Obsah (15)
Art. 133§ 55§ 58§ 28§ 10§ 47§ 9§ 16§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW602 2285101-2 Spruch, W602 2285101-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2021 bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und reiste im Oktober 2021 mit einem gültigen Visum nach Österreich ein, um gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, zu leben. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger durch den Stadtmagistrat Salzburg, gültig von XXXX 2021 bis XXXX 2022 wurde dieser einmalig von XXXX 2022 bis XXXX 2023 verlängert. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2021 bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und reiste im Oktober 2021 mit einem gültigen Visum nach Österreich ein, um gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, zu leben. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger durch den Stadtmagistrat Salzburg, gültig von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 wurde dieser einmalig von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 verlängert. Am XXXX 2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der zuständigkeitshalber in der Folge vom Stadtmagistrat Innsbruck bearbeitet wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom XXXX .2023, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX 2023, abgewiesen, da die Ehe des Beschwerdeführers zwischenzeitig geschieden wurde.Am römisch 40 2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der zuständigkeitshalber in der Folge vom Stadtmagistrat Innsbruck bearbeitet wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2023, abgewiesen, da die Ehe des Beschwerdeführers zwischenzeitig geschieden wurde.
- Zum gegenständlichen Verfahren Am XXXX 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 und legte einen indischen Reisepass, eine Geburtsurkunde, einen Studiennachweis aus Indien, zwei Mietvertragsverlängerungen, einen vom Beschwerdeführer nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung in einer Reinigung, einen Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie schriftliche Angaben zu seinem Vater vor. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom XXXX 2023 wegen Unzulässigkeit
§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl
G zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX 2024, Zahl XXXX statt und behob den Bescheid
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 58 Abs. 9 Z 1 ASylG 2005 ersatzlos.Am römisch 40 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und legte einen indischen Reisepass, eine Geburtsurkunde, einen Studiennachweis aus Indien, zwei Mietvertragsverlängerungen, einen vom Beschwerdeführer nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung in einer Reinigung, einen Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie schriftliche Angaben zu seinem Vater vor. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom römisch 40 2023 wegen Unzulässigkeit
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 statt und behob den Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, ASylG 2005 ersatzlos. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde am 28.10.2024 zugestellt. Mit dem am 20.11.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom 13.11.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 28.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 20.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Hindi teilnahmen und ein Zeuge einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in Indien, XXXX im Bundesstaat Uttarakhand geboren und wuchs dort auf. Er ist indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist geschieden und kinderlos. Er gehört offiziell der Glaubensgemeinschaft des Hinduismus an, praktiziert seinen Glauben aber nicht.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Indien, römisch 40 im Bundesstaat Uttarakhand geboren und wuchs dort auf. Er ist indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist geschieden und kinderlos. Er gehört offiziell der Glaubensgemeinschaft des Hinduismus an, praktiziert seinen Glauben aber nicht. Der Beschwerdeführer besuchte in Indien die Schule und die Universität und lebte zeitweise in einem Internat. Er besitzt einen Master of Science der angewandten Mikrobiologie. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Hindi, er spricht auch Englisch und kann sich auf Deutsch im Alltag verständigen. Seine Mutter und zwei Schwestern leben unverändert im Heimatort in einem Haus, das im Besitz der Familie steht, der Beschwerdeführer war zuletzt vom XXXX 2022 bis zum XXXX 2023 in Indien und besuchte seine Familie. Der Kontakt zur Familie ist aufrecht.Seine Mutter und zwei Schwestern leben unverändert im Heimatort in einem Haus, das im Besitz der Familie steht, der Beschwerdeführer war zuletzt vom römisch 40 2022 bis zum römisch 40 2023 in Indien und besuchte seine Familie. Der Kontakt zur Familie ist aufrecht. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer war von XXXX 2021 bis XXXX 2022 und von XXXX 2022 bis XXXX 2023 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, und zwar als Ehemann seiner damaligen Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist. Die Ehe wurde am XXXX 2023 im Einvernehmen geschieden. Am XXXX 2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom XXXX 2023, Zahl XXXX rechtskräftig am 22.12.2023,
§ 47Abs.
