Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 9§ 2Art. 130§ 6§ 19b§ 17§ 27§ 1§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlL517 2299341-1 Spruch, L517 2299341-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2024, Zl. OB: XXXX des Sozialministeriumservice Wien wurde der XXXX für das Kalenderjahr 2023 gem. § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF die Entrichtung der Ausgleichstaxe in der Höhe von € 45.210,00 vorgeschrieben. Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2024, Zl. OB: römisch 40 des Sozialministeriumservice Wien wurde der römisch 40 für das Kalenderjahr 2023 gem. Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF die Entrichtung der Ausgleichstaxe in der Höhe von € 45.210,00 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde mit Zustellnachweis übermittelt. Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 wurde binnen offener Frist Vorstellung erhoben. Begründend wurde verkürzt dargelegt ausgeführt, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe gegen den Grundsatz „ultra posse neomo tenetur" und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG verstoße. Auf dem Arbeitsmarkt seien keine potentiellen Mitarbeiter, die einen Grad der Behinderung von 50 v.H. haben und seien sohin die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft nicht vorliegend und könne mangels verfügbarer begünstigter Behinderter die Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht nicht sanktioniert werden. Zudem sei von der Verordnungsermächtigung des § 1 Abs. 2 BEinstG kein Gebrauch gemacht worden, wonach die Pflichtzahl für gewisse Wirtschaftszweige derart geändert werden kann, dass nicht ab 25, sondern erst ab 40 Dienstnehmern ein begünstigt Behinderter einzustellen wäre. In der Region der Vorstellungswerberin gibt es auch nicht genügend Personen, die die Arbeit im Betrieb, die zum überwiegenden Teil in schwerer körperlicher Arbeit besteht, ausüben könnte. Eine Anfrage beim AMS blieb erfolglos. Darüber hinaus sei die Staffelung der Ausgleichstaxe nach vom Dienstgeber Beschäftigten unsachlich.Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 wurde binnen offener Frist Vorstellung erhoben. Begründend wurde verkürzt dargelegt ausgeführt, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe gegen den Grundsatz „ultra posse neomo tenetur" und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG verstoße. Auf dem Arbeitsmarkt seien keine potentiellen Mitarbeiter, die einen Grad der Behinderung von 50 v.H. haben und seien sohin die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft nicht vorliegend und könne mangels verfügbarer begünstigter Behinderter die Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht nicht sanktioniert werden. Zudem sei von der Verordnungsermächtigung des Paragraph eins, Absatz 2, BEinstG kein Gebrauch gemacht worden, wonach die Pflichtzahl für gewisse Wirtschaftszweige derart geändert werden kann, dass nicht ab 25, sondern erst ab 40 Dienstnehmern ein begünstigt Behinderter einzustellen wäre. In der Region der Vorstellungswerberin gibt es auch nicht genügend Personen, die die Arbeit im Betrieb, die zum überwiegenden Teil in schwerer körperlicher Arbeit besteht, ausüben könnte. Eine Anfrage beim AMS blieb erfolglos. Darüber hinaus sei die Staffelung der Ausgleichstaxe nach vom Dienstgeber Beschäftigten unsachlich. I.1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB") vom 07.08.2024, OB: XXXX wurde festgestellt, dass die XXXX als nunmehr beschwerdeführende Partei (nachfolgend "bP")
§ 9BEinst
G für das Kalenderjahr 2023 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 45.210,00 zu entrichten hat und wurde ihr die Entrichtung dieses Betrages vorgeschrieben.römisch eins.1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB") vom 07.08.2024, OB: römisch 40 wurde festgestellt, dass die römisch 40 als nunmehr beschwerdeführende Partei (nachfolgend "bP")
Paragraph 9, BEinstG für das Kalenderjahr 2023 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 45.210,00 zu entrichten hat und wurde ihr die Entrichtung dieses Betrages vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete ihre abweisliche Entscheidung damit, dass gegen die Verpflichtung, begünstigte Behinderte im gesetzlichen Ausmaß zu beschäftigen, nicht mit Erfolg eingewendet werden kann, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes (körperlich schwere Arbeit) oder aufgrund der geographischen Verhältnisse keine Menschen mit Behinderung beschäftigt werden können. Die Frage ob dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des AMS begünstigte Behinderte zur Einstellung zugewiesen wurden, ist daher rechtlich irrelevant. Auch ist die für bestimmte Wirtschaftszweige (z.B. Elektroindustrie, Fleischwarenindustrie) geltende Ausnahmeregelung bzgl. der Zahl der zu beschäftigenden begünstigten Behinderten mit Ablauf des Jahres 1998 weggefallen. Die einschlägigen Normen des Behinderteneinstellungsgesetzes stellen zwingendes Recht dar und besteht für die Behörde keine Handhabe, einen Dienstgeber aus besonders zu würdigenden sozialen und wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe zu befreien bzw. diese zu mindern. I.
