RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW133 2302024-1 Spruch, W133 2302024-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 13.02.2024, eingelangt am 14.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), durch ihre bevollmächtigte Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag legte sie eine Vollmachtsbekanntgabe, eine Kopie ihres Reisepasses, eine Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 13.02.2024, eingelangt am 14.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), durch ihre bevollmächtigte Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag legte sie eine Vollmachtsbekanntgabe, eine Kopie ihres Reisepasses, eine Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Am 15.02.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 05.06.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen zwei Leidenspositionen („Tinnitus aurium bilat.“ / „Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Das führende Leiden werde von Leiden 2 nicht erhöht, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Es liege ein Dauerzustand vor. Im weiters eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 wurden unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung, die Funktionseinschränkungen sechs Leidenspositionen („Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke“ / „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie“ / „Fingerpolyarthrose“ / „Erschöpfungsdepression“ / „Migräne“ / „Labile Hypertonie“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Leiden 6 erhöhe das führende Leiden nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Es liege ein Dauerzustand vor. In der Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.07.2024 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 05.06.2024 und Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke Unterer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem beugeseitig bei rezidivierender Bakerzyste beidseits ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.05.19 20 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie Oberer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen. 02.01.01 20 3 Fingerpolyarthrose Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei Heberdenarthrose vor allem links mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.02.01 20 4 Erschöpfungsdepression 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Medikation und begleitender Psychotherapie stabil 03.06.01 20 5 Migräne Oberer Rahmensatz bei gehäuften, gemischten Kopfschmerzattacken, ohne Intervallprophylaxe. 04.11.01 20 6 Tinnitus aurium bilat Eine Stufe über dem unteren Richtwert, da dekompensiert mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen. 12.02.02 20 7 Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Z2/K2, unterer Richtwert, da die Hörweite sehr gut ist. 12.02.01 10 8 Labile Hypertonie Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht werde, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht weiter erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 05.07.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 05.06.2024 und vom 02.07.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.Mit Schreiben vom 05.07.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 05.06.2024 und vom 02.07.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt. Mit E-Mail vom 18.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin – unter Vorlage eines Befundberichts vom 18.07.2024 – durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin beantragte sie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. Mit weiterem E-Mail vom 25.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Röntgenbefund vom 24.07.2024 ein. Weiters beantragte sie abermals das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. Infolgedessen beauftragte die belangte Behörde die bereits befasste Gutachterin mit einer ergänzenden Stellungnahme. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 18.09.2024 führte sie aus, dass die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften können bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich machen würden, beinhalten würden, sodass das Ergebnis der Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024 aufrechterhalten werde. Mit Bescheid vom 20.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.02.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.06.2024 und vom 02.07.2024, die Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024, sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 18.09.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit Bescheid vom 20.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.02.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.06.2024 und vom 02.07.2024, die Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024, sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 18.09.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit Eingabe vom 23.10.2024, eingelangt am 24.10.2024, erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage des bereits eingebrachten Röntgenberichtes vom 24.07.2024, eines psychiatrischen Befundberichtes vom 17.09.2024 und einer Vollmachtsbekanntgabe – durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die belangte Behörde sei nicht ausreichend auf die psychiatrischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Diese sei durch zwei Suizide im familiären Umfeld schwer belastet, zudem bestehe weiterhin eine Depression wegen ihrer Unruhe, eine Erschöpfungsdepression mit zusätzlicher Belastungsstörung, Spannungskopfschmerzen und Migräne. Die Beschwerdeführerin sei außerdem durch die Arthrosen in den Fingern an der rechten Hand sehr eingeschränkt, sie könne kaum etwas greifen oder halten. Mit der linken Hand seien Tastatureingaben kaum möglich. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2024, eingelangt am 07.11.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Österreich und ist am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Österreich und ist am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin steht seit 02.01.2005 in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Mit Bescheid vom 20.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.02.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest.Mit Bescheid vom 20.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.02.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke (Beschwerden vor allem beugeseitig bei rezidivierender Bakerzyste beidseits ohne relevante funktionelle Einschränkung);
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie (geringgradige funktionelle Einschränkungen);
- Fingerpolyarthrose (rezidivierende Beschwerden bei Heberdenarthrose vor allem links mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen);
- Erschöpfungsdepression (unter niedrig dosierter Medikation und begleitender Psychotherapie stabil);
- Migräne (gehäufte, gemischte Kopfschmerzattacken, ohne Intervallprophylaxe);
- Tinnitus aurium bilat (dekompensiert mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen);
- Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits, Tabelle Z2/K2 (Hörweite sehr gut);
- Labile Hypertonie. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die restlichen Leiden erhöhen das führende Leiden 1 nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 von Hundert (v.H.). Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 05.06.2024, einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 und darauf aufbauend die Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024, sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 18.09.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und das Geburtsdatum ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem von ihr in Kopie vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.11.
- Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den vonseiten der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 05.06.2024, einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 und der darauf aufbauenden Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024, sowie der gutachterlichen Stellungnahme vom 18.09.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus diesen Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Mit dem Beschwerdevorbringen vom 24.10.2024 wird keine Rechtswidrigkeit der von den medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin sind „Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche geringgradige beidseitige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („20 – 30 %: Streckung/Beugung bis 0-0-90°“) erweist sich aufgrund der Beschwerden, die vor allem beugeseitig bei rezidivierender Bakerzyste beidseits ohne relevante funktionelle Einschränkungen auftreten, als rechtsrichtig und nachvollziehbar (vgl. den im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 03.06.2024 erhobenen klinischen Status bzw. Fachstatus: „Kniegelenk bds: Druckschmerzen beugeseitig bds […] endlagige Beugeschmerzen […] Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich […]“; vgl. auch orthopädischen Befundbericht vom 11.01.2024: „Pat. berichtet über Schmerzen Knie li […] Diagnose: Bursitis Hüfte re, Bakerzyste Knie bds […]“; vgl. auch MRT Befunde des linken und rechten Kniegelenkes, jeweils vom 10.02.2024: „MRT des rechten Kniegelenkes: Ergebnis: Arthrocele mit 3 cm, sonst regelrechter Befund […] MRT des linken Kniegelenkes: Ergebnis: Ausgedehnte Arthrocele mit 5,3 cm, sonst regelrechter Befund“). Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa unter der Positionsnummer 02.05.21, welche mittelgradige beidseitige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke betrifft und mit einem fixen Rahmensatz von 40 v.H. („Streckung/Beugung 0-10-90°“) bewertet ist, erscheint insbesondere aufgrund des erhobenen klinischen Status bzw. Fachstatus nicht gerechtfertigt. Zudem beanstandete die vertretene Beschwerdeführerin die vorgenommene Einordnung weder in ihren Stellungnahmen noch in ihrer schriftlichen Beschwerde.Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin sind „Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche geringgradige beidseitige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („20 – 30 %: Streckung/Beugung bis 0-0-90°“) erweist sich aufgrund der Beschwerden, die vor allem beugeseitig bei rezidivierender Bakerzyste beidseits ohne relevante funktionelle Einschränkungen auftreten, als rechtsrichtig und nachvollziehbar vergleiche den im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 03.06.2024 erhobenen klinischen Status bzw. Fachstatus: „Kniegelenk bds: Druckschmerzen beugeseitig bds […] endlagige Beugeschmerzen […] Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich […]“; vergleiche auch orthopädischen Befundbericht vom 11.01.2024: „Pat. berichtet über Schmerzen Knie li […] Diagnose: Bursitis Hüfte re, Bakerzyste Knie bds […]“; vergleiche auch MRT Befunde des linken und rechten Kniegelenkes, jeweils vom 10.02.2024: „MRT des rechten Kniegelenkes: Ergebnis: Arthrocele mit 3 cm, sonst regelrechter Befund […] MRT des linken Kniegelenkes: Ergebnis: Ausgedehnte Arthrocele mit 5,3 cm, sonst regelrechter Befund“). Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa unter der Positionsnummer 02.05.21, welche mittelgradige beidseitige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke betrifft und mit einem fixen Rahmensatz von 40 v.H. („Streckung/Beugung 0-10-90°“) bewertet ist, erscheint insbesondere aufgrund des erhobenen klinischen Status bzw. Fachstatus nicht gerechtfertigt. Zudem beanstandete die vertretene Beschwerdeführerin die vorgenommene Einordnung weder in ihren Stellungnahmen noch in ihrer schriftlichen Beschwerde. Auch das Leiden 2 – „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („10 – 20 %: Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, keine Dauertherapie erforderlich“) erweist sich aufgrund der geringgradigen funktionellen Einschränkungen als zutreffend. Die Beschwerdeführerin brachte auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden, zumal sie auch diese Zuordnung nicht beanstandete. Die Gutachterin ordnete auch das Leiden 3 – „Fingerpolyarthrose“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit geringgradigen funktionellen Auswirkungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („10 – 20 %: Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“) erweist sich aufgrund der rezidivierenden Beschwerden bei Heberdenarthrose, vor allem links mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.06.