RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlG316 2297509-1 Spruch, G316 2297509-1/11E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom 25.06.2024 wurde die slowakische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom 25.06.2024 wurde die slowakische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF weder aufrecht versichert sei noch über ausreichende Existenzmittel verfüge und derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Dagegen erhob die BF durch ihre damals bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Verdachte bestehe, dass die BF Down-Syndrom habe und der gegenständliche Bescheid nicht zu erlassen gewesen wäre. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist slowakische Staatsangehörige. Die BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 16.05.2024 von Polizeibeamten einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde am gleichen Tag eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt, deren Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme sie nicht nachkam. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2024 wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2024 wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Der an die BF als Empfängerin adressierte Bescheid wurde von dieser am 08.07.2024 nach zuvor erfolgter Hinterlegung beim Postamt übernommen. Nach Anregung durch die damalige Rechtsvertretung der BF wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 12.02.2025 gemäß § 120 AußStrG für die BF eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Besorgung der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die BF nicht in der Lage zu sein scheint, die genannten Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Die BF wirkte in Teilbereichen desorientiert und konnten kognitive Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Nach Anregung durch die damalige Rechtsvertretung der BF wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 12.02.2025 gemäß Paragraph 120, AußStrG für die BF eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Besorgung der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die BF nicht in der Lage zu sein scheint, die genannten Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Die BF wirkte in Teilbereichen desorientiert und konnten kognitive Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden.
- Beweiswürdigung: Die Identität der BF steht unstrittig fest. Der Zeitpunkt der Personenkontrolle und die Feststellungen zum Parteiengehör beruhen auf den Angaben in der Beschwerde. Der angefochtene Bescheid führt die BF als Empfängerin an. Die Übermittlung des Bescheides an die BF ergibt sich zudem aus der beurkundeten Übernahmebestätigung vom 08.07.
- Die Anregung der damaligen Rechtsvertretung sowie der genannte Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 12.02.2025, GZ: XXXX über die Bestellung der Erwachsenenvertreterin wurden von der damaligen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die Anregung der damaligen Rechtsvertretung sowie der genannte Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.02.2025, GZ: römisch 40 über die Bestellung der Erwachsenenvertreterin wurden von der damaligen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480). Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Diese Grundsätze sind gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Nachdem mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 12.02.2025 eine Erwachsenenvertreterin für sehr weit gefasste Angelegenheiten (Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern) der BF bestellt wurde und kognitive Beeinträchtigungen bei der BF nicht ausgeschlossen werden konnten, ist davon auszugehen, dass es der BF bereits während des Verfahrens vor der belangten Behörde an der Prozessfähigkeit mangelte. Dementsprechend konnte ihr der angefochtene Bescheid nicht wirksam zugestellt werden. Die gegenständlich erhobene Beschwerde richtet sich somit mangels wirksamer Bescheiderlassung gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Die gegenständlich erhobene Beschwerde richtet sich somit mangels wirksamer Bescheiderlassung gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat vergleiche auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Die vorliegende Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2297509.1.00