- Mit Schriftsatz vom 18.09.2024 brachte die durch die XXXX rechtsfreundlich vertretene bP bei der bB das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welche in überwiegenden Teilen in Anlehnung des Vorstellungsschriftsatzes begründet wurde.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 18.09.2024 brachte die durch die römisch 40 rechtsfreundlich vertretene bP bei der bB das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welche in überwiegenden Teilen in Anlehnung des Vorstellungsschriftsatzes begründet wurde. So wurde abermals ins Treffen geführt, dass der Bescheid gegen den Grundsatz „ultra posse nemo tenetur" und sohin gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG verstoße, zumal ein Rechtsunterworfener nicht zu einer Verpflichtung gezwungen werden könne, die er nicht erfüllen kann. Es stehen am Arbeitsmarkt keine begünstigten Behinderten zur Verfügung und sind diese auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu finden.So wurde abermals ins Treffen geführt, dass der Bescheid gegen den Grundsatz „ultra posse nemo tenetur" und sohin gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG verstoße, zumal ein Rechtsunterworfener nicht zu einer Verpflichtung gezwungen werden könne, die er nicht erfüllen kann. Es stehen am Arbeitsmarkt keine begünstigten Behinderten zur Verfügung und sind diese auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu finden. Zum Beweis dafür soll eine Anfrage an das AMS XXXX sowie die Vernehmung von Zeugen, deren Namen und Adressen noch bekannt gegeben werden durchgeführt werden.Zum Beweis dafür soll eine Anfrage an das AMS römisch 40 sowie die Vernehmung von Zeugen, deren Namen und Adressen noch bekannt gegeben werden durchgeführt werden. Es komme nicht nur darauf an, ob der Dienstgeber beim zuständigen AMS zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht erforderliche Zahl von begünstigten Behinderten angefordert hat, sondern darauf, dass solche begünstigten Behinderten eben nach der objektivierbaren Sachlage nicht vorhanden und daher auch nicht zu finden sind und daher die Anfrage sinnlos ist. Die Auferlegung von Verpflichtungen ist durch die Einflussmöglichkeiten der Normadressaten begrenzt und ist eine Haftung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen. Zur konkreten Situation in der Region der Beschwerdeführerin und in der Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin legte die rechtsfreundliche Vertretung dar, dass der Unternehmensgruppe der BF (die Hochreiter Lebensmittelbetriebe GmbH, die Hochreiter Quality Meat Factory GmbH, die Condeli GmbH und die Vortuna Gesundheitsresort GmbH Bad Leonfelden) in beiden Orten XXXX und XXXX angesiedelt seien und mit den Bescheid OB: XXXX vom 07.08.2024 auferlegt wurde, deutlich über 20 begünstigte Behinderte einzustellen.Zur konkreten Situation in der Region der Beschwerdeführerin und in der Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin legte die rechtsfreundliche Vertretung dar, dass der Unternehmensgruppe der BF (die Hochreiter Lebensmittelbetriebe GmbH, die Hochreiter Quality Meat Factory GmbH, die Condeli GmbH und die Vortuna Gesundheitsresort GmbH Bad Leonfelden) in beiden Orten römisch 40 und römisch 40 angesiedelt seien und mit den Bescheid OB: römisch 40 vom 07.08.2024 auferlegt wurde, deutlich über 20 begünstigte Behinderte einzustellen. In XXXX und XXXX gäbe es keine 23 Personen, welche die geforderten Eigenschaften eines begünstigten Behinderten erfüllen und darüber hinaus die für die imIn römisch 40 und römisch 40 gäbe es keine 23 Personen, welche die geforderten Eigenschaften eines begünstigten Behinderten erfüllen und darüber hinaus die für die im Betrieb erforderliche Qualifikation erbringen. Zudem handelt es sich um schwere körperliche Arbeit (Fließbandarbeit oder Arbeit im Schlachtbetrieb). Im Jahr 2022 seien zwei gehörlose ukrainische Flüchtlinge beschäftigt worden, welche die Voraussetzungen für begünstigte Behinderte erfüllten, diese hätten jedoch nach rund zwei Wochen das Dienstverhältnis beendet. Die Voraussetzungen für begünstigte Behinderte sind in der Fleischverarbeitungsproduktion besonders ungünstig, was auch der Betrieb der XXXX zeigt, in welcher es gegen Ende 2022 gelungen ist, so viele begünstigte Behinderte, wie gesetzlich vorgesehen, zu beschäftigen.Im Jahr 2022 seien zwei gehörlose ukrainische Flüchtlinge beschäftigt worden, welche die Voraussetzungen für begünstigte Behinderte erfüllten, diese hätten jedoch nach rund zwei Wochen das Dienstverhältnis beendet. Die Voraussetzungen für begünstigte Behinderte sind in der Fleischverarbeitungsproduktion besonders ungünstig, was auch der Betrieb der römisch 40 