4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 27.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 15.10.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten
G) angehört und der Grad der Behinderung 50 von Hundert (v.H.) beträgt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 27.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 15.10.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört und der Grad der Behinderung 50 von Hundert (v.H.) beträgt. Im Rahmen eines im Jahr 2023 aufgrund eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) geführten Verfahrens holte die belangte Behörde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 11.09.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkung „ADHS, kombinierte Persönlichkeitsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung“), eingeschätzt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2024 empfohlen, da eine Besserung möglich und eine Verlaufskontrolle (Vorlage eines kontinuierlichen Behandlungsnachweises, regelmäßige Kontrollen beim Facharzt, Nachweis einer Psychotherapie) notwendig sei. Darüber hinaus leitete die belangte Behörde im Jahr 2023 von Amts wegen auch ein Nachuntersuchungsverfahren auf Grundlage der Bestimmungen des BEinstG ein. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2023 mit, dass sich im Rahmen der amtswegig durchgeführten Nachbegutachtung keine Änderung des Grades der Behinderung von 50 v.H. ergeben habe, sodass der Bescheid vom 28.10.2021 (gemeint wohl: 27.10.2021) nach wie vor gültig sei. Eine weitere Nachbegutachtung sei vorgesehen. Dem Schreiben wurde das psychiatrische Gutachten vom 11.09.2023 angeschlossen. Am 07.03.2024 beantragte der Vater des Beschwerdeführers – unter Berufung auf eine Vollmacht vom 10.05.2021 –, dass der Behindertenstatus seines Sohnes von befristet in unbefristet gewandelt werde, da sein Sohn diesen Feststellungsbescheid für sein weiteres berufliches Fortkommen unbedingt benötige. Dem Antrag wurde ein Kurzbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 05.03.2024 beigelegt. Die belangte Behörde holte daraufhin ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.03.2024 ein, in dem die Funktionseinschränkung „ADHS im Erwachsenenalter, V.a. Autismusspektrumstörung (DD subsyndromale ASD Symptomatik im Rahmen von ADHS, DD Persönlichkeitsstörung)“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung“), eingeschätzt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2024 empfohlen. Begründend führte die Gutachterin hierzu aus, dass bei der persönlichen Untersuchung im BBG-Verfahren im September 2023 fachärztlicherseits eine Besserung der Symptomatik für möglich erachtet und daher eine Verlaufskontrolle empfohlen worden sei. Es sei gutachterlicherseits nicht sinnvoll, diese Empfehlung vor Ablauf der ursprünglich anberaumten zwölf Monate zu revidieren, daher bleibe die Empfehlung einer Nachuntersuchung zur Beurteilung, ob es unter adäquater Therapie zu einer Besserung gekommen sei, aufrecht.Die belangte Behörde holte daraufhin ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.03.2024 ein, in dem die Funktionseinschränkung „ADHS im Erwachsenenalter, römisch fünf.a. Autismusspektrumstörung (DD subsyndromale ASD Symptomatik im Rahmen von ADHS, DD Persönlichkeitsstörung)“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung“), eingeschätzt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2024 empfohlen. Begründend führte die Gutachterin hierzu aus, dass bei der persönlichen Untersuchung im BBG-Verfahren im September 2023 fachärztlicherseits eine Besserung der Symptomatik für möglich erachtet und daher eine Verlaufskontrolle empfohlen worden sei. Es sei gutachterlicherseits nicht sinnvoll, diese Empfehlung vor Ablauf der ursprünglich anberaumten zwölf Monate zu revidieren, daher bleibe die Empfehlung einer Nachuntersuchung zur Beurteilung, ob es unter adäquater Therapie zu einer Besserung gekommen sei, aufrecht. Mit Schreiben vom 18.03.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Vater des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.04.2024 wies die belangte Behörde den von ihr als solchen gewerteten Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. In der Begründung des Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass mit Bescheid vom 27.10.2021 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ab 15.10.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung sei zuletzt mit 50 v.H. festgesetzt worden. Mit seinem Antrag habe der Beschwerdeführer eine neue Festsetzung des Grades seiner Behinderung begehrt. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach welchem der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.03.2024 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 17.04.