RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW603 2303621-1 Spruch, W603 2303621-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Austro Control GmbH) vom XXXX .2024, XXXX wurde der Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Erteilung einer Ausnahme zur Durchführung von gewerblichem Luftverkehr im Ein- und Mehrpilotenbetrieb ab dem
- Lebensjahr gemäß VO (EU) 2018/1139 Art. 71 Abs. 1 und 2 iVm VO (EU) Nr 117812011 Anhang I FCL.065 lit. b als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Zudem schrieb die Austro Control GmbH für die vorgenommene Amtshandlung gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) Gebühren in näher bestimmter Höhe, zu leisten innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, vor (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Austro Control GmbH) vom römisch 40 .2024, römisch 40 wurde der Antrag von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Erteilung einer Ausnahme zur Durchführung von gewerblichem Luftverkehr im Ein- und Mehrpilotenbetrieb ab dem
- Lebensjahr gemäß VO (EU) 2018/1139 Artikel 71, Absatz eins und 2 in Verbindung mit VO (EU) Nr 117812011 Anhang römisch eins FCL.065 Litera b, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Zudem schrieb die Austro Control GmbH für die vorgenommene Amtshandlung gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) Gebühren in näher bestimmter Höhe, zu leisten innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der unvertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und stellte unter einem – vorerst begründungslos – einen Verfahrenshilfeantrag. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX .2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1). Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 .2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1). Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2024 (OZ 2) teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 20 VwGVG die Beschwerdevorlage mit und forderte ihn zur Mängelbehebung („Legen Sie den ausgefüllten und unterfertigten Antrag auf Verfahrenshilfe entsprechend dem beiliegenden Formular samt Vermögensbekenntnis (auch abrufbar unter https://www.bvwg.gv.at/2.1.24_Antrag_auf_Bewilligung_der_Verfahrens hilfe_v02.pdf?9nds5b) und Nachweisen dem Bundesverwaltungsgericht vor“) auf, andernfalls sein per E-Mail am XXXX .2024 bei der belangten Behörde eingebrachter Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 2024 (OZ 2) teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 20, VwGVG die Beschwerdevorlage mit und forderte ihn zur Mängelbehebung („Legen Sie den ausgefüllten und unterfertigten Antrag auf Verfahrenshilfe entsprechend dem beiliegenden Formular samt Vermögensbekenntnis (auch abrufbar unter https://www.bvwg.gv.at/2.1.24_Antrag_auf_Bewilligung_der_Verfahrens hilfe_v02.pdf?9nds5b) und Nachweisen dem Bundesverwaltungsgericht vor“) auf, andernfalls sein per E-Mail am römisch 40 .2024 bei der belangten Behörde eingebrachter Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge fristgerecht ein ausgefülltes Antragsformular auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, in dem er die Verfahrenshilfe „zur Vertretung bei der Verhandlung“ sowie von Gerichtsgebühren und Kosten beantragte. Begründend führte der Beschwerdeführer aus: „Wegen komplizierter Sachlage aund komplexer juristischer Lage ersuche ich Sie Herrn RA XXXX 8970 Schladming als Rechtsbeistand zu nominieren“. Als Beilagen übermittelte der Beschwerdeführer je einen „Verdienstnachweis“ für November 2024 und September 2024, eine „Mietvorschreibung: 2024“ vom XXXX 2024 und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge fristgerecht ein ausgefülltes Antragsformular auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, in dem er die Verfahrenshilfe „zur Vertretung bei der Verhandlung“ sowie von Gerichtsgebühren und Kosten beantragte. Begründend führte der Beschwerdeführer aus: „Wegen komplizierter Sachlage aund komplexer juristischer Lage ersuche ich Sie Herrn RA römisch 40 8970 Schladming als Rechtsbeistand zu nominieren“. Als Beilagen übermittelte der Beschwerdeführer je einen „Verdienstnachweis“ für November 2024 und September 2024, eine „Mietvorschreibung: 2024“ vom römisch 40 2024 und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Laut Vermögensbekenntnis beziehe der Beschwerdeführer von der XXXX , ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR XXXX ,- brutto) und habe für seine Wohnung laut Mietzinsvorschreibung EUR XXXX ,- Euro monatlich zu leisten. Laut Vermögensbekenntnis beziehe der Beschwerdeführer von der römisch 40 , ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR römisch 40 ,- brutto) und habe für seine Wohnung laut Mietzinsvorschreibung EUR römisch 40 ,- Euro monatlich zu leisten. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer nach Einschau in das offene Firmenbuch zu seinen Ausführungen, wonach er (lediglich) bei der XXXX ein Einkommen als unselbständig Erwerbstätiger zu beziehe, mit, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuch auch bei zwei weiteren namentlich angeführten Gesellschaften als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und darüber hinaus bei einer weiteren Gesellschaft als Prokurist eingetragen sei. Der Beschwerdeführer verfüge bei keiner dieser Gesellschaften über Anteile am Stammkapital als Gesellschafter. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer binnen einer näher bestimmten Frist zur Vorlage der Verträge mit den oben genannten Gesellschaften, in denen die Geschäftsführer- und Prokuristen-Tätigkeit (einschließlich des Entgelts) geregelt sei, auf. Zudem habe er die aktuellst verfügbaren Einkommensteuerbescheide, den Bestandsvertrag betreffend das im Vermögensverzeichnis angegebene Mietobjekt sowie diesbezügliche Zahlungsbestätigungen vorzulegen und anzugeben und zu belegen, wovon der Beschwerdeführer derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite. Sämtliche eingeforderten Unterlagen (z.B. Verträge) seien unter Angabe der oben genannten Geschäftszahl vollständig in Kopie vorzulegen. Mit den vorliegenden Unterlagen sei keine abschließende Ermittlung der Vermögensverhältnisse möglich und wäre der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf seine Mitwirkungsverpflichtung daher abzuweisen (OZ 5).Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer nach Einschau in das offene Firmenbuch zu seinen Ausführungen, wonach er (lediglich) bei der römisch 40 ein Einkommen als unselbständig Erwerbstätiger zu beziehe, mit, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuch auch bei zwei weiteren namentlich angeführten Gesellschaften als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und darüber hinaus bei einer weiteren Gesellschaft als Prokurist eingetragen sei. Der Beschwerdeführer verfüge bei keiner dieser Gesellschaften über Anteile am Stammkapital als Gesellschafter. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer binnen einer näher bestimmten Frist zur Vorlage der Verträge mit den oben genannten Gesellschaften, in denen die Geschäftsführer- und Prokuristen-Tätigkeit (einschließlich des Entgelts) geregelt sei, auf. Zudem habe er die aktuellst verfügbaren Einkommensteuerbescheide, den Bestandsvertrag betreffend das im Vermögensverzeichnis angegebene Mietobjekt sowie diesbezügliche Zahlungsbestätigungen vorzulegen und anzugeben und zu belegen, wovon der Beschwerdeführer derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite. Sämtliche eingeforderten Unterlagen (z.B. Verträge) seien unter Angabe der oben genannten Geschäftszahl vollständig in Kopie vorzulegen. Mit den vorliegenden Unterlagen sei keine abschließende Ermittlung der Vermögensverhältnisse möglich und wäre der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf seine Mitwirkungsverpflichtung daher abzuweisen (OZ 5). Mit fristgerecht eingelangter Stellungnahme vom XXXX .2024 (OZ 6) legte der Beschwerdeführer einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX , einen Mietvertrag samt Saldenliste sowie einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2024 über die Gewährung von Verfahrenshilfe in einem anderen Beschwerdeverfahren (W179 2258017-1/27Z) vor. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, es lägen keine Verträge vor, die seine Geschäftsführer- bzw Prokuristentätigkeit inklusive dem Entgelt dokumentieren würden. Die Entgeltregelung würde durch einen Gesellschafterbeschluss geregelt werden und wären für die Jahre 2020 bis dato keine Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet worden. Für die XXXX sei aufgrund nicht erhaltener Corona-Unterstützungen und anstehender Investitionen kein Entgelt ausbezahlt worden. Für die XXXX liege seit einem Zwangsausgleich im Jahr XXXX negatives Eigenkapital vor und habe die XXXX durch die Corona bedingte Einstellung des Gastronomiebetriebes als Unternehmensgegenstand kein nennenswerter Umsatz erzielt werden können. Dies würde durch öffentlich einsehbare Bilanzen belegt werden können. Mit fristgerecht eingelangter Stellungnahme vom römisch 40 .2024 (OZ 6) legte der Beschwerdeführer einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr römisch 40 , einen Mietvertrag samt Saldenliste sowie einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2024 über die Gewährung von Verfahrenshilfe in einem anderen Beschwerdeverfahren (W179 2258017-1/27Z) vor. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, es lägen keine Verträge vor, die seine Geschäftsführer- bzw Prokuristentätigkeit inklusive dem Entgelt dokumentieren würden. Die Entgeltregelung würde durch einen Gesellschafterbeschluss geregelt werden und wären für die Jahre 2020 bis dato keine Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet worden. Für die römisch 40 sei aufgrund nicht erhaltener Corona-Unterstützungen und anstehender Investitionen kein Entgelt ausbezahlt worden. Für die römisch 40 liege seit einem Zwangsausgleich im Jahr römisch 40 negatives Eigenkapital vor und habe die römisch 40 durch die Corona bedingte Einstellung des Gastronomiebetriebes als Unternehmensgegenstand kein nennenswerter Umsatz erzielt werden können. Dies würde durch öffentlich einsehbare Bilanzen belegt werden können. Derzeit würde auch ein Mietzinsrückstand in Höhe von EUR XXXX bestehen, der durch die Corona-bedingten Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit ausgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt von seinem Gehalt und den Sachzuwendungen seiner Lebensgefährtin sowie seiner erwachsenen Kinder.Derzeit würde auch ein Mietzinsrückstand in Höhe von EUR römisch 40 bestehen, der durch die Corona-bedingten Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit ausgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt von seinem Gehalt und den Sachzuwendungen seiner Lebensgefährtin sowie seiner erwachsenen Kinder. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Das Verfahren, für das die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt wird, hat die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahme zur Durchführung von gewerblichem Luftverkehr im Ein- und Mehrpilotenbetrieb ab dem
- Lebensjahr gemäß VO (EU) Nr. 201811139 Art. 71 Abs. 1 und 2 iVm VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I FCL.065 lit. b (Spruchpunkt I) sowie Gebühren für die vorgenommene Amtshandlung gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (Spruchpunkt II.) zum Gegenstand (OZ 1). Das Verfahren, für das die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt wird, hat die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahme zur Durchführung von gewerblichem Luftverkehr im Ein- und Mehrpilotenbetrieb ab dem
- Lebensjahr gemäß VO (EU) Nr. 201811139 Artikel 71, Absatz eins und 2 in Verbindung mit VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch eins FCL.065 Litera b, (Spruchpunkt römisch eins) sowie Gebühren für die vorgenommene Amtshandlung gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (Spruchpunkt römisch zwei.) zum Gegenstand (OZ 1). Der unvertretene Beschwerdeführer brachte rechtzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein, im Rahmen derer er auch – vorerst unbegründet, in der Folge gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbessert – die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurden in der Folge weitere Unterlagen vorgelegt (OZ 1, OZ 2, OZ 3, OZ 5).Der unvertretene Beschwerdeführer brachte rechtzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein, im Rahmen derer er auch – vorerst unbegründet, in der Folge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbessert – die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurden in der Folge weitere Unterlagen vorgelegt (OZ 1, OZ 2, OZ 3, OZ 5). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX und mit Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX , gemeldet (OZ 4). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 und mit Nebenwohnsitz an der Adresse römisch 40 , gemeldet (OZ 4). Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .1993 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX , mit dem Unternehmenssitz in XXXX und dem Geschäftszweig Luftverkehr.