← Österreich

{'item': 'W135 2303359-1'}

Obsah (8)Art. 133§§ 2§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW135 2303359-1 Spruch, W135 2303359-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt im Jahr 2021 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.01.2021 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
  2. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
  3. „Entfernung der Gebärmutter“, bewertet mit der Positionsnummer 08.03.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., und
  4. „Bluthochdruck“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., eingestuft wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 02.04.2021 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte am 29.04.2024 beim Sozialministeriumservice den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) ein. Dem Antrag schloss sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 22.01.2024 betreffend die Anerkennung eines Arbeitsunfalles sowie Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und ihres österreichischen Personalausweises an. Die Beschwerdeführerin brachte am 29.04.2024 beim Sozialministeriumservice den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein. Dem Antrag schloss sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 22.01.2024 betreffend die Anerkennung eines Arbeitsunfalles sowie Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und ihres österreichischen Personalausweises an. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.07.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.07.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, inkludiert vertebragene Schwindelsymptomatik.“),
  2. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind.“),
  3. „Entfernung der Gebärmutter“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., und
  4. „Bluthochdruck“, bewertet mit der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., eingeschätzt wurden sowie mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Hinsichtlich der rechten Schulter hielt die Gutachterin fest, dass keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung objektivierbar sei. Mit E-Mail vom 30.07.2024 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Medikationsplan nach. Mit Schreiben vom 31.07.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erstattete innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.07.2024 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 30.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass sie bereits am 12.
  5. eine Stellungnahme zum Parteigehör übermittelt habe, welche aufgrund der Angabe einer falschen Verfahrenszahl aber nicht zugeordnet werden habe können. Sie sei mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden, da die im Vergleich zum Jahr 2021 unveränderte Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30 v.H. nicht die gravierende Verschlechterung ihrer Einschränkungen wiederspiegle, welche ihren Alltag und ihr Arbeitsleben maßgeblich beeinflussen würden. Das chronische Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom, die Belastungsinkontinenz und weitere zu berücksichtigende Diagnosen seien im Gutachten nicht erwähnt worden. Auch die attestierte freie Beweglichkeit stimme nicht. Die Untersuchung habe nur wenige Minuten gedauert und sei für ihre Beschwerden der Halswirbelsäule fatal gewesen. Durch das Drücken und Bewegen des Nackens seien die Schmerzen und der Schwindel in den folgenden Tagen kaum auszuhalten gewesen. Im Anhang übermittle sie aktuelle Befunde ihrer seit Jahren betreuenden Ärzte, welche ihre maßgeblichen Einschränkungen attestieren würden. Sämtliche Therapien hätten nicht zum gewünschten Erfolg geführt, von einem operativen Eingriff werde abgeraten. Der Beschwerde legte sie ihre – im Wesentlichen mit dem Beschwerdeschreiben inhaltsgleiche – Stellungnahme vom 12.08.2024, einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Schmerzmedizin vom 25.07.2024, einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.07.2024, einen Medikationsplan vom 06.08.2024 sowie eine umfassende Aufstellung ihrer Krankengeschichte bei. In der Folge holte die belangte Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens, Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin und der Neurologie/Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Die bereits zuvor im Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin schätzte die Leiden
  6. bis
  7. sowie den Gesamtgrad der Behinderung in ihrem, aufgrund der Aktenlage erstelltem Sachverständigengutachten vom 16.09.2024 im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.07.2024 unverändert ein und führte aus, dass sich aus den nachgereichten Dokumenten – das vertretene Fach betreffend – keine Änderung ergebe. Der Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin stufte in seinem, aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 erstelltem Sachverständigengutachten vom 21.11.2024 die Funktionseinschränkung „Belastungsreaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dauerhaft affektive Symptomatik gegeben, keine kognitive Störung dokumentiert oder feststellbar“), ein. Auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten schätzte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 22.11.2024 die Funktionseinschränkungen