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie „Gefühlsstörungen im Bereich der linken Hand mit Arthrose der Finger links seit drei Jahren“ habe und bislang keine Besserung eingetreten sei. Dies wird auch durch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 11.01.2024 belegt (vgl. „Diagnose: […] Fingerpolyarthrose“; vgl. auch Befund eines näher genannten Diagnosezentrums vom 01.02.2023: „Beide Hände d.p. und schräg, hochgradige bilaterale Heberdenarthrosen mit linksseitiger Betonung, deutliche Verschmälerung des Gelenkspaltes an den DIP mit Irregularität der Gelenksflächen und Ausbildung subchondraler Geröllzysten“). Eine Einschätzung des gegenständlichen Leidens unter einer höheren Positionsnummer, beispielsweise 02.02.02, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen betrifft („30 – 40 %: Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“), ist aufgrund mangelnder aktueller medizinischer Unterlagen nicht gerechtfertigt. Weder die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde, sie sei aufgrund der Arthrosen an den Fingern an der rechten Hand sehr eingeschränkt, wodurch sie kaum etwas greifen oder halten könne und auch Tastatureingaben mit der linken Hand kaum möglich seien (vgl. AS 51), noch der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Befund eines näher genannten Diagnosezentrums vom 24.07.2024, vermag an der Einschätzung der Gutachterin etwas zu ändern (vgl. „Röntgen der rechten Hand d.p./schräg: Geringe Arthrosen einzelner IP-Gelenke […] Geringe bis mäßige Radiokarpalarthrose mit verschmälertem Gelenkspalt zwischen Radius und Os scaphoideum und angrenzend etwas inhomogener Knochenstruktur“).Die Gutachterin ordnete auch das Leiden 3 – „Fingerpolyarthrose“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit geringgradigen funktionellen Auswirkungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („10 – 20 %: Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“) erweist sich aufgrund der rezidivierenden Beschwerden bei Heberdenarthrose, vor allem links mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.06.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie „Gefühlsstörungen im Bereich der linken Hand mit Arthrose der Finger links seit drei Jahren“ habe und bislang keine Besserung eingetreten sei. Dies wird auch durch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 11.01.2024 belegt vergleiche „Diagnose: […] Fingerpolyarthrose“; vergleiche auch Befund eines näher genannten Diagnosezentrums vom 01.02.2023: „Beide Hände d.p. und schräg, hochgradige bilaterale Heberdenarthrosen mit linksseitiger Betonung, deutliche Verschmälerung des Gelenkspaltes an den DIP mit Irregularität der Gelenksflächen und Ausbildung subchondraler Geröllzysten“). Eine Einschätzung des gegenständlichen Leidens unter einer höheren Positionsnummer, beispielsweise 02.02.02, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen betrifft („30 – 40 %: Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“), ist aufgrund mangelnder aktueller medizinischer Unterlagen nicht gerechtfertigt. Weder die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde, sie sei aufgrund der Arthrosen an den Fingern an der rechten Hand sehr eingeschränkt, wodurch sie kaum etwas greifen oder halten könne und auch Tastatureingaben mit der linken Hand kaum möglich seien vergleiche AS 51), noch der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Befund eines näher genannten Diagnosezentrums vom 24.07.2024, vermag an der Einschätzung der Gutachterin etwas zu ändern vergleiche „Röntgen der rechten Hand d.p./schräg: Geringe Arthrosen einzelner IP-Gelenke […] Geringe bis mäßige Radiokarpalarthrose mit verschmälertem Gelenkspalt zwischen Radius und Os scaphoideum und angrenzend etwas inhomogener Knochenstruktur“). Als Leiden 4 wird bei der Beschwerdeführerin eine „Erschöpfungsdepression“ angeführt. Die im Verfahren zugezogene Gutachterin ordnete dieses Leiden in ihrem Gutachten vom 02.07.2024, sowie in ihrer darauf aufbauenden Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024, zutreffend der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige depressive Störungen (Dysthymie) und leichtgradige manische Störungen (Hypomanie) betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der Stabilisation unter niedrig dosierter Medikation und begleitender Psychotherapie als nachvollziehbar und rechtsrichtig (vgl. „20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“). Eine Zuordnung des Leidens unter einem höheren Rahmensatz, bspw. zwei oder drei Stufen über dem unteren Rahmensatz (vgl. „30 %: unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert; 40 %: trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“), ist aufgrund der fehlenden „sozialen Rückzugstendenzen“ nicht gerechtfertigt, auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise (vgl. psychiatrischen Befundbericht vom 21.08.2023: „Aus der Anamnese: […] tw auch Panikattacken […] Diagnose: Lg Erschöpfungsdepression […] Therapie u Procedere: Aus nervenärztlicher Sicht ist eine Rehabilitation zur seelischen Genesung indiziert.