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{'item': 'W266 2294952-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 49§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW266 2294952-1 Spruch, W266 2294952-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 22.04.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) vom 05.04.2024 bis zum 21.04.2024 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.04.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.04.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie die Situation wegen des 5.4.2024 gegenüber ihrem Berater geschildert habe. Sie habe Magenschmerzen gehabt und dem AMS gegenüber angegeben höchstwahrscheinlich in Krankenstand zu gehen und habe daher um einen Termin eine Woche nach dem 5.

  1. gebeten. Dies sei nicht akzeptiert worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Daraufhin beantragte die BF, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 04.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 21.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu der die BF unentschuldigt nicht erschien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF bezog bereits in der Vergangenheit mehrere Jahre und zuletzt wieder seit 19.01.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 21.03.2024 wurde der BF per Mail ein Kontrollmeldetermin

§ 49Al

VG für den 05.04.2024 vorgeschrieben.Am 21.03.2024 wurde der BF per Mail ein Kontrollmeldetermin

Paragraph 49, AlVG für den 05.04.2024 vorgeschrieben. Die Einladung zu diesem Termin hat die BF erhalten und gelesen. Am 29.03.2024 kam die BF zur Vorsprache zum AMS wegen eines hier nicht gegenständlichen Anliegens und um in diesem nicht gegenständlichen „Verfahren“ einen Feststellungsbescheid zu beantragen. Den Termin am 05.04.2024 nahm die BF nicht war. Gründe, die die Nichtteilnahme entschuldigen würden liegen keine vor. Insbesondere war die BF am 05.04.2024, entgegen ihrem Vorbringen nicht aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme am Kontrollmeldetermin gehindert. Die BF war vom 05.04.2024 bis zum 20.4.2024 nicht in Österreich, sondern in Serbien. Am 22.04.2024 hat die BF persönlich wieder bei der regionalen Geschäftsstelle Wien Hietzinger Kai vorgesprochen.

  1. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt eiliegenden Bezugsverlauf. Dass die BF die Ladung zum Kotrollmeldetermin am 05.04.2024 erhalten hat ergibt sich einerseits aus dem Schreiben ihres, für ein anderes Verfahren mit dem AMS bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 04.04.
  2. Andererseits wird der Erhalt der Einladung seitens der BF auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Vorsprache der BF am 29.03.2024 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Vermerk des AMS von diesem Tag und werden diese von der BF auch nicht bestritten. Dass die BF nicht zum Kontrollmeldetermin am 05.04.2024 erschien und erst wieder am 22.04.2024 persönlich beim AMS vorgesprochen hat, ergibt sich aus den in Akt einliegenden Aufzeichnungen des AMS und wird dies von der BF auch nicht bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie den Kontrollmeldetermin am 05.04.2024 nicht einhalten konnte, da sie krank war ist auszuführen, dass der erkennende Senat dieser Verantwortung der BF aus den folgenden Gründen nicht zu folgen vermag. Die BF bringt dazu im Rahmen der Niederschrift vom 22.04.2024 vor, dass sie den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe, da sie einerseits kurz davor beim AMS gewesen wäre und nicht verstanden habe, wieso es erneut zu einem Termin kommen soll und andererseits habe sie schon bei diesem Termin davon gesprochen eventuell in Krankenstand zu gehen. Der Arzt habe jedoch ihren Krankenstand nicht eröffnen wollen, da sie dafür persönlich zum Arzt hätte kommen müssen. Dies sei ihr leider nicht möglich gewesen. Danach sei sie nach Serbien gefahren wo sie zum Arzt gegangen sei. Mit E-Mail vom 20.4.2024 hat die BF dem AMS unter anderem mitgeteilt, dass sie seit dem 05.04.2024 bis zum 20.04.2024 nicht in Österreich gewesen sei. Aus diesem E-Mail erfolgt einerseits die diesbezügliche Feststellung und ist andererseits für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass die BF, die aufgrund ihrer Schmerzzustände den Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen hat können, am selben Tag jedoch in der Lage war, nach Serbien zu fahren um dort zum Arzt zu gehen. Für den Senat steht daher fest, dass keine Gründe, insbesondere keine gesundheitlichen vorlagen, die die BF daran gehindert hätten, den Kontrollmeldetermin am 05.04.2024 einzuhalten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ Daraus folgt: Zunächst ist auszuführen, dass die BF, wie festgestellt, die Ladung zum Kontrollmeldetermin am 05.04.2024, welche auch eine Belehrung nach § 49 AlVG enthalten hat, erhalten hat und sohin über den Termin informiert war.Zunächst ist auszuführen, dass die BF, wie festgestellt, die Ladung zum Kontrollmeldetermin am 05.04.2024, welche auch eine Belehrung nach Paragraph 49, AlVG enthalten hat, erhalten hat und sohin über den Termin informiert war. Wie festgestellt, und Beweiswürdigend ausgeführt, hat die BF den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und verliert sie demgemäß nach § 49 Abs. 2 AlVG, sofern keine triftigen Gründe vorliegen den Anspruch auf Notstandshilfe bis zur Geltendmachung des Fortbezuges, was in diesem Fall am 22.04.2024 erfolgte.Wie festgestellt, und Beweiswürdigend ausgeführt, hat die BF den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und verliert sie demgemäß nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG, sofern keine triftigen Gründe vorliegen den Anspruch auf Notstandshilfe bis zur Geltendmachung des Fortbezuges, was in diesem Fall am 22.04.2024 erfolgte. Wie festgestellt, und ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt, lagen jedoch keine triftigen Gründe für die Nichtwahrnehmung des Kontrollmeldetermins vor. Soweit die BF noch vorbringt, nicht verstanden zu haben, aus welchen Gründen sie erneut einen Kontrollmeldetermin vorgeschrieben bekommen hat ist auszuführen, dass zwischen dem 29.03.2024, dem Tag, an dem die BF aus eigenem zuletzt vor dem Kontrollmeldetermin persönlich beim AMS war und dem Kontrollmeldetermin am 05.04.2024 sieben Tage lagen. Somit hätte es sich, selbst wenn der Termin am 29.03.2024 ein Kontrollmeldetermin gewesen wäre, um einen wöchentlichen Kontrollmeldetermin gehandelt, sodass es für die Festsetzung des nächsten Termins am 05.04.2024 jedenfalls keiner gesonderten Begründung bedurft hätte. Zudem wurde die BF bereits mit Schreiben vom 21.03.2024 zum Kontrollmeldetermin am 05.04.2024 eingeladen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2294952.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.