RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW114 2303280-1 Spruch, W114 2303280-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 15.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 15.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In der Erstbefragung am 18.09.2023 gab er an, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim zu sein. Er sei am XXXX in Jubb Hamza im Distrikt Manbidsch in Syrien geboren. Er habe in Syrien drei Jahre lang eine Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Er sei ledig. Seine Eltern, fünf Brüder und fünf Schwestern befänden sich in Syrien, zwei weitere Brüder in Österreich.
- In der Erstbefragung am 18.09.2023 gab er an, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim zu sein. Er sei am römisch 40 in Jubb Hamza im Distrikt Manbidsch in Syrien geboren. Er habe in Syrien drei Jahre lang eine Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Er sei ledig. Seine Eltern, fünf Brüder und fünf Schwestern befänden sich in Syrien, zwei weitere Brüder in Österreich. Er habe im Jahr 2020 sein syrisches Herkunftsgebiet verlassen und habe ca. drei Jahre in der Türkei gelebt. Von der Türkei aus sei er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen, wo er nun bleiben möchte. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass er in Syrien zum Militär hätte eingezogen werden sollen. Er wolle aber nicht kämpfen und auch nicht im Kampf ums Leben kommen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
- Am 11.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Foto eines syrischen Zivilregisterauszuges samt einer Übersetzung dieses Auszuges in die deutsche Sprache.
- Bei seiner Befragung vor dem BFA am 18.09.2024 korrigierte er das in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum auf den XXXX und rechtfertigte sich damit, dass er vor seiner Erstbefragung wenig geschlafen habe.
- Bei seiner Befragung vor dem BFA am 18.09.2024 korrigierte er das in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum auf den römisch 40 und rechtfertigte sich damit, dass er vor seiner Erstbefragung wenig geschlafen habe. Der Beschwerdeführer bestätigte seine im Rahmen der Erstbefragung gemachten sonstigen Angaben und führte ergänzend aus, dass er aus Syrien geflüchtet sei, um „einfach“ seiner Familie zu helfen. Das syrische Regime, als auch die Kurden hätten ihn rekrutieren wollen. Er sei jedoch niemals persönlich zu einem Militärdienst aufgefordert worden. Als er Syrien verlassen habe, sei er 16 Jahre alt gewesen. Hingewiesen auf sein Geburtsdatum und seine Behauptung, dass er drei Jahre in der Türkei verbracht habe, wurde ihm vom BFA jedoch vorgehalten, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien erst 14 Jahre alt gewesen sein könne, stimmte er dieser Vorhaltung zu. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da die Kurden ihn wegen des Wehrdienstes suchen würden.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2024, Zahl 1369345105/231848231, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2024, Zahl 1369345105/231848231, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der BF Syrien ausschließlich aufgrund der damals dort herrschenden Bürgerkriegssituation verlassen habe. Verfolgungsgründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention Deckung finden würden, habe er nicht vorgebracht. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei oder eine solche künftig zu befürchten habe. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2024, GZ W114 2287437-1/7E, werde der BF im ausschließlich von kurdischen Milizen kontrolliertem Teil Nord- bzw. Nordostsyriens nicht vom syrischen Assad-Regime verfolgt. Das Assad-Regime habe im kurdisch kontrollierten Teil Syriens keinen Zugriff auf dort befindliche wehrpflichtige Männer. Somit würde der BF bei einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet vom syrischen Assad-Regime für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Darüber hinaus stelle die bloße Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht ohne erkennbaren Konnex zu einem in der GFK genannten Konventionsgrund auch keinen Umstand dar, weswegen dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden könnte. Eine Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet sei ihm jedoch aufgrund der damaligen allgemeinen