“; vgl. auch psychiatrischen Befundbericht vom 18.07.2024: „Aus dem Status: depr., innere Unruhe, Antrieb habituell […] keine suicidale Einengung, keine vegetative Symptomatik; Diagnose: Erschöpfungsdepression mg, zusätzlich Belastungsstörung […]“). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde nicht ausreichend auf ihre psychiatrischen Erkrankungen eingegangen sei, sie durch zwei Suizide im familiären Umfeld schwer belastet sei, weiterhin eine Depression wegen ihrer Unruhe, sowie eine Erschöpfungsdepression mit zusätzlicher Belastungsstörung, Spannungskopfschmerzen und Migräne bestehe (vgl. AS 51), ist darauf hinzuweisen, dass die Migräne, samt Spannungskopfschmerzen, im gesonderten Leiden 5 Eingang in das Gutachten vom 02.07.2024 und die Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024 fanden. Hinsichtlich des mit der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befundberichtes vom 17.09.2024, in dem im Rahmen der Anamnese keine Besserung der Beschwerdeführerin festgehalten und ihr weiterhin eine Erschöpfungsdepression mit zusätzlicher Belastungsstörung diagnostiziert und ein weiterer Krankenstand als empfehlenswert erachtet wurde, ist anzumerken, dass in diesem Befundbericht weder eine „beginnende soziale Rückzugstendenz“ noch eine „mäßige soziale Beeinträchtigung“ beschrieben wird. An dieser Stelle ist jedoch zu betonen, dass der Beschwerdeführerin keinesfalls das Bestehen einer Depression oder einer schweren psychischen Belastung aufgrund zweier Suizide im familiären Umfeld abgesprochen werden soll, jedoch sind die notwendigen Elemente einer Einstufung in einem höheren Rahmensatz, wie bereits ausführlich dargelegt, zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. Als Leiden 4 wird bei der Beschwerdeführerin eine „Erschöpfungsdepression“ angeführt. Die im Verfahren zugezogene Gutachterin ordnete dieses Leiden in ihrem Gutachten vom 02.07.2024, sowie in ihrer darauf aufbauenden Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024, zutreffend der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige depressive Störungen (Dysthymie) und leichtgradige manische Störungen (Hypomanie) betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der Stabilisation unter niedrig dosierter Medikation und begleitender Psychotherapie als nachvollziehbar und rechtsrichtig vergleiche „20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“). Eine Zuordnung des Leidens unter einem höheren Rahmensatz, bspw. zwei oder drei Stufen über dem unteren Rahmensatz vergleiche „30 %: unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert; 40 %: trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“), ist aufgrund der fehlenden „sozialen Rückzugstendenzen“ nicht gerechtfertigt, auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise vergleiche psychiatrischen Befundbericht vom 21.08.2023: „Aus der Anamnese: […] tw auch Panikattacken […] Diagnose: Lg Erschöpfungsdepression […] Therapie u Procedere: Aus nervenärztlicher Sicht ist eine Rehabilitation zur seelischen Genesung indiziert.“; vergleiche auch psychiatrischen Befundbericht vom 18.07.2024: „Aus dem Status: depr., innere Unruhe, Antrieb habituell […] keine suicidale Einengung, keine vegetative Symptomatik; Diagnose: Erschöpfungsdepression mg, zusätzlich Belastungsstörung […]“). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde nicht ausreichend auf ihre psychiatrischen Erkrankungen eingegangen sei, sie durch zwei Suizide im familiären Umfeld schwer belastet sei, weiterhin eine Depression wegen ihrer Unruhe, sowie eine Erschöpfungsdepression mit zusätzlicher Belastungsstörung, Spannungskopfschmerzen und Migräne bestehe vergleiche AS 51), ist darauf hinzuweisen, dass die Migräne, samt Spannungskopfschmerzen, im gesonderten Leiden 5 Eingang in das Gutachten vom 02.07.2024 und die Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024 fanden. Hinsichtlich des mit der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befundberichtes vom 17.09.2024, in dem im Rahmen der Anamnese keine Besserung der Beschwerdeführerin festgehalten und ihr weiterhin eine Erschöpfungsdepression