2 NAG abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer war von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 und von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, und zwar als Ehemann seiner damaligen Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist. Die Ehe wurde am römisch 40 2023 im Einvernehmen geschieden. Am römisch 40 2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 rechtskräftig am 22.12.2023,
Paragraph 47, Absatz 2, NAG abgewiesen wurde. Am XXXX 2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005. Der Beschwerdeführer legte bei Antragstellung dazu folgende Dokumente vor: indischer Reisepass, Nr. XXXX ausgestellt am XXXX 2022 in Wien und gültig bis XXXX 2032; Geburtsurkunde im Original; Nachweis über die in Indien erbrachte Studienleistung im Masterstudium „Applied Microbiology“; Mietvertragsverlängerungen des Vaters vom XXXX 2020 und vom XXXX 2023 betreffend die Wohnung in Innsbruck, der Mietvertrag wurde zuletzt bis XXXX 2026 verlängert; vom Beschwerdeführer nicht unterschriebener Arbeitsvertrag vom XXXX 2023 über eine geringfügige Beschäftigung in einer Textilreinigung; Auszug aus dem zentralen Melderegister XXXX handschriftliche Informationen zu seinem Vater (Name, Sozialversicherungsnummer, Arbeitgeber und Einkommen).Am römisch 40 2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer legte bei Antragstellung dazu folgende Dokumente vor: indischer Reisepass, Nr. römisch 40 ausgestellt am römisch 40 2022 in Wien und gültig bis römisch 40 2032; Geburtsurkunde im Original; Nachweis über die in Indien erbrachte Studienleistung im Masterstudium „Applied Microbiology“; Mietvertragsverlängerungen des Vaters vom römisch 40 2020 und vom römisch 40 2023 betreffend die Wohnung in Innsbruck, der Mietvertrag wurde zuletzt bis römisch 40 2026 verlängert; vom Beschwerdeführer nicht unterschriebener Arbeitsvertrag vom römisch 40 2023 über eine geringfügige Beschäftigung in einer Textilreinigung; Auszug aus dem zentralen Melderegister römisch 40 handschriftliche Informationen zu seinem Vater (Name, Sozialversicherungsnummer, Arbeitgeber und Einkommen). Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wegen Unzulässigkeit
§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl
G zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Entscheidungszeitpunkt noch ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG anhängig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024, Zahl XXXX stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben, da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kein Verfahren nach dem NAG mehr anhängig war.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wegen Unzulässigkeit
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Entscheidungszeitpunkt noch ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG anhängig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben, da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kein Verfahren nach dem NAG mehr anhängig war. Das Bundesamt stellt dem Beschwerdeführer infolge dessen ein schriftliches Parteiengehör iSd § 45 AVG zu, in dem auf die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen hingewiesen wurde und dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme und Vorlage weiterer Nachweise eingeräumt wurde. Nach Gewährung einer Fristerstreckung bis XXXX 2024 langte die Stellungnahme samt Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages als Koch am XXXX 2024 beim Bundesamt ein, mit E-Mailnachricht vom XXXX 2024 wurden noch die Namen einiger Freunde des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Eine niederschriftliche Einvernahme wurde nicht durchgeführt.Das Bundesamt stellt dem Beschwerdeführer infolge dessen ein schriftliches Parteiengehör iSd Paragraph 45, AVG zu, in dem auf die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen hingewiesen wurde und dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme und Vorlage weiterer Nachweise eingeräumt wurde. Nach Gewährung einer Fristerstreckung bis römisch 40 2024 langte die Stellungnahme samt Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages als Koch am römisch 40 2024 beim Bundesamt ein, mit E-Mailnachricht vom römisch 40 2024 wurden noch die Namen einiger Freunde des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Eine niederschriftliche Einvernahme wurde nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer war in Österreich durchgehend gemeldet; von XXXX 2021 bis XXXX 2023 wohnsitzrechtlich in Salzburg, ab XXXX 2022 hatte er bei seinem Vater in Innsbruck einen Nebenwohnsitz, seit XXXX 2023 ist er dort mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Während seiner aufrechten Meldung im österreichischen Bundesgebiet lebte er von XXXX 2022 bis XXXX 2023 in Indien. Der Beschwerdeführer war in Österreich durchgehend gemeldet; von römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 wohnsitzrechtlich in Salzburg, ab römisch 40 2022 hatte er bei seinem Vater in Innsbruck einen Nebenwohnsitz, seit römisch 40 2023 ist er dort mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Während seiner aufrechten Meldung im österreichischen Bundesgebiet lebte er von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 in Indien. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seinem Vater in einer Mietwohnung in Innsbruck, der Mietvertrag lautet auf den Vater. Der Vater ist in Österreich zum Daueraufenthalt EU berechtigt. Außer dem Vater leben keine weiteren Familienangehörigen in Österreich oder Europa, die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde am XXXX 2023 geschieden. Der Beschwerdeführer hat während der Dauer seines Aufenthaltes soziale Kontakte geknüpft, derzeit eine Freundin und diverse Freundschaften geschlossen. Er verbringt seine freie Zeit mit seinen Freunden.Der Vater ist in Österreich zum Daueraufenthalt EU berechtigt. Außer dem Vater leben keine weiteren Familienangehörigen in Österreich oder Europa, die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde am römisch 40 2023 geschieden. Der Beschwerdeführer hat während der Dauer seines Aufenthaltes soziale Kontakte geknüpft, derzeit eine Freundin und diverse Freundschaften geschlossen. Er verbringt seine freie Zeit mit seinen Freunden. Der Beschwerdeführer hatte Deutsch bereits als Unterrichtsfach an der Universität in Indien. Er besitzt ein Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, ausgestellt vom Goethe Institut am XXXX 2019 in Neu Delhi. Im Alltag kann er sich gut auf Deutsch verständigen.Der Beschwerdeführer hatte Deutsch bereits als Unterrichtsfach an der Universität in Indien. Er besitzt ein Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, ausgestellt vom Goethe Institut am römisch 40 2019 in Neu Delhi. Im Alltag kann er sich gut auf Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nie Sozialleistungen bezogen. Er ist derzeit nicht erwerbstätig, verfügt über keine arbeitsmarktrechtliche Beschäftigungsbewilligung und ist nicht sozialversichert. Sein Lebensunterhalt wird gänzlich von seinem Vater bestritten. Der Beschwerdeführer leistet keinen finanziellen Beitrag zu den Kosten der Wohnung und seines Lebensunterhaltes in Österreich. Es gibt keine Person, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht. Während seines zweijährigen, rechtmäßigen Aufenthaltes nach dem NAG war er rund zehn Monate (davon drei Monate geringfügig) in der Gastronomie erwerbstätig. Er war nie in einem Waschsalon beschäftigt. Der Beschwerdeführer könnte, unter der Voraussetzung eines Arbeitsmarktzuganges, zwar in einem indischen Restaurant als Koch beginnen, hat aber mehr Interesse an einer Tätigkeit in einem mikrobiologischen Labor. Einen diesbezüglichen Vorvertrag besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Diebstahls wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: In Indien, konkret im Herkunftsort XXXX im Bundesstaat Uttarakhand, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netz und wurde dort sozialisiert. Zuletzt verbrachte er im Jahr 2023 mehrere Monate in seiner Heimat. Seine Mutter, aber auch seine beiden Schwestern leben unverändert in diesem Ort. Die Familie besitzt ein eigenes Haus im Eigentum, in dem der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr wieder wohnen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Ausbildung, er schloss die Schule mit Matura ab und absolvierte ein Universitätsstudium für angewandte Mikrobiologie, das er als Master of Science abschloss. Er erwarb in diesem Bereich in Indien bereits Berufserfahrung in einem Labor. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr erneut eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.In Indien, konkret im Herkunftsort römisch 40 im Bundesstaat Uttarakhand, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netz und wurde dort sozialisiert. Zuletzt verbrachte er im Jahr 2023 mehrere Monate in seiner Heimat. Seine Mutter, aber auch seine beiden Schwestern leben unverändert in diesem Ort. Die Familie besitzt ein eigenes Haus im Eigentum, in dem der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr wieder wohnen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Ausbildung, er schloss die Schule mit Matura ab und absolvierte ein Universitätsstudium für angewandte Mikrobiologie, das er als Master of Science abschloss. Er erwarb in diesem Bereich in Indien bereits Berufserfahrung in einem Labor. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr erneut eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die seiner Rückführung nach Indien entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 im Herkunftsstaat gelebt, dies entspricht mit 30 Jahren dem überwiegenden Teil seines Lebens, und ist mit der Sprache und Kultur hinreichend vertraut. Zuletzt hielt er sich von XXXX 2022 bis XXXX 2023 für sechs Monate in Indien auf. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die seiner Rückführung nach Indien entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 im Herkunftsstaat gelebt, dies entspricht mit 30 Jahren dem überwiegenden Teil seines Lebens, und ist mit der Sprache und Kultur hinreichend vertraut. Zuletzt hielt er sich von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 für sechs Monate in Indien auf. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Indien – konkret nach XXXX im Bundesstaat Uttarakhand – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Indien – konkret nach römisch 40 im Bundesstaat Uttarakhand – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.
- Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Indien: Zur politischen Lage (LIB, S 1 ff): „Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023). Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a). In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023). Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 7.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum). Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 15.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (Böll 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (Böll 12.7.2022). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).“ Quellen: […] Zur Sicherheitslage (LIB, S 4 ff): „Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.9.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023). Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023b). In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 5.6.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 5.6.2023). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 14.11.2023). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vgl. AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vergleiche AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021). Der maoistische Aufstand in der ost- und zentralindischen Bergregion dauert an. Neben anderen Übergriffen haben die Rebellen angeblich illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und Kinder und Erwachsene entführt und zwangsrekrutiert. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, wurden angegriffen (FH 2023). Die radikalen Gruppierungen operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im sogenannten „Red Corridor“ (Schwerpunkte in Chhattisgarh, Odisha, Jharkand, Bihar, West Bengal). Ihre Gesamtzahl wird nunmehr auf unter 10.000 Personen geschätzt. Zwar stellen gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) weiter eine innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar; seit dem entschiedenen Vorgehen indischer Sicherheitskräfte (2009 – Operation Green Hunt) gepaart mit gezielter Wirtschaftsförderung in betroffenen Gebieten ist jedoch ein starker Rückgang dieser Gruppierungen zu verzeichnen (AA 5.6.2023). Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023).“ Quellen: […] Zur Allgemeinen Menschenrechtslage (LIB, S 22 ff): „Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste. Es gibt viel Positives: stabile Demokratie, verfassungsrechtlich garantierte bürgerliche Freiheiten, fortschrittliche Rechtsprechung und eine beeindruckend vielfältige und lebendige Zivilgesellschaft. Aber es existieren eben auch enorme Defizite, eklatante Grundrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Realität, die aus westlicher Sicht häufig schockierend wirkt. Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).„Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste. Es gibt viel Positives: stabile Demokratie, verfassungsrechtlich garantierte bürgerliche Freiheiten, fortschrittliche Rechtsprechung und eine beeindruckend vielfältige und lebendige Zivilgesellschaft. Aber es existieren eben auch enorme Defizite, eklatante Grundrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Realität, die aus westlicher Sicht häufig schockierend wirkt. Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft (AA 5.6.2023). Menschenrechtsverletzungen werden auch von Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen wurden, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023b). Die Verfassung garantiert bürgerliche Freiheiten, einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen. Die BJP hat zunehmend staatliche Einrichtungen genutzt, um politische Gegner ins Visier zu nehmen. Muslime, registrierte Kasten (Dalits) und registrierte Stämme (Adivasis) werden nach wie vor wirtschaftlich und sozial ausgegrenzt (FH 2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023b). Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels lag bei den indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beaufsichtigt wurden (USDOS 15.6.2023). Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in der Mehrzahl der Unionsstaaten bereits gibt (ÖB New Delhi 7.2023).“ Quellen: […] Zur Situation im Falle der Rückkehr nach Indien: Rückkehr (LIB, S 63): „Jede:r Inder:in hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vergleiche DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023). Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt (AA 5.6.2023). Die Rückkehrberatung in Österreich ist seit 1.1.2021 von der Bundesbetreuungs- und Unterstützungs-Agentur (BBU GmbH) angeboten. Es gibt Beratungsstellen in allen neun Bundesländern. Es steht den Personen frei, an welche Rückkehrberatungsorganisation sie sich wenden. Im Falle einer verpflichteten Rückkehrberatung wird eine bestimmte Rückkehrberatungsorganisation genannt. Grundsätzlich ist jenes Bundesland zuständig, in dem der Asylwerber, Fremde bzw. Ausreisepflichtige wohnt. Darüber hinaus findet Rückkehrvorberatung auch für Personen in Schub- oder Strafhaft statt (BBU 2023).“ Quellen: […] Grundversorgung und Wirtschaft (LIB, S 58 ff): „Allgemeine Wirtschaftsleistung Die indische Wirtschaft hat sich von der bereits vor COVID bestehenden Krise erholt und erreichte im Finanzjahr 2021/22 ein Wachstum von 8,7 %, für das Jahr 2023/24 wurde von der Weltbank ein Wachstum von 6,3 % prognostiziert. Trotz negativer externer Faktoren (RU/UA Krieg, Lieferkettenengpässe, Inflation (6,7 % 2022/23) wird die indische Wirtschaft als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 7.2023). Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20-Staaten. Diese Dynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen (WKO 30.10.2023). Die Landwirtschaft stieg um 3,7 % (15 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 4,5 % (30 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren (WKO 9.2023). Arbeitsmarkt Von den etwas 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023).Von den etwas 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023). Es besteht eine umfassende und internationalen Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 %. Die übrigen 92 % sind im „informellen“ Sektor tätig, in dem geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme sind und soziale Absicherung praktisch unbekannt ist. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 5.6.2023). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 8.2022). Die Arbeitslosenrate betrug für 2022/2023 10,5 % und für 2023/2024 wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 9.2023). Die Arbeitslosenrate betrug für 2022 aus 2023, 10,5 % und für 2023 aus 2024, wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 9.2023). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vergleiche FH 2023). Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023b). Nahrungsmittelsicherheit, Armut Etwa 34 % aller Inder seien von multi-dimensionaler Armut betroffen (16,4 %) oder gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023). 10 % der Bevölkerung leben unter der absoluten Armutsgrenze (USD 2,15 Tag Kaufkraft). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 %, 2011 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Auch wenn die mittel- bis langfristigen Folgen der Pandemie noch nicht absehbar sind, dürfte es für Indien nicht einfach werden, das in der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gesetzte Ziel zu erreichen, die absolute Armut bis zum Jahr 2030 gänzlich zu beenden (AA 5.6.2023). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 8.2022). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. Menschen beschlossen (AA 5.6.2023). Das Recht auf Sanitärversorgung erfährt durch die aktuelle Regierung besondere Aufmerksamkeit: unter Indiens Bevölkerung hatten 2015 noch rund 59 % (626 Mio.) der Menschen keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen. Im Rahmen der ambitionierten „Clean India“ Kampagne ist in nur fünf Jahren der Anteil aller Inder:innen mit Zugang zu funktionierenden Toiletten auf etwa 85 % gestiegen (AA 5.6.2023). Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind komplex und variieren je nach Ort; der Zugang zu solchen Programmen sollte nicht vorausgesetzt werden. Selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist es nicht möglich, sich allein von Sozialhilfeprogrammen zu ernähren (DFAT 29.9.2023). Der Aadhaar, enthält eine 12-stellige eindeutige Identifikationsnummer (UID). Sie wird indischen Staatsbürgern ausgestellt, um ihre Identität auf der Grundlage demografischer und biometrischer Informationen festzustellen. Sie bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen. Die Beantragung einer Aadhaar-Karte ist kostenlos und das System ist freiwillig, aber in der Praxis ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, so dass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris- und Fingerabdruckdaten, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. In der Praxis wird er oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.9.2023). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023).“ Quellen: […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2025 und die Berücksichtigung des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgelegten, unter Punkt II.1.
- angeführten Dokumente. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Melderegister und dem Strafregister ein (OZ 2). Der Entscheidung wurde folgender ins Verfahren eingeführte Länderbericht zugrunde gelegt: Länderinformation der Staatendokumentation Indien, Version 8 vom 28.11.2023 (LIB). In die Akte der Niederlassungsbehörden des Stadtmagistrats Salzburg zur Zahl XXXX und des Stadtmagistrats Innsbruck zur Zahl XXXX wurde Einsicht genommen.2.
- Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2025 und die Berücksichtigung des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgelegten, unter Punkt römisch zwei.1.
- angeführten Dokumente. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Melderegister und dem Strafregister ein (OZ 2). Der Entscheidung wurde folgender ins Verfahren eingeführte Länderbericht zugrunde gelegt: Länderinformation der Staatendokumentation Indien, Version 8 vom 28.11.2023 (LIB). In die Akte der Niederlassungsbehörden des Stadtmagistrats Salzburg zur Zahl römisch 40 und des Stadtmagistrats Innsbruck zur Zahl römisch 40 wurde Einsicht genommen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum sowie zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf seinen Angaben im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der aktenkundigen Kopie des Reisepasses sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung (AS 3 und 17; VHS, 6). Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Die Feststellung zu seinem Familienstand wurde dem aktenkundigen Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom XXXX 2023 zum NAG-Verfahren entnommen (AS 101 bis 107, Kopie des Scheidungsvergleichs vom XXXX 2023 im Akt des Stadtmagistrats Innsbruck), dass er Kinder hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (VHS, 6). Die Feststellung zu seinem Glauben ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS, 6).Die Feststellung zu seinem Familienstand wurde dem aktenkundigen Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom römisch 40 2023 zum NAG-Verfahren entnommen (AS 101 bis 107, Kopie des Scheidungsvergleichs vom römisch 40 2023 im Akt des Stadtmagistrats Innsbruck), dass er Kinder hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (VHS, 6). Die Feststellung zu seinem Glauben ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS, 6). Der Beschwerdeführer gab an, in XXXX im Bundesstaat Uttarakhand in Indien geboren zu sein, die Angaben im Reisepass stimmen damit überein (AS 3 und 17; VHS, 6), weshalb XXXX als Herkunftsort festzustellen war.Der Beschwerdeführer gab an, in römisch 40 im Bundesstaat Uttarakhand in Indien geboren zu sein, die Angaben im Reisepass stimmen damit überein (AS 3 und 17; VHS, 6), weshalb römisch 40 als Herkunftsort festzustellen war. Die Feststellungen zum Schulbesuch und zum Universitätsstudium sowie seinen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen Angaben im bisherigen Verfahren und dem vorgelegten Studiennachweis (AS 9 und 21; VHS, 6f). Aufgrund seiner Angaben war festzustellen, dass seine Mutter und seine beiden Schwestern unverändert im Herkunftsort leben (Stellungnahme vom 16.08.2024, AS 187; VHS, 6f), ebenso, dass er zu seiner Familie in Indien Kontakt hat. Der letzte sechsmonatige Aufenthalt in Indien bis Mai 2023 war nach Einsichtnahme in den indischen Reisepass im Zuge der Identitätskontrolle bei der mündlichen Verhandlung und der diesbezüglichen Befragung des Beschwerdeführers festzustellen (VHS, 8). 2.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers sowie zum Verfahren nach dem NAG waren aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Stadtmagistrats Innsbruck vom XXXX 2023 (AS 101 bis 107) und des amtswegig eingeholten Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister (OZ 2) zu treffen.Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers sowie zum Verfahren nach dem NAG waren aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Stadtmagistrats Innsbruck vom römisch 40 2023 (AS 101 bis 107) und des amtswegig eingeholten Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister (OZ 2) zu treffen. Ebenso aus dem Akt ergeben sich die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag
§ 55Asyl
G (AS 3 bis 15) und den vorgelegten Dokumenten: Kopie des im Original vorgelegten indischen Reisepasses (AS 17); Kopie der im Original vorgelegten Geburtsurkunde (AS 19); Kopie des im Original vorgelegten Studiennachweises (AS 21); Kopie einer im Original vorgelegten Mietvertragsverlängerung vom XXXX 2023, gültig bis XXXX 2026 (AS 23); Kopie einer im Original vorgelegten Mietvertragsverlängerung vom XXXX 2020 (AS 25); Kopie eines, vom Beschwerdeführer nicht unterschriebenen Arbeitsvertrages in einer Reinigungsfirma vom XXXX 2023 (AS 27 bis 31); Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 07.06.2023 (AS 33 f); handschriftliche Informationen zum Vater (AS 37).Ebenso aus dem Akt ergeben sich die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag
Paragraph 55, AsylG (AS 3 bis 15) und den vorgelegten Dokumenten: Kopie des im Original vorgelegten indischen Reisepasses (AS 17); Kopie der im Original vorgelegten Geburtsurkunde (AS 19); Kopie des im Original vorgelegten Studiennachweises (AS 21); Kopie einer im Original vorgelegten Mietvertragsverlängerung vom römisch 40 2023, gültig bis römisch 40 2026 (AS 23); Kopie einer im Original vorgelegten Mietvertragsverlängerung vom römisch 40 2020 (AS 25); Kopie eines, vom Beschwerdeführer nicht unterschriebenen Arbeitsvertrages in einer Reinigungsfirma vom römisch 40 2023 (AS 27 bis 31); Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 07.06.2023 (AS 33 f); handschriftliche Informationen zum Vater (AS 37). Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang, der Zurückweisung des Antrages durch das Bundesamt vom XXXX 2023 (AS 69 bis 75) und der Behebung dieses Bescheides mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024 (AS 141 bis 149) beruhen auf dem Akteninhalt, ebenso die Feststellung zum schriftlichen Parteiengehör (AS 155
- ff)und dass keine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt wurde.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang, der Zurückweisung des Antrages durch das Bundesamt vom römisch 40 2023 (AS 69 bis 75) und der Behebung dieses Bescheides mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024 (AS 141 bis 149) beruhen auf dem Akteninhalt, ebenso die Feststellung zum schriftlichen Parteiengehör (AS 155
- ff)und dass keine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt wurde. Die Feststellung zu den bisherigen Wohnsitzen des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 29.11.2024 (OZ 2). Die Angabe des Beschwerdeführers, mit seinem Vater gemeinsam in einer Wohnung zu leben, stimmt mit den Meldedaten überein und gaben dies sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll (VHS, 10, 12f). Die Feststellung des Aufenthaltsstatus des Vaters ergibt sich aus dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister des Vaters (OZ 2 vom 24.02.2025), dass außer dem Vater keine weiteren Familienangehörigen in Österreich oder Europa leben, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers (VHS, 9). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war und die Ehe am XXXX 2023 geschieden wurde, beruht auf seinen Angaben und den unbestrittenen Feststellungen im Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom XXXX 2023 (AS 103) und der Einsichtnahme in den Scheidungsvergleich vom XXXX 2023. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, soziale Kontakte in Österreich geknüpft und auch enge Freundschaften geschlossen zu haben (AS 187 und 193) und in Österreich eine Freundin zu haben (VHS, 9), weshalb diese Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung des Aufenthaltsstatus des Vaters ergibt sich aus dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister des Vaters (OZ 2 vom 24.02.2025), dass außer dem Vater keine weiteren Familienangehörigen in Österreich oder Europa leben, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers (VHS, 9). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war und die Ehe am römisch 40 2023 geschieden wurde, beruht auf seinen Angaben und den unbestrittenen Feststellungen im Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom römisch 40 2023 (AS 103) und der Einsichtnahme in den Scheidungsvergleich vom römisch 40 2023. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, soziale Kontakte in Österreich geknüpft und auch enge Freundschaften geschlossen zu haben (AS 187 und 193) und in Österreich eine Freundin zu haben (VHS, 9), weshalb diese Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und auf dem persönlichen Eindruck, den sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte (VHS, 9). Der Nachweis des Deutschzertifikats auf dem Niveau A1 ist dem Akt des Stadtmagistrats Salzburg entnommen. Der Beschwerdeführer war in Österreich bereits zehn Monate erwerbstätig, davon drei Monate geringfügig, dies ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Auszug vom 20.02.2025, OZ 2). Dass er nie in einem Waschsalon beschäftigt war, wie dies zunächst der vorgelegte Arbeitsvertrag vom XXXX 2023 vermuten ließe (AS 31), ergibt sich zum einen daraus, dass darauf die Unterschrift des Beschwerdeführers fehlt und zum anderen aus dem Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2), in dem diese Beschäftigung nicht aufscheint. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben sich aus seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung (VHS, 10) und dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag von XXXX (AS 181). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er möchte in einem Labor arbeiten. Labor, Krankenhaus oder Mikrobiologie Labor (VHS, 10). Der Beschwerdeführer war in Österreich bereits zehn Monate erwerbstätig, davon drei Monate geringfügig, dies ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Auszug vom 20.02.2025, OZ 2). Dass er nie in einem Waschsalon beschäftigt war, wie dies zunächst der vorgelegte Arbeitsvertrag vom römisch 40 2023 vermuten ließe (AS 31), ergibt sich zum einen daraus, dass darauf die Unterschrift des Beschwerdeführers fehlt und zum anderen aus dem Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2), in dem diese Beschäftigung nicht aufscheint. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben sich aus seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung (VHS, 10) und dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag von römisch 40 (AS 181). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er möchte in einem Labor arbeiten. Labor, Krankenhaus oder Mikrobiologie Labor (VHS, 10). Aus der Abfrage der Grundversorgungsdatenbank geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise noch nie Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat (OZ 2). Der Beschwerdeführer gab an, dass er derzeit nicht über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt, derzeit finanziert sein Vater seinen Lebensunterhalt (Stellungnahme vom XXXX 2023, AS 187 f), auch ist er derzeit nicht sozialversichert. Zum Beschwerdeführer besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, wie er in der mündlichen Verhandlung versicherte: „Niemand braucht meine Hilfe.“ (VHS, 11). Dabei wird nicht verkannt, dass der Vater und der Beschwerdeführer Freude an der Gesellschaft des anderen haben, eine emotionale oder soziale Abhängigkeit kann daraus aber nicht abgeleitet werden, zumal in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor weniger als zwei Jahren für sechs Monate in Indien aufhältig war und auch in dieser Zeit sein Vater alleine in Österreich lebte. Aus der Abfrage der Grundversorgungsdatenbank geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise noch nie Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat (OZ 2). Der Beschwerdeführer gab an, dass er derzeit nicht über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt, derzeit finanziert sein Vater seinen Lebensunterhalt (Stellungnahme vom römisch 40 2023, AS 187 f), auch ist er derzeit nicht sozialversichert. Zum Beschwerdeführer besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, wie er in der mündlichen Verhandlung versicherte: „Niemand braucht meine Hilfe.“ (VHS, 11). Dabei wird nicht verkannt, dass der Vater und der Beschwerdeführer Freude an der Gesellschaft des anderen haben, eine emotionale oder soziale Abhängigkeit kann daraus aber nicht abgeleitet werden, zumal in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor weniger als zwei Jahren für sechs Monate in Indien aufhältig war und auch in dieser Zeit sein Vater alleine in Österreich lebte. Der Beschwerdeführer gab an, derzeit in keinem Verein aktiv zu sein (VHS, 10). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers steht aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich fest (Auszug vom 29.11.2024, OZ 2), die Feststellung zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen versuchten Diebstahls beruht auf den vom Bundesamt mit E-Mail vom 28.11.2024 nachgereichten Dokumenten (Einsichtnahme in das Verfahren zu XXXX ).Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers steht aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich fest (Auszug vom 29.11.2024, OZ 2), die Feststellung zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen versuchten Diebstahls beruht auf den vom Bundesamt mit E-Mail vom 28.11.2024 nachgereichten Dokumenten (Einsichtnahme in das Verfahren zu römisch 40 ). Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, gesund zu sein, die Schulterverletzung sei ausgeheilt (Stellungnahme 16.08.2024, AS 189, VHS, 6). Da keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich eine physische oder psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben würde, war festzustellen, dass er gesund und arbeitsfähig ist. 2.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer verfügt in Indien über ein familiäres und soziales Netz. Wie bereits zuvor unter Punkt II.1.1. festgestellt und unter Punkt II.2.2. beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in Indien Familienangehörige in XXXX im Bundesstaat Uttarakhand und auch soziale Kontakte, da er dort aufgewachsen ist, die Schule besucht und fast immer am selben Ort gewohnt hat, was auch zur Feststellung seiner Sozialisierung in Indien führte. Der Beschwerdeführer besuchte während seiner Schulzeit zwar ein Internat, was aber durch den vorübergehenden Charakter des Schulbesuchs und die ansässige Familie im Heimatort keine Änderung des Lebensmittelpunktes bewirkt. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern, sodass er im Falle einer Rückkehr ohne Probleme familiären Anschluss finden kann. Vor rund zwei Jahren verbrachte er sechs Monate in Indien, weshalb auch unter diesem Aspekt seine starke Verbundenheit zu seinem Herkunftsort zutage tritt. Die Feststellung zur Wohnsituation der Familie ergibt sich aus der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VHS, 7).Der Beschwerdeführer verfügt in Indien über ein familiäres und soziales Netz. Wie bereits zuvor unter Punkt römisch zwei.1.1. festgestellt und unter Punkt römisch zwei.2.2. beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in Indien Familienangehörige in römisch 40 im Bundesstaat Uttarakhand und auch soziale Kontakte, da er dort aufgewachsen ist, die Schule besucht und fast immer am selben Ort gewohnt hat, was auch zur Feststellung seiner Sozialisierung in Indien führte. Der Beschwerdeführer besuchte während seiner Schulzeit zwar ein Internat, was aber durch den vorübergehenden Charakter des Schulbesuchs und die ansässige Familie im Heimatort keine Änderung des Lebensmittelpunktes bewirkt. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern, sodass er im Falle einer Rückkehr ohne Probleme familiären Anschluss finden kann. Vor rund zwei Jahren verbrachte er sechs Monate in Indien, weshalb auch unter diesem Aspekt seine starke Verbundenheit zu seinem Herkunftsort zutage tritt. Die Feststellung zur Wohnsituation der Familie ergibt sich aus der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VHS, 7). Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, er ist daher in der Lage durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal er über ein in Indien abgeschlossenes Masterstudium in angewandter Mikrobiologie verfügt und bereits in diesem Bereich gearbeitet hat (VHS, 7, 13). Es ist daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr erneut eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und so für seinen Lebensunterhalt sorgen und auch selbstständig leben kann. Der nunmehr 33-jährige Beschwerdeführer hat 30 Jahre seines Lebens bis zur Ausreise im Heimatort verbracht, er ist daher sowohl mit der Landessprache als auch mit der Kultur und den sozialen Gepflogenheiten ausreichend vertraut, um sich wieder in die Gesellschaft integrieren zu können. 2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Indien stützen sich im Wesentlichen auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Indien, Version 8 vom 28.11.2023. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich verändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 55Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 abzusprechen hat.Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 bestimmt, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
§ 16Abs.
