Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 17§ 19§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW141 2301513-1 Spruch, W 141 2301513-1/9EW 141 2301513-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.09.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch lautet: "Dem Antrag des XXXX vom 31.01.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. Herr XXXX gehört ab dem 31.01.2024 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.“"Dem Antrag des römisch 40 vom 31.01.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. Herr römisch 40 gehört ab dem 31.01.2024 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 28.01.2024, eingelangt am 31.01.2024, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.1.1 Mit Schreiben vom 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 4 Wochen aktuelle Befunde und seinen Asylbescheid nachzureichen. Mit Schreiben vom 03.03.2024 reichte der Beschwerdeführer ein Befundkonvolut sowie den benötigten Asylbescheid nach.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, am 14.05.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.1.
- Mit Schreiben vom 04.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit am 16.07.2024 eingelangtem Schreiben gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Unterlagen vor. Zusammenfassend gab er an, dass er mit der vorgenommenen Einstufung nicht einverstanden sei. Er führte aus, dass seine Gesundheitsschädigungen aus dem Bereich Augenheilkunde, Orthopädie, sowie psychischer Natur im vorgelegten Sachverständigengutachten nicht ausreichend Berücksichtigung fanden. Im Speziellen weise er auch nochmals darauf hin, dass er aufgrund seines psychischen Zustandes eine ständige Pflege und Aufsicht benötige. Abschließend ersuche er um nochmalige Überprüfung der neu vorgelegten Unterlage sowie seiner Einwände.1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, eine mit 05.09.2024 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die bereits in der Untersuchung festgestellten Gesundheitseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung ausreichend hoch eingestuft wurden.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen. Dem Bescheid waren das Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme angeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid wurde am 17.10.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.10.2024, vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage neuer Beweismittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er um nochmalige Überprüfung seines Gesundheitszustandes ersuche. Wiederholend ging er auf seine gesundheitlichen Einschränkungen ein und gab an, dass aus seiner Sicht eine höhere Einschätzung seines Gesamtgrades der Behinderung durchaus gerechtfertigt sei.
- Das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 28.10.2024, zur Entscheidung vorgelegt.3.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 v.H. bewertet wurde.3.
- Mit Schreiben vom 20.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.3.
- Weder von Seiten der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer wurden Einwendungen vorgebracht.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Der Beschwerdeführer hat am 28.01.2024, eingelangt am 31.01.2024, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt., 1.1 Mit Schreiben vom 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 4 Wochen aktuelle Befunde und seinen Asylbescheid nachzureichen. Mit Schreiben vom 03.03.2024 reichte der Beschwerdeführer ein Befundkonvolut sowie den benötigten Asylbescheid nach., 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, am 14.05.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage., 1.
- Mit Schreiben vom 04.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit am 16.07.2024 eingelangtem Schreiben gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Unterlagen vor. Zusammenfassend gab er an, dass er mit der vorgenommenen Einstufung nicht einverstanden sei. Er führte aus, dass seine Gesundheitsschädigungen aus dem Bereich Augenheilkunde, Orthopädie, sowie psychischer Natur im vorgelegten Sachverständigengutachten nicht ausreichend Berücksichtigung fanden. Im Speziellen weise er auch nochmals darauf hin, dass er aufgrund seines psychischen Zustandes eine ständige Pflege und Aufsicht benötige. Abschließend ersuche er um nochmalige Überprüfung der neu vorgelegten Unterlage sowie seiner Einwände., 1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, eine mit 05.09.2024 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die bereits in der Untersuchung festgestellten Gesundheitseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung ausreichend hoch eingestuft wurden., 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Dem Bescheid waren das Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme angeschlossen.,
- Gegen diesen Bescheid wurde am 17.10.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.10.2024, vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage neuer Beweismittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er um nochmalige Überprüfung seines Gesundheitszustandes ersuche. Wiederholend ging er auf seine gesundheitlichen Einschränkungen ein und gab an, dass aus seiner Sicht eine höhere Einschätzung seines Gesamtgrades der Behinderung durchaus gerechtfertigt sei. ,
- Das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 28.10.2024, zur Entscheidung vorgelegt., 3.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 v.H. bewertet wurde., 3.