volatilen und instabilen Sicherheits- und eklatant schlechten Versorgungslage nicht zumutbar. Daher wurde ihm in der angefochtenen Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 17.10.2024 zugestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.10.2024, Zahl 1369345105/231848231, mit dem der Antrag des BF auf Gewährung des Status eines internationalen Schutzberechtigen hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde, erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien (BBU), mit Schriftsatz vom 13.11.2024, eingebracht am selben Tag mit E-Mail, fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 11.10.2024, Zahl 1369345105/231848231, mit dem der Antrag des BF auf Gewährung des Status eines internationalen Schutzberechtigen hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde, erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien (BBU), mit Schriftsatz vom 13.11.2024, eingebracht am selben Tag mit E-Mail, fristgerecht Beschwerde an das BVwG. In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass der BF aus Jubb Hamza, ca. 15 km südlich der nordsyrischen Stadt Manbidsch gelegen, stamme. Jubb Hamza werde aktuell (zum Zeitpunkt als der BF sein Rechtsmittel einbrachte) von kurdischen Milizen kontrolliert. Der BF sei zwischenzeitig im wehrfähigen Alter und für ihn bestehe gleichermaßen die Gefahr vom (zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung noch existenten) syrischen Assad-Regime infolge einer ihm drohenden Wehrpflicht und von kurdischen Militäreinheiten wegen einer ihm drohenden Rekrutierung zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht verfolgt zu werden. Er sei auch nicht bereit, irgendeine Art von Befreiungsgebühr zu entrichten.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 26.11.2024, mit Schreiben des BFA vom 22.11.2024, zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit der Ladung vom 19.12.2024 zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.02.2025 zur GZ W114 2303280-1/3Z, wurde eine umfangreiche Liste von aktuellen Dokumenten, die damit in das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, zum Parteiengehör übermittelt. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass erforderlichenfalls diese Dokumente auch beim BVwG bezogen werden könnten. Das BFA und der vertretene BF verzichteten auf eine Zurverfügungstellung von einzelnen Dokumenten.
- Die Rechtsvertretung des BF hat am 29.01.2025 vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.02.2025 zum vom BVwG ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Länderinformationsmaterial eine Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme wurde auf den zwischenzeitig in Syrien stattgefundenen Machtwechsel hingewiesen. Der Heimatort des BF befinde sich in einer Region, in welcher aktuell Kämpfe zwischen der SNA (Syrische Nationale Armee) und den kurdischen SDF stattfinden würden. Die SNA habe bereits Gebiete erobert und es sei zu befürchten, dass die SNA eine weitere Ausweitung ihrer Kontrolle auf syrisches Gebiet bis in die syrische Stadt Raqqa plane. Die kurdischen Milizen hätten bereits eine „Generalmobilmachung“ verkündet. Der Herkunftsort des BF Jubb Hamza werde nicht mehr von Kurden, sondern von der SNA kontrolliert. Für den BF bestehe jedoch weiterhin Gefahr im Zuge der kurdischen Selbstverteidigungspflicht von kurdischen Milizen zwangsweise rekrutiert zu werden, was der BF jedoch ablehne.
- Am 07.02.2025 fand in Abwesenheit eines Vertreters des BFA im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner von ihm behaupteten Fluchtgründe und einer allenfalls daraus sich ergebenden Verfolgungsgefahr befragt wurde. In dieser Verhandlung gestand der Beschwerdeführer selbst ein, dass das Assad-Regime in Syrien „Geschichte sei“. Er habe mit dem syrischen Assad-Regime keine Probleme mehr. Er habe nur mit den Kurden Probleme, die sowohl junge Männer als auch junge Frauen mitnehmen würden. Er habe Angst davor, dass, wenn er wieder zurück in Jubb Hamza wäre, dass die Kurden in der Nacht kommen würden, Razzien durchführen würden und auch ihn mitnehmen würden. Kurden würden ihn zwingen, auf Menschen zu schießen. Die neuen Rekruten müssten auf jene Personen schießen, die sich weigern würden, der Rekrutierung Folge zu leisten. Der BF habe für diese Behauptung keine Beweise; es sei jedoch bekannt, dass jeder, der der kurdischen Selbstverteidigungspflicht nicht nachkomme, getötet werde. Er wolle sich den Kurden nicht anschließen, weil er diese nicht mögen würde. Er wolle sich generell keinen kämpfenden Einheiten in Syrien anschließen. Befragt nach weiteren Gründen machte er keinerlei Angaben, die mit politischen oder religiösen Gründen in Einklang gebracht werden könnten. Viel mehr gab er deutlich zu erkennen, dass er selbst Kurden aufgrund deren Volksgruppenzugehörigkeit nicht mögen würde und brachte damit seine eigene Abneigung bzw. feindselige Einstellung gegenüber Menschen, die der Volksgruppe der Kurden angehören, zum Ausdruck. Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde Abstand genommen, jedoch die mündliche Verhandlung als auch das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 15.09.2023, der diesbezüglichen Erstbefragung am 18.09.2023 und der Einvernahmen des BF vor dem BFA am 18.09.2024, des beim BFA am 11.10.2023 vorgelegten Fotos eines syrischen Zivilregisterauszuges samt einer Übersetzung dieses Auszuges in die deutsche Sprache, des angefochtenen Bescheides des BFA vom 11.10.2024, Zahl 1369345105/231848231, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 13.11.2024, der Stellungnahme des BF vom 29.01.2025, in der der BF selbst eingestanden hat, dass kurdische Einheiten die Kontrolle über den Heimatort des BF, Jubb Hamza, verloren haben und dieser Ort aktuell von der SNA (Syrische Nationale Armee, die mit der Türkei verbündet ist) kontrolliert wird, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensunterlagen des BFA, der Berücksichtigung aktueller nationaler und internationaler Medienberichte zur Situation in Syrien und der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024, einer tagesaktuellen Einschau auf https://syria.liveuamap.com, einer Einsichtnahme in das Strafregister des Beschwerdeführers und das Grundversorgungsregister und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der am 07.02.2025 im BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung bzw. des persönlichen Eindruckes, den sich das erkennende Gericht in dieser mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX im syrischen Jubb Hamza im Gouvernement Aleppo, ca. 15 km südlich der syrischen Stadt Manbidsch gelegen, geboren. Sein syrischer Herkunftsort ist Jubb Hamza. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern, fünf Brüder und fünf Schwestern befinden sich in Jubb Hamza, zwei ältere Brüder in Österreich.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 . Er wurde am römisch 40 im syrischen Jubb Hamza im Gouvernement Aleppo, ca. 15 km südlich der syrischen Stadt Manbidsch gelegen, geboren. Sein syrischer Herkunftsort ist Jubb Hamza. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern, fünf Brüder und fünf Schwestern befinden sich in Jubb Hamza, zwei ältere Brüder in Österreich. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2020 und hielt sich drei Jahre in der Türkei auf, ehe er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich reiste, wo er am 15.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2024, Zahl 1369345105/231848231, wurden dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Heimatlandes Arabische Republik Syrien für ein Jahr lang der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch-arabischen Armee (SAA) des syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend. Am 08.12.2024 wurde das syrische Assad-Regime bzw. die syrische Assad-Administration gestürzt. Alle Soldaten des ehemaligen syrischen Assad-Militärs wurden vom syrischen Armeekommando außer Dienst gestellt. Aktuell werden auch keine Männer zur syrischen Wehrpflicht einberufen. Damit ist auch ausgeschlossen, dass in Syrien aktuell Wehrpflichtige vom syrischen Assad-Regime zum Militär eingezogen werden, bzw. wenn sich Männer einer solchen Rekrutierung verweigern würden, bestraft oder verfolgt werden. Daher ist auch eine Verfolgung des BF in Aleppo durch syrische Assad-Kräfte infolge einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung gegenüber dem Assad-Regime aktuell gänzlich auszuschließen. Der Beschwerdeführer selbst hat auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 07.02.2025 dargelegt, dass er aktuell in seinem Herkunftsgebiet nicht mehr vom syrischen Assad-Regime verfolgt werden würde. 1.2.
