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung informiert.
- Mit Schreiben vom 30.08.2023 brachte die BF durch ihre RV weitere Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 30.08.2023 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage weitere Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.09.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor.
- Mit Schreiben vom 08.09.2023 wurden die Parteien über die beabsichtigte Bestellung eines Sachverständigen für Psychiatrie informiert und ihnen eine einwöchige Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme eingeräumt.
- Das BFA brachte am 11.09.2023 eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass die Entscheidung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Fachbereich Psychiatrie begrüßt werde und gegen den Sachverständigen keine Einwände bestünden.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2023 wurde XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein Sachverständigengutachten mit dem Schwerpunkt Aussagetüchtigkeit/Vernehmungsfähigkeit sowie zum tatsächlichen Bestehen einer psychischen Erkrankung zu erstatten.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2023 wurde römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein Sachverständigengutachten mit dem Schwerpunkt Aussagetüchtigkeit/Vernehmungsfähigkeit sowie zum tatsächlichen Bestehen einer psychischen Erkrankung zu erstatten.
- Am 19.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 16.10.2023 ein. Darin wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die BF ein Identitätsproblem und eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) habe, im Übrigen aber gesund sei. Die BF habe die Ablehnung ihres Asylantrages als Trauma erlebt und das habe eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. Bei der BF bestehe keine beschränkte Wiedergabefähigkeit, Wahrnehmungsfähigkeit oder Erinnerungsfähigkeit. Sie sei grundsätzlich zeitlich, örtlich und situativ zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Sie könne an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilnehmen und sei einvernahmefähig.
- Mit Schreiben vom 20.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen und räumte ihnen eine einwöchige Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme ein.
- Die Parteien wurden mit Schreiben vom 10.11.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zur VR China, Version 5 informiert.
- Am 02.01.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft Wien um Mitteilung des Verfahrensstandes in dem Verfahren XXXX , das die BF betreffe. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2024, mit, dass kein bezughabendes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien gefunden worden sei.
- Am 02.01.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft Wien um Mitteilung des Verfahrensstandes in dem Verfahren römisch 40 , das die BF betreffe. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2024, mit, dass kein bezughabendes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien gefunden worden sei.
- Am 04.01.2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft St. Pölten eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 06.09.
- Das Verfahren gegen unbekannte Täter – betreffend Drohungen gegen die BF auf Twitter und per E-Mails – sei gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen gewesen, weil – mangels Anhaltspunkten, dass sich die Personen, die hinter den Drohnachrichten stünden, in Österreich befänden – eine inländische Gerichtsbarkeit Österreichs nicht gegeben sei.
- Am 04.01.2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft St. Pölten eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 06.09.
- Das Verfahren gegen unbekannte Täter – betreffend Drohungen gegen die BF auf Twitter und per E-Mails – sei gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO einzustellen gewesen, weil – mangels Anhaltspunkten, dass sich die Personen, die hinter den Drohnachrichten stünden, in Österreich befänden – eine inländische Gerichtsbarkeit Österreichs nicht gegeben sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.01.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2024 (GZ: W242 2268287-1) wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16.04.2024 (GZ: E 1046/2024-5) wurde der BF die Verfahrenshilfe bewilligt.
- Die BF erhob gegen das Erkenntnis im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH).
- Mit Beschluss des VfGH vom 29.05.2024 (GZ: E 1046/2024-10) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des VwGH vom 13.08.2024 (GZ: Ra 2024/18/0149-12) wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Der VfGH hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 16.09.2024 (GZ: E 1046/2024-17) wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
- Mit Beschluss des VwGH vom 21.10.2024 (GZ: Ra 2024/18/0149-16) wurde die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, denn die BF habe mit Schreiben vom 03.10.2024 erklärt, sie sei im vorliegenden Fall durch die genannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Hinblick auf sämtliche Revisionspunkte klaglos gestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF ist eine trans* Frau, hat aber den Geschlechtseintrag „männlich“. Die Genannte ist eine Staatsangehörige der VR China und gehört der Volksgruppe der Han an. Die Muttersprache der BF ist Chinesisch. Ihre Identität steht fest. Sie hat derzeit kein (offizielles) Religionsbekenntnis, sie will nach eigenen Angaben aber künftig Christin (Katholikin) werden. Die BF lebte vor ihrer Ausreise in XXXX in der Provinz Jiangsu. Sie besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Unterstufe der Mittelschule sowie drei Jahre lang die Oberstufe der Mittelschule. Sie studierte dann zweieinhalb Jahre lang Pädagogik (Preschool Education) an einer Universität (online) und schloss das Studium auch ab. Sie ging in China keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern jobbte nur vereinzelt. Sie lebte von der Unterstützung durch ihre Eltern. Die BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben keine Angehörigen der BF.Die BF lebte vor ihrer Ausreise in römisch 40 in der Provinz Jiangsu. Sie besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Unterstufe der Mittelschule sowie drei Jahre lang die Oberstufe der Mittelschule. Sie studierte dann zweieinhalb Jahre lang Pädagogik (Preschool Education) an einer Universität (online) und schloss das Studium auch ab. Sie ging in China keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern jobbte nur vereinzelt. Sie lebte von der Unterstützung durch ihre Eltern. Die BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben keine Angehörigen der BF. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und die Großeltern der BF sowie mehrere Onkel und Tanten. Die BF hatte seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet keinen Kontakt zu ihren Angehörigen. Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Die BF hat ein Identitätsproblem und leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), im Übrigen ist sie gesund. Die BF erlebte die Ablehnung ihres Asylantrages als Trauma und dadurch wurde eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. Bei der BF besteht keine beschränkte Wiedergabefähigkeit, Wahrnehmungsfähigkeit oder Erinnerungsfähigkeit. Sie ist grundsätzlich zeitlich, örtlich und situativ zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Die BF besuchte bislang keine Deutschkurse. Sie verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Die BF übte in Österreich bisher keine Erwerbstätigkeit aus. Die BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin Bei der BF handelt es sich um eine trans* Frau. In China kann sie ihre Geschlechtsidentität nicht gefahrlos offen ausleben. Ihre Geschlechtsidentität und ihre Lebensweise finden auch in ihren politischen Aktivitäten Ausdruck. Sie setzt sich für die Rechte von trans* Personen ein. Der BF droht aus diesen Gründen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur VR China aus dem COI-CMS, Version 6, Stand 28.11.2024 wiedergegeben: Politische Lage China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024). China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Xi Jinping wurde auf dem
- Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).römisch zehn i Jinping wurde auf dem
- Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär römisch zehn i mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. römisch zehn i ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024). Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024). Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024). Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022). Gemäß Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen Die 1927 gegründete People's Liberation Army (PLA) ist der militärische Arm der regierenden Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die die PLA durch ihre Zentrale Militärkommission beaufsichtigt; die Zentrale Militärkommission ist Chinas oberstes militärisches Entscheidungsgremium. Die PLA ist die zahlenmäßig größte Armee der Welt; ihre Hauptverantwortung ist die äußere Sicherheit, aber sie hat auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit; Chinas erklärte Verteidigungspolitik umfasst den Schutz der Souveränität, der Sicherheit und der Entwicklungsinteressen, während sie gleichzeitig eine größere globale Rolle für die PLA betont; die PLA führt Luft-, Luftraum-, Cyber-, elektronische Kriegsführung, gemeinsame, Land-, See-, Raketen-, Nuklear- und Weltraumoperationen durch; sie trainiert regelmäßig, einschließlich multinationaler und dienststellenübergreifender Übungen, wird ins Ausland verlegt und nimmt an internationalen Friedensmissionen teil (CIA 6.6.2024). China ist das Land mit den zweithöchsten Militärausgaben der Welt und hat 2023 schätzungsweise 296 Milliarden Dollar für das Militär ausgegeben, was einem Anstieg von 6,0 % gegenüber 2022 entspricht. Dies war der
