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{'item': 'I414 2262165-1'}

Obsah (15)Art. 133§§ 127§ 76§ 52§ 46§ 53§ 18§ 6§ 58§ 57§ 55§ 28§ 9Art. 20Art 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlI414 2262165-1 SpruchI414 2262165-1/33E, I414 2262165-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde am 08.09.2021 in Österreich festgenommen. Über ihn wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 10.09.2021 wegen Verdachts des Vergehens des schweren Diebstahls

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 St

GB Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde am 08.09.2021 in Österreich festgenommen. Über ihn wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 10.09.2021 wegen Verdachts des Vergehens des schweren Diebstahls

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.09.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides

§ 76

FPG geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.09.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides

Paragraph 76, FPG geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit dreiundzwanzig Jahren in Deutschland lebe und zwanzig Jahre verheiratet sei. Er habe bis 30.08.2025 eine Aufenthaltserlaubnis. Er wohne mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt und arbeite in Deutschland als Stapelfahrer. Am 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Am 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 15.06.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 21.12.2021 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Algerien und ein Einreiseverbot beabsichtigt werde. Ihm wurde erneut die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 15.06.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2021 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Algerien und ein Einreiseverbot beabsichtigt werde. Ihm wurde erneut die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 22.06.2022 und 28.06.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 07.09.2022 vom Flughafen XXXX nach XXXX eingereist sei und nach Spanien weiterreisen habe wollen. Er verfüge über einen gültigen Reisepass und habe eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Seit einundzwanzig Jahren sei er mit seiner Ehefrau verheiratet, mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Er sei von Beruf Stapelfahrer. Er habe gute Deutschkenntnisse. In Deutschland lebe er seit vierundzwanzig Jahren. Er stamme aus Algerien und besuche seine Eltern jedes Jahr. Seine zweite Heimat sei Deutschland. Mit Schriftsatz vom 22.06.2022 und 28.06.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 07.09.2022 vom Flughafen römisch 40 nach römisch 40 eingereist sei und nach Spanien weiterreisen habe wollen. Er verfüge über einen gültigen Reisepass und habe eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Seit einundzwanzig Jahren sei er mit seiner Ehefrau verheiratet, mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Er sei von Beruf Stapelfahrer. Er habe gute Deutschkenntnisse. In Deutschland lebe er seit vierundzwanzig Jahren. Er stamme aus Algerien und besuche seine Eltern jedes Jahr. Seine zweite Heimat sei Deutschland. Mit Bescheid vom 06.10.2022 erteilte das Bundesamt Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 06.10.2022 erteilte das Bundesamt Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben. In der fristgerechten Beschwerde wird von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen argumentiert, dass bei dem Beschwerdeführer jedenfalls ein geschütztes Familienleben in Deutschland vorliege. Er lebe seit vierundzwanzig Jahren in Deutschland. Er sei seit einundzwanzig Jahren verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau im gleichen Haushalt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, zumal durch das Einreiseverbot ein persönlicherer Kontakt zu seiner Ehefrau nicht mehr möglich wäre. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2022 vorgelegt und langten am 14.11.2022 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2022, Zl. I414 wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom 29.11.2022 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er gegen den Beschluss (gemeint wohl Erkenntnis) eine Revision beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben möchte. Das Bundesverwaltungsgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof weiter.Das Bundesverwaltungsgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.03.2023, Zl. Ra 2022/17/0219-9 wurde der Partei für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2022 die Verfahrenshilfe gewährt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.06.2023, Zl. Ra 2022/17/0219-17 wurde der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.08.2024, Zl. Ra 2022/17/2019-20 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Revisionswerber gemeinsam mit seiner Ehefrau seit über zwanzig Jahren in Deutschland lebe. Während seines Aufenthaltes in Deutschland wurde er mehrfach wegen verschiedener Straftaten (u.a. Eigentumsdelikte und Körperverletzung) verurteilt. In Österreich wurde der Revisionswerber durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom

  1. Dezember 2021 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Revisionswerber gemeinsam mit seiner Ehefrau seit über zwanzig Jahren in Deutschland lebe. Während seines Aufenthaltes in Deutschland wurde er mehrfach wegen verschiedener Straftaten (u.a. Eigentumsdelikte und Körperverletzung) verurteilt. In Österreich wurde der Revisionswerber durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom
  2. Dezember 2021 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Das Verwaltungsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt, dass der Revisionswerber seit 24 Jahren in Deutschland lebe und dort aufenthaltsberechtigt sei, weiters dass er seit 21 Jahren verheiratet sei und es seiner Ehefrau nicht zumutbar sei, mit ihm nach Algerien zu ziehen, und es somit aufgrund des langjährigen Einreiseverbotes zu einer unverhältnismäßigen Trennung des Revisionswerbers von seiner Ehefrau kommen würde. Mit dem geführten Familienleben und den Tatumständen, die den Verurteilungen in Deutschland zugrunde lagen, setzte sich das Verwaltungsgericht nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 10.01.2025 eine mündliche Verhandlung an. Mit Schreiben vom 08.01.2025 –zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung- teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den Verhandlungstermin Absage. Er sei an Corona erkrankt, ihm sei schwindlig und habe Kreislaufprobleme. Er könne nicht nach Österreich reisen und bat um Verständnis. Als Beweis legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. In der Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 21.02.2025 an. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens in der Verhandlung einen aktuellen Strafregisterauszug aus Deutschland vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert seine Ehegattin für die Verhandlung am 21.02.2025 stellig zu machen. Mit Schreiben vom 15.02.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.02.2025, teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen mit, dass er die Verhandlung Absage. Er sei krankgeschrieben. Er habe einen Vertreter beauftragt ihn bei der Verhandlung am 21.02.2025 zu vertreten. Aufgrund finanzieller Probleme könne er die Kosten für seine Anreise nach Innsbruck zur Verhandlung nicht leisten. Er bitte die Verhandlung in seiner Abwesenheit und im Beisein seines Vertreters durchzuführen. Er habe einen Vertreter beauftragt. Als Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit legte er eine Bescheinigung vor. Aus der Bescheinigung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Sprunggelenkdistorsion rechts, an Rückenschmerzen und an Myalgie leide. Am 21.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung nicht hinreichend entschuldigt fern. Ebenfalls die Ehegattin des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung fern. Es wurde kein Vollmachtsverhältnis vorgelegt und es kam auch kein Vertreter des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  4. Zur Person: Eine für den 10.01.2025 anberaumte Verhandlung wurde wegen einer Corona-Erkrankung des Beschwerdeführers auf den 21.02.2025 verlegt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung am 21.02.2025 fern. Die Ehegattin des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung am 21.02.2025 fern. Ein Vertreter des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung am 21.02.2025 fern. Es liegt kein Vollmachtsverhältnis vor. Es konnte keine Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau stattfinden. Der Beschwerdeführer hat sich damit selbst der Möglichkeit auf rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht genommen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bediente sich in der Vergangenheit zahlreicher unterschiedlicher Namen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hielt sich zumindest am 17.01.2019 in Österreich in einem Hotel auf. Am 07.09.2021 reiste er ein weiteres Mal über Deutschland nach Österreich ein. Zuvor hielt er sich seit etlichen Jahren in Deutschland auf und verfügt über eine bis 30.08.2023 befristete deutsche Aufenthaltserlaubnis (Nr. XXXX ). Während seines Aufenthaltes in Deutschland war er in Besitz von mehreren Aufenthaltstiteln. Seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt Ried im Innkreis ist er in Österreich nicht mehr melderechtlich erfasst. Die Wohnanschrift des Beschwerdeführers ist in Deutschland. Der Beschwerdeführer hielt sich zumindest am 17.01.2019 in Österreich in einem Hotel auf. Am 07.09.2021 reiste er ein weiteres Mal über Deutschland nach Österreich ein. Zuvor hielt er sich seit etlichen Jahren in Deutschland auf und verfügt über eine bis 30.08.2023 befristete deutsche Aufenthaltserlaubnis (Nr. römisch 40 ). Während seines Aufenthaltes in Deutschland war er in Besitz von mehreren Aufenthaltstiteln. Seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt Ried im Innkreis ist er in Österreich nicht mehr melderechtlich erfasst. Die Wohnanschrift des Beschwerdeführers ist in Deutschland. Der Beschwerdeführer lebt seit über 25 Jahren in Deutschland und ist seit 22 Jahren verheiratet. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer war mit Ausnahme der Zeit, als er sich in Haft befand, nie in Österreich gemeldet. Einer legalen Beschäftigung ist der Beschwerdeführer in Österreich nie nachgegangen. Er ist von Beruf Stapelfahrer. Der Beschwerdeführer weist zwar aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland Deutschkenntnisse vor, jedoch verfügt er in Österreich über keine wesentlichen Integrationsmerkmale in beruflicher, persönlicher und kultureller Hinsicht, weshalb eine mangelnde Integration in Österreich festzustellen ist. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. In Algerien leben die Eltern des Beschwerdeführers, die er regelmäßig besucht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2021, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt.

dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2021, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt.

dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer I. am 7.09.2021 in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, -- übersteigenden Gesamtwert, nämliche eine Tasche der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 500, -- samt Inhalt, Bargeld in der Höhe von EUR 23.600, --, Schmuck im Wert von EUR 20.000, --, 40 Stück Goldmünzen im Wert von EUR 30.000, --, eine Geldbörse und Reisepassetui der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 400, -- M. J. und der Firma G. & C. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. römisch eins. am 7.09.2021 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, -- übersteigenden Gesamtwert, nämliche eine Tasche der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 500, -- samt Inhalt, Bargeld in der Höhe von EUR 23.600, --, Schmuck im Wert von EUR 20.000, --, 40 Stück Goldmünzen im Wert von EUR 30.000, --, eine Geldbörse und Reisepassetui der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 400, -- M. J. und der Firma G. & C. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. II. am 17.01.2019 in XXXX im Hotel I. der A. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren an der dortigen Garderobe im Erdgeschoss abgestellte Handtasche im Wert von EUR 80, -- mit Bekleidungsstücken und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 700, -- als Inhalt, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. römisch zwei. am 17.01.2019 in römisch 40 im Hotel römisch eins. der A. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren an der dortigen Garderobe im Erdgeschoss abgestellte Handtasche im Wert von EUR 80, -- mit Bekleidungsstücken und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 700, -- als Inhalt, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht sein reumütiges Teilgeständnis, sowie die teilweise Sicherstellung der Beute als mildernd und berücksichtigte die zwölf einschlägigen Vorstrafen, sowie die Tatwiederholung als erschwerend. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland mehrmals verurteilt: Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 07.09.2001 wurde er wegen Diebstahls nach §§ 242, 248 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je DEM 10, -- verurteilt.Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 07.09.2001 wurde er wegen Diebstahls nach Paragraphen 242, 248, StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je DEM 10, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 08.11.2001 wegen Diebstahls nach §§ 242, 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DEM 20, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 08.11.2001 wegen Diebstahls nach Paragraphen 242, 25, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DEM 20, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 26.11.2001 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nach §§ 242, 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DEM 10, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 26.11.2001 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nach Paragraphen 242, 25, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DEM 10, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 26.04.2002 wegen Diebstahls in zwei Fällen nach §§ 242, 53 und 56 StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 26.04.2002 wegen Diebstahls in zwei Fällen nach Paragraphen 242, 53 und 56 StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 19.07.2002 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und gemeinschaftlichen Diebstahls nach §§ 25 Abs. 2, 56, 242, 229 StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und vierzehn Tagen verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 19.07.2002 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und gemeinschaftlichen Diebstahls nach Paragraphen 25, Absatz 2, 56, 242, 229, StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und vierzehn Tagen verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 06.02.2003 wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls nach §§ 142, 242 52, 53 55, 69A, StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer teilweise unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung vom 19.07.2022 und der Verurteilung vom 26.04.2002 eine Gesamtfreiheitstrafe von fünf Monaten ausgesprochen, die mit 22.03.2007 vom Beschwerdeführer vollzogen wurde. Wegen Diebstahls wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Strafrest wurde vorerst auf Bewährung ausgesetzt, welche jedoch widerrufen und der Strafrest am 09.08.2014 vollzogen wurde. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 06.02.2003 wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls nach Paragraphen 142, 242, 52, 53 55, 69A, StGB und Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 1 StVG zu einer teilweise unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung vom 19.07.2022 und der Verurteilung vom 26.04.2002 eine Gesamtfreiheitstrafe von fünf Monaten ausgesprochen, die mit 22.03.2007 vom Beschwerdeführer vollzogen wurde. Wegen Diebstahls wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Strafrest wurde vorerst auf Bewährung ausgesetzt, welche jedoch widerrufen und der Strafrest am 09.08.2014 vollzogen wurde. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 08.12.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 08.12.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 06.03.2008 wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen nach §§ 242 Abs. 1, 53, 56 StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten und vier Tagen verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung mit 10.01.2017 erledigt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 06.03.2008 wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen nach Paragraphen 242, Absatz eins, 53, 56, StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten und vier Tagen verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung mit 10.01.2017 erledigt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 25.02.2009 wurde er wegen Diebstahls in drei Fällen und Computerbetrug in fünf Fällen nach §§ 242 Abs. 1, 263a, 53, 56 zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung wurde folglich mit 25.11.2016 erledigt. Nach der vollständigen Verbüßung der Strafe wurde der Beschwerdeführer bis 10.05.2021 eine Führungsaufsicht. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 25.02.2009 wurde er wegen Diebstahls in drei Fällen und Computerbetrug in fünf Fällen nach Paragraphen 242, Absatz eins, 263 a, 53, 56, zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung wurde folglich mit 25.11.2016 erledigt. Nach der vollständigen Verbüßung der Strafe wurde der Beschwerdeführer bis 10.05.2021 eine Führungsaufsicht. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 13.10.2010 wurde er wegen des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 13.10.2010 wurde er wegen des Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 16.02.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch geblieben ist, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 16.02.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch geblieben ist, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht verhängte über den Beschwerdeführer am 01.06.2012 nachträglich eine durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe von 12 Monaten. Die Strafvollstreckung wurde am 10.05.2017 erledigt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 14.12.2018 wurde er wegen Diebstahls von geringwertigen Sachen nach §§ 248a, 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10, -- verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 14.12.2018 wurde er wegen Diebstahls von geringwertigen Sachen nach Paragraphen 248 a, 242, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10, -- verurteilt. Am 18.10.2022 wurde der Beschwerdeführer in Österreich bedingt aus der Strafhaft entlassen. Die Probezeit wurde für drei Jahre bestimmt. 1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 31.5.2024). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 31.5.2024). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 31.5.2024). Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 31.5.2024; vgl. BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 31.5.2024). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 2.9.2024).Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 31.5.2024). Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 31.5.2024; vergleiche BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 31.5.2024). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 2.9.2024). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 97% der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 31.12.