- Jubb Hamza wird aktuell von der SNA kontrolliert. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist eine von der Türkei im syrischen Bürgerkrieg unterstützte, bewaffnete Miliz. Sie entstand durch die Zusammenführung mehrerer Rebellengruppen. Am vierten Oktober 2019 trat die Nationale Befreiungsfront der SNA bei. Sie gehört mit der Revolutionären Kommandoarmee und Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS) zu den drei größten Oppositionsgruppen im Syrischen Bürgerkrieg. Die SNA arbeitet mit der türkischen Regierung zusammen und operiert auch in den von der Türkei besetzten syrischen Gebieten. Die Frontlinie, an der es aktuell immer wieder zwischen der SNA und kurdischen Milizen zu militärischen Auseinandersetzungen kommt, befindet sich von Jubb Hamza aus in östlicher Richtung nur wenige Kilometer von Jubb Hamza entfernt. Die nordsyrische Stadt Manbidsch und auch Jubb Hamza wurden bis Dezember 2024 von kurdischen Milizen kontrolliert. Im Dezember 2024 wurden diese Orte jedoch von der SNA erobert. Die SNA hat verlautbart ihren Kontrolleinfluss in Nordsyrien von Manbidsch aus in östlicher Richtung bis nach Ar Raqqa ausdehnen zu wollen. Aktuell ist nicht erkennbar, dass kurdische Kräfte im Zuge einer Gegenoffensive wiederum die Kontrolle über Jubb Hamza zurückgewinnen könnten. Viel mehr ist zu erwarten, dass aufgrund derzeit in Syrien stattfindender Gespräche, die unter Leitung der HTS geführt werden, es zu einer gesamtsyrischen Lösung kommt und die kurdische Selbstverteidigungspflicht in Gebieten, die unter kurdischer Kontrolle stehen, zumindest für Nichtkurden endet. Ob und ab wann es dann wieder zu einer allgemeinen syrischen Wehrpflicht kommt, kann derzeit höchstens vermutet werden. Kurdische Milizen können die kurdische Selbstverteidigungspflicht nur in jenen Gebieten bzw. Orten umsetzen, in denen sie auch die Kontrolle über die dort befindlichen Personen bzw. die dort befindlichen Wehrpflichtigen ausüben. Da Jubb Hamza – wie auch von der Rechtsvertretung des BF in der Stellungnahme vom 29.01.2025 unter Bezugnahme auf Carter Center selbst dargelegt wurde – sich aktuell nicht mehr unter kurdischer Kontrolle befindet, kann die kurdische Administration die kurdische Selbstverteidigungspflicht für in Jubb Hamza befindliche wehrpflichtige Personen nicht umsetzen oder erzwingen. Damit kann die kurdische Administration aktuell in Jubb Hamza niemanden, insbesondere auch nicht den BF im Falle seiner Rückkehr nach Jubb Hamza, rekrutieren bzw. auch niemanden dort verfolgen und bestrafen, der sich allenfalls dort weigern würde, der kurdischen Selbstverwaltungspflicht nachzukommen. Damit verbunden besteht daher für den BF aktuell in seinem Herkunftsort Hubb Hamza im Falle einer Rückkehr nach Jubb Hamza nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von kurdischen Milizen oder der kurdischen Administration wegen einer allfälligen Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht verfolgt zu werden. Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2025 auf nächtliche Rekrutierungsbemühungen durch die kurdische Administration in Jubb Hamza hingewiesen hat, handelt es sich dabei um unbewiesene Behauptungen, die keine Deckung in allfälligen validen und nachvollziehbaren Berichten finden. Der BF vermochte mit derartigen Behauptungen eine allfällige mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft zu machen. Auch die Rechtsvertretung vermochte nicht mit allfälligen Hinweisen auf eine nicht absehbare künftige Entwicklung in Syrien eine aktuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr für den BF, die in Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen der GFK steht, nicht glaubhaft zu machen. Die Rechtsvertretung des BF vermochte insbesondere nicht nachvollziehbar darzulegen, warum jemand, der in Jubb Hamza aktuell keine Macht ausüben kann, aktuell jemanden zwingen könnte, der kurdischen Selbstverteidigungspflicht nachzukommen, wenn diese Person – aus welchen Gründen auch immer – einem derartigen Wehrdienst nicht nachkommen möchte und letztlich diese Person auch deswegen dort auch nicht bestrafen kann. 1.2.
- Dem BF droht zusammengefasst in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.3.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024: „Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde in Russland Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zor im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024).“ 1.3.
