← Österreich

{'item': 'W200 2299912-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW200 2299912-1 Spruch, W200 2299912-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte das SMS ein Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 06.02.2023, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 16.03.2023, basierend auf einer Untersuchung am 16.03.2023, sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung, durchgeführt von der befassten Neurologin, vom 28.03.2023 ein. Diese ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vom Hundert (vH). Festgestellt wurde das folgende (aus dem HNO-Gutachten übernommene) Leiden 1: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 mittelgradige Gleichgewichtsstörungen St.p rezidivierende Vestibularisneuropathie Chronische Vertigo Oberer Richtwert, da stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinung mit Fallneigung bei alltäglichen Belastungen; Heftiger Schwindel mit vegetativen Erscheinungen (Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen. Rezidivierende Anfälle. 12.03.01 40 Unter „Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung“ hielt die Neurologin in der Gesamtbeurteilung fest, dass bezüglich des Schwindels noch eine weitere internistische Abklärung (insbesondere des Blutdrucks) ausständig sei. Die Vestibularisausfälle würden neurologischerseits keinen GdB erreichen, da üblicherweise, und auch in diesem Fall, eine Abheilung ohne residuelles Defizit stattfinde. Insbesondere fänden sich neurologisch kein Nystagmus sowie ein unauffälliger Kopfimpulstest. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2024 einlangend einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dem Antrag beigelegt war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. Am 04.05.2024 reichte der Beschwerdeführer per E-Mail einen Arztbrief (betreffend Knochenmarködem) nach. Mit E-Mail vom 18.05.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er wegen seines Knochenmarködems seit Kurzem Tramabene 100 mg, viermal täglich, einnehme. Am 09.06.2024 teilte der Beschwerdeführer dem SMS mit, er befinde sich in Psychotherapie. Eine diesbezügliche Bestätigung des Psychotherapeuten legte er ebenso vor. Das vom SMS eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 01.07.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.06.2024, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 vH und lautet auszugsweise wie folgt: „Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 2023-3 mit 40% (mittelgradige Gleichgewichtsstörungen) Magenop. bei Magenulcus vor mehr als 25 Jahren arterielle Hypertonie gehabt - derzeit ohne medikamentöser Therapie. 2017+2019, sowie zuletzt 2022-4 Vestibularisausfall mit Spitalsaufenthalten, ein Internist und eine Neurologin haben alle möglichen Untersuchungen gemacht, beim HNO sei er schon lange nicht mehr gewesen. Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt „über Schwindel, es sei immer wieder alles versucht worden mit MRT, wo nichts gefunden worden sei, bis auf eine Gefäßschlinge, es ziehe sich immer dahin, vor allem bei Lagerungswechsel. Beim HNO sei er schon lange nicht mehr gewesen. Seit Jänner mache er eine Psychotherapie wegen seiner Depressionen, in letzter Zeit sei vor allem ein Knochenmarksödem dazugekommen, wo es nach Entlastung ganz gut gegangen sei und dann aber wieder zu Schmerzen, jetzt sei er schon über 2 Wochen krückenfrei. Die Tramabene für die Schmerzen hätten sich auch pos. für die Psyche ausgewirkt.“ Hausstaubmilben- Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Trittico, Arthrocomb, Inhixa, Tramabene, Diclofenac, Pantoprazol Sozialanamnese: seit ca. 2012 beim AMS als Security, 2.x verheiratet seit ca. 4 Jahren, 3 Kinder 21-7 wohnt in einer Gemeindewohnung im 1. Stock mit Lift. Kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2024-6 seit Ing. Mag. Dr. XXXX , Klinischer Psychologe: seit 11.01 2024 aufgrund einer depressiven Episode und einer Panikstörung in psychotherapeutischer Behandlung 2024-6 seit Ing. Mag. Dr. römisch 40 , Klinischer Psychologe: seit 11.01 2024 aufgrund einer depressiven Episode und einer Panikstörung in psychotherapeutischer Behandlung 2024-5 orthop- Zentrum: KMÖ mediales Fernurkondyl rechts 2023-12 Dr XXXX , Neurologin: Z n. 3x Vestibularisausfall nach rechts. Lagerungskomponente, leichte depressive Störung2023-12 Dr römisch 40 , Neurologin: Z n. 3x Vestibularisausfall nach rechts. Lagerungskomponente, leichte depressive Störung 2024-1 Magnetresonanztomographie des linken Kniegelenkes: Der auffälligste Befund ist Knochenmarkodem des gesamten medialen Femurkondylen im Sinne eines Knochenmarködem-Syndroms, wohl überlastungsbedingt. Die Kontur des Knochens ist intakt. 