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.5.2024): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 19.9.2024  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (2.9.2024): Reisehinweise Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 19.9.2024  BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024  ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106869/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Algerien stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2024). Im Jahr 2021 trug eine kräftige Erholung der Erdöl- und Gasproduktion dazu bei, dass sich die Wirtschaft von der durch COVID-19 ausgelösten Rezession erholt hat. Die Außenhandels- und Haushaltssalden erholten sich 2022 merklich und profitierten vom Anstieg der Weltmarktpreise für Erdöl- und Gas. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat der Erdöl- und Gasboom Algerien Fortschritte in der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung ermöglicht. Das Land hat 2008 seine multilateralen Schulden fast beglichen, in Infrastrukturprojekte zur Förderung des Wirtschaftswachstums investiert und eine umverteilende Sozialpolitik eingeführt, die die Armut gelindert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung deutlich verbessert hat (WB 30.5.2023). Dennoch bleibt die Inflation mit 9,4% hoch. Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024). Die algerische Wirtschaft wird voraussichtlich bis Ende 2023 um 2,8% wachsen, angetrieben durch steigende Erdgasförderung, eine erhebliche Zunahme der Getreideproduktion und verstärkte Investitionen in Industrie und Bauwesen. Algeriens Wirtschaft ist stark von Erdöl und Erdgas abhängig. Etwa 60% der Steuereinnahmen und 90% der Exporteinnahmen des Landes kommen aus diesem Sektor. Das Land setzt verstärkt auf die Diversifizierung seiner Wirtschaft und den Ausbau der lokalen Produktion. Diese Strategie zielt darauf ab, die Abhängigkeit von Öl- und Gasexporten zu verringern und langfristiges, nachhaltiges Wachstum zu fördern (WKO 13.9.2024). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 10.5.2023). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Staatliche oder karitative Einrichtungen, die eine Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse sicherstellen, sind nicht bekannt (AA 10.5.2023). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 61% der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 30% können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9% können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 43% der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 42% schaffen es gerade so, und 14% können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 31.12.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.] Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise im Jahr 2019. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 8.2024). Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag 2022 bei 11,6% (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. BS 2024) bzw. 12,4% und 2023 bei 11,8% (WKO 8.2024), die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2022 bei 29,0% (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. 32,0% und 2023 bei 30,8% (WKO 8.2024). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60% geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag 2022 bei 11,6% (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche BS 2024) bzw. 12,4% und 2023 bei 11,8% (WKO 8.2024), die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2022 bei 29,0% (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. 32,0% und 2023 bei 30,8% (WKO 8.2024). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60% geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 12.9.2024  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024  ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106869/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024  WB - Weltbank (30.5.2023): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview, Zugriff 12.9.2024  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.9.2024): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 13.9.2024  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2024): Länderprofil Algerien Medizinische Versorgung Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich eher überdurchschnittlich. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 75,9 und für Frauen bei 78,5 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 5,1 Jahre niedriger (Männer: 69,6 / Frauen: 74,5 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 188,19 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 5,5 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.170,47 Euro (~ 10,4 % des jeweiligen BIP) (Laenderdaten 15.9.2024). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 79.000 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,73 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,70 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 4,
  1. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (Laenderdaten 15.9.2024). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 10.5.2023). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 10.5.2023). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 10.5.2023). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang zu Allgemeinmediziner/Hausarzt betrifft, erhoben, dass 85% des Samples Zugang haben und sich den Besuch leisten können. 11% haben demnach Zugang, können sich den Besuch aber nicht leisten. Zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe,...) haben drei Viertel der Befragten (75%) Zugang und können sich den Besuch leisten. 22% haben Zugang, könne sich den Besuch aber nicht leisten. Wenn es um Krebsbehandlungen oder Operationen in Krankenhäusern geht, haben nur die Hälfte (50%) der Befragten Zugang und können sich diesen leisten, ca. ein Drittel (30%) haben Zugang, können sich die Behandlung aber nicht leisten. 83% haben Zugang zu Medikamenten und können sie sich auch leisten (STDOK 31.12.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.] Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 10.5.2023). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 10.5.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  Laenderdaten - Laenderdaten.info (15.9.2024): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 16.9.2024  ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106869/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024 Rückkehr Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 10.5.2023). Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 10.5.2023). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024). Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023) zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 137 - 410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024).Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 10.5.2023) zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 137 - 410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richte sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 10.5.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt des Bundesamtes, insbesondere aus dem Urteil Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.12.
  4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zudem Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister der Republik Österreich und dem Betreuungsinformationssystem (GVS) eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt des Bundesamtes, insbesondere aus dem Urteil Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.
  5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zudem Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister der Republik Österreich und dem Betreuungsinformationssystem (GVS) eingeholt. Darüber hinaus wurde am 21.02.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung nicht hinreichend entschuldigt fern. Aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer reiseunfähig ist. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, aufgrund finanzieller Probleme sich die Anreise nicht leisten zu können, gleichwohl die Reisekosten vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werden würden. Auch die in der Ladung stellig gemachte Ehefrau blieb der Verhandlung fern. Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Verhandlung ohne ihn stattfinden könne. Der Beschwerdeführer gab an, für die Verhandlung einen Vertreter stellig zu machen, auch dieser blieb der Verhandlung fern. Es wurde auch kein Vollmachtsverhältnis vorgelegt. Ebenfalls wurden die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Unterlagen vom Beschwerdeführer nicht übermittelt. Der Beschwerdeführer verletzte seine Mitwirkungspflicht, die bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt wird. 2.
