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{'item': 'W148 2295612-1'}

Obsah (6)Artikel 133Art. 131§ 7§ 6§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW148 2295612-1 Spruch, W148 2295612-1/26E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Artikel 133Abs.

4 i.V.m. Abs. 9 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 17.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand am 21.09.2023, die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 16.05.2024 statt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich Asyl (Spruchpunkt I.) abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  5. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Asyl.
  6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.07.2024 vor.
  7. Mit Eingabe vom 21.11.2024 teilte das BG Favoriten mit, dass das dg. zu 32 U 55/24b anhängige Verfahren zu § 83

(1)StGB, § 125 StGB noch nicht abgeschlossen sei und die HV am 28.11.2024 stattfinde.6. Mit Eingabe vom 21.11.2024 teilte das BG Favoriten mit, dass das dg. zu 32 U 55/24b anhängige Verfahren zu Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 125, StGB noch nicht abgeschlossen sei und die HV am 28.11.2024 stattfinde.
  1. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 27.11.2024 eine mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. An der für den 03.12.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer samt Rechtsvertretung teil.
  2. Mit hg. Schriftsatz vom 04.12.2024 wurde eine Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.12.2024 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
  3. Mit hg. Schriftsatz vom 28.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien (Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte: Auftreten, Ziele, Rolle, Verhältnis zu den Demokratischen Kräften Syriens (Syrien Democratic Forces, SDF), Übergriffe auf Mitglieder durch SDF und deren Verbündete) vom 23.01.2025 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  4. Mit hg. Schriftsatz vom 10.02.2025 wurden dem Beschwerdeführer ein Bericht des Refugee Documentation Centre of Ireland zur Lage in Syrien vom 12.12.2024 und ein UNHCR Regional Flash Update 13 vom 07.02.2025 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  5. Eine weitere mündliche Verhandlung wurde für den 18.02.2025 anberaumt, der Anberaumung waren Artikel der NZZ vom 23.
  6. und 30.12.2024, Berichte des UNHCR vom 30.12.2024, 02.01.2025 und 10.01.2025 sowie des ISW vom 07.
  7. und 16.01.2025 beigeschlossen. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen.
  8. Eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung wurde für den 21.02.2025 anberaumt, zu der der Beschwerdeführer abermals unentschuldigt nicht erschienen ist, und in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung zog die Rechtsvertretung die Beschwerde ausdrücklich zurück (Protokoll S. 3). Im Rahmen dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde das aktuelle COI (Regional Flash Update # 14 v. 13.02.2025 eingebracht). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVw

G über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Nachdem das BFA-VG keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist

§ 6BVw

GG Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Nachdem das BFA-VG keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist

Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit gegeben. II.

  1. Zu Spruchpunkt A) (Verfahrenseinstellung aufgrund Beschwerderückziehung)römisch zwei.
  2. Zu Spruchpunkt A) (Verfahrenseinstellung aufgrund Beschwerderückziehung)

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 Rz 5; für viele BVwG 06.02.2025, W135 2307025-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 28, Rz 5; für viele BVwG 06.02.2025, W135 2307025-1). Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH 10.03.1994, 94/19/0601; VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, § 63 Rz 74 mwN). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Paragraph 63, Rz 74 mwN). Die Beschwerderückziehung vom 21.02.2025 ist inhaltlich eindeutig ("Ich ziehe hiermit die Beschwerde zurück") und von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers abgegeben worden. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.2. Zu Spruchpunkt B) römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen

Art 133Abs.

9 B-VG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen

Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W148.2295612.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.