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe mit dem Bescheid den Antrag, den derzeit bis 31.12.2024 befristeten, bescheidlich festgesetzten Grad der Behinderung von 50 v.H. neu auf einen unbefristeten Grad der Behinderung von 50 v.H. festzulegen, abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme verfasst und diese am 27.03.2024 – innerhalb der offenen Frist – an das Sozialministeriumservice übermittelt. In dieser Stellungnahme habe der Vater des Beschwerdeführers seinen Antrag vollinhaltlich aufrechterhalten und gemeinsam mit dieser eine Therapiebestätigung einer näher genannten Psychotherapeutin vom 25.03.2024 sowie ein Sachverständigengutachten eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 31.05.2023 übermittelt. In diesem Gutachten werde ausgeführt, dass sich die Symptome seit der Diagnose eher verschlechtert hätten und ein berufliches Bestehen des Beschwerdeführers nur unter der weiter bestehenden („unbefristeten“) Zuerkennung der Behinderung von 50 v.H., wenn nicht sogar höher, möglich sei. Ob die Stellungnahme am Postweg verloren gegangen sei oder die Behörde diese erhalten habe, sei irrelevant, da kein Neuerungsverbot bestehe. Unter Verweis auf weitere medizinische Unterlagen wurde ausgeführt, dass von einer Verbesserung des Krankheitsbildes nicht auszugehen sei und eine Nachuntersuchung bereits nach einem Jahr nicht gerechtfertigt sei. Eine solche würde nur den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gefährden. Des Weiteren leide er auch unter seit Jahren regelmäßig wiederkehrenden Migräne-Attacken, welche nachweislich seine Lebensqualität beeinträchtigen würden. Eine Abänderung des Behindertengrades von einem befristeten in einen unbefristeten Grad würde es ihm ermöglichen, angemessene Unterstützung und Therapiemöglichkeiten wahrzunehmen, Akzeptanz in verschiedenen Lebensbereichen zu erhalten, Behandlungsfortschritte zur Lebensbewältigung nicht zu verlieren und seine Lebensqualität erheblich zu verbessern. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen negativen Neufestsetzungsbescheides in einen positiven Neufestsetzungsbescheid mit Festlegung einer unbefristeten Behinderung mit einem Grad von zumindest 50 v.H., in eventu beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen negativen Festsetzungsbescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die zuständige Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurden medizinische Unterlagen sowie die Stellungnahme vom 27.03.2024 beigelegt. In dieser Stellungnahme wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich seit dem Auftreten der Erkrankung keine Besserung ergeben habe, vielmehr hätten sich die Diagnosen – trotz ständiger Therapie – verschlechtert. Eine neuerliche Begutachtung würde den Beschwerdeführer daher wieder für unbestimmte Zeit aus der Bahn werfen. Daher beantragte der Vater des Beschwerdeführers nochmals, dass der Behindertenstatus seines Sohnes von befristet in unbefristet gewandelt werde. Die belangte Behörde legte am 12.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes reichte der Vater des Beschwerdeführers am 11.02.2025 die ihm erteilte Vollmacht bezüglich der Antragstellung zur Ausstellung eines Behindertenpasses nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 15.10.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten
G) angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 15.10.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Festgestellt wird, dass mit diesem Bescheid die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht zeitlich befristet wurde. Im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Nachbegutachtungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2023 mit, dass sich im Rahmen der amtswegig durchgeführten Nachbegutachtung keine Änderung des Grades der Behinderung von 50 v.H. ergeben habe, sodass der Bescheid vom 28.10.2021 (gemeint wohl: 27.10.2021) nach wie vor gültig sei. Eine weitere Nachbegutachtung sei vorgesehen. Am 07.03.2024 stellte der Vater des Beschwerdeführers in dessen Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag, mit dem er ausschließlich die Umwandlung des Behindertenstatus von befristet in unbefristet begehrte. Die belangte Behörde wertete dieses Antragsschreiben als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den vor ihr als solchen gewerteten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom 17.04.2024 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte, für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2021 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten. Die Feststellung zum Gegenstand der Antragstellung vom 07.03.2024 stützt sich auf den ausdrücklichen Erklärungswert des Inhaltes des diesbezüglichen Antragsschreibens. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
, Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 15.10.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten
G) angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 15.10.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Nachbegutachtungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2023 mit, dass sich im Rahmen der amtswegig durchgeführten Nachbegutachtung keine Änderung des Grades der Behinderung von 50 v.H. ergeben habe, sodass der Bescheid vom 28.10.2021 (gemeint wohl: 27.10.2021) nach wie vor gültig sei. Eine weitere Nachbegutachtung sei vorgesehen. Am 07.03.2024 stellte der Vater des Beschwerdeführers in dessen Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag, mit dem er ausschließlich die Umwandlung des Behindertenstatus von befristet in unbefristet begehrte. In den §§ 14 Abs. 2 und Abs. 5 BEinstG werden explizit nur Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung mit Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und Feststellung des Grades der Behinderung sowie auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung genannt. Dass andere Anträge an die belangte Behörde zulässig wären – etwa ein Antrag auf Streichung einer Befristung – ist dem Gesetzestext hingegen insgesamt nicht zu entnehmen. In den Paragraphen 14, Absatz 2 und Absatz 5, BEinstG werden explizit nur Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung mit Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und Feststellung des Grades der Behinderung sowie auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung genannt. Dass andere Anträge an die belangte Behörde zulässig wären – etwa ein Antrag auf Streichung einer Befristung – ist dem Gesetzestext hingegen insgesamt nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf den in Rede stehenden Antrag auf Streichung einer Befristung sei des Weiteren auch festgehalten, dass § 14 Abs. 2 BEinstG lediglich normiert, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – sofern kein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt – auf Antrag des Menschen mit Behinderung und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen sowie bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen hat. Eine Befristung der Begünstigteneigenschaft ist ausgehend vom Gesetzestext des § 14 BEinstG hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr ist ein Erlöschen der Begünstigteneigenschaft – abgesehen von dem in § 14 Abs. 1 BEinstG genannten Fall, dass der begünstigte Behinderte nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der in § 14 Abs. 1 lit. a bis d BEinstG genannten Entscheidungen erklärt, weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören zu wollen –
G nur im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten normiert.Im Hinblick auf den in Rede stehenden Antrag auf Streichung einer Befristung sei des Weiteren auch festgehalten, dass Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG lediglich normiert, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – sofern kein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt – auf Antrag des Menschen mit Behinderung und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen sowie bei Zutreffen der in Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen hat. Eine Befristung der Begünstigteneigenschaft ist ausgehend vom Gesetzestext des Paragraph 14, BEinstG hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr ist ein Erlöschen der Begünstigteneigenschaft – abgesehen von dem in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG genannten Fall, dass der begünstigte Behinderte nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der in Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d BEinstG genannten Entscheidungen erklärt, weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören zu wollen –
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG nur im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten normiert. Auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist dem Bescheid vom 27.10.2021 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten – wie festgestellt – keine bescheidmäßig ausgesprochene Befristung der Begünstigteneigenschaft zu entnehmen. Eine derartige Befristung ist schließlich auch nicht aus dem Mitteilungsschreiben vom 30.10.2023 und den darin getroffenen Ausführungen, wonach eine weitere Nachbegutachtung vorgesehen sei, hinreichend abzuleiten. Mangels einer nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der bescheidmäßigen Befristung der Begünstigteneigenschaft sowie mangels einer im konkreten Fall bescheidmäßig ausgesprochenen Befristung der Begünstigteneigenschaft des Beschwerdeführers, kann damit kein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer – nicht vorgesehenen und gegenständlich auch nicht ausgesprochenen – Befristung bestehen, sodass folglich auch ein diesbezügliches – über die in den §§ 14 Abs. 2 und Abs. 5 BEinstG explizit genannten Anträge hinausgehendes – Antragsrecht nicht gegeben ist (vgl. hierzu auch die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, betreffend ein Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses, wonach weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen erkennen lassen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge – als Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung [und damit auch auf Neueinschätzung] des Grades der Behinderung – an die belangte Behörde zulässig wären. Aus § 42 Abs. 2 BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen).Mangels einer nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der bescheidmäßigen Befristung der Begünstigteneigenschaft sowie mangels einer im konkreten Fall bescheidmäßig ausgesprochenen