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{'item': 'L511 2275477-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 2§ 25§ 4§7§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlL511 2275477-1 Spruch, L511 2275477–1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.06.2023, GZ: XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen [SVS] fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1). Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung betrage im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 EUR 6.265,00 (Spruchpunkt 2) und in der Krankenversicherung EUR 6.265,00 (Spruchpunkt 3). Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von [iHv] EUR 1.159,03 (Spruchpunkt 4) und zur Krankenversicherung iHv von EUR 426,02 zu bezahlen (Spruchpunkt 5). Mit Spruchpunkt 6 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 27.06.2023 verpflichtet sei, rückständige Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken- Unfallversicherungsbeiträge) iHv EUR 170,71 und insgesamt Nebengebühren und Verzugszinsen iHv EUR 137,76 zu bezahlen.1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.06.2023, GZ: römisch 40 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen [SVS] fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1). Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung betrage im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 EUR 6.265,00 (Spruchpunkt 2) und in der Krankenversicherung EUR 6.265,00 (Spruchpunkt 3). Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von [iHv] EUR 1.159,03 (Spruchpunkt 4) und zur Krankenversicherung iHv von EUR 426,02 zu bezahlen (Spruchpunkt 5). Mit Spruchpunkt 6 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 27.06.2023 verpflichtet sei, rückständige Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken- Unfallversicherungsbeiträge) iHv EUR 170,71 und insgesamt Nebengebühren und Verzugszinsen iHv EUR 137,76 zu bezahlen. Begründend führt die SVS aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 30.06.2015 bis 01.01.2020 über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ verfügt und sei aufgrund des Gewerbescheins Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen. Den Nichtbetrieb des Gewerbes habe der Beschwerdeführer mit 02.01.2020 bekannt gegeben und mit 05.07.2021 den Gewerbeschein zurückgelegt. Die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG sei daher jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung von 30.06.2015 bis 02.01.2020 festzustellen. Am 26.03.2019 habe der Beschwerdeführer die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG wegen geringer Einkünfte bzw. Umsätze ab 01.06.2019 beantragt und er sei infolgedessen vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen gewesen. Aus dem vom Finanzamt Salzburg-Land an die SVS übermittelten Einkommensteuerbescheid vom 03.06.2022 für das Kalenderjahr 2020 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 7.389,35 habe. Damit habe er den Grenzbetrag für die Ausnahme von der Pflichtversicherung (Wert 2020: EUR 5.527,92) überschritten und sei nachträglich in die Pflichtversicherung

GSVG einzubeziehen. Für die Berechnung der Beitragsgrundlage seien diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid herangezogen worden. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage sei

§ 25

GSVG unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung aufgrund des Pensionsbezuges und unter Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 6.265,00 und in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 6.265,00 festgestellt worden, woraus sich im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung iHv EUR 426,03 (= 6,80 % von EUR 6.265,00) und zur Pensionsversicherung iHv EUR 1.159,03 (= 18,50 % von EUR 6.265,00) ergäben. Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts und der für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 vorzuschreibenden und aushaftenden Beiträge sowie der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren ergebe sich unter Berücksichtigung der bis zum 27.06.2023 geleisteten Zahlungen von März bis Juni 2023 iHv jeweils EUR 111,11, dass zum 27.06.2023 Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung iHv EUR 170,71 sowie die zum 27.06.2023 angefallenen Nebengebühren und Verzugszinsen iHv EUR 137,76 aushaften.Begründend führt die SVS aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 30.06.2015 bis 01.01.2020 über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ verfügt und sei aufgrund des Gewerbescheins Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen. Den Nichtbetrieb des Gewerbes habe der Beschwerdeführer mit 02.01.2020 bekannt gegeben und mit 05.07.2021 den Gewerbeschein zurückgelegt. Die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sei daher jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung von 30.06.2015 bis 02.01.2020 festzustellen. Am 26.03.2019 habe der Beschwerdeführer die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG wegen geringer Einkünfte bzw. Umsätze ab 01.06.2019 beantragt und er sei infolgedessen vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen gewesen. Aus dem vom Finanzamt Salzburg-Land an die SVS übermittelten Einkommensteuerbescheid vom 03.06.2022 für das Kalenderjahr 2020 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 7.389,35 habe. Damit habe er den Grenzbetrag für die Ausnahme von der Pflichtversicherung (Wert 2020: EUR 5.527,92) überschritten und sei nachträglich in die Pflichtversicherung

GSVG einzubeziehen. Für die Berechnung der Beitragsgrundlage seien diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid herangezogen worden. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage sei