  6. Zur Person: Die Feststellung hinsichtlich des Fernbleibens des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin oder eines Vertreters des Beschwerdeführers ergeben sich aus nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer teilte mit, an der Verhandlung nicht teilzunehmen und einen Vertreter zu beauftragen. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen, Muskelschmerzen (Mylagie) und Probleme mit seinem rechten Sprunggelenk hat, jedoch wurde dem Beschwerdeführer keine Bettruhe verordnet, noch ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig ist. Er selbst teilte mit, sich die Anreise nicht finanziell leisten zu können. Gleichzeitig brachte er vor, einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben, den Beschwerdeführer zu vertreten. Sohin war der Beschwerdeführer für die Verhandlung am 21.02.2025 nicht hinreichend entschuldigt. Weshalb seine Ehefrau sowie ein Vertreter der Verhandlung fernblieb blieb offen. Ebenfalls wurden vom Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Unterlagen nicht übermittelt. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seit über 25 Jahren in Deutschland lebt und seit 22 Jahren verheiratet ist und in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, ergeben sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere aus der Revision, aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen und ergibt sich des Weiteren aus der im erstinstanzlichen Akt befindlichen „Europol Siena“ Abfrage. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Seine Identität ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindlichen „Europol Siena“ Abfrage und der im erstinstanzlichen Verfahren übernommenen Dokumenten des Beschwerdeführers geklärt (AS 103 ff. und AS 169). Dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unterschiedlicher Namen bediente, ergibt sich aus einer von dem Bundesamt eingeholten Auskunft vom FBI und von „Sirene Madrid“ (AS 24, 26). Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 20.09.2021, 22.06.2022 und 28.06.2022 (AS 22, 88 und 91 ff.). Dass er in Deutschland über eine Aufenthaltserlaubnis bis 30.08.2023 verfügt, ergibt sich aus der im Akt vorliegenden Kopie der Ausländerbehörde Kreis XXXX (AS 87). Dass er sich vor seiner Einreise in Österreich am 07.09.2021 etliche Jahre in Deutschland aufgehalten hat, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren und andererseits aus einer „Europol Siena“ Abfrage. Daraus geht hervor, dass er bereits am 14.11.2000 nach Deutschland eingereist ist und dort am 16.11.2000 einen Asylantrag gestellt hat, der jedoch abgelehnt wurde. Weiters geht daraus hervor, dass er in der Zeit nach seiner Einreise zum Großteil im Besitz von Aufenthaltstiteln in Deutschland war und auch aktuell ist. Dass er sich zumindest am 17.01.2019 in Österreich in einem Hotel aufhielt, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.
  7. Dass er in Deutschland über eine Aufenthaltserlaubnis bis 30.08.2023 verfügt, ergibt sich aus der im Akt vorliegenden Kopie der Ausländerbehörde Kreis römisch 40 (AS 87). Dass er sich vor seiner Einreise in Österreich am 07.09.2021 etliche Jahre in Deutschland aufgehalten hat, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren und andererseits aus einer „Europol Siena“ Abfrage. Daraus geht hervor, dass er bereits am 14.11.2000 nach Deutschland eingereist ist und dort am 16.11.2000 einen Asylantrag gestellt hat, der jedoch abgelehnt wurde. Weiters geht daraus hervor, dass er in der Zeit nach seiner Einreise zum Großteil im Besitz von Aufenthaltstiteln in Deutschland war und auch aktuell ist. Dass er sich zumindest am 17.01.2019 in Österreich in einem Hotel aufhielt, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.
  8. Die Feststellung über die Meldezeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Melderegister. Die Feststellung, dass seine Wohnanschrift in Deutschland ist, beruht auf dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Beschluss über die Bewilligung der bedingten Entlassung vom 03.09.2022 aus der gegenüber ihn verhängten Freiheitsstrafe. Daraus ergibt sich auch die bedingte Entlassung unter einer Probezeit von drei Jahren. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nie legal in Österreich beschäftigt war, beruht auf einer mangelnden Eintragung des Beschwerdeführers in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Beschwerdeführer brachte auch nichts Gegenteiliges vor und legte auch keine Unterlagen vor, welche Gegenteiliges beweisen würden. Da sich der Beschwerdeführer nur in der Justizanstalt melderechtlich erfasst war und keinerlei Bezugspunkt zu Österreich aufweist, war eine mangelnde Integration festzustellen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren. Er brachte nichts dergleichen vor und bezog sich in seinen Stellungnahmen und auch in der Beschwerde immer auf seine persönlichen und beruflichen Beziehungen in Deutschland. Die Feststellung, dass er von Beruf Stapelfahrer ist, ergibt sich aus seinen Angaben in seiner Stellungnahme vom 28.06.
  9. Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, dass eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Intensität der privaten- und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union nicht ausreichend sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine schriftlichen Stellungnahmen seine Rechte ausreichend wahren konnte. Was nämlich die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem Beschwerdeführer ausschließlich durch persönliche Einvernahme – entgegen dem Beschwerdevorbringen - einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, dass eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Intensität der privaten- und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union nicht ausreichend sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine schriftlichen Stellungnahmen seine Rechte ausreichend wahren konnte. Was nämlich die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem Beschwerdeführer ausschließlich durch persönliche Einvernahme – entgegen dem Beschwerdevorbringen - einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Im Akt befinden sich auch eine Kopie des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 21.12.2021, XXXX .. In Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug konnten daraus die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, zu den Taten und den Strafbemessungsgründen getroffen werden. Die Feststellungen über seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Ausdruck aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS. Im Akt befinden sich auch eine Kopie des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 21.12.2021, römisch 40 .. In Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug konnten daraus die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, zu den Taten und den Strafbemessungsgründen getroffen werden. Die Feststellungen über seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Ausdruck aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS. 2.
  10. Zur Lage in Algerien und zur Rückkehrsituation: Eine Gefährdung seiner Person in Algerien machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt nicht geltend. Der Beschwerdeführer führte im Beschwerdeschriftsatz aus, dass seine Integration und die Ehe mit A. J., welche in Deutschland lebe, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und einer Abschiebung in sein Heimatland spreche. Er lebe bereits seit 24 Jahren in Deutschland und sei mit A. J. zwanzig Jahre verheiratet. In der erhobenen Beschwerde brachte er keine substantiierten Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Algerien sprechen könnten. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Eine Gefährdung seiner Person in Algerien machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt nicht geltend. Der Beschwerdeführer führte im Beschwerdeschriftsatz aus, dass seine Integration und die Ehe mit A. J., welche in Deutschland lebe, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und einer Abschiebung in sein Heimatland spreche. Er lebe bereits seit 24 Jahren in Deutschland und sei mit A. J. zwanzig Jahre verheiratet. In der erhobenen Beschwerde brachte er keine substantiierten Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Algerien sprechen könnten. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. In Algerien herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation, die Rückkehr von abgeschobenen Personen ist in der Regel problemlos möglich und die Grundversorgung in Algerien einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist zudem gesund und arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein. Beim Beschwerdeführer, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann, waren daher keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr nach Algerien entgegenstehen würden. Dies spiegelt sich auch in seiner Stellungnahme vom 22.06.2022 wider, in welcher er angibt, dass er seine Eltern regelmäßig in Algerien besuche, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer keine Lebensgrundlage in Algerien vorfinden würde.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  12. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  14. Rechtslage

