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{'item': 'L517 2304885-1'}

Obsah (10)Art 133§ 12aArt 130§ 6§ 20g§ 17§ 27§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlL517 2304885-1 SpruchL517 2304885-1/10E, L517 2304885-1/10E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 30.10.2024 – Antrag des Arbeitnehmers XXXX (in weiterer Folge als Beteiligter bzw. „B“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG30.10.2024 – Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (in weiterer Folge als Beteiligter bzw. „B“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der , Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG 04.11.2024 – Parteiengehör, Anforderungsschreiben und Telefonat mit B 22.11.2024 – Regionalbeiratssitzung 25.11.2024 – negativer Bescheid: Abweisung

§ 12ai

Vm § 20d AuslBG25.11.2024 – negativer Bescheid: Abweisung

Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 20 d, AuslBG 12.12.2024 – Unterlagenvorlage an das AMS 20.12.2024 – Beschwerde 23.12.2024 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) 13.01.2025 – Zurückziehung der Beschwerde 15.01.2025 – Weiterleitung der Beschwerdezurückziehung an das BVwG 31.01.2025 – Übermittlungsersuchen der bP an das BVwG und Rückmeldung des BVwG 11.02.2025 – Auskunftsersuchen der bP an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Der B ist Staatsangehöriger der Republik XXXX . Er stellte am 30.10.2024 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher von der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das AMS (als zuständige Behörde) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:Der B ist Staatsangehöriger der Republik römisch 40 . Er stellte am 30.10.2024 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. , Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, welcher von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das AMS (als zuständige Behörde) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde: - Schulnachricht der neuen Mittelschule XXXX (
  2. Schulstufe) aus dem Jahr 2006/2007- Schulnachricht der neuen Mittelschule römisch 40 (
  3. Schulstufe) aus dem Jahr 2006/2007 - Schulnachricht der neuen Mittelschule XXXX (
  4. Schulstufe) aus dem Jahr 2007/2008- Schulnachricht der neuen Mittelschule römisch 40 (
  5. Schulstufe) aus dem Jahr 2007/2008 - Jahreszeugnis der neuen Mittelschule XXXX (
  6. Schulstufe) aus dem Jahr 2009/2010- Jahreszeugnis der neuen Mittelschule römisch 40 (
  7. Schulstufe) aus dem Jahr 2009/2010 - Jahreszeugnis der neuen Mittelschule XXXX (
  8. Schulstufe) aus dem Jahr 2010/2011- Jahreszeugnis der neuen Mittelschule römisch 40 (
  9. Schulstufe) aus dem Jahr 2010/2011 - Schulnachricht der neuen Mittelschule XXXX (
  10. Schulstufe) aus dem Jahr 2012/2013- Schulnachricht der neuen Mittelschule römisch 40 (
  11. Schulstufe) aus dem Jahr 2012/2013 - Jahreszeugnis der neuen Mittelschule XXXX (
  12. Schulstufe) aus dem Jahr 2012/2013- Jahreszeugnis der neuen Mittelschule römisch 40 (
  13. Schulstufe) aus dem Jahr 2012/2013 - Jahres-und Abschlusszeugnis der neuen Mittelschule XXXX (
  14. Schulstufe) aus dem Jahr 2013/2014- Jahres-und Abschlusszeugnis der neuen Mittelschule römisch 40 (
  15. Schulstufe) aus dem Jahr 2013/2014 - Reisepassablichtung - Arbeitgebererklärung der bP Der B gab im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte“ unter anderem an, 26 Jahre alt, verheiratet und zwei Kinder zu haben. Er sei bis 27.02.2023 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt-EU“ gewesen. Sein Vater sei österreichischer Staatsangehörige und seine Mutter XXXX Staatsangehörige.Der B gab im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte“ unter anderem an, 26 Jahre alt, verheiratet und zwei Kinder zu haben. Er sei bis 27.02.2023 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung , „Daueraufenthalt-EU“ gewesen. Sein Vater sei österreichischer Staatsangehörige und seine Mutter römisch 40 Staatsangehörige. Mit am 04.11.2024 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS dem B die Rechtsgrundlage des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Anlage B zur Kenntnis und erklärte, dass es für die Punkteerteilung an Ausbildungsnachweisen, Praxisnachweisen sowie an Sprachnachweisen fehlen würde. Lediglich für sein Alter hätten ihm 15 Punkte erteilt werden können. Das AMS räumte dem B schließlich eine Nachholfrist ein.Mit am 04.11.2024 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS dem B die Rechtsgrundlage des Paragraph 12 a, AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Anlage B zur Kenntnis und erklärte, dass es für die Punkteerteilung an Ausbildungsnachweisen, Praxisnachweisen sowie an Sprachnachweisen fehlen würde. Lediglich für sein Alter hätten ihm 15 Punkte erteilt werden können. Das AMS räumte dem B schließlich eine Nachholfrist ein. Am gleichen Tag übermittelte das AMS dem B ein Anforderungsschreiben, mit welchem dieser aufgefordert wurde, einige Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen (Firmenbuchauszug bzw. Gewerberegisterauszug der bP, eine Abmeldung der ÖGK von der vorläufigen Beschäftigung sowie Angaben über seine monatliche Entlohnung zu machen). Dem B wurde eine Frist bis zum 19.11.2024 eingeräumt. Am 22.11.2024 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem ausgeführt, dass der Sachverhalt mit der bP besprochen worden sei und diese mitgeteilt hätte, dass der B keine Ausbildung als Pflasterer vorweisen könne. Ihren Angaben zufolge hätte der B vielmehr eine Mittelschulausbildung in Österreich gemacht und anschließend im Familienbetrieb gearbeitet. Der Regionalbeirat gelangte zum Ergebnis, dass dem B lediglich Punkte für sein Alter erteilt werden hätten können. Am 25.11.2024 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass dem B lediglich für sein Alter und seine im Zuge der Mittelschulausbildung erworbenen Deutschkenntnisse Punkte erteilt werden hätten könnten. Nachdem lediglich 30 von 55 erforderlichen Punkten erreicht worden seien, hätte der Antrag abgewiesen werden müssen. Am 12.12.2024 wurden dem AMS einige Unterlagen des B nachgereicht. Darunter befand sich etwa eine Versicherungspolizze, ein Kontoauszug und ein Diplom der XXXX in XXXX (vom 25.05.2023) über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Steinmetz (samt Übersetzung und Apostille).Am 12.12.2024 wurden dem AMS einige Unterlagen des B nachgereicht. Darunter befand sich etwa eine Versicherungspolizze, ein Kontoauszug und ein Diplom der römisch 40 in römisch 40 (vom 25.05.2023) über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Steinmetz (samt Übersetzung und Apostille). Am 20.12.2024 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Darin wurde ausgeführt, dass das vorgelegte Diplom der XXXX in XXXX nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der dadurch nachgewiesenen Ausbildung hätten zusätzliche 25 Punkte erteilt werden müssen. Nachdem dem B außerdem auch seine gesammelte Berufserfahrung im Zeitraum von 01.03.2016 bis 17.11.2021 angerechnet werden hätte müssen, hätten ihm weitere 25 Punkte erteilt werden müssen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen hätte der B die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkte sehr wohl erreichen müssen.Am 20.12.2024 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Darin wurde ausgeführt, dass das vorgelegte Diplom der römisch 40 in römisch 40 nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der dadurch nachgewiesenen Ausbildung hätten zusätzliche 25 Punkte erteilt werden müssen. Nachdem dem B außerdem auch seine gesammelte Berufserfahrung im Zeitraum von 01.03.2016 bis 17.11.2021 angerechnet werden hätte müssen, hätten ihm weitere 25 Punkte erteilt werden müssen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen hätte der B die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkte sehr wohl erreichen müssen. Am 23.12.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher das AMS vorbrachte, dass es während laufenden Verfahrens seitens der bP über die fehelende Ausbildung des B als Pflasterer informiert worden sei. Es sei erst nach Bescheiderlassung ein Diplom einer Universität in XXXX vorgelegt worden, dem weder Dauer noch Qualität der Ausbildung abgeleitet hätte werden können. Außerdem sei nach erfolgter Überprüfung festgestellt worden, dass die Erstellung eines derartigen Diploms über Internet jederzeit leicht möglich sei. Mangels Ausbildungsabschluss in einem Mangelberuf hätten dem B keine Punkte erteilt werden können. In weiterer Konsequenz hätten daher auch keine Punkte für die gesammelte Berufserfahrung vergeben werden können.Am 23.12.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher das AMS vorbrachte, dass es während laufenden Verfahrens seitens der bP über die fehelende Ausbildung des B als Pflasterer informiert worden sei. Es sei erst nach Bescheiderlassung ein Diplom einer Universität in römisch 40 vorgelegt worden, dem weder Dauer noch Qualität der Ausbildung abgeleitet hätte werden können. Außerdem sei nach erfolgter Überprüfung festgestellt worden, dass die Erstellung eines derartigen Diploms über Internet jederzeit leicht möglich sei. Mangels Ausbildungsabschluss in einem Mangelberuf hätten dem B keine Punkte erteilt werden können. In weiterer Konsequenz hätten daher auch keine Punkte für die gesammelte Berufserfahrung vergeben werden können. Am 13.01.2025 langte beim AMS eine Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein, mit welcher bekanntgegeben wurde, dass die Beschwerde zurückgezogen werden würde. Dieses Schreiben wurde dem BVwG schließlich am 15.01.2025 weitergeleitet. Am 31.01.2025 langte beim BVwG ein Übermittlungsersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP beim BVwG ein, woraufhin das BVwG Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand erteilte. Am 11.02.2025 langte ein Auskunftsersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP beim BVwG ein, worin um rasche Erledigung der Angelegenheit ersucht wurde. 1.