- Am 10.12.2024 berichteten nationale und internationale Medien unter Berufung auf die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in Großbritannien und auf Aktivisten, dass protürkische Rebellen die nordsyrische Stadt Manbidsch von Kurdenmilizen erobert haben. Der Übernahme seien parallel zum Vormarsch der von Islamisten angeführten Rebellenallianz Richtung Damaskus zweiwöchige Kämpfe vorausgegangen. Türkische Medien hatten bereits am Vortag die Einnahme von Manbidsch verkündet. Die SNA hatte schon in den letzten Tagen davor Gebiete von Kurdenmilizen eingenommen und rückte weiter nach Osten vor. Die Türkei hält mit Unterstützung der aus mehreren Rebellengruppen bestehenden SNA Grenzgebiete in Nordsyrien besetzt. Die Türkei betrachtet die dort aktiven Kurdenmilizen als Ableger der in der Türkei verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und damit als Terrororganisation. 1.3.
- Derweil laufen die internationalen Bemühungen um Kontakte mit den neuen Machthabern in Damaskus. Diese sind unter der Führung der Rebellengruppe Haiat Tahrir al-Scham (HTS) unter Leitung von Mohammed al-Baschir, dem bisherigen Regierungschef in der Rebellenhochburg Idlib bemüht, eine neue Regierung zu etablieren, eine neue Verfassung auszuarbeiten und den Weg zu demokratischen Wahlen in Syrien zu ebnen. Ahmed al-Scharaa ist zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt worden. Wie die staatliche Nachrichtenagentur Sana nach einem Treffen einflussreicher politischer und militärischer Funktionäre in Damaskus berichtete, soll al-Scharaa in der Übergangsphase die Aufgaben des Staatschefs übernehmen. Laut der Staatsagentur wurde al-Scharaa beauftragt, einen legislativen Rat für die Übergangsphase zu gründen, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet worden ist. Außerdem wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt. Das alte Parlament wurde aufgelöst, ebenso sollen die Streitkräfte neu organisiert werden. Militante Rebellengruppen wie auch die HTS-Milizen und auch die kurdischen Milizen sollen in die Staatsstrukturen integriert werden. „Dieser Schritt zielt darauf ab, Einheit und Stabilität zu gewährleisten", zitierte Sana einen Militärsprecher. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben dabei bereits befristet Sanktionen gegen Syrien gelockert. Auch die Europäische Union ist dabei Sanktionen gegen Syrien aufzuheben. 1.3.
- Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand zum 25.02.2025: (vgl. https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 25.02.2025 sowie Einschau am 25.02.2024)vergleiche https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 25.02.2025 sowie Einschau am 25.02.2024)
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und –ort und Nationalität) des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seiner Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und dem vorgelegtem Foto seines syrischen Zivilregisterauszuges. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren immer gleichbleibende Angaben zur Herkunft und zu seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber und zu seinem Religionsbekenntnis und seinen Sprachkenntnissen gemacht, sodass auch das erkennende Gericht diesen Angaben Glauben schenkt. Ebenfalls geglaubt wird den gleichbleibenden Angaben des BF, dass er ledig und kinderlos sei. Der BF hat auch gleichbleibend von seinen Eltern und seinen Geschwistern berichtet. Davon, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte sich das erkennende Gericht in der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister des BF. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Gründe für seine Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich jedoch keine nachvollziehbare Handlung erkennen, die nach den momentanen Entwicklungen in Syrien objektiv betrachtet geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. 2.2.
