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{'item': 'L532 2237689-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 7§ 17Art. 130§§ 50§§ 8§ 61§ 126§ 46a§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlL532 2237689-2 Spruch, L532 2237689-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag, welcher – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) abgewiesen wurde. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) erhobene Beschwerde war erfolglos, das BVwG wies diese mit Erkenntnis vom 04.02.2021 als unbegründet ab.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag, welcher – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ oder „bB“) abgewiesen wurde. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) erhobene Beschwerde war erfolglos, das BVwG wies diese mit Erkenntnis vom 04.02.2021 als unbegründet ab.
  3. Am 21.04.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
  4. Am 30.03.2022 wurde der BF hiezu schriftlich durch einen Organwalter der bB einvernommen.
  5. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.01.2023 Zl. XXXX , wies die bB den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs 4, Abs 1 Z 3 FPG ab. Das Bundesamt begründete die abweisende Entscheidung damit, der BF habe im Rahmen der Einvernahme, zu welcher er im Übrigen zwangsweise vorgeführt werden hätte müssen, ausdrücklich angegeben, das Bundesgebiet trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung nicht verlassen zu wollen. Der BF erfülle sohin die Voraussetzungen des § 46a Abs 3 Z 2 und 3 FPG in vollem Umfang.
  6. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.01.2023 Zl. römisch 40 , wies die bB den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz 4,, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Das Bundesamt begründete die abweisende Entscheidung damit, der BF habe im Rahmen der Einvernahme, zu welcher er im Übrigen zwangsweise vorgeführt werden hätte müssen, ausdrücklich angegeben, das Bundesgebiet trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung nicht verlassen zu wollen. Der BF erfülle sohin die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG in vollem Umfang.
  7. Gegen den am 07.01.2023 zugestellten Bescheid erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung mit 01.02.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Bescheidbeschwerde wird (zusammengefasst) dargelegt, der BF verfüge über keinen irakischen Reisepass und die Ausstellung eines HRZ durch die irakische Botschaft wäre nicht möglich.
  8. Der Administrativakt langte am 06.02.2023 hg. ein.
  9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 05.02.2025 wurde der Akt der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung L532 neu zugewiesen.
  10. Mit hg. Schreiben vom 14.02.2025, zugestellt am selben Tag via Hinterlegung im ERV, wurde dem BF im Hinblick auf das Rückübernahmeübereinkommen mit dem Irak und dessen praktische Auswirkungen Parteiengehör binnen sieben Tagen eingeräumt.
  11. Der BF äußerte sich hiezu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die Identität des BF steht fest, er ist Staatsbürger des Iraks. 1.
  14. Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid der bB vom 27.10.2020 vollinhaltlich abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.02.2021 als unbegründet abgewiesen. 1.
  15. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
  16. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abschiebung des BF gem. §§ 50, 51 oder 52 Abs 9 erster Satz FPG unzulässig wäre. Es besteht weiters kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.1.
  17. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, erster Satz FPG unzulässig wäre. Es besteht weiters kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Die Feststellungen zur Person des BF wurden dem diesbezüglich unwidersprochenen Bescheid entnommen. 2.
  20. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsohne aus dem vorliegenden Administrativakt und steht dem auch kein Parteienvorbringen entgegen. 2.
  21. Auch der BF selbst behauptet zu keinem Zeitpunkt, er habe seiner Ausreiseverpflichtung entsprochen. 2.
  22. Bezugnehmend auf das sich im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes (sinngemäß) auf § 46a Abs 1 Z 3 FPG stützende Vorbringen, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei nicht zu erwarten, ist festzuhalten, dass dieses dem notorischen Gerichtswissen widerspricht:2.