2023-12 Dr. XXXX Sportärztin: Cervikalsyndrom beids. inc Osteochondrose C5/C6 Dorsalgien – nach Infiltration deutliche Besserung der Beschwerden2023-12 Dr. römisch 40 Sportärztin: Cervikalsyndrom beids. inc Osteochondrose C5/C6 Dorsalgien – nach Infiltration deutliche Besserung der Beschwerden 2023-10 Dr. XXXX , Innere Medizin: art. Hypertonie Depressio, St.p. Ulcus OP chron. Vertigo Panikattacken2023-10 Dr. römisch 40 , Innere Medizin: art. Hypertonie Depressio, St.p. Ulcus OP chron. Vertigo Panikattacken Carotis- und Vertebralis-Duplex-Sonographie: Kleine verkalkte Bifurkationsplaque beidseits, ACI und ACE morphologisch unauffällig, unauffällige Flussmuster in allen darstellbaren Abschnitten. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 55 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer Rechtshänder, Ernährungszustand: gut, Größe: 178,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: 130/90 Klinischer Status – Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger, kein Nystagmus, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, Nabelhernie, blande Narbenverhältnisse nach OB- LAP NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Beugung rechtes Knie bis 100° durchgeführt, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Halbschuhen und einem Gehstock entlastend rechts gehend mit weitgehend unauffälliger Abrollbewegung, freies Stehen mit gestreckten Knien möglich, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Romberg und Unterberger unauffällig. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/2 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen - inkludiert auch Knochenmarksödem rechtes mediales Femurkondyl 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach depressiver Episode und Panikstörung ohne, für die Beurteilung alltagsrelevanter, anhaltender Einschränkungen erforderlicher, fortlaufender fachärztlicher Verlaufsdokumentation, erreicht keinen Grad der Behinderung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Entfall von Leiden 1 des Vorgutachtens. Ein Zustand nach 3x Vestibularisausfall mit Lagerungskomponente zuletzt 2022, erreicht bei fehlender rezenter HNO fachspezifischer Dokumentation und weitgehend unauffälligem neurologischen Status keinen Grad der Behinderung mehr Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch Entfall des Leiden 1 des Vorgutachtens auch Absenkung des Gesamt GdBs […] Dauerzustand […]“ Am 08.07.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem SMS einen neuen Befund vom 07.07.2024 (MRT des linken Kniegelenkes). Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs zudem eine Stellungnahme. In dieser bemängelt er im Wesentlichen die Durchführung der Untersuchung des Sachverständigen. Der Beschwerdeführer stelle sich die Frage, warum er nicht (wieder) von einem HNO-Arzt begutachtet worden sei. Er selbst sei nicht mehr bei einem HNO-Arzt gewesen, weil ihm dort wegen seines Schwindels nicht mehr geholfen werden habe können. Daher habe er die ihn behandelnde Neurologin aufgesucht. Sein Knochenmarködem habe sich nicht gebessert. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer weitere Befunde (orthopädischer Befund vom 15.07.2024, neurologischer Befund vom 25.07.2024, (erneut) MRT des linken Kniegelenkes vom 07.07.2024). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.09.2024 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Anamnese im Gutachten sei fehlerhaft und die Mobilitätsbeeinträchtigung unzureichend berücksichtigt worden. Weiters seien aktuelle medizinische Befunde unzureichend einbezogen worden. Eine umfassende neurologische Begutachtung habe nicht stattgefunden. Die psychischen Belastungen des Beschwerdeführers seien außerdem nicht angemessen berücksichtigt worden. Der Gutachter habe eine unangemessene Untersuchung trotz Schmerzen des Beschwerdeführers durchgeführt. Aufgrund der angeführten Mängel sei der GdB des Beschwerdeführers unzutreffend bewertet worden. Mit E-Mail vom 08.09.2024 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Befund vor (orthopädischer Befund vom 14.08.2024). Der Befund bestätige das Vorliegen eines ausgeprägten Knochenmarködems, das mit intensiven Schmerzen und einer deutlichen Einschränkung der Beweglichkeit verbunden sei. Daraufhin holte das SMS eine