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{'item': 'W603 2306737-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 13Art. 8§ 28§ 31§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW603 2306737-1 Spruch, W603 2306737-1/3EW603 2306737-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am XXXX .2023, beantragte XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) bei der (Rechtsvorgängerin der) ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrags ab XXXX

  1. Am römisch 40 .2023, beantragte römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) bei der (Rechtsvorgängerin der) ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrags ab römisch 40
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei

§ 13Abs.

3 AVG nach einem Verbesserungsauftrag zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach einem Verbesserungsauftrag zurück. Am XXXX .2024 richtete die beschwerdeführende Partei ein in englischer Sprache verfasstes E-Mail mit dem Betreff „bescheidbeschwerde“ an die belangte Behörde. Am römisch 40 .2024 richtete die beschwerdeführende Partei ein in englischer Sprache verfasstes E-Mail mit dem Betreff „bescheidbeschwerde“ an die belangte Behörde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom XXXX .2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom römisch 40 .2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom XXXX .2025 zur Mängelbehebung innerhalb gesetzter Frist auf. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom römisch 40 .2025 zur Mängelbehebung innerhalb gesetzter Frist auf. Die beschwerdeführende Partei kam dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 nicht nach.Die beschwerdeführende Partei kam dem Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Am XXXX .2023, beantragte die beschwerdeführende Partei mittels eines ausgefüllten Formulars bei der belangten Behörde eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrags ab XXXX .
  2. Am römisch 40 .2023, beantragte die beschwerdeführende Partei mittels eines ausgefüllten Formulars bei der belangten Behörde eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrags ab römisch 40 .
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, betreffend den „Gesetzlichen Anspruch (Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen zum Bezug von österreichischer Studienbeihilfe der Stipendienstelle vorliegen/Rezeptgebührenbefreiung/etc.) von XXXX “ binnen zwei Wochen nachzureichen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2024 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, betreffend den „Gesetzlichen Anspruch (Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen zum Bezug von österreichischer Studienbeihilfe der Stipendienstelle vorliegen/Rezeptgebührenbefreiung/etc.) von römisch 40 “ binnen zwei Wochen nachzureichen. Mit Bescheid vom XXXX .2024 (datiert mit XXXX .2024), Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf „Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages“ mit der Begründung zurück, der „Gesetzliche[.] Anspruch (Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen zum Bezug von österreichischer Studienbeihilfe der Stipendienstelle vorliegen/Rezeptgebührenbefreiung/etc.) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“ Der Bescheid wurden postalisch ohne Zustellnachweis versendet.Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 (datiert mit römisch 40 .2024), Beitragsnummer: römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf „Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages“ mit der Begründung zurück, der „Gesetzliche[.] Anspruch (Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen zum Bezug von österreichischer Studienbeihilfe der Stipendienstelle vorliegen/Rezeptgebührenbefreiung/etc.) von römisch 40 wurde nicht nachgereicht.“ Der Bescheid wurden postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Die beschwerdeführende Partei übermittelte am XXXX .2024 ein E-Mail mit dem nachfolgend dargestellten Inhalt an die belangte Behörde: Die beschwerdeführende Partei übermittelte am römisch 40 .2024 ein E-Mail mit dem nachfolgend dargestellten Inhalt an die belangte Behörde: Die belangte Behörde legte die Eingabe/Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom XXXX .2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.Die belangte Behörde legte die Eingabe/Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom römisch 40 .2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom XXXX .2025

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG den Auftrag, dass folgender Mangel hinsichtlich der am XXXX .2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachten Eingabe bis längstens Freitag, XXXX .2025 (einlangend) zu beheben sei: „

Art. 8Abs.