  8. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, inkludiert vertebragene Schwindelsymptomatik.“),
  9. „Belastungsreaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dauerhaft affektive Symptomatik gegeben, keine kognitive Störung dokumentiert oder feststellbar“), 3.„Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind.“),
  10. „Entfernung der Gebärmutter“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., und
  11. „Leichte Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., ein und stellte mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte am 27.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass eine fristgerechte Erledigung der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich gewesen sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2024, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 02.12.2024, wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und dem Schreiben die von der belangten Behörde im Rahmen der beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholten Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung angeschlossen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist und bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  13. um das führende Leiden handelt:
  14. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom
  15. Belastungsreaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung
  16. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
  17. Entfernung der Gebärmutter
  18. Leichte Hypertonie Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden
  19. wird durch die Leiden
  20. bis
  21. nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung beträgt daher 30 v.H.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf der von der belangten Behörde im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.11.2024 – diese basierend auf den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 16.09.2024 und Neurologie/Allgemeinmedizin vom 21.11.2024 -, worin in Bezug auf die nunmehrigen Leiden
  23. und
  24. bis
  25. auch die Beurteilungen in dem zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.07.2024 bestätigt werden. Die von den beiden Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Dabei wurde das führende Leiden
  26. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom“ richtigerweise nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 02.01.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung [pseudoradikuläre Symptomatik] 30 %: Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen vorliegen. Die vertebragene Schwindelsymptomatik ist in der Einstufung inkludiert. Die vorgenommene Einstufung ist auch nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 zwar an, sie leide an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Schwindel, Kopfschmerzen, Hitzegefühl und einem bamstigen Gefühl im Nackenbereich bis in den Kopf sowie auch an Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. In der persönlichen Begutachtung zeigte sich ein mäßiger Hartspann vor allem im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur sowie paralumbal und es konnte ein Klopfschmerz über der oberen und unteren Halswirbelsäule, der mittleren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule jeweils paravertebral festgestellt werden. Dennoch zeigte sich die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin insgesamt gut beweglich (vgl. die Statuserhebung vom 30.07.2024: „HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20°“), das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ, die grobe Kraft im Bereich der oberen und unteren Extremitäten stellte sich seitengleich und die Sensibilität unauffällig dar, das Abheben der gestreckten unteren Extremität war beidseits bis 60° bei normalen Kraftverhältnissen (KG 5) möglich, der Zehenballen- und Fersengang sowie der Einbeinstand war beidseits ohne Anhalten möglich, das Gangbild sowie der Romberg- und Unterberger-Versuch stellten sich unauffällig dar, der freie Stand war sicher möglich und die Bewegungsabläufe waren insgesamt nicht eingeschränkt. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bei einer bestehenden guten Beweglichkeit ohne maßgebliche Einschränkungen erweist sich die vorgenommene Einstufung damit als zutreffend, zumal eine Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. unter Berücksichtigung der hierzu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien rechtlich nicht möglich scheint. Insbesondere erweisen sich die Kriterien einer anhaltenden Beschwerdesymptomatik mit Dauerschmerzen und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes vom 30.07.2024 sowie der vorliegenden medizinischen Unterlagen als nicht erfüllt. Hierzu wird auf den ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehazentrums vom 22.03.2024 – betreffend einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 