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{'item': 'L531 2204004-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlL531 2204004-3 Spruch, L531 2204004-3/4Z L531 2203997-3/4Z L531 2204001-3/4Z L531 2203996-3/4Z L531 2204002-4/4Z

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden hat das Bundesamt über die gestellten Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien (idF auch in der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch bP1–6) entschieden. Spruchgemäß wurden bei den bP die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen die bP1 und bP2 wurde zudem gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Hinsichtlich der bP3 wurde neben einem siebenjährigen Einreiseverbot gemäß §§ 13 Abs. 2 Z. 1 iVm 2 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 zudem festgestellt, dass sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.01.2024 verloren hat und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden hat das Bundesamt über die gestellten Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien in der Fassung auch in der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch bP1–6) entschieden. Spruchgemäß wurden bei den bP die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen die bP1 und bP2 wurde zudem gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Hinsichtlich der bP3 wurde neben einem siebenjährigen Einreiseverbot gemäß Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 zudem festgestellt, dass sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.01.2024 verloren hat und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Bescheide wurde binnen offener Frist durch die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde erhoben. Mit 21.02.2025 wurden die Beschwerden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, die vollständige Aktenvorlage erfolgte am 24.02.2025. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A): § 16 BFA-VG, Beschwerdefrist und Wirkung von BeschwerdenParagraph 16, BFA-VG, Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
  4. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
(6)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.
(6)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar. § 17 BFA-VG, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:Paragraph 17, BFA-VG, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde: § 17
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Gegenständlich hat das Bundesamt die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Asylgewährung gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Anträge auf Subsidiären Schutz inhaltlich abgewiesen und sind die Bescheide mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. bei der bP1-bP3 zudem mit einem Einreiseverbot verbunden. Gem. § 55 Abs 1a besteht ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG.Gegenständlich hat das Bundesamt die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Asylgewährung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Anträge auf Subsidiären Schutz inhaltlich abgewiesen und sind die Bescheide mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. bei der bP1-bP3 zudem mit einem Einreiseverbot verbunden. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, besteht ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG. Die Rechtsmittelbelehrung in gegenständlichen Bescheiden lautete: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.“ Gem. § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesveraltungsgericht zuerkannt.Gem. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesveraltungsgericht zuerkannt. Gem. § 17 Abs 1 BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Einer Beschwerde gegen o.a. Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Einer Beschwerde gegen o.a. Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne der Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführer als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind. Im gegenständlichen Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der bP in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Die bP sind seit mittlerweile fast zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig und wurde die bP1 zuletzt am 17.07.2023 vom BFA einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurden den volljährigen bP die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu ihrem Heimatland Irak zur Stellungnahme angeboten. Die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters langte am 25.08.2023 beim BFA ein. Das BFA hielt in den Bescheiden selbst fest, dass es geboten war, vor Bescheiderlassung mit 13.01.2025 das Vorbringen, besonders hinsichtlich des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet, neuerlich zu überprüfen und allfällige neu aufgetretene Tatsachen zu ermitteln. Aus diesem Grund wurde den bP aber lediglich ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 2 AVG eingeräumt. Mit Schreiben vom 20.11.2024 langte von der rechtsfreundlichen Vertretung die Beantwortung des Parteiengehörs ein. Nunmehr sind mit Beschwerdevorlage im Februar 2025 seit der letzten persönlichen Einvernahme der bP1 am 17.07.2023 mehr als 1 ½ Jahre vergangen. Die bP sind seit mittlerweile fast zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig und wurde die bP1 zuletzt am 17.07.2023 vom BFA einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurden den volljährigen bP die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu ihrem Heimatland Irak zur Stellungnahme angeboten. Die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters langte am 25.08.2023 beim BFA ein. Das BFA hielt in den Bescheiden selbst fest, dass es geboten war, vor Bescheiderlassung mit 13.01.2025 das Vorbringen, besonders hinsichtlich des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet, neuerlich zu überprüfen und allfällige neu aufgetretene Tatsachen zu ermitteln. Aus diesem Grund wurde den bP aber lediglich ein Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG eingeräumt. Mit Schreiben vom 20.11.2024 langte von der rechtsfreundlichen Vertretung die Beantwortung des Parteiengehörs ein. Nunmehr sind mit Beschwerdevorlage im Februar 2025 seit der letzten persönlichen Einvernahme der bP1 am 17.07.2023 mehr als 1 ½ Jahre vergangen. Da eine Gefährdung der bP im Sinne des § 17 Abs. 1 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der bP im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L531.2204004.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.