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{'item': 'W298 2280884-1'}

Obsah (13)Art. 57§ 68§ 28Art. 133Art. 16Art. 18Art. 77§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW298 2280884-1 Spruch, W298 2280884-1/8E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathia

Art. 57Abs.

4 DSGVO, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.01.2023 GZ: D124.0689/22 2022-0.340.502 betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO, beschlossen: A) I: Der Aussetzungsbeschluss W221 2280884-1/4E vom 06.12.2023 wird infolge der Verkündung des Urteils des EuGH C-416/23 vom 09.01.2025

§ 68Abs. 1 und 2 AVG i

Vm § 11 VwGVG von Amts wegen behoben.I: Der Aussetzungsbeschluss W221 2280884-1/4E vom 06.12.2023 wird infolge der Verkündung des Urteils des EuGH C-416/23 vom 09.01.2025

Paragraph 68, Absatz eins und 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 11, VwGVG von Amts wegen behoben. II: Der angefochtene Bescheid wird

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.II: Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 08.05.2022 machte der Beschwerdeführer, als Erstbeschwerdeführer, und für seinen Sohn, als Zweitbeschwerdeführer, eine Verletzung in seinem Recht auf Berichtigung

Art. 16

DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung

Art. 18

DSGVO durch die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei nicht innerhalb eines Monats auf von ihm gestellte Anträge reagiert habe. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 08.05.2022 machte der Beschwerdeführer, als Erstbeschwerdeführer, und für seinen Sohn, als Zweitbeschwerdeführer, eine Verletzung in seinem Recht auf Berichtigung

Artikel 16

, DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 18

, DSGVO durch die römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei nicht innerhalb eines Monats auf von ihm gestellte Anträge reagiert habe. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2023 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, sowie die Beschwerde des Zweitantragstellers zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 14.06.2018 seine erste Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer 313 weitere im Bescheid näher bezeichnete Verfahren anhängig gemacht. Zur Zurückweisung führte die Behörde begründend an, dass der Erstbeschwerdeführer keine Obsorge für seinen Sohn habe und daher in seinem Namen keine Beschwerden erheben könne. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, einer betroffenen Person stehe es grundsätzlich offen, ihre Betroffenenrechte ohne weitere Begründung durch Beschwerdeerhebung geltend zu machen, wovon jedoch

Art. 57Abs.

4 DSGVO offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anfragen ausgenommen seien.. Zwar sei offen in welchen Fällen konkret von einer „exzessiven“ Beschwerdeerhebung gesprochen werden könne, jedoch indiziere der Wortlaut des Art. 57 abs. 4 DSGVO, dass dies im Speziellen bei einer signifikant erhöhten Anzahl von Anträgen und Verfahren anzunehmen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, einer betroffenen Person stehe es grundsätzlich offen, ihre Betroffenenrechte ohne weitere Begründung durch Beschwerdeerhebung geltend zu machen, wovon jedoch

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anfragen ausgenommen seien.. Zwar sei offen in welchen Fällen konkret von einer „exzessiven“ Beschwerdeerhebung gesprochen werden könne, jedoch indiziere der Wortlaut des Artikel 57, abs. 4 DSGVO, dass dies im Speziellen bei einer signifikant erhöhten Anzahl von Anträgen und Verfahren anzunehmen sei. Diesfalls – wie auch im gegenständlichen Fall – könne die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde

Art. 77Abs. 1 DSGVO i

Vm § 24 Abs. 1 DSG sei dabei als „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren, das ergebe sich unzweifelhaft aus Art. 78 Abs. 2 DSGVO. Diesfalls – wie auch im gegenständlichen Fall – könne die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde

Artikel 77

, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG sei dabei als „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren, das ergebe sich unzweifelhaft aus Artikel 78, Absatz 2, DSGVO. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass die nunmehr über 300 Beschwerden des Beschwerdeführers jedenfalls als „häufige Wiederholung“ iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren seien. Aus den insgesamt eher losen Vorbringen des Beschwerdeführers gehe zwar hervor, dass die Trennung von seinem Sohn bzw. von der Kindesmutter das Hauptmotiv der Beschwerden seien, es sei dem „Kern“ der Beschwerdeführung aber nicht zu entnehmen, inwieweit ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass die nunmehr über 300 Beschwerden des Beschwerdeführers jedenfalls als „häufige Wiederholung“ iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren seien. Aus den insgesamt eher losen Vorbringen des Beschwerdeführers gehe zwar hervor, dass die Trennung von seinem Sohn bzw. von der Kindesmutter das Hauptmotiv der Beschwerden seien, es sei dem „Kern“ der Beschwerdeführung aber nicht zu entnehmen, inwieweit ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe. Die Ablehnung der Behandlung durch die belangte Behörde

Art. 57Abs.

