Obsah (12)
§ 28Art 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 20§ 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW247 1306726-4 Spruch, W247 1306726-4/47E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4, sowie 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4,, sowie 8 Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Vorverfahren im Bundesgebiet: 1.
- Der BF reiste spätestens am 20.05.2005 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 25.05.2005 wurde der BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt (BAA) im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er 2 Mal von russischen Truppen angehalten worden sei. Beim ersten Mal seien es 3 Tage, beim
- Mal sei es ein Tag gewesen. Der BF sei auch geschlagen worden und beim
- Mal freigekauft worden, sonst hätte er länger in Haft bleiben müssen. Der BF sei angehalten worden, weil sein Nachbar Kämpfer sei. Der BF werde verdächtigt, ihm geholfen zu haben. Der BF habe diesem jedoch nur Lebensmittel gegeben, das sei nur menschlich. In einem anderen Teil der Russischen Föderation könne der BF nicht leben. Bei einer Rückkehr fürchte er wieder angehalten zu werden, viele würden auch spurlos verschwinden. 1.
- Am 29.09.2006 wurde der BF neuerlich vor dem BAA im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass man ihn für einen Helfer der Widerstandskämpfer gehalten habe. Der BF habe Widerstandskämpfern ein paar Mal etwas zu Essen gegeben. Die Leute von XXXX würden den Föderalen zeigen, wo Widerstandskämpfer leben würden. Die Föderalen würden dann die Leute abholen. Im Februar 2003 sei der BF von russischen Soldaten zu Hause abgeholt worden und hätten sie ihn nach XXXX in einen Keller gebracht. XXXX sei ein Militärbezirk, dort gäbe es viele Keller. 3 Tage lang sei der BF festgehalten und nach Adressen von Widerstandskämpfer gefragt worden. Der BF sei gefragt worden, wen er kenne und wo diese Leute wohnen würden. Nach 3 Tagen hätten seine Bekannten Lösegeld bezahlt und sei der BF freigelassen worden. Während dieser 3 Tage sei er geschlagen worden und sei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Dem BF seien die Hände in die Höhe gebunden und er aufgehängt worden. Man habe ihn in ein Gefäß mit Wasser gestellt, es sei ca. knöchelhoch gewesen und hätten sie Strom in das Wasser gelegt. Der BF sei auch als Boxsack benutzt worden. Die Nachbarn des BF hätten am Krieg teilgenommen und seien öfter zu ihnen gekommen, hätten bei ihnen gegessen und bei ihnen übernachtet. Der BF habe den Soldaten alles, was er über seine Nachbarn gewusst habe, erzählt. Er habe eine Gehirnerschütterung, eine Lungenentzündung,- sowie eine Blasen- und Prostataentzündung erlitten. Im Genitalbereich seien Gefäße geplatzt, weshalb der BF auch operiert worden sei. Die ersten beiden Wochen hätte ihn ein Arzt im Dorf versorgt. Ende März sei der BF zum ersten Mal operiert worden. Die beiden letzten Operationen hätten Ende des Jahres stattgefunden. Der BF sei in einer Privatklinik in Kasachstan operiert worden. Auch im Bundesgebiet sei er deswegen schon behandelt worden. 1.
- Am 29.09.2006 wurde der BF neuerlich vor dem BAA im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass man ihn für einen Helfer der Widerstandskämpfer gehalten habe. Der BF habe Widerstandskämpfern ein paar Mal etwas zu Essen gegeben. Die Leute von römisch 40 würden den Föderalen zeigen, wo Widerstandskämpfer leben würden. Die Föderalen würden dann die Leute abholen. Im Februar 2003 sei der BF von russischen Soldaten zu Hause abgeholt worden und hätten sie ihn nach römisch 40 in einen Keller gebracht. römisch 40 sei ein Militärbezirk, dort gäbe es viele Keller. 3 Tage lang sei der BF festgehalten und nach Adressen von Widerstandskämpfer gefragt worden. Der BF sei gefragt worden, wen er kenne und wo diese Leute wohnen würden. Nach 3 Tagen hätten seine Bekannten Lösegeld bezahlt und sei der BF freigelassen worden. Während dieser 3 Tage sei er geschlagen worden und sei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Dem BF seien die Hände in die Höhe gebunden und er aufgehängt worden. Man habe ihn in ein Gefäß mit Wasser gestellt, es sei ca. knöchelhoch gewesen und hätten sie Strom in das Wasser gelegt. Der BF sei auch als Boxsack benutzt worden. Die Nachbarn des BF hätten am Krieg teilgenommen und seien öfter zu ihnen gekommen, hätten bei ihnen gegessen und bei ihnen übernachtet. Der BF habe den Soldaten alles, was er über seine Nachbarn gewusst habe, erzählt. Er habe eine Gehirnerschütterung, eine Lungenentzündung,- sowie eine Blasen- und Prostataentzündung erlitten. Im Genitalbereich seien Gefäße geplatzt, weshalb der BF auch operiert worden sei. Die ersten beiden Wochen hätte ihn ein Arzt im Dorf versorgt. Ende März sei der BF zum ersten Mal operiert worden. Die beiden letzten Operationen hätten Ende des Jahres stattgefunden. Der BF sei in einer Privatklinik in Kasachstan operiert worden. Auch im Bundesgebiet sei er deswegen schon behandelt worden. Der
- Vorfall sei im März 2003 gewesen. Damals sei der BF erneut von russischen Soldaten zu Hause abgeholt und mitgenommen worden. Sie hätten dem BF die Augen verbunden und habe er nicht gewusst, wohin sie ihn gebracht hätten. Die Soldaten hätten den BF in XXXX zur Polizei gebracht. Dann sei er gegen Bezahlung von Lösegeld, USD 1.500,- freigelassen worden. Bis 2004 habe der BF dann in Kasachstan gelebt. Er sei danach nach Hause gefahren, wobei ihm geraten worden sei die Heimat zu verlassen. Das Lösegeld sei von Bewohnern im Dorf gesammelt worden, Nachbarn, Verwandte und Bekannte. Es habe lediglich beim
- Vorfall Lösegeld gezahlt werden müssen. Beim ersten Vorfall sei er aufgrund der Bedingung freigelassen worden, dass er alles sage, was er wisse. Der
- Vorfall sei im März 2003 gewesen. Damals sei der BF erneut von russischen Soldaten zu Hause abgeholt und mitgenommen worden. Sie hätten dem BF die Augen verbunden und habe er nicht gewusst, wohin sie ihn gebracht hätten. Die Soldaten hätten den BF in römisch 40 zur Polizei gebracht. Dann sei er gegen Bezahlung von Lösegeld, USD 1.500,- freigelassen worden. Bis 2004 habe der BF dann in Kasachstan gelebt. Er sei danach nach Hause gefahren, wobei ihm geraten worden sei die Heimat zu verlassen. Das Lösegeld sei von Bewohnern im Dorf gesammelt worden, Nachbarn, Verwandte und Bekannte. Es habe lediglich beim
- Vorfall Lösegeld gezahlt werden müssen. Beim ersten Vorfall sei er aufgrund der Bedingung freigelassen worden, dass er alles sage, was er wisse. 1.
- Mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 05.10.2006, Zl XXXX , wurde der Asylantrag des BF vom 20.05.2005
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
§ 8Asyl
G 1997 für zulässig erklärt.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997 wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.4. Mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 05.10.2006, Zl römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF vom 20.05.2005
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. 1.
- Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 14.09.2007, Zl. XXXX , insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen wurde. 1.
- Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 14.09.2007, Zl. römisch 40 , insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen wurde. 1.
- Am 13.11.2007 wurde der BF neuerlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vor dem ehemaligen BAA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er den Nachbarn geholfen habe, weshalb er festgenommen worden sei. Damals sei Krieg gewesen und alle seien verfolgt worden. Die Nachbarn hätten gegen den Staat gearbeitet. Der BF habe den Nachbarn zu Essen gegeben und ihnen bei Vielem geholfen. Im Februar 2003 seien vermummte russische Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, hätten nichts gesagt und ihm einen Sack über den Kopf gestülpt. Der BF sei mit auf die Militärbasis in XXXX genommen worden, dort sei er befragt und 3 Tage lang festgehalten worden. Der BF sei immer wieder zur Befragung aus seinem Gefängnis im Keller geholt worden. Er habe ihnen alles erzählt, was er über die Nachbarn gewusst habe. Weil der BF kooperiert habe, sei er freigelassen worden. Der BF sei nach Hause gegangen und habe sich vor den russischen Soldaten versteckt. Nach einem Monat im März 2003 sei die russischen Soldaten erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn auf dieselbe Militärbasis gebracht. Diesmal sei der BF immer wieder befragt und auch gequält worden. Ihm seien die Hände auf den Rücken gebunden worden und hätten sie ihn mit Stöcken geschlagen. Verwandte hätten den Soldaten Geld gegeben, weshalb der BF am
- Tag wieder freigelassen worden sei. Danach sei er nach Kasachstan gegangen, wo er etwa ein Jahr lang geblieben sei. Der BF sei nach Hause zurückgekehrt, habe sich dort versteckt und sei dann nach Österreich geflüchtet. Immer wieder seien russische Soldaten zu ihm gekommen und hätten ihn befragt. 1.
