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{'item': 'W250 2307334-1'}

Obsah (19)Art. 133Artikel 28§ 22a§ 35§ 5Art. 18§ 61§ 28§ 31§ 8a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 76§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW250 2307334-1 Spruch, W250 2307334-1/19E Schriftliche Ausfertigung des am 17.02.2025 mündlich verkündeten Beschl

Art. 133Abs.

9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien.
  2. Am 13.08.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 29.10.2024 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asylgesetz 2005 – Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Rumänien

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates – Dublin III VO für das Asylverfahren des BF zuständig und zur Rückübernahme des BF verpflichtet sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024 abgewiesen.2. Am 13.08.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 29.10.2024 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Rumänien

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates – Dublin römisch drei VO für das Asylverfahren des BF zuständig und zur Rückübernahme des BF verpflichtet sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024 abgewiesen.

  1. Das Bundesamt organisierte die begleitete Abschiebung des BF nach Rumänien für den 06.02.
  2. Der BF wurde am 04.02.2025 festgenommen und in eine Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 05.02.2025 wurde mit dem BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Gespräch zur Vorbereitung der Abschiebung geführt, bei welchem der BF bekannt gab, dass er unter keinen Umständen nach Rumänien reisen werde. Nach Beendigung des Gesprächs riss der BF das Waschbecken seiner Zelle aus der Verankerung und fügte sich damit Verletzungen zu, die schließlich zu seiner Fluguntauglichkeit führten, weshalb die Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte.
  3. Das Bundesamt versuchte am 06.02.2025 den BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einzuvernehmen, der BF verweigerte aber das Gespräch mit dem Bundesamt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2025 wurde

Art. 28Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF habe durch aggressives Verhalten und Selbstverletzung seine Abschiebung nach Rumänien vereitelt. Da der BF zur Vereitelung seiner Abschiebung nicht davor zurückschrecke, sich selbst zu verletzten, sei davon auszugehen, dass er sich trotz des Bestehens einer Meldeadresse seiner Abschiebung entziehen werde. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2025 wurde

Artikel 28

, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF habe durch aggressives Verhalten und Selbstverletzung seine Abschiebung nach Rumänien vereitelt. Da der BF zur Vereitelung seiner Abschiebung nicht davor zurückschrecke, sich selbst zu verletzten, sei davon auszugehen, dass er sich trotz des Bestehens einer Meldeadresse seiner Abschiebung entziehen werde. Dieser Bescheid wurde dem BF sowie seinem Rechtsvertreter am 06.02.2025 zugestellt.