Befristung der Begünstigteneigenschaft des Beschwerdeführers, kann damit kein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer – nicht vorgesehenen und gegenständlich auch nicht ausgesprochenen – Befristung bestehen, sodass folglich auch ein diesbezügliches – über die in den Paragraphen 14, Absatz 2 und Absatz 5, BEinstG explizit genannten Anträge hinausgehendes – Antragsrecht nicht gegeben ist vergleiche hierzu auch die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, betreffend ein Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses, wonach weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen erkennen lassen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge – als Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung [und damit auch auf Neueinschätzung] des Grades der Behinderung – an die belangte Behörde zulässig wären. Aus Paragraph 42, Absatz 2, BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, weiters ausführte, hat die Behörde jedoch Anträge auf Aufhebung einer Befristung eines Behindertenpasses zu überprüfen und – etwa durch Rücksprache mit dem Antragsteller – zu ermitteln, ob damit nicht ein zulässiger Antrag, etwa iSd §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG, gemeint ist. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag – wie im Revisionsfall – erweist sich jedoch als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, weiters ausführte, hat die Behörde jedoch Anträge auf Aufhebung einer Befristung eines Behindertenpasses zu überprüfen und – etwa durch Rücksprache mit dem Antragsteller – zu ermitteln, ob damit nicht ein zulässiger Antrag, etwa iSd Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG, gemeint ist. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag – wie im Revisionsfall – erweist sich jedoch als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall beantragte der Vater des Beschwerdeführers in dessen Vertretung eindeutig und unmissverständlich die Umwandlung des Behindertenstatus von befristet in unbefristet und damit die Streichung der – vom Vater als solche angesehene – Befristung. Auch der anwaltlich verfasste Beschwerdeschriftsatz sowie die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme vom 27.03.2024 enthalten kein substantiiertes Vorbringen, das darauf schließen lassen würde, dass ein in inhaltlicher Hinsicht zulässiger Antrag, etwa auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
G, gestellt worden wäre, vielmehr wurde im Beschwerdeschriftsatz nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abänderung des Grades der Behinderung in Höhe von 50 v.H., welcher lediglich bis September 2024 befristet sei, in einen unbefristeten Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. begehrt worden sei (vgl. den Beschwerdeschriftsatz, S. 2 f). Eine Umdeutung des Antrages war daher angesichts der im gesamten Verfahren betonten Eindeutigkeit des gestellten Antrages – entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gekommenen Auffassung der belangten Behörde – ausgeschlossen (vgl. zu den Grenzen der Umdeutung von Anbringen die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz. 38).Im gegenständlichen Fall beantragte der Vater des Beschwerdeführers in dessen Vertretung eindeutig und unmissverständlich die Umwandlung des Behindertenstatus von befristet in unbefristet und damit die Streichung der – vom Vater als solche angesehene – Befristung. Auch der anwaltlich verfasste Beschwerdeschriftsatz sowie die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme vom 27.03.2024 enthalten kein substantiiertes Vorbringen, das darauf schließen lassen würde, dass ein in inhaltlicher Hinsicht zulässiger Antrag, etwa auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, gestellt worden wäre, vielmehr wurde im Beschwerdeschriftsatz nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abänderung des Grades der Behinderung in Höhe von 50 v.H., welcher lediglich bis September 2024 befristet sei, in einen unbefristeten Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. begehrt worden sei vergleiche den Beschwerdeschriftsatz, S. 2 f). Eine Umdeutung des Antrages war daher angesichts der im gesamten Verfahren betonten Eindeutigkeit des gestellten Antrages – entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gekommenen Auffassung der belangten Behörde – ausgeschlossen vergleiche zu den Grenzen der Umdeutung von Anbringen die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 13, Rz. 38). Unter analoger Anwendung der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2024 betreffend ein Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses erweist sich damit der ausschließlich auf die Streichung einer vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung behaupteten – aber im konkreten Fall gar nicht vorliegenden und gesetzlich auch nicht vorgesehenen – Befristung der Begünstigteneigenschaft gerichtete Antrag vom 07.03.2024 als unzulässig. Die Beschwerde war somit spruchgemäß mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2293458.1.00
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