- Am 13.11.2007 wurde der BF neuerlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vor dem ehemaligen BAA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er den Nachbarn geholfen habe, weshalb er festgenommen worden sei. Damals sei Krieg gewesen und alle seien verfolgt worden. Die Nachbarn hätten gegen den Staat gearbeitet. Der BF habe den Nachbarn zu Essen gegeben und ihnen bei Vielem geholfen. Im Februar 2003 seien vermummte russische Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, hätten nichts gesagt und ihm einen Sack über den Kopf gestülpt. Der BF sei mit auf die Militärbasis in römisch 40 genommen worden, dort sei er befragt und 3 Tage lang festgehalten worden. Der BF sei immer wieder zur Befragung aus seinem Gefängnis im Keller geholt worden. Er habe ihnen alles erzählt, was er über die Nachbarn gewusst habe. Weil der BF kooperiert habe, sei er freigelassen worden. Der BF sei nach Hause gegangen und habe sich vor den russischen Soldaten versteckt. Nach einem Monat im März 2003 sei die russischen Soldaten erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn auf dieselbe Militärbasis gebracht. Diesmal sei der BF immer wieder befragt und auch gequält worden. Ihm seien die Hände auf den Rücken gebunden worden und hätten sie ihn mit Stöcken geschlagen. Verwandte hätten den Soldaten Geld gegeben, weshalb der BF am
- Tag wieder freigelassen worden sei. Danach sei er nach Kasachstan gegangen, wo er etwa ein Jahr lang geblieben sei. Der BF sei nach Hause zurückgekehrt, habe sich dort versteckt und sei dann nach Österreich geflüchtet. Immer wieder seien russische Soldaten zu ihm gekommen und hätten ihn befragt. Der BF sei bei seiner ersten Verhaftung auch misshandelt worden. Er sei mit Stöcken und Fäusten geschlagen worden, wobei er keine Knochenbrüche erlitten habe. Der BF habe Stichverletzungen erlitten und geblutet. Auch im Genitalbereich sei der BF stark verletzt worden, weshalb er auch im Bundesgebiet in ärztlicher Behandlung sei. Der BF sei zunächst im Herkunftsstaat vom Dorfarzt operiert worden. Anschließend habe man ihn in einem Krankenhaus in Kasachstan insgesamt noch 2 Mal operiert. Der BF müsse im Bundesgebiet erneut operiert werden. 1.
- Mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 30.10.2007, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 für zulässig erklärt.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997 wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.7. Mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 30.10.2007, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. 1.8. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs (AsylGH) vom 16.09.2009, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF
§ 7Asyl
G 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Darin wurde festgestellt, dass der BF von Winter 1995 bis Herbst 1996 als Kämpfer einer Gruppe im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, die aus seinem Dorf gestammt habe. Er sei einfacher Soldat gewesen und habe nach Ende des Krieges als Taxifahrer und auf Baustellen gearbeitet. Am zweiten Tschetschenienkrieg habe der BF nicht aktiv an Kriegshandlungen teil, weil er seit dem ersten Tschetschenienkrieg gesundheitliche Probleme gehabt habe. Seine Freunde aus dem Dorf, tschetschenische Widerstandskämpfer, hätten durchschnittlich 2 Mal im Monat beim BF übernachtet und habe der BF diesen fast wöchentlich Lebensmittel gebracht. Die Freunde aus dem Dorf hätten jener Rebellengruppe angehört, der auch der BF während des ersten Krieges angehört habe. Im Februar 2003 sei der BF von russischen Soldaten in seinem Haus festgenommen und zur Militärbasis nach XXXX gebracht worden sei. Der BF sei dort 3 Tage lang festgehalten und laufend misshandelt worden, wobei er Verletzungen im Genitalbereich, sowie Stichverletzungen an den Beinen erlitten habe. Während der Verhöre hätten die Soldaten vom BF verlangt Informationen über Widerstandskämpfer in seinem Dorf und deren Versteck zu geben. Nach 3 Tagen sei der BF freigelassen worden, nachdem sich ein (dem Bruder des BF bekannter) Leibwächter von XXXX für den BF eingesetzt hatte. Im März 2003 sei der BF neuerlich festgenommen und einen Tag in XXXX angehalten worden. Auch in dieser Zeit sei der BF geschlagen und aufgefordert worden mit den staatlichen Kräften zusammenzuarbeiten. Der BF habe dies zugesagt in der Absicht dadurch freigelassen zu werden. Nachdem die Eltern des BF USD 2.000,- an Lösegeld bezahlt und der BF selbst Dokumente unterfertigt habe, in welchen er sich einverstanden erklärt habe zweckdienliche Informationen weiterzuleiten, sei der BF freigelassen worden. Er habe sich etwa ein Jahr lang bei einem seiner Brüder in Kasachstan versteckt. Als der BF nach Tschetschenien zurückkehrt sei, habe er von Freunden erfahren, dass XXXX während seiner Abwesenheit intensiv nach ihm gesucht hätten. Erneut habe der BF Tschetschenien verlassen und sich einige Monate, ohne Registrierung, in XXXX aufgehalten, bevor er neuerlich nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Die restliche Zeit habe der BF bis etwa einen Monat vor seiner Ausreise bei einer Rebellengruppe verbracht. Im Jänner 2005 sei der in Tschetschenien lebende Bruder des BF festgenommen worden, um den BF dazu zu bewegen sich den staatlichen Kräften zu stellen. Anfang Mai 2005 habe der BF seine Heimat verlassen. Sein Bruder sei schließlich 2006 aus der Haft entlassen worden, nachdem sich sein Gesundheitszustand aufgrund monatelanger Misshandlungen massiv verschlechtert habe. 1.8. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs (AsylGH) vom 16.09.2009, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF
Paragraph 7, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Darin wurde festgestellt, dass der BF von Winter 1995 bis Herbst 1996 als Kämpfer einer Gruppe im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, die aus seinem Dorf gestammt habe. Er sei einfacher Soldat gewesen und habe nach Ende des Krieges als Taxifahrer und auf Baustellen gearbeitet. Am zweiten Tschetschenienkrieg habe der BF nicht aktiv an Kriegshandlungen teil, weil er seit dem ersten Tschetschenienkrieg gesundheitliche Probleme gehabt habe. Seine Freunde aus dem Dorf, tschetschenische Widerstandskämpfer, hätten durchschnittlich 2 Mal im Monat beim BF übernachtet und habe der BF diesen fast wöchentlich Lebensmittel gebracht. Die Freunde aus dem Dorf hätten jener Rebellengruppe angehört, der auch der BF während des ersten Krieges angehört habe. Im Februar 2003 sei der BF von russischen Soldaten in seinem Haus festgenommen und zur Militärbasis nach römisch 40 gebracht worden sei. Der BF sei dort 3 Tage lang festgehalten und laufend misshandelt worden, wobei er Verletzungen im Genitalbereich, sowie Stichverletzungen an den Beinen erlitten habe. Während der Verhöre hätten die Soldaten vom BF verlangt Informationen über Widerstandskämpfer in seinem Dorf und deren Versteck zu geben. Nach 3 Tagen sei der BF freigelassen worden, nachdem sich ein (dem Bruder des BF bekannter) Leibwächter von römisch 40 für den BF eingesetzt hatte. Im März 2003 sei der BF neuerlich festgenommen und einen Tag in römisch 40 angehalten worden. Auch in dieser Zeit sei der BF geschlagen und aufgefordert worden mit den staatlichen Kräften zusammenzuarbeiten. Der BF habe dies zugesagt in der Absicht dadurch freigelassen zu werden. Nachdem die Eltern des BF USD 2.000,- an Lösegeld bezahlt und der BF selbst Dokumente unterfertigt habe, in welchen er sich einverstanden erklärt habe zweckdienliche Informationen weiterzuleiten, sei der BF freigelassen worden. Er habe sich etwa ein Jahr lang bei einem seiner Brüder in Kasachstan versteckt. Als der BF nach Tschetschenien zurückkehrt sei, habe er von Freunden erfahren, dass römisch 40 während seiner Abwesenheit intensiv nach ihm gesucht hätten. Erneut habe der BF Tschetschenien verlassen und sich einige Monate, ohne Registrierung, in römisch 40 aufgehalten, bevor er neuerlich nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Die restliche Zeit habe der BF bis etwa einen Monat vor seiner Ausreise bei einer Rebellengruppe verbracht. Im Jänner 2005 sei der in Tschetschenien lebende Bruder des BF festgenommen worden, um den BF dazu zu bewegen sich den staatlichen Kräften zu stellen. Anfang Mai 2005 habe der BF seine Heimat verlassen. Sein Bruder sei schließlich 2006 aus der Haft entlassen worden, nachdem sich sein Gesundheitszustand aufgrund monatelanger Misshandlungen massiv verschlechtert habe. 2. Gegenständliches Aberkennungsverfahren: 2.1. Aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen des BF im Bundesgebiet wurde gegen diesen am 28.01.2020 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. 2.2. Mit Parteiengehör vom 26.06.2020 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben schriftlich zu genauer genannten Fragen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde die Rechtsansicht der Behörde dargelegt. Der BF machte von der Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch. 2.3. Mit Ladung vom 26.06.2020 wurde der BF für den 14.07.2020 zur Einvernahme in seinem Asylaberkennungsverfahren geladen. Zu diesem Termin ist der BF unentschuldigt nicht erschienen. 2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021 wurde dem BF der mit Bescheid vom 16.09.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021 wurde dem BF der mit Bescheid vom 16.09.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, zu den Gründen für die Aberkennung, zu seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung nach § 28a SMG ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Die ursprünglichen Gründe, weshalb dem BF Asyl gewährt worden sei, würden ebenfalls nicht mehr vorliegen. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation und stelle eine Rückkehr seinerseits keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei aufgrund der begangenen Straftaten zulässig und gerechtfertigt, zumal der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der im Spruch angegebenen Dauer sei notwendig und verhältnismäßig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, zu den Gründen für die Aberkennung, zu seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung nach Paragraph 28 a, SMG ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Die ursprünglichen Gründe, weshalb dem BF Asyl gewährt worden sei, würden ebenfalls nicht mehr vorliegen. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation und stelle eine Rückkehr seinerseits keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei aufgrund der begangenen Straftaten zulässig und gerechtfertigt, zumal der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der im Spruch angegebenen Dauer sei notwendig und verhältnismäßig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2.5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 17.02.2021 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 17.02.2021 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 16.03.2021, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 23.02.2021, erhoben. Zunächst wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Dem BF sei es nicht möglich gewesen zu seinem Einvernahmetermin zu kommen, da dieser kurz nach seiner Entlassung aus der Strafhaft stattgefunden habe. Es wäre möglich gewesen den BF neuerlich zu laden und so sein Recht auf Parteiengehör zu achten. Diesbezüglich wurde auf höchstgerichtliche Judikatur und die Bedeutsamkeit des persönlichen Eindrucks verwiesen. Der BF lebe seit über 15 Jahren in Österreich und habe sich bemüht Deutschkenntnisse anzueignen. Der BF habe ein soziales Umfeld in Österreich und bestehe zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat kaum Kontakt. Derzeit sei der BF arbeitssuchend und hätte die Behörde konkret, sowie individuell ermitteln müssen, wie es für den BF möglich wäre nach Tschetschenien zurückzukehren. Die Entscheidung der belangten Behörde sei mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Die Verurteilungen des BF würden keine besonders schweren Verbrechen darstellen und sei die subjektive Schwere der Tat von der belangten Behörde auch nicht nachvollziehbar begründet worden. Nicht auseinandergesetzt habe sich die belangte Behörde im Übrigen mit den ursprünglichen Gründen für die Asylzuerkennung und würde der BF entgegen der Ansicht des BF in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stelle sich als prekär dar. Der BF sei seit 15 Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen und sei zu befürchten, dass er keine Arbeit und keine Unterkunft finden werde. Darüber hinaus wurde die Rechtslage zu § 7 AsylG und § 8 AsylG, sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung umfangreich dargestellt. Der BF lebe seit über 15 Jahren legal in Österreich, habe sich bemüht sich Deutschkenntnisse anzueignen, sei einer Beschäftigung nachgegangen und habe sich einen Bekannten-, sowie Freundeskreis aufgebaut. Zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat bestehe kaum Kontakt und sei der BF derzeit arbeitssuchend. Der BF habe sich nunmehr erstmals in Haft befunden, wobei sein strafbares Verhalten in Zusammenhang mit seiner Sucht gestanden sei. Nunmehr konsumiere der BF keine Suchtmittel mehr. Darüber hinaus wurde die Rechtslage zu Paragraph 7, AsylG und Paragraph 8, AsylG, sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung umfangreich dargestellt. Der BF lebe seit über 15 Jahren legal in Österreich, habe sich bemüht sich Deutschkenntnisse anzueignen, sei einer Beschäftigung nachgegangen und habe sich einen Bekannten-, sowie Freundeskreis aufgebaut. Zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat bestehe kaum Kontakt und sei der BF derzeit arbeitssuchend. Der BF habe sich nunmehr erstmals in Haft befunden, wobei sein strafbares Verhalten in Zusammenhang mit seiner Sucht gestanden sei. Nunmehr konsumiere der BF keine Suchtmittel mehr. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Durchführung an die erste Instanz zurückverweisen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt werde; 4.) in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt dem erlassenen befristeten Einreiseverbot aufheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären; 5.) in eventu die Dauer des Einreiseverbots angemessen befristen; 6.) in eventu feststellen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist; 7.) eine mündliche Verhandlung anberaumen. 2.
- Die Beschwerdevorlage vom 18.03.2021 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W189 des Bundesverwaltungsgerichts am 22.03.2021 ein. 2.
- Mit Schriftsatz vom 15.04.2021 wurde der BF zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 geladen. 2.
- Am 12.05.2021 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung W189 in der gegenständlichen Rechtssache infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung
§ 20Asyl
G für unzuständig. Die gegenständliche Rechtssache langte am selben Tag bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W247 ein. 2.9. Am 12.05.2021 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung W189 in der gegenständlichen Rechtssache infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung
Paragraph 20, AsylG für unzuständig. Die gegenständliche Rechtssache langte am selben Tag bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W247 ein. 2.
- Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 04.07.2023, Version 12), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
- Mit Stellungnahme vom 10.08.2023 wurde vorgebracht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet werde. Der BF sei in seinem Asylaberkennungsverfahren noch nicht persönlich gehört worden und seit 2005 in Österreich aufhältig. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks komme besondere Bedeutung zu und sei die Sicherheitslage in der Russischen Föderation aufgrund des Kriegszustands als volatil zu betrachten. 2.
- Mit Schriftsatz vom 07.09.2023 ersuchte das BVwG den Rechtsvertreter des BF binnen 7 Tagen die aktuelle Adresse des BF bekanntzugeben, da derzeit im Melderegister keine aufrechte Meldung des BF im Bundesgebiet aufscheine. 2.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2023 gab der Rechtsvertreter des BF bekannt mit diesem telefonischen Kontakt gehabt zu haben. Ihm sei es bis dato noch nicht gelungen sich amtlich anzumelden, er habe jedoch bereits einen Termin. Aus diesem Grund werde gebeten die Frist bis zum 25.09.2023 zu verlängern. 2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 27.09.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- und
- Fall, Abs. 2, Abs. 2a MSG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 27.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- und
- Fall, Absatz 2,, Absatz 2 a, MSG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 2.
- Am 20.10.2023 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 15.04.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 08.11.2023, Version 13), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 25.04.2024 bat der Rechtsvertreter des BF um eine Fristerstreckung von 14 Tagen zur Erstattung einer Stellungnahme. 2.
- Mit Stellungnahme vom 06.05.2024 wurde neuerlich auf die prekäre Situation in Tschetschenien hingewiesen und aus dem LIB auszugsweise zitiert. Es sei notorisch, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund seines langen Auslandaufenthalts und seiner Asylantragstellung in Österreich, eine oppositionelle, regimekritische Gesinnung unterstellt würde. Dieser Umstand werde dadurch verstärkt, dass der BF bereits vor seiner Ausreise aus Tschetschenien Misshandlungen durch tschetschenische Sicherheitskräfte erfahren habe. Ihm drohe im Herkunftsstaat eine gravierende Menschenrechtsverletzung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für den BF nicht gegeben. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. 2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 17.10.2024, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 17.10.2024, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 28.11.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 12.06.2024, Version 14), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF für 13.12.2024 geladen. 2.
- Mit Stellungnahme vom 12.12.2024 führte die Beschwerdeseite aus, dass zu prüfen sei, ob die Umstände, aufgrund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden seien, tatsächlich nicht mehr bestünden und er es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Zitiert wurden dazu Auszüge aus der GFK und der Statusrichtlinie. Der BF sei mehrmals gefoltert worden und leide er heute noch unter diesen physischen und psychischen Folgen. Diese Folter sei unter anderem Grund dafür gewesen, weshalb dem BF mit Erkenntnis vom 16.09.2009 ursprünglich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In der Literatur werde die Ansicht vertreten, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar und der Asylstatus nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht abzuerkennen sei, wenn eine Person besonders schwere Verfolgungshandlungen erleiden habe müssen. Im Ergebnis sei daraus abzuleiten, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG abzuerkennen sei. Eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG komme nicht in Betracht, weil der BF nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd. §6 Abs. 1 Z 4 rechtskräftig verurteilt worden sei. 2.
- Mit Stellungnahme vom 12.12.2024 führte die Beschwerdeseite aus, dass zu prüfen sei, ob die Umstände, aufgrund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden seien, tatsächlich nicht mehr bestünden und er es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Zitiert wurden dazu Auszüge aus der GFK und der Statusrichtlinie. Der BF sei mehrmals gefoltert worden und leide er heute noch unter diesen physischen und psychischen Folgen. Diese Folter sei unter anderem Grund dafür gewesen, weshalb dem BF mit Erkenntnis vom 16.09.2009 ursprünglich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In der Literatur werde die Ansicht vertreten, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar und der Asylstatus nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK nicht abzuerkennen sei, wenn eine Person besonders schwere Verfolgungshandlungen erleiden habe müssen. Im Ergebnis sei daraus abzuleiten, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abzuerkennen sei. Eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG komme nicht in Betracht, weil der BF nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd. §6 Absatz eins, Ziffer 4, rechtskräftig verurteilt worden sei. 2.
