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{'item': 'W170 2306046-1'}

Obsah (10)§ 14§ 28Art. 133§ 9§ 13§ 13a§ 17§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW170 2306046-1 Spruch, W170 2306046-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 14Abs.

1 und 2 ZDG, die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes vom 29.09.2024 wird

Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG, die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde sowie den rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Nachdem der unten dargestellte Antrag von XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) abgewiesen und dem Beschwerdeführer dieser Bescheid am 23.10.2024 zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.11.2024 von der E-Mail-Adresse XXXX Beschwerde. Diese hatte folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen u. Herren, sehr geehrter Herr XXXX , ich berufe gegen den Bescheid vom 18.10.2024 aus den schon dargelegten Gründen. Selbst im Fall einer Ablehnung der Berufung würde ich darum bitten, eine Finalisierung meiner restlichen 5 Monate Zivildienst zumindest nach Abschluss des Bachellor Studiums durchführen zu können. Danke für Ihr Verständnis“1.
  3. Nachdem der unten dargestellte Antrag von römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) abgewiesen und dem Beschwerdeführer dieser Bescheid am 23.10.2024 zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.11.2024 von der E-Mail-Adresse römisch 40 Beschwerde. Diese hatte folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen u. Herren, sehr geehrter Herr römisch 40 , ich berufe gegen den Bescheid vom 18.10.2024 aus den schon dargelegten Gründen. Selbst im Fall einer Ablehnung der Berufung würde ich darum bitten, eine Finalisierung meiner restlichen 5 Monate Zivildienst zumindest nach Abschluss des Bachellor Studiums durchführen zu können. Danke für Ihr Verständnis“ Mit E-Mail vom 11.11.2024, versandt an die gleiche E-Mail-Adresse, führte die Behörde aus: „Sehr geehrter Herr XXXX , wenn Sie eine Beschwerde im Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels einbringen wollen, darf ich Sie auf die in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Mindestvoraussetzungen verweisen. Insbesondere haben Sie die Rechtswidrigkeit aufzuzeigen und nachzuweisen – also begründen, warum der Bescheid Ihrer Meinung nach rechtlich falsch ist. Die unten angeführte e-mail wird zur Kenntnis genommen, ist allerdings rechtlich bedeutungslos. Mit freundlichen Grüßen“Mit E-Mail vom 11.11.2024, versandt an die gleiche E-Mail-Adresse, führte die Behörde aus: „Sehr geehrter Herr römisch 40 , wenn Sie eine Beschwerde im Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels einbringen wollen, darf ich Sie auf die in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Mindestvoraussetzungen verweisen. Insbesondere haben Sie die Rechtswidrigkeit aufzuzeigen und nachzuweisen – also begründen, warum der Bescheid Ihrer Meinung nach rechtlich falsch ist. Die unten angeführte e-mail wird zur Kenntnis genommen, ist allerdings rechtlich bedeutungslos. Mit freundlichen Grüßen“ Nachdem vom Beschwerdeführer keine Rückmeldung mehr eingegangen ist – das von seinem Vater XXXX gezeichnete E-Mail ist mangels auch nur behaupteter Vollmacht nicht relevant – wurde die gegenständliche Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025, 535993/38/ZD/0125, „als nicht gesetzmäßig ausgeführt“ zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 zugestellt.Nachdem vom Beschwerdeführer keine Rückmeldung mehr eingegangen ist – das von seinem Vater römisch 40 gezeichnete E-Mail ist mangels auch nur behaupteter Vollmacht nicht relevant – wurde die gegenständliche Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025, 535993/38/ZD/0125, „als nicht gesetzmäßig ausgeführt“ zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 zugestellt. Am 12.01.2025 langte bei der Behörde abermals ein E-Mail von der E-Mail-Adresse XXXX gezeichnet vom Beschwerdeführer, ein, in dem dieser einen Vorlageantrag einbrachte. Am 12.01.2025 langte bei der Behörde abermals ein E-Mail von der E-Mail-Adresse römisch 40 gezeichnet vom Beschwerdeführer, ein, in dem dieser einen Vorlageantrag einbrachte. Nach Vorlage der Beschwerde, des Vorlageantrags und des Verwaltungsaktes am 16.01.2025, wurde der Beschwerdeführer nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.01.2025, W170 2306046-1/2Z, unter Setzung einer Frist und Hinweis auf die Rechtsfolgen eines ungenützten Verstreichens derselben einerseits aufgefordert, seine Identität nachzuweisen und zu bestätigen, dass Antrag und Rechtsmittel von ihm seien und andererseits aufgefordert, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Behörde zu verbessern. Diese Verbesserung erfolgte mit (undatiertem) Schriftsatz, am 07.02.2025 zur Post gegeben. 1.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2022 einer Stellung unterzogen, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Stellung bzw. vor dem 01.01.2022 war der Beschwerdeführer Schüler des Bundesrealgymnasiums XXXX 8020 Graz. Zum Zeitpunkt der Stellung bzw. vor dem 01.01.2022 war der Beschwerdeführer Schüler des Bundesrealgymnasiums römisch 40 8020 Graz. Nach entsprechender Erklärung, am 24.10.2022 beim Militärkommando Steiermark eingebracht, wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit Bescheid der Behörde vom 04.11.2022, 535993/1/ZD/22 festgestellt, der Bescheid befindet sich im Rechtsbestand. Nach einem entsprechenden Antrag auf Aufschub des Zivildienstes vom 30.05.2023, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, wurde der Antritt des Zivildienstes des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.06.2023, 535993/17/ZD/0623, bis längstens 31.10.2023 aufgeschoben. 1.
  5. Mit Bescheid der Behörde vom 13.12.2023, 535993/19/ZD/1223, wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes mit 02.01.2024 zugewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 zugestellt. Allerdings wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Behörde vom 27.05.2024, 535993/23/ZD/0524, per 30.05.2024 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen und festgestellt, dass dieser für einen Zeitraum von drei Monaten zur Ableistung des Zivildienstes zurückgestellt werde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2024 zugestellt. Mit Bescheid der Behörde vom 08.07.2024, 535993/27/0724, wurde festgestellt, dass der Zeitraum vom 04.05.2024 bis zum 30.05.2024 nicht in die mit Bescheid der Behörde vom 13.12.2023, 535993/19/ZD/1223, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird; der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.07.2024 zugestellt. Am 19.07.2024 erreichte die Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers, auf Grund derer der Bescheid der Behörde der Behörde vom 08.07.2024, 535993/27/0724, mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024, 535993/33/ZD71024 ersatzlos aufgehoben wurde. 1.
  6. Mit am 29.09.2024 bei der Behörde eingelangtem, lediglich mit „ XXXX “ unterschriebenen, Antrag auf Aufschub des Zivildienstes

