Obsah (10)
Art. 133§ 38§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 28§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlG308 2294129-1 Spruch, G308 2294129-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom XXXX .2024 sprach das AMS XXXX aus, dass
§ 38i
Vm §10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Tagen verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF sich geweigert hat ab 25.01.2024 an einer Schulungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.1. Mit Bescheid, GZ VSNR römisch 40 vom römisch 40 .2024 sprach das AMS römisch 40 aus, dass
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Tagen verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF sich geweigert hat ab 25.01.2024 an einer Schulungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. 1a. Am XXXX .2024 war mit der BF eine Niederschrift im AMS XXXX aufgenommen worden, wobei diese angab, dass sie gegenüber ihrer AMS-Betreuerin nicht gesagt habe, dass es keinen Sinn mache, 4 Stunden in einem Kurs zu sitzen. Vielmehr habe sie gesagt, dass sie nicht vier Stunden aus gesundheitlichen Gründen sitzen könne, dies lasse sie derzeit ärztlich abklären. 1a. Am römisch 40 .2024 war mit der BF eine Niederschrift im AMS römisch 40 aufgenommen worden, wobei diese angab, dass sie gegenüber ihrer AMS-Betreuerin nicht gesagt habe, dass es keinen Sinn mache, 4 Stunden in einem Kurs zu sitzen. Vielmehr habe sie gesagt, dass sie nicht vier Stunden aus gesundheitlichen Gründen sitzen könne, dies lasse sie derzeit ärztlich abklären. Sie übermittelte am XXXX .2024 rückwirkend eine Krankenstandsbestätigung vom XXXX .2024 bis voraussichtlich XXXX .2024.Sie übermittelte am römisch 40 .2024 rückwirkend eine Krankenstandsbestätigung vom römisch 40 .2024 bis voraussichtlich römisch 40 .
- Mit Schreiben vom XXXX .2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie begründend angab, dass sie aus gesundheitlichen Gründen an der Schulungsmaßnahme nicht teilnehmen könne. Die Beraterin habe ihr aber nicht zuhören wollen. Sie legte einen Facharztbefund vom XXXX 2024 vor. In diesem wird unter Therapie angegeben, dass die Patientin nicht in der Lage sei den jetzigen Beruf weiterhin auszuüben. Aus orthopädischer Sicht ist leichte Arbeit zumutbar, eine entsprechende Umschulung wird befürwortet.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie begründend angab, dass sie aus gesundheitlichen Gründen an der Schulungsmaßnahme nicht teilnehmen könne. Die Beraterin habe ihr aber nicht zuhören wollen. Sie legte einen Facharztbefund vom römisch 40 2024 vor. In diesem wird unter Therapie angegeben, dass die Patientin nicht in der Lage sei den jetzigen Beruf weiterhin auszuüben. Aus orthopädischer Sicht ist leichte Arbeit zumutbar, eine entsprechende Umschulung wird befürwortet.
- Am XXXX 2024 wurde eine arbeitsmedizinische Begutachtung durch das XXXX der BF vorgenommen. In dieser wurde aus arbeitsmedizinischer Sicht festgestellt, dass eine korrekte Ablehnung des angebotenen Kurses nach Rücksprache über den genauen Verlauf mit dem AMS aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden kann.
- Am römisch 40 2024 wurde eine arbeitsmedizinische Begutachtung durch das römisch 40 der BF vorgenommen. In dieser wurde aus arbeitsmedizinischer Sicht festgestellt, dass eine korrekte Ablehnung des angebotenen Kurses nach Rücksprache über den genauen Verlauf mit dem AMS aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden kann.
- Mit Bescheid vom XXXX .2024 bestätigte das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF seit 2016 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht. Sie war mehrmals geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt. Zahlreiche Vermittlungsbemühungen des AMS sowie Versuche die BF durch diverse Kursmaßnahmen in den Arbeitsmarkt zu integrieren scheiterten. Aufgrund dessen und um die Chancen der Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen wurde die BF am XXXX .2024 zur Maßnahme „ XXXX “ zugebucht. Der Einstieg war für XXXX .2024 vereinbart. 4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 bestätigte das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF seit 2016 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht. Sie war mehrmals geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt. Zahlreiche Vermittlungsbemühungen des AMS sowie Versuche die BF durch diverse Kursmaßnahmen in den Arbeitsmarkt zu integrieren scheiterten. Aufgrund dessen und um die Chancen der Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen wurde die BF am römisch 40 .2024 zur Maßnahme „ römisch 40 “ zugebucht. Der Einstieg war für römisch 40 .2024 vereinbart. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens des XXXX war aus medizinischer Sicht die Kursmaßnahme zumutbar und die BF auch über die Rechtsfolgen einer Weigerung an der Maßnahme teilzunehmen informiert worden.Aufgrund des vorliegenden Gutachtens des römisch 40 war aus medizinischer Sicht die Kursmaßnahme zumutbar und die BF auch über die Rechtsfolgen einer Weigerung an der Maßnahme teilzunehmen informiert worden.
- Mit Schreiben vom XXXX 2024 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2024 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Mit Schreiben vom XXXX 2024 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2024 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.
- Am XXXX .2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF nicht teilnahm, sondern kurz davor per mail ihre Verhinderung bekanntgab, jedoch ohne, auch nicht nach Aufforderung, Nachweise vorzulegen. Die belangte Behörde schilderte den bisherigen Verfahrenslauf. Auffallend bei der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung war, dass ein für die BF unbekannter Dienstgeber angeführt ist, sowie eine als Duplikat bezeichnete Krankenstandsmeldung vorgelegt wurde.