zeigt, in welcher es gegen Ende 2022 gelungen ist, so viele begünstigte Behinderte, wie gesetzlich vorgesehen, zu beschäftigen. Als Beweis wurde die Einholung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei namentlich genannten Zeuginnen der XXXX genannt.Als Beweis wurde die Einholung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei namentlich genannten Zeuginnen der römisch 40 genannt. Schließlich führte die rechtsfreundliche Vertretung statistische Ausführungen ins Treffen und wurde im Ergebnis festgehalten, dass für die fast 25% der geschaffenen Pflichtstellen nicht einmal theoretisch eine Person mit den geforderten Eigenschaften zur Verfügung steht. Als Beweis wurde der Geschäftsbericht des SMS, die Kennzahlen des Sozialministeriumservice sowie der Beitrag von der Webseite der WKÖ herangezogen. Dieses Missverhältnis, so die rechtsfreundliche Vertretung weiter, sei nicht gerechtfertigt und liege insoweit ein Exzess vor. Es würden Dienstgeber, welche nicht im Ballungsgebiet angesiedelt sind, bestraft. Es wurde zudem nicht einmal von der eigens geschaffenen Möglichkeit diese Unsachlichkeit mittel Verordnung zu entschärfen, Gebrauch gemacht. Schließlich sieht die Vertretung der Beschwerdeführerin eine Unsachlichkeit in der Staffelung der vorgeschriebenen Beträge, je nachdem, wie viele Dienstnehmer der Dienstgeber beschäftigt, zumal dies mit der angeblichen Funktion der Taxe, nämlich den Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastung zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind, wie bspw. vermehrte Krankenstände, kostenintensive Ausstattung des Arbeitsplatzes usw, (VfGH vom 13.6.1983, B515/82), nicht erklärbar sei, weil die wirtschaftliche Belastung, die auf den einzelnen begünstigten Behinderten entfällt nicht höher wird, weil der Dienstgeber mehr Dienstnehmer beschäftigt. Am 24.02.2025 wurde vom Senat die spruchgemäße Entscheidung getroffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hieraus ergibt sich Folgendes: Die beschwerdeführende Partei beschäftigte im Jänner 2023 259 Dienstnehmer (im Folgenden kurz DN benannt), im Februar 2023 263 DN, im März 2023 261 DN, im April 2023 261 DN, im Mai 2023 259 DN, im Juni 2023 263 DN, im Juli 2023 265 DN, im August 2023 277 DN, im September 2023 265 DN, im Oktober 2023 268 DN, im November 2023 271 DN und im Dezember 2023 278 DN. Daraus ergibt sich für die Monate Jänner bis Dezember ein Pflichtzahlschlüssel von 25, daraus resultiert eine Pflichtzahl für Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, September, Oktober und November von jeweils 10 und im August und Dezember eine Pflichtzahl von
- Im gesamten Jahr 2023 beschäftigte die bP durchgängig einen einzigen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten
§ 2Abs. 1 BEinst
G bzw. Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des § 4 Opferfürsorgegesetzes, weshalb eine Pflichtstelle besetzt war und die bP in den oben bezeichneten Monaten ihrer Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG (in den Monaten Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, September, Oktober und November 2023 je 9 und im August und Dezember 2023 je 10 weitere Pflichtstellen) nicht im geforderten Ausmaß nachkam, weshalb sich bei einer monatlichen Ausgleichstaxe von € 411,-- (Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen) pro offener Pflichtstelle ein Ausgleichstaxenbetrag von € 45.210,00 ergibt.Im gesamten Jahr 2023 beschäftigte die bP durchgängig einen einzigen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG bzw. Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des Paragraph 4, Opferfürsorgegesetzes, weshalb eine Pflichtstelle besetzt war und die bP in den oben bezeichneten Monaten ihrer Beschäftigungspflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG (in den Monaten Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, September, Oktober und November 2023 je 9 und im August und Dezember 2023 je 10 weitere Pflichtstellen) nicht im geforderten Ausmaß nachkam, weshalb sich bei einer monatlichen Ausgleichstaxe von € 411,-- (Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen) pro offener Pflichtstelle ein Ausgleichstaxenbetrag von € 45.210,00 ergibt. Diese Aufschlüsselung wurde durch die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Partei dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.08.2024, OB: XXXX wurde festgestellt, dass die XXXX
§ 9BEinst
G für das Kalenderjahr 2023 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 45.210,00 zu entrichten hat und wurde ihr die Entrichtung dieses Betrages vorgeschrieben.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.08.2024, OB: römisch 40 wurde festgestellt, dass die römisch 40