1 B-VG ist in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung (die in diesem Fall nicht vorliegt) in Österreich Deutsch die Amtssprache. Anbringen iSd § 13 Abs. 1 AVG sind daher in deutscher Sprache oder in einer notariell beglaubigten Übersetzung einzubringen. Das mit dem Betreff „bescheidbeschwerde“, im Übrigen aber in englischer Sprache bei der Behörde eingebrachte Anbringen vom XXXX .2024 ist daher innerhalb der genannten Frist in deutscher Sprache oder in einer notariell beglaubigten Übersetzung einzubringen.“ (OZ 2).Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom römisch 40 .2025

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG den Auftrag, dass folgender Mangel hinsichtlich der am römisch 40 .2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachten Eingabe bis längstens Freitag, römisch 40 .2025 (einlangend) zu beheben sei: „

Artikel 8

, Absatz eins, B-VG ist in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung (die in diesem Fall nicht vorliegt) in Österreich Deutsch die Amtssprache. Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz eins, AVG sind daher in deutscher Sprache oder in einer notariell beglaubigten Übersetzung einzubringen. Das mit dem Betreff „bescheidbeschwerde“, im Übrigen aber in englischer Sprache bei der Behörde eingebrachte Anbringen vom römisch 40 .2024 ist daher innerhalb der genannten Frist in deutscher Sprache oder in einer notariell beglaubigten Übersetzung einzubringen.“ (OZ 2). Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass, sollte innerhalb der gesetzten Frist der genannte Mangel nicht oder nicht vollständig behoben werden, die per E-Mail vom XXXX .2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Eingabe/Beschwerde

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde (OZ 2). Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass, sollte innerhalb der gesetzten Frist der genannte Mangel nicht oder nicht vollständig behoben werden, die per E-Mail vom römisch 40 .2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Eingabe/Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde (OZ 2). Der Mängelbehebungsauftrag wurde am XXXX .2025 mit Beginn der Abholfrist am XXXX .2025 hinterlegt (Statusübersicht Hybrider Rückschein, inneliegend OZ 2).Der Mängelbehebungsauftrag wurde am römisch 40 .2025 mit Beginn der Abholfrist am römisch 40 .2025 hinterlegt (Statusübersicht Hybrider Rückschein, inneliegend OZ 2). Die beschwerdeführende Partei kam dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 nicht nach.Die beschwerdeführende Partei kam dem Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 nicht nach. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts, samt Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage sowie aus dem Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG sind mangelhafte schriftliche Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind mangelhafte schriftliche Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Art. 8Abs.

1 B-VG ist in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung (die fallgegenständlich nicht vorliegt) in Österreich Deutsch die Amtssprache. Schriftliche und mündliche Anbringen sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache oder in einer notariell beglaubigten Übersetzung zu formulieren. Ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde – bzw.

§ 17Vw

GVG vom Verwaltungsgericht – nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden. Daran hat weder der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union noch die Novellierung des § 13 Abs 3 AVG etwas geändert (VwGH 22.11.2011, 2007/04/0096 mwN).

Artikel 8

, Absatz eins, B-VG ist in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung (die fallgegenständlich nicht vorliegt) in Österreich Deutsch die Amtssprache. Schriftliche und mündliche Anbringen sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache oder in einer notariell beglaubigten Übersetzung zu formulieren. Ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde – bzw.

Paragraph 17, VwGVG vom Verwaltungsgericht – nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden. Daran hat weder der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union noch die Novellierung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwas geändert (VwGH 22.11.2011, 2007/04/0096 mwN). Wie festgestellt, forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei

§ 13Abs.

3 AVG unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung auf, das mit dem Betreff „bescheidbeschwerde“, im Übrigen aber in englischer Sprache bei der Behörde eingebrachte Anbringen vom XXXX .2024 innerhalb der gesetzten angemessenen Frist in deutscher Sprache oder in einer notariell beglaubigten Übersetzung einzubringen. Die beschwerdeführende Partei kam diesem Auftrag nicht nach.Wie festgestellt, forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei

Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung auf, das mit dem Betreff „bescheidbeschwerde“, im Übrigen aber in englischer Sprache bei der Behörde eingebrachte Anbringen vom römisch 40 .2024 innerhalb der gesetzten angemessenen Frist in deutscher Sprache oder in einer notariell beglaubigten Übersetzung einzubringen. Die beschwerdeführende Partei kam diesem Auftrag nicht nach. Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.5. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2306737.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.