- Am römisch 40 .2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF nicht teilnahm, sondern kurz davor per mail ihre Verhinderung bekanntgab, jedoch ohne, auch nicht nach Aufforderung, Nachweise vorzulegen. Die belangte Behörde schilderte den bisherigen Verfahrenslauf. Auffallend bei der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung war, dass ein für die BF unbekannter Dienstgeber angeführt ist, sowie eine als Duplikat bezeichnete Krankenstandsmeldung vorgelegt wurde.
- Es wurde seitens des Gerichts in weitererer Folge versucht zu klären wie es zu diesem Duplikat und der Angabe eines falschen Dienstgebers gekommen ist, eine Klärung war jedoch trotz intensiver Bemühungen nicht möglich.
- Für den XXXX .2025 wurde eine neuerliche mündliche Verhandlung am XXXX .2024 mit dem Ziel anberaumt, der BF eine weitere Chance zur Klärung der Sachlage zu geben. Dies wurde von ihr jedoch nicht genützt, sondern per Mail am XXXX 2025 um 19:14 h mitgeteilt, dass sie auf die mündliche Verhandlung verzichten wolle.
- Für den römisch 40 .2025 wurde eine neuerliche mündliche Verhandlung am römisch 40 .2024 mit dem Ziel anberaumt, der BF eine weitere Chance zur Klärung der Sachlage zu geben. Dies wurde von ihr jedoch nicht genützt, sondern per Mail am römisch 40 2025 um 19:14 h mitgeteilt, dass sie auf die mündliche Verhandlung verzichten wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stand zuletzt 2016 in einem kurzfristigen vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Danach bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Am XXXX .2024 wurde der BF persönlich eine Einladung zu einer Maßnahme „ XXXX “ übermittelt. Eine Teilnahme erfolgte jedoch nicht. Am römisch 40 .2024 wurde der BF persönlich eine Einladung zu einer Maßnahme „ römisch 40 “ übermittelt. Eine Teilnahme erfolgte jedoch nicht.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße).
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße). § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020:Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 28/2020: Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007:Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 104/2007: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung
dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013:Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 3/2013: § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38Al
VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
- Judikatur: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Mit Erkenntnis vom 21.04.2004, GZ. 2002/08/0262, führte der VwGH aus, dass auch für Langzeitarbeitslose die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig ist, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen spezifischen Mängeln abhelfen könnte. Weiters führte er aus, dass die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Nachweises bedarf, daß der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215). Im Erkenntnis vom 28.03.2012, Zl. 2010/08/0250 führte der VwGH aus, dass das AMS die Notwendigkeit einer Maßnahme individuell zu begründen hat, die einem bekannten Defizit Abhilfe verschaffen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (vgl. das VwGH-Erkenntnis Erkenntnis vom
- April 2004, Zl. 2002/08/0262, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind vergleiche das VwGH-Erkenntnis Erkenntnis vom
- April 2004, Zl. 2002/08/0262, mwN). Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen der arbeitslosen Person dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden (vgl. § 9 Abs. 8 AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach, dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint. Auch wenn
§ 9Abs. 8 3. Satz Al
VG eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheids auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0105).Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen der arbeitslosen Person dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden vergleiche Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach, dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint. Auch wenn
Paragraph 9, Absatz 8,
- Satz AlVG eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd Paragraph 9, Absatz 8, AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheids auf seine Rechtmäßigkeit gehindert vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. 2009/08/0105).
- Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: In der Betreuungsvereinbarung wird festgehalten, dass alle bisher vom Arbeitsmarktservice gemachten Vermittlungs- oder Integrationsversuche zu keiner Arbeitsaufnahme geführt hätten, wegen der Motivation und da die BF drei minderjährige Kinder zuhause hat. Passende Stellen wurden nicht gefunden bzw. zu einer Einstellung geführt haben. Zur Stärkung des Selbsthilfepotentials, der Auseinandersetzung mit neuen Bewerbungsstrategien und Coaching sowie einem Praktikum soll ein realistischer Karriereplan erreicht werden. Angesichts der längeren Abwesenheit der BF vom Arbeitsmarkt ist dem AMS nicht entgegen zu treten, dass eine solche Schulung sinnvoll erscheint. Es gab seitens der BF bereits in der Vergangenheit mehrerer Absagen für eine Maßnahme, ohne dass jedoch andere Strategien erfolgt wären. Auch stellte das XXXX gutachterlich fest, eine Teilnahme an der in Frage stehenden Schulung aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen wäre. Davon abgesehen hat der Arzt der BF eine Umschulung befürwortet und erscheint dies auch nachvollziehbar. Angesichts der längeren Abwesenheit der BF vom Arbeitsmarkt ist dem AMS nicht entgegen zu treten, dass eine solche Schulung sinnvoll erscheint. Es gab seitens der BF bereits in der Vergangenheit mehrerer Absagen für eine Maßnahme, ohne dass jedoch andere Strategien erfolgt wären. Auch stellte das römisch 40 gutachterlich fest, eine Teilnahme an der in Frage stehenden Schulung aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen wäre. Davon abgesehen hat der Arzt der BF eine Umschulung befürwortet und erscheint dies auch nachvollziehbar. Es ist hingegen nicht nachvollziehbar warum die BF die Teilnahme an der Schulung verweigert, und auch nicht versucht zu einem späteren Zeitpunkt einzusteigen. Es wurde seitens der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sie einen späteren Einstieg versucht hätte, oder ist ein solcher Versuch oder Wunsch sonstwie festgestellt werden, auch eine Arbeitsaufnahme konnte im Nahebereich nicht festgestellt werden. Im Gegenteil hat die BF gegenüber dem AMS klar kommuniziert, an der Schulung nicht teilnehmen zu wollen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2294129.1.00