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{'item': 'W154 2308052-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW154 2308052-1 Spruch, W154 2308052-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRA

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm §13 Abs. 6 AVG eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit §13 Absatz 6, AVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 21.02.2025, um 23:59 Uhr, langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) per e-mail ein Schriftsatz ein, im „Betreff“ der e-mail ist verzeichnet: „IFA-Zahl: XXXX – Verfahrenszahl- XXXX – Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025“. Inhalt des Schriftsatzes war „I. Vollmachtsbekanntgabe“ der anwaltlichen Vertreterin der im Spruch angeführten Person, weiters „II. Beschwerde gegen Mandatsbescheid“ und „III. Beschwerde gegen Bescheid vom 24.01.2025“.Am 21.02.2025, um 23:59 Uhr, langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) per e-mail ein Schriftsatz ein, im „Betreff“ der e-mail ist verzeichnet: „IFA-Zahl: römisch 40 – Verfahrenszahl- römisch 40 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025“. Inhalt des Schriftsatzes war „I. Vollmachtsbekanntgabe“ der anwaltlichen Vertreterin der im Spruch angeführten Person, weiters „II. Beschwerde gegen Mandatsbescheid“ und „III. Beschwerde gegen Bescheid vom 24.01.2025“. Am 24.01.2025, um 08:16 Uhr, langte beim Bundesverwaltungsgericht eine e-mail des BFA mit folgendem Betreff ein: „WG: IFA-Zahl: XXXX - Verfahrenszahl- XXXX - Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025“ mit der Anlage des oben angeführten Schriftsatzes.Am 24.01.2025, um 08:16 Uhr, langte beim Bundesverwaltungsgericht eine e-mail des BFA mit folgendem Betreff ein: „WG: IFA-Zahl: römisch 40 - Verfahrenszahl- römisch 40 - Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025“ mit der Anlage des oben angeführten Schriftsatzes. In der e-mail fand sich folgender Text: „Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übermittle ich Ihnen die bei uns eingelangte Schubhaftbeschwerde zu og Fremden. Die zweite Beschwerde im angehängten PDF gegen die Rückkehrentscheidung wird von uns normal weiterbearbeitet. ...“ Das übermittelte Anbringen des BFA bezog sich behauptetermaßen auf eine Schubhaftbeschwerde, welche tatsächlich weder beim BFA noch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Das BFA selbst geht im Betreff der übermittelten e-mail von einer Beschwerde gegen einen Bescheid vom 24.01.2025 mit der angegebenen IFA-Zahl: XXXX und Verfahrenszahl- XXXX aus.Das übermittelte Anbringen des BFA bezog sich behauptetermaßen auf eine Schubhaftbeschwerde, welche tatsächlich weder beim BFA noch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Das BFA selbst geht im Betreff der übermittelten e-mail von einer Beschwerde gegen einen Bescheid vom 24.01.2025 mit der angegebenen IFA-Zahl: römisch 40 und Verfahrenszahl- römisch 40 aus. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus der gegenständlichen Aktenlage. Die im Spruch angeführte Person hat durch ihre anwaltliche Vertretung offensichtlich lediglich Beschwerde beim BFA gegen einen Bescheid des BFA vom 24.01.2025 eingebracht (siehe dazu den og. Betreff der beim BFA am 21.02.2025 eingelangten e-mail) und nicht gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2025, mit der IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , mit dem Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus der gegenständlichen Aktenlage. Die im Spruch angeführte Person hat durch ihre anwaltliche Vertretung offensichtlich lediglich Beschwerde beim BFA gegen einen Bescheid des BFA vom 24.01.2025 eingebracht (siehe dazu den og. Betreff der beim BFA am 21.02.2025 eingelangten e-mail) und nicht gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2025, mit der IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , mit dem Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Dass kein solches Verfahren bis dato anhängig ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem gesamten eVA+ System. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): (Einstellung des Verfahrens):

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 29.04.2015, Fr2014/20/0047 u.a.) legt § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG 2014). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 29.04.2015, Fr2014/20/0047 u.a.) legt Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014). Eine derartige Bestimmung stellt § 13 Abs. 6 AVG dar:Eine derartige Bestimmung stellt Paragraph 13, Absatz 6, AVG dar:

(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503 u.a.) „findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb

§ 13Abs.

6 AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN)“. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503 u.a.) „findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb

Paragraph 13, Absatz 6, AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". Paragraph 13, Absatz 6, AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN)“. Dem Betreff der beim BFA am 21.02.2025, um 23:59 Uhr, eingelangten e-mail ist eindeutig zu entnehmen, dass sich die im Schriftsatz enthaltene Beschwerde (samt Vollmachtsbekanntgabe) lediglich gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2025 richtet („IFA-Zahl: XXXX – Verfahrenszahl- XXXX – Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025“) und nicht – wie seitens des BFA in ihrer e-mail vom 24.02.2025 angeführt - gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2025, mit der IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX . Dem Betreff der beim BFA am 21.02.2025, um 23:59 Uhr, eingelangten e-mail ist eindeutig zu entnehmen, dass sich die im Schriftsatz enthaltene Beschwerde (samt Vollmachtsbekanntgabe) lediglich gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2025 richtet („IFA-Zahl: römisch 40 – Verfahrenszahl- römisch 40 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025“) und nicht – wie seitens des BFA in ihrer e-mail vom 24.02.2025 angeführt - gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2025, mit der IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 . Die gegenständliche Vorlage des BFA hat unzweifelhaft KEINE Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zum Inhalt, sodass das gegenständliche Verfahren daher spruchgemäß einzustellen war.Die gegenständliche Vorlage des BFA hat unzweifelhaft KEINE Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zum Inhalt, sodass das gegenständliche Verfahren daher spruchgemäß einzustellen war. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben; zur Auslegung des § 13 Abs. 6 AVG besteht jedenfalls eine gesicherte Judikatur.Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben; zur Auslegung des Paragraph 13, Absatz 6, AVG besteht jedenfalls eine gesicherte Judikatur. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2308052.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.