- Am 13.12.2024 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und dieser auch teilnahm. Die Befragung des BF fand mit Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers auf Tschetschenisch statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in XXXX in Kasachstan; StA. RF; letzter Wohnort im Herkunftsstaat war im Bezirk XXXX , im Ort XXXX ;BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 in Kasachstan; StA. RF; letzter Wohnort im Herkunftsstaat war im Bezirk römisch 40 , im Ort römisch 40 ; RI: Sie sind in Kasachstan geboren? Verfügen Sie auch über die kasachische Staatsbürgerschaft? BF: Während der Schule bin ich ins Herkunftsland, gemeint ist Teschetschnien, zurückgezogen und dann wurde die Staatsbürgerschaft ausgetauscht. RI: Haben Sie noch die kasachische Staatsbürgerschaft als zweite Staatsbürgerschaft? BF: Ich bin in Kasachstan geboren, das heißt, ich bekomme automatische die kasachische Staatsbürgerschaft und als ich nach Russland gekommen bin, bekam ich die russische Staatsbürgerschaft. RI wiederholt die Frage. BF: Nein, momentan nicht. RI: Von wann bis wann haben Sie in Kasachstan gelebt, ab wann in der Russischen Föderation und seit wann besitzen Sie die russische Staatsbürgerschaft? BF: Ich glaube, bis 1987 habe ich in Kasachstan gelebt. RI: Dann sind Sie 1987 in die Russische Föderation gegangen, bzw. damals war es ja noch die Sowjetunion? BF: Ja. RI: Seit wann haben Sie die russische Staatsbürgerschaft? BF: Ich kann das nicht genau sagen. Als ich nach Russland zurückkam, habe ich einen russischen Pass bekommen und das sollte 1988 gewesen sein. RI weist den BF darauf hin, dass auch die Antwort „Ich weiß es nicht“ eine legitime Antwort ist. BF: Mit den Daten bin ich nicht so gut. Ich kann auch etwas verwechseln. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Hier habe ich gar nichts. Was muss ich besitzen? RI wiederholt die Frage. BF: Wenn man weiß, dass ich Tschetschene bin, weiß man auch, dass ich Moslem bin. RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente aus der Russischen Föderation, wie etwa Reisepass, Identitätskarte oder Führerschein? BF: Als ich nach Österreich kam, habe ich einen russischen Führerschein gehabt und diesen habe ich vorgelegt. RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass? Wenn ja, was ist mit diesem geschehen? BF: Jetzt besitze ich keine russischen Unterlagen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe momentan gar nichts. RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass? Wenn ja, was ist mit diesem geschehen? BF: Ja. Den habe ich verloren, ich weiß es nicht genau. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Inlands- oder Auslandsreisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Tschetschenisch, Russisch, ein bisschen Kasachisch und ein bisschen Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF: Während der Schule haben wir nur auf Russisch den Unterricht gehabt. In Kasachstan habe ich sechs oder sieben Klassen abgeschlossen und in Tschetschenien habe ich ein Jahr eine Abendschule besucht. Sonst habe ich keine Ausbildung gemacht. Als ich vom Militär 1991 oder 1992 zurückkam, war ich war als Mechaniker tätig, ich habe Autos repariert. Das war bis
- Während des Krieges hatten wir keine Möglichkeit. Nach dem ersten tschetschenischen Krieg habe ich auf Baustellen als Bauarbeiter gearbeitet. Es gab nichts mehr, ich habe nichts mehr gearbeitet. Ich habe bis zum zweiten tschetschenischen Krieg als Bauarbeiter gearbeitet. RI: Andere Berufstätigkeiten haben Sie im Herkunftsstaat nicht ausgeübt? BF: Es gab keine Arbeitsstellen. RI: Welche Berufstätigkeiten haben Sie im Bundesgebiet ausgeübt? BF: Ich habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet und zwar auf Baustellen, als Lagerarbeiter, ich war sogar selbstständig und habe meine eigene Garage gehabt. Nachgefragt: Als Mechaniker. RI: Sind Sie zu irgendeinem Zeitpunkt einer Berufsausbildung nachgegangen bzw. haben diese abgeschlossen. Wenn ja, welcher und legen Sie bitte entsprechende Abschlusszeugnisse vor. BF: Nein, ich habe keine Ausbildung gemacht. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst abgeleistet? Wenn ja, wann und wo und mit welchem Rang haben Sie abgerüstet? BF: 1990 bin ich zum Militär gegangen. Als Tschetschenien sich von Russland abgetrennt hat, bin ich zurückgegangen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich war während des Grundwehrdienstes in Sibirien. Der Grundwehrdienst hat ein Jahr gedauert und ich habe als normaler Soldat abgerüstet. RI: Bei welcher Waffengattung haben Sie gedient und welche Tätigkeiten bzw. Aufgaben haben Sie im Rahmen Ihres Militärdienstes verrichtet? BF: Ich habe eine Gewehrmaschine gehabt und wir haben normalen Dienst abgeleistet. RI: Haben Sie ein Militärdienstbuch? Wenn ja, legen Sie dieses bitte vor. Wenn nein, warum nicht? BF: Bei uns sagt man Militärticket oder Militärbillet. Das muss bei mir im Herkunftsland sein. RI: Haben Sie, abgesehen von Ihrem Grundwehrdienst, jemals sonst einen Dienst an der Waffe geleistet, wenn ja, wann und was haben Sie gemacht? BF: Während des ersten und des zweiten Tschetschenienkrieges. Ich war Soldat. RI: Waren Sie Soldat in beiden Tschetschenienkriegen, sprich, haben Sie in beiden Tschetschenienkriegen als Kämpfer teilgenommen? BF: Ja, im zweiten tschetschenischen Krieg nicht in voller Form, aber doch. RI: Was haben Sie im zweiten Tschetschenienkrieg gemacht, haben Sie gekämpft oder nicht? BF: Ich habe gekämpft, aber ich wurde verletzt und es war vorbei. RI: Wo haben Sie im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft? BF: In Tschetschenien, in Grozny, Gudermes und Argun. RI: Wann sind Sie verletzt worden? BF: 1999 bis 2000 ungefähr, also sollte es 1999 sein. Da bin ich verletzt worden. RI: Welcher Art waren die Verletzungen? BF: Am Bein wurde ich durch Schüsse verletzt. RI: Welchen Dienstrang hatten Sie in den beiden Tschetschenienkriegen? BF: Ich war einfacher Soldat. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Zuletzt habe ich als Lagerarbeiter gearbeitet. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie zuletzt von 28.11.2022 - 13.12.2022 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt waren. Zuvor haben Sie bereits seit November 2011 immer wieder als Arbeiter, sowie als geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich gearbeitet, wobei auffällig ist, dass Sie jeweils immer nur wenige Tage, Wochen oder Monate am Stück gearbeitet haben und dazwischen immer wieder Arbeitslosengeld bezogen haben. Wieso war Ihnen eine durchgehende oder zumindest mehrjährige Beschäftigung am Stück im Bundesgebiet bisher nicht möglich? BF: Ich konnte nicht immer eine Arbeitsstelle finden. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet zwischen 20.06.2024 bis 25.07.2024, also mehr als ein Monat, obdachlos gemeldet waren. Wie kam es dazu und wo haben Sie sich in diesem Zeitraum aufgehalten? BF: Es wurde mir zuerst der Pass entzogen, dann habe ich meine Wohnung verloren. Ohne Pass wurde ich auch nicht aufgenommen, ich konnte keine Arbeit finden und dann habe ich mich langsam mit den Drogen beschäftigt und dann ist alles schiefgegangen. RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit im Herkunftsstaat noch aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im Zuerkennungsverfahren vor dem seinerzeitigen Bundesasylamt am 25.05.2005 ausgesagt, dass Ihr Vater XXXX , geboren XXXX ; Ihre Mutter XXXX , geboren XXXX , sowie zwei Brüder und zwei Schwestern, wie auch Ihre Ex-Gattin XXXX , geboren XXXX , in der Russischen Föderation wohnhaft sind. Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht angeben?RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit im Herkunftsstaat noch aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im Zuerkennungsverfahren vor dem seinerzeitigen Bundesasylamt am 25.05.2005 ausgesagt, dass Ihr Vater römisch 40 , geboren römisch 40 ; Ihre Mutter römisch 40 , geboren römisch 40 , sowie zwei Brüder und zwei Schwestern, wie auch Ihre Ex-Gattin römisch 40 , geboren römisch 40 , in der Russischen Föderation wohnhaft sind. Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht angeben? BF: Die waren früher in Tschetschenien und als ich Tschetschenien verlassen habe, sind diese auch geflüchtet. Mein Bruder XXXX befindet sich in Deutschland, ein Bruder, XXXX , befindet sich in Kasachstan. Die Schwestern sind verheiratet und leben in Tschetschenien. Sie heißen XXXX und die zweite Schwester heißt XXXX . Aber sie hat den Namen geändert und ich weiß nicht, wie sie jetzt heißt.BF: Die waren früher in Tschetschenien und als ich Tschetschenien verlassen habe, sind diese auch geflüchtet. Mein Bruder römisch 40 befindet sich in Deutschland, ein Bruder, römisch 40 , befindet sich in Kasachstan. Die Schwestern sind verheiratet und leben in Tschetschenien. Sie heißen römisch 40 und die zweite Schwester heißt römisch 40 . Aber sie hat den Namen geändert und ich weiß nicht, wie sie jetzt heißt. RI: Wann sind Ihre Verwandten aus Tschetschenien weggezogen? BF: Einer ist im Jahr 2015 oder 2016 geflüchtet und der zweite ist im Jahr 2017 geflüchtet. Nachgefragt: Ich spreche von den Brüdern. RI: Was ist mit Ihren Eltern? BF: Mein Vater ist verstorben und mit der Mutter habe ich seit drei Monaten keinen Kontakt. Nachgefragt: Sie lebt in XXXX .BF: Mein Vater ist verstorben und mit der Mutter habe ich seit drei Monaten keinen Kontakt. Nachgefragt: Sie lebt in römisch 40 . RI: Sie haben angegeben, Ihr Vater verstorben. Wann war das und war es eine natürliche Todesursache? BF: Er hat einen Herzinfarkt gehabt und verstarb im Jahr
- RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen,…)? Wenn ja, um wieviele Personen handelt es sich ungefähr und wo sind diese aufhältig? BF: Mein Cousin ist verstorben. RI wiederholt die Frage. BF: Von der väterlichen Seite sind meine Verwandten verstorben, von der mütterlichen Seite habe ich einen Cousin gehabt und der ist auch verstorben. Nachgefragt: Nähere Verwandte habe ich nicht in Tschetschenien. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: Die sind verheiratet und deshalb kenne ich mich nicht aus. RI: Gibt es das Elternhaus in XXXX noch?RI: Gibt es das Elternhaus in römisch 40 noch? BF: Mein Bruder wollte es verkaufen, aber, was er getan hat, weiß ich nicht. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: Gar nichts. RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Alle meine Freunde vom Herkunftsland sind in Europa. Bekannte habe ich im Herkunftsland schon. Ich habe aber keinen Kontakt. RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates, in Drittstaaten, leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf? BF: Nein. Abgesehen von den Brüdern. RI: Verfügen Sie über Familienmitglieder oder Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, nennen Sie bitte deren Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsorte. BF: Ich habe keine Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich. Ich bin allein hier. RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF: Ich habe mit einem Freund eine Wohnung gemietet. RI wiederholt die Frage. BF: Momentan habe ich keine Partnerschaft und ich bin auch nicht verheiratet. RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder? Wenn ja, nennen Sie bitte deren Namen, Geburtsdaten, StA, sowie personenbezogene Angaben zur Mutter und legen Sie bitte Geburtsurkunden vor? BF: Ich habe keine. RI: Mit welchen Personen haben Sie vor Ihrer derzeitigen Strafhaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? BF: Ja, ich habe einen Freund, mit dem ich vor der derzeitigen Strafhaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden? BF: Das zweite Mal bin ich im Knast. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen? Wissen Sie, was Sie gemacht haben? BF: Wegen Drogen. RI: Wegen sonst noch was? BF: Nein. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: Das Ganze, was mit mir im Herkunftsland passiert ist, hat dazu geführt, dass ich mit kriminellen Geschichten angefangen habe. Mein Bruder wurde festgenommen und er hat zwei Jahre lang im Gefängnis verbracht. Ich habe mir Gedanken gemacht, was mit mir in Tschetschenien geschehen ist. RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF: Ich bereue. Das ist einfach so passiert, es tut mir leid. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 6 strafgerichtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend Suchtgiftdelikte waren aber auch gegen das Eigentum Dritter und auch gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet waren, aber auch wegen Verstößen gegen das WaffenG. Sie haben zuletzt eine unbedingte Haftstrafe von 6 Monaten ausgefasst, davor – auch im heurigen Jahr - eine unbedingte Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und befinden sich derzeit in Strafhaft. Sie haben aber auch in der Vergangenheit bereits das Haftübel im Bundesgebiet verspürt. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis Ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen? Was gedenken Sie, in Zukunft anders zu machen? BF: Es tut mir leid, es ist mir wirklich sehr schwer gegangen. Ich habe meinen Pass verloren, dann habe ich die Wohnung verloren. Das war wirklich keine Absicht. Ich war immer unter Stress und musste mich mit Drogen beschäftigen. RI: Welche Schritte haben Sie gesetzt, bzw. welche Schritte beabsichtigen Sie zu setzen, damit Sie nach Ihrer Entlassung nicht wieder in Ihr altes kriminelles Verhaltensmuster zurückfallen? BF: Ich möchte von allem Schlechten wegkommen. Während der Haft bin ich auch in Ordnung. RI: Was heißt das? BF: Ich meine, ich bin im Gefängnis sehr brav. Das heißt, wenn ich arbeiten muss oder, wenn ich reinigen muss. RI: Was sagen Ihre Familienmitglieder im Herkunftsstaat oder im Drittstaaten zur Ihrer kriminellen Betätigung im Bundesgebiet? BF: Was werden sie noch sagen? Sie finden es nicht gut. RI: Sie sind bereits in der Vergangenheit im Bundesgebiet u.a. wegen Körperverletzung verurteilt worden und haben zuletzt wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt eine unbedingte 6monatige Freiheitsstrafe ausgefasst, weil Sie einem Ihnen nacheilenden Polizeibeamten bei der Anhaltung mit beiden Händen einen wuchtigen Stoß gegen die Brust versetzten wodurch dieser ca. einen Meter zurücktaumelte. Haben Sie ein Aggressionsproblem? Wenn ja, haben Sie sich deswegen jemals in der Vergangenheit in Therapie begeben oder sonst professionelle Hilfe dagegen in Anspruch genommen bzw. nehmen Sie derzeit eine psychologische Therapie wahr? BF: Während der vorherigen Haft habe ich eine Therapie gemacht und jetzt habe ich die Unterlagen auf dem Tisch und möchte mit einer Therapie beginnen. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen, gerichtlich einlangend, Unterlagen zur vorherigen Therapie des BF, wie auch Unterlagen zu der vom BF angesprochenen künftigen Therapie vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen, gerichtlich einlangend, Unterlagen zur vorherigen Therapie des BF, wie auch Unterlagen zu der vom BF angesprochenen künftigen Therapie vorzulegen. RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug ist ersichtlich, dass es zu Ihrer Person wiederholt Deliktseintragungen wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verzeichnet sind, zuletzt im Juli
- Was hat es damit auf sich? BF: Ich bereue, es tut mir leid, ich werde mich mit Drogen nicht mehr beschäftigen. RI: Wann haben Sie den Herkunftsstaat letztmalig verlassen? BF: Im Jahr 2005 war ich in Österreich. RI wiederholt die Frage. BF: Im Jahr
- RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist und seit wann leben Sie durchgehend in Österreich? BF: Im Mai
- RI: Haben Sie vor dieser erstmaligen Einreise in Österreich auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt? BF: Nein, nirgendwo. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich im Mai 2005 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Ich war ein Weißrussland. RI: Wissen Sie noch, warum Sie aus der Russischen Föderation geflohen sind? BF: Ja, natürlich. RI: Bitte erklären Sie mir wieso Sie im Herkunftsstaat in den Fokus Ihrer Verfolger gekommen sind und was der konkrete Grund für die seinerzeitige Verfolgung Ihrer Person war? BF: Weil ich teilgenommen habe. RI: Woran? BF: An Kriegshandlungen. RI: Sie haben im Zuerkennungsverfahren angegeben im Rahmen von
- Anhaltungen misshandelt und verletzt worden zu sein. Welche Art Verletzungen haben Sie von den beiden Anhaltungen davon getragen und wie wurden diese Verletzungen medizinisch versorgt? BF: Hier in Österreich wurde ich zweimal operiert wegen Herz und Nase. RI: Was war mit den Verletzungen aus den Anhaltungen? Welche waren das und wie wurden medizinisch versorgt? BF: Ich wurde stark misshandelt. Ich habe eine private medizinische Behandlung gehabt. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß nicht, wie diese medizinische Behandlung heißt. RI: Welche Verletzungen haben Sie davongetragen? BF: Es wurden mir Nieren und Lunge verletzt. Ich habe eine Narbe am Hinterkopf. Dort wurde ich auch verletzt. RI: Sonstige Verletzungen? BF: Ich wurde mit Strom misshandelt. RI: Welche Verletzungen haben Sie davon davongetragen? BF: Ich weiß es nicht genau. Ich war stark verletzt. RI: Beschreiben Sie die Verletzungen, die Sie jeweils nach diesen zwei Anhaltungen hatten. BF: Gehirnerschütterung habe ich gehabt, mein Körper war sehr schwach wegen der Misshandlungen. Ich wurde mit Strom misshandelt und ich war deshalb sehr aggressiv. RI: Was hatten Sie noch? BF: Was soll noch sein? Ich weiß es nicht. RI: Ich fragte nach den Verletzungen. BF: Ich war so ungefähr bis zur Brusthöhe im Wasser drin. Ich wurde auch im Genitalbereich geschlagen. RI: Haben Sie da auch Verletzungen davongetragen? BF: Ja, ich kann keine Kinder haben. RI: Haben Sie sich aufgrund der behaupteten Misshandlungen im Herkunftsstaat auch jemals psychologische oder psychiatrische Unterstützung eingeholt? Wenn ja, wann war das? Wenn nein, warum nicht? BF: Bei uns gibt es so etwas nicht. RI: Haben Sie das im Bundesgebiet versucht? BF: Ich habe es versucht. Ich bin sogar dorthin gegangen. RI: Wo sind Sie hingegangen? BF: Er war ein Psychiater, aber ich weiß nicht, wo das genau war. RI: Was geschah dann? BF: Mir wurde gesagt, dass ich mich auf Dauertherapie anmelden muss. RI: Haben Sie das getan? BF: Es wurde mir gesagt, nach dem Gefängnis, sobald ich freikomme. RI: Wann wurde Ihnen das gesagt? BF: Vor meiner Haft. RI: Vor der jetzigen Haft oder der vorherigen Haft? BF: Vor der jetzigen Haft. RI: Von wem wurde Ihnen das gesagt und welche Therapie werden Sie bekommen? BF: Ich weiß nicht, wie das genau heißt, Physio oder so etwas. Ich kann mich leider nicht erinnern. RI: Verstehe ich Sie richtig? Die behauptete Gefährdungslage für Sie im Herkunftsstaat steht mit den zwei Tschetschenienkriegen in direktem Zusammenhang? BF: Ja. RI: Begründet sich Ihre Verfolgung im Herkunftsstaat somit lediglich mit den von Ihnen im Zuerkennungsverfahren behauptete Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg als Kämpfer, sowie der heute eingeräumten Teilnahme als Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg oder gibt es noch andere Gründe? BF: Genau das. RI: Haben sich seit Ihrer seinerzeitigen Flucht aus der russischen Föderation im Mai 2005 neue bzw. andere Fluchtgründe ergeben, als die seinerzeitigen Fluchtgründe aus 2005? Wenn ja, welche? BF: Es gab keine neuen Gründe. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Was soll noch sein? RI: Das ist meine Frage an Sie. BF: Was soll noch sein? RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von dem eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Während XXXX waren wir alle politisch aktiv.BF: Während römisch 40 waren wir alle politisch aktiv. RI: Inwieweit waren Sie politisch aktiv? BF: Ich war immer dabei. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF: Nein, dann nicht. RI: Was befürchten Sie heute konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF: Die Flüchtlinge, die in der Vergangenheit abgeschoben wurden, wurden umgebracht und die jetzigen Abgeschobenen werden in den Ukrainekrieg geschickt. RI: Warum sollten Sie heute – fast 20 Jahre nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemandem gesucht werden? BF: Die suchen aber. RI: Woher wissen Sie das? BF: Die haben eine Liste, da stehen die Namen drauf und ich bin sicher, mein Name ist dabei. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wären? BF: Wie soll ich das beweisen? RI: Gibt es irgendetwas Schriftliches, Ladungen, Haftbefehle, Fahndungslisten? BF: Nein, wie soll ich das haben? Nein, habe ich nicht. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben bei Rückkehr? BF: Natürlich nicht. Das ist eine Russische Föderation. RI: Sie sind derzeit in Haft, aber haben Sie davor am sozialen Leben in Österreich teilgenommen (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF: Nein, leider nicht. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Viele. RI: Sind das Freunde mit überwiegend tschetschenischen Wurzeln? BF: Nein, wie können Österreicher mit tschetschenischen Wurzeln sein? Die sind dann Österreicher. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF: Ich habe einen Deutschkurs besucht. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? Haben Sie eine Sprachprüfung gemacht? BF: Ja. Ich habe sogar einen Erste-Hilfe-Kurs abgeschlossen und habe ein Zertifikat. RI: Welchen Sprachkurs haben Sie bisher abgeschlossen und auf welchem Niveau und haben Sie ein Zertifikat dafür? Dann legen Sie es bitte vor. BF: Ich weiß, dass ich einen Kurs abgeschlossen habe, ich weiß aber nicht, wie der Kurs heißt und ob ich ein Zertifikat erhalten habe. RI: Haben Sie jemals eine Sprachprüfung abgelegt? Das werden Sie ja wohl wissen. BF: Was meinen Sie? Meinen Sie eine Deutschprüfung? RI: Eine Deutschprüfung meine ich? BF: Nein. Wie heißt das genau, B2 oder so? RI: Haben Sie jetzt eine Deutschprüfung abgelegt und wenn ja, für welches Niveau? BF: Nein, eine Prüfung habe ich nicht gehabt. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Was gefällt? Diese eine nicht verstehen, „was gefällt“. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Freizeit. Hobbys, ja? Normal RI: Wiederholen Sie bitte laut und langsam. BF (ohne Übersetzung): Wolle normal arbeiten, ohne Drogen oder kriminal, alles. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie letztes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Letzte Wochenende gemacht … RI wiederholt die Frage. BF murmelt unverständlich. RI: Wieder mit Übersetzung. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: Deshalb habe ich gemeint, ich möchte von allem Schlechten wegkommen. Ich möchte mit Arbeit beginnen. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF: Ich habe der Feuerwehr geholfen. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? Sie haben vorher etwas von einem Erste-Hilfe-Kurs gesagt. BF: Ja. Für die medizinische Behandlung einen Erst-Hilfe-Kurs. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Momentan normal. RI: Gibt es aktuelle ärztliche Befunde oder Atteste, die Sie vorlegen wollen? BF: Was meinen Sie genau? RI wiederholt die Frage. BF: Ich möchte eine Therapie besuchen. RI: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? BF: Momentan nicht, nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Ich möchte es mal haben. RI: Wann haben Sie sich das letzte Mal in Österreich medizinisch und/oder therapeutisch behandeln lassen? BF: Medizinisch, meinen Sie? BF: Medizinisch und/oder therapeutisch? RI wiederholt die Frage. BF: Das letzte Mal war im Jahr 2008 oder
- RI: Was war das? BF: Behandlung. RI: Was für eine Behandlung? BF: Ich wurde operiert. RI: Sind Sie derzeit drogensüchtig? BF: Deshalb habe ich gemeint, momentan beschäftige ich mich nicht mit Drogen. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Gab es einen Zeitraum in der Vergangenheit in dem Sie sich als drogensüchtig bezeichnet hätten? Wenn ja, wann wäre das gewesen? Und welche Drogen haben Sie in diesem Zeitraum zu sich genommen? BF: Vor meiner Haft. RI: Welcher Haft, der jetzigen Haft oder der vorherigen Haft? BF: Vor der vorherigen Haft und auch vor der jetzigen Haft. RI: Welche Drogen haben Sie da zu sich genommen? BF: Unterschiedliche. RI: Sagen Sie, welche. BF: Die waren wirklich unterschiedlich. Meistens Heroin. RI: Was noch? BF: Ich habe alles zu mir genommen, alle Tabletten, alles Mögliche. RI: Wann haben Sie das letzte Mal Drogen zu sich genommen? BF: Vor meiner Haft. RI: Wann war das? BF: Ich glaube, das war im August, ich habe Tabletten genommen. RI: Haben Sie jemals eine Drogentherapie aufgesucht oder ein Entzugs-, Entwöhnungs-, oder Drogenersatzprogramm gemacht? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? BF: Ja, ich habe schon in Wien. RI: Wann? BF: Im Mai. RI: Im Mai, welchen Jahres? BF: Im Mai
- RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen, hier gerichtlich einlangend, Informationen zu der vom BF behaupteten Drogentherapie vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen, hier gerichtlich einlangend, Informationen zu der vom BF behaupteten Drogentherapie vorzulegen. RI: Sind Sie derzeit noch in einem Entwöhnung-, Entzugs- oder Drogenersatzprogramm? BF: Momentan bin ich nicht, aber ich möchte mich anmelden. RI: Welche Art von Drogen haben Sie in der Vergangenheit genommen? Geben Sie mir einen Überblick. BF: Heroin, Kokain, Subsidol, Kompensand, praktisch alles. RI: Bekommen Sie jetzt in der Haft irgendein Drogenersatzmittel? BF: Ich habe eines erhalten, aber ich habe das freiwillig abgelehnt. RI: Was haben Sie erhalten? BF überlegt. BF: Einen komischen Namen hat es. RI: Methadon? BF: Methabolin. Es hat einen komischen Namen gehabt. Noch etwas habe ich erhalten, aber was das war oder wie das heißt, weiß ich nicht. RI: Nehmen Sie zurzeit irgendein Drogenersatzmittel? BF: Momentan nicht. Ich möchte komplett von Drogen wegkommen. RI: Wann haben Sie das letzte Mal ein Drogenersatzmittel bekommen? BF: Das letzte Mal? Im August. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Natürlich. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen und Ihren Integrationsschritten in Österreich zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Warum haben Sie Drogen konsumiert?Regierungsvorlage, Warum haben Sie Drogen konsumiert? BF: Wegen meiner Verletzung, wegen der Gedanken an meine Vergangenheit. RV: Welche Gedanken sind das konkret?Regierungsvorlage, Welche Gedanken sind das konkret? BF: Ich meine den Krieg, was ich gesehen habe, was ich erlebt habe. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI an RV: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.Regierungsvorlage, Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. RI: Ihnen wird nun das Protokoll rückübersetzt.“ 2.
- Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 16.12.2024, Version 15), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
- Mit Stellungnahme vom 23.12.2024 wurde ein Vorbetreuungsbericht einer Drogentherapieeinrichtung übermittelt, welche bestätige, dass sich der BF von 17.05.2024 bis 22.05.2024 in stationärer Drogentherapie befunden habe. Aktuell bemühe sich der BF um einen Therapieplatz und plane er auch für die Zeit nach seiner Haft eine Drogentherapie, um sein Leben zu stabilisieren. 2.