5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN). Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2021 in Österreich auf, unterbrach seinen Aufenthalt aber für die Dauer von sechs Monaten zwischen XXXX 2022 und XXXX 2023 und verbrachte diese Zeit in seinem Heimatland Indien. Er weist daher keinen durchgehenden Aufenthalt seit Oktober 2021 in Österreich auf, sondern lebte zunächst nur rund ein Jahr in Österreich, bevor er für ein halbes Jahr nach Indien zurückkehrte und erst im Mai 2023 wieder nach Österreich zurückkehrte. Zum Entscheidungszeitpunkt lebt der Beschwerdeführer noch nicht einmal zwei Jahre ununterbrochen in Österreich. Sein bisheriger Aufenthalt war bis zur rechtskräftigen Abweisung des zweiten Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger mit Bescheid vom XXXX 2023, Zahl XXXX rechtskräftig am XXXX 2023, rechtmäßig, seit diesem Zeitpunkt kommt ihm kein Aufenthaltsrecht mehr zu und er befindet sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die, mit einem Heimataufenthalt unterbrochene Aufenthaltsdauer von rund drei Jahren in Österreich hat für sich betrachtet noch kein maßgebliches Gewicht bei der durchzuführenden Interessenabwägung. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2021 in Österreich auf, unterbrach seinen Aufenthalt aber für die Dauer von sechs Monaten zwischen römisch 40 2022 und römisch 40 2023 und verbrachte diese Zeit in seinem Heimatland Indien. Er weist daher keinen durchgehenden Aufenthalt seit Oktober 2021 in Österreich auf, sondern lebte zunächst nur rund ein Jahr in Österreich, bevor er für ein halbes Jahr nach Indien zurückkehrte und erst im Mai 2023 wieder nach Österreich zurückkehrte. Zum Entscheidungszeitpunkt lebt der Beschwerdeführer noch nicht einmal zwei Jahre ununterbrochen in Österreich. Sein bisheriger Aufenthalt war bis zur rechtskräftigen Abweisung des zweiten Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger mit Bescheid vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 rechtskräftig am römisch 40 2023, rechtmäßig, seit diesem Zeitpunkt kommt ihm kein Aufenthaltsrecht mehr zu und er befindet sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die, mit einem Heimataufenthalt unterbrochene Aufenthaltsdauer von rund drei Jahren in Österreich hat für sich betrachtet noch kein maßgebliches Gewicht bei der durchzuführenden Interessenabwägung. Unter den Begriff des schützenswerten Familienlebens können auch Beziehungen zu volljährigen Kindern fallen (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi/Frankreich, 22070/93 Rz35). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174 mwN). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31
- ff)(VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Unter den Begriff des schützenswerten Familienlebens können auch Beziehungen zu volljährigen Kindern fallen (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi/Frankreich, 22070/93 Rz35). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174 mwN). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31
- ff)(VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Der Beschwerdeführer führt zweifellos mit seinem Vater, mit dem er im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Familienleben. Der Beschwerdeführer ist finanziell vom Vater abhängig, gegenüber dem Beschwerdeführer selbst besteht jedoch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Abgesehen von der natürlichen, familiären Verbundenheit zwischen dem Vater und dem Sohn bestehen keine wechselseitigen Bindungen zwischen den beiden, die ein schützenswertes Familienleben zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ausmachen würden. Das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Vater ist daher allenfalls unter das Privatleben des Beschwerdeführers zu subsumieren. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Begriff „Privatleben“ (zur Abgrenzung vgl. Wiederin in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Handbuch 373 ff mwN) ist besonders unscharf; der EGMR hält ihn für „einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich“ (EGMR 25.03.1993, 13134/87, Costello-Roberts ÖJZ 1993, 707) und legt ihn weit aus (EGMR 16.02.2000 [GK], 27798/95, Amann ÖJZ 2001, 71). Man wird darunter die intime Sphäre eines Menschen verstehen, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgeht, die Ausdruck seiner Persönlichkeit sind; dazu gehören auch Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere auch solche sexueller Natur, aber auch Interaktion und Kommunikation. Für den privaten Charakter eines Lebensbereiches ist dessen „Nichtöffentlichkeit“ von Bedeutung; wer seine private Sphäre der Öffentlichkeit zugänglich macht, kann damit insoweit deren Zugehörigkeit zum Privatleben aufheben (vgl. Muzak, B-VG6 Art. 8 MRK, Rz 2, [Stand 1.10.2020, rdb.at]).Der Begriff „Privatleben“ (zur Abgrenzung vergleiche Wiederin in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Handbuch 373 ff mwN) ist besonders unscharf; der EGMR hält ihn für „einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich“ (EGMR 25.03.1993, 13134/87, Costello-Roberts ÖJZ 1993, 707) und legt ihn weit aus (EGMR 16.02.2000 [GK], 27798/95, Amann ÖJZ 2001, 71). Man wird darunter die intime Sphäre eines Menschen verstehen, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgeht, die Ausdruck seiner Persönlichkeit sind; dazu gehören auch Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere auch solche sexueller Natur, aber auch Interaktion und Kommunikation. Für den privaten Charakter eines Lebensbereiches ist dessen „Nichtöffentlichkeit“ von Bedeutung; wer seine private Sphäre der Öffentlichkeit zugänglich macht, kann damit insoweit deren Zugehörigkeit zum Privatleben aufheben vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 8, MRK, Rz 2, [Stand 1.10.2020, rdb.at]). Der Beschwerdeführer baute sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis auf und führt eine Liebesbeziehung. Er beteiligt sich an keinem Vereinsleben und leistet keine gemeinnützigen Tätigkeiten. Die Begründung eines Freundeskreises geht im Fall des Beschwerdeführers üblicherweise mit einem längeren Aufenthalt einher. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er seit seiner Einreise vor etwas mehr als vier Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. Derzeit ist der Beschwerdeführer finanziell ausschließlich von seinem Vater abhängig und verfügt über keine Sozialversicherung. Der Beschwerdeführer war, als er im Besitz gültiger Aufenthaltstitel war, zehn Monate im Bereich der Gastronomie, Lieferdienste, erwerbstätig, davon drei Monate nur geringfügig. Er weist zwar einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in der Gastronomie auf, möchte aber eigentlich in einem anderen Bereich, wofür er keinen Vorvertrag hat, arbeiten, weshalb dieser Arbeitsplatzzusage für die Interessenabwägung kaum Bedeutung beizumessen ist. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ermöglichen eine alltagstaugliche Kommunikation, der Beschwerdeführer ist aber lediglich im Besitz eines Deutschzertifikats für das Niveau A1. In einer Gesamtbetrachtung der Situation zur bisherigen Erwerbsarbeit, zur möglichen Selbsterhaltungsfähigkeit und zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Bemühungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich unternommen hat und keine außergewöhnlichen Integrationsschritte gesetzt hat. Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" (vgl. VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" vergleiche VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN). Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Bundesstaat Uttarakhand, Indien, geboren, er wuchs dort auf, besuchte die Schule und schloss ein Universitätsstudium in angewandter Mikrobiologie als Master of Science ab, er beherrscht eine Amtssprache des Herkunftsstaates fließend. Er war bereits in seinem erlernten Beruf in einem Labor tätig. Er lebte 30 Jahre lang unverändert in seinem Heimatort, besuchte zuletzt vor zwei Jahren seine Heimat für sechs Monate und ist daher mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten bestens vertraut. Es kann daher angenommen werden, dass er auch nach einer Rückkehr wieder am Erwerbsleben im Herkunftsstaat teilnehmen und seinen notwendigen Lebensunterhalt verdienen kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, da seine Mutter und seine beiden Schwestern im Heimatort leben. Demgegenüber steht eine sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich, die Entwicklung eines üblichen Privatlebens und geringe Integrationsschritte sowie ein Familienleben mit seinem Vater, von dem er finanziell abhängig ist. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 im Bundesstaat Uttarakhand, Indien, geboren, er wuchs dort auf, besuchte die Schule und schloss ein Universitätsstudium in angewandter Mikrobiologie als Master of Science ab, er beherrscht eine Amtssprache des Herkunftsstaates fließend. Er war bereits in seinem erlernten Beruf in einem Labor tätig. Er lebte 30 Jahre lang unverändert in seinem Heimatort, besuchte zuletzt vor zwei Jahren seine Heimat für sechs Monate und ist daher mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten bestens vertraut. Es kann daher angenommen werden, dass er auch nach einer Rückkehr wieder am Erwerbsleben im Herkunftsstaat teilnehmen und seinen notwendigen Lebensunterhalt verdienen kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, da seine Mutter und seine beiden Schwestern im Heimatort leben. Demgegenüber steht eine sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich, die Entwicklung eines üblichen Privatlebens und geringe Integrationsschritte sowie ein Familienleben mit seinem Vater, von dem er finanziell abhängig ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt vergleiche VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Ein überwiegendes, schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, das über das übliche, während eines längeren Aufenthaltes entstandene Privatleben hinausreicht, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer nutzte seinen rechtmäßigen Aufenthalt kaum für maßgebliche berufliche Integrationsschritte. Er weist nach wie vor starke Bindungen zu seiner Familie in seinem Herkunftsort auf, die er zuletzt durch einen sechsmonatigen Aufenthalt – während seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich – unter Beweis gestellt hat. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Ein überwiegendes, schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, das über das übliche, während eines längeren Aufenthaltes entstandene Privatleben hinausreicht, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer nutzte seinen rechtmäßigen Aufenthalt kaum für maßgebliche berufliche Integrationsschritte. Er weist nach wie vor starke Bindungen zu seiner Familie in seinem Herkunftsort auf, die er zuletzt durch einen sechsmonatigen Aufenthalt – während seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich – unter Beweis gestellt hat. Im Gesamtergebnis kann daher die Interessenabwägung nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen.Im Gesamtergebnis kann daher die Interessenabwägung nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird.
§ 52Abs.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Zur Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nach Maßgabe der Interessenabwägung des § 9 BFA-VG und der Begründung wird auf die vorigen Ausführungen unter Pkt. II.3.2.1. verwiesen. Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G nicht vor, weshalb auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig und die Entscheidung
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.Zur Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nach Maßgabe der Interessenabwägung des Paragraph 9, BFA-VG und der Begründung wird auf die vorigen Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.3.2.1. verwiesen. Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG nicht vor, weshalb auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig und die Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 46Abs.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Der Beschwerdeführer konnte keine aktuelle persönliche Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG glaubhaft machen und sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Indien ist daher zulässig.Der Beschwerdeführer konnte keine aktuelle persönliche Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG glaubhaft machen und sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Indien ist daher zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen der Höchstgerichte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W602.2285101.2.00