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{'item': 'W196 2292257-1'}

Obsah (27)§ 57§ 52§§ 54§ 28Art. 133§ 5Art. 16§ 5a§ 64§§ 32a§ 7§ 8§ 10§ 46§ 55Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9Art 8§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW196 2292257-1 Spruch, W196 2292257-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesenrömisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste spätestens am 17.12.2005 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2005 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2006, Zl. XXXX , wurde I. der Asylantrag des BF

§ 5Abs. 1 Asyl

G 1997 als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass die Slowakei

Art. 16Abs.

1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie der BF

§ 5aAbs. 1 i

Vm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den vorliegenden Bescheid

§ 64Abs.

2 AVG ausgeschlossen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2006, Zl. römisch 40 , wurde römisch eins. der Asylantrag des BF

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass die Slowakei

Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

343 aus 2003, des Rates, zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie der BF

Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den vorliegenden Bescheid

Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen. 1.

  1. Der BF, seine Mutter und die zwei Geschwister wurden am 31.01.2006 in die Slowakei überstellt. 1.
  2. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.02.2006, Zl. XXXX

§§ 32aAbs. 1 i

Vm 10 Abs. 5 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.4. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.02.2006, Zl. römisch 40

Paragraphen 32 a, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz 5, AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 1.

  1. Daraufhin wurden der BF, seine Mutter und seine Geschwister am 04.05.2006 von der Slowakei nach Österreich überstellt und das Verfahren zugelassen. 1.
  2. Mit Bescheid vom 14.11.2006, Zl. XXXX , hat das Bundesasylamt den Asylantrag des BF

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 2 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.6. Mit Bescheid vom 14.11.2006, Zl. römisch 40 , hat das Bundesasylamt den Asylantrag des BF

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.7. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. XXXX , hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

§ 10Abs 2 i

Vm §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig sei.1.7. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf Dauer unzulässig sei.

  1. Gegenständliches Verfahren: 2.
  2. Mit 19.01.2012 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 18.01.2013 ausgestellt, der bis zum 19.01.2014 und in weiterer Folge bis zum 20.01.2017 verlängert wurde. 2.
  3. Mit 14.02.2017 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. 2.
  4. Mit 01.03.2018 wurde der Hauptwohnsitz des BF in Österreich abgemeldet. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der BF bei der Meldebehörde angegeben habe, in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen. 2.
  5. Der BF wurde am 10.11.2020 einer Einreisekontrolle an einem Grenzübergang in Österreich unterzogen. Dabei gab der BF an, dass er gerade bei seiner Mutter wohne und auf Wohnungssuche sei. Er sei vor vier Monaten alleine von Wien nach Warschau gefahren um einen Freund zu besuchen, bei dem er in dieser Zeit untergekommen sei. 2.
  6. Mit 05.01.2021 wurde der BF in Österreich als obdachlos gemeldet. 2.
  7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (in der Folge: BG) Innere Stadt Wien vom 05.11.2021 (rechtskräftig am 09.11.2021) erfolgte gegen den BF ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und unter Setzung einer zweijährigen Probezeit wegen § 15 StGB § 127 StGB.2.
  8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (in der Folge: BG) Innere Stadt Wien vom 05.11.2021 (rechtskräftig am 09.11.2021) erfolgte gegen den BF ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und unter Setzung einer zweijährigen Probezeit wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB. 2.
  9. Mit Schreiben vom 27.03.2023, informierte die Mutter des BF, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) darüber, dass sie leider ihre beiden Söhne, mit einem seit einem Jahr abgelaufenen Aufenthaltstitel, melden müsse, da sie mit deren Problemen nicht mehr klar kommen würde. Die Söhne würden mittlerweile in ihrer Wohnung leben. 2.
  10. Mit Bescheid des Landes Wien vom 24.01.2024 (rechtskräftig seit 28.02.2024) wurde ein Antrag des BF vom 05.08.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF dem Antrag eine Kopie seines gültigen Reisedokumentes, auch unter Setzung einer Frist, nicht beigelegt habe. 2.
  11. Mit Schriftsatz vom 16.02.2024 verständigte das BFA den BF vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beabsichtigt sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in eventu in Verbindung mit einem Einreisverbot zu erlassen und ein Konvolut an Fragen an den BF gerichtet. 2.
  12. Am 21.03.2024 langte bei der belangten Behörde ein diesbezügliches Antwortschreiben des BF ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich in einem Antragsverfahren bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde befinde. Er habe eine polytechnische Schule besucht und alle Schulstufen in Wien absolviert. Der BF sei ledig, habe keine Kinder und seine Mutter lebe in Österreich. Er hätte im Herkunftsstaat im Haus seiner Großeltern gelebt, sei zuletzt vor ungefähr drei Jahren im Herkunftsstaat gewesen und beherrsche die deutsche Sprache sehr gut, was er von seiner Muttersprache nicht behaupten könne. Der BF sei gegen seinen Willen ins Ausland gereist und sei leider dort gehalten worden und am 20.05.2021 mit einem Daueraufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist. 2.
  13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.04.2024 wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach der russischen Föderation“

