GVG) idgF ersatzlos behoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 25.11.2024 – Antrag des Arbeitnehmers XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat XXXX und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG25.11.2024 – Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG 28.11.2024 – Parteiengehör 09.12.2024 – Unterlagenvorlage der bP an das AMS 09.01.2025 – Regionalbeiratssitzung und negativer Bescheid: Abweisung
Vm § 20d AuslBG09.01.2025 – Regionalbeiratssitzung und negativer Bescheid: Abweisung
Paragraph 12 a, in Verbindung mit , Paragraph 20 d, AuslBG 21.01.2025 um 00:13 Uhr – Beschwerde 21.01.2025 um 11:58 Uhr – Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf, eingebracht beim AMS 22.01.2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) und Unterlagenvorlage des AMS an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Am 25.11.2024 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher vom Magistrat XXXX an das AMS (als zuständige Behörde) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit einigen Unterlagen weitergeleitet wurde. Am 25.11.2024 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, welcher vom Magistrat römisch 40 an das AMS (als zuständige Behörde) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit einigen Unterlagen weitergeleitet wurde. Die bP gab im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte“ unter anderem an XXXX Staatsangehörige, 38 Jahre alt und ledig zu sein.Die bP gab im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte“ unter anderem an römisch 40 Staatsangehörige, 38 Jahre alt und ledig zu sein. Mit am 28.11.2024 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP die Rechtsgrundlage des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Anlage B zur Kenntnis und erklärte, dass der bP lediglich Punkte für ihr Alter erteilt werden könnten. Das von der XXXX Universität vorgelegte Zertifikat habe nicht verifiziert werden können und hätte für die Erteilung von Punkten für ausbildungsadäquate Berufserfahrung die Ausbildung der bP als Koch nachgewiesen werden müssen. Betreffend Sprachkenntnisse seien keinerlei Nachweise erbracht worden. Das AMS räumte der bP abschließend eine Äußerung-und Nachholfrist ein.Mit am 28.11.2024 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP die Rechtsgrundlage des Paragraph 12 a, AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Anlage B zur Kenntnis und erklärte, dass der bP lediglich Punkte für ihr Alter erteilt werden könnten. Das von der römisch 40 Universität vorgelegte Zertifikat habe nicht verifiziert werden können und hätte für die Erteilung von Punkten für ausbildungsadäquate Berufserfahrung die Ausbildung der bP als Koch nachgewiesen werden müssen. Betreffend Sprachkenntnisse seien keinerlei Nachweise erbracht worden. Das AMS räumte der bP abschließend eine Äußerung-und Nachholfrist ein. Am 09.12.2024 legte die bP ein Schreiben der XXXX Universität vor, mit welchem deren Ausbildungsabschluss im Fachbereich „Gastronomie und Kochkunst“ bestätigt wurde.Am 09.12.2024 legte die bP ein Schreiben der römisch 40 Universität vor, mit welchem deren Ausbildungsabschluss im Fachbereich „Gastronomie und Kochkunst“ bestätigt wurde. Am 09.01.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Am selben Tag erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass lediglich Punkte für das Alter der bP erteilt hätten werden können. Am 21.01.2025 um 00:13 Uhr erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Wenig später übermittelte die bP am selben Tag (11:58 Uhr) eine E-Mail an das AMS mit folgenden Inhalt: „Ich möchte die Dateien zurückziehen. Denn es fehlen Unterlagen. XXXX und XXXX “ römisch 40 und römisch 40 “ Am 22.01.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG und wurde gleichzeitig der zwischen dem AMS und der bP am 21.01.2025 geführte Schriftverkehr angeschlossen. 1.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.
BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.
Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Die bP hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2306334.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.