Paragraph 25, GSVG unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung aufgrund des Pensionsbezuges und unter Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 6.265,00 und in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 6.265,00 festgestellt worden, woraus sich im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung iHv EUR 426,03 (= 6,80 % von EUR 6.265,00) und zur Pensionsversicherung iHv EUR 1.159,03 (= 18,50 % von EUR 6.265,00) ergäben. Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts und der für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 vorzuschreibenden und aushaftenden Beiträge sowie der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren ergebe sich unter Berücksichtigung der bis zum 27.06.2023 geleisteten Zahlungen von März bis Juni 2023 iHv jeweils EUR 111,11, dass zum 27.06.2023 Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung iHv EUR 170,71 sowie die zum 27.06.2023 angefallenen Nebengebühren und Verzugszinsen iHv EUR 137,76 aushaften. 1.

  1. Mit Schreiben vom 17.07.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den am 30.06.2023 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, seine Tätigkeit als Handelsvertreter sei mit 31.12.2019 von der XXXX beendet worden. Da er mit der Ausgleichszahlung die erlaubten Zusatzeinkünfte in der Höhe von EUR 5.527,79 überschritten habe, habe er drei Termine bei der SVS gehabt, in Rahmen derer ihm mitgeteilt worden sei, die Ausgleichszahlung sei wie eine Versicherung zu bewerten. Er dürfe ab 2020 aber keine betriebliche Tätigkeit mehr ausüben und dürfe die Ausgleichszahlung nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Bescheid 2020 ausgewiesen sein. Der Beschwerdeführer habe ersucht, diese Information schriftlich zu erhalten und habe am 04.12.2019 eine diesbezügliche E-Mail der SVS erhalten, die er seiner Steuerberaterin übergeben habe. Am 18.12.2019 habe er seine Gewerbeberechtigung bei der WKS ruhend gestellt; dies sei aber erst ab dem 02.01.2020 möglich gewesen, da er bis 31.12.2019 noch tätig gewesen sei. In der E-Mail der SVS gebe es keinen Hinweis darauf, dass er sein Gewerbe mit 31.12.2019 abmelden müsse bzw. er im Monat der Ausgleichszahlung keine Gewerbeberechtigung mehr haben dürfe. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, sein Vertragsverhältnis zum 30.12.2019 zu beenden und sein Gewerbe mit 31.12.2019 abzumelden oder die Ausgleichszahlung erst im Februar auszuzahlen.Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, seine Tätigkeit als Handelsvertreter sei mit 31.12.2019 von der römisch 40 beendet worden. Da er mit der Ausgleichszahlung die erlaubten Zusatzeinkünfte in der Höhe von EUR 5.527,79 überschritten habe, habe er drei Termine bei der SVS gehabt, in Rahmen derer ihm mitgeteilt worden sei, die Ausgleichszahlung sei wie eine Versicherung zu bewerten. Er dürfe ab 2020 aber keine betriebliche Tätigkeit mehr ausüben und dürfe die Ausgleichszahlung nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Bescheid 2020 ausgewiesen sein. Der Beschwerdeführer habe ersucht, diese Information schriftlich zu erhalten und habe am 04.12.2019 eine diesbezügliche E-Mail der SVS erhalten, die er seiner Steuerberaterin übergeben habe. Am 18.12.2019 habe er seine Gewerbeberechtigung bei der WKS ruhend gestellt; dies sei aber erst ab dem 02.01.2020 möglich gewesen, da er bis 31.12.2019 noch tätig gewesen sei. In der E-Mail der SVS gebe es keinen Hinweis darauf, dass er sein Gewerbe mit 31.12.2019 abmelden müsse bzw. er im Monat der Ausgleichszahlung keine Gewerbeberechtigung mehr haben dürfe. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, sein Vertragsverhältnis zum 30.12.2019 zu beenden und sein Gewerbe mit 31.12.2019 abzumelden oder die Ausgleichszahlung erst im Februar auszuzahlen.
  2. Die SVS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.07.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in eingescannter Form vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [OZ] 1). 2.
  3. Der Beschwerdeführer legte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS vom 11.08.2023 vor, wonach kein Rückstand auf dem Beitragskonto aufscheine (OZ 2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  5. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 30.06.2015 bis 05.07.2021 über eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“. Am 19.12.2019 zeigte der Beschwerdeführer gegenüber der WKO die Nichtausübung des Gewerbes ab 02.01.2020 an (Datenübermittlung WKO 19.12.2019). 1.
  6. Bereits am 26.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze für die Zeit ab 01.06.2019, und wurde ab 01.06.2019 vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. 1.
  7. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes Salzburg-Land, Steuernummer XXXX vom 03.06.2022 weist Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 7.389,35 aus. Die diesbezüglichen Einkommensteuerdaten langten am 01.08.2022 elektronisch bei der SVS ein.1.
  8. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes Salzburg-Land, Steuernummer römisch 40 vom 03.06.2022 weist Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 7.389,35 aus. Die diesbezüglichen Einkommensteuerdaten langten am 01.08.2022 elektronisch bei der SVS ein. 1.
  9. Seit (zumindest) 11.08.2023 scheint kein Rückstand auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers auf (OZ 2).
  10. Beweiswürdigung 2.
  11. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Schreiben der SVS vom 08.09.2022 und 04.10.2022; GISA-Auszug # XXXX ; Bescheid vom 28.06.2023; Beschwerde samt Anhang; SVS-Kontoauszug 22.10.2022; Mitteilung der SVS über die Ausnahme von der Pflichtversicherung 29.03.2019; Screenshot zum Einkommenssteuerbescheid 03.06.2023; Unbedenklichkeitsbescheinigung 11.08.2023.2.
  12. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Schreiben der SVS vom 08.09.2022 und 04.10.2022; GISA-Auszug # römisch 40 ; Bescheid vom 28.06.2023; Beschwerde samt Anhang; SVS-Kontoauszug 22.10.2022; Mitteilung der SVS über die Ausnahme von der Pflichtversicherung 29.03.2019; Screenshot zum Einkommenssteuerbescheid 03.06.2023; Unbedenklichkeitsbescheinigung 11.08.
  13. 2.
  14. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Aktenteilen und sind im Verfahren unbestritten geblieben. Strittig blieb im Verfahren ausschließlich die Rechtsfrage der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des GSVG. 2.
  15. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
  16. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich kommt daher das GSVG in der Fassung für das Jahr 2020 zur Anwendung. , 3.
  19. zur Versicherungspflicht (Spruchpunkt 1 des Bescheides der SVS) 3.2.1.