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .1993 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 , mit dem Unternehmenssitz in römisch 40 und dem Geschäftszweig Luftverkehr. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .2004 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX , mit Unternehmenssitz in XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .2004 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 , mit Unternehmenssitz in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX , mit Unternehmenssitz in XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 , mit Unternehmenssitz in römisch 40 . Seit XXXX .2013 vertritt der Beschwerdeführer die XXXX , mit Sitz in XXXX , als selbständig vertretungsbefugter Prokurist, mit dem Unternehmenssitz in XXXX .Seit römisch 40 .2013 vertritt der Beschwerdeführer die römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , als selbständig vertretungsbefugter Prokurist, mit dem Unternehmenssitz in römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt nicht über Geschäftsanteile an diesen Unternehmen. Es nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens im beantragten Umfang ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat hinreichende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem als unbedenklich erachteten Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes und den vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Datenauszügen (ZMR, Firmenbuch). Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf folgenden Überlegungen: Betreffend die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, er sei geschieden und in einem Anstellungsverhältnis bei der XXXX , wofür er monatlich netto EUR XXXX ins Verdienen bringe. Über weitere Einkünfte verfüge er nicht. Für die Benützung einer Mietwohnung habe der Beschwerdeführer monatlich EUR XXXX zu bezahlen. Er habe weder Unternehmen noch Liegenschaften und verfüge über Barmittel in Höhe von EUR XXXX und über ein Bank- bzw Girokonto mit einem Stand von EUR XXXX . Betreffend die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, er sei geschieden und in einem Anstellungsverhältnis bei der römisch 40 , wofür er monatlich netto EUR römisch 40 ins Verdienen bringe. Über weitere Einkünfte verfüge er nicht. Für die Benützung einer Mietwohnung habe der Beschwerdeführer monatlich EUR römisch 40 zu bezahlen. Er habe weder Unternehmen noch Liegenschaften und verfüge über Barmittel in Höhe von EUR römisch 40 und über ein Bank- bzw Girokonto mit einem Stand von EUR römisch 40 . Der Beschwerdeführer legte für die Monate XXXX und XXXX Verdienstnachweise der XXXX , bei der er laut dem übermittelten Verdienstnachweis seit XXXX 2011 beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer legte für die Monate römisch 40 und römisch 40 Verdienstnachweise der römisch 40 , bei der er laut dem übermittelten Verdienstnachweis seit römisch 40 2011 beschäftigt ist. Laut der Mietvorschreibung für das Jahr 2024 der XXXX beträgt das monatliche Entgelt für eine Mietwohnung XXXX , EUR XXXX (brutto). Laut der Mietvorschreibung für das Jahr 2024 der römisch 40 beträgt das monatliche Entgelt für eine Mietwohnung römisch 40 , EUR römisch 40 (brutto). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (OZ 5) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise und hierbei insbesondere die Verträge mit den oben genannten Gesellschaften, in denen die Geschäftsführer- und Prokuristen-Tätigkeit, einschließlich des Entgelts, geregelt ist, die aktuellste verfügbaren Einkommensteuerbescheide, den Bestandsvertrag betreffend das Mietobjekt in XXXX sowie diesbezügliche Zahlungsbestätigungen vorzulegen und anzugeben und zu belegen, wovon der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreite. Der Beschwerdeführer legte seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 (laut dem er Einkünfte in Höhe von gesamt EUR XXXX ins Verdienen gebracht habe), seinen Mietvertrag samt Saldenliste und eine Dauerauftragsbestätigung seiner Bank sowie einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2024 über die Gewährung von Verfahrenshilfe in einem anderen Beschwerdeverfahren vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Verträge mit näher genannten Gesellschaften, in denen die Geschäftsführer- und Prokuristen-Tätigkeit (einschließlich des Entgelts) des Beschwerdeführers geregelt sei, übermittelte er nicht, da solche nicht existierten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (OZ 5) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise und hierbei insbesondere die Verträge mit den oben genannten Gesellschaften, in denen die Geschäftsführer- und Prokuristen-Tätigkeit, einschließlich des Entgelts, geregelt ist, die aktuellste verfügbaren Einkommensteuerbescheide, den Bestandsvertrag betreffend das Mietobjekt in römisch 40 sowie diesbezügliche Zahlungsbestätigungen vorzulegen und anzugeben und zu belegen, wovon der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreite. Der Beschwerdeführer legte seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 (laut dem er Einkünfte in Höhe von gesamt EUR römisch 40 ins Verdienen gebracht habe), seinen Mietvertrag samt Saldenliste und eine Dauerauftragsbestätigung seiner Bank sowie einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2024 über die Gewährung von Verfahrenshilfe in einem anderen Beschwerdeverfahren vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Verträge mit näher genannten Gesellschaften, in denen die Geschäftsführer- und Prokuristen-Tätigkeit (einschließlich des Entgelts) des Beschwerdeführers geregelt sei, übermittelte er nicht, da solche nicht existierten. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den eingeforderten Nachweisen seiner Vermögensverhältnisse lassen beim erkennenden Richter Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer – trotz Mängelbehebungssauftrag und weiterer Aufforderung – tatsächlich sämtliche Einkommensquellen in einer Weise gegenüber dem Gericht offengelegt hat, die eine abschließende Beurteilung seiner aktuellen Vermögensverhältnisse bzw. Einkommensverhältnisse erlauben würden. Wie erwähnt, stellte der Beschwerdeführer (im Rahmen der Beschwerde) zunächst zwar einen Antrag auf Verfahrenshilfe, ohne jedoch irgendwelche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zu machen oder Unterlagen beizulegen. Über Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts lieferte der Beschwerdeführer zwar einige Dokumente und Angaben nach, verschwieg dabei aber neuerlich organschaftliche Tätigkeiten (Alleingeschäftsführer und Prokurist) bei drei verschiedenen Kapitalgesellschaften gänzlich, wie eine Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts im Firmenbuch ergab. Da der Beschwerdeführer bei keiner dieser Kapitalgesellschaften/GmbHs über Geschäftsanteile verfügt, lag nicht nahe, dass er – etwa als Gesellschaftergeschäftsführer – von diesen Gesellschaften kein Gehalt beziehen sollte. Über diesbezüglichen Vorhalt bzw. neuerlichen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechende Nachweise nachzuliefern, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er beziehe seit 2020 keine Entgelte von diesen drei Gesellschaften, wiederum aber ohne dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Nicht nur wurden die eingeforderten – und nach Ansicht des erkennenden Richters für Fremdgeschäftsführer zu erwartenden – Geschäftsführerverträge nicht übermittelt, da solche nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer legte auch die (angeblichen) Gesellschafterbeschlüsse, die festgelegt hätten, dass er seit Jahren kein Entgelt bezieht, nicht vor. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21.12.2024, wonach es – zusammengefasst – um sämtliche dieser Gesellschaften wirtschaftlich so schlecht bestellt sei, dass eine Auszahlung von Entgelten an ihn als Geschäftsführer „wirtschaftlich nicht darstellbar und für die GmbHs nicht tragbar“ wäre, erachtet der erkennende Richter für einen Fremdgeschäftsführer, der wie der Beschwerdeführer über keine Geschäftsanteile an diesen Unternehmen verfügen, als nicht glaubhaft. Intransparent war das Vorgehen des Beschwerdeführers auch insofern, als er im Rahmen der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zunächst vorbrachte, € XXXX ,- pro Monat für eine Wohnung zu bezahlen und wiederum erst über neuerlichen Vorhalt bzw. Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts schließlich angab, auch diese Zahlungen tatsächlich seit längerer Zeit nicht (vollständig) geleistet zu haben, weshalb über € 12.000 Rückstände aufgelaufen seien. Ins Bild passt, dass der Beschwerdeführer auch nicht aus Eigenem transparent machte, selbst der Geschäftsführer des Immobilienunternehmens ( XXXX ) zu sein, mit dem er als Mieter diesen Mietvertrag abgeschlossen hatte und an das die Mietzahlungen (soweit bezahlt wird) fließen. Auch dieses Naheverhältnis und der intransparente Umgang des Beschwerdeführers damit im Verfahren (auf dem vorgelegten Mietvertrag findet sich bei der GmbH eine „ppa“ Unterschrift) wecken beim erkennenden Richter Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich umfassende Informationen über die bezughabenden Zahlungsverpflichtungen oder Zahlungsvorgänge bekanntgegeben hat.Intransparent war das Vorgehen des Beschwerdeführers auch insofern, als er im Rahmen der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zunächst vorbrachte, € römisch 40 ,- pro Monat für eine Wohnung zu bezahlen und wiederum erst über neuerlichen Vorhalt bzw. Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts schließlich angab, auch diese Zahlungen tatsächlich seit längerer Zeit nicht (vollständig) geleistet zu haben, weshalb über € 12.000 Rückstände aufgelaufen seien. Ins Bild passt, dass der Beschwerdeführer auch nicht aus Eigenem transparent machte, selbst der Geschäftsführer des Immobilienunternehmens ( römisch 40 ) zu sein, mit dem er als Mieter diesen Mietvertrag abgeschlossen hatte und an das die Mietzahlungen (soweit bezahlt wird) fließen. Auch dieses Naheverhältnis und der intransparente Umgang des Beschwerdeführers damit im Verfahren (auf dem vorgelegten Mietvertrag findet sich bei der GmbH eine „ppa“ Unterschrift) wecken beim erkennenden Richter Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich umfassende Informationen über die bezughabenden Zahlungsverpflichtungen oder Zahlungsvorgänge bekanntgegeben hat. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen – trotz zweimaliger Nachfrage und Aufforderung des Gerichts mit OZ 2 und OZ 5 – nicht festgestellt werden konnte, welches tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführer hat und ob er daher außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens im beantragten Umfang ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer hinreichende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten aufweist, beruht einerseits darauf, dass er im gegenständlichen Verfahren unvertreten eine Beschwerde einbrachte, die sowohl rechtzeitig als auch im Sinne des § 9 VwGVG vollständig ist. Unvorgreiflich der konkreten Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers, die dem laufenden Verfahren vorbehalten bleibt, ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl die einschlägigen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zutreffend erkannt bzw. dem angefochtenen Bescheid entnommen hat und auch jeweils darauf bezogene Argumentationen vorbrachte. Der Beschwerdeführer hat auch Erfahrung mit dem konkreten Geschäftszweig Luftverkehr, da er seit 1993 Geschäftsführer XXXX ist. Der Beschwerdeführer ist daher auch in den einschlägigen materienrechtlichen Bestimmungen versiert, worauf auch seine Beschwerdeausführungen hinweisen. Auch mit (diesbezüglichen) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer bereits Erfahrung, wie sein Hinweis auf das hg. Beschwerdeverfahren W179 2258017-1 (betreffend die Ausnahme vom Verbot, ab dem vollendeten
- Lebensjahr als Single Pilot im gewerblichen Luftverkehr zu fliegen) zeigt. Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage wäre, im konkreten Fall mit dem Gericht in Kontakt zu treten und seine Sache selbst zu vertreten. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch jahrzehntelange Erfahrung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Prokurist mehrerer GmbHs hat, wie sich aus den hg. eingeholten Firmenbuchauszügen (OZ 4) ergibt. Auch als solcher wird der Beschwerdeführer über grundsätzliche Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Behörden bzw. Gerichten verfügen, um in – nicht anwaltspflichtigen – Verfahren selbständig auftreten zu können. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer hinreichende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten aufweist, beruht einerseits darauf, dass er im gegenständlichen Verfahren unvertreten eine Beschwerde einbrachte, die sowohl rechtzeitig als auch im Sinne des Paragraph 9, VwGVG vollständig ist. Unvorgreiflich der konkreten Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers, die dem laufenden Verfahren vorbehalten bleibt, ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl die einschlägigen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zutreffend erkannt bzw. dem angefochtenen Bescheid entnommen hat und auch jeweils darauf bezogene Argumentationen vorbrachte. Der Beschwerdeführer hat auch Erfahrung mit dem konkreten Geschäftszweig Luftverkehr, da er seit 1993 Geschäftsführer römisch 40 ist. Der Beschwerdeführer ist daher auch in den einschlägigen materienrechtlichen Bestimmungen versiert, worauf auch seine Beschwerdeausführungen hinweisen. Auch mit (diesbezüglichen) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer bereits Erfahrung, wie sein Hinweis auf das hg. Beschwerdeverfahren W179 2258017-1 (betreffend die Ausnahme vom Verbot, ab dem vollendeten
- Lebensjahr als Single Pilot im gewerblichen Luftverkehr zu fliegen) zeigt. Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage wäre, im konkreten Fall mit dem Gericht in Kontakt zu treten und seine Sache selbst zu vertreten. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch jahrzehntelange Erfahrung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Prokurist mehrerer GmbHs hat, wie sich aus den hg. eingeholten Firmenbuchauszügen (OZ 4) ergibt. Auch als solcher wird der Beschwerdeführer über grundsätzliche Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Behörden bzw. Gerichten verfügen, um in – nicht anwaltspflichtigen – Verfahren selbständig auftreten zu können.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Zu Spruchteil A) Verfahrenshilfe: 3.1.
- Anwendbare Rechtsgrundlagen § 8a VwGVG idgF lautet:Paragraph 8 a, VwGVG idgF lautet: „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ 3.1.2. Allgemeine Überlegungen und Rechtsprechung § 8a VwGVG kommt nur zur Anwendung, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den Materiengesetzen somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073). Nach VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, folgt aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.Paragraph 8 a, VwGVG kommt nur zur Anwendung, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den Materiengesetzen somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073). Nach VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, folgt aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1255 BlgNR 25. GP 1
- ff)grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.Zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1
- ff)grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind. Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht Rechtkundige grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht Rechtkundige grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken vergleiche zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. 3.1.2. Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC fällt. Zunächst ist festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC fällt. Besondere Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen bestehen nicht. Fallgegenständlich ist daher § 8a VwGVG anzuwenden.Besondere Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen bestehen nicht. Fallgegenständlich ist daher Paragraph 8 a, VwGVG anzuwenden. Das Vermögensbekenntnis dient dem Zweck festzustellen, ob ein Beschwerdeführer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts die Verfahrenskosten im beantragten Umfang bestreiten kann. Für eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ist nach der Rechtsprechung somit Voraussetzung, dass sämtliche Positionen im Vermögensbekenntnis ausgefüllt werden, auch wenn dies verneinend der Fall ist. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist dann im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (VwGH 23.04.2013, 2012/02/0254). Der Beschwerdeführer legte zwar – nach Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG – fristgerecht ein Vermögensverzeichnis vor, in dem zu sämtlichen Positionen Angaben gemacht wurden oder diese durchgestrichen waren. Nichts anderes als bei gänzlich fehlenden Angaben zu Positionen des Vermögensbekenntnisses kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber gelten, wenn die gemachten Angaben nicht überzeugend sind. Auch diese unterliegen der Beweiswürdigung des Gerichts. Wie fallgegenständlich beweiswürdigend ausgeführt wurde, konnte