  1. Am 10.02.2025 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 06.02.2025 sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass höchstgerichtlich klargestellt worden sei, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gebe. Das Bundesamt habe die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht ausreichend begründet. Das Bundesamt behaupte, es bestehe Fluchtgefahr, nehme jedoch nicht zur Kenntnis, dass der BF durchaus erreichbar sei und über intensive private und familiäre Bindungen in Österreich verfüge, die seine Erreichbarkeit sicherstellen. Der BF sei mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person nach islamischem Recht verheiratet, er habe mit ihr einen gemeinsamen Wohnsitz und könne auch nach seiner Entlassung aus der Schubhaft weiterhin dort wohnen. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung lägen nicht vor, weil keine Fluchtgefahr vorliege, da der BF in Österreich bleiben wolle. Der Anhaltung in Schubhaft mangle es an der Notwendigkeit sowie an einem Zweck, sie sei daher rechts- und verfassungswidrig. Die Behörde habe auch die gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die fehlende Ausreisewilligkeit alleine Schubhaft nicht rechtfertigen. Im Fall des BF hätte auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können. Der BF beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten. Gleichzeitig wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da diese auf Grund der ungeklärten Rechtslage und der nicht einheitlichen Judikatur unbedingt geboten sei. Gleichzeitig stellte der BF den Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr.
  2. Das Bundesamt legte am 11.02.2025 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der auch bekannt gegeben wurde, dass die begleitete Überstellung des BF nach Rumänien für den 21.02.2025 organisiert worden sei. Im wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF hoffe, dass durch sein Verhalten eine Überstellung innerhalb der Überstellungsfristen der Dublin-III-VO nicht gelinge. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in Anwesenheit des BF und eines Vertreters seines Rechtsvertreters eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der BF sowie eine Zeugin befragt wurden. Der BF brachte durch seinen Rechtsvertreter vor, dass aus dem Wunsch des BF, in Österreich zu bleiben, kein Sicherungsbedarf zu entnehmen sei. Aus der Vereitelung der Abschiebung am 06.02.2025 könne höchstens eine Selbstgefährdung aber keine Fremdgefährdung entnommen werden. Entgegen der Stellungnahme des Bundesamtes sei der BF auch nicht „zu allem bereit“. Die Überstellungsfrist der Dublin-Verordnung sei nicht relevant, weil diese Frist verlängert werden könne, wenn der BF nicht greifbar sei. Der BF habe in Österreich immer einen Meldezettel gehabt und habe an seiner Meldeadresse auch tatsächlich gewohnt. Der BF werde sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft bei seiner Frau aufhalten und auch für die Polizei zur Verfügung stehen. Nach dem Schluss der Verhandlung wurden der Beschluss sowie das Erkenntnis mündlich verkündet.
  4. Am 20.02.2025 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des am 17.01.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  7. bis I.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  9. bis römisch eins.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  11. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  12. Der BF gibt an ein syrischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch Subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
  13. Der BF wird seit 06.02.2025 in Schubhaft angehalten. 1.2.
  14. Der BF ist gesund, er nimmt keine Medikamente ein. Er ist haftfähig. 1.
  15. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
  16. Der BF stellte am 13.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er bereits am 09.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt hatte. Der BF verließ Rumänien am Tag der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz um unrechtmäßig nach Österreich einzureisen. Er entzog sich dadurch seinem in Rumänien geführten Asylverfahren. 1.3.
  17. Die rumänische Dublin-Behörde stimmte mit Schreiben vom 26.08.2024 dem vom Bundesamt gestellten Wiederaufnahmegesuch zu. 1.3.
  18. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2024 wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.3.
  19. Das Bundesamt organisierte die begleitete Überstellung des BF nach Rumänien für den 06.02.
  20. Am 05.02.2025 wurde mit dem BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Polizeianhaltezentrum ein Gespräch zur Vorbereitung der Abschiebung geführt, bei welchem der BF bekannt gab, dass er unter keinen Umständen nach Rumänien reisen werde. Nach Beendigung des Gesprächs riss der BF das Waschbecken seiner Zelle aus der Verankerung und fügte sich damit Verletzungen zu, die schließlich zu seiner Fluguntauglichkeit führten, weshalb die Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. Der BF hat seine für 06.02.2025 vorbereitete Überstellung nach Rumänien vereitelt. 1.3.