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert.

§ 2Abs.

1 Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach § 2 Abs. 2 WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen.3.2.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert.

Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach Paragraph 2, Absatz 2, WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Der Bestand der Pflichtversicherung ist damit grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Für die Kammermitgliedschaft genügt es, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes „zu betreiben berechtigt“ ist, auf die tatsächliche Ausübung kommt es demnach nicht an. Die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer ist eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die (

  1. ua)mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet, ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025; 16.02.2011, 2007/08/0137; 30.06.2010, 2008/08/0052 mwN).Der Bestand der Pflichtversicherung ist damit grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Für die Kammermitgliedschaft genügt es, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes „zu betreiben berechtigt“ ist, auf die tatsächliche Ausübung kommt es demnach nicht an. Die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer ist eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die (
  2. ua)mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet, ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025; 16.02.2011, 2007/08/0137; 30.06.2010, 2008/08/0052 mwN). Der Beschwerdeführer erlangte am 30.06.2015 eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" und war damit ab diesem Zeitpunkt ipso iure Mitglied der Wirtschaftskammer, sodass er grundsätzlich bis zum Erlöschen der Berechtigung mit 05.07.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG unterlag.Der Beschwerdeführer erlangte am 30.06.2015 eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" und war damit ab diesem Zeitpunkt ipso iure Mitglied der Wirtschaftskammer, sodass er grundsätzlich bis zum Erlöschen der Berechtigung mit 05.07.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. 3.2.2.

§ 4Abs.

1 Z1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. 3.2.2.

Paragraph 4, Absatz eins, Z1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.

§7Abs.

1 Z7 und Abs. 2 Z6 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;

§7

Absatz eins, Z7 und Absatz 2, Z6 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; Fallbezogen zeigte der Beschwerdeführer gegenüber der WKO am 19.12.2019 die Nichtausübung seines Gewerbes ab 02.01.2020 an. Dass das Ruhen frühestens mit 01.01.2020 erfolgen konnte, ergibt sich davon abgesehen auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 31.12.2019 noch tätig gewesen war. Die Pflichtversicherung endet bei Eintritt eines Ausnahmegrundes nach § 4 GSVG

§ 7Abs.