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.
  2. Rechtslage: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 2 AsylG 2005).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005).

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Artikel 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Artikel 21 Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Artikel 5 Abs. 1 des SDÜ lautet (auszugsweise):Artikel 5 Absatz eins, des SDÜ lautet (auszugsweise): „

(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. a)Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
  2. c)Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
  3. d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  4. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.“

Art. 20Abs.

1 des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer hat es vorgezogen, der mündlichen Verhandlung fern zu bleiben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung fern. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers oder seiner Ehegattin konnte nicht stattfinden. Die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage geforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt. Ein Vertreter des Beschwerdeführers- wie von ihm angegeben- blieb der Verhandlung ebenfalls fern. Der Beschwerdeführer hat sich selbst die Möglichkeit auf rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung genommen. Dies stellt zugleich eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt wird und die zum anderen dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Last fällt, soweit es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers tätig zu werden. Dieses Verhalten hindert das Bundesverwaltungsgericht nicht, die vorliegende Beschwerde zu erledigen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass eine Verhandlung durchzuführen sei, zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer seit 25 Jahren in Deutschland lebe und seit 22 Jahren verheiratet sei. Gleichzeitig habe sich das Bundesverwaltungsgericht zu den Tatumständen, die den Verurteilungen in Deutschland zugrunde gelegen sind, sich auseinander zu setzten. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 21.02.2025 eine Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie ein Vertreter des Beschwerdeführers blieben der Verhandlung fern. Eine Auseinandersetzung mit dem Familienleben in Deutschland und der Tatumstände, die den Verurteilungen in Deutschland zugrunde lagen, konnten mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin oder seines Vertreters nicht hinreichend erörtert werden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein aktuelles Führungszeugnis aus Deutschland vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde nicht folgegeleistet. Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer als Inhaber eines – aufgrund gesetzlicher Bestimmung – befristeten deutschen Aufenthaltstitels zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und konnte sich somit grundsätzlich

Art 21

SDÜ bis zu drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) rechtmäßig in Österreich aufhalten. Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer als Inhaber eines – aufgrund gesetzlicher Bestimmung – befristeten deutschen Aufenthaltstitels zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und konnte sich somit grundsätzlich

Artikel 21

, SDÜ bis zu drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) rechtmäßig in Österreich aufhalten. Abgesehen von dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel von Deutschland gehören zu den Einreisevoraussetzungen, neben dem Besitz allenfalls weiterer erforderlicher Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein. Auch wenn der Beschwerdeführer während seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen algerischen Reisepasses und eines von Deutschland ausgestellten Aufenthaltstitels gewesen sein mag, ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig, da er aufgrund der gravierenden strafgerichtlichen Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Zusammenschau mit seinen Verurteilungen in Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Österreichs darstellt, welche seine sofortige Ausreise erforderlich macht. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. e SDÜ lagen nicht vor und hat das Bundesamt die ausgesprochene Rückkehrentscheidung richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch noch im Bundesgebiet aufhielt.Auch wenn der Beschwerdeführer während seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen algerischen Reisepasses und eines von Deutschland ausgestellten Aufenthaltstitels gewesen sein mag, ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig, da er aufgrund der gravierenden strafgerichtlichen Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Zusammenschau mit seinen Verurteilungen in Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Österreichs darstellt, welche seine sofortige Ausreise erforderlich macht. Die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ lagen nicht vor und hat das Bundesamt die ausgesprochene Rückkehrentscheidung richtigerweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch noch im Bundesgebiet aufhielt. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ausreise nach Deutschland aufzufordern gehabt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass

§ 52Abs.

