4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde am 08.09.2021 in Österreich festgenommen. Über ihn wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 10.09.2021 wegen Verdachts des Vergehens des schweren Diebstahls
GB Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde am 08.09.2021 in Österreich festgenommen. Über ihn wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 10.09.2021 wegen Verdachts des Vergehens des schweren Diebstahls
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.09.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides
FPG geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.09.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides
Paragraph 76, FPG geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit dreiundzwanzig Jahren in Deutschland lebe und zwanzig Jahre verheiratet sei. Er habe bis 30.08.2025 eine Aufenthaltserlaubnis. Er wohne mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt und arbeite in Deutschland als Stapelfahrer. Am 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Am 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 15.06.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 21.12.2021 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Algerien und ein Einreiseverbot beabsichtigt werde. Ihm wurde erneut die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 15.06.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2021 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Algerien und ein Einreiseverbot beabsichtigt werde. Ihm wurde erneut die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 22.06.2022 und 28.06.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 07.09.2022 vom Flughafen XXXX nach XXXX eingereist sei und nach Spanien weiterreisen habe wollen. Er verfüge über einen gültigen Reisepass und habe eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Seit einundzwanzig Jahren sei er mit seiner Ehefrau verheiratet, mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Er sei von Beruf Stapelfahrer. Er habe gute Deutschkenntnisse. In Deutschland lebe er seit vierundzwanzig Jahren. Er stamme aus Algerien und besuche seine Eltern jedes Jahr. Seine zweite Heimat sei Deutschland. Mit Schriftsatz vom 22.06.2022 und 28.06.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 07.09.2022 vom Flughafen römisch 40 nach römisch 40 eingereist sei und nach Spanien weiterreisen habe wollen. Er verfüge über einen gültigen Reisepass und habe eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Seit einundzwanzig Jahren sei er mit seiner Ehefrau verheiratet, mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Er sei von Beruf Stapelfahrer. Er habe gute Deutschkenntnisse. In Deutschland lebe er seit vierundzwanzig Jahren. Er stamme aus Algerien und besuche seine Eltern jedes Jahr. Seine zweite Heimat sei Deutschland. Mit Bescheid vom 06.10.2022 erteilte das Bundesamt Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 06.10.2022 erteilte das Bundesamt Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben. In der fristgerechten Beschwerde wird von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen argumentiert, dass bei dem Beschwerdeführer jedenfalls ein geschütztes Familienleben in Deutschland vorliege. Er lebe seit vierundzwanzig Jahren in Deutschland. Er sei seit einundzwanzig Jahren verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau im gleichen Haushalt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, zumal durch das Einreiseverbot ein persönlicherer Kontakt zu seiner Ehefrau nicht mehr möglich wäre. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2022 vorgelegt und langten am 14.11.2022 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2022, Zl. I414 wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom 29.11.2022 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er gegen den Beschluss (gemeint wohl Erkenntnis) eine Revision beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben möchte. Das Bundesverwaltungsgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber
Vm § 17 VwGVG sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof weiter.Das Bundesverwaltungsgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.03.2023, Zl. Ra 2022/17/0219-9 wurde der Partei für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2022 die Verfahrenshilfe gewährt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.06.2023, Zl. Ra 2022/17/0219-17 wurde der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.08.2024, Zl. Ra 2022/17/2019-20 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Revisionswerber gemeinsam mit seiner Ehefrau seit über zwanzig Jahren in Deutschland lebe. Während seines Aufenthaltes in Deutschland wurde er mehrfach wegen verschiedener Straftaten (u.a. Eigentumsdelikte und Körperverletzung) verurteilt. In Österreich wurde der Revisionswerber durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom
dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2021, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt.
dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer I. am 7.09.2021 in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, -- übersteigenden Gesamtwert, nämliche eine Tasche der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 500, -- samt Inhalt, Bargeld in der Höhe von EUR 23.600, --, Schmuck im Wert von EUR 20.000, --, 40 Stück Goldmünzen im Wert von EUR 30.000, --, eine Geldbörse und Reisepassetui der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 400, -- M. J. und der Firma G. & C. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. römisch eins. am 7.09.2021 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, -- übersteigenden Gesamtwert, nämliche eine Tasche der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 500, -- samt Inhalt, Bargeld in der Höhe von EUR 23.600, --, Schmuck im Wert von EUR 20.000, --, 40 Stück Goldmünzen im Wert von EUR 30.000, --, eine Geldbörse und Reisepassetui der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 400, -- M. J. und der Firma G. & C. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. II. am 17.01.2019 in XXXX im Hotel I. der A. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren an der dortigen Garderobe im Erdgeschoss abgestellte Handtasche im Wert von EUR 80, -- mit Bekleidungsstücken und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 700, -- als Inhalt, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. römisch zwei. am 17.01.2019 in römisch 40 im Hotel römisch eins. der A. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren an der dortigen Garderobe im Erdgeschoss abgestellte Handtasche im Wert von EUR 80, -- mit Bekleidungsstücken und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 700, -- als Inhalt, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht sein reumütiges Teilgeständnis, sowie die teilweise Sicherstellung der Beute als mildernd und berücksichtigte die zwölf einschlägigen Vorstrafen, sowie die Tatwiederholung als erschwerend. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland mehrmals verurteilt: Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 07.09.2001 wurde er wegen Diebstahls nach §§ 242, 248 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je DEM 10, -- verurteilt.Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 07.09.2001 wurde er wegen Diebstahls nach Paragraphen 242, 248, StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je DEM 10, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 08.11.2001 wegen Diebstahls nach §§ 242, 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DEM 20, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 08.11.2001 wegen Diebstahls nach Paragraphen 242, 25, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DEM 20, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 26.11.2001 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nach §§ 242, 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DEM 10, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 26.11.2001 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nach Paragraphen 242, 25, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DEM 10, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 26.04.2002 wegen Diebstahls in zwei Fällen nach §§ 242, 53 und 56 StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 26.04.2002 wegen Diebstahls in zwei Fällen nach Paragraphen 242, 53 und 56 StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 19.07.2002 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und gemeinschaftlichen Diebstahls nach §§ 25 Abs. 2, 56, 242, 229 StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und vierzehn Tagen verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 19.07.2002 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und gemeinschaftlichen Diebstahls nach Paragraphen 25, Absatz 2, 56, 242, 229, StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und vierzehn Tagen verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 06.02.2003 wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls nach §§ 142, 242 52, 53 55, 69A, StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer teilweise unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung vom 19.07.2022 und der Verurteilung vom 26.04.2002 eine Gesamtfreiheitstrafe von fünf Monaten ausgesprochen, die mit 22.03.2007 vom Beschwerdeführer vollzogen wurde. Wegen Diebstahls wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Strafrest wurde vorerst auf Bewährung ausgesetzt, welche jedoch widerrufen und der Strafrest am 09.08.2014 vollzogen wurde. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 06.02.2003 wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls nach Paragraphen 142, 242, 52, 53 55, 69A, StGB und Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 1 StVG zu einer teilweise unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung vom 19.07.2022 und der Verurteilung vom 26.04.2002 eine Gesamtfreiheitstrafe von fünf Monaten ausgesprochen, die mit 22.03.2007 vom Beschwerdeführer vollzogen wurde. Wegen Diebstahls wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Strafrest wurde vorerst auf Bewährung ausgesetzt, welche jedoch widerrufen und der Strafrest am 09.08.2014 vollzogen wurde. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 08.12.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 08.12.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 06.03.2008 wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen nach §§ 242 Abs. 1, 53, 56 StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten und vier Tagen verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung mit 10.01.2017 erledigt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 06.03.2008 wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen nach Paragraphen 242, Absatz eins, 53, 56, StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten und vier Tagen verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung mit 10.01.2017 erledigt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 25.02.2009 wurde er wegen Diebstahls in drei Fällen und Computerbetrug in fünf Fällen nach §§ 242 Abs. 1, 263a, 53, 56 zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung wurde folglich mit 25.11.2016 erledigt. Nach der vollständigen Verbüßung der Strafe wurde der Beschwerdeführer bis 10.05.2021 eine Führungsaufsicht. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 25.02.2009 wurde er wegen Diebstahls in drei Fällen und Computerbetrug in fünf Fällen nach Paragraphen 242, Absatz eins, 263 a, 53, 56, zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung wurde folglich mit 25.11.2016 erledigt. Nach der vollständigen Verbüßung der Strafe wurde der Beschwerdeführer bis 10.05.2021 eine Führungsaufsicht. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 13.10.2010 wurde er wegen des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 13.10.2010 wurde er wegen des Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 16.02.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch geblieben ist, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 16.02.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch geblieben ist, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht verhängte über den Beschwerdeführer am 01.06.2012 nachträglich eine durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe von 12 Monaten. Die Strafvollstreckung wurde am 10.05.2017 erledigt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 14.12.2018 wurde er wegen Diebstahls von geringwertigen Sachen nach §§ 248a, 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 14.12.2018 wurde er wegen Diebstahls von geringwertigen Sachen nach Paragraphen 248 a, 242, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10, -- verurteilt. Am 18.10.2022 wurde der Beschwerdeführer in Österreich bedingt aus der Strafhaft entlassen. Die Probezeit wurde für drei Jahre bestimmt. 1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 31.5.2024). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 31.5.2024). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 31.5.2024). Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 31.5.2024; vgl. BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 31.5.2024). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 2.9.2024).Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 31.5.2024). Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 31.5.2024; vergleiche BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 31.5.2024). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 2.9.2024). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 97% der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 31.12.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.5.2024): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 19.9.2024 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (2.9.2024): Reisehinweise Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 19.9.2024 BS - Bertelsmann Stiftung
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005).