- Mit Stellungnahme vom 27.12.2024 wurde beschwerdeseitig auf einen Themenbericht der Staatendokumentation zum Militärdienst hingewiesen und ausgeführt, dass die Teilmobilmachung in Russland bis heute nicht abgeschlossen sei. Es wurde auszugsweise aus dem Themenbericht und dem LIB zitiert. Insbesondere wurde auf das Thema der Einberufungsbefehle hingewiesen. Hingewiesen wurde darüber hinaus aus einem EUAA Bericht, aus dem sich ergäbe, dass der BF der Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Herkunftsstaat unterliege. Als Folge der Wehrdienstverweigerung würde der BF sofort einberufen und an die Front geschickt oder inhaftiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2005, des Erkenntnisses des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 16.09.2009, Zl. XXXX , der Beschwerde vom 16.03.2021 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2005, des Erkenntnisses des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 16.09.2009, Zl. römisch 40 , der Beschwerde vom 16.03.2021 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben, sunnitischer Ausrichtung. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF ist in XXXX , in Kasachstan, geboren und lebte dort bis zum Jahr
- Danach übersiedelte er mit seiner Familie nach Tschetschenien, wo er bis zu seiner Ausreise 2005 im Dorf XXXX lebte.Der BF ist in römisch 40 , in Kasachstan, geboren und lebte dort bis zum Jahr
- Danach übersiedelte er mit seiner Familie nach Tschetschenien, wo er bis zu seiner Ausreise 2005 im Dorf römisch 40 lebte. Spätestens am 20.05.2005 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 16.09.2009, Zl. XXXX ,
§ 7Asyl
G 1997 stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.Spätestens am 20.05.2005 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 16.09.2009, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Begründend wurde in jenem Erkenntnis ausgeführt, dass der BF von Winter 1995 bis Herbst 1996 als Kämpfer einer Gruppe im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, die aus seinem Dorf gestammt habe. Er sei einfacher Soldat gewesen und habe nach Ende des Krieges als Taxifahrer und auf Baustellen gearbeitet. Am zweiten Tschetschenienkrieg habe der BF nicht aktiv an Kriegshandlungen teil, weil er seit dem ersten Tschetschenienkrieg gesundheitliche Probleme gehabt habe. Seine Freunde aus dem Dorf, tschetschenische Widerstandskämpfer, hätten durchschnittlich 2 Mal im Monat beim BF übernachtet und habe der BF diesen fast wöchentlich Lebensmittel gebracht. Die Freunde aus dem Dorf hätten jener Rebellengruppe angehört, der auch der BF während des ersten Krieges angehört habe. Im Februar 2003 sei der BF von russischen Soldaten in seinem Haus festgenommen und zur Militärbasis nach XXXX gebracht worden. Der BF sei dort 3 Tage lang festgehalten und laufend misshandelt worden, wobei er Verletzungen im Genitalbereich, sowie Stichverletzungen an den Beinen erlitten habe. Während der Verhöre hätten die Soldaten vom BF verlangt Informationen über Widerstandskämpfer in seinem Dorf und deren Versteck zu geben. Nach 3 Tagen sei der BF freigelassen worden, nachdem sich ein (dem Bruder des BF bekannter) Leibwächter von XXXX für den BF eingesetzt hatte. Im März 2003 sei der BF neuerlich festgenommen und einen Tag in XXXX angehalten worden. Auch in dieser Zeit sei der BF geschlagen und aufgefordert worden mit den staatlichen Kräften zusammenzuarbeiten. Der BF habe dies zugesagt in der Absicht dadurch freigelassen zu werden. Nachdem die Eltern des BF USD 2.000,- an Lösegeld bezahlt und der BF selbst Dokumente unterfertigt hätte, in welchen er sich einverstanden erklärt habe zweckdienliche Informationen weiterzuleiten, sei der BF freigelassen worden. Er habe sich dann eine Zeit lang bei einem seiner Brüder in Kasachstan versteckt. Als der BF nach Tschetschenien zurückkehrt sei, habe er von Freunden erfahren, dass XXXX während seiner Abwesenheit intensiv nach ihm gesucht hätten. Erneut habe der BF Tschetschenien verlassen und sich einige Monate, ohne Registrierung, in XXXX aufgehalten, bevor er neuerlich nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Die restliche Zeit habe der BF bis etwa einen Monat vor seiner Ausreise bei einer Rebellengruppeverbracht. Im Jänner 2005 sei der in Tschetschenien lebende Bruder des BF festgenommen worden, um den BF dazu zu bewegen sich den staatlichen Kräften zu stellen. Anfang Mai 2005 habe der BF seine Heimat verlassen. Sein Bruder sei schließlich 2006 aus der Haft entlassen worden, nachdem sich sein Gesundheitszustand aufgrund monatelanger Misshandlungen massiv verschlechtert habe.Begründend wurde in jenem Erkenntnis ausgeführt, dass der BF von Winter 1995 bis Herbst 1996 als Kämpfer einer Gruppe im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, die aus seinem Dorf gestammt habe. Er sei einfacher Soldat gewesen und habe nach Ende des Krieges als Taxifahrer und auf Baustellen gearbeitet. Am zweiten Tschetschenienkrieg habe der BF nicht aktiv an Kriegshandlungen teil, weil er seit dem ersten Tschetschenienkrieg gesundheitliche Probleme gehabt habe. Seine Freunde aus dem Dorf, tschetschenische Widerstandskämpfer, hätten durchschnittlich 2 Mal im Monat beim BF übernachtet und habe der BF diesen fast wöchentlich Lebensmittel gebracht. Die Freunde aus dem Dorf hätten jener Rebellengruppe angehört, der auch der BF während des ersten Krieges angehört habe. Im Februar 2003 sei der BF von russischen Soldaten in seinem Haus festgenommen und zur Militärbasis nach römisch 40 gebracht worden. Der BF sei dort 3 Tage lang festgehalten und laufend misshandelt worden, wobei er Verletzungen im Genitalbereich, sowie Stichverletzungen an den Beinen erlitten habe. Während der Verhöre hätten die Soldaten vom BF verlangt Informationen über Widerstandskämpfer in seinem Dorf und deren Versteck zu geben. Nach 3 Tagen sei der BF freigelassen worden, nachdem sich ein (dem Bruder des BF bekannter) Leibwächter von römisch 40 für den BF eingesetzt hatte. Im März 2003 sei der BF neuerlich festgenommen und einen Tag in römisch 40 angehalten worden. Auch in dieser Zeit sei der BF geschlagen und aufgefordert worden mit den staatlichen Kräften zusammenzuarbeiten. Der BF habe dies zugesagt in der Absicht dadurch freigelassen zu werden. Nachdem die Eltern des BF USD 2.000,- an Lösegeld bezahlt und der BF selbst Dokumente unterfertigt hätte, in welchen er sich einverstanden erklärt habe zweckdienliche Informationen weiterzuleiten, sei der BF freigelassen worden. Er habe sich dann eine Zeit lang bei einem seiner Brüder in Kasachstan versteckt. Als der BF nach Tschetschenien zurückkehrt sei, habe er von Freunden erfahren, dass römisch 40 während seiner Abwesenheit intensiv nach ihm gesucht hätten. Erneut habe der BF Tschetschenien verlassen und sich einige Monate, ohne Registrierung, in römisch 40 aufgehalten, bevor er neuerlich nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Die restliche Zeit habe der BF bis etwa einen Monat vor seiner Ausreise bei einer Rebellengruppeverbracht. Im Jänner 2005 sei der in Tschetschenien lebende Bruder des BF festgenommen worden, um den BF dazu zu bewegen sich den staatlichen Kräften zu stellen. Anfang Mai 2005 habe der BF seine Heimat verlassen. Sein Bruder sei schließlich 2006 aus der Haft entlassen worden, nachdem sich sein Gesundheitszustand aufgrund monatelanger Misshandlungen massiv verschlechtert habe. Der BF besuchte in Kasachstan 6 oder 7 Jahre lang die Schule und war in Tschetschenien ein Jahr lang in der Abendschule. Eine weitere Berufsausbildung hat der BF nicht absolviert. Von 1990 bis 1991 hat der BF seinen Grundwehrdienst in Sibirien absolviert. Er hat als einfacher Soldat abgerüstet. Anschließend war der BF bis 1994 als Mechaniker tätig. Nach dem ersten Tschetschenienkrieg arbeitete der BF bis zum zweiten Tschetschenienkrieg als Bauarbeiter auf Baustellen. Der BF verfügt noch über seine beiden Schwestern und seine Mutter im Herkunftsstaat. Die beiden Schwestern des BF sind verheiratet und leben in Tschetschenien. Die Mutter des BF lebt ebenfalls in Tschetschenien, im Heimatdorf des BF in seinem Elternhaus. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Mit seiner Mutter hatte der BF zuletzt vor etwa 3 Monaten Kontakt. Ein Bruder des BF lebt in Kasachstan, ein weiterer Bruder des BF lebt in Deutschland. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und er befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Im Bundesgebiet war der BF zuletzt von 28.11.2022 bis 13.12.2022 als Arbeiter beschäftigt. In den letzten 10 Jahren hat er von 20.05.2022 bis 10.06.2022, von 06.07.2021 bis 08.07.2021, von 30.07.2019 bis 14.08.2019, von 20.06.2018 bis 21.06.2018 und von 23.04.2018 bis 04.05.2018 als Arbeiter, sowie von 01.10.2021 bis 08.11.2021 und von 12.06.2015 bis 30.09.2015 als geringfügig Beschäftigter in Österreich gearbeitet. Zwischenzeitig bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld und Mindestsicherung. Darüber hinaus hat der BF keine weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und ist auch keiner sonstigen Berufs-, Fort-, Aus-, oder Weiterbildung in Österreich, nachgegangen und war auch nicht ehrenamtlich im Bundesgebiet tätig. Derzeit ist er weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Der BF hat österreichische Freunde im Bundesgebiet. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und sehr gut Russisch. Er verfügt über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF ist drogenabhängig, wobei er derzeit keine Drogen konsumiert und auch keine Substitutionsmedikamente einnimmt. In der Vergangenheit hat er Heroin, Kokain, Substitol und Compensan (retard) konsumiert. Von 17.05.2024 bis 22.05.2024 befand sich der BF in stationärer Drogentherapie im XXXX . Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und sehr gut Russisch. Er verfügt über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF ist drogenabhängig, wobei er derzeit keine Drogen konsumiert und auch keine Substitutionsmedikamente einnimmt. In der Vergangenheit hat er Heroin, Kokain, Substitol und Compensan (retard) konsumiert. Von 17.05.2024 bis 22.05.2024 befand sich der BF in stationärer Drogentherapie im römisch 40 . Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist grundsätzlich arbeitsfähig. XXXX Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist grundsätzlich arbeitsfähig. römisch 40 Der BF ist persönlich unglaubwürdig. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt 6 Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG XXXX vom 15.05.2009 RK 19.05.200901) LG römisch 40 vom 15.05.2009 RK 19.05.2009 PAR 127 105/1 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat 11.02.2009 Geldstrafe von 300 Tags zu je 2,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 150 Tags zu je 2,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 27.05.2010 zu LG XXXX RK 19.05.2009zu LG römisch 40 RK 19.05.2009 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 27.05.2010 LG XXXX vom 31.05.2010LG römisch 40 vom 31.05.2010 zu LG XXXX RK 19.05.2009zu LG römisch 40 RK 19.05.2009 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 27.05.2010 LG XXXX vom 11.06.2012LG römisch 40 vom 11.06.2012 02) BG XXXX vom 26.11.2014 RK 02.12.201402) BG römisch 40 vom 26.11.2014 RK 02.12.2014 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat 10.06.2014 Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 20.05.2015 03) LG XXXX vom 28.05.2020 RK 03.06.202003) LG römisch 40 vom 28.05.2020 RK 03.06.2020 § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB § 50