aufgrund der intransparenten und wenig glaubhaften Angaben und Unterlagen, die der Beschwerdeführer – trotz zweifachen Auftrags durch das Gericht – machte bzw. vorlegte, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über so geringes Einkommen verfügen würde, dass er außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens im beantragten Umfang – d.h. für die Beiziehung eines Rechtsanwaltes für eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung ist der Antrag des Beschwerdeführers daher schon von daher abzuweisen.Das Vermögensbekenntnis dient dem Zweck festzustellen, ob ein Beschwerdeführer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts die Verfahrenskosten im beantragten Umfang bestreiten kann. Für eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ist nach der Rechtsprechung somit Voraussetzung, dass sämtliche Positionen im Vermögensbekenntnis ausgefüllt werden, auch wenn dies verneinend der Fall ist. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist dann im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (VwGH 23.04.2013, 2012/02/0254). Der Beschwerdeführer legte zwar – nach Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG – fristgerecht ein Vermögensverzeichnis vor, in dem zu sämtlichen Positionen Angaben gemacht wurden oder diese durchgestrichen waren. Nichts anderes als bei gänzlich fehlenden Angaben zu Positionen des Vermögensbekenntnisses kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber gelten, wenn die gemachten Angaben nicht überzeugend sind. Auch diese unterliegen der Beweiswürdigung des Gerichts. Wie fallgegenständlich beweiswürdigend ausgeführt wurde, konnte aufgrund der intransparenten und wenig glaubhaften Angaben und Unterlagen, die der Beschwerdeführer – trotz zweifachen Auftrags durch das Gericht – machte bzw. vorlegte, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über so geringes Einkommen verfügen würde, dass er außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens im beantragten Umfang – d.h. für die Beiziehung eines Rechtsanwaltes für eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung ist der Antrag des Beschwerdeführers daher schon von daher abzuweisen. Zudem besteht in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwaltspflicht und hat der Beschwerdeführer, wie festgestellt, auch hinreichende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten. Er hat die festgestellte langjährige Erfahrung als Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, auch im Geschäftszweig Luftverkehr, und konnte im gegenständlichen Verfahren unvertreten eine Beschwerde einbringen, die sowohl rechtzeitig als auch iSd § 9 VwGVG vollständig ist. Schließlich hat der Beschwerdeführer, wie festgestellt, auch mit Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits Erfahrung. Auch sonst konnten keine Hinweise festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, im konkreten Fall seine Sache selbst vertreten zu können. Auch aus diesen Erwägungen ergibt sich daher, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer ist daher nicht weiter einzugehen, da auch eine allenfalls hohe Bedeutung für sich alleine betrachtet nicht ausreichend für die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre.Zudem besteht in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwaltspflicht und hat der Beschwerdeführer, wie festgestellt, auch hinreichende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten. Er hat die festgestellte langjährige Erfahrung als Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, auch im Geschäftszweig Luftverkehr, und konnte im gegenständlichen Verfahren unvertreten eine Beschwerde einbringen, die sowohl rechtzeitig als auch iSd Paragraph 9, VwGVG vollständig ist. Schließlich hat der Beschwerdeführer, wie festgestellt, auch mit Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits Erfahrung. Auch sonst konnten keine Hinweise festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, im konkreten Fall seine Sache selbst vertreten zu können. Auch aus diesen Erwägungen ergibt sich daher, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer ist daher nicht weiter einzugehen, da auch eine allenfalls hohe Bedeutung für sich alleine betrachtet nicht ausreichend für die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil B)
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2303621.1.00