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Artikel 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Artikel 21 Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Artikel 5 Abs. 1 des SDÜ lautet (auszugsweise):Artikel 5 Absatz eins, des SDÜ lautet (auszugsweise): „
1 des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer hat es vorgezogen, der mündlichen Verhandlung fern zu bleiben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung fern. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers oder seiner Ehegattin konnte nicht stattfinden. Die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage geforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt. Ein Vertreter des Beschwerdeführers- wie von ihm angegeben- blieb der Verhandlung ebenfalls fern. Der Beschwerdeführer hat sich selbst die Möglichkeit auf rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung genommen. Dies stellt zugleich eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt wird und die zum anderen dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Last fällt, soweit es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers tätig zu werden. Dieses Verhalten hindert das Bundesverwaltungsgericht nicht, die vorliegende Beschwerde zu erledigen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass eine Verhandlung durchzuführen sei, zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer seit 25 Jahren in Deutschland lebe und seit 22 Jahren verheiratet sei. Gleichzeitig habe sich das Bundesverwaltungsgericht zu den Tatumständen, die den Verurteilungen in Deutschland zugrunde gelegen sind, sich auseinander zu setzten. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 21.02.2025 eine Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie ein Vertreter des Beschwerdeführers blieben der Verhandlung fern. Eine Auseinandersetzung mit dem Familienleben in Deutschland und der Tatumstände, die den Verurteilungen in Deutschland zugrunde lagen, konnten mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin oder seines Vertreters nicht hinreichend erörtert werden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein aktuelles Führungszeugnis aus Deutschland vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde nicht folgegeleistet. Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer als Inhaber eines – aufgrund gesetzlicher Bestimmung – befristeten deutschen Aufenthaltstitels zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und konnte sich somit grundsätzlich
SDÜ bis zu drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) rechtmäßig in Österreich aufhalten. Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer als Inhaber eines – aufgrund gesetzlicher Bestimmung – befristeten deutschen Aufenthaltstitels zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und konnte sich somit grundsätzlich
, SDÜ bis zu drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) rechtmäßig in Österreich aufhalten. Abgesehen von dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel von Deutschland gehören zu den Einreisevoraussetzungen, neben dem Besitz allenfalls weiterer erforderlicher Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein. Auch wenn der Beschwerdeführer während seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen algerischen Reisepasses und eines von Deutschland ausgestellten Aufenthaltstitels gewesen sein mag, ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig, da er aufgrund der gravierenden strafgerichtlichen Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Zusammenschau mit seinen Verurteilungen in Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Österreichs darstellt, welche seine sofortige Ausreise erforderlich macht. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. e SDÜ lagen nicht vor und hat das Bundesamt die ausgesprochene Rückkehrentscheidung richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch noch im Bundesgebiet aufhielt.Auch wenn der Beschwerdeführer während seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen algerischen Reisepasses und eines von Deutschland ausgestellten Aufenthaltstitels gewesen sein mag, ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig, da er aufgrund der gravierenden strafgerichtlichen Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Zusammenschau mit seinen Verurteilungen in Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Österreichs darstellt, welche seine sofortige Ausreise erforderlich macht. Die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ lagen nicht vor und hat das Bundesamt die ausgesprochene Rückkehrentscheidung richtigerweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch noch im Bundesgebiet aufhielt. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ausreise nach Deutschland aufzufordern gehabt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass
6 FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
1 FPG zu erlassen.Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ausreise nach Deutschland aufzufordern gehabt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 52, Absatz 6, FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich - nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - unverzüglich nach Deutschland zu begeben. Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage - in der Beschwerde hatte er ein ausdrücklich gegenteiliges Vorbringen erstattet - nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde trotz seines deutschen Aufenthaltstitels von dem Bundesamt offensichtlich nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich - nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - unverzüglich nach Deutschland zu begeben. Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage - in der Beschwerde hatte er ein ausdrücklich gegenteiliges Vorbringen erstattet - nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde trotz seines deutschen Aufenthaltstitels von dem Bundesamt offensichtlich nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben. Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel daran, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhaltens eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Für die Beurteilung der Annahme, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier konkret: in den Herkunftsstaat Algerien) iSd § 52 Abs. 6 FPG erforderlich ist, genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen selbst maßgeblich gewesen seien (zB VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN). Darüber hinaus kommt es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff und Rn. 60 und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17, Rn. 48 ff). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung iSv Art. 7 Abs. 4 Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff).Für die Beurteilung der Annahme, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier konkret: in den Herkunftsstaat Algerien) iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG erforderlich ist, genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen selbst maßgeblich gewesen seien (zB VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN). Darüber hinaus kommt es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. 6 Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff und Rn. 60 und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17, Rn. 48 ff). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung iSv Artikel 7, Absatz 4, Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff). Im Lichte dieser Judikatur ist nicht die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2021 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Ziffer 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, ausschlaggebend. Vielmehr sind auch die Art und die Schwere der Tat sowie der Zeitablauf seit ihrer Begehung zu berücksichtigen. Konkret hat der Beschwerdeführer am 7.09.2021 in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, -- übersteigenden Gesamtwert, nämliche eine Tasche der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 500, -- samt Inhalt, Bargeld in der Höhe von EUR 23.600, --, Schmuck im Wert von EUR 20.000, --, 40 Stück Goldmünzen im Wert von EUR 30.000, --, eine Geldbörse und Reisepassetui der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 400, -- M. J. und der Firma G. & C. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am 17.01.2019 in XXXX im Hotel I. der A. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren an der dortigen Garderobe im Erdgeschoss abgestellte Handtasche im Wert von EUR 80, -- mit Bekleidungsstücken und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 700, -- als Inhalt, ebenfalls mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die Art und die Schwere dieser Straftaten scheinen auf eine aktuelle besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers schließen zu lassen. So handelt es sich bei den strafbaren Handlungen, die der Beschwerdeführer begangen hat, zwar nicht etwa um solche gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder um solche im Bereich der besonders verpönten Suchtgiftkriminalität, sondern um solche gegen fremdes Vermögen, jedoch ist in einer Zusammenschau mit dem zugefügten beträchtlichen Vermögensschaden die kriminelle Energie des Beschwerdeführers als nicht gering einzustufen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Deutschland massiv einschlägig vorbestraft (zwölf einschlägige Vorbestrafungen). Aus diesen geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Bewährungsauflagen gehalten hat, weshalb es unter anderem auch zu Vollstreckungen der Strafen gekommen ist. Eine Läuterung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, vielmehr erzielen die ihm gegenüber verhängten Strafen bis dato kaum eine Wirkung. Der Beschwerdeführer trat in Deutschland ab dem Jahr 2001 mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Mehrfache Verwarnungen und auf Bewährung ausgesetzte Strafen blieben erfolglos und vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Nach seiner am 25.11.2016 Verbüßung seiner Haftstrafe wurde er bis 10.05.2021 unter Führungsaufsicht gestellt. Selbst dies erzielte nicht die erwünschte Wirkung und wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 14.12.2018 wegen Diebstahls von geringwertigen Sachen nach §§ 248a, 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10, -- verurteilt. Anschließend beging er in Österreich am 17.01.2019 und am 07.09.2021 weitere Diebstähle. In seinem letzten begangenen Diebstahl am 07.09.2021 ist sogar eine Steigerung seiner kriminellen Energie zu erkennen, zumal der Wert des Diebesgutes im höheren fünfstelligen Bereich lag. Bei Berücksichtigung der dargelegten Art und der Schwere der Taten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, sowie unter der Berücksichtigung seiner kontinuierlichen Begehung von Straftaten, ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet iSv § 52 Abs. 6 FPG erforderte, ersichtlich.Im Lichte dieser Judikatur ist nicht die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2021 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, ausschlaggebend. Vielmehr sind auch die Art und die Schwere der Tat sowie der Zeitablauf seit ihrer Begehung zu berücksichtigen. Konkret hat der Beschwerdeführer am 7.09.2021 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, -- übersteigenden Gesamtwert, nämliche eine Tasche der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 500, -- samt Inhalt, Bargeld in der Höhe von EUR 23.600, --, Schmuck im Wert von EUR 20.000, --, 40 Stück Goldmünzen im Wert von EUR 30.000, --, eine Geldbörse und Reisepassetui der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 400, -- M. J. und der Firma G. & C. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am 17.01.2019 in römisch 40 im Hotel römisch eins. der A. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren an der dortigen Garderobe im Erdgeschoss abgestellte Handtasche im Wert von EUR 80, -- mit Bekleidungsstücken und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 700, -- als Inhalt, ebenfalls mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die Art und die Schwere dieser Straftaten scheinen auf eine aktuelle besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers schließen zu lassen. So handelt es sich bei den strafbaren Handlungen, die der Beschwerdeführer begangen hat, zwar nicht etwa um solche gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder um solche im Bereich der besonders verpönten Suchtgiftkriminalität, sondern um solche gegen fremdes Vermögen, jedoch ist in einer Zusammenschau mit dem zugefügten beträchtlichen Vermögensschaden die kriminelle Energie des Beschwerdeführers als nicht gering einzustufen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Deutschland massiv einschlägig vorbestraft (zwölf einschlägige Vorbestrafungen). Aus diesen geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Bewährungsauflagen gehalten hat, weshalb es unter anderem auch zu Vollstreckungen der Strafen gekommen ist. Eine Läuterung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, vielmehr erzielen die ihm gegenüber verhängten Strafen bis dato kaum eine Wirkung. Der Beschwerdeführer trat in Deutschland ab dem Jahr 2001 mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Mehrfache Verwarnungen und auf Bewährung ausgesetzte Strafen blieben erfolglos und vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Nach seiner am 25.11.2016 Verbüßung seiner Haftstrafe wurde er bis 10.05.2021 unter Führungsaufsicht gestellt. Selbst dies erzielte nicht die erwünschte Wirkung und wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 14.12.2018 wegen Diebstahls von geringwertigen Sachen nach Paragraphen 248 a, 242, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10, -- verurteilt. Anschließend beging er in Österreich am 17.01.2019 und am 07.09.2021 weitere Diebstähle. In seinem letzten begangenen Diebstahl am 07.09.2021 ist sogar eine Steigerung seiner kriminellen Energie zu erkennen, zumal der Wert des Diebesgutes im höheren fünfstelligen Bereich lag. Bei Berücksichtigung der dargelegten Art und der Schwere der Taten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, sowie unter der Berücksichtigung seiner kontinuierlichen Begehung von Straftaten, ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet iSv Paragraph 52, Absatz 6, FPG erforderte, ersichtlich. Im Lichte der oben dargestellten Judikatur des VwGH und EuGH ist auch die konkrete, persönliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er hat, wie auch bereits von dem Bundesamt festgestellt, eine Ehefrau in Deutschland. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und dort seine Ehefrau ist, hat ihn trotz des bereits schon mehrfachen Haftübels in Deutschland nicht davon abhalten lassen auch in Österreich straffällig zu werden. Auch wenn er im Bundesgebiet nur eine Verurteilung aufweist, spricht die kontinuierliche Begehung von Straftaten und die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2021 ausgeführte mangelnde Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Delikts vom 17.01.2019 für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellte bzw. aktuell darstellt, die seine sofortige Ausreise aus den Bundesgebiet erforderte bzw. erfordert. Insgesamt ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt. Der Beschwerdeführer hat ferner seine kriminelle Energie und Neigung zu Straftaten durch seine einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland untermauert. Bereits die schiere Quantität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, welche letztlich in insgesamt vierzehn strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von rund einundzwanzig Jahren mündeten, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Vorverurteilungen und trotz mehrfacher Verwarnungen, Geldstrafen und Beistellung einer Führungsaufsicht wiederholt und massiv straffällig wurde. Ebensowenig vermochten ihn die bedingt ausgesprochenen Strafen bzw. die auf Bewährung ausgesetzten Strafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Somit stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die näheren Umstände bezüglich der strafrechtswidrigen Fehlverhalten, welche den ausländischen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde lagen, nicht bekannt sind und strafrechtliche Verurteilungen alleine die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ohne weiteres begründen können, so lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neben seiner Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Österreich zwölf einschlägige Verurteilungen in Deutschland aufweist, Rückschlüsse auf ein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild zu, welches auch für die gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose von Relevanz ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit dieses Verhaltens auch künftig die Befürchtung naheliegt, er werde mit seinem Handeln die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden.Im Lichte der oben dargestellten Judikatur des VwGH und EuGH ist auch die konkrete, persönliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er hat, wie auch bereits von dem Bundesamt festgestellt, eine Ehefrau in Deutschland. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und dort seine Ehefrau ist, hat ihn trotz des bereits schon mehrfachen Haftübels in Deutschland nicht davon abhalten lassen auch in Österreich straffällig zu werden. Auch wenn er im Bundesgebiet nur eine Verurteilung aufweist, spricht die kontinuierliche Begehung von Straftaten und die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2021 ausgeführte mangelnde Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Delikts vom 17.01.2019 für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellte bzw. aktuell darstellt, die seine sofortige Ausreise aus den Bundesgebiet erforderte bzw. erfordert. Insgesamt ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt. Der Beschwerdeführer hat ferner seine kriminelle Energie und Neigung zu Straftaten durch seine einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland untermauert. Bereits die schiere Quantität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, welche letztlich in insgesamt vierzehn strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von rund einundzwanzig Jahren mündeten, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Vorverurteilungen und trotz mehrfacher Verwarnungen, Geldstrafen und Beistellung einer Führungsaufsicht wiederholt und massiv straffällig wurde. Ebensowenig vermochten ihn die bedingt ausgesprochenen Strafen bzw. die auf Bewährung ausgesetzten Strafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Somit stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die näheren Umstände bezüglich der strafrechtswidrigen Fehlverhalten, welche den ausländischen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde lagen, nicht bekannt sind und strafrechtliche Verurteilungen alleine die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ohne weiteres begründen können, so lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neben seiner Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Österreich zwölf einschlägige Verurteilungen in Deutschland aufweist, Rückschlüsse auf ein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild zu, welches auch für die gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose von Relevanz ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit dieses Verhaltens auch künftig die Befürchtung naheliegt, er werde mit seinem Handeln die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden. Der Beschwerdeführer musste daher im gegenständlichen Fall
6 FPG nicht aufgefordert werden, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Deutschland zurückzubegeben. Es folgte daher zu Recht ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
1 FPG durch das Bundesamt.Der Beschwerdeführer musste daher im gegenständlichen Fall
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht aufgefordert werden, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Deutschland zurückzubegeben. Es folgte daher zu Recht ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch das Bundesamt. Das Bundesamt hat daher zutreffend eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen.Das Bundesamt hat daher zutreffend eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Des Weiteren ist die Rückkehrentscheidung auch mit Art 8 EMRK vereinbar, denn der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Privat und Familienleben und die Rückkehrentscheidung greift auch nicht in ein allfällig bestehendes Privat und Familienleben in Deutschland ein, da sie eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht verhindert. Im vorliegenden Fall fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich.Des Weiteren ist die Rückkehrentscheidung auch mit Artikel 8, EMRK vereinbar, denn der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Privat und Familienleben und die Rückkehrentscheidung greift auch nicht in ein allfällig bestehendes Privat und Familienleben in Deutschland ein, da sie eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht verhindert. Im vorliegenden Fall fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 21.02.2025 eine Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie ein Vertreter des Beschwerdeführers blieben der Verhandlung fern. Eine Auseinandersetzung mit dem Familienleben in Deutschland, konnten mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin oder seines Vertreters nicht hinreichend erörtert werden. Der Beschwerdeführer hält sich seit 25 Jahren in Deutschland auf und ist seit 22 Jahren verheiratet. Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Der Beschwerdeführer hält sich seit 25 Jahren in Deutschland auf und ist seit 22 Jahren verheiratet. Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Deutschland oder Österreich (bzw. Europa) stehen jedoch öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Fremdenrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er durch die in Österreich rechtskräftig festgestellte Verurteilung wegen schweren Diebstahls ein Verhalten gesetzt hat, dass keine Achtung der (straf-)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Deutschland oder Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Deutschland oder Österreich. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, ist zu entgegnen, dass die Rückkehrentscheidung für sich genommen nicht direkt ein in Deutschland bestehendes Privat- und Familienleben eingreift, sondern die Ausreise aus Österreich betrifft.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, ist zu entgegnen, dass die Rückkehrentscheidung für sich genommen nicht direkt ein in Deutschland bestehendes Privat- und Familienleben eingreift, sondern die Ausreise aus Österreich betrifft. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf die familiären Anbindungen des Beschwerdeführers an Deutschland Bezug genommen wird, so gilt anzuführen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf die familiären Anbindungen des Beschwerdeführers an Deutschland Bezug genommen wird, so gilt anzuführen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar so
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