mit zusätzlicher Belastungsstörung diagnostiziert und ein weiterer Krankenstand als empfehlenswert erachtet wurde, ist anzumerken, dass in diesem Befundbericht weder eine „beginnende soziale Rückzugstendenz“ noch eine „mäßige soziale Beeinträchtigung“ beschrieben wird. An dieser Stelle ist jedoch zu betonen, dass der Beschwerdeführerin keinesfalls das Bestehen einer Depression oder einer schweren psychischen Belastung aufgrund zweier Suizide im familiären Umfeld abgesprochen werden soll, jedoch sind die notwendigen Elemente einer Einstufung in einem höheren Rahmensatz, wie bereits ausführlich dargelegt, zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. Ebenso wurde das Leiden 5 – „Migräne“ – von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 02.07.2024 und in der Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024 rechtsrichtig der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche ein chronisches Schmerzsyndrom mit leichter Verlaufsform betrifft und aufgrund der gehäuften und gemischten Kopfschmerzattacken, ohne Intervallprophylaxe, zutreffend mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet (vgl. „10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe; 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe, Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat“). Die Beschwerdeführerin brachte keine medizinischen Unterlagen, die eine Einstufung unter einer höheren Positionsnummer, beispielsweise unter 04.11.02, welche ein chronisches Schmerzsyndrom mit mittelschwerer Verlaufsform betrifft, in Vorlage. Vielmehr ist dem Gutachten vom 02.07.2024 im Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin derzeit „2-3 Mal in der Woche Migräne und Spannungskopfschmerzen“ verspüre. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.06.2024 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie das Medikament Zolmitroptan einnehme (Anm.: bei dem Medikament handelt es sich um Triptane, die bei einem akuten Migräneanfall einzunehmen sind, vgl. https://schmerzklinik.de/service-fuer-patienten/migraene-wissen/anfallsbehandlung/grundsaetzliches/, abgerufen am 14.01.2025). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befunden, insbesondere jener vom 17.09.2024, listen als verschriebene Medikamente Saroten und Sertralin, zwei Antidepressiva, auf. Damit ist jedoch weder eine vom unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 geforderte Einnahme von opioidhaltigen Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als einem Jahr noch Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat belegt (vgl. „30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat, depressive Begleitreaktionen fassbar“). Ebenso wurde das Leiden 5 – „Migräne“ – von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 02.07.2024 und in der Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024 rechtsrichtig der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche ein chronisches Schmerzsyndrom mit leichter Verlaufsform betrifft und aufgrund der gehäuften und gemischten Kopfschmerzattacken, ohne Intervallprophylaxe, zutreffend mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet vergleiche „10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe; 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe, Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat“). Die Beschwerdeführerin brachte keine medizinischen Unterlagen, die eine Einstufung unter einer höheren Positionsnummer, beispielsweise unter 04.11.02, welche ein chronisches Schmerzsyndrom mit mittelschwerer Verlaufsform betrifft, in Vorlage. Vielmehr ist dem Gutachten vom 02.07.2024 im Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin derzeit „2-3 Mal in der Woche Migräne und Spannungskopfschmerzen“ verspüre. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.06.2024 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie das Medikament Zolmitroptan einnehme Anmerkung, bei dem Medikament handelt es sich um Triptane, die bei einem akuten Migräneanfall einzunehmen sind, vergleiche https://schmerzklinik.de/service-fuer-patienten/migraene-wissen/anfallsbehandlung/grundsaetzliches/, abgerufen am 14.01.2025). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befunden, insbesondere jener vom 17.09.2024, listen als verschriebene Medikamente Saroten und Sertralin, zwei Antidepressiva, auf. Damit ist jedoch weder eine vom unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 geforderte Einnahme von opioidhaltigen Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als einem Jahr noch Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat belegt vergleiche „30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat, depressive Begleitreaktionen fassbar“). Auch das Leiden 6 – „Tinnitus aurium bilat“ – wurde durch die beigezogenen Sachverständigen im Gutachten vom 05.06.2024 und in der Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024 rechtsrichtig der Positionsnummer 12.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche leicht- bis mittelgradige Ohrgeräusche (Tinnitus) betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der Dekompensation mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen als nachvollziehbar und rechtsrichtig (vgl. HNO Befund vom 04.07.2023: „Anamnese und Status: Die Patientin war in Behandlung wegen Tinnitus vom 12.10.2012 bis 06.11.2012 und vom 14.12.2015 bis 21.12.2015; Diagnose: Tinnitus“; vgl. auch psychiatrischen Befundbericht vom 21.08.2023: „Aus der Anamnese: […] berichtet über Tinnitus seit 2004 […] Diagnose: Tinnitus“; vgl. auch psychiatrischen Befundbericht vom 21.08.2023: „Aus der Anamnese: […] Im Urlaub lg gebessert […] weniger Tinnitus“).Auch das Leiden 6 – „Tinnitus aurium bilat“ – wurde durch die beigezogenen Sachverständigen im Gutachten vom 05.06.2024 und in der Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024 rechtsrichtig der Positionsnummer 12.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche leicht- bis mittelgradige Ohrgeräusche (Tinnitus) betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der Dekompensation mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen als nachvollziehbar und rechtsrichtig vergleiche HNO Befund vom 04.07.2023: „Anamnese und Status: Die Patientin war in Behandlung wegen Tinnitus vom 12.10.2012 bis 06.11.2012 und vom 14.12.2015 bis 21.12.2015; Diagnose: Tinnitus“; vergleiche auch psychiatrischen Befundbericht vom 21.08.2023: „Aus der Anamnese: […] berichtet über Tinnitus seit 2004 […] Diagnose: Tinnitus“; vergleiche auch psychiatrischen Befundbericht vom 21.08.2023: „Aus der Anamnese: […] Im Urlaub lg gebessert […] weniger Tinnitus“). Als Leiden 7 wird bei der Beschwerdeführerin eine „Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits“ angeführt. Die im Verfahren zugezogenen Sachverständigen ordneten dieses Leiden in ihren Gutachten zutreffend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Einschränkungen des Hörvermögens betrifft, und bewerteten es rechtsrichtig mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (vgl. Tabelle Z2/K2, die bei einer geringgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust in Prozent: 20-40) einen Grad der Behinderung von 15 v.H. vorsieht). Da die Hörweite laut klinischen Status bzw. Fachstatus vom Gutachten vom 05.06.2024 sehr gut ist (vgl. „Hörweite 5m V 5“) und auch der Hörverlust lediglich als geringgradig festgestellt wurde (vgl. „Der prozentuale Hörverlust beträgt 25 % rechts und 28 % links“) erweist sich die Einordnung des Sachverständigen als nachvollziehbar. Als Leiden 7 wird bei der Beschwerdeführerin eine „Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits“ angeführt. Die im Verfahren zugezogenen Sachverständigen ordneten dieses Leiden in ihren Gutachten zutreffend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Einschränkungen des Hörvermögens betrifft, und bewerteten es rechtsrichtig mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. vergleiche Tabelle Z2/K2, die bei einer geringgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust in Prozent: 20-40) einen Grad der Behinderung von 15 v.H. vorsieht). Da die Hörweite laut klinischen Status bzw. Fachstatus vom Gutachten vom 05.06.2024 sehr gut ist vergleiche „Hörweite 5m römisch fünf 5“) und auch der Hörverlust lediglich als geringgradig festgestellt wurde vergleiche „Der prozentuale Hörverlust beträgt 25 % rechts und 28 % links“) erweist sich die Einordnung des Sachverständigen als nachvollziehbar. Schließlich ordnete die Gutachterin auch das Leiden 8 – „Labile Hypertonie“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichte Hypertonie betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist. Die leichte Hypertonie ergibt sich insbesondere auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befundbericht vom 21.08.2023 (vgl. „Aus der Anamnese: […] zusätzlich Bluthochdruck […] Diagnose: Hypertonie“). Schließlich ordnete die Gutachterin auch das Leiden 8 – „Labile Hypertonie“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichte Hypertonie betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist. Die leichte Hypertonie ergibt sich insbesondere auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befundbericht vom 21.08.2023 vergleiche „Aus der Anamnese: […] zusätzlich