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{'item': 'W133 2301673-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW133 2301673-1 Spruch, W133 2301673-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, stellte am 27.06.2024 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Die Beschwerdeführerin, stellte am 27.06.2024 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 10.07.2024 bat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung eines Nachweises über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Am 01.08.2024 (Datum des Einlangens) übermittelte die Beschwerdeführerin ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019 (GZ W148 2200769-1), mit dem ihrer Beschwerde stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war.Am 01.08.2024 (Datum des Einlangens) übermittelte die Beschwerdeführerin ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019 (GZ W148 2200769-1), mit dem ihrer Beschwerde stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 30.08.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen zwei Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierend depressive Störung, V.a. SomatisierungsstörungRezidivierend depressive Störung, römisch fünf.a. Somatisierungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ambulantes Setting möglich. Fachärztliche Kontrollen mit etwaiger Therapieanpassung noch ausständig. 03.06.01 20 2 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, inkludiert Chondropathie Grad 2 Knie rechts und Grad 4 links. Oberer Rahmensatz bei chronischen Schmerzen mit Analgetika der WHO Klasse 1, Physikalische Therapien sowie konsequente Gewichtsabnahme sowie medikamentöse Anpassung noch offen. 02.02.01 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 02.09.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 02.09.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten wurde nicht bestritten. Mit Bescheid vom 01.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.06.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 01.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.06.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 25.10.2024 (Datum des Einlangens) erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage einer Bestätigung der „ XXXX “ sowie eines Arztbriefes – fristgerecht eine Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie unter starken Schmerzen in der Thorakolumbalen Übergangsregion (TLÜ), beidseitiger Zervikolumbalgie, Streckfehlhaltung der TLÜ, linksseitiger Femoropatellarthrose, beidseitiger Gonalgie sowie beginnenden spondylotischen Veränderungen im Bereich L3-L5 leide. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten erhebliche Auswirkungen auf ihren Alltag und ihre Lebensqualität. Die Einstufung von 20% halte sie für unzureichend. Mit Schreiben vom 25.10.2024 (Datum des Einlangens) erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage einer Bestätigung der „ römisch 40 “ sowie eines Arztbriefes – fristgerecht eine Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie unter starken Schmerzen in der Thorakolumbalen Übergangsregion (TLÜ), beidseitiger Zervikolumbalgie, Streckfehlhaltung der TLÜ, linksseitiger Femoropatellarthrose, beidseitiger Gonalgie sowie beginnenden spondylotischen Veränderungen im Bereich L3-L5 leide. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten erhebliche Auswirkungen auf ihren Alltag und ihre Lebensqualität. Die Einstufung von 20% halte sie für unzureichend. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2024, eingelangt am 30.10.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 27.06.2024 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Sie ist afghanische Staatsangehörige, ist in Österreich asylberechtigt und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  2. Rezidivierend depressive Störung, V.a. Somatisierungsstörung;
  3. Rezidivierend depressive Störung, römisch fünf.a. Somatisierungsstörung;
  4. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, inkludiert Chondropathie Grad 2 Knie rechts und Grad 4 links. Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 20 von Hundert (v.H.). Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 30.08.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  5. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist ergibt sich aus dem vorgelegten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019 (GZ W 148 2200769-1), womit ihrer Beschwerde stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist ergibt sich aus dem vorgelegten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019 (GZ W 148 2200769-1), womit ihrer Beschwerde stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.08.
  6. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist eine „Rezidivierend depressive Störung, V.a. Somatisierungsstörung“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche depressive Störungen leichten Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe über dem unteren Rahmensatz („20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“) erweist sich aufgrund des Umstandes, dass ein ambulantes Setting möglich, fachärztliche Kontrollen mit etwaiger Therapieanpassung noch ausständig und daher die Möglichkeiten etwaiger Therapien noch nicht ausgeschöpft sind, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem vorgelegten arbeitsmedizinischen Gutachten eines näher genannten Facharztes für Arbeitsmedizin vom 26.09.2023 („Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion“ […] „Antrieb, Motivation, Konzentration, Stimmung ist schwankend. Sie nimmt Psychopharmaka. Sie hat Psychotherapie beantragt“), der fachärztlichen Bestätigung und dem Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 05.04.2024 („Diagnosen: V.a. Somatisierungsstörung rez. Depressive Störung; ggw. Leicht bis mittelgrad. Episode“) entnehmen. Eine Einstufung dieses Leidens in einem höheren Rahmensatz (vgl. „30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert; 40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“) erscheint unter Gesamtwürdigung der vorgelegten Befunde, denen insbesondere weder beginnende soziale Rückzugstendenz noch mäßige soziale Beeinträchtigung zu entnehmen sind, nicht gerechtfertigt.Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist eine „Rezidivierend depressive Störung, römisch fünf.a. Somatisierungsstörung“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche depressive Störungen leichten Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe über dem unteren Rahmensatz („20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“) erweist sich aufgrund des Umstandes, dass ein ambulantes Setting möglich, fachärztliche Kontrollen mit etwaiger Therapieanpassung noch ausständig und daher die Möglichkeiten etwaiger Therapien noch nicht ausgeschöpft sind, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem vorgelegten arbeitsmedizinischen Gutachten eines näher genannten Facharztes für Arbeitsmedizin vom 26.09.2023 („Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion“ […] „Antrieb, Motivation, Konzentration, Stimmung ist schwankend. Sie nimmt Psychopharmaka. Sie hat Psychotherapie beantragt“), der fachärztlichen Bestätigung und dem Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 05.04.2024 („Diagnosen: römisch fünf.a. Somatisierungsstörung rez. Depressive Störung; ggw. Leicht bis mittelgrad. Episode“) entnehmen. Eine Einstufung dieses Leidens in einem höheren Rahmensatz vergleiche „30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert; 40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“) erscheint unter Gesamtwürdigung der vorgelegten Befunde, denen insbesondere weder beginnende soziale Rückzugstendenz noch mäßige soziale Beeinträchtigung zu entnehmen sind, nicht gerechtfertigt. Auch das Leiden 2 („Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, inkludiert Chondropathie Grad 2 Knie rechts und Grad 4 links“) wurde durch die beigezogene Fachärztin für Neurologie rechtsrichtig der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft. Aus dem Untersuchungsbefund der beigezogenen Sachverständigen ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die beigezogene Sachverständige hier zutreffend den oberen Rahmensatz bewertet mit 20 % gewählt hat, da chronische Schmerzen mit Analgetika der WHO Klasse 1 vorliegen, jedoch physikalische Therapien sowie konsequente Gewichtsabnahme und medikamentöse Anpassung noch offen sind. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25.10.2024 vorbringt, dass sie die Einstufung von 20 % für unzureichend halte, da sie unter starken Schmerzen in der Thoralkolumbalen Übergangsregion (TLÜ), beidseitiger Zervikolumbalgie, Streckfehlhaltung der TLÜ, Linksseitiger Femoropatellarthrose, beidseitiger Gonalgie sowie beginnenden spondylotischen Veränderungen im Bereich L3-L5 leide und diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhebliche Auswirkungen auf ihren Alltag und ihre Lebensqualität hätten, ist anzumerken, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht anerkennen, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere Funktionseinschränkungen vorliegen, diese Ausführungen dennoch keine Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 v.H. rechtfertigen und die Beschwerdeführerin dem Gutachten vom 30.08.2024 damit nicht substantiiert entgegen getreten ist. Auch der beigelegte Ärztliche Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 07.10.2024, sowie die vorgelegte Bestätigung der XXXX vermochten die auf Grundlage einer persönlichen fachärztlichen Untersuchung am 18.08.2024 erhobenen Funktionseinschränkungen und den sich darauf gründenden Gesamtgrad der Behinderung nicht zu entkräften. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25.10.2024 vorbringt, dass sie die Einstufung von 20 % für unzureichend halte, da sie unter starken Schmerzen in der Thoralkolumbalen Übergangsregion (TLÜ), beidseitiger Zervikolumbalgie, Streckfehlhaltung der TLÜ, Linksseitiger Femoropatellarthrose, beidseitiger Gonalgie sowie beginnenden spondylotischen Veränderungen im Bereich L3-L5 leide und diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhebliche Auswirkungen auf ihren Alltag und ihre Lebensqualität hätten, ist anzumerken, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht anerkennen, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere Funktionseinschränkungen vorliegen, diese Ausführungen dennoch keine Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 v.H. rechtfertigen und die Beschwerdeführerin dem Gutachten vom 30.08.2024 damit nicht substantiiert entgegen getreten ist. Auch der beigelegte Ärztliche Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 07.10.2024, sowie die vorgelegte Bestätigung der römisch 40 vermochten die auf Grundlage einer persönlichen fachärztlichen Untersuchung am 18.08.2024 erhobenen Funktionseinschränkungen und den sich darauf gründenden Gesamtgrad der Behinderung nicht zu entkräften. Sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten relevanten medizinischen Unterlagen wurden im Sachverständigengutachten vom 30.08.2024 berücksichtigt. Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte orthopädische Arztbrief vom 07.10.2024 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin eine konservative Infiltrationstherapie erhielt und widerspricht ebenfalls nicht der vorliegenden gutachterlichen Beurteilung. Die gutachterliche Beurteilung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten und erweist sich als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig. Die Beurteilung der Fachärztin für Neurologie für den nunmehr von ihr beurteilten Gesamtgrad der Behinderung (20 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Leiden schlüssig und richtig. Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass die sachverständige Fachärztin für Neurologie in ihren Gutachten vom 30.08.2025 die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 30.08.2024 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass die sachverständige Fachärztin für Neurologie in ihren Gutachten vom 30.08.2025 die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 30.08.2024 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 30.08.
  7. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Wie oben unter Punkt II. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.08.2024 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.08.2024 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2301673.1.00

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