(1)Z 2 WaffGParagraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall u
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall u
(2)SMG Datum der (letzten) Tat 02.01.2020 Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 03.06.2020zu LG römisch 40 RK 03.06.2020 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 02.07.2020 LG XXXX vom 02.07.2020LG römisch 40 vom 02.07.2020 04) LG XXXX vom 27.09.2023 RK 03.10.202304) LG römisch 40 vom 27.09.2023 RK 03.10.2023 §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG §§ 27
(1)Z 1 1.2.8. Fall, 27
(2a)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2.8. Fall, 27
(2a)SMG Datum der (letzten) Tat 12.08.2023 Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum 17.05.2024 05) LG XXXX vom 14.02.2024 RK 14.02.202405) LG römisch 40 vom 14.02.2024 RK 14.02.2024 §§ 28a
(1)5. Fall, 28
(1)6. Fall SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28
(1)6. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 18.10.2023 Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate 06) LG XXXX vom 17.10.2024 RK 22.10.202406) LG römisch 40 vom 17.10.2024 RK 22.10.2024 § 15 StGB § 269
(1)3. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)- Fall StGB Datum der (letzten) Tat 25.07.2024 Freiheitsstrafe 6 Monate Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 25.07.2024 in XXXX versucht hat, einen näher genannten Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Anhaltung zur Durchsetzung eines Vorführbefehls zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu hindern, indem er, sich durch Flucht entziehend, dem nacheilenden Polizeibeamten bei der Anhaltung mit beiden Händen einen wuchtigen Stoß gegen die Brust versetzte, wodurch dieser ca. einen Meter zurücktaumelte und der BF seine Flucht kurzfristig fortsetzen konnte. Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 25.07.2024 in römisch 40 versucht hat, einen näher genannten Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Anhaltung zur Durchsetzung eines Vorführbefehls zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu hindern, indem er, sich durch Flucht entziehend, dem nacheilenden Polizeibeamten bei der Anhaltung mit beiden Händen einen wuchtigen Stoß gegen die Brust versetzte, wodurch dieser ca. einen Meter zurücktaumelte und der BF seine Flucht kurzfristig fortsetzen konnte. Der BF hat sich dadurch des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend der rasche Rückfall, die Tatbegehung bei offenem Vollzug einer Freiheitsstrafe und eine einschlägige Vorstrafe gewertet, als mildern wurde der Versuch gewertet. Der vierten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift 1) erworben, besessen und einem anderen gewinnbringend überlassen hat, wobei die Übergaben auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigtes Ärgernis zu erregen, stattfanden, indem er im Zeitraum Mitte Juli 2023 bis 01.08.2023 an einem näher genannten Ort in einer näher genannten Stadt einem Dritten in mehreren Teilmengen insgesamt 1,5 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-- verkaufte; 2) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er zurückliegend bis 12.8.2023 insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut (beinhaltend THCA und D-9-THC), Kokain (beinhaltend Cocain), Crystal Meth (beinhaltend Methamphetamin) und Heroin (beinhaltend Heroin) von unbekannten Verkäufern erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß. Der BF hat sich dadurch der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet, als mildern wurde kein Umstand gewertet. Der
- Verurteilung lag zugrunde, dass der BF an einem näher genannten Ort A) vorschriftswidrig Suchtgift I.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich ca. 110 bis 130 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 12,37% Heroin, 0,8% Acetylcodein und 0,4% Monoacetylmorphin) und eine unbekannte Menge Cannabiskraut anderen gewinnbringend überlassen hat, und zwar 1.) im Zeitraum November 2018 bis November 2019 an einen näher genannten abgesondert Verfolgten in beinahe wöchentlichen Teilkäufen zu je 3 Gramm, insgesamt 100 bis 120 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-; 2.) im September 2019 an einen näher genannten abgesondert Verfolgten in Teilverkäufen insgesamt 3 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-; 3.) im Zeitraum zwischen August 2019 und November 2019 an einen näher genannten abgesondert Verfolgten insgesamt 3 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 80,-; 4.) im Zeitraum zwischen August 2019 und September 2019 an einen näher genannten abgesondert Verfolgten in mehreren Teilkäufen eine unbekannte Menge Cannabiskraut zu einem Gesamtpreis von ca. EUR 30,-; 5.) im Zeitraum von Sommer 2019 bis Herbst 2019 an einen näher genannten abgesondert Verfolgten in mehreren Teilverkäufen insgesamt 4 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 80,-; römisch eins.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich ca. 110 bis 130 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 12,37% Heroin, 0,8% Acetylcodein und 0,4% Monoacetylmorphin) und eine unbekannte Menge Cannabiskraut anderen gewinnbringend überlassen hat, und zwar 1.) im Zeitraum November 2018 bis November 2019 an einen näher genannten abgesondert Verfolgten in beinahe wöchentlichen Teilkäufen zu je 3 Gramm, insgesamt 100 bis 120 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-; 2.) im September 2019 an einen näher genannten abgesondert Verfolgten in Teilverkäufen insgesamt 3 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-; 3.) im Zeitraum zwischen August 2019 und November 2019 an einen näher genannten abgesondert Verfolgten insgesamt 3 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 80,-; 4.) im Zeitraum zwischen August 2019 und September 2019 an einen näher genannten abgesondert Verfolgten in mehreren Teilkäufen eine unbekannte Menge Cannabiskraut zu einem Gesamtpreis von ca. EUR 30,-; 5.) im Zeitraum von Sommer 2019 bis Herbst 2019 an einen näher genannten abgesondert Verfolgten in mehreren Teilverkäufen insgesamt 4 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 80,-; II.) erworben und besessen hat, und zwar 1.) im Zeitraum November 2019 bis Dezember 2019 insgesamt unbekannte Mengen Heroin bis zum Eigenkonsum, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging; 2.) zurückliegend bis zur Sicherstellung am 02.01.2020 eine geringe Menge Heroin und eine geringe Menge Cannabiskraut; römisch zwei.) erworben und besessen hat, und zwar 1.) im Zeitraum November 2019 bis Dezember 2019 insgesamt unbekannte Mengen Heroin bis zum Eigenkonsum, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging; 2.) zurückliegend bis zur Sicherstellung am 02.01.2020 eine geringe Menge Heroin und eine geringe Menge Cannabiskraut; B) im Zeitraum Ende Dezember 2019 bis zur Sicherstellung am 02.01.2020 eine Urkunde über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, nämlich die E-Card eines näher genannten Dritten mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde; C) Ende Dezember 2019 bis zur Sicherstellung am 02.01.2020, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen
§ 17Abs.
1 Z 9 und 10 unbefugt besessen hat, und zwar einen Schlagring sowie einen als Powerbank getarnten Taser. C) Ende Dezember 2019 bis zur Sicherstellung am 02.01.2020, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen oder Munition (Paragraph 17,) mit Ausnahme der verbotenen Waffen
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 unbefugt besessen hat, und zwar einen Schlagring sowie einen als Powerbank getarnten Taser. Der BF hat sich dadurch des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen es unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG schuldig gemacht.Der BF hat sich dadurch des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen es unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend der rasche Rückfall, die Tatbegehung bei offenem Vollzug einer Freiheitsstrafe und eine einschlägige Vorstrafe gewertet, als mildernd wurde der Versuch gewertet. Der BF befindet sich seit 25.07.2024 in Strafhaft. Bereits zuvor befand er sich von 19.10.2023 bis 17.05.2024 und von 03.01.2020 bis 02.07.2020 in Haft. Von 17.07.2021 bis 14.08.2021 befand sich der BF in einem Polizeianhaltezentrum. Von 20.06.2024 bis 25.07.2024 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. Von 02.09.2009 bis 27.09.2009, von 13.10.2012 bis 11.12.2012, von 21.03.2013 bis 09.05.2013, von 09.04.2014 bis 28.04.2014, von 14.11.2014 bis 26.04.2015, von 25.03.2017 bis 17.04.2017, von 21.02.2018 bis 24.07.2018, von 12.07.2019 bis (zu seiner Inhaftierung
- am)03.01.2020, von 03.07.2020 bis 22.07.2020, von 18.08.2021 bis 29.08.2022, von 18.07.2023 bis (zu seiner Inhaftierung
- am)19.10.2023 und von 24.05.2024 bis (zu seiner Inhaftierung
- am)25.07.2024 verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. 1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (noch) asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seitens der Behörden oder privater Personen. Die Gefährdungslage des BF stand in der Vergangenheit mit den Tschetschenienkriegen in Verbindung. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: 1.3.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 16.12.2024, Version 15: „Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024).
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024).
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). […] Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2