- Der Beschwerdeführer hat in seinen Ausführungen im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dass er befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischem Regime verfolgt zu werden, weil er den Wehrdienst verweigere und ihm vom syrischem Regime wegen seiner Ausreise aus Syrien sowie seiner Herkunft aus Jubb Hamza eine oppositionelle Gesinnung (gegen die syrische Assad-Administration) unterstellt werde. Aus den herangezogenen Länderberichten und der medialen Berichterstattung ergibt sich, dass das syrische Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde und Staatspräsident Baschar al-Assad Syrien Richtung Russland verlassen hat. Oppositionelle Kräfte und kurdische Kämpfer kontrollieren nun Syrien. Da das syrische Assad-Regime die Kontrolle über Syrien verloren hat, ist es diesem faktisch nicht mehr möglich, den BF zu verfolgen. Das gesamte Vorbringen des BF in Bezug auf die Befürchtung einer möglichen Verfolgung durch das syrische Regime geht daher ins Leere, da das syrische Regime aufgehört hat zu existieren und daher keine Verfolgung durch dieses – auch aus den vom BF genannten Gründen – mehr vorliegen kann. Auch der BF hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.02.2025 selbst ausgeführt, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mehr vom syrischen Assad-Regime verfolgt zu werden. 2.2.
- Die Feststellung, dass Jubb Hamza im Gouvernement Aleppo der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist, hat er gleichbleibend im Asylverfahren dargelegt und gleichbleibend auch im Beschwerdeverfahren mehrfach ausgeführt. Dass Jubb Hamza aktuell von der SNA kontrolliert wird, ergibt sich aus einer Internetabfrage auf https://syria.liveuamap.com/de bzw. einer Einschau in https://www.cartercenter.org/ news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Auch in der Stellungnahme vom 29.01.2025 weist die Rechtsvertretung des BF selbst darauf hin, dass Jubb Hamza aktuell von der SNA kontrolliert wird und fügt dazu auch einen entsprechenden Screenshot aus „Carter Center“ in diese Stellungnahme ein. Von der Rechtsvertretung des BF wird in dieser Stellungnahme darüber hinaus auch darauf hingewiesen, dass die von der Türkei unterstützte SNA bemüht sei, ihren Einfluss- und Kontrollbereich in das derzeit noch von Kurden kontrollierte Gebiet Nord- bzw. Nordostsyriens auszudehnen. Dem wird vom erkennenden Gericht mit Hinweis auf die von der Rechtsvertretung vorgelegten Nachweise beigepflichtet. Damit wird aber auch von der BBU darauf hingewiesen, dass aktuell die nicht unterstützten kurdischen Milizen gegenüber der von der Türkei unterstützten SNA im Nachteil sind, und nicht erwartet werden kann, dass in absehbarer Zeit die SNA-Kontrolle über Jubb Hamza zu Ende geht. Warum dann, wenn die SNA die Kontrolle im Herkunftsort des BF ausübt, im Herkunftsort der BF bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sein sollte, dort von kurdischen Milizen zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht zwangsverpflichtet bzw. verfolgt zu werden, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Viel mehr ist – solange die Kontrolle des Heimatortes durch SNA anhält – der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort vor einer dortigen Zwangsrekrutierung durch den militärischen Gegner der SNA sicher. Da für das BVwG auch nicht ersichtlich ist, dass die Kontrolle über Jubb Hamza sich in naher Zukunft ändern sollte, ist auch nicht erkennbar, dass der BF aktuell oder in naher Zukunft mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bedroht sein könnte, von kurdischen Milizen oder der kurdischen Administration zu einer Absolvierung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht gezwungen, oder deswegen verfolgt zu werden. Selbst wenn es in der Nähe des Heimatortes des BF aktuell zu militärischen Auseinandersetzungen kommt, ist diese Tatsache kein Grund für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten. Diesem Umstand wurde bereits vom BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen. Im Übrigen wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass sich aus einer bloßen Verweigerung eines Militärdienstes nicht automatisch ein Anspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ergibt. Dass eine allfällige Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht wegen eines in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrundes erfolgen würde, wurde im Übrigen vom BF selbst nicht glaubhaft gemacht, sondern nur in der Beschwerde bzw. im Schriftsatz vom 29.01.2025 vom Verfasser der Beschwerde bzw. vom Verfasser des Schriftsatzes nur behauptet. 2.2.
- Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung, die zudem mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund in Zusammenhang gebracht werden kann, glaubhaft machen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Beschwerdeverfahren vom BVwG eingebrachten Länderberichten, hinsichtlich derer auch im Vorfeld der beim BVwG abgehaltenen mündlichen Verhandlung das Parteiengehör durchgeführt wurde. Dabei ist besonders auf die mediale Berichterstattung und die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 hinzuweisen, welche auf öffentlich zugänglichen Medienberichten aufbaut und daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Für das BVwG bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte bzw. der stringenten medialen Berichterstattung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung haben gegen die ins Verfahren eingebrachten Berichte zwar eingewendet, dass diese zur Gänze veraltet seien. Sie haben jedoch nicht dargelegt, was an den medialen Berichten und den Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien nicht mehr stimmen würde. Sie haben auch keine neuen Berichte oder Kurzinformationen jüngeren Datums vorgelegt, sodass die ins Verfahren eingebrachten Berichte ungekürzt und unwidersprochen in voller Länge dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden können.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). 3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). 3.1.
- Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."3.1.
- Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." 3.1.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).3.1.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). 3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.3.1.
- Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.1.
- Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.1.
- Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.1.
- Einzelfallrelevant kann aber immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Einzelfallrelevant kann aber immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss ferner dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). 3.1.
- Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt zusammenfassend dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1.
- Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt zusammenfassend dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.2.
- Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Konventionsgrundes im Sinne der GFK für den Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien darzutun bzw. glaubhaft zu machen. 3.2.
- Zur behaupteten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Rekrutierung zum Wehrdienst des syrischen Militärs: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer seit dem Fall des syrischem Assad-Regimes nicht mehr die Gefahr, zum Wehrdienst des syrischen Assad-Regimes zwangsweise rekrutiert zu werden. Alle Soldaten der militärischen Einheiten des syrischen Assad-Regimes wurden außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt. Der Beschwerdeführer hat daher nicht glaubhaft machen können, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sein würde. Auch eine Verfolgung des BF durch das syrische Assad-Regime aufgrund seiner Ausreise aus Syrien oder seiner Herkunft aus Jubb Hamza ist aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes faktisch nicht mehr möglich. Zudem brachte der BF selbst auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 07.02.2025 ausdrücklich vor, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Assad-Regime nicht mehr verfolgt werden würde, da dieses „Geschichte sei“. Sofern er sich auf eine Verfolgungsgefahr, die von kurdischen Milizen oder der kurdischen Administration ausgehen würde, bezieht, weil er sich weigern würde, der kurdischen Selbstverteidigungspflicht nachzukommen, wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass der syrische Herkunftsort Jubb Hamza aktuell von der gegnerischen SNA kontrolliert wird und die Kurden bei einer Rückkehr des BF nach Jubb Hamza diesen dort weder zwangsrekrutieren noch verfolgen könnten, sodass ausgeschlossen werden kann, dass der BF nach einer Rückkehr nach Jubb Hamza mit asylrelevanter Wahrscheinlichkeit dort auch asylrelevant verfolgt werden würde. Der Vollständigkeit wegen wird zu den Ausführungen in dem Bericht der UNHCR „UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024“ indem UNHCR dafür plädiert, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden, Folgendes angemerkt: Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das BVwG in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung ausschließlich durch das Assad-Regime und kurdische Milizen behauptet hat. Der Sturz des Assad-Regimes und der Machtwechsel in Syrien sind – aufgrund der öffentlich zugänglichen und weit verbreiteten Medienberichte – als allgemein bekannt („notorisch“) anzusehen. Hinsichtlich einer kurdischen Verfolgungsgefahr besteht mangels entsprechender Kontrolle in Jubb Hamza aktuell für kurdische Kräfte keine Möglichkeit dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers habhaft zu werden, oder diesen dort asylrelevant zu verfolgen. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab dem 08.12.2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen- Beschwerdeführer gelegen eine solche einerseits zu benennen und andererseits glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten der individuelle Asylwerber eine ihm im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsgebiet individuelle mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr, die auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund beruht, gegenüber dem BVwG glaubhaft zu machen hat. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer eine solche Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat. 3.2.
- Auch aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.3.2.
- Auch aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. 3.2.
- Insgesamt liegen sohin keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Daher war die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zudem ist die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zudem ist die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2303280.1.00