Stellungnahme des mit dem Verfahren befassten Allgemeinmediziners vom 13.09.2024 ein. Diese gestaltete sich wie folgt: „Der Antragswerber gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 9.7., 25.7., 6.9. und 9.9.2024 an, daß er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da seine Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien beziehungsweise er eine geringere Einstufung bei der aktuellen Untersuchung – im Vergleich zum Vorgutachten bekommen hätte – und legte neue Befunde vor: 2024-8 schlecht lesbar, Orthopädie XXXX : St.p. KMO med Femurkondyl, KMO lat. Femurkondyl links, KMO prox. Tibiaplateau links. Morbus Ahlbäck links, CM Grad ... Threrapieübernahme an das Orthopädische Spital Speising überwiesen jedoch frustrane ... des Patienten für eine llomedintherapie im stationären Bereich. Entlastung für 3 Wochen empfohlen.2024-8 schlecht lesbar, Orthopädie römisch 40 : St.p. KMO med Femurkondyl, KMO lat. Femurkondyl links, KMO prox. Tibiaplateau links. Morbus Ahlbäck links, CM Grad ... Threrapieübernahme an das Orthopädische Spital Speising überwiesen jedoch frustrane ... des Patienten für eine llomedintherapie im stationären Bereich. Entlastung für 3 Wochen empfohlen. 2024-7 Dr. XXXX , Neurologin. V.a. Vestibularisparoxysmie, Z.n. 3x Vestibularisausfall nach rechts, Lagerungskomponente, leichte depressive Störung. im Status Unterberger ob, VOR ob2024-7 Dr. römisch 40 , Neurologin. römisch fünf.a. Vestibularisparoxysmie, Z.n. 3x Vestibularisausfall nach rechts, Lagerungskomponente, leichte depressive Störung. im Status Unterberger ob, VOR ob 2024-7 schlecht lesbar, Orthopädie XXXX : Zustand nach KMO med Femurkondyl, jedoch neu aufgetretenes KMO lat. Femurkondyl links, KMO prox. Tibiaplateau links Morbus Ahlbäck links, Überweisung an das orthop. Spital Speising non vult.2024-7 schlecht lesbar, Orthopädie römisch 40 : Zustand nach KMO med Femurkondyl, jedoch neu aufgetretenes KMO lat. Femurkondyl links, KMO prox. Tibiaplateau links Morbus Ahlbäck links, Überweisung an das orthop. Spital Speising non vult. 2024-7 MR linkes Knie: 1. Einerseits hat sich das vorbeschriebene flächige Knochenmarködem im medialen Femurkondyl weitgehend zurückgebildet. Es finden sich noch linearförmige residuäre Veränderungen sowie angedeutete, sehr schmale, maximal 1 cm breite, osteochondrale Läsion. Offenbar handelte es sich um eine stattgehabte behandelte Osteonekrose bzw. Morbus Ahlbäck. 2. Neu aufgetretenes intensives flächiges Knochenmarködem des gesamten lateralen Femurkondylus. Zudem Demarkation einer ca. 1,5 cm großen linsenförmigen osteochondralen Läsion, in erster Linie ebenfalls einer Osteonekrose bzw. neuerlichen Morbus Ahlbäck. 3. Flaues flächiges subchondrales Knochenmarködem des proximalen Tibiaplateau, in erster Linie reaktiv bedingt. 4. Angedeutete Fibrillation des Knorpelbelages im Bereich der oben beschriebenen osteochondralen Läsionen im Sinne einer Chondropathie Grad I. Die übrigen Knorpelbeläge sonst altersentsprechend. 5. Angedeutete mukoide Degeneration des Hinterhorn des medialen Meniskus (Läsion Grad I), die übrigen Meniskusabschnitte sonst altersentsprechend unauffällig. 6. Normaler Befund der Kreuzbänder und der Kollateralbänder. Keine Kontinuitätsunterbrechung. 7. Deutliche Schwellung und ödematöse Durchtränkung entlang des Verlaufs des lateralen Seitenbandes femoralseitig reaktiv bedingt. 8. Mäßiggradiger Gelenkerguss im Recessus suprapatellaris. Keine synoviale Proliferation.2024-7 MR linkes Knie: 1. Einerseits hat sich das vorbeschriebene flächige Knochenmarködem im medialen Femurkondyl weitgehend zurückgebildet. Es finden sich noch linearförmige residuäre Veränderungen sowie angedeutete, sehr schmale, maximal 1 cm breite, osteochondrale Läsion. Offenbar handelte es sich um eine stattgehabte behandelte Osteonekrose bzw. Morbus Ahlbäck. 2. Neu aufgetretenes intensives flächiges Knochenmarködem des gesamten lateralen Femurkondylus. Zudem Demarkation einer ca. 1,5 cm großen linsenförmigen osteochondralen Läsion, in erster Linie ebenfalls einer Osteonekrose bzw. neuerlichen Morbus Ahlbäck. 3. Flaues flächiges subchondrales Knochenmarködem des proximalen Tibiaplateau, in erster Linie reaktiv bedingt. 4. Angedeutete Fibrillation des Knorpelbelages im Bereich der oben beschriebenen osteochondralen Läsionen im Sinne einer Chondropathie Grad römisch eins. Die übrigen Knorpelbeläge sonst altersentsprechend. 5. Angedeutete mukoide Degeneration des Hinterhorn des medialen Meniskus (Läsion Grad römisch eins), die übrigen Meniskusabschnitte sonst altersentsprechend unauffällig. 