1 Z7 und Abs. 2 Z6 GSVG erst mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt. Der Gesetzgeber hat – bis auf den Versicherungsfall der Mutterschaft – keine Ausnahmeregelungen getroffen, weshalb es unerheblich ist, ob der Ausnahmegrund am ersten oder am letzten Tag eines Monats eintritt. Die Pflichtversicherung endet bei Eintritt eines Ausnahmegrundes nach Paragraph 4, GSVG

Paragraph 7, Absatz eins, Z7 und Absatz 2, Z6 GSVG erst mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt. Der Gesetzgeber hat – bis auf den Versicherungsfall der Mutterschaft – keine Ausnahmeregelungen getroffen, weshalb es unerheblich ist, ob der Ausnahmegrund am ersten oder am letzten Tag eines Monats eintritt. Da die Pflichtversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes nach § 4 GSVG

§ 7Abs.

1 Z7 und Abs. 2 Z6 GSVG erst mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt, endet, lag somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2020 eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG grundsätzlich vor.Da die Pflichtversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes nach Paragraph 4, GSVG

Paragraph 7, Absatz eins, Z7 und Absatz 2, Z6 GSVG erst mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt, endet, lag somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2020 eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG grundsätzlich vor. 3.2.3. Der Beschwerdeführer hatte am 26.03.2019 für den Zeitraum ab dem 01.06.2019 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG gestellt und wurde vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.3.2.3. Der Beschwerdeführer hatte am 26.03.2019 für den Zeitraum ab dem 01.06.2019 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG gestellt und wurde vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes Salzburg-Land vom 03.06.2022 weist jedoch für das Jahr 2020 Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb iHv EUR 7.389,35 aus. Diese übersteigen damit die maßgebliche Höhe der Einkünfte für die Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs. 1 Z 7 i

Vm § 25 Abs. 4 GSVG für 2020 iHv EUR 5.527,92. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes Salzburg-Land vom 03.06.2022 weist jedoch für das Jahr 2020 Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb iHv EUR 7.389,35 aus. Diese übersteigen damit die maßgebliche Höhe der Einkünfte für die Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, GSVG für 2020 iHv EUR 5.527,92. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243 mwN) und es ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen, ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist (vgl. dazu Scheiber in Sonntag [Hrsg], GSVG § 2 Rz72-73; VwGH 27.01.2020, Ra2019/08/0120 mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243 mwN) und es ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen, ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist vergleiche dazu Scheiber in Sonntag [Hrsg], GSVG Paragraph 2, Rz72-73; VwGH 27.01.2020, Ra2019/08/0120 mwN). Zusammenfassend erfolgte die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG durch die SVS zu Recht, weshalb die Beschwerde zu Spruchpunkt 1 des Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Zusammenfassend erfolgte die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG durch die SVS zu Recht, weshalb die Beschwerde zu Spruchpunkt 1 des Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. 3.3. Zu den Beitragsgrundlagen und zur Verpflichtung zur Beitragsentrichtung (Spruchpunkte 2 bis 5 des Bescheides der SVS) Ausgehend von der zutreffend festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung berechnete die SVS unter Zugrundelegung der im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Anwendung der Bestimmung des § 25 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung und setzte darauf basierend die monatlichen Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020

§ 27

GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung fest.Ausgehend von der zutreffend festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung berechnete die SVS unter Zugrundelegung der im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung und setzte darauf basierend die monatlichen Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020

Paragraph 27, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung fest. Der Beschwerdeführer bestritt weder die Richtigkeit der festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen, noch die Höhe der Beitragsvorschreibungen und diese erweisen sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu offenen Sozialversicherungsbeiträgen (Spruchpunkt 6 des Bescheides der SVS) Aufgrund der vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS vom 11.08.2023, wonach kein Rückstand im Hinblick auf die bis 31.01.2020 angefallenen Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mehr aufschien, war Spruchpunkt 6 entsprechend zu korrigieren. zu B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der jeweils zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 Z 1 und § 4 GSVG, für viele VwGH 14.03.2013, 2012/08/
  2. Zur Kammermitgliedschaft explizit VwGH 16.02.2011, 2007/08/
  3. Zur Bindung des Sozialversicherungsträgers an die Beurteilung der zuständigen Abgabenbehörde VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243 mwN. Die Berechnung der Beiträge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053.Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der jeweils zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, GSVG, für viele VwGH 14.03.2013, 2012/08/
  4. Zur Kammermitgliedschaft explizit VwGH 16.02.2011, 2007/08/
  5. Zur Bindung des Sozialversicherungsträgers an die Beurteilung der zuständigen Abgabenbehörde VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243 mwN. Die Berechnung der Beiträge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
  6. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:L511.2275477.1.00

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