1 und 2 ZDG, die Beschwerde
GVG abgewiesen.Der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes vom 29.09.2024 wird
Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG, die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde sowie den rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag erwogen:
ZDG ersuchte der Beschwerdeführer (siehe diesbezüglich seine undatierte Antwort auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025, W170 2306046-1/2Z, in dem der Beschwerdeführer – unter Vorlage einer Reisepasskopie – ausführt: „Ich habe mich in meinem Aufschubantrag […]“, daher spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht ausdrücklich bestätigt hat, dass der Antrag von ihm ist) „um Aufschub meiner Zivildienst-Restmonate bis nach Studienabschluss aufgrund besonderer Härte“, bei Unterbrechung des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Graz, das er ab 01.10.2024 absolvieren werde, verliere der Beschwerdeführer mindestens 2 Semester exkl. Zivildienstjahr an Studienzeit, also insgesamt mindestens 2 Jahre. Auch habe der Beschwerdeführer noch keine abgeschlossene Ausbildung.1.4. Mit am 29.09.2024 bei der Behörde eingelangtem, lediglich mit „ römisch 40 “ unterschriebenen, Antrag auf Aufschub des Zivildienstes
Paragraph 14, ZDG ersuchte der Beschwerdeführer (siehe diesbezüglich seine undatierte Antwort auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025, W170 2306046-1/2Z, in dem der Beschwerdeführer – unter Vorlage einer Reisepasskopie – ausführt: „Ich habe mich in meinem Aufschubantrag […]“, daher spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht ausdrücklich bestätigt hat, dass der Antrag von ihm ist) „um Aufschub meiner Zivildienst-Restmonate bis nach Studienabschluss aufgrund besonderer Härte“, bei Unterbrechung des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Graz, das er ab 01.10.2024 absolvieren werde, verliere der Beschwerdeführer mindestens 2 Semester exkl. Zivildienstjahr an Studienzeit, also insgesamt mindestens 2 Jahre. Auch habe der Beschwerdeführer noch keine abgeschlossene Ausbildung. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens legte der Beschwerdeführer ein Studienblatt für das Wintersemester 2024/25 der Universität Graz vor, nachdem dieser seit 25.08.2024 für das Studium der Betriebswirtschaft als ordentlicher Hörer gemeldet war. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid der Behörde vom 18.10.2024, 535993/36/ZD/1024, (zur mangelnden Relevanz der Beschwerdevorentscheidung siehe 3.1.) wurde der Antrag abgewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2024 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.11.2024, verbessert mit undatierten, am 11.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben, Beschwerde. In der ursprünglichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht dargetan, die Verbesserung lautet: „Sehr geehrte Damen und Herren, einleitend teile ich Ihnen zu Ihrem Schreiben vom 22.
GVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Hierbei ist auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der eine Beschwerde eines begründeten Rechtsmittelantrags bedarf (VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200; VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062), das heißt, sich aus dem Rechtsmittel selbst (unter anderem) ergeben muss, warum der Bescheid rechtswidrig sein soll. Ein Verweis auf ein Vorbringen vor der Erlassung bzw. zumindest Kenntnis des Bescheides kann eine solche Vorgabe schon denklogisch nicht erfüllen, weil sich dann ein früheres Vorbringen auf eine spätere Entscheidung beziehen würde. Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese aus der Formulierung „[…] ich berufe gegen den Bescheid vom 18.10.2024 aus den schon dargelegten Gründen.“ keine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennen kann.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht; jedenfalls ist eine eingebrachte, den Formvorschriften nicht entsprechend ausgeführte Beschwerde nicht „rechtlich bedeutungslos“.
AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht; jedenfalls ist eine eingebrachte, den Formvorschriften nicht entsprechend ausgeführte Beschwerde nicht „rechtlich bedeutungslos“.
Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass, mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), diese Mängel
der –
GVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen sind (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, und VwGH 06.07. 2011, 2011/08/0062; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059). Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass, mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), diese Mängel
der –
Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen sind vergleiche insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, und VwGH 06.07. 2011, 2011/08/0062; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 13 Abs. 3 AVG nicht vorsieht, dass Verbesserungsauftrag ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass das Anbringen nach fruchtlosem Fristablauf nicht mehr berücksichtigt wird, sich aber aus § 13a AVG ergibt, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis zu erfolgen hat, wenn sich der Verbesserungsauftrag an eine nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Person richtet (vgl. VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001), die auf Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung des Antrages ist rechtswidrig (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0200).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht vorsieht, dass Verbesserungsauftrag ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass das Anbringen nach fruchtlosem Fristablauf nicht mehr berücksichtigt wird, sich aber aus Paragraph 13 a, AVG ergibt, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis zu erfolgen hat, wenn sich der Verbesserungsauftrag an eine nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Person richtet vergleiche VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001), die auf Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung des Antrages ist rechtswidrig (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0200). Nun ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer unvertreten war; dass sein Vater einmal für ihn interveniert hat (und dies auch erst nach dem Mängelbehebungsauftrag), stellt keine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter dar, zumal die Behörde nicht einmal behauptet hat, dass der Vater ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist und es keine Hinweise auf das Bestehen einer entsprechenden Vollmacht gibt. So erweist sich der Mängelbehebungsauftrag der Behörde aus mehreren Gründen als nicht geeignet, die Zurückweisung zu tragen: Einerseits widerspricht die Behauptung, die Beschwerde müsse schon nachweisen, dass der Bescheid rechtswidrig ist, dem Gesetz. In der Beschwerde muss eine Rechtswidrigkeit nur behauptet werden. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, zu enthalten hat; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. Vielmehr wäre über die Frage der Begründetheit der Beschwerde im Wege einer inhaltlichen (gegebenenfalls abweisenden) Entscheidung abzusprechen (VwGH 28.11.2023, Ra 2023/08/0100).Einerseits widerspricht die Behauptung, die Beschwerde müsse schon nachweisen, dass der Bescheid rechtswidrig ist, dem Gesetz. In der Beschwerde muss eine Rechtswidrigkeit nur behauptet werden. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, zu enthalten hat; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. Vielmehr wäre über die Frage der Begründetheit der Beschwerde im Wege einer inhaltlichen (gegebenenfalls abweisenden) Entscheidung abzusprechen (VwGH 28.11.2023, Ra 2023/08/0100). Weiters war der Mängelbehebungsauftrag mit keiner Frist und keinem Hinweis versehen, dass die Beschwerde nach erfolglosen Ablauf der Verbesserungsfrist (die ja nicht gesetzt wurde) als unzulässig zurückzuweisen ist. Daher ist die Zurückweisung der Beschwerde durch die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig, allerdings wird eine Beschwerdevorentscheidung, die die Beschwerde rechtswidrig zurückgewiesen hat, durch die vorliegende inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derogiert und muss nicht ausdrücklich aufgehoben werden (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher nur über die Beschwerde (in der verbesserten Fassung nach dem am 07.02.2025 zur Post gegebenen Schriftsatz) zu entscheiden. Hier spielt es daher auch keine Rolle, dass die Ausführungen der Behörde, das E-Mail werde zur Kenntnis genommen, sei rechtlich aber bedeutungslos, auch nicht richtig ist, weil im Falle der (nach dem Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgten) ordnungsgemäßen Mangelbehebung die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht gilt. 3.2.
GVG und im Lichte des unter 3.1. ausgeführtem hat das Bundesverwaltungsgericht daher meritorisch zu entscheiden.3.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und im Lichte des unter 3.1. ausgeführtem hat das Bundesverwaltungsgericht daher meritorisch zu entscheiden. Der Antrag lautet auf Aufschub des Zivildienstes
1 und 2 des § 14 ZDG gesondert zu prüfen.Der Antrag lautet auf Aufschub des Zivildienstes
Paragraph 14, ZDG, es sind daher die Aufschubgründe nach den Absatz eins und 2 des Paragraph 14, ZDG gesondert zu prüfen. 3.3.
1 ZDG, 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 ist Zivildienstpflichtigen, die am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen,– sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.3.3.
Paragraphen 14, Absatz eins, ZDG, 25 Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 ist Zivildienstpflichtigen, die am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen,– sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
2 1. Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. 3.4.
Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Nach entsprechender Erklärung, am 24.10.2022 beim Militärkommando Steiermark eingebracht, wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit Bescheid der Behörde vom 04.11.2022, 535993/1/ZD/22 festgestellt, der Bescheid befindet sich im Rechtsbestand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0139) ist ein Wehrpflichtiger ab dem Zeitpunkt der Abgabe seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung zivildienstpflichtig; korrespondierend dazu hat die Behörde (rechtskräftig und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend) festgestellt, dass die Zivildienstpflicht mit 24.10.2022 eingetreten ist. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Antritt des Zivildienstes des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.06.2023, 535993/17/ZD/0623, bis längstens 31.10.2023 aufgeschoben. Das bedeutet, dass § 14 Abs. 2
Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165).Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG entscheidend ist, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Allerdings wurde der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Behörde vom 13.12.2023, 535993/19/ZD/1223, einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes mit 02.01.2024 zugewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 zugestellt, eine Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2
2 2. Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen und der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.3.5.