  21. Das Bundesamt versuchte den BF am 06.02.2025 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einzuvernehmen, der BF verweigerte seine Einvernahme. 1.3.
  22. Das Bundesamt organisierte für den 21.02.2025 einen neuerlichen Versuch den BF nach Rumänien zu überstellen. 1.3.
  23. In Österreich lebt die Lebensgefährten des BF, mit der er seit 15.12.2024 nach islamischem Recht verheiratet ist. Außerdem verfügt der BF in Österreich über Onkel und Cousins. Der BF wohnt mit seiner Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung. Er ging bisher in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt weder über ein Einkommen noch über ein seine Existenz sicherndes Vermögen.
  24. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2024 betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei sowie durch Einvernahme des BF sowie seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung. 2.
  25. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2024 betreffend. 2.
  26. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  27. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben in den Verwaltungsverfahren sowie aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.
  28. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.1.
  29. Dass der BF seit 06.02.2025 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.1.
  30. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der von der Landespolizeidirektion vorgelegten Krankenakte des BF, seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.10.2024, wo er jeweils angab, gesund zu sein. Insbesondere ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 17.02.2025, dass der BF gesund ist und keine Medikamente einnimmt. Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. Es ergibt sich daher insgesamt, dass beim BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft begründen. Dies wurde auch durch den vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck bestätigt. 2.
  31. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.2.
  32. Die Feststellungen zu den Zeitpunkten, an denen der BF Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien und Österreich stellte, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Eurodac-Eintragungen. Dass der BF Rumänien am Tag der Stellung des Asylantrages verlassen hat, gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an. Als Grund für das Verlassen Rumäniens gab er im gesamten Verfahren und insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.02.2025 an, dass er in Rumänien keinen Antrag auf internationalen Schutz habe stellen wollen, sondern nach Österreich zu seiner Lebensgefährtin habe reisen wollen. Da der BF den Ausgang des Verfahrens in Rumänien nicht abgewartet hat und laut seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die rumänischen Behörden auch nicht von seiner beabsichtigten Ausreise verständigt hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen hat. 2.2.
  33. Dass die rumänische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 26.08.2024 der Wiederaufnahme des BF zustimmte ergibt sich ebenso aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2024 betreffend wie die Feststellung zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2024 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung des BF. 2.2.
  34. Die Feststellungen zur Vereitelung der Überstellung nach Rumänien ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion über die Zerstörung des Waschbeckens in der Zelle des BF und den Verletzungen, die sich der BF mit den Bruchstücken des Waschbeckens zugefügt hat. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung danach befragt gab der BF an, dass er traurig und wütend darüber gewesen sei, dass er in Schubhaft angehalten werde und von seiner Ehefrau getrennt sei. Deshalb sei das Waschbecken kaputtgegangen und habe sich der BF verletzt. 2.2.
  35. Dass sich der BF am 06.02.205 geweigert hat mit einem Vertreter des Bundesamtes zu sprechen ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 06.02.
  36. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF dazu an, dass niemand Kontakt zu ihm aufgenommen habe. Diese Aussage ist vor dem Hintergrund des Inhaltes des Aktenvermerkes des Bundesamtes vom 06.02.2025 nicht glaubhaft, zumal im Aktenvermerk detailliert geschildert wird, dass der BF am 06.02.2025 von einem Vertreter des Bundesamtes und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch in seiner Zelle aufgesucht und mehrmals versucht worden ist, ihn zu einer Einvernahme zu bewegen. Der BF war jedoch zu keiner Einvernahme bereit. 2.2.
  37. Dass das Bundesamt einen neuerlichen Versuch den BF nach Rumänien zu überstellen für den 21.02.2025 organisiert hat ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.02.2025 und der gleichzeitig vorgelegten Buchungsbestätigung. 2.2.
  38. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich, seiner Wohnmöglichkeit, seiner finanziellen Situation und der mangelnden beruflichen Tätigkeit beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.02.
  39. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil I.A. (Bewilligung der Verfahrenshilfe)Zu Spruchteil römisch eins.A. (Bewilligung der Verfahrenshilfe)