§ 14

ZDG ersuchte der Beschwerdeführer (siehe diesbezüglich seine undatierte Antwort auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025, W170 2306046-1/2Z, in dem der Beschwerdeführer – unter Vorlage einer Reisepasskopie – ausführt: „Ich habe mich in meinem Aufschubantrag […]“, daher spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht ausdrücklich bestätigt hat, dass der Antrag von ihm ist) „um Aufschub meiner Zivildienst-Restmonate bis nach Studienabschluss aufgrund besonderer Härte“, bei Unterbrechung des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Graz, das er ab 01.10.2024 absolvieren werde, verliere der Beschwerdeführer mindestens 2 Semester exkl. Zivildienstjahr an Studienzeit, also insgesamt mindestens 2 Jahre. Auch habe der Beschwerdeführer noch keine abgeschlossene Ausbildung.1.4. Mit am 29.09.2024 bei der Behörde eingelangtem, lediglich mit „ römisch 40 “ unterschriebenen, Antrag auf Aufschub des Zivildienstes

Paragraph 14, ZDG ersuchte der Beschwerdeführer (siehe diesbezüglich seine undatierte Antwort auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025, W170 2306046-1/2Z, in dem der Beschwerdeführer – unter Vorlage einer Reisepasskopie – ausführt: „Ich habe mich in meinem Aufschubantrag […]“, daher spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht ausdrücklich bestätigt hat, dass der Antrag von ihm ist) „um Aufschub meiner Zivildienst-Restmonate bis nach Studienabschluss aufgrund besonderer Härte“, bei Unterbrechung des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Graz, das er ab 01.10.2024 absolvieren werde, verliere der Beschwerdeführer mindestens 2 Semester exkl. Zivildienstjahr an Studienzeit, also insgesamt mindestens 2 Jahre. Auch habe der Beschwerdeführer noch keine abgeschlossene Ausbildung. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens legte der Beschwerdeführer ein Studienblatt für das Wintersemester 2024/25 der Universität Graz vor, nachdem dieser seit 25.08.2024 für das Studium der Betriebswirtschaft als ordentlicher Hörer gemeldet war. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid der Behörde vom 18.10.2024, 535993/36/ZD/1024, (zur mangelnden Relevanz der Beschwerdevorentscheidung siehe 3.1.) wurde der Antrag abgewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2024 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.11.2024, verbessert mit undatierten, am 11.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben, Beschwerde. In der ursprünglichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht dargetan, die Verbesserung lautet: „Sehr geehrte Damen und Herren, einleitend teile ich Ihnen zu Ihrem Schreiben vom 22.

  1. mit, dass Beschwerde u. Vorlageantrag von mir stammen u. lege eine Passkopie als Identitätsbestätigung bei. Der Bescheid ist aus meiner Sicht rechtswidrig, da der Sachverhalt tatsachenwidrig festgestellt wurde. Ich habe mich in meinem Aufschubantrag nicht auf die Tatsache des Studienzeitverlusts für sich auf besondere Härte bezogen, sondern viel mehr in diesem Zusammenhang gemeinsam mit meiner Gesamtsituation. Dies wurde nicht ausreichend behandelt bzw. berücksichtigt. Dass die alleinige Studienunterbrechung keine besondere Härte darstellt, ist sehr wohl verstanden. In meinem Fall geht es jedoch um die Studienunterbrechung in Relation anderer Themen, die für meine physische u. psychische Entwicklung u. Gesundheit maßgeblich sind – nicht zuletzt auch aufgrund meiner negativen Erfahrungen mit meiner bisherigen Zivildienststelle u. diesbzgl. negative Auswirkungen auf meinen Lebensweg: Diese beinhalten im Speziellen: ● Herausreißen aus dem Lernmodus ● Verlieren von Kontakt zu Lern,- und Studiengruppen ● Je nach Termin Versäumnis von mehreren Semestern u. ggf. daraus bedingt die Aufgabe des Studiums ● ... Ich ersuche daher um eine Gesamtbeurteilung der Situation und Aufschubgründe. Mit freundlichen Grüßen, [eigenhändige Unterschrift] XXXX “ römisch 40 “
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zu 1.
  4. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. 2.
  5. Zu den Feststellungen zu 1.
  6. ist auszuführen: Das Datum und das Ergebnis der Stellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage, die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Bescheid vorgehalten wurde (Seite 2,
  7. Absatz); diesem Vorhalt ist der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung bzw. vor dem 01.01.2022 Schüler der unter 1.
  8. genannten Bildungseinrichtung war, ergibt sich aus seinen Angaben im Zivildienstantrag bzw. aus der unter einem vorgelegten Schulbesuchsbestätigung. Unzweifelhaft wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt, zumal dieser ja auch seine weiteren Anträge an die Behörde (und nicht an das örtlich zuständige Militärkommando) richtete; aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass der Bescheid sich noch im Rechtsbestand befindet, zumal keine der Parteien sich gegen diese (grundlegende) Tatsache ausgesprochen hat bzw. keine Hinweise auf solche Tatsachen der Aktenlage zu entnehmen sind. Auch die Feststellungen zum Aufschub des Zivildienstes bis zum 31.10.2023 ergeben sich aus der Aktenlage, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, aus dem im Akt einliegenden Rückschein. 2.
  9. Die Feststellungen zu 1.
  10. ergeben sich aus der Aktenlage; aus den im Akt einliegenden Zustellscheinen, die der Beschwerdeführer – vom Zuweisungsbescheid abgesehen – alle selber übernommen hat, ist darauf zu schließen, dass er von diesen Aktenteilen in Kenntnis ist; dass er vom Zuweisungsbescheid in Kenntnis ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er den Zivildienst angetreten hat. 2.
  11. Die Feststellungen zu 1.
  12. ergeben sich aus der klaren Aktenlage, die dem Beschwerdeführer bekannt ist, weil der Antrag, die Beschwerde und deren Verbesserung von ihm stammen und der Bescheid dem Beschwerdeführer zweifelsohne – es liegt ein entsprechender Zustellnachweis vor und hat der Beschwerdeführer auf diesen Bescheid reagiert – dem Beschwerdeführer zugegangen ist.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Zur Beschwerdevorentscheidung:

§ 9Abs. 1 Z 3 Vw

GVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Hierbei ist auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der eine Beschwerde eines begründeten Rechtsmittelantrags bedarf (VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200; VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062), das heißt, sich aus dem Rechtsmittel selbst (unter anderem) ergeben muss, warum der Bescheid rechtswidrig sein soll. Ein Verweis auf ein Vorbringen vor der Erlassung bzw. zumindest Kenntnis des Bescheides kann eine solche Vorgabe schon denklogisch nicht erfüllen, weil sich dann ein früheres Vorbringen auf eine spätere Entscheidung beziehen würde. Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese aus der Formulierung „[…] ich berufe gegen den Bescheid vom 18.10.2024 aus den schon dargelegten Gründen.“ keine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennen kann.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht; jedenfalls ist eine eingebrachte, den Formvorschriften nicht entsprechend ausgeführte Beschwerde nicht „rechtlich bedeutungslos“.

§ 13a

AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht; jedenfalls ist eine eingebrachte, den Formvorschriften nicht entsprechend ausgeführte Beschwerde nicht „rechtlich bedeutungslos“.

Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass, mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), diese Mängel

der –

§ 17Vw

GVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen sind (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, und VwGH 06.07. 2011, 2011/08/0062; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059). Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass, mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), diese Mängel