6 FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG zu erlassen.Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ausreise nach Deutschland aufzufordern gehabt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 52, Absatz 6, FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich - nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - unverzüglich nach Deutschland zu begeben. Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage - in der Beschwerde hatte er ein ausdrücklich gegenteiliges Vorbringen erstattet - nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde trotz seines deutschen Aufenthaltstitels von dem Bundesamt offensichtlich nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich - nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - unverzüglich nach Deutschland zu begeben. Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage - in der Beschwerde hatte er ein ausdrücklich gegenteiliges Vorbringen erstattet - nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde trotz seines deutschen Aufenthaltstitels von dem Bundesamt offensichtlich nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben. Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel daran, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhaltens eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Für die Beurteilung der Annahme, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier konkret: in den Herkunftsstaat Algerien) iSd § 52 Abs. 6 FPG erforderlich ist, genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen selbst maßgeblich gewesen seien (zB VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN). Darüber hinaus kommt es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff und Rn. 60 und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17, Rn. 48 ff). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung iSv Art. 7 Abs. 4 Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff).Für die Beurteilung der Annahme, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier konkret: in den Herkunftsstaat Algerien) iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG erforderlich ist, genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen selbst maßgeblich gewesen seien (zB VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN). Darüber hinaus kommt es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. 6 Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff und Rn. 60 und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17, Rn. 48 ff). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung iSv Artikel 7, Absatz 4, Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff). Im Lichte dieser Judikatur ist nicht die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2021 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Ziffer 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, ausschlaggebend. Vielmehr sind auch die Art und die Schwere der Tat sowie der Zeitablauf seit ihrer Begehung zu berücksichtigen. Konkret hat der Beschwerdeführer am 7.09.2021 in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, -- übersteigenden Gesamtwert, nämliche eine Tasche der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 500, -- samt Inhalt, Bargeld in der Höhe von EUR 23.600, --, Schmuck im Wert von EUR 20.000, --, 40 Stück Goldmünzen im Wert von EUR 30.000, --, eine Geldbörse und Reisepassetui der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 400, -- M. J. und der Firma G. & C. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am 17.01.2019 in XXXX im Hotel I. der A. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren an der dortigen Garderobe im Erdgeschoss abgestellte Handtasche im Wert von EUR 80, -- mit Bekleidungsstücken und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 700, -- als Inhalt, ebenfalls mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die Art und die Schwere dieser Straftaten scheinen auf eine aktuelle besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers schließen zu lassen. So handelt es sich bei den strafbaren Handlungen, die der Beschwerdeführer begangen hat, zwar nicht etwa um solche gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder um solche im Bereich der besonders verpönten Suchtgiftkriminalität, sondern um solche gegen fremdes Vermögen, jedoch ist in einer Zusammenschau mit dem zugefügten beträchtlichen Vermögensschaden die kriminelle Energie des Beschwerdeführers als nicht gering einzustufen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Deutschland massiv einschlägig vorbestraft (zwölf einschlägige Vorbestrafungen). Aus diesen geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Bewährungsauflagen gehalten hat, weshalb es unter anderem auch zu Vollstreckungen der Strafen gekommen ist. Eine Läuterung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, vielmehr erzielen die ihm gegenüber verhängten Strafen bis dato kaum eine Wirkung. Der Beschwerdeführer trat in Deutschland ab dem Jahr 2001 mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Mehrfache Verwarnungen und auf Bewährung ausgesetzte Strafen blieben erfolglos und vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Nach seiner am 25.11.2016 Verbüßung seiner Haftstrafe wurde er bis 10.05.2021 unter Führungsaufsicht gestellt. Selbst dies erzielte nicht die erwünschte Wirkung und wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 14.12.2018 wegen Diebstahls von geringwertigen Sachen nach §§ 248a, 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10, -- verurteilt. Anschließend beging er in Österreich am 17.01.2019 und am 07.09.2021 weitere Diebstähle. In seinem letzten begangenen Diebstahl am 07.09.2021 ist sogar eine Steigerung seiner kriminellen Energie zu erkennen, zumal der Wert des Diebesgutes im höheren fünfstelligen Bereich lag. Bei Berücksichtigung der dargelegten Art und der Schwere der Taten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, sowie unter der Berücksichtigung seiner kontinuierlichen Begehung von Straftaten, ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet iSv § 52 Abs. 6 FPG erforderte, ersichtlich.Im Lichte dieser Judikatur ist nicht die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2021 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, ausschlaggebend. Vielmehr sind auch die Art und die Schwere der Tat sowie der Zeitablauf seit ihrer Begehung zu berücksichtigen. Konkret hat der Beschwerdeführer am 7.09.2021 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, -- übersteigenden Gesamtwert, nämliche eine Tasche der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 500, -- samt Inhalt, Bargeld in der Höhe von EUR 23.600, --, Schmuck im Wert von EUR 20.000, --, 40 Stück Goldmünzen im Wert von EUR 30.000, --, eine Geldbörse und Reisepassetui der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 400, -- M. J. und der Firma G. & C. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am 17.01.2019 in römisch 40 im Hotel römisch eins. der A. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren an der dortigen Garderobe im Erdgeschoss abgestellte Handtasche im Wert von EUR 80, -- mit Bekleidungsstücken und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 700, -- als Inhalt, ebenfalls mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die Art und die Schwere dieser Straftaten scheinen auf eine aktuelle besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers schließen zu lassen. So handelt es sich bei den strafbaren Handlungen, die der Beschwerdeführer begangen hat, zwar nicht etwa um solche gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder um solche im Bereich der besonders verpönten Suchtgiftkriminalität, sondern um solche gegen fremdes Vermögen, jedoch ist in einer Zusammenschau mit dem zugefügten beträchtlichen Vermögensschaden die kriminelle Energie des Beschwerdeführers als nicht gering einzustufen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Deutschland massiv einschlägig vorbestraft (zwölf einschlägige Vorbestrafungen). Aus diesen geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Bewährungsauflagen gehalten hat, weshalb es unter anderem auch zu Vollstreckungen der Strafen gekommen ist. Eine Läuterung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, vielmehr erzielen die ihm gegenüber verhängten Strafen bis dato kaum eine Wirkung. Der Beschwerdeführer trat in Deutschland ab dem Jahr 2001 mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Mehrfache Verwarnungen und auf Bewährung ausgesetzte Strafen blieben erfolglos und vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Nach seiner am 25.11.2016 Verbüßung seiner Haftstrafe wurde er bis 10.05.2021 unter Führungsaufsicht gestellt. Selbst dies erzielte nicht die erwünschte Wirkung und wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 14.12.2018 wegen Diebstahls von geringwertigen Sachen nach Paragraphen 248 a, 242, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10, -- verurteilt. Anschließend beging er in Österreich am 17.01.2019 und am 07.09.2021 weitere Diebstähle. In seinem letzten begangenen Diebstahl am 07.09.2021 ist sogar eine Steigerung seiner kriminellen Energie zu erkennen, zumal der Wert des Diebesgutes im höheren fünfstelligen Bereich lag. Bei Berücksichtigung der dargelegten Art und der Schwere der Taten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, sowie unter der Berücksichtigung seiner kontinuierlichen Begehung von Straftaten, ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet iSv Paragraph 52, Absatz 6, FPG erforderte, ersichtlich. Im Lichte der oben dargestellten Judikatur des VwGH und EuGH ist auch die konkrete, persönliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er hat, wie auch bereits von dem Bundesamt festgestellt, eine Ehefrau in Deutschland. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und dort seine Ehefrau ist, hat ihn trotz des bereits schon mehrfachen Haftübels in Deutschland nicht davon abhalten lassen auch in Österreich straffällig zu werden. Auch wenn er im Bundesgebiet nur eine Verurteilung aufweist, spricht die kontinuierliche Begehung von Straftaten und die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2021 ausgeführte mangelnde Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Delikts vom 17.01.2019 für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellte bzw. aktuell darstellt, die seine sofortige Ausreise aus den Bundesgebiet erforderte bzw. erfordert. Insgesamt ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt. Der Beschwerdeführer hat ferner seine kriminelle Energie und Neigung zu Straftaten durch seine einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland untermauert. Bereits die schiere Quantität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, welche letztlich in insgesamt vierzehn strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von rund einundzwanzig Jahren mündeten, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Vorverurteilungen und trotz mehrfacher Verwarnungen, Geldstrafen und Beistellung einer Führungsaufsicht wiederholt und massiv straffällig wurde. Ebensowenig vermochten ihn die bedingt ausgesprochenen Strafen bzw. die auf Bewährung ausgesetzten Strafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Somit stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die näheren Umstände bezüglich der strafrechtswidrigen Fehlverhalten, welche den ausländischen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde lagen, nicht bekannt sind und strafrechtliche Verurteilungen alleine die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ohne weiteres begründen können, so lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neben seiner Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Österreich zwölf einschlägige Verurteilungen in Deutschland aufweist, Rückschlüsse auf ein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild zu, welches auch für die gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose von Relevanz ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit dieses Verhaltens auch künftig die Befürchtung naheliegt, er werde mit seinem Handeln die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden.Im Lichte der oben dargestellten Judikatur des VwGH und EuGH ist auch die konkrete, persönliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er hat, wie auch bereits von dem Bundesamt festgestellt, eine Ehefrau in Deutschland. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und dort seine Ehefrau ist, hat ihn trotz des bereits schon mehrfachen Haftübels in Deutschland nicht davon abhalten lassen auch in Österreich straffällig zu werden. Auch wenn er im Bundesgebiet nur eine Verurteilung aufweist, spricht die kontinuierliche Begehung von Straftaten und die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2021 ausgeführte mangelnde Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Delikts vom 17.01.2019 für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellte bzw. aktuell darstellt, die seine sofortige Ausreise aus den Bundesgebiet erforderte bzw. erfordert. Insgesamt ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt. Der Beschwerdeführer hat ferner seine kriminelle Energie und Neigung zu Straftaten durch seine einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland untermauert. Bereits die schiere Quantität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, welche letztlich in insgesamt vierzehn strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von rund einundzwanzig Jahren mündeten, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Vorverurteilungen und trotz mehrfacher Verwarnungen, Geldstrafen und Beistellung einer Führungsaufsicht wiederholt und massiv straffällig wurde. Ebensowenig vermochten ihn die bedingt ausgesprochenen Strafen bzw. die auf Bewährung ausgesetzten Strafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Somit stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die näheren Umstände bezüglich der strafrechtswidrigen Fehlverhalten, welche den ausländischen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde lagen, nicht bekannt sind und strafrechtliche Verurteilungen alleine die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ohne weiteres begründen können, so lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neben seiner Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Österreich zwölf einschlägige Verurteilungen in Deutschland aufweist, Rückschlüsse auf ein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild zu, welches auch für die gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose von Relevanz ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit dieses Verhaltens auch künftig die Befürchtung naheliegt, er werde mit seinem Handeln die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden. Der Beschwerdeführer musste daher im gegenständlichen Fall

