RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW133 2302543-1 Spruch, W133 2302543-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Dieses Gutachten vom 14.03.2022 erbrachte auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung folgendes Ergebnis: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifungsoperation und Bandscheibenersatz L5/S1, Lumboischialgie rechts Unterer Rahmensatz, da eine endlagige funktionelle Einschränkung ohne neurologische Ausfälle besteht 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenks ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 3 Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der BehinderungLeiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da keine funktionelle Relevanz. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung, Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. , Leiden 3 erhöht nicht, da keine funktionelle Relevanz. Es liege ein Dauerzustand vor.“ Aufgrund erhobener Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten beauftragte die belangte Behörde die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit einer ergänzenden Stellungnahme. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 17.04.2022 führte sie aus, dass ein ambulanter Bluthochdruckbericht vom 28.03.2022 (Blopress, Massive Hypertonie ohne Nachtabsenkung) vorliege. Die Leiden seien nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt worden. Darüber hinaus seien keine Befunde vorgelegt worden, die eine abweichende Einschätzung zulassen würden. Eine antihypertensive Kombinationstherapie liege nicht vor. Die geringgradige Koxarthrose rechts sei in der Einschätzung erfasst worden. Somit erfolge keine Änderung des Gutachtens. Mit Bescheid vom 19.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 19.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 20.05.2024 (Datum des Einlangens) bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung unter Vorlage medizinischer und persönlicher Dokumente. Am 15.09.2024 reichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) nach, der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Am 15.09.2024 reichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) nach, der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 28.09.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifungsoperation und Bandscheibenersatz L5/S1, Lumboischialgie rechts Unterer Rahmensatz, da eine endlagige funktionelle Einschränkung ohne neurologische Ausfälle besteht 02.01.02 30 2 Halbschlitten TEP rechts, Hüftgelenksabnützung links Oberer Rahmensatz, da Kunstgelenk rechts mit beginnenden Aufbrauchzeichen der rechten Hüfte. 02.02.01 20 3 Bluthochdruck Fixer Richtsatz. 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten werde die Halbschlitten-TEP im rechten Knie berücksichtigt, dies führe zu einer Erhöhung der Beurteilung der Position
- Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung sei aufgrund der geringfügigen Änderung aber nicht vorzunehmen. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 11.10.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 28.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 11.10.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 28.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Bescheid vom 11.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 28.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich als Beilage übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Mit E-Mail-Schreiben vom 13.11.2024 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt er zunächst aus, dass sein Einspruch vom 20.10.2024 gegen das Gutachten nicht berücksichtigt worden sei und legte diese Einwendungen als nunmehrigen „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 11.11.2024 nochmals seinem E-Mail bei. Begründend führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, seine Beschwerden hätten sein Gesamtbefinden sowie seine körperliche Psyche derart eingeschränkt, dass sein Tagesablauf meist nur mit einer hohen Dosis Meatagalan einigermaßen erträglich sei. Ein Aufkommen vom Bett oder Bodenbereich, teilweise sogar aus der Sitzposition, erfordere enorme Belastung, welche meist nur mit Gehilfen oder Haltegriffen erfolgen könne. Er habe jeweils im Abstand von fünf Jahren drei tiefe Beinthrombosen gehabt, die ihn aufgrund seines dazu sehr hohen Blutdrucks ständig belasten würden, was sich in einem Angstverhalten äußere. Dies nicht zuletzt dadurch, dass sein Vater sehr früh mit selbiger Diagnose mit einem Herzversagen verstorben sei. Die Kälteempfindlichkeit des Beschwerdeführers, welche seinen Körper schon bereits bei tieferen zweistelligen Plusgraden in Verkrampfungen versetzen würde, würde seinen Körper sowie sein Wohlbefinden stark belasten. Auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel stelle für ihn eine enorme Belastung dar und sei ihm nicht zumutbar. Ein Sitzplatz sei nicht garantiert und die nächste Busstation sei mehrere 100 Meter entfernt. Der im Gutachten beschrieben Grad der Behinderung von 30 % sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er ersuche daher um eine Neubewertung. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2024, eingelangt am 15.11.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 20.05.2024 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Am 15.09.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.Am 15.09.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Mit Bescheid vom 11.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifungsoperation und Bandscheibenersatz L5/S1, Lumboischialgie rechts, endlagige funktionelle Einschränkung ohne neurologische Ausfälle;
- Halbschlitten TEP rechts, Hüftgelenksabnützung links
- Bluthochdruck. Im Vergleich zum Vorgutachten wird die Halbschlitten-TEP im rechten Knie berücksichtigt, das führt zu einer Erhöhung der Beurteilung der Position 2 im Vergleich zum Vorgutachten und Bewertung dieser Funktionseinschränkungen mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20%. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 28.09.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Parkausweises basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 28.09.