01.03.2024 bis zum 21.03.2024 – verwiesen, worin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin von der Rehabilitation gut profitiert und im Verlauf ihre Kraft und Ausdauer verbessern habe können. Die Beschwerdesymptomatik habe positiv beeinflusst werden können, die lumboischialgiformen Schmerzen seien deutlich gelindert worden und es würden lediglich noch Verspannungen im Halswirbelsäulenbereich mit zeitweise auftretendem Vertigo bestehen. Darüber hinaus ergeben sich aus der im gegenständlichen Entlassungsbericht wiedergegebenen Statuserhebung ebenfalls keine maßgeblichen Einschränkungen („Bewegungsapparat: HWS-Verspannung, KJA 2cm, Kopfrotation re. 60° li. 70°, LWS- leichte Druckdolenz, FBA 2cm, Plattfuß, und große Gelenke altersentsprechend. Grobneurologisch unauffällig.“), der Barthel-Index (zur Beurteilung grundlegender Alltagsfunktionen) wurde mit 100 (von 100) angegeben und die Beschwerdeführerin erreichte im 6-Minuten-Gehtest ein Ergebnis von 495 Metern. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin – ausgehend von diesem Entlassungsbericht – auch drei- bis viermal pro Woche Sport (Nordic-Walking und Rad fahren). In Gesamtschau mit der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 festgestellten, insgesamt guten Beweglichkeit der Wirbelsäule ohne Einschränkungen der Bewegungsabläufe und ohne neurologisches Defizit können damit weder maßgebliche Einschränkungen im Alltag noch eine anhaltende Beschwerdesymptomatik mit Dauerschmerzen ausreichend nachvollzogen werden. Dabei wurde das führende Leiden
  27. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom“ richtigerweise nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 02.01.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung [pseudoradikuläre Symptomatik] 30 %: Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen vorliegen. Die vertebragene Schwindelsymptomatik ist in der Einstufung inkludiert. Die vorgenommene Einstufung ist auch nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 zwar an, sie leide an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Schwindel, Kopfschmerzen, Hitzegefühl und einem bamstigen Gefühl im Nackenbereich bis in den Kopf sowie auch an Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. In der persönlichen Begutachtung zeigte sich ein mäßiger Hartspann vor allem im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur sowie paralumbal und es konnte ein Klopfschmerz über der oberen und unteren Halswirbelsäule, der mittleren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule jeweils paravertebral festgestellt werden. Dennoch zeigte sich die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin insgesamt gut beweglich vergleiche die Statuserhebung vom 30.07.2024: „HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20°“), das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ, die grobe Kraft im Bereich der oberen und unteren Extremitäten stellte sich seitengleich und die Sensibilität unauffällig dar, das Abheben der gestreckten unteren Extremität war beidseits bis 60° bei normalen Kraftverhältnissen (KG 5) möglich, der Zehenballen- und Fersengang sowie der Einbeinstand war beidseits ohne Anhalten möglich, das Gangbild sowie der Romberg- und Unterberger-Versuch stellten sich unauffällig dar, der freie Stand war sicher möglich und die Bewegungsabläufe waren insgesamt nicht eingeschränkt. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bei einer bestehenden guten Beweglichkeit ohne maßgebliche Einschränkungen erweist sich die vorgenommene Einstufung damit als zutreffend, zumal eine Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. unter Berücksichtigung der hierzu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien rechtlich nicht möglich scheint. Insbesondere erweisen sich die Kriterien einer anhaltenden Beschwerdesymptomatik mit Dauerschmerzen und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes vom 30.07.2024 sowie der vorliegenden medizinischen Unterlagen als nicht erfüllt. Hierzu wird auf den ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehazentrums vom 22.03.2024 – betreffend einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 01.03.2024 bis zum 21.03.2024 – verwiesen, worin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin von der Rehabilitation gut profitiert und im Verlauf ihre Kraft und Ausdauer verbessern habe können. Die Beschwerdesymptomatik habe positiv beeinflusst werden können, die lumboischialgiformen Schmerzen seien deutlich gelindert worden und es würden lediglich noch Verspannungen im Halswirbelsäulenbereich mit zeitweise auftretendem Vertigo bestehen. Darüber hinaus ergeben sich aus der im gegenständlichen Entlassungsbericht wiedergegebenen Statuserhebung ebenfalls keine maßgeblichen Einschränkungen („Bewegungsapparat: HWS-Verspannung, KJA 2cm, Kopfrotation re. 60° li. 70°, LWS- leichte Druckdolenz, FBA 2cm, Plattfuß, und große Gelenke altersentsprechend. Grobneurologisch unauffällig.“), der Barthel-Index (zur Beurteilung grundlegender Alltagsfunktionen) wurde mit 100 (von 100) angegeben und die Beschwerdeführerin erreichte im 6-Minuten-Gehtest ein Ergebnis von 495 Metern. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin – ausgehend von diesem Entlassungsbericht – auch drei- bis viermal pro Woche Sport (Nordic-Walking und Rad fahren). In Gesamtschau mit der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 festgestellten, insgesamt guten Beweglichkeit der Wirbelsäule ohne Einschränkungen der Bewegungsabläufe und ohne neurologisches Defizit können damit weder maßgebliche Einschränkungen im Alltag noch eine anhaltende Beschwerdesymptomatik mit Dauerschmerzen ausreichend nachvollzogen werden. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar ein, dass die erfolgte, im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2021 unveränderte Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht die gravierende Verschlechterung ihrer Einschränkungen widerspiegle, welche ihren Alltag und ihr Arbeitsleben maßgeblich beeinflussen würden. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv eingewendete Verschlechterung ihrer Einschränkungen vermag aber nichts an dem Umstand zu ändern, dass anhand der durchgeführten persönlichen Untersuchung vom 30.07.2024 und anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen aktuell keine höhergradigeren Funktionseinschränkungen mit daraus resultierenden maßgeblichen Einschränkungen im Alltag objektiviert werden konnten, welche eine höhere Einstufung des Leidenszustandes begründen könnten. Hierbei wird nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits längere Zeit im Krankenstand befindet und in den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befunden eines Facharztes für Orthopädie und Schmerzmedizin sowie eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie jeweils vom 25.07.2024 ausgeführt wird, dass die weitere Ausübung des bisherigen Berufes in der Pflege überdacht werden sollte bzw. die Beschwerdeführerin in diesem Beruf nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführerin von der weiteren Ausübung ihres konkreten – für den Rücken sehr belastenden – Berufes in der Pflege abgeraten wird, können aber noch keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag abgeleitet werden, besonders da daraus noch nicht auf eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit – auch etwa in einem die Wirbelsäule weniger beanspruchenden Beruf – geschlossen werden kann. Was aber das Beschwerdevorbringen betrifft, wonach das Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom im Gutachten überhaupt nicht erwähnt worden sei, so sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen grundsätzlich anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht in der Regel in der Einstufung inkludiert sind. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die gegenständlich vorgenommene Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 rechtsrichtig anhand des im Verfahren objektivierten Funktionsdefizites. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin – ausgehend von dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Medikationsplan vom 06.08.2024 – eine tägliche Schmerzmedikation mit Vimovo Tbl 500/20 mg (1-0-0-1) sowie eine zusätzliche Bedarfsmedikation mit Novalgin Ftbl (1-0-1-0) etabliert ist. Ein andauernder Therapiebedarf, wie Heilgymnastik, physikalische Therapie oder Analgetika, ist vom gegenständlich herangezogenen Rahmensatz aber bereits mitumfasst, sodass sich daraus ebenfalls keine geänderte Einstufung ergibt. Schließlich setzte sich die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Aktengutachten vom 16.09.2024 auch mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde nachgereichten Befunden eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Schmerzmedizin sowie eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, jeweils vom 25.07.2024, auseinander und führte diesbezüglich aus, dass sich aus diesen Dokumenten keine Änderung ergibt. Nun werden darin zwar fortgeschrittene radiologische Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, insbesondere mit radikulären Läsionen in den Bereichen C5/6 links und L4/5 bzw. einer radikulären Irritation im Bereich C3 bis C4 und einer Radikulopathie im Bereich L5 links mit einem Diskusbulging in den Segmenten L3 bis L5 und einer Verlagerung der Nervenwurzel L5 beidseits beschrieben. Im orthopädischen-schmerzmedizinischen Befund wird weiters dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin trotz der Therapien und Medikamente in den letzten Jahren nicht möglich gewesen sei, den eigenen Haushalt zu führen bzw. an Freizeitaktivitäten und Aktivitäten mit der Familie teilzunehmen, wobei auch die Rehabilitation im Jahr 2024 keine nachhaltige Linderung gebracht habe. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass bei Strapazierung einer stenotischen Halswirbelsäule Schmerzen über dem gesamten Körper sowie Kopfschmerzen und Schwindel entstehen würden, wodurch der Betroffene augenblicklich jegliche Leistungsfähigkeit verliere. Derartige maßgebliche Funktionseinschränkungen sowie Einschränkungen in der Alltagsbewältigung – wie in diesen beiden nachgereichten Befunden vom 25.07.2024 beschrieben – sind anhand der Ergebnisse der nachfolgenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.07.2024, im Rahmen derer sich keine Hinweise für maßgebliche Einschränkungen im Alltag ergaben, aber nicht ausreichend nachvollziehbar und sind die behaupteten Einschränkungen auch mangels einer in den beiden Befunden vom 25.07.2024 wiedergegebenen Statuserhebung nicht ausreichend objektivierbar. Schließlich ist auch aus der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin keine Änderung abzuleiten. Darin werden bezüglich der Reha-Phase 3 im Mai 2024 zwar Ausführungen zu einer zunehmenden Verschlimmerung sämtlicher Beschwerden getroffen. Belegende medizinische Unterlagen hinsichtlich dieser Rehabilitation und einer allfälligen Verschlechterung des Leidenszustandes wurden allerdings nicht in Vorlage gebracht. Im Übrigen ergaben sich auch anhand der persönlichen neurologischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 13.11.2024 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer maßgeblichen Einschränkung im Alltag. Zwar zeigte sich die Halswirbelsäule in der Untersuchung in alle Richtungen – vor allem in der Rotation nach links – schmerzbedingt eingeschränkt, die Muskeleigenreflexe waren im Bereich der unteren Extremitäten seitengleich unterlebhaft auslösbar und das Lasegue-Zeichen war links endlagig positiv. Ebenso gab die Beschwerdeführerin eine Hypästhesie der gesamten linken Körperhälfte an. Ein höhergradigeres Wurzelkompressionszeichen bzw. eine maßgebliche Einschränkung im Alltag, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würde, ist daraus insgesamt aber nicht abzuleiten, zumal sich die Kraftverhältnisse im Bereich der oberen und unteren Extremitäten mit einem Kraftgrad von 5 (von 5) jeweils unauffällig darstellten und auch der Stand und Gang unauffällig sowie der Zehen- und Fersenstand möglich war. Abschließend ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass in Bezug auf die Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdeführerin bereits ein langer Leidensweg mit immer wieder auftretenden Verschlechterung besteht, wie der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Auflistung der Krankengeschichte zu entnehmen ist. Anhand dieser weit zurückreichenden Krankengeschichte erscheint es auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv sehr belastet fühlt. Dies vermag aber nichts am derzeit objektivierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen zu ändern. Betreffend das Leiden
  28. „Belastungsreaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung“ nahm der im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens erstmals beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Psychische Störungen – Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD [post traumatic stress disorder] – Störungen leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. vor (die bezüglich der Positionsnummer 03.05.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass eine dauerhafte affektive Symptomatik gegeben ist, aber keine kognitiven Störungen dokumentiert oder feststellbar sind. So zeigte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen neurologischen Begutachtung am 13.11.2024 klar, wach und orientiert, der Duktus war nachvollziehbar und die Auffassung sowie die Konzentration stellten sich unauffällig dar. Das Vorliegen von kognitiven Störungen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin im Verfahren auch gar nicht behauptet und brachte sie auch keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen in Vorlage. Abgesehen davon ergaben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine soziale Desintegration. Eine höhere Einstufung des Leidens stellt sich damit als rechtlich nicht möglich dar. Die vorgenommene Einstufung wurde im Übrigen auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Das Leiden
  29. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ wurde rechtsrichtig unter der Position 09.02.01 (Endokrines System – Diabetes mellitus – Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft, was damit begründet wurde, dass eine Diät und eine medikamentöse Therapie für eine ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind, was von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wurde. Die „Entfernung der Gebärmutter“ ist als Leiden
  30. unter der Position 08.03.02 (Urogenitalsystem – Weibliche Geschlechtsorgane – Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter) nach dem fixen Rahmensatzwert von 10 v.H. eingestuft. Als Leiden
  31. wurde durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin die „Leichte Hypertonie“ unter der Position 05.01.01 (Herz und Kreislauf – Hypertonie – Leichte Hypertonie) nach dem fixen Richtsatzwert von 10 v.H. eingestuft. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  32. durch die Leiden
  33. bis
  34. nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  35. durch die Leiden
  36. bis