§ 52Abs.

6 FPG nicht aufgefordert werden, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Deutschland zurückzubegeben. Es folgte daher zu Recht ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG durch das Bundesamt.Der Beschwerdeführer musste daher im gegenständlichen Fall

Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht aufgefordert werden, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Deutschland zurückzubegeben. Es folgte daher zu Recht ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch das Bundesamt. Das Bundesamt hat daher zutreffend eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen.Das Bundesamt hat daher zutreffend eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Des Weiteren ist die Rückkehrentscheidung auch mit Art 8 EMRK vereinbar, denn der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Privat und Familienleben und die Rückkehrentscheidung greift auch nicht in ein allfällig bestehendes Privat und Familienleben in Deutschland ein, da sie eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht verhindert. Im vorliegenden Fall fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich.Des Weiteren ist die Rückkehrentscheidung auch mit Artikel 8, EMRK vereinbar, denn der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Privat und Familienleben und die Rückkehrentscheidung greift auch nicht in ein allfällig bestehendes Privat und Familienleben in Deutschland ein, da sie eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht verhindert. Im vorliegenden Fall fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 21.02.2025 eine Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie ein Vertreter des Beschwerdeführers blieben der Verhandlung fern. Eine Auseinandersetzung mit dem Familienleben in Deutschland, konnten mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin oder seines Vertreters nicht hinreichend erörtert werden. Der Beschwerdeführer hält sich seit 25 Jahren in Deutschland auf und ist seit 22 Jahren verheiratet. Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Der Beschwerdeführer hält sich seit 25 Jahren in Deutschland auf und ist seit 22 Jahren verheiratet. Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Deutschland oder Österreich (bzw. Europa) stehen jedoch öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Fremdenrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er durch die in Österreich rechtskräftig festgestellte Verurteilung wegen schweren Diebstahls ein Verhalten gesetzt hat, dass keine Achtung der (straf-)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Deutschland oder Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Deutschland oder Österreich. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, ist zu entgegnen, dass die Rückkehrentscheidung für sich genommen nicht direkt ein in Deutschland bestehendes Privat- und Familienleben eingreift, sondern die Ausreise aus Österreich betrifft.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, ist zu entgegnen, dass die Rückkehrentscheidung für sich genommen nicht direkt ein in Deutschland bestehendes Privat- und Familienleben eingreift, sondern die Ausreise aus Österreich betrifft. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf die familiären Anbindungen des Beschwerdeführers an Deutschland Bezug genommen wird, so gilt anzuführen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf die familiären Anbindungen des Beschwerdeführers an Deutschland Bezug genommen wird, so gilt anzuführen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar so

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