Paragraph 9, BEinstG für das Kalenderjahr 2023 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 45.210,00 zu entrichten hat und wurde ihr die Entrichtung dieses Betrages vorgeschrieben. Gegen den Vorschreibungsbescheid wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung eine Beschwerde eingebracht, welche wie bereits beschrieben begründet wurde. 2.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und zweifelsfrei feststehenden Akteninhalt. Hierbei ist der maßgebliche Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Bereichen im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellung wonach lediglich ein Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten beschäftigt wurde sowie die für die Berechnung der Ausgleichstaxe maßgeblichen Referenzzahlen, ergeben sich aus dem Akteninhalt, welcher durch die rechtsfreundlich vertretene bP nicht in Zweifel gezogen wurde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und zweifelsfrei feststehenden Akteninhalt. Hierbei ist der maßgebliche Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Bereichen im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellung wonach lediglich ein Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten beschäftigt wurde sowie die für die Berechnung der Ausgleichstaxe maßgeblichen Referenzzahlen, ergeben sich aus dem Akteninhalt, welcher durch die rechtsfreundlich vertretene bP nicht in Zweifel gezogen wurde. Weiters kommt es, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird, alleine auf den Umstand der Beschäftigung einer Person aus dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Aus welchen Gründen auch immer eine solche unterblieben ist, kann auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden. 3.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF- Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG BGBl 1991/51 (WV) idgF - Sowie die weiteren genannten einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.1.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.1.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.2.2.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.3.2.2.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
§ 19bAbs.
4 leg. cit haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§§ 9
und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken, wobei gem. Abs. 5 leg. cit. die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Arbeiterkammer zu entsenden sind.
Paragraph 19 b, Absatz 4, leg. cit haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraphen 9 und 9 a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken, wobei gem. Absatz 5, leg. cit. die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Arbeiterkammer zu entsenden sind. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Im Paragraph 9, BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.
§ 19bAbs. 4 BEinst
G haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§§ 9
und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken.
Paragraph 19 b, Absatz 4, BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraphen 9 und 9 a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer
§ 19bAbs. 5 BEinst
G zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Absatz 4, von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer
Paragraph 19 b, Absatz 5, BEinstG zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts)
§ 19bAbs. 7 BEinst
G aufzuweisen.Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts)
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG aufzuweisen. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 9 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 4 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 9, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 4, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.2.3. Gem. § 19a Abs. 2 BEinstG kommt im gegenständlichen Fall im Beschwerdeverfahren (neben der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde) auch dem Ausgleichtaxfonds (§ 10 Abs. 1 leg. cit.) Parteienstellung zu.3.2.3. Gem. Paragraph 19 a, Absatz 2, BEinstG kommt im gegenständlichen Fall im Beschwerdeverfahren (neben der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde) auch dem Ausgleichtaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit.) Parteienstellung zu. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund derGemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG jedenfalls dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jedenfalls dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 1Abs. 1 BEinst
G sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.
Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen.
§ 4Abs. 1 BEinst
G sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
- a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
- b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
- c)Heimarbeiter.
§ 4Abs. 2 BEinst
G sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.
Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.
§ 4Abs. 3 BEinst
G sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der
Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Paragraph 4, Absatz 3, BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der
Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist
§ 9Abs. 1 BEinst
G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der nach § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt
der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz, BGBl. II Nr. 418/2022, für das Kalenderjahr 2023 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 292,00 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 411,00 Euro und für Dienstgeber über 400 Dienstnehmern monatlich 435,00 Euro.Die Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt
der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2022,, für das Kalenderjahr 2023 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 292,00 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 411,00 Euro und für Dienstgeber über 400 Dienstnehmern monatlich 435,00 Euro. Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem § 4 Abs. 1 ASVG nachgebildet. Für die Dienstnehmereigenschaft ist unbeachtlich, dass sich ein Dienstnehmer im Zeitraum für die Berechnung der Gesamtzahl der Dienstnehmer im Krankenstand befand. Denn auch im Krankenstand befindliche Personen stehen in einem aufrechten Dienstverhältnis und sind somit im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen.Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem Paragraph 4, Absatz eins, ASVG nachgebildet. Für die Dienstnehmereigenschaft ist unbeachtlich, dass sich ein Dienstnehmer im Zeitraum für die Berechnung der Gesamtzahl der Dienstnehmer im Krankenstand befand. Denn auch im Krankenstand befindliche Personen stehen in einem aufrechten Dienstverhältnis und sind somit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen. Die Pflichtzahl ist die Anzahl der begünstigten Behinderten, die der Dienstgeber auf Grund der Anzahl seiner Dienstnehmer unter Berücksichtigung der ergangenen Verordnungen zu beschäftigen hat. Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die in § 1 BEinstG genannten Dienstgeber, also alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind
§ 4Abs. 2 BEinst
G alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.Die Pflichtzahl ist die Anzahl der begünstigten Behinderten, die der Dienstgeber auf Grund der Anzahl seiner Dienstnehmer unter Berücksichtigung der ergangenen Verordnungen zu beschäftigen hat. Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die in Paragraph eins, BEinstG genannten Dienstgeber, also alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind
Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen. Fallbezogen ergibt sich daraus, dass für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2023 jeweils 9, August und Dezember 2023 jeweils 10 und September bis November 2023 jeweils 9 Pflichtstellen, welche durch begünstigte Behinderte zu besetzen gewesen wären, offen waren. Im Hinblick auf die st. Judikatur des VwGH ist es nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (Hinweis E vom
- Februar 2012, 2010/11/0109 mwN). Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9705/1983 und VfSlg 11034/1986). Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe (Hinweis Erkenntnisse vom
- Mai 1997, 97/08/0123 und vom
- Februar 2012, 2010/11/0109) begründet, die den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abgelten soll, welche nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten abhängen, sondern von der Beschäftigung an sich, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten (oder die in § 6 statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten, vgl. das E vom
- Mai 1995, 95/08/0051). Die behauptete Diskriminierung von Unternehmen, die überwiegend teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer anstellen, ist im Übrigen nicht erkennbar, da die Einbeziehung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer bei der Berechnung der Pflichtzahl durch die Möglichkeit ausgeglichen wird, auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen (Hinweis E vom
- Mai 2012, 2009/11/0234).Im Hinblick auf die st. Judikatur des VwGH ist es nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (Hinweis E vom
- Februar 2012, 2010/11/0109 mwN). Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9705 aus 1983, und VfSlg 11034 aus 1986,). Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe (Hinweis Erkenntnisse vom
- Mai 1997, 97/08/0123 und vom
- Februar 2012, 2010/11/0109) begründet, die den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abgelten soll, welche nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten abhängen, sondern von der Beschäftigung an sich, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten (oder die in Paragraph 6, statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten, vergleiche das E vom
- Mai 1995, 95/08/0051). Die behauptete Diskriminierung von Unternehmen, die überwiegend teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer anstellen, ist im Übrigen nicht erkennbar, da die Einbeziehung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer bei der Berechnung der Pflichtzahl durch die Möglichkeit ausgeglichen wird, auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen (Hinweis E vom
- Mai 2012, 2009/11/0234). In diesem Sinne kann auch - wie von der bP vorgetragen - nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart eines Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung von Dienstgebern, die die Nachteile der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf sich nehmen, und solchen, die dies- aus welchen Gründen auch immer - nicht tun bzw. nicht können, ist auch letztgenannten Dienstgebern bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (Hinweis E vom 166-2014, 2013/11/0149 und vom
- April 2014, 2011/11/0010, mwN). Insoweit erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, es würden im Einzugsgebiet der beschwerdeführenden Partei keine ausreichende Anzahl an Personen leben, welche die Voraussetzungen nach dem BEinstG als auch hinsichtlich der für den Arbeitsablauf erforderlichen Qualifikation erbringen, als nicht zielführend, zumal die Ausgleichstaxe an die Stelle der wirtschaftlichen Belastung tritt, die für den Dienstgeber sonst mit der Erfüllung der (primären) Beschäftigungspflicht verbunden ist. Dieser Ausgleich ist gem. § 9 Abs. 1 BEinstG für alle Fälle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht, unabhängig von deren Ursachen und den Absichten des Dienstgebers, vorgesehen.Insoweit erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, es würden im Einzugsgebiet der beschwerdeführenden Partei keine ausreichende Anzahl an Personen leben, welche die Voraussetzungen nach dem BEinstG als auch hinsichtlich der für den Arbeitsablauf erforderlichen Qualifikation erbringen, als nicht zielführend, zumal die Ausgleichstaxe an die Stelle der wirtschaftlichen Belastung tritt, die für den Dienstgeber sonst mit der Erfüllung der (primären) Beschäftigungspflicht verbunden ist. Dieser Ausgleich ist gem. Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG für alle Fälle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht, unabhängig von deren Ursachen und den Absichten des Dienstgebers, vorgesehen. Betreffend des Beschwerdevorbringens zur Gleichheitswidrigkeit führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 27.11.2023, E2997/2023 aus, dass gegen § 9 BEinstG, der die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorsieht, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung im Regelfall die Verpflichtung erfüllt werden kann. Wenn ein Unternehmen auf Grund seines spezifischen Tätigkeitsbereichs keine begünstigten Behinderten einstellen kann, macht dies die Regelung noch nicht unsachlich (vgl. VfSlg 11.034/1986 mwN). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Staffelung der Höhe der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (siehe dazu die sonstigen Entscheidungen, auf die vom VfGH verwiesen wird).Betreffend des Beschwerdevorbringens zur Gleichheitswidrigkeit führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 27.11.2023, E2997/2023 aus, dass gegen Paragraph 9, BEinstG, der die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorsieht, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung im Regelfall die Verpflichtung erfüllt werden kann. Wenn ein Unternehmen auf Grund seines spezifischen Tätigkeitsbereichs keine begünstigten Behinderten einstellen kann, macht dies die Regelung noch nicht unsachlich vergleiche VfSlg 11.034 aus 1986, mwN). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Staffelung der Höhe der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (siehe dazu die sonstigen Entscheidungen, auf die vom VfGH verwiesen wird). Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten handelt es sich bei der Ausgleichstaxe um eine verwaltungsrechtliche Geldleistung besonderer Art (VfGH vom 13.6.1983, Zl. B 515/82). Verwaltungsbehördliche Sanktionen ohne Strafcharakter können im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verwaltungsvorschrift ohne Prüfung des Verschuldens und allenfalls auch gegenüber juristischen Personen verhängt werden (vgl zB die so genannte Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG). Strafrecht dagegen pönalisiert rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten physischer Personen (vgl. VwGH vom 22.2.1999, Zl. 96/17/0006).Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten handelt es sich bei der Ausgleichstaxe um eine verwaltungsrechtliche Geldleistung besonderer Art (VfGH vom 13.6.1983, Zl. B 515/82). Verwaltungsbehördliche Sanktionen ohne Strafcharakter können im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verwaltungsvorschrift ohne Prüfung des Verschuldens und allenfalls auch gegenüber juristischen Personen verhängt werden vergleiche zB die so genannte Ausgleichstaxe nach Paragraph 9, BEinstG). Strafrecht dagegen pönalisiert rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten physischer Personen vergleiche VwGH vom 22.2.1999, Zl. 96/17/0006). Die in der Beschwerdeschrift thematisierte Staffelung der Ausgleichstaxe (je nach Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer) begegnet aus Sicht des erkennenden Senates keinerlei rechtlicher Bedenken und erweist sich insoweit als nicht substantiiert, um die erstinstanzliche Entscheidung erfolgreich zu bekämpfen. Wenn in der Beschwerdeschrift die Gutachtenseinholung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragt wird, war nachstehendes zu berücksichtigen: Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174) Die zitierte Entscheidung (Rechtssatz) lautet: Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023). Ein tauglicher Beweisantrag bedarf der Anführung eines entsprechenden Beweisthemas, also jener Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit nur mit Hilfe eines Sachverständigen auf Grund dessen besonderen Fachwissens überprüft werden kann. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung). (VwGH
- 2003, 2000/20/0231). Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag hat grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung). (VwGH
- 2003, 2000/20/0231). Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag hat grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010). Wenn in der Beschwerdeschrift die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen beantragt wird, ohne jedoch darzulegen in welchem Fachgebiet dieser tätig sein soll und welche Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit nur mit Hilfe eines Sachverständigen auf Grund dessen besonderen Fachwissens überprüft und anhand eines Sachverständigenbeweises objektiviert werden kann, war festzustellen, dass weder das Beweismittel (welchem Fachgebiet der Sachverständige angehören soll) noch das Beweisthema (welche Tatsachenbehauptungen bedürfen einer Überprüfung durch einen Sachverständigen mit besonderen Fachwissen) hinreichend konkretisiert wurden. Sohin liegt kein tauglicher Beweisantrag vor und war von der Aufnahme des Sachverständigenbeweises Abstand zu nehmen. Wenn in der Beschwerdeschrift darüber hinaus die Anfrage an das AMS XXXX sowie die Einvernahme von Zeugen, deren Namen und Adressen noch bekannt gegeben werden, sowie zwei in der Beschwerdeschrift namentlich benannten Zeuginnen, beantragt wurden, war festzustellen, dass die Einholung dieser Beweismittel einerseits mangels Sachverhaltsrelevanz andererseits diese zu Gunsten der bP als wahr unterstellt werden, nicht geboten war, kommt es doch, wie bereits oben ausführlich dargelegt, nicht darauf an, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (Hinweis E vom
- Februar 2012, 2010/11/0109 mwN). Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob im Einzugsgebiet ausreichend begünstigte behinderte Personen leben, welche auch das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Qualifikationsprofil (etwa schwere körperliche Arbeit udgl.) erbringen, oder zwei gehörlose ukrainische Flüchtlinge aufgrund der schweren körperlichen Arbeit letzten Endes wiederum gekündigt haben. Ebenso wenig Relevanz entfaltet das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass der bP jegliche Einflussmöglichkeiten der Erfüllung der gegenständlichen Verpflichtung entzogen ist. Auch der Umstand, dass in Ansehung des Geschäftsberichtes des SMS, der Kennzahlen des SMS sowie des Beitrages von der Website der WKO, demzufolge für fast 25% der geschaffenen Pflichtstellen nicht einmal theoretisch eine Person mit den geforderten Eigenschaften zur Verfügung stehen würde, vermag an der oben bezeichneten Beurteilung nichts ändern, zumal eine Befreiung wegen faktischer Unmöglichkeit dem Telos der, die Ausgleichstaxe regelnden, Normierung unterlaufen würde und sohin keine Sachverhaltsrelevanz entfaltet.Wenn in der Beschwerdeschrift darüber hinaus die Anfrage an das AMS römisch 40 sowie die Einvernahme von Zeugen, deren Namen und Adressen noch bekannt gegeben werden, sowie zwei in der Beschwerdeschrift namentlich benannten Zeuginnen, beantragt wurden, war festzustellen, dass die Einholung dieser Beweismittel einerseits mangels Sachverhaltsrelevanz andererseits diese zu Gunsten der bP als wahr unterstellt werden, nicht geboten war, kommt es doch, wie bereits oben ausführlich dargelegt, nicht darauf an, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (Hinweis E vom