  37. nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Darüber hinaus setzte sich die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 31.07.2024 auch nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung weiters angegebenen Schulterbeschwerden („St.p. Sturz [Arbeitsunfall] 2.5.2022 Supraspinatussehne Ruptur“ und „St.p. Schulter OP 27.12.2022“) auseinander und führte diesbezüglich aus, dass in Bezug auf die rechte Schulter keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung objektivierbar sei. So zeigte sich die rechte Schulter der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 bis auf eine Narbe unauffällig und auch die Beschwerdeführerin selbst gab an, dass die Schulter seit der OP gebessert sei. Dies deckt sich auch mit dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht einer Rehabilitationsanstalt vom 24.05.2023, welcher eine gute Beweglichkeit des rechten Schultergelenks mit einem Bewegungsumfang von S 40-0-160°, F 170-0-30° und R 30-0-95° beschreibt. Was schließlich noch das weitere Beschwerdevorbringen betrifft, wonach die Belastungsinkontinenz sowie weitere zu berücksichtigende, in der Beschwerdebeilage genannte Diagnosen (im Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Schmerzmedizin vom 25.07.2024 werden noch die Diagnosen „R51 – Cephalaea“, „M19.9 – Sprunggelenksarthrose“ genannt) im Gutachten nicht erwähnt worden seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine entsprechenden medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, welche diese Diagnosen in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß darlegen bzw. objektivieren würden. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber noch eine Beanstandung des Gutachtens vom 31.07.2024 und der diesbezüglich durchgeführten persönlichen Begutachtung vom 30.07.2024 zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, dass die Untersuchung nur wenige Minuten gedauert habe und für ihre Beschwerden der Halswirbelsäule fatal gewesen sei sowie dass die attestierte frei Beweglichkeit nicht stimme, so ist festzuhalten, dass sich aus dem eingeholten unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Gutachten keine Anhaltspunkte ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Im Besonderen brachte die Beschwerdeführerin auch keine rezenten medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer ein aktuell bestehendes Funktionsdefizit in einem Ausmaß dokumentiert wäre, welches eine höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens rechtfertigen würde. Wie bereits ausgeführt, ist eine höhere Einschätzung auch anhand der nachfolgenden persönlichen neurologischen Untersuchung vom 13.11.2024 nicht ableitbar. Eine dauerhafte – zu einer höheren Einstufung führende – Verschlechterung der Halswirbelsäulenbeschwerden ist schließlich auch anhand der Untersuchungsergebnisse vom 13.11.2024 sowie der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Die im Rahmen der beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.09.2024 und eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.11.2024 sowie die auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.11.2024 wurden der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und sind von dieser nicht bestritten worden. Diese eingeholten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung werden daher – gemeinsam mit dem zuvor eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.07.2024 – in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  38. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

, Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung , BGBl. römisch zwei 251/2012: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag […] 03 Psychische Störungen […] 03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit. An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden. 03.05.01 Störungen leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben 20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration […] 05 Herz und Kreislauf 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % […] 08 Urogenitalsystem […] 08.03.02 Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter 10 % […] 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.11.2024 – diese basierend auf den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 16.09.2024 und Neurologie/Allgemeinmedizin vom 21.11.2024 -, worin in Bezug auf die nunmehrigen Leiden

  1. und
  2. bis
  3. auch die Beurteilungen aus dem zuvor eingeholten Sachverständigengutachten derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.07.2024 bestätigt werden, zugrunde gelegt. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  5. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt , vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten (samt Gesamtbeurteilung), welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin unbestritten blieben. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten (samt Gesamtbeurteilung), welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin unbestritten blieben. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2303359.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.