  23. Bezugnehmend auf das sich im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes (sinngemäß) auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stützende Vorbringen, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei nicht zu erwarten, ist festzuhalten, dass dieses dem notorischen Gerichtswissen widerspricht: Am 24.05.2023 bzw. 20.07.2023 ist die Joint Declaration of Intent zwischen den Regierungen Österreichs und des Iraks unterzeichnet worden. Mit dieser verpflichtete sich der Irak, alle ausreisepflichtigen Personen irakischer Staatsbürgerschaft zu übernehmen, dies unabhängig davon, ob die Ausreise auf freiwilliger Basis erfolge oder nicht. Personen mit strafrechtlicher Auffälligkeit sind dabei prioritär zu behandeln. Gerichtsbekannt ist in diesem Zusammenhang aus zahlreichen Parallelverfahren weiters, dass zahlreiche Heimreisezertifikate (unabhängig von der Verfügbarkeit oder dem Fehlen von Dokumenten) bereits ausgestellt wurden (wobei im gegenständlichen Fall das Vorhandensein einer Kopie des Reisepasses das weitere Vorgehen jedenfalls erheblich erleichtert) und regelmäßig Charterabschiebungen in den Irak stattfinden. Dem BF wurde dieser Umstand mit hg. Schriftsatz vom 14.02.2025 samt Einräumung einer angemessenen Stellungnahmefrist zur Kenntnis gebracht, wobei er sich am Gerichtsverfahren nicht beteiligte und oben Gesagtem sohin nicht entgegentrat, sodass davon auszugehen ist, dass er die dargelegten Ausführungen teilt bzw. nicht im Stande zur Widerlegung (oder der Behauptung von Gegenteiligem) ist. Die Beschwerdeausführung, „Wenn die irakische Botschaft seit September 2021 trotz laufender Urgenzen kein Heimreisezertifikat auszustellen in der Lage oder bereit ist, dann zeigt dies, dass man auf ein Rückführungsübereinkommen wartet.“ (Duldungsakt, AS 97) ist (bzw. war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) zwar offenkundig zutreffend, jedoch trat – wie oben dargelegt – ein solches (effektives) Rückführungsübereinkommen in der Zwischenzeit in Kraft, sodass dieses Argument (zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG) ins Leere gehen muss. 2.4.
  24. Zum persönlichen Verhalten des BF bzw. zu seinem Hintergrund ist im Übrigen Folgendes anzumerken: Der BF verfügt über eine Reisepasskopie (DEF Akt, AS 3), was die Wahrscheinlichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die irakischen Vertretungsbehörden erhöht. Außerdem blieb er unentschuldigt Einvernahmeterminen am 16.02.2022 sowie am 16.03.2022 trotz rechtswirksam zugestellter Ladung bzw. rechtswirksam zugestelltem Ladungsbescheid fern (DEF Akt, AS 7 ff., AS 25 ff.), wodurch er seinen Unwillen zur Kooperation mit österreichischen Behörden eindrucksvoll unter Beweis stellte. Im Rahmen einer Einvernahme am 30.03.2022 (DEF Akt, AS 63 ff., bzw. Duldungsakt, AS 21 ff.), der eine Festnahme aufgrund Nichterscheinens trotz bescheidmäßiger Ladung voranging (Duldungsakt, AS 15 ff.), legte er gegenüber der bB ausdrücklich dar, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen (arg. „Nein, wenn ich den Reisepass nur ausgestellt bekomme, um in den Irak zurückzukehren, werde ich mich nicht um ein Reisedokument oder ein Heimreisezertifikat bemühen. Ich kann in jedem Land um Asyl ansuchen. Ich möchte nicht mehr zurück.“); dadurch verbalisierte der BF seine oben angeführte durch Handlungen konkludent zum Ausdruck gebrachte Ausreise- bzw. Kooperationsunwilligkeit explizit. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes hinsichtlich des Verbleibs des Reisepasses des BF (Duldungsakt, AS 72 f.) erweist sich als schlüssig; der erkennende Richter teilt die Auffassung, dass die divergierende Verantwortung des BF im Hinblick auf den Verwahrer des Dokuments seine Glaubwürdigkeit erschüttert und es ihm misslang, glaubhaft zu machen, wer seinen Reisepass verwahrt bzw. wo dieser sich befindet. Den Beschwerdeausführungen, die zusammengefasst monieren, die behördliche Beweiswürdigung sei nicht plausibel, ist vor dem Hintergrund des in sich divergierenden Aussageverhaltens des BF nichts abzugewinnen. Des Weiteren ist der BF laut ZMR-Auszug vom 24.02.2025 seit dem 09.04.2024 nicht mehr in Österreich gemeldet (OZ 2).
  25. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet: 3.1. § 46a Abs 1 bis 3 FPG lautet: 3.1. Paragraph 46 a, Absatz eins bis 3 FPG lautet:

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Art 3 EMRK nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach § 51 Abs 1 iVm § 50 zur Verfügung.

der ausdrücklichen Anordnung des § 51 Abs 2 gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach § 51 Abs 1 als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist

den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von § 46a Abs 1 Z 1 erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung

§ 50

und § 51 unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht. (VwGH vom 28.08.2014, 2013/21/0218)Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Artikel 3, EMRK nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach Paragraph 51, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, zur Verfügung.

der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 51, Absatz 2, gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach Paragraph 51, Absatz eins, als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist

den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung

Paragraph 50 und Paragraph 51, unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht. (VwGH vom 28.08.2014, 2013/21/0218)

§ 126Abs.

15 FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 trat § 46a mit 20. Juli 2015 in Kraft. In den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu dieser Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 (582 der Beilagen XXV. GP) wird zu Z 25 (§ 46a) – hier auszugsweise wiedergegeben – ausgeführt:

Paragraph 126, Absatz 15, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 trat Paragraph 46 a, mit

  1. Juli 2015 in Kraft. In den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu dieser Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wird zu Ziffer 25, (Paragraph 46 a,) – hier auszugsweise wiedergegeben – ausgeführt: „Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautende Bestimmung des § 46a Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 38/2011 wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt (vgl. VfGH vom
  2. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der bisher geltenden Rechtslage „wirkt“ die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des bisher geltenden Abs. 1a bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des § 120 Abs. 5 Z 2 vorliegt, was gerade in Anbetracht des § 5 Abs. 1 VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt.„Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautende Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt vergleiche VfGH vom
  3. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der bisher geltenden Rechtslage „wirkt“ die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des bisher geltenden Absatz eins a, bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, vorliegt, was gerade in Anbetracht des Paragraph 5, Absatz eins, VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt. Bisher entstand die Duldung mit dem Zeitpunkt, in dem feststand, dass die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer gegeben sind; etwa, wenn sich die Berufsvertretungsbehörde weigert, ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies war im Regelfall weder dem Exekutivbeamten noch der Verwaltungsstrafbehörde bekannt, sodass dies zu einem Mehraufwand für das Bundesamt im Rahmen der Journaldienste oder Anfragen anderer Behörden führte. Gerade wenn der Fremde anfänglich nicht mitwirkt und später aber seinen Verpflichtungen nachkommt, ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Fremde geduldet ist, problematisch (im Gegensatz zu den Fällen, bei denen mit Bescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wird). Dies ist etwa auch für die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen relevant. Daher sollen nun die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet und Redaktionsversehen beseitigt werden, um ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung

§§ 50, 51 und 52 Abs.

9 FPG sowie

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.Der neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung

Paragraphen 50, 51 und 52 Absatz 9, FPG sowie

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. (…) Zu Abs. 4:Zu Absatz 4 : In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.In Absatz 4, wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen. (…) Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 : Der neue Abs. 6 regelt den Beginn der Duldung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 58 AsylG 2005) nachgebildet: Grundsätzlich beginnt im Falle der Beantragung die Duldung mit Ausfolgung der Karte, da diese diesfalls an Stelle der Ausfertigung des Bescheides tritt. Wird hingegen vor Ausfolgung der Karte mit einem Bescheid über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat zusätzlich eine Karte auszufolgen.Der neue Absatz 6, regelt den Beginn der Duldung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 58, AsylG 2005) nachgebildet: Grundsätzlich beginnt im Falle der Beantragung die Duldung mit Ausfolgung der Karte, da diese diesfalls an Stelle der Ausfertigung des Bescheides tritt. Wird hingegen vor Ausfolgung der Karte mit einem Bescheid über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat zusätzlich eine Karte auszufolgen. (…) Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte

Abs. 4 stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist.Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Absatz eins, Ziffer 3,) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte

Absatz 4, stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Artikel 8, EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist. (…)“

§ 46a

Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . GP). 3.2. Zum gegenständlichen Verfahren: 3.2.1. Die Versagung der Duldung kommt nur dann in Betracht, wenn der BF einen der in § 46a Abs 3 FPG genannten Tatbestände erfüllt hat oder

§ 46aAbs 1 Z 3 FPG die Abschiebung noch nicht unmöglich erscheint (vgl. Vw

GH vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0333 – erst kurze Zeitspanne seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und noch keine negative Antwort der Botschaft / Unmöglichkeit der Abschiebung iSd § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist nicht schon dann gegeben, wenn Bemühungen zur Erlangung von Reisedokumenten nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht sogleich zum Erfolg geführt haben). 3.2.1. Die Versagung der Duldung kommt nur dann in Betracht, wenn der BF einen der in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände erfüllt hat oder

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Abschiebung noch nicht unmöglich erscheint vergleiche VwGH vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0333 – erst kurze Zeitspanne seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und noch keine negative Antwort der Botschaft / Unmöglichkeit der Abschiebung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist nicht schon dann gegeben, wenn Bemühungen zur Erlangung von Reisedokumenten nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht sogleich zum Erfolg geführt haben). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) schon nicht dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (VwGH vom 16.03.2023, Zl. Ra 2022/22/0120; vgl. VwGH 27.04.2022, 2022/22/0044-6).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) schon nicht dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (VwGH vom 16.03.2023, Zl. Ra 2022/22/0120; vergleiche VwGH 27.04.2022, 2022/22/0044-6). Mit den Tatbeständen

§ 46aAbs. 3 Z 2 und 3 Fr

PolG 2005 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. (VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203)Mit den Tatbeständen

Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FrPolG 2005 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. (VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203) 3.2.2. Das BVwG erachtet zum Entscheidungszeitpunkt entsprechend der Beweiswürdigung die Ausstellung eines HRZ als nicht unmöglich (sondern überwiegend wahrscheinlich) und erfolgte die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die bB daher zu Recht. Im Übrigen weist das Bundesamt zutreffend auf die Falleinschlägigkeit des § 46a Abs 3 Z 2 und 3 FPG hin, welche der BF durch sein Nichtbefolgen von Ladungsterminen zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes sowie die Nichtmitwirkung im HRZ-Verfahren realisierte. Bereits aus diesem Grunde wäre – dem Bundesamt folgend – die Ausstellung einer Duldung nicht möglich gewesen, weitere Erwägungen erübrigen sich jedoch aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getreten Rückübernahmeübereinkommens mit dem Irak ohnedies. Vorbringen, der BF würde von diesem Rückübernahmeübereinkommen nicht profitieren, wurde nicht erstattet. Im Übrigen weist das Bundesamt zutreffend auf die Falleinschlägigkeit des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG hin, welche der BF durch sein Nichtbefolgen von Ladungsterminen zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes sowie die Nichtmitwirkung im HRZ-Verfahren realisierte. Bereits aus diesem Grunde wäre – dem Bundesamt folgend – die Ausstellung einer Duldung nicht möglich gewesen, weitere Erwägungen erübrigen sich jedoch aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getreten Rückübernahmeübereinkommens mit dem Irak ohnedies. Vorbringen, der BF würde von diesem Rückübernahmeübereinkommen nicht profitieren, wurde nicht erstattet. Entfall einer mündlichen Verhandlung: 4.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der BF legte im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert dar, warum er von einer Unmöglichkeit seiner Abschiebung ausgehe, sondern äußerte sich spekulativ. Im Übrigen trat das derzeit Gültigkeit besitzende (und wirksame) Rückübernahmeübereinkommen mit dem Herkunftsstaat nach Erhebung der Beschwerde in Kraft, wobei der BF es trotz hinreichender Gelegenheit unterließ, sich hiezu im Rahmen einer Stellungnahme zu äußern oder die mündliche Erörterung zu verlangen. Andere Umstände, welche einer mündlichen Erörterung bedürfen, waren dem Schriftsatz nicht zu entnehmen und traten solche auch nicht ans Licht. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Parteienantrags -

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Parteienantrags -

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L532.2237689.2.00

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