4 DSGVO wegen exzessiver Verfahrensführung im Zusammenhang mit ähnlichen bzw. beinah gleich gelagerten Fällen sei vom Bundesverwaltungsgericht auch mehrfach bestätigt worden.Die Ablehnung der Behandlung durch die belangte Behörde

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO wegen exzessiver Verfahrensführung im Zusammenhang mit ähnlichen bzw. beinah gleich gelagerten Fällen sei vom Bundesverwaltungsgericht auch mehrfach bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Behandlung der Beschwerde aufgrund der Exzessivität der Anträge des Beschwerdeführers abzulehnen gewesen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen getroffen und die Behandlung der Beschwerde unrechtmäßig abgelehnt. Die belangte Behörde habe unrichtigerweise Exzessivität angenommen, da zusätzlich zum häufigen Wiederholen auch ein offensichtlich schikanöser Charakter hinzukommen müsste, der ihm nicht unterstellt werden könne. Daher sei die Ablehnung der Behandlung rechtswidrig und seine Beschwerde zu behandeln.
  2. Mit Schreiben vom 08.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Es wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
  3. Mit Beschluss vom 27.06.2023 legte der Verwaltungsgerichtshof folgende Fragen zur verbindlichen Auslegung des Unionsrechts an den EuGH vor: „Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  4. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
  6. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind? Falls die Frage 1 bejaht wird:
  8. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholungvon Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
  9. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholungvon Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
  10. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
  11. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
  12. Am 09.01.2025 wurde das Urteil des EuGH C-416/23 verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.1.
  15. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  16. Im Urteil vom 09.01.2025 führte der EuGH zu den Vorlagenfragen soweit relevant aus: „Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
  17. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 umfasst.
  19. Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Artikel 57, Absatz eins, Buchst. f und Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung 2016/679 umfasst.
  21. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
  22. Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
  23. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
  24. Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.“ 1.
  25. Die belangte Behörde hat kein Ermittlungsverfahren betreffend eine Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers oder die behauptete Verletzung in seinem Recht auf Berichtigung

Art. 16

DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung

Art. 18

DSGVO durch die XXXX durchgeführt und lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 14.06.2018 313 Beschwerden eingereicht hat. Ein weiter (erkennbares) Ermittlungsverfahren sowie Feststellungen sind gänzlich unterblieben. 1.3. Die belangte Behörde hat kein Ermittlungsverfahren betreffend eine Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers oder die behauptete Verletzung in seinem Recht auf Berichtigung

Artikel 16

, DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 18

, DSGVO durch die römisch 40 durchgeführt und lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 14.06.2018 313 Beschwerden eingereicht hat. Ein weiter (erkennbares) Ermittlungsverfahren sowie Feststellungen sind gänzlich unterblieben. 2. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalten. Das Vorabentscheidungsersuchen ist unter Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des Art. (vwgh.gv.

  1. at)abrufbar.Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalten. Das Vorabentscheidungsersuchen ist unter Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des "Art". (vwgh.gv.
  2. at)abrufbar. Das Urteil des EuGH ist in seiner deutschen Version unter CURIA - Dokumente abrufbar. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde

Art. 57Abs.

4 DSGVO bzw. § 24 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist

§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO bzw.

Paragraph 24, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist

Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Art. 12 Abs. 5 DSGVO lautet:3.2. Artikel 12, Absatz 5, DSGVO lautet: „Informationen

den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

  1. a)ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
  2. b)sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden“. Art. 57 Abs. 4 DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lautet: Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. 3.3. Zu A) Ad I) Ad römisch eins)

§ 68

AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde oder ein Gericht von Amts wegen Bescheide, oder im Falle von Verwaltungsgerichten Beschlüsse aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde (oder dem Gericht), die den Bescheid (Beschluss) erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden.

Paragraph 68, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde oder ein Gericht von Amts wegen Bescheide, oder im Falle von Verwaltungsgerichten Beschlüsse aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde (oder dem Gericht), die den Bescheid (Beschluss) erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden. Im gegenständlichen Fall hatte das Gericht eine Hauptfrage im Sinne einer verfahrensgegenständlich einschlägigen Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens zu beantworten und setzte das Verfahren bis zur Beantwortung dieser Frage aus. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen – in konkreten Fall nach dem Urteil des EuGH – und dem dadurch bedingten Wiederaufleben der Entscheidungspflicht ist das Verfahren von der Behörde (dem Verwaltungsgericht) von Amts wegen fortzusetzen (VwGH

  1. 2020, Ra 2019/12/0057). (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu § 38 Rn 48) Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen – in konkreten Fall nach dem Urteil des EuGH – und dem dadurch bedingten Wiederaufleben der Entscheidungspflicht ist das Verfahren von der Behörde (dem Verwaltungsgericht) von Amts wegen fortzusetzen (VwGH
  2. 2020, Ra 2019/12/0057). vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu Paragraph 38, Rn 48) Der Aussetzungsbeschluss war daher von Amts wegen zu beheben. Ad II) Ad römisch zwei) Behebung und Fehlende Ermittlungen: Wie sich aus den Feststellungen und dem Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde ein exzessives Vorgehen des Beschwerdeführers

Art. 57Abs.

4 DSGVO angenommen und sich nicht inhaltlich mit der Beschwerde auseinandergesetzt, sondern die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Wie sich aus den Feststellungen und dem Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde ein exzessives Vorgehen des Beschwerdeführers

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO angenommen und sich nicht inhaltlich mit der Beschwerde auseinandergesetzt, sondern die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Aus der Beantwortung der Vorlagefrage ergibt sich, dass eine

Art. 57Abs.

4 DSGVO tatbestandsgemäße Exzessivität nur dann vorliegt, wenn die belangte Behörde eine Missbrauchsabsicht nachweisen kann. Dahingehend sind aber keine Ermittlungen oder Feststellungen zu erkennen. Auch ergibt sich anhand des Bescheides für das erkennende Gericht nicht, worin eine solche Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers zu erkennen wäre. Ermittlungen zur behaupteten Rechtsverletzungen sind ebenfalls unterblieben.Aus der Beantwortung der Vorlagefrage ergibt sich, dass eine

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO tatbestandsgemäße Exzessivität nur dann vorliegt, wenn die belangte Behörde eine Missbrauchsabsicht nachweisen kann. Dahingehend sind aber keine Ermittlungen oder Feststellungen zu erkennen. Auch ergibt sich anhand des Bescheides für das erkennende Gericht nicht, worin eine solche Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers zu erkennen wäre. Ermittlungen zur behaupteten Rechtsverletzungen sind ebenfalls unterblieben. Daraus ergibt sich, dass die Ablehnung der Beschwerde nicht rechtmäßig erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.; VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/04/0063). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 25.01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.; VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/04/0063). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132): Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur im Hinblick darauf ermittelt, dass die Anzahl der geltend gemachten Beschwerden bei der belangten Behörde ermittelt wurden. Eine amtswegige Ermittlung des Sachverhalts anhand des Antrags des Beschwerdeführers ist indes komplett unterblieben. Die belangte Behörde hätte in weiterer Folge zu prüfen gehabt, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Berichtigung und Einschränkung der Datenverarbeitung verletzt hat bzw. worin eine Missbrauchsabsicht

Art. 57Abs.

4 DSGVO begründet liegt. Die belangte Behörde hätte in weiterer Folge zu prüfen gehabt, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Berichtigung und Einschränkung der Datenverarbeitung verletzt hat bzw. worin eine Missbrauchsabsicht

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO begründet liegt.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die versäumten Ermittlungsschritte zu setzen haben und nachvollziehbare Beweise erheben müssen. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise vorgesehene Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sind somit gegeben, zumal auch nicht zu erkennen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht insbesondere wegen der Zuständigkeit als Senat rascher oder kostengünstiger erfolgen würde als durch die mit der Sache betraute belangte Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch keine Zweifel daran, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine rasche Entscheidung anstreben wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2280884.1.00

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