- Februar 2012, 2010/11/0109 mwN). Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob im Einzugsgebiet ausreichend begünstigte behinderte Personen leben, welche auch das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Qualifikationsprofil (etwa schwere körperliche Arbeit udgl.) erbringen, oder zwei gehörlose ukrainische Flüchtlinge aufgrund der schweren körperlichen Arbeit letzten Endes wiederum gekündigt haben. Ebenso wenig Relevanz entfaltet das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass der bP jegliche Einflussmöglichkeiten der Erfüllung der gegenständlichen Verpflichtung entzogen ist. Auch der Umstand, dass in Ansehung des Geschäftsberichtes des SMS, der Kennzahlen des SMS sowie des Beitrages von der Website der WKO, demzufolge für fast 25% der geschaffenen Pflichtstellen nicht einmal theoretisch eine Person mit den geforderten Eigenschaften zur Verfügung stehen würde, vermag an der oben bezeichneten Beurteilung nichts ändern, zumal eine Befreiung wegen faktischer Unmöglichkeit dem Telos der, die Ausgleichstaxe regelnden, Normierung unterlaufen würde und sohin keine Sachverhaltsrelevanz entfaltet. 3.
- Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren als geklärt anzusehen war, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Sozialministeriumservice vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde von der bP bzw. deren rechtsfreundlichen Vertretung in Bezug auf den objektiven Tatsachenkern ebenfalls nicht substantiiert bestritten, sondern zog sie von der bB abweichende rechtliche Schlüsse.3.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren als geklärt anzusehen war, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Sozialministeriumservice vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde von der bP bzw. deren rechtsfreundlichen Vertretung in Bezug auf den objektiven Tatsachenkern ebenfalls nicht substantiiert bestritten, sondern zog sie von der bB abweichende rechtliche Schlüsse. Der ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und es wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Im gegenständlichen Fall ergibt sich auch aus Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13), da der hier vorliegende Fall lediglich Fragen der rechtlichen Beurteilung betrifft. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom
- Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom
- Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Im gegenständlichen Fall ging das ho. Gericht vom von der bB ermittelten, zweifelsfrei feststehenden und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalt aus und zog hieraus die entsprechenden - nicht dem Parteiengehör unterliegenden (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209) - rechtlichen Schlüsse, welche nicht im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern waren.Im gegenständlichen Fall ergibt sich auch aus Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13), da der hier vorliegende Fall lediglich Fragen der rechtlichen Beurteilung betrifft. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom
- Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom
- Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Im gegenständlichen Fall ging das ho. Gericht vom von der bB ermittelten, zweifelsfrei feststehenden und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalt aus und zog hieraus die entsprechenden - nicht dem Parteiengehör unterliegenden (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209) - rechtlichen Schlüsse, welche nicht im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich (vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die in den genannten Judikaten angestellten grundsätzlichen Überlegungen finden auch in der hier vorliegenden Rechtsmaterie ihre Gültigkeit):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die in den genannten Judikaten angestellten grundsätzlichen Überlegungen finden auch in der hier vorliegenden Rechtsmaterie ihre Gültigkeit): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. den einschlägigen und bereits Bestimmungen des BBG bzw. BEinstG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtet (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtet (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zur Frage der Erforderlichkeit einer persönlichen Einvernahme der bP ist abschließend auch festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Gründe für die begehrte Wiedereinsetzung bereits vor der Behörde vorzubringen sind, das Begehren im Lichte dieser Begründung zu prüfen ist und im Beschwerdeverfahren -und somit auch in einer allfälligen Beschwerdeverhandlung- diese Gründe nicht ausgewechselt bzw. erstmals vorgetragen werden können. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen nicht vor. Es lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses bei der rechtlichen Beurteilung, zu der umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vorliegt, von welcher im gegenständlichen Erkenntnis nicht abgewichen wird. Ebenso erscheint der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen eindeutig und lassen keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299341.1.00