der –

Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen sind vergleiche insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, und VwGH 06.07. 2011, 2011/08/0062; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 13 Abs. 3 AVG nicht vorsieht, dass Verbesserungsauftrag ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass das Anbringen nach fruchtlosem Fristablauf nicht mehr berücksichtigt wird, sich aber aus § 13a AVG ergibt, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis zu erfolgen hat, wenn sich der Verbesserungsauftrag an eine nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Person richtet (vgl. VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001), die auf Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung des Antrages ist rechtswidrig (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0200).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht vorsieht, dass Verbesserungsauftrag ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass das Anbringen nach fruchtlosem Fristablauf nicht mehr berücksichtigt wird, sich aber aus Paragraph 13 a, AVG ergibt, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis zu erfolgen hat, wenn sich der Verbesserungsauftrag an eine nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Person richtet vergleiche VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001), die auf Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung des Antrages ist rechtswidrig (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0200). Nun ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer unvertreten war; dass sein Vater einmal für ihn interveniert hat (und dies auch erst nach dem Mängelbehebungsauftrag), stellt keine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter dar, zumal die Behörde nicht einmal behauptet hat, dass der Vater ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist und es keine Hinweise auf das Bestehen einer entsprechenden Vollmacht gibt. So erweist sich der Mängelbehebungsauftrag der Behörde aus mehreren Gründen als nicht geeignet, die Zurückweisung zu tragen: Einerseits widerspricht die Behauptung, die Beschwerde müsse schon nachweisen, dass der Bescheid rechtswidrig ist, dem Gesetz. In der Beschwerde muss eine Rechtswidrigkeit nur behauptet werden. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, zu enthalten hat; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. Vielmehr wäre über die Frage der Begründetheit der Beschwerde im Wege einer inhaltlichen (gegebenenfalls abweisenden) Entscheidung abzusprechen (VwGH 28.11.2023, Ra 2023/08/0100).Einerseits widerspricht die Behauptung, die Beschwerde müsse schon nachweisen, dass der Bescheid rechtswidrig ist, dem Gesetz. In der Beschwerde muss eine Rechtswidrigkeit nur behauptet werden. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, zu enthalten hat; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. Vielmehr wäre über die Frage der Begründetheit der Beschwerde im Wege einer inhaltlichen (gegebenenfalls abweisenden) Entscheidung abzusprechen (VwGH 28.11.2023, Ra 2023/08/0100). Weiters war der Mängelbehebungsauftrag mit keiner Frist und keinem Hinweis versehen, dass die Beschwerde nach erfolglosen Ablauf der Verbesserungsfrist (die ja nicht gesetzt wurde) als unzulässig zurückzuweisen ist. Daher ist die Zurückweisung der Beschwerde durch die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig, allerdings wird eine Beschwerdevorentscheidung, die die Beschwerde rechtswidrig zurückgewiesen hat, durch die vorliegende inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derogiert und muss nicht ausdrücklich aufgehoben werden (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher nur über die Beschwerde (in der verbesserten Fassung nach dem am 07.02.2025 zur Post gegebenen Schriftsatz) zu entscheiden. Hier spielt es daher auch keine Rolle, dass die Ausführungen der Behörde, das E-Mail werde zur Kenntnis genommen, sei rechtlich aber bedeutungslos, auch nicht richtig ist, weil im Falle der (nach dem Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgten) ordnungsgemäßen Mangelbehebung die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht gilt. 3.2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG und im Lichte des unter 3.1. ausgeführtem hat das Bundesverwaltungsgericht daher meritorisch zu entscheiden.3.2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und im Lichte des unter 3.1. ausgeführtem hat das Bundesverwaltungsgericht daher meritorisch zu entscheiden. Der Antrag lautet auf Aufschub des Zivildienstes

§ 14ZDG, es sind daher die Aufschubgründe nach den Abs.

1 und 2 des § 14 ZDG gesondert zu prüfen.Der Antrag lautet auf Aufschub des Zivildienstes

Paragraph 14, ZDG, es sind daher die Aufschubgründe nach den Absatz eins und 2 des Paragraph 14, ZDG gesondert zu prüfen. 3.3.

§§ 14Abs.

1 ZDG, 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 ist Zivildienstpflichtigen, die am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen,– sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.3.3.

Paragraphen 14, Absatz eins, ZDG, 25 Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 ist Zivildienstpflichtigen, die am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen,– sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des

  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2022 einer Stellung unterzogen, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde, zum Zeitpunkt dieser Stellung bzw. am bzw. vor dem 01.01.2022 war der Beschwerdeführer Schüler des Bundesrealgymnasiums XXXX 8020 Graz. Diese Ausbildung hat der Beschwerdeführer abgeschlossen, ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG kommt daher nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2022 einer Stellung unterzogen, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde, zum Zeitpunkt dieser Stellung bzw. am bzw. vor dem 01.01.2022 war der Beschwerdeführer Schüler des Bundesrealgymnasiums römisch 40 8020 Graz. Diese Ausbildung hat der Beschwerdeführer abgeschlossen, ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG kommt daher nicht in Betracht. 3.4.

§ 14Abs.

2 1. Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. 3.4.

Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Nach entsprechender Erklärung, am 24.10.2022 beim Militärkommando Steiermark eingebracht, wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit Bescheid der Behörde vom 04.11.2022, 535993/1/ZD/22 festgestellt, der Bescheid befindet sich im Rechtsbestand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0139) ist ein Wehrpflichtiger ab dem Zeitpunkt der Abgabe seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung zivildienstpflichtig; korrespondierend dazu hat die Behörde (rechtskräftig und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend) festgestellt, dass die Zivildienstpflicht mit 24.10.2022 eingetreten ist. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Antritt des Zivildienstes des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.06.2023, 535993/17/ZD/0623, bis längstens 31.10.2023 aufgeschoben. Das bedeutet, dass § 14 Abs. 2