  1. Feststellungen: Der B stellte am 30.10.2024 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf „Pflasterer“. Mit am 25.11.2024 ergangenen Bescheid wies das AMS den Antrag des B ab. Dagegen erhob die bP am 20.12.2024 Beschwerde. Am 23.12.2024 kam es zur Beschwerdevorlage an das BVwG. Mit Eingabe vom 13.01.2024 zog die bP die Beschwerden gegen den Bescheid des AMS vom 25.11.2024 zurück. Am 31.01.2025 langte beim BVwG ein Übermittlungsersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP beim BVwG ein, woraufhin das BVwG Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand erteilte. Am 11.02.2025 langte ein Auskunftsersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP beim BVwG ein, worin um rasche Erledigung der Angelegenheit ersucht wurde. 2.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.
  4. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.
  6. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken. 2.
  7. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.
  9. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032). Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter Punkt II. 1.
  11. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  12. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Für den am 30.10.2024 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ gewählt und angekreuzt: „Fachkräfte in Mangelberufe“. Da auch die bP in ihrer Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptete, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte/Fachkraft Mangelberuf“ handelt. Die Feststellungen über die erfolgte Beschwerdeabweisung, der daraufhin stattgefundenen Beschwerdeerhebung und der schlussendlichen Beschwerdevorlage an das BVwG ergeben sich aus den dazu im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücken. Die Feststellung über die erfolgte Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus den an das BVwG weitergeleiteten Schriftsatz, in welchen die bP mit folgenden Wortlaut ihre Beschwerde zurückzog: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache zieht der Beschwerdeführer die am 20.12.2024 (am 23.12.2024 per Brief versendet) bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde zurück.“ 3.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  15. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20gAbs. 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.

§ 21Ausl

BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.

Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Der B hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.

  1. im Generellen und die unter Pkt 3.
  2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 3.
  3. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die bP hat mit Schriftsatz vom 13.01.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).Die bP hat mit Schriftsatz vom 13.01.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des AMS vom 25.11.2024 in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das BVwG die Grundlage entzogen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. 3.
  4. Die Einstellung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.3.
  5. Die Einstellung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2304885.1.00

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