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2.11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.04.2024 wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach der russischen Föderation“

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ledig und ohne Sorgepflichten sei, keine Berufsausbildung absolviert habe, er zwischen 2021 und 2023 erwerbstätig gewesen sei, ohne einen dafür erforderlichen Aufenthaltstitel zu verfügen, gegen ihn ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei und er sich seit mittlerweile drei Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhalte. In Österreich würden zwar die Mutter und die beiden Schwestern des BF leben, die jeweils über gültige Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen würden, doch sei die Beziehung zu seiner Mutter offensichtlich nicht die beste. Der Aufenthalt seines Bruders sei unrechtmäßig und sei gegen ihn mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es hätte beim BF letztlich keine soziale oder berufliche Integration festgestellt werden können. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung des BF am 06.05.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der BF 2018 aufgrund der notwendigen Unterstützung seines kranken Großvaters und auf Drängen seiner Mutter (gegen seinen Willen) in die Russische Föderation hätte reisen müssen. Er sei im Mai 2021 wieder nach Österreich zurückgekehrt und unter anderem als Lagerarbeiter, Lieferant und beim XXXX beschäftigt gewesen. Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der BF 2018 aufgrund der notwendigen Unterstützung seines kranken Großvaters und auf Drängen seiner Mutter (gegen seinen Willen) in die Russische Föderation hätte reisen müssen. Er sei im Mai 2021 wieder nach Österreich zurückgekehrt und unter anderem als Lagerarbeiter, Lieferant und beim römisch 40 beschäftigt gewesen. In Österreich würden sich die ganze Familie (Mutter, zwei Schwestern sowie ein Bruder) des BF befinden und der BF habe viele Freunde in Österreich. Der BF stehe in sehr gutem Kontakt mit seinen Geschwistern und sei sehr bemüht den Kontakt mit seiner Mutter wieder aufzubauen. Im Moment sei er obdachlos, aber er stehe im Gespräch mit seinen Geschwistern, um vorübergehend zu ihnen ziehen zu können und danach schnell eine eigene Wohnung zu finden. In der Russischen Föderation habe der BF außer seinen Großeltern keine familiären Anknüpfungspunkte und sei auch nicht sozial verankert. Er spreche auch nicht sehr gut Russisch und könne weder korrekt schreiben noch lesen. Zumal der BF fast sein ganzes Leben in Österreich verbracht habe und hier seine Kernfamilie lebe, bedeute die gegenständliche Entscheidung eine massive Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Auch sei keine Einvernahme des BF durch die belangte Behörde erfolgt. Eine Neuansiedlung in der Russischen Föderation sei für ihn nicht zumutbar und würde aufgrund der derzeitigen Situation auch eine Verletzung des non-refoulment Gebotes bedeuten.In Österreich würden sich die ganze Familie (Mutter, zwei Schwestern sowie ein Bruder) des BF befinden und der BF habe viele Freunde in Österreich. Der BF stehe in sehr gutem Kontakt mit seinen Geschwistern und sei sehr bemüht den Kontakt mit seiner Mutter wieder aufzubauen. Im Moment sei er obdachlos, aber er stehe im Gespräch mit seinen Geschwistern, um vorübergehend zu ihnen ziehen zu können und danach schnell eine eigene Wohnung zu finden. In der Russischen Föderation habe der BF außer seinen Großeltern keine familiären Anknüpfungspunkte und sei auch nicht sozial verankert. Er spreche auch nicht sehr gut Russisch und könne weder korrekt schreiben noch lesen. Zumal der BF fast sein ganzes Leben in Österreich verbracht habe und hier seine Kernfamilie lebe, bedeute die gegenständliche Entscheidung eine massive Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Auch sei keine Einvernahme des BF durch die belangte Behörde erfolgt. Eine Neuansiedlung in der Russischen Föderation sei für ihn nicht zumutbar und würde aufgrund der derzeitigen Situation auch eine Verletzung des non-refoulment Gebotes bedeuten. Unter einem wurde eine Schulnachricht und ein Jahreszeugnis, sowie ein Arbeitsvertrag vorgelegt. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme einer Schwester und eines Freundes des BF. 2.
  2. Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 wurde in Vorbereitung auf die anberaumte mündliche Verhandlung eine beschwerdeseitige Stellungnahme eingebracht. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF insgesamt 17 Jahre seines Lebens in Österreich verbracht habe, in Österreich sozialisiert worden sei und seine Kernfamilie befinde sich hier. Bei seiner Ausreise sei er minderjährig gewesen und diese sei nicht freiwillig erfolgt. Aktuell befinde er sich auch in einer Beziehung und wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin des BF beantragt. Der BF würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werden. Bereits deswegen sei die Rückkehrentscheidung unzulässig. Hinzu komme, dass die Rückkehrentscheidung als auf Dauer für unzulässig zu erklären sei, da der BF sich den Großteil seines Lebens in Österreich in Österreich aufgehalten habe und daher die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung Plus erfülle. Zudem spreche das aufrechte Privat- und Familienleben in Österreich gegen eine Rückkehr und sei diese auch aufgrund dessen als für auf Dauer unzulässig zu erklären.Der BF würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. Bereits deswegen sei die Rückkehrentscheidung unzulässig. Hinzu komme, dass die Rückkehrentscheidung als auf Dauer für unzulässig zu erklären sei, da der BF sich den Großteil seines Lebens in Österreich in Österreich aufgehalten habe und daher die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung Plus erfülle. Zudem spreche das aufrechte Privat- und Familienleben in Österreich gegen eine Rückkehr und sei diese auch aufgrund dessen als für auf Dauer unzulässig zu erklären. 2.
  3. Am 17.01.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Vertreters des BF und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, in welcher der BF zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom 04.12.2024 entschuldigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Der BF führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien, seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ist der Religion des Islams, sowie der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig. Der BF spricht perfektes Deutsch. Er kann laut seinen Angaben kein Russisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist im Dorf XXXX in Tschetschenien geboren und verließ im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Geschwistern von ihm die Russische Föderation. Der BF ist im Dorf römisch 40 in Tschetschenien geboren und verließ im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Geschwistern von ihm die Russische Föderation. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien in der Russischen Föderation. Dort leben nach wie vor seine Großeltern, Cousins und Onkel des BF. Spätestens am 17.12.2005 reiste er erstmals gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2005 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2006 wurde der Asylantrag des BF als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass die Slowakei zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Am 31.01.2006 wurden der BF, seine Mutter und die zwei Geschwister in die Slowakei überstellt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.02.2006 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Daraufhin wurden der BF, seine Mutter und seine Geschwister am 04.05.2006 von der Slowakei nach Österreich überstellt und das Verfahren zugelassen. Mit Bescheid vom 14.11.2006 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des BF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation für zulässig erklärt und wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012 stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. Der BF ist in Österreich aufgewachsen, hat hier die Pflichtschule besucht, lebte von 2006 bis 2018 durchgehend und rechtmäßig in Österreich und weist in diesem Zeitraum eine durchgehende Meldung im Bundesgebiet auf. Er hat von 2018 bis 2021 in Tschetschenien im Haus der Großeltern gelebt und seinem Großvater bei der Obsternte geholfen. Vom 05.01.2021 bis zum 12.06.2024 war er in Österreich als obdachlos gemeldet und hält sich seit seiner Wiedereinreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit dem 12.06.2024 ist er mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Mit 19.01.2012 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 18.01.2013 ausgestellt, der bis zum 19.01.2014 und in weiterer Folge bis zum 20.01.2017 verlängert wurde. Mit 14.02.2017 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. Er ist im Bundesgebiet vom 20.02.2021 bis zum 31.03.2021 als Angestellter, vom 01.02.2022 bis zum 03.02.2022 und vom 01.03.2022 bis zum 24.06.2022 als Arbeiter, vom 23.03.2023 bis zum 28.03.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und vom 13.06.2023 bis zum 30.06.2023 als Arbeiter in Österreich beschäftigt gewesen. Von 2016 bis 2017 hat er überwiegend Arbeitslosengeld bezogen. Auch in den Jahren 2023 und 2024 hat er Arbeitslosengeld bezogen. Im Bundesgebiet leben seine Mutter XXXX , geb. am XXXX und seine Schwestern XXXX , geb. XXXX und XXXX geb. XXXX , welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen. Der BF lebt weder mit seiner Mutter noch mit seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt und steht zu seiner Mutter und seinen Schwestern telefonisch regelmäßig in Kontakt. Mit seiner Mutter, XXXX und seinem Bruder lebte er von 2006 bis 2018 in einem gemeinsamen Haushalt. Im Bundesgebiet leben seine Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 und seine Schwestern römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 geb. römisch 40 , welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen. Der BF lebt weder mit seiner Mutter noch mit seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt und steht zu seiner Mutter und seinen Schwestern telefonisch regelmäßig in Kontakt. Mit seiner Mutter, römisch 40 und seinem Bruder lebte er von 2006 bis 2018 in einem gemeinsamen Haushalt. Sein Bruder XXXX , geb. XXXX , befindet sich derzeit im Bundesgebiet in Haft. Sein Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , befindet sich derzeit im Bundesgebiet in Haft. Der BF ist mit XXXX , geb. am XXXX verlobt. Sie lebt im selben Wohnheim wie der BF. Der BF ist mit römisch 40 , geb. am römisch 40 verlobt. Sie lebt im selben Wohnheim wie der BF. Er hat einige Freunde in Österreich, die er regelmäßig sieht und welche ihn unterstützen. Der BF ist gesund und geht in Österreich derzeit keiner legalen Beschäftigung nach. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des BF auf: „01) BG INNERE STADT WIEN XXXX vom 05.11.2021 RK 09.11.2021„01) BG INNERE STADT WIEN römisch 40 vom 05.11.2021 RK 09.11.2021 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40 Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 2 Jahre Jugendstraftat“
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit einer Einsicht in den Akt des Vorverfahrens (Zl. XXXX ). Seine Identität konnte aufgrund des vorgelegten russischen Reisepasses festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit einer Einsicht in den Akt des Vorverfahrens (Zl. römisch 40 ). Seine Identität konnte aufgrund des vorgelegten russischen Reisepasses festgestellt werden. Dass der BF perfektes Deutsch spricht, gründet auf dem Umstand, dass die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BvwG, ohne Zuhilfenahme der anwesenden Dolmetscherin, in deutscher Sprache erfolgen konnte. Dass er kein Russisch könne hat er selbst in seinem Antwortschreiben an das BFA und vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung behauptet. Die Feststellung bezüglich seines Personenstandes ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu seinem Geburtsort, seiner Ausreise aus der Russischen Föderation und dem Vorverfahren, ergeben sich aus einer Einsicht in den Akt des Vorverfahrens. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Tschetschenien und der Russischen Föderation, basieren auf einer Zusammenschau des Antwortschreibens des BF an das BFA, seiner Angaben vor dem BVwG und den Angaben seines Bruders im Verfahren Zl. XXXX .Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Tschetschenien und der Russischen Föderation, basieren auf einer Zusammenschau des Antwortschreibens des BF an das BFA, seiner Angaben vor dem BVwG und den Angaben seines Bruders im Verfahren Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zum Aufwachsen des BF in Österreich, seinem Pflichtschulbesuch, seinem Leben in Österreich von 2006 bis 2018, seinen Meldungen im Bundesgebiet und seinen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und einer Einsicht in den Vorakt sowie in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister. Im Zuge einer Einreisekontrolle am 10.11.2020 an einem Grenzübergang in Österreich legte er auch eine unbedenkliche „Daueraufenthalt – EU“ Karte vor. In der Beschwerde wurde zudem eine Schulnachricht und ein Jahreszeugnis des BF vorgelegt. Dass er von 2018 bis 2021 bei seinem Großvater in Tschetschenien gelebt und diesem bei der Obsternte geholfen hat, basiert auf einer Zusammenschau seines Antwortschreibens an das BFA, seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und einer Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass er sich seit seiner Wiedereinreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich daraus, dass sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ durch seinen Aufenthalt in Tschetschenien erloschen ist (vgl. § 20 Abs. 4 NAG). Dass er von 2018 bis 2021 bei seinem Großvater in Tschetschenien gelebt und diesem bei der Obsternte geholfen hat, basiert auf einer Zusammenschau seines Antwortschreibens an das BFA, seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und einer Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass er sich seit seiner Wiedereinreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich daraus, dass sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ durch seinen Aufenthalt in Tschetschenien erloschen ist vergleiche Paragraph 20, Absatz 4, NAG). Die Feststellungen zu seinen Beschäftigungen in Österreich und dem Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus einer Einsicht in das AJ-Web. Die Feststellungen zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Mutter, seinen Geschwistern, seiner Verlobten und Freunden in Österreich basieren auf seinen Angaben in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung sowie einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Dass er nicht gesund wäre wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet und ergaben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte für das erkennende Gericht, wonach der BF nicht gesund wäre. Der BF brachte selbst in der mündlichen Verhandlung vor, dass er derzeit über keine Arbeitsbewilligung verfüge, somit konnte eine derzeitige legale Beschäftigung ausgeschlossen werden. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF ergeben sich aus einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.

  1. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides – Zur Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, zur Rückkehrentscheidung und zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Zur Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, zur Rückkehrentscheidung und zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels: 3.1.1.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G hat das Bundesamt

§ 58Abs. 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.3.1.1.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Verfügte der Fremde über keinen Aufenthaltstitel und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist bei einer Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage § 52 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 (nicht § 52 Abs. 4 FrPolG 2005) anzuwenden, was

§ 58Abs. 1 Z 5 i

Vm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre. (VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0300). Verfügte der Fremde über keinen Aufenthaltstitel und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist bei einer Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 (nicht Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005) anzuwenden, was

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen wäre. (VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0300). Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Das BFA prüfte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§57Asyl

G somit

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G zu Recht von Amts wegen. Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Das BFA prüfte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§57Asyl

G somit

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zu Recht von Amts wegen. 3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet (Z 1). Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden und auch nicht von solchen Straftaten, bei denen eine vergleichbare Gefahrenlage vorliegt (Z 2). Außerdem ist der BF auch kein Opfer von Gewalt geworden (Z 3). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher im Fall des BF nicht vor.3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet (Ziffer eins,). Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden und auch nicht von solchen Straftaten, bei denen eine vergleichbare Gefahrenlage vorliegt (Ziffer 2,). Außerdem ist der BF auch kein Opfer von Gewalt geworden (Ziffer 3,). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Fall des BF nicht vor. 3.3.

  1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG).3.3.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG).

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG und ihm wurde von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt.

Daher war gegenständlich

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG und ihm wurde von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt. Daher war gegenständlich

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen. 3.3.1.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).3.3.1.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des VwGH vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der VwGH die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des VwGH vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der VwGH die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.). Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine „gelungene Integration“ erkennen lässt, wertete der VwGH den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine „gelungene Integration“ erkennen lässt, wertete der VwGH den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.3.1.

  1. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Gründen:3.3.1.
  2. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Gründen: Wie festgestellt hielt sich der BF bereits zwischen 2006 und 2018 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nunmehr hält er sich seit 2021 (unrechtmäßig) in Österreich auf. Der BF reiste ursprünglich mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und lebte mit seiner Mutter und diesen von 2006 bis 2018 in einem gemeinsamen Haushalt. Auch wenn er aktuell nicht mehr gemeinsam mit ihnen lebt und lediglich telefonischen Kontakt pflegt, sind dennoch, trotz Ermangelung eines Familienlebens, diesbezügliche private Bindungen als vorhanden zu erachten. „Der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0007, mwN).“ (VwGH vom 09.12.2024, Ra 2022/17/0139). „Der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0007, mwN).“ (VwGH vom 09.12.2024, Ra 2022/17/0139). Davon, dass der BF die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hätte sich sozial und beruflich zu integrieren kann jedoch nicht gesprochen werden. Nicht verkannt wird, dass der BF zwar gemessen an seinem langjährigen Aufenthalt über äußerst geringe Beschäftigungszeiten verfügt (die er noch dazu ausschließlich während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes erworben hat) und Arbeitslosengeld bezog, jedoch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er perfekt Deutsch spricht und die Pflichtschule in Österreich besucht hat und Freundschaften in Österreich pflegt. „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH vom 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH vom 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Auch weißt der BF zwar einen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe wegen § 15 § 127 StGB auf, doch kann hier von einem massiven strafrechtlichen Fehlverhalten nicht die Rede sein und ist zu Gunsten des BF das Wohlverhalten seit der Verurteilung und dass es sich um eine Jugendstraftat handelt, zu werten. Auch weißt der BF zwar einen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe wegen Paragraph 15, Paragraph 127, StGB auf, doch kann hier von einem massiven strafrechtlichen Fehlverhalten nicht die Rede sein und ist zu Gunsten des BF das Wohlverhalten seit der Verurteilung und dass es sich um eine Jugendstraftat handelt, zu werten. Zudem konnte der BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft den Eindruck vermitteln, dass er vielmehr aufgrund des Wunsches seiner Mutter als aus eigenem Antrieb zu seinem Großvater nach Tschetschenien gereist ist, bei diesem gelebt hat und es ihm sehr schwer fiel sich in in der Russischen Föderation zu Recht zu finden. Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH vom 09.03.2023, Ra 2022/18/0294). Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH vom 09.03.2023, Ra 2022/18/0294). Zudem hat der BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen können, dass er selbst als er in Tschetschenien war, mit einem Freund in Österreich täglich Kontakt hatte und ihn seine Freunde aktuell (insbesondere finanziell) unterstützen. Nicht außer Acht gelassen werden darf außerdem, dass der BF nunmehr eine Verlobte hat, welche im selben Wohnheim wie er lebt, wobei jedoch im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG auch relativierend anzumerken ist, dass der BF diese Beziehung während seines aufrechten unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgebaut hat.Nicht außer Acht gelassen werden darf außerdem, dass der BF nunmehr eine Verlobte hat, welche im selben Wohnheim wie er lebt, wobei jedoch im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG auch relativierend anzumerken ist, dass der BF diese Beziehung während seines aufrechten unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgebaut hat. Es kann aus dem – in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen – persönlichen Eindruck des BF durchaus ein gewisses Bemühen um Integration erkannt werden und zeigte sich der BF insbesondere arbeitswillig. Der BF hat überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht, ist hier aufgewachsen und hat hier die Pflichtschule besucht und gearbeitet. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist in Anbetracht des langjährigen Aufenthaltes des BF in Österreich, von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Insgesamt erweist sich die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation somit als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Insgesamt erweist sich die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation somit als unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Daher ist in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation für auf Dauer unzulässig zu erklären. 3.3.2.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.2.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt oder mit einem die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Einkommen arbeitet.Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt oder mit einem die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Einkommen arbeitet. Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der VwGH, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der VwGH, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Im Falle des BF liegen die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 somit nicht vor. Er erfüllt weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch geht er einer legalen Erwerbstätigkeit nach.Im Falle des BF liegen die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 somit nicht vor. Er erfüllt weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch geht er einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind – ohne dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 erfüllt sind – ist spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind – ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt sind – ist spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/

