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{'item': 'W198 2297812-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW198 2297812-1 Spruch, W198 2297812-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 06.06.2024, VSNR: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) für den Zeitraum 09.04.2024 bis 30.04.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.593,68 verpflichtet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da man, wenn ein geringfügiges Dienstverhältnis parallel zu einem vollversicherten Dienstverhältnis läuft, und das geringfügige Dienstverhältnis nach Ablauf des vollversicherten Dienstverhältnisses weiterhin aufrecht sei, gemäß § 12 Abs. 3 lit h AlVG nicht als arbeitslos gelte. Der Beschwerdeführer habe im Antrag auf Geldleistung weder sein geringfügiges Dienstverhältnis noch das daraus erzielte Einkommen angegeben.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 06.06.2024, VSNR: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) für den Zeitraum 09.04.2024 bis 30.04.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.593,68 verpflichtet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da man, wenn ein geringfügiges Dienstverhältnis parallel zu einem vollversicherten Dienstverhältnis läuft, und das geringfügige Dienstverhältnis nach Ablauf des vollversicherten Dienstverhältnisses weiterhin aufrecht sei, gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos gelte. Der Beschwerdeführer habe im Antrag auf Geldleistung weder sein geringfügiges Dienstverhältnis noch das daraus erzielte Einkommen angegeben.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.06.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.06.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei.
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 21.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Am 19.09.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.09.2024 der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.
  8. Am 30.01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Äußerung der belangten Behörde ein, in welcher um Einstellung des Beschwerdeverfahrens ersucht wurde. Mit dieser Äußerung wurde der rechtskräftige Bescheid des AMS vom 20.01.2025 übermittelt, mit welchem der angefochtene Bescheid vom 06.06.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben wurde. In diesem Bescheid vom 20.01.2025 wurde begründend im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur ergebe, dass weiterhin eine bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegenstehe. Es genüge somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Der Beschwerdeführer habe unstrittig nicht nach Beendigung einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung binnen eines Monats beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, sondern handelte es sich um eine durchgehend geringfügige Beschäftigung bei einem einzigen Dienstgeber. Der Bescheid vom 06.06.2024 sei daher gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben, um einen rechtkonformen Zustand herzustellen.
  9. Am 30.01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Äußerung der belangten Behörde ein, in welcher um Einstellung des Beschwerdeverfahrens ersucht wurde. Mit dieser Äußerung wurde der rechtskräftige Bescheid des AMS vom 20.01.2025 übermittelt, mit welchem der angefochtene Bescheid vom 06.06.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben wurde. In diesem Bescheid vom 20.01.2025 wurde begründend im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur ergebe, dass weiterhin eine bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegenstehe. Es genüge somit, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Der Beschwerdeführer habe unstrittig nicht nach Beendigung einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung binnen eines Monats beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, sondern handelte es sich um eine durchgehend geringfügige Beschäftigung bei einem einzigen Dienstgeber. Der Bescheid vom 06.06.2024 sei daher gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben, um einen rechtkonformen Zustand herzustellen.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.02.2025 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Eingabe der belangten Behörde vom 30.01.2025 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Bescheid des AMS vom 20.01.2025, mit welchem der Bescheid des AMS vom 06.06.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid des AMS vom 20.01.2025, mit welchem der Bescheid des AMS vom 06.06.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben wurde, ist in Rechtskraft erwachsen.
  12. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
  13. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BvwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BvwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides vom 06.06.2024 formell und materiell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides vom 06.06.2024 formell und materiell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2297812.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.