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aus dem vom BF vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem BF daher Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr zu bewilligen. 3.2. Zu Spruchteil II.A. – Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde3.2. Zu Spruchteil römisch zwei.A. – Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.2.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
  3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF angeordnet. Das Bundesamt hat bereits vor Anordnung der Schubhaft die Außerlandesbringung des BF angeordnet, nachdem Rumänien ausdrücklich der Wiederaufnahme des BF zugestimmt hatte. Die Überstellung des BF nach Rumänien war für den 06.02.2025 vorbereitet, dieser Versuch, den BF nach Rumänien zu überstellen, wurde vom BF jedoch vereitelt, da er sich selbst verletzte und vorübergehend seine Flugtauglichkeit einschränkte. Die Anordnung der Schubhaft erfolgte erst nach der Vereitelung der Überstellung durch den BF. 3.2.
  4. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit a sowie Z. 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.3.2.
  5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a, sowie Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich selbst verletzt, um seine für den 06.02.2025 organisierte Überstellung nach Rumänien zu vereiteln, indem er das Waschbecken seiner Zelle aus der Verankerung riss und sich damit Schnittwunden zufügte. Dadurch lag keine Flugtauglichkeit mehr vor. Durch dieses Verhalten hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich selbst verletzt, um seine für den 06.02.2025 organisierte Überstellung nach Rumänien zu vereiteln, indem er das Waschbecken seiner Zelle aus der Verankerung riss und sich damit Schnittwunden zufügte. Dadurch lag keine Flugtauglichkeit mehr vor. Durch dieses Verhalten hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Überstellung nach Rumänien vereitelt hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Überstellung nach Rumänien vereitelt hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 6 lit. a FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben darüber gemacht hat. Der BF stellte vor Anordnung der Schubhaft bereits Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien und Österreich, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt ist.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben darüber gemacht hat. Der BF stellte vor Anordnung der Schubhaft bereits Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien und Österreich, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über seine Lebensgefährtin, Onkel und Cousins. Er gab bereits bei seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.10.2024 an, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren sondern in Österreich bleiben wolle. Seine Absicht, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, setzte er auch während seiner Anhaltung fort, da er durch Selbstverletzung seine Überstellung vereitelte. Da die Frist entsprechend der Dublin-III-VO, die eine Überstellung des BF nach Rumänien erlaubt, in kurzer Zeit abläuft – das Wiederaufnahmegesuch wurden von Rumänien mit Schreiben vom 26.08.2024 akzeptiert – , wird der BF – vor allem im Hinblick auf die bereits erfolgreiche Vereitelung seiner Überstellung nach Rumänien – neuerlich versuchen, seine Überstellung zu vereiteln, weshalb trotz seiner familiären Anknüpfungspunkte und seiner Wohnmöglichkeit in Österreich von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist. Insbesondere bekräftigte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er nicht nach Rumänien ausreisen sondern in Österreich bleiben wolle. Auch aus der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin des BF, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet ist, kann keine Verminderung der Fluchtgefahr abgeleitet werden. Dies insbesondere deshalb, da die Ehe im Dezember 2025 zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der BF bereits verpflichtet war, nach Rumänien auszureisen. Darüber hinaus gab die Zeugin auch an, dass die standesamtliche Hochzeit für Mai 2025 organisiert wurde. Die bestehende Ausreiseverpflichtung des BF wird daher sowohl vom BF selbst als auch seiner Lebensgefährtin negiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die den (tauglichen) Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklichende Vereitelung von Abschiebungen oder die Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken, die Annahme des Vorliegens einer „erheblichen Fluchtgefahr“ sehr wohl rechtfertigen könne (vgl. VwGH vom 23.05.2024, Ra 2023/21/0084). Aufgrund der erst den Anlass für die verfahrensgegenständliche Schubhaft bildenden Vereitelung der Abschiebung – die in ihrer Intensität über eine bloße, allenfalls auch beharrliche Weigerung, einer bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, deutlich hinausgeht – liegt eine erhebliche Fluchtgefahr

Art. 28Abs.

2 Dublin III-VO vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die den (tauglichen) Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklichende Vereitelung von Abschiebungen oder die Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken, die Annahme des Vorliegens einer „erheblichen Fluchtgefahr“ sehr wohl rechtfertigen könne vergleiche VwGH vom 23.05.2024, Ra 2023/21/0084). Aufgrund der erst den Anlass für die verfahrensgegenständliche Schubhaft bildenden Vereitelung der Abschiebung – die in ihrer Intensität über eine bloße, allenfalls auch beharrliche Weigerung, einer bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, deutlich hinausgeht – liegt eine erhebliche Fluchtgefahr

Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO vor.

Im Hinblick auf die am 26.02.2025 ablaufende Überstellungsfrist

Dublin-III-VO liegt auch in dem bei der Lebensgefährtin des BF bestehenden Wohnsitz des BF kein Umstand vor, der unter Berücksichtigung der Vereitelung der Überstellung am 06.02.2025 durch Selbstverletzung mit einem aus der Verankerung gerissenen Waschbecken, die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH vom 11.05.2017, Ro 2017/21/0001).Im Hinblick auf die am 26.02.2025 ablaufende Überstellungsfrist

Dublin-III-VO liegt auch in dem bei der Lebensgefährtin des BF bestehenden Wohnsitz des BF kein Umstand vor, der unter Berücksichtigung der Vereitelung der Überstellung am 06.02.2025 durch Selbstverletzung mit einem aus der Verankerung gerissenen Waschbecken, die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH vom 11.05.2017, Ro 2017/21/0001). Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid daher zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr aus und hat dies entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ausreichend begründet, da kein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt und insbesondere klar zum Ausdruck kommt, dass die Fluchtgefahr entsprechend den Bestimmungen der Dublin-III-VO am Maßstab der Erheblichkeit gemessen wurde. 3.2.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hatte bereits vor seiner Antragstellung in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt. Da er an einer Verfahrensführung in Rumänien nicht interessiert war, verließ er noch am selben Tag Rumänien und reiste unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich heiratete er trotz rechtskräftiger Anordnung zur Außerlandesbringung seine asylberechtigte Lebensgefährtin nach islamischem Ritus und lebte mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Rumänien kam er nicht nach und vereitelte seine Überstellung indem er sich selbst verletzte. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.2.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF missachtet die fremdenrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß. Er reiste bewusst unrechtmäßig in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, stellte zwei Anträge auf internationalen Schutz und vereitelte seine Überstellung nach Rumänien indem er durch Selbstverletzung seine Flugtauglichkeit einschränkte. Erst auf Grund dieser Vereitelung seiner Überstellung ordnete das Bundesamt Schubhaft über den BF an. Ein neuerlicher Versuch, den BF nach Rumänien zu überstellen, wurde vom Bundesamt für den 21.02.2025 organisiert. In Österreich lebt zwar die Lebensgefährtin des BF, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet ist. Mit ihr ist der BF eine Lebensgemeinschaft in einem Zeitpunkt eingegangen, in dem er nicht davon ausgehen konnte, in Österreich bleiben zu dürfen. Insbesondere erfolgte die Eheschließung nach islamischem Ritus zu einem Zeitpunkt, als der BF bereits verpflichtet war, nach Rumänien auszureisen. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Es überwiegt das öffentliche Interesse den BF in jenen Staat zu überstellen, der für sein Asylverfahren und gegebenenfalls auch für seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zuständig ist. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre, insbesondere wurde bereits am 11.02.2025 die Überstellung des BF nach Rumänien für den 21.02.2025 vorbereitet. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.
  3. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – die Sicherung der Überstellung des BF nach Rumänien – nicht erfüllen, da nicht davon auszugehen ist, dass der BF einem gelinderen Mittel nachkommen werde. Der BF missachtet die fremdenrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß. Er reiste bewusst unrechtmäßig in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, stellte zwei Anträge auf internationalen Schutz und vereitelte seine Überstellung nach Rumänien indem er sich selbst Verletzungen zufügte. Erst durch diese Vereitelung seiner Überstellung ordnete das Bundesamt Schubhaft über den BF an. Ein neuerlicher Versuch, den BF nach Rumänien zu überstellen, wurde vom Bundesamt für den 21.02.2025 organisiert. In Österreich lebt zwar die Lebensgefährtin des BF, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet ist. Diese hat er jedoch erst in Österreich zum ersten Mal persönlich gesehen und ist mit ihr eine Lebensgemeinschaft in einem Zeitpunkt eingegangen, in dem er nicht davon ausgehen konnte, in Österreich bleiben zu dürfen. Es liegt daher beim BF im Hinblick auf die bevorstehende Überstellung nach Rumänien keine Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. 3.2.
  4. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das Bundesamt die Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar geprüft, das bisherige Verhalten des BF festgestellt und daraus insbesondere abgeleitet, dass erhebliche Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen und die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht vorliegen. Es liegt daher im angefochtenen Bescheid kein wesentlicher Begründungsmangel vor. 3.2.
  5. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 06.02.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.2.9. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 06.02.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil II.A. – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.
  2. Zu Spruchteil römisch zwei.A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch 3.3.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.

  1. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit. a und Z. 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist. 3.3.
  2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und Ziffer 9, FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist. 3.3.
  3. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. 3.3.
  4. Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dass der BF nicht kooperationsbereit ist ergibt sich bereits daraus, dass er seine Überstellung nach Rumänien am 06.02.2025 vereitelt hat. Dabei riss er das Waschbecken seiner Zelle aus der Verankerung und verletzte sich mit Teilen des zertrümmerten Waschbeckens. Als das Bundesamt am 06.02.2025 versuchte den BF einzuvernehmen, verweigerte er jegliche Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt. Auch aus dem vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kann nicht geschlossen werden, dass er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. Er würde vielmehr versuchen, durch Untertauchen seine Überstellung der in wenigen Tagen bevorstehenden Überstellung nach Rumänien zu vereiteln. Seine mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigte sich in der mündlichen Verhandlung dadurch, dass er in Abrede stellte, vor Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt kontaktiert worden zu sein. Außerdem gab er zwar an, sich bei der Polizei melden zu wollen, dies jedoch nur unter der Bedingung, in Österreich bleiben zu dürfen. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin negieren die Ausreiseverpflichtung des BF völlig, da sie die standesamtliche Hochzeit entsprechend den Angaben der als Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2025 einvernommenen Lebensgefährtin des BF für Mai 2025 organisiert haben. 3.3.
  5. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt einen neuerlichen Versuch, den BF nach Rumänien zu überstellen, für den 21.02.2025 organisiert hat. 3.3.
  6. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.3.5. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu Spruchteil II.A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil römisch zwei.A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auch auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auch auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteile I.B. und II.B. – Revision3.5. Zu Spruchteile römisch eins.B. und römisch zwei.B. – Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2307334.1.00

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