- aufeinanderfolgende Anstieg der chinesischen Militärausgaben im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Auf China entfällt die Hälfte der gesamten Militärausgaben in der Region Asien und Ozeanien. Mehrere Nachbarländer Chinas haben ihre eigenen Ausgabensteigerungen mit den steigenden Militärausgaben Chinas in Verbindung gebracht (SIPRI 26.7.2024). China unterhält gute Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern und zu Russland. Nach dem Einmarsch Russlands in der Ukraine haben China und Russland ihre politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen gestärkt, auch wenn das Verhältnis immer unausgewogener wird. Angesichts der Ungewissheit über die Langlebigkeit des Regimes von Präsident Wladimir Putin ist Russland heute ein weniger verlässlicher Partner, während Chinas rhetorische Unterstützung Moskaus die europäischen Bedenken verstärkt hat (BS 2.7.2024). Grenzkonflikt China und Indien Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). Die Beziehungen zwischen Indien und China haben sich trotz Gesprächen auf militärischer Ebene verschlechtert. Indiens Bau einer neuen Straße zu einem hoch gelegenen Luftwaffenstützpunkt gilt als einer der Hauptauslöser für einen tödlichen Zusammenstoß mit chinesischen Truppen im Jahr
- Bei weiteren Zusammenstößen in den Jahren 2021 und 2022 wurden Soldaten beider Seiten verletzt (BS 2.7.2024). Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vgl. CIA 6.6.2024).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vergleiche CIA 6.6.2024). Die Spannungen in der Meerenge von Taiwan halten an. Die Xi-Regierung setzt Taiwan weiterhin unter Druck, sich zur Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten. Ende 2022 führte China einen seiner größten Übergriffe auf die Meere und den Luftraum um Taiwan durch. Insgesamt 71 Flugzeuge der chinesischen Luftwaffe, darunter Kampfjets und Drohnen, drangen in die Luftverteidigungszone Taiwans ein. Nach dem Besuch einer US-Handelsdelegation in Taipeh Anfang 2023 führte die PLA zwei groß angelegte Militärübungen in der Nähe von Taiwan durch, an denen 16 Flugzeuge und drei Kriegsschiffe beteiligt waren (BS 2.7.2024). Das chinesische Außenministerium ließ nach der Amtseinführung des neuen taiwanesischen Präsidenten Lai [Anm.: im Jänner 2024] verlauten, der Weg der Unabhängigkeit führe in eine Sackgasse und sei zum Scheitern verurteilt (Tagesschau 20.5.2024). Zudem drohte China den Unabhängigkeitsbefürwortern in Taiwan in drastischen Worten mit einem Blutvergießen. Auch Taiwan mobilisierte seine Streitkräfte (ORF 23.5.2024). [...] Rechtsschutz / Justizwesen Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024). Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des
- Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022). China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024). Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024). Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024). Sicherheitsbehörden Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024). Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024). Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021). Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 26.10.2022). Insbesondere nach 2016 wurde NGOs, die sich für den Schutz und die Förderung von Rechten einsetzen, häufig die Registrierung verweigert (BS 2.7.2024). Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KPCh nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KPCh oder Politikern geübt wird (ÖB Peking 2024). In China gibt es NGOs und staatlich organisierte und finanzierte Nichtregierungsorganisationen (GONGOs). Diese sollen Fachwissen und Finanzmittel erhalten, die für die Regierung schwer zugänglich sind. Die Zahl der NGOs hat in den letzten zwei Jahrzehnten dramatisch zugenommen. Die meisten Organisationen sind in Bereichen wie Bildung, Armutsbekämpfung, Gemeindeentwicklung, Umwelt und Gesundheitswesen tätig und bieten Dienstleistungen wie Rechtshilfe und Verbraucherschutz an (BS 2.7.2024). Grundsätzlich versucht die Regierung, die Kontrolle über zivilgesellschaftliche Gruppen aufrechtzuerhalten, das Entstehen unabhängiger NGOs zu verhindern und die Aktivitäten der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsgruppen zu behindern. In diesem Zusammenhang schikaniert sie häufig inländische NGOs und erlaubt ihnen in vielen Fällen nicht, die Menschenrechtslage offen zu beobachten oder zu kommentieren. Die Regierung äußert ihr Misstrauen gegenüber unabhängigen Organisationen und nimmt NGOs mit finanziellen oder sonstigen Verbindungen ins Ausland genau unter die Lupe. Weiters unterstellt sie alle inländischen NGOs ihrer direkten Kontrolle und schränkt damit den Raum für die Existenz unabhängiger NGOs ein. Die meisten großen NGOs sind quasi-staatlich, und alle offiziellen NGOs müssen von einer Regierungsbehörde unterstützt werden (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres 2023 wurden zahlreiche im Menschenrechtsbereich aktive Anwälte, Wissenschaftler, Journalisten, politisch engagierte Bürger und Mitarbeiter nicht staatlicher Organisationen aufgrund von vage definierten Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022). Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a). Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Meinungs- und Pressefreiheit Pressefreiheit Die Verfassung (Art. 35) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022).Die Verfassung (Artikel 35,) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022). Somit gehört China laut der NGO „Reporter ohne Grenzen“ zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 26.10.2022). Es nimmt dort den
- Platz von 180 Ländern ein (RSF 2024). China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vergleiche FH 29.2.2024a). Sämtliche Medien, von Print bis hin zu online Spielen, werden von den Behörden rigoros zensiert (ÖB Peking 2024). Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fernsehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren sich selbst, um innerhalb der von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) vorgegebenen Grenzen zu bleiben. Bei Überschreitung dieser Grenzen drohen ernsthafte Strafen, wobei diese Grenzen oft vage sind, nach Ermessen geändert und auch rückwirkend durchgesetzt werden können (USDOS 23.4.2024). Ausländische wie auch inländische Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden - zusehends unter Einsatz moderner Technologie, wie z. B. Drohnen - genauestens überwacht. Drohungen und Belästigungen von Journalisten sind äußerst häufig (ÖB Peking 2024). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 26.10.2022). Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Führungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als "sensibel" erachtete Themen zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht werden sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienunternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten (USDOS 23.4.2024). Bürgerjournalisten ["citizen journalists", Blogger] sehen sich mit einem schwierigen Klima konfrontiert, da die Behörden versuchen, die über soziale Medien veröffentlichten Inhalte zu kontrollieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Blogs, die unabhängig in sozialen Medien betrieben wurden, ohne offizielle Unterstützung durch etablierte Medien. Nicht akkreditierte Reporter müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar strafrechtlichen Anklagen rechnen (USDOS 23.4.2024). Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden blockiert (ÖB Peking 2024). Internet Die Regierung kontrolliert und zensiert die Internetnutzung im Inland streng und überwacht auch die private Online-Kommunikation. Gesetzlich ist es der Regierung erlaubt, „Cybersicherheitsrisiken und -bedrohungen, die aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen, zu überwachen, abzuwehren und zu bewältigen“. Die Nutzung des Internets zur „Schaffung oder Verbreitung falscher Informationen zur Störung der wirtschaftlichen oder sozialen Ordnung“ ist unter Strafe gestellt. Gesetzlich haben die Sicherheitsbehörden außerdem die Befugnis, bei „größeren Sicherheitsvorfällen“ die Kommunikationsnetze in einer ganzen Region zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, X und Facebook (FH 29.2.2024a).Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, römisch zehn und Facebook (FH 29.2.2024a). Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024).Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024). Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 26.10.2022). Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 26.10.2022). Der Zugang zu Internetseiten und Social Media Diensten wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube ist dauerhaft blockiert (ÖB Peking 2024). Sowohl im Internet wie auch in der realen Welt unterliegen Diskussionen über eine Vielzahl von Themen einer drakonischen Zensur. 2023 hat die chinesische Aufsichtsbehörde für das Internet neue Richtlinien zur Regulierung von Blogs und Social-Media-Konten für die sogenannten "Medien in Eigenregie" (zimeiti) eingeführt. Den neuen Bestimmungen zufolge tragen die Kontoinhaber die Verantwortung dafür, dass die von ihnen veröffentlichten Beiträge sachlich korrekt sind und die Quellen angegeben werden, wenn sie sich zu aktuellen Themen oder der internationalen Politik äußern. Daraufhin führten Social-Media-Unternehmen neue Richtlinien ein und verlangten von Influencern und anderen Personen mit einer großen Anzahl von Followern fortan die Offenlegung ihrer Klarnamen, was Besorgnis hinsichtlich des Rechts auf Privatsphäre auslöste (AI 24.4.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition In Art. 35 der Verfassung wird das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit postuliert (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). In Artikel 35, der Verfassung wird das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit postuliert (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 26.10.2022). Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 26.10.2022). Die Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis (FH 29.2.2024a). Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt (ÖB Peking 2024). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für den Unmut über lokale Missstände, obwohl sie zunehmend mit Polizeigewalt und strafrechtlicher Verfolgung statt mit begrenzten Zugeständnissen seitens der Behörden beantwortet werden. Auch Proteste einzelner Personen, bei denen eine Person beispielsweise ein Plakat in der Öffentlichkeit hält, können strafrechtlich geahndet werden. Der bewaffneten Polizei wurde vorgeworfen, bei früheren Protesten, insbesondere in Xinjiang, das Feuer eröffnet zu haben (FH 29.2.2024a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB Peking 2024). Eine parlamentarische Opposition zur Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates, die Nationale Sicherheit oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte (AA 26.10.2022). Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024). Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024). Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024). Todesstrafe China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird (ÖB Peking 2024). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vgl.: AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023).Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vergleiche, AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023). Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB Peking 2024). Da etwa 90 Prozent der Todesurteile für Schwerverbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe, u. a. etwa für einige Wirtschaftsdelikte, absehbar nicht zu einer signifikanten Abnahme von Todesurteilen führen (AA 26.10.2022). Derzeit wird die Todesstrafe verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB Peking 2024). Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung müssen vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens werden offiziellen Angaben zufolge etwa 10 % dieser Todesurteile aufgehoben (AA 26.10.2022). Die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet zu haben. Gleichzeitig übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie bei Weitem das, was im Rahmen des freiwilligen Spendensystems möglich ist. Im Jahr 2021 äußerte sich eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten besorgt über anhaltende Berichte über die Beschaffung von Organen von ethnischen und religiösen Minderheiten (FH 29.2.2024a). Religionsfreiheit Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 30.6.2024). Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022). Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022). Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 30.6.2024). [...] Falun Gong Die Falun Gong-Bewegung ist in China seit 1999 verboten (AA 26.10.2022; vgl. DFAT 22.12.2021, USDOS 30.6.2024). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 30.6.2024). Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 30.6.2024). Die Falun Gong-Bewegung ist in China seit 1999 verboten (AA 26.10.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021, USDOS 30.6.2024). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 30.6.2024). Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 30.6.2024). Die Regierung betrachtet Falun Gong als Sekte und kriminelle Organisation, die die Autorität der Regierung zu untergraben versucht (ÖB Peking 2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) unterhält einen extralegalen, von der Partei gesteuerten Sicherheitsapparat, um die Falun-Gong-Bewegung zu eliminieren (USDOS 30.6.2024). Falun Gong-Praktizierende werden mit großer Härte verfolgt (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024) und inhaftiert (ÖB Peking 2024).Die Regierung betrachtet Falun Gong als Sekte und kriminelle Organisation, die die Autorität der Regierung zu untergraben versucht (ÖB Peking 2024; vergleiche USDOS 30.6.2024). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) unterhält einen extralegalen, von der Partei gesteuerten Sicherheitsapparat, um die Falun-Gong-Bewegung zu eliminieren (USDOS 30.6.2024). Falun Gong-Praktizierende werden mit großer Härte verfolgt (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024) und inhaftiert (ÖB Peking 2024). Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als "staatsfeindliches Verbrechen" (AA 26.10.2022). Nach Angaben der Bewegung sollen seit dem Verbot mindestens 6.000 Falun Gong-Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 26.10.2022). Außerdem gibt es nach wie vor Berichte, wonach die Behörden Mitglieder religiöser Organisationen, insbesondere Mitglieder von Falun Gong und ethnische Uiguren, dazu zwingen, als Organspender zu fungieren (USDOS 30.6.2024, vgl. AA 26.10.2022) auch seitens des Europäischen Parlaments (USDOS 15.5.2023).Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als "staatsfeindliches Verbrechen" (AA 26.10.2022). Nach Angaben der Bewegung sollen seit dem Verbot mindestens 6.000 Falun Gong-Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 26.10.2022). Außerdem gibt es nach wie vor Berichte, wonach die Behörden Mitglieder religiöser Organisationen, insbesondere Mitglieder von Falun Gong und ethnische Uiguren, dazu zwingen, als Organspender zu fungieren (USDOS 30.6.2024, vergleiche AA 26.10.2022) auch seitens des Europäischen Parlaments (USDOS 15.5.2023). Christen Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge nun bis zu 100 Millionen Gläubige, (AA 26.10.2022), andere Quellen sprechen von 70 Millionen. Sowohl das offizielle Christentum als auch inoffizielle protestantische sowie katholische Gemeinschaften („Hauskirchen“) erfahren in China großen Zulauf (ÖB Peking 2024). Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der State Administration for Religious Affairs (SARA) sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 38 Millionen Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 26.10.2022). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vgl. OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022).Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vergleiche OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022). Da die kontrollierte, immer stärker in eine der Regierung zuträgliche Form gepresste Glaubensausübung für den Großteil der Christen unattraktiv ist, besuchen inzwischen 60 bis 80 Millionen Menschen die sogenannte Untergrundkirche. Diese wurde von lokalen Parteifunktionären lange geduldet (NZZ 4.10.2023). Inzwischen bietet die Regierung aber Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt – einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024). Bischöfe und Priester, die sich von der chinesischen Staatskirche lossagen, haben mit Repressalien inkl. Hausarrest zu rechnen (ÖB Peking 2024). Die papsttreue Untergrundkirche wird streng verfolgt (FH 29.2.2024a). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Laut Verfassung haben Frauen in allen Lebensbereichen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 26.10.2022). Das Gesetz sieht Gleichheit in Bezug auf Eigentum, Erbrecht, Zugang zu Bildung und gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Dennoch berichteten Frauen, dass Diskriminierung, ungerechtfertigte Entlassung, Degradierung und Lohnunterschiede erhebliche Probleme darstellten (USDOS 23.4.2024).Laut Verfassung haben Frauen in allen Lebensbereichen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 26.10.2022). Das Gesetz sieht Gleichheit in Bezug auf Eigentum, Erbrecht, Zugang zu Bildung und gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Dennoch berichteten Frauen, dass Diskriminierung, ungerechtfertigte Entlassung, Degradierung und Lohnunterschiede erhebliche Probleme darstellten (USDOS 23.4.2024). Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten (ÖB Peking 2024) und besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB Peking 2024, vgl. AA 26.10.2022), ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und zu Landrechten (ÖB Peking 2024). Auch wenn die Gleichberechtigung der Geschlechter ein erklärtes politisches Ziel der Regierung ist, gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 26.10.2022).Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten (ÖB Peking 2024) und besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB Peking 2024, vergleiche AA 26.10.2022), ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und zu Landrechten (ÖB Peking 2024). Auch wenn die Gleichberechtigung der Geschlechter ein erklärtes politisches Ziel der Regierung ist, gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 26.10.2022). Häusliche Gewalt betrifft nach wie vor eine große Zahl chinesischer Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a), obwohl ein im August 2023 veröffentlichter Bericht des Staatsrats feststellte, dass die häusliche Gewalt seit der Einführung des Gesetzes gegen häusliche Gewalt im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Das Gesetz definierte häusliche Gewalt als zivil- und nicht als strafrechtliches Vergehen (FH 29.2.2024a). Einigen Wissenschaftlern zufolge wurden die Opfer ermutigt, zu versuchen, die häusliche Gewalt durch Schlichtung zu lösen. Das gesellschaftliche Gefühl, dass häusliche Gewalt eine persönliche, private Angelegenheit sei, trug dazu bei, dass zu wenige Fälle gemeldet wurden und die Behörden untätig blieben, wenn Frauen mit häuslicher Gewalt konfrontiert wurden (USDOS 23.4.2024).Häusliche Gewalt betrifft nach wie vor eine große Zahl chinesischer Frauen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024a), obwohl ein im August 2023 veröffentlichter Bericht des Staatsrats feststellte, dass die häusliche Gewalt seit der Einführung des Gesetzes gegen häusliche Gewalt im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Das Gesetz definierte häusliche Gewalt als zivil- und nicht als strafrechtliches Vergehen (FH 29.2.2024a). Einigen Wissenschaftlern zufolge wurden die Opfer ermutigt, zu versuchen, die häusliche Gewalt durch Schlichtung zu lösen. Das gesellschaftliche Gefühl, dass häusliche Gewalt eine persönliche, private Angelegenheit sei, trug dazu bei, dass zu wenige Fälle gemeldet wurden und die Behörden untätig blieben, wenn Frauen mit häuslicher Gewalt konfrontiert wurden (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe steht gesetzlich nicht unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a).Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe steht gesetzlich nicht unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024a). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 26.10.2022). Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet. Human Rights Watch zitierte eine Statistik, wonach fast 40 % der Frauen angeben, am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden zu sein. Viele Frauen sind jedoch laut offiziellen Medien nach wie vor nicht bereit, solche Vorfälle zu melden, da sie nicht an die Wirksamkeit des Justizsystems glauben. Mehrere Berichte über sexuelle Belästigung wurden über Social Media weiterverbreitet. Dies hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für das Problem, insbesondere am Arbeitsplatz, zu schärfen (USDOS 23.4.2024). Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt, bei Erschwerungsgründen bis hin zur Todesstrafe (AA 26.10.2022). Vom Menschenhandel sind besonders Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern (ÖB Peking 2024). Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht seit Juni 2021 vor, dass eine verheiratete Frau drei Kinder bekommen darf. Dieses neue Familienbild wird nun stark propagiert und Frauen, dazu aufgefordert, ihre Familienplanung entsprechend anzupassen (AA 26.10.2022). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) und die Regierung schränken durch Gesetze und politische Maßnahmen das Recht der Eltern ein, die Anzahl ihrer Kinder selbst zu bestimmen. Das Gesetz beschränkt die meisten verheirateten Paare auf drei Kinder (statt zwei, Änderung im Jahr 2021) und ermöglicht es Paaren, die Erlaubnis für ein viertes Kind zu beantragen, wenn sie die lokalen und provinziellen Anforderungen erfüllen. Das Gesetz enthält Bestimmungen, die darauf abzielten, die Geburtenrate zu erhöhen und die Belastung durch die Kindererziehung zu verringern (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2022 startete die Regierung eine neue Kampagne, in der die für die Familienplanung zuständigen Beamten angewiesen wurden, die Zahl der Abtreibungen zu begrenzen, indem sie unter anderem von Abtreibungen aus „nicht-medizinischen“ Gründen abrieten (FH 29.2.2024a). [...] Homosexuelle Homosexualität ist seit 1997 in China keine Straftat mehr (AA 26.10.2022; vgl. ÖB Peking 2024) und wurde 2001 von der „Liste der Geisteskrankheiten“ entfernt (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022).Homosexualität ist seit 1997 in China keine Straftat mehr (AA 26.10.2022; vergleiche ÖB Peking 2024) und wurde 2001 von der „Liste der Geisteskrankheiten“ entfernt (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022). Kein Gesetz kriminalisiert somit private, einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen. Zudem gibt es keine Berichte darüber, dass die Polizei scheinbar neutrale Gesetze anwendet, um willkürlich lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle (LGBTQI) Personen zu verhaften (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024).Kein Gesetz kriminalisiert somit private, einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen. Zudem gibt es keine Berichte darüber, dass die Polizei scheinbar neutrale Gesetze anwendet, um willkürlich lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle (LGBTQI) Personen zu verhaften (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Trotzdem werden homosexuelle Frauen und Männer, Trans-, Bi- und Intersexuelle Personen (LGBTI) in der Gesellschaft und am Arbeitsplatz diskriminiert (ÖB Peking 2024). LGBTI-Angehörige bleiben in vielen Bereichen (Medienvorschriften, Familien- oder Arbeitsrecht) noch immer benachteiligt (AA 26.10.2022). Es wird auch von Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheits- und Sozialdiensten berichtet (DFAT 22.12.2021). Es gibt keine Gesetze, die Menschen vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität schützen (USDOS 23.4.2024). Die rechtliche Stellung und der rechtliche Schutz von Angehörigen sexueller Minderheiten sind ungeklärt (AA 26.10.2022). LGBTI-Personen und LGBTI-Rechtsaktivisten sind zunehmend Schikanen und Zensur ausgesetzt (HRW 11.1.2024). In den Metropolen gibt es zwar eine sichtbare LGBTI-Szene und auch steigende gesellschaftliche Akzeptanz, traditionelle chinesische Einstellungen insbesondere in ländlichen Gebieten haben jedoch eine eingeschränkte gesamtgesellschaftliche Toleranz gegenüber LGBTI-Personen zur Folge (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 26.10.2022). Es wird von Gewalt gegen LGBTI-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Die elterliche Stigmatisierung ist oft mit der Sorge verbunden, dass ein Kind nicht in der Lage sein könnte, zu heiraten, Kinder zu bekommen und für die Großfamilie zu sorgen. Einige Familien zwingen ihre LGBTI-Kinder zur Teilnahme an einer Konversionstherapie. Eine Studie einer chinesischen NGO ergab, das