4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.06.2023, GZ: XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen [SVS] fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 1 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1). Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung betrage im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 EUR 6.265,00 (Spruchpunkt 2) und in der Krankenversicherung EUR 6.265,00 (Spruchpunkt 3). Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von [iHv] EUR 1.159,03 (Spruchpunkt 4) und zur Krankenversicherung iHv von EUR 426,02 zu bezahlen (Spruchpunkt 5). Mit Spruchpunkt 6 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 27.06.2023 verpflichtet sei, rückständige Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken- Unfallversicherungsbeiträge) iHv EUR 170,71 und insgesamt Nebengebühren und Verzugszinsen iHv EUR 137,76 zu bezahlen.1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.06.2023, GZ: römisch 40 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen [SVS] fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1). Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung betrage im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 EUR 6.265,00 (Spruchpunkt 2) und in der Krankenversicherung EUR 6.265,00 (Spruchpunkt 3). Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von [iHv] EUR 1.159,03 (Spruchpunkt 4) und zur Krankenversicherung iHv von EUR 426,02 zu bezahlen (Spruchpunkt 5). Mit Spruchpunkt 6 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 27.06.2023 verpflichtet sei, rückständige Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken- Unfallversicherungsbeiträge) iHv EUR 170,71 und insgesamt Nebengebühren und Verzugszinsen iHv EUR 137,76 zu bezahlen. Begründend führt die SVS aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 30.06.2015 bis 01.01.2020 über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ verfügt und sei aufgrund des Gewerbescheins Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen. Den Nichtbetrieb des Gewerbes habe der Beschwerdeführer mit 02.01.2020 bekannt gegeben und mit 05.07.2021 den Gewerbeschein zurückgelegt. Die Pflichtversicherung
1 Z 1 GSVG sei daher jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung von 30.06.2015 bis 02.01.2020 festzustellen. Am 26.03.2019 habe der Beschwerdeführer die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG wegen geringer Einkünfte bzw. Umsätze ab 01.06.2019 beantragt und er sei infolgedessen vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen gewesen. Aus dem vom Finanzamt Salzburg-Land an die SVS übermittelten Einkommensteuerbescheid vom 03.06.2022 für das Kalenderjahr 2020 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 7.389,35 habe. Damit habe er den Grenzbetrag für die Ausnahme von der Pflichtversicherung (Wert 2020: EUR 5.527,92) überschritten und sei nachträglich in die Pflichtversicherung
GSVG einzubeziehen. Für die Berechnung der Beitragsgrundlage seien diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid herangezogen worden. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage sei
GSVG unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung aufgrund des Pensionsbezuges und unter Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 6.265,00 und in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 6.265,00 festgestellt worden, woraus sich im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung iHv EUR 426,03 (= 6,80 % von EUR 6.265,00) und zur Pensionsversicherung iHv EUR 1.159,03 (= 18,50 % von EUR 6.265,00) ergäben. Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts und der für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 vorzuschreibenden und aushaftenden Beiträge sowie der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren ergebe sich unter Berücksichtigung der bis zum 27.06.2023 geleisteten Zahlungen von März bis Juni 2023 iHv jeweils EUR 111,11, dass zum 27.06.2023 Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung iHv EUR 170,71 sowie die zum 27.06.2023 angefallenen Nebengebühren und Verzugszinsen iHv EUR 137,76 aushaften.Begründend führt die SVS aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 30.06.2015 bis 01.01.2020 über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ verfügt und sei aufgrund des Gewerbescheins Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen. Den Nichtbetrieb des Gewerbes habe der Beschwerdeführer mit 02.01.2020 bekannt gegeben und mit 05.07.2021 den Gewerbeschein zurückgelegt. Die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sei daher jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung von 30.06.2015 bis 02.01.2020 festzustellen. Am 26.03.2019 habe der Beschwerdeführer die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG wegen geringer Einkünfte bzw. Umsätze ab 01.06.2019 beantragt und er sei infolgedessen vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen gewesen. Aus dem vom Finanzamt Salzburg-Land an die SVS übermittelten Einkommensteuerbescheid vom 03.06.2022 für das Kalenderjahr 2020 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 7.389,35 habe. Damit habe er den Grenzbetrag für die Ausnahme von der Pflichtversicherung (Wert 2020: EUR 5.527,92) überschritten und sei nachträglich in die Pflichtversicherung
GSVG einzubeziehen. Für die Berechnung der Beitragsgrundlage seien diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid herangezogen worden. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage sei
Paragraph 25, GSVG unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung aufgrund des Pensionsbezuges und unter Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 6.265,00 und in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 6.265,00 festgestellt worden, woraus sich im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung iHv EUR 426,03 (= 6,80 % von EUR 6.265,00) und zur Pensionsversicherung iHv EUR 1.159,03 (= 18,50 % von EUR 6.265,00) ergäben. Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts und der für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 vorzuschreibenden und aushaftenden Beiträge sowie der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren ergebe sich unter Berücksichtigung der bis zum 27.06.2023 geleisteten Zahlungen von März bis Juni 2023 iHv jeweils EUR 111,11, dass zum 27.06.2023 Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung iHv EUR 170,71 sowie die zum 27.06.2023 angefallenen Nebengebühren und Verzugszinsen iHv EUR 137,76 aushaften. 1.
1 Z 1 GSVG sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert.
1 Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach § 2 Abs. 2 WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen.3.2.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach Paragraph 2, Absatz 2, WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Der Bestand der Pflichtversicherung ist damit grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Für die Kammermitgliedschaft genügt es, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes „zu betreiben berechtigt“ ist, auf die tatsächliche Ausübung kommt es demnach nicht an. Die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer ist eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die (
1 Z 1 GSVG unterlag.Der Beschwerdeführer erlangte am 30.06.2015 eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" und war damit ab diesem Zeitpunkt ipso iure Mitglied der Wirtschaftskammer, sodass er grundsätzlich bis zum Erlöschen der Berechtigung mit 05.07.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. 3.2.2.
1 Z1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. 3.2.2.
Paragraph 4, Absatz eins, Z1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.
1 Z7 und Abs. 2 Z6 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
Absatz eins, Z7 und Absatz 2, Z6 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; Fallbezogen zeigte der Beschwerdeführer gegenüber der WKO am 19.12.2019 die Nichtausübung seines Gewerbes ab 02.01.2020 an. Dass das Ruhen frühestens mit 01.01.2020 erfolgen konnte, ergibt sich davon abgesehen auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 31.12.2019 noch tätig gewesen war. Die Pflichtversicherung endet bei Eintritt eines Ausnahmegrundes nach § 4 GSVG
1 Z7 und Abs. 2 Z6 GSVG erst mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt. Der Gesetzgeber hat – bis auf den Versicherungsfall der Mutterschaft – keine Ausnahmeregelungen getroffen, weshalb es unerheblich ist, ob der Ausnahmegrund am ersten oder am letzten Tag eines Monats eintritt. Die Pflichtversicherung endet bei Eintritt eines Ausnahmegrundes nach Paragraph 4, GSVG
Paragraph 7, Absatz eins, Z7 und Absatz 2, Z6 GSVG erst mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt. Der Gesetzgeber hat – bis auf den Versicherungsfall der Mutterschaft – keine Ausnahmeregelungen getroffen, weshalb es unerheblich ist, ob der Ausnahmegrund am ersten oder am letzten Tag eines Monats eintritt. Da die Pflichtversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes nach § 4 GSVG
1 Z7 und Abs. 2 Z6 GSVG erst mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt, endet, lag somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2020 eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 1 GSVG grundsätzlich vor.Da die Pflichtversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes nach Paragraph 4, GSVG
Paragraph 7, Absatz eins, Z7 und Absatz 2, Z6 GSVG erst mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt, endet, lag somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2020 eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG grundsätzlich vor. 3.2.3. Der Beschwerdeführer hatte am 26.03.2019 für den Zeitraum ab dem 01.06.2019 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze
1 Z 7 GSVG gestellt und wurde vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.3.2.3. Der Beschwerdeführer hatte am 26.03.2019 für den Zeitraum ab dem 01.06.2019 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG gestellt und wurde vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes Salzburg-Land vom 03.06.2022 weist jedoch für das Jahr 2020 Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb iHv EUR 7.389,35 aus. Diese übersteigen damit die maßgebliche Höhe der Einkünfte für die Ausnahme von der Pflichtversicherung
Vm § 25 Abs. 4 GSVG für 2020 iHv EUR 5.527,92. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes Salzburg-Land vom 03.06.2022 weist jedoch für das Jahr 2020 Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb iHv EUR 7.389,35 aus. Diese übersteigen damit die maßgebliche Höhe der Einkünfte für die Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, GSVG für 2020 iHv EUR 5.527,92. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
G 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243 mwN) und es ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen, ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist (vgl. dazu Scheiber in Sonntag [Hrsg], GSVG § 2 Rz72-73; VwGH 27.01.2020, Ra2019/08/0120 mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243 mwN) und es ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen, ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist vergleiche dazu Scheiber in Sonntag [Hrsg], GSVG Paragraph 2, Rz72-73; VwGH 27.01.2020, Ra2019/08/0120 mwN). Zusammenfassend erfolgte die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020
1 Z 1 GSVG durch die SVS zu Recht, weshalb die Beschwerde zu Spruchpunkt 1 des Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Zusammenfassend erfolgte die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG durch die SVS zu Recht, weshalb die Beschwerde zu Spruchpunkt 1 des Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. 3.3. Zu den Beitragsgrundlagen und zur Verpflichtung zur Beitragsentrichtung (Spruchpunkte 2 bis 5 des Bescheides der SVS) Ausgehend von der zutreffend festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung berechnete die SVS unter Zugrundelegung der im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Anwendung der Bestimmung des § 25 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung und setzte darauf basierend die monatlichen Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020
GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung fest.Ausgehend von der zutreffend festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung berechnete die SVS unter Zugrundelegung der im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung und setzte darauf basierend die monatlichen Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020
Paragraph 27, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung fest. Der Beschwerdeführer bestritt weder die Richtigkeit der festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen, noch die Höhe der Beitragsvorschreibungen und diese erweisen sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:L511.2275477.1.00
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