Bluthochdruck […] Diagnose: Hypertonie“). Die Einordnungen der Leiden 6 bis 8 wurden zudem von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht die gegenständlich vorliegenden Gutachten vom 05.06.2024 und vom 02.07.2024, sowie die darauf aufbauende Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024 zu entkräften. Aufgrund der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs – welche sich lediglich auf die Vorlage des psychiatrischen Befundberichtes vom 18.07.2024 und des Röntgenbefundes der rechten Hand vom 24.07.2024 beschränkten – holte die belangte Behörde zudem eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Gutachterin ein. In dieser gutachterlichen Stellungnahme vom 18.09.2024 führte sie aus, dass die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften können bzw. womit eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, beinhalten würden, sodass das bisherige Begutachtungsergebnis aufrechterhalten werde. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, die vorliegenden Sachverständigengutachten bzw. die Gesamtbeurteilung zu entkräften. Die Feststellung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht werde, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege, die Leiden 6 bis 8 das führende Leiden jedoch aufgrund eines mangelnden ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöhen würden, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Eine aus dem Zusammenwirken der Leiden 6 bis 8 resultierende wesentliche Funktionsbeeinträchtigung oder maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken konnte weder von den beigezogenen Gutachtern festgestellt werden, noch ist eine solche von Amts wegen ersichtlich oder von der Beschwerdeführerin behauptet worden. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden. Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde vom 24.10.2024 gestellten Vorschlag auf Einholung weiterer Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde vom 24.10.2024 gestellten Vorschlag auf Einholung weiterer Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 05.06.2024 und vom 02.07.2024, der darauf aufbauenden Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024, sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 18.09.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF: BGBl. Nr. 22/1970, in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: […]
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […] § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. […] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, in der geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 251/2012, lauten auszugsweise:Paragraphen 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, lauten auszugsweise: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 05.06.2024, einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 und darauf aufbauend die Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024, sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 18.09.2024, zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Die im Rahmen des Verfahrens eingeholten Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 05.06.2024, einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 und darauf aufbauend die Gesamtbeurteilung vom 04.07.2024, sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 18.09.2024, zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Die im Rahmen des Verfahrens eingeholten Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die Leiden 6 bis 8 erhöhen das führende Leiden 1 jedoch nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde daher korrekt mit 30 v.H. angenommen. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus beantragte auch weder die vertretene Beschwerdeführerin – die vertretene Beschwerdeführerin führte unter dem Unterpunkt „Beweis“ lediglich die vorgelegten Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung weiterer Sachverständigengutachten an, beantragte jedoch leidiglich der Beschwerde Folge zu geben oder in eventu die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, vgl. AS 51, 52 – noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus beantragte auch weder die vertretene Beschwerdeführerin – die vertretene Beschwerdeführerin führte unter dem Unterpunkt „Beweis“ lediglich die vorgelegten Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung weiterer Sachverständigengutachten an, beantragte jedoch leidiglich der Beschwerde Folge zu geben oder in eventu die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, vergleiche AS 51, 52 – noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2302024.1.00