  1. Fall ZDG nur anwendbar ist, wenn der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 31.10.2024 nicht zum Zivildienst zugewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0139) ist ein Wehrpflichtiger ab dem Zeitpunkt der Abgabe seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung zivildienstpflichtig; korrespondierend dazu hat die Behörde (rechtskräftig und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend) festgestellt, dass die Zivildienstpflicht mit 24.10.2022 eingetreten ist. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Antritt des Zivildienstes des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.06.2023, 535993/17/ZD/0623, bis längstens 31.10.2023 aufgeschoben. Das bedeutet, dass Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Fall ZDG nur anwendbar ist, wenn der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 31.10.2024 nicht zum Zivildienst zugewiesen wurde. Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG entscheidend ist, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165).Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG entscheidend ist, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Absatz eins, leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Allerdings wurde der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Behörde vom 13.12.2023, 535993/19/ZD/1223, einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes mit 02.01.2024 zugewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 zugestellt, eine Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2

  1. Satz ZDG kommt daher nicht in Betracht.Allerdings wurde der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Behörde vom 13.12.2023, 535993/19/ZD/1223, einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes mit 02.01.2024 zugewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 zugestellt, eine Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz ZDG kommt daher nicht in Betracht. 3.5.

§ 14Abs.

2 2. Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen und der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.3.5.

Paragraph 14, Absatz 2, 2. Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen und der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht ist und von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen vermag. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs 2 ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395); vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – unter anderem ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht ist und von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen vermag. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395); vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – unter anderem ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in dem Umstand, dass sich der Zivildienstpflichtige bei Unterbrechung der Ausbildung um die Aufnahme in einen der folgenden Jahrgänge bewerben müsste, keine außerordentliche Härte gesehen werden kann. Die Kontinuität der Ausbildung mag erstrebenswert sein. Wenn diese jedoch nicht möglich ist, weil der Zivildienstpflichtige mit dem Schulbesuch begonnen hat, bevor er den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder ihm ein Aufschub erteilt wurde, liegt darin keine außerordentliche Härte (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009). Ein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, mit anderen Worten, wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 24.08.1999, 99/11/0082; VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180).Ein bedeutender Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, mit anderen Worten, wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 24.08.1999, 99/11/0082; VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180). Schließlich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits vier Monate seines Zivildienstes abgeleistet hat,

§ 1Abs.

5 Z 1 ZDG (der im Verfassungsrang steht) dauert der Zivildienst für den Beschwerdeführer neun Monate, er hat daher noch etwa fünf Monate Zivildienst zu leisten. Auch hat er unmittelbar nach Meldung des Studiums bzw. noch vor tatsächlichem Beginn seines Studiums den Aufschubantrag gestellt, anstatt – wie vom Gesetzgeber vorgesehen und was ihm nach Ablauf seiner mit Bescheid der Behörde vom 27.05.2024, 535993/23/ZD/0524, festgestellten Zurückstellung für einen Zeitraum von drei Monaten zur Ableistung des Zivildienstes spätestens mit Ablauf des 07.09.2024 auch möglich war – sich um einen Zivildienstplatz zu bemühen und so seine Zivildienstpflicht mit seiner Lebensgestaltung zu harmonisieren.Schließlich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits vier Monate seines Zivildienstes abgeleistet hat,

Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, ZDG (der im Verfassungsrang steht) dauert der Zivildienst für den Beschwerdeführer neun Monate, er hat daher noch etwa fünf Monate Zivildienst zu leisten. Auch hat er unmittelbar nach Meldung des Studiums bzw. noch vor tatsächlichem Beginn seines Studiums den Aufschubantrag gestellt, anstatt – wie vom Gesetzgeber vorgesehen und was ihm nach Ablauf seiner mit Bescheid der Behörde vom 27.05.2024, 535993/23/ZD/0524, festgestellten Zurückstellung für einen Zeitraum von drei Monaten zur Ableistung des Zivildienstes spätestens mit Ablauf des 07.09.2024 auch möglich war – sich um einen Zivildienstplatz zu bemühen und so seine Zivildienstpflicht mit seiner Lebensgestaltung zu harmonisieren. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus, dass die Zivildienstpflichtigen – wie die Wehrpflichtigen – gehalten sind, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung – bzw. Einberufung – zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (Hinweis VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196); selbiges muss auch für den Antritt einer weiterführenden Ausbildung gelten. Im Licht der vom Beschwerdeführer absolvierten Matura kann auch nicht – entgegen seinem Antrag – davon ausgegangen werden, dass er keine Berufsausbildung habe. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auch nur damit begründet ist, dass der Beschwerdeführer bei Unterbrechung des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Graz, das er ab 01.10.2024 absolvieren werde, mindestens 2 Semester exkl. Zivildienstjahr an Studienzeit verliere, also insgesamt mindestens 2 Jahre. Dies ist aber mangels näherer Ausführungen im Verfahren und im Licht der etwa fünf Monate „Rest-Zivildienstzeit“ absolut nicht nachvollziehbar; insoweit geht der Antrag hier ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung davon spricht, dass er seinen Aufschubantrag nicht auf die Tatsache des Studienzeitverlusts für sich auf besondere Härte, sondern viel mehr in diesem Zusammenhang gemeinsam mit seiner Gesamtsituation bezogen habe, da es in seinem Fall um die Studienunterbrechung in Relation anderer Themen gehe, die für seine physische u. psychische Entwicklung und Gesundheit maßgeblich seien – nicht zuletzt auch aufgrund seiner negativen Erfahrungen mit seiner bisherigen Zivildienststelle und diesbezüglich negativen Auswirkungen auf seinen Lebensweg – und zwar im Speziellen das Herausreißen aus dem Lernmodus, das Verlieren von Kontakt zu Lern- und Studiengruppen und, je nach Termin das Versäumnis von mehreren Semestern u. ggf. daraus bedingt die Aufgabe des Studiums, ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben nicht näher ausgeführt wurden bzw. diese mangels solcher Ausführungen nicht nachvollziehbar sind und daher auch nicht geeignet sind, eine besondere Härte zu begründen. Daher ist der Antrag (und dem folgend die Beschwerde) auch in Bezug auf § 14 Abs. 2 2. Satz ZDG abzuweisen.Daher ist der Antrag (und dem folgend die Beschwerde) auch in Bezug auf Paragraph 14, Absatz 2, 2. Satz ZDG abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, sei er auch im Lichte seiner psychischen Gesundheit nicht in der Lage, seinen Zivildienst abzuleisten, ist er darauf zu verweisen, dass dies nicht eine Frage dieses Verfahrens ist sondern im Rahmen der Zuweisung zu prüfen sein wird. 3.6. Hinsichtlich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass das ZDG keine Sondernorm zu § 24 Abs. 4 VwGVG kennt. 3.6. Hinsichtlich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass das ZDG keine Sondernorm zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kennt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verfahren über die Feststellung der Tauglichkeit zum Wehrdienst (und somit auch zum Zivildienst) ist nicht von Art. 6 EMRK erfasst (vgl. Grabenwarter, Art. 6 EMRK, in: Korinek/Holoubek ua. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar,

  1. Lfg. 2007, Rz 13).Das Verfahren über die Feststellung der Tauglichkeit zum Wehrdienst (und somit auch zum Zivildienst) ist nicht von Artikel 6, EMRK erfasst vergleiche Grabenwarter, Artikel 6, EMRK, in: Korinek/Holoubek ua. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar,
  2. Lfg. 2007, Rz 13). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden; zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung angegeben, dass aus seiner Sicht der Sachverhalt tatsachenwidrig festgestellt wurde, er hat diese Behauptung aber nicht substantiiert bzw. nicht einmal laienhaft dargestellt, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Daher ist eine Verhandlung – da der relevante Sachverhalt feststeht und auch keine komplexen Rechtsfragen zu erkennen sind – auch nicht notwendig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Licht der unter A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine offene Rechtsfrage erkennen, daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2306046.1.00

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