- Mit Schreiben vom 20.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern., 3.3. Weder von Seiten der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer wurden Einwendungen vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Der Beschwerdeführer ist am 27.02.1969 geboren und besitzt die syrische Staatsbürgerschaft und ist asylberechtigt mit Daueraufenthalt. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 31.01.2024 50 v.H.1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
- Feststellungen:, 1.
- Der Beschwerdeführer ist am 27.02.1969 geboren und besitzt die syrische Staatsbürgerschaft und ist asylberechtigt mit Daueraufenthalt. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben., 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 31.01.2024 50 v.H., 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: 55-jähriger BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, eingeschränkt kontaktfähig, etwas unangepasst, teilnahmslos, bedrückt, ungeduldig will nicht warten, möchte nur noch rauchen gehen.Keine offensichtlichen körperlichen Einschränkungen, Gang unauffällig.55-jähriger BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, eingeschränkt kontaktfähig, etwas unangepasst, teilnahmslos, bedrückt, ungeduldig will nicht warten, möchte nur noch rauchen gehen., Keine offensichtlichen körperlichen Einschränkungen, Gang unauffällig. Ernährungszustand:gutErnährungszustand:, gut Größe: 175,00 cm, Gewicht: 80,00 kg, Blutdruck: 140/90 Klinischer Status – FachstatusHaut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale ZyanoseCaput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normalPR unauffällig, Rachen: blandGebiß: lückenhaftHörvermögen im Gespräch mit dem Freund unauffälligCollum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine StenosegeräuscheThorax: symmetrischCor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72 / minPulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im ZimmerAbdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel,Klinischer Status – Fachstatus, Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: lückenhaft, Hörvermögen im Gespräch mit dem Freund unauffällig, Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche, Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72 / min, Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer, Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,NL bds. Freikeine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,, NL bds. Frei Extremitäten:OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegebenFeinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.Extremitäten:, OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig., Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenkenaltersentsprechend frei beweglich, endlagiger Hüftbeugungsschmerz beidseits, Bandstabilitätkeine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine ÖdemePSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: bis 90°neg.UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken, altersentsprechend frei beweglich, endlagiger Hüftbeugungsschmerz beidseits, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal., Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme, PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: bis 90°neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht geringverstärkte Brustkyphose FBA: nicht durchgeführt, Aufrichten freiKlopfschmerz der LWS, Schober: -, Ott: unauffälligaltersentsprechend freie Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cmHartspann der paravertebralen MuskulaturWirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering, verstärkte Brustkyphose FBA: nicht durchgeführt, Aufrichten frei, Klopfschmerz der LWS, Schober: -, Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur Gesamtmobilität – Gangbild:kommt mit Halbschuhen frei gehend , langsam , weitgehend unauffällige Abrollbewegung, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird nahezu vollständig durchgeführt.Gesamtmobilität – Gangbild:, kommt mit Halbschuhen frei gehend , langsam , weitgehend unauffällige Abrollbewegung, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird nahezu vollständig durchgeführt. Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keineOrientierung: nicht beurteilbar. Gibt keine AntwortenAuffassung: ausreichendKonzentration: erscheint reduziertGedächtnis: soweit beurteilbar reduziertMerkfähigkeit: laut Angabe reduziertFormale Denkstörungen: keinePatholog. Ängste: stark vorhanden laut SohnZwänge: keineWahn: neinSinnestäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine sicheren erhebbar, aber auch nicht auszuschließenICH-Störungen: keineStimmung/Affekt/Affizierbarkeit: wirkt sehr bedrückt, dysthym, nur im negativen Bereich schwingungsfähig, affektiv auch verflachtAntrieb/psychomotorische Störungen: reduziertSchlaf und circadiane Störungen: unruhig, schlechtSoziales Verhalten: sozialer RückzugSelbstgefährdung (SMG,SMV, Selbstverletzung): aktuell keineFremdgefährdung: neinAppetit: gutMedikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gutKrankheitseinsicht: erscheint voll erhaltenKrankheitsgefühl: dzt. ausgeprägtWeitere Beschwerden: psychosomatisch: -Psychisch: , Bewusstseinsstörungen: keine, Orientierung: nicht beurteilbar. Gibt keine Antworten, Auffassung: ausreichend, Konzentration: erscheint reduziert, Gedächtnis: soweit beurteilbar reduziert, Merkfähigkeit: laut Angabe reduziert, Formale Denkstörungen: keine, Patholog. Ängste: stark vorhanden laut Sohn, Zwänge: keine, Wahn: nein, Sinnestäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine sicheren erhebbar, aber auch nicht auszuschließen, ICH-Störungen: keine, Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: wirkt sehr bedrückt, dysthym, nur im negativen Bereich schwingungsfähig, affektiv auch verflacht, Antrieb/psychomotorische Störungen: reduziert, Schlaf und circadiane Störungen: unruhig, schlecht, Soziales Verhalten: sozialer Rückzug, Selbstgefährdung (SMG,SMV, Selbstverletzung): aktuell keine, Fremdgefährdung: nein, Appetit: gut, Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut, Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten, Krankheitsgefühl: dzt. ausgeprägt, Weitere Beschwerden: psychosomatisch: - Persönlichkeitsbeschreibung: nicht kontaktfähig, schaut nur zu Boden, ist unruhig, laut Sohnrez. Flashbacks, Anpassungsprobleme, ztw. impulsiv1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Persönlichkeitsbeschreibung: nicht kontaktfähig, schaut nur zu Boden, ist unruhig, laut Sohn, rez. Flashbacks, Anpassungsprobleme, ztw. impulsiv, 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. Gdb 1 Anhaltende depressive Störung bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung 03.04.02 50 v.H. 2 Koronare Herzkrankheit 05.05.02 20 v.H. 3 Diabetes mellitus 09.02.01 20 v.H. 4 Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen 02.02.01 10 v.H. Der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend durch die Gesundheitsschädigung
- Die Gesundheitsschädigungen 2-4 heben wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 30.08.2021 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 29.10.2024 und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 29.10.2024 sowie dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) vom 21.02.2025.Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“., Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 29.10.2024 und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 29.10.2024 sowie dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) vom 21.02.2025., Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens der belangten Behörde und das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.12.2025 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Bewertung des führenden Leidens 1 – Anhaltende depressive Störung bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung – nunmehr mit dem Richtsatzwert 03.04.
- mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH höher im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.05.2024 eingestuft wurde. Der Beschwerdeführer sei durch die bestehende Erkrankung derzeit erheblich eingeschränkt. Er sei kaum kontaktfähig, affektlabil und laut Angabe des Sohns auch zeitweise impulsiv-reizbar. Laut Sachverständiger sei von schweren Anpassungsproblemen mit reaktiven Depressionen auszugehen. Zudem stellt die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass das Leiden 2, Koronare Herzkrankheit, unter der Positionsnummer 05.05.02, wie im Vorgutachten mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zu bemessen ist. Darüber hinaus wird im Gutachten beschrieben, dass die Leiden 3, Diabetes mellitus, und Leiden 4, Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, in unveränderter Weise mit einem Grad der Behinderung von 20 vH bzw. 10 vH in die Bewertung miteinfließen. Das Leiden 3 wird unter der Positionsnummer 09.02.01 erfasst. Leiden 4 entspricht der Positionsnummer 02.02.
- Die Leiden 2 bis 4 führen aufgrund von Geringfügigkeit zu keiner weiteren Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung. Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung daher 50 v.H. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 31.01.2024 auf.Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. , Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 31.01.2024 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war der Beschwerdeführer mit Antragsdatum 31.01.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzurechnen, sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war der Beschwerdeführer mit Antragsdatum 31.01.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzurechnen, sohin war spruchgemäß zu entscheiden. ,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von Seiten der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von Seiten der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich Einwendungen erhoben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2301513.1.00