Paragraph 14, Absatz 2, 2. Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen und der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht ist und von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen vermag. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs 2 ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395); vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – unter anderem ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht ist und von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen vermag. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395); vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – unter anderem ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in dem Umstand, dass sich der Zivildienstpflichtige bei Unterbrechung der Ausbildung um die Aufnahme in einen der folgenden Jahrgänge bewerben müsste, keine außerordentliche Härte gesehen werden kann. Die Kontinuität der Ausbildung mag erstrebenswert sein. Wenn diese jedoch nicht möglich ist, weil der Zivildienstpflichtige mit dem Schulbesuch begonnen hat, bevor er den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder ihm ein Aufschub erteilt wurde, liegt darin keine außerordentliche Härte (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009). Ein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, mit anderen Worten, wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 24.08.1999, 99/11/0082; VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180).Ein bedeutender Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, mit anderen Worten, wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 24.08.1999, 99/11/0082; VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180). Schließlich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits vier Monate seines Zivildienstes abgeleistet hat,
5 Z 1 ZDG (der im Verfassungsrang steht) dauert der Zivildienst für den Beschwerdeführer neun Monate, er hat daher noch etwa fünf Monate Zivildienst zu leisten. Auch hat er unmittelbar nach Meldung des Studiums bzw. noch vor tatsächlichem Beginn seines Studiums den Aufschubantrag gestellt, anstatt – wie vom Gesetzgeber vorgesehen und was ihm nach Ablauf seiner mit Bescheid der Behörde vom 27.05.2024, 535993/23/ZD/0524, festgestellten Zurückstellung für einen Zeitraum von drei Monaten zur Ableistung des Zivildienstes spätestens mit Ablauf des 07.09.2024 auch möglich war – sich um einen Zivildienstplatz zu bemühen und so seine Zivildienstpflicht mit seiner Lebensgestaltung zu harmonisieren.Schließlich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits vier Monate seines Zivildienstes abgeleistet hat,
Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, ZDG (der im Verfassungsrang steht) dauert der Zivildienst für den Beschwerdeführer neun Monate, er hat daher noch etwa fünf Monate Zivildienst zu leisten. Auch hat er unmittelbar nach Meldung des Studiums bzw. noch vor tatsächlichem Beginn seines Studiums den Aufschubantrag gestellt, anstatt – wie vom Gesetzgeber vorgesehen und was ihm nach Ablauf seiner mit Bescheid der Behörde vom 27.05.2024, 535993/23/ZD/0524, festgestellten Zurückstellung für einen Zeitraum von drei Monaten zur Ableistung des Zivildienstes spätestens mit Ablauf des 07.09.2024 auch möglich war – sich um einen Zivildienstplatz zu bemühen und so seine Zivildienstpflicht mit seiner Lebensgestaltung zu harmonisieren. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus, dass die Zivildienstpflichtigen – wie die Wehrpflichtigen – gehalten sind, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung – bzw. Einberufung – zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (Hinweis VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196); selbiges muss auch für den Antritt einer weiterführenden Ausbildung gelten. Im Licht der vom Beschwerdeführer absolvierten Matura kann auch nicht – entgegen seinem Antrag – davon ausgegangen werden, dass er keine Berufsausbildung habe. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auch nur damit begründet ist, dass der Beschwerdeführer bei Unterbrechung des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Graz, das er ab 01.10.2024 absolvieren werde, mindestens 2 Semester exkl. Zivildienstjahr an Studienzeit verliere, also insgesamt mindestens 2 Jahre. Dies ist aber mangels näherer Ausführungen im Verfahren und im Licht der etwa fünf Monate „Rest-Zivildienstzeit“ absolut nicht nachvollziehbar; insoweit geht der Antrag hier ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung davon spricht, dass er seinen Aufschubantrag nicht auf die Tatsache des Studienzeitverlusts für sich auf besondere Härte, sondern viel mehr in diesem Zusammenhang gemeinsam mit seiner Gesamtsituation bezogen habe, da es in seinem Fall um die Studienunterbrechung in Relation anderer Themen gehe, die für seine physische u. psychische Entwicklung und Gesundheit maßgeblich seien – nicht zuletzt auch aufgrund seiner negativen Erfahrungen mit seiner bisherigen Zivildienststelle und diesbezüglich negativen Auswirkungen auf seinen Lebensweg – und zwar im Speziellen das Herausreißen aus dem Lernmodus, das Verlieren von Kontakt zu Lern- und Studiengruppen und, je nach Termin das Versäumnis von mehreren Semestern u. ggf. daraus bedingt die Aufgabe des Studiums, ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben nicht näher ausgeführt wurden bzw. diese mangels solcher Ausführungen nicht nachvollziehbar sind und daher auch nicht geeignet sind, eine besondere Härte zu begründen. Daher ist der Antrag (und dem folgend die Beschwerde) auch in Bezug auf § 14 Abs. 2 2. Satz ZDG abzuweisen.Daher ist der Antrag (und dem folgend die Beschwerde) auch in Bezug auf Paragraph 14, Absatz 2, 2. Satz ZDG abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, sei er auch im Lichte seiner psychischen Gesundheit nicht in der Lage, seinen Zivildienst abzuleisten, ist er darauf zu verweisen, dass dies nicht eine Frage dieses Verfahrens ist sondern im Rahmen der Zuweisung zu prüfen sein wird. 3.6. Hinsichtlich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass das ZDG keine Sondernorm zu § 24 Abs. 4 VwGVG kennt. 3.6. Hinsichtlich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass das ZDG keine Sondernorm zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kennt.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verfahren über die Feststellung der Tauglichkeit zum Wehrdienst (und somit auch zum Zivildienst) ist nicht von Art. 6 EMRK erfasst (vgl. Grabenwarter, Art. 6 EMRK, in: Korinek/Holoubek ua. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Licht der unter A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine offene Rechtsfrage erkennen, daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2306046.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.