  1. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des BFA. 3.
  2. Zur Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Da das BVwG zur Auffassung gelangt (siehe Ausführungen zu Punkt 3.3.), dass in casu der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist (Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte III. (Zulässigkeit der Abschiebung) und IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt II. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb sie ersatzlos zu beheben sind.Da das BVwG zur Auffassung gelangt (siehe Ausführungen zu Punkt 3.3.), dass in casu der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist (Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt römisch zwei. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb sie ersatzlos zu beheben sind. 3.
  4. Zu den beschwerdeseitig gestellten Beweisanträgen: In der Beschwerdeschrift vom 06.05.2024 stellte der BF folgenden Beweisantrag: „Zum Beweis: Beantragt wird in obiger Angelegenheit die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des BF, XXXX , zum Beweis für seine starken familiären Bindungen zu Österreich. Die Adresse von Frau XXXX wird nachgereicht.„Zum Beweis: Beantragt wird in obiger Angelegenheit die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des BF, römisch 40 , zum Beweis für seine starken familiären Bindungen zu Österreich. Die Adresse von Frau römisch 40 wird nachgereicht. Darüber hinaus wird die zeugenschaftliche Einvernahme des sehr guten Freundes des BF, Herrn XXXX , wohnhaft in XXXX sowie des Herrn XXXX beantragt. Dies auch zum Beweis für das schützenswertes Privatlebe des BF.“Darüber hinaus wird die zeugenschaftliche Einvernahme des sehr guten Freundes des BF, Herrn römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 sowie des Herrn römisch 40 beantragt. Dies auch zum Beweis für das schützenswertes Privatlebe des BF.“ In der Stellungnahme vom 13.01.2025 stellte der BF folgenden Beweisantrag: „Neben seinen bereits in der Beschwerde erwähnten Freunden, befindet sich der BF aktuell auch in einer Beziehung. Zum Beweis für sein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich wird zusätzlich die Freundin des XXXX , beantragt. Die Zeugin wird zur Verhandlung von Seiten der Rechtsvertretung stellig gemacht.“„Neben seinen bereits in der Beschwerde erwähnten Freunden, befindet sich der BF aktuell auch in einer Beziehung. Zum Beweis für sein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich wird zusätzlich die Freundin des römisch 40 , beantragt. Die Zeugin wird zur Verhandlung von Seiten der Rechtsvertretung stellig gemacht.“ Da das erkennende Gericht das Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK als bewiesen ansieht (vgl. Punkt 3.3.), konnte von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen werden.Da das erkennende Gericht das Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK als bewiesen ansieht vergleiche Punkt 3.3.), konnte von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen werden. Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere für den BF verständliche Sprache konnte unterlassen werden, da er sehr gut Deutsch spricht und versteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W196.2292257.1.00

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