- In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers sind „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifungsoperation und Bandscheibenersatz L5/S1, Lumboischialgie rechts“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Orthopädie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“) erweist sich aufgrund des Umstandes, dass eine endlagige funktionelle Einschränkung ohne neurologische Ausfälle besteht, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Eine Einstufung dieses Leidens in einem höheren Rahmensatz (vgl. „40%: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen; maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) ist unter Gesamtwürdigung der vorgelegten Befunde nicht gerechtfertigt. Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers sind „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifungsoperation und Bandscheibenersatz L5/S1, Lumboischialgie rechts“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Orthopädie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“) erweist sich aufgrund des Umstandes, dass eine endlagige funktionelle Einschränkung ohne neurologische Ausfälle besteht, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Eine Einstufung dieses Leidens in einem höheren Rahmensatz vergleiche „40%: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen; maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) ist unter Gesamtwürdigung der vorgelegten Befunde nicht gerechtfertigt. Auch das Leiden 2 („Halbschlitten TEP rechts, Hüftgelenksabnützung links“) wurde durch den von der belangten Behörde beigezogenen Facharzt für Orthopädie rechtsrichtig der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft. Aus dem Untersuchungsbefund des beigezogenen Sachverständigen ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass dieser hier im Vergleich zum Vorgutachten zutreffend nunmehr den oberen Rahmensatz, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 %, gewählt hat, da das Kunstgelenk rechts beginnende Aufbrauchzeichen der rechten Hüfte aufweist. Auch der vom Beschwerdeführer seinem Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises beigelegte ärztliche Entlassungsbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 16.01.2024 („Diagnosen mit ICD-10 Codierung (4-stellig): M47.2 Zerviko-Thorako-Lumbovertebralsyndrom M43.1 Spondyolisthesis“) sowie der Entlassungsbrief eines weiteren näher genannten Krankenhauses vom 20.02.2024 („St.p. Diagnosen St.p. TVT re 3x (2002, 2012,2015) St.p. Knie OP re St.p. Schulter OP re St.p. LWS OP St.p. CHE St.p. TE“) widersprechen der Beurteilung des von der belangten Behörde beauftragten Gutachters nicht. Zudem wurde auch das Leiden 3 („Bluthochdruck“) durch den beigezogenen Facharzt für Orthopädie rechtsrichtig der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche leichte Hypertonie betrifft. Diese Einstufung wurden seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Auch die Zuordnung mit einem fixen Richtsatz war zutreffend. Wenn der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde moniert, dass seine Vorerkrankungen ohne Einbindung einer Erhöhung des Einschränkungsgrades diagnostiziert worden seien und er seinen Körper besser kenne als eine außenstehende Person, ist anzumerken, dass für die Einschätzung das Ausmaß der objektivierbaren Funktionseinschränkungen maßgeblich ist und im Verfahren von der belangten Behörde dementsprechend ein sach- und fachkundiger Facharzt für Orthopädie als Sachverständiger beigezogen wurde. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden im Sachverständigengutachten vom 28.09.2024 berücksichtigt. Dass die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt hätte, lässt sich dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnehmen. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Antragstellung und seiner schriftlichen Beschwerde bezüglich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Beurteilung des Facharztes für Orthopädie für den nunmehr von ihm beurteilten Gesamtgrad der Behinderung (30 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig. Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der sachverständige Facharzt für Orthopädie in seinem Gutachten vom 28.09.2024 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 28.09.2024 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093, u.a.).Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der sachverständige Facharzt für Orthopädie in seinem Gutachten vom 28.09.2024 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 28.09.2024 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093, u.a.). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 28.09.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13.11.2024 in inhaltlicher Hinsicht erkennbar auch auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist der Vollständigkeit halber zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.11.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13.11.2024 in inhaltlicher Hinsicht erkennbar auch auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist der Vollständigkeit halber zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.11.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.09.2024 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen waren nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.09.2024 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen waren nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2302543.1.00