4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 30.10.2024 – Antrag des Arbeitnehmers XXXX (in weiterer Folge als Beteiligter bzw. „B“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG30.10.2024 – Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (in weiterer Folge als Beteiligter bzw. „B“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der , Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG 04.11.2024 – Parteiengehör, Anforderungsschreiben und Telefonat mit B 22.11.2024 – Regionalbeiratssitzung 25.11.2024 – negativer Bescheid: Abweisung
Vm § 20d AuslBG25.11.2024 – negativer Bescheid: Abweisung
Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 20 d, AuslBG 12.12.2024 – Unterlagenvorlage an das AMS 20.12.2024 – Beschwerde 23.12.2024 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) 13.01.2025 – Zurückziehung der Beschwerde 15.01.2025 – Weiterleitung der Beschwerdezurückziehung an das BVwG 31.01.2025 – Übermittlungsersuchen der bP an das BVwG und Rückmeldung des BVwG 11.02.2025 – Auskunftsersuchen der bP an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Anlage B zur Kenntnis und erklärte, dass es für die Punkteerteilung an Ausbildungsnachweisen, Praxisnachweisen sowie an Sprachnachweisen fehlen würde. Lediglich für sein Alter hätten ihm 15 Punkte erteilt werden können. Das AMS räumte dem B schließlich eine Nachholfrist ein.Mit am 04.11.2024 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS dem B die Rechtsgrundlage des Paragraph 12 a, AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Anlage B zur Kenntnis und erklärte, dass es für die Punkteerteilung an Ausbildungsnachweisen, Praxisnachweisen sowie an Sprachnachweisen fehlen würde. Lediglich für sein Alter hätten ihm 15 Punkte erteilt werden können. Das AMS räumte dem B schließlich eine Nachholfrist ein. Am gleichen Tag übermittelte das AMS dem B ein Anforderungsschreiben, mit welchem dieser aufgefordert wurde, einige Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen (Firmenbuchauszug bzw. Gewerberegisterauszug der bP, eine Abmeldung der ÖGK von der vorläufigen Beschäftigung sowie Angaben über seine monatliche Entlohnung zu machen). Dem B wurde eine Frist bis zum 19.11.2024 eingeräumt. Am 22.11.2024 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem ausgeführt, dass der Sachverhalt mit der bP besprochen worden sei und diese mitgeteilt hätte, dass der B keine Ausbildung als Pflasterer vorweisen könne. Ihren Angaben zufolge hätte der B vielmehr eine Mittelschulausbildung in Österreich gemacht und anschließend im Familienbetrieb gearbeitet. Der Regionalbeirat gelangte zum Ergebnis, dass dem B lediglich Punkte für sein Alter erteilt werden hätten können. Am 25.11.2024 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass dem B lediglich für sein Alter und seine im Zuge der Mittelschulausbildung erworbenen Deutschkenntnisse Punkte erteilt werden hätten könnten. Nachdem lediglich 30 von 55 erforderlichen Punkten erreicht worden seien, hätte der Antrag abgewiesen werden müssen. Am 12.12.2024 wurden dem AMS einige Unterlagen des B nachgereicht. Darunter befand sich etwa eine Versicherungspolizze, ein Kontoauszug und ein Diplom der XXXX XXXX in XXXX (vom 25.05.2023) über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Steinmetz (samt Übersetzung und Apostille).Am 12.12.2024 wurden dem AMS einige Unterlagen des B nachgereicht. Darunter befand sich etwa eine Versicherungspolizze, ein Kontoauszug und ein Diplom der römisch 40 römisch 40 in römisch 40 (vom 25.05.2023) über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Steinmetz (samt Übersetzung und Apostille). Am 20.12.2024 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Darin wurde ausgeführt, dass das vorgelegte Diplom der XXXX in XXXX nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der dadurch nachgewiesenen Ausbildung hätten zusätzliche 25 Punkte erteilt werden müssen. Nachdem dem B außerdem auch seine gesammelte Berufserfahrung im Zeitraum von 01.03.2016 bis 17.11.2021 angerechnet werden hätte müssen, hätten ihm weitere 25 Punkte erteilt werden müssen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen hätte der B die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkte sehr wohl erreichen müssen.Am 20.12.2024 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Darin wurde ausgeführt, dass das vorgelegte Diplom der römisch 40 in römisch 40 nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der dadurch nachgewiesenen Ausbildung hätten zusätzliche 25 Punkte erteilt werden müssen. Nachdem dem B außerdem auch seine gesammelte Berufserfahrung im Zeitraum von 01.03.2016 bis 17.11.2021 angerechnet werden hätte müssen, hätten ihm weitere 25 Punkte erteilt werden müssen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen hätte der B die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkte sehr wohl erreichen müssen. Am 23.12.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher das AMS vorbrachte, dass es während laufenden Verfahrens seitens der bP über die fehelende Ausbildung des B als Pflasterer informiert worden sei. Es sei erst nach Bescheiderlassung ein Diplom einer Universität in XXXX vorgelegt worden, dem weder Dauer noch Qualität der Ausbildung abgeleitet hätte werden können. Außerdem sei nach erfolgter Überprüfung festgestellt worden, dass die Erstellung eines derartigen Diploms über Internet jederzeit leicht möglich sei. Mangels Ausbildungsabschluss in einem Mangelberuf hätten dem B keine Punkte erteilt werden können. In weiterer Konsequenz hätten daher auch keine Punkte für die gesammelte Berufserfahrung vergeben werden können.Am 23.12.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher das AMS vorbrachte, dass es während laufenden Verfahrens seitens der bP über die fehelende Ausbildung des B als Pflasterer informiert worden sei. Es sei erst nach Bescheiderlassung ein Diplom einer Universität in römisch 40 vorgelegt worden, dem weder Dauer noch Qualität der Ausbildung abgeleitet hätte werden können. Außerdem sei nach erfolgter Überprüfung festgestellt worden, dass die Erstellung eines derartigen Diploms über Internet jederzeit leicht möglich sei. Mangels Ausbildungsabschluss in einem Mangelberuf hätten dem B keine Punkte erteilt werden können. In weiterer Konsequenz hätten daher auch keine Punkte für die gesammelte Berufserfahrung vergeben werden können. Am 13.01.2025 langte beim AMS eine Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein, mit welcher bekanntgegeben wurde, dass die Beschwerde zurückgezogen werden würde. Dieses Schreiben wurde dem BVwG schließlich am 15.01.2025 weitergeleitet. Am 31.01.2025 langte beim BVwG ein Übermittlungsersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP beim BVwG ein, woraufhin das BVwG Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand erteilte. Am 11.02.2025 langte ein Auskunftsersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP beim BVwG ein, worin um rasche Erledigung der Angelegenheit ersucht wurde. 1.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.
BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.
Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Der B hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2305519.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.