6. Normaler Befund der Kreuzbänder und der Kollateralbänder. Keine Kontinuitätsunterbrechung. 7. Deutliche Schwellung und ödematöse Durchtränkung entlang des Verlaufs des lateralen Seitenbandes femoralseitig reaktiv bedingt. 8. Mäßiggradiger Gelenkerguss im Recessus suprapatellaris. Keine synoviale Proliferation. Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt. Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung gemäß der geltenden EVO unterzogen. Wechselnde Knochenmarksödeme im linken Knie sind in dieser Einschätzung mitberücksichtigt. Eine leichte depressive Störung erreicht keinen GdB, da ohne für die Beurteilung alltagsrelevanter, anhaltender Einschränkungen erforderlicher, diesbezüglicher relevanter, fortlaufender ärztlicher Befundberichte. Ein Zustand nach 3x Vestibularisausfall mit Lagerungskomponente zuletzt 2022, erreicht bei fehlender rezenter HNO fachspezifischer Dokumentation und weitgehend unauffälligem neurologischen Status keinen Grad der Behinderung mehr. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird.“ Mit Bescheid vom 16.09.2024 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 10 vH. Die eingebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers zum Gutachten seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken. Dagegen erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage von Befunden – fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Entscheidung sei nicht gerechtfertigt. Er ersuche um neuerliche Überprüfung seines Falles. In der Beschwerdeergänzung vom 25.09.2024 erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst ergänzend, ab 27.09.2024 beginne er mit einer intensiven Physiotherapie, um das bei ihm vorliegende Knochenmarködem zu behandeln. Die Genesungsdauer sei jedoch noch ungewiss. Zum wiederholten Mal brachte er vor, eine umfassende neurologische Begutachtung habe nicht stattgefunden, er fordere auch die Nachholung einer Begutachtung durch einen HNO-Arzt. Erneut kritisierte der Beschwerdeführer die vom Sachverständigen durchgeführte Untersuchung. Mit E-Mail vom 26.09.2024 reichte der Beschwerdeführer einen orthopädischen Befund vom 26.09.2024 nach. Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akteninhalt vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Diese langten am 01.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit E-Mail vom 11.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer – trotz Benachrichtigung durch das SMS, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde – Befunde an die belangte Behörde. Zum Teil wurden bereits eingebrachte Befunde erneut vorgelegt. Neu ist der Befund eines HNO-Arztes vom 28.11.2024. Vorgelegt wurden auch die Behandlungstermine in einem Ambulatorium für physikalische Therapie. Diese Unterlagen übermittelte das SMS an das Bundesverwaltungsgericht. Am 19.12.2024 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer telefonisch über den Verfahrensstand. Mit Nachricht an das Bundesverwaltungsgericht vom 06.02.2025 forderte der Beschwerdeführer eine zügige Fortführung des Verfahrens. Sollte in absehbarer Zeit keine Entscheidung ergehen, ziehe es der Beschwerdeführer in Erwägung, eine „Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG“ einzubringen.Mit Nachricht an das Bundesverwaltungsgericht vom 06.02.2025 forderte der Beschwerdeführer eine zügige Fortführung des Verfahrens. Sollte in absehbarer Zeit keine Entscheidung ergehen, ziehe es der Beschwerdeführer in Erwägung, eine „Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG“ einzubringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 10 vom Hundert (vH), somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 18.04.2024 beim SMS eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen beschwerderelevanter Status: Größe: 178,00 cm, Gewicht: 98,00 kg, Blutdruck: 130/90 Klinischer Status – Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger, kein Nystagmus, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: saniert, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, Nabelhernie, blande Narbenverhältnisse nach OB-LAP NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Beugung rechtes Knie bis 100° durchgeführt, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober:, Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Halbschuhen und einem Gehstock entlastend rechts gehend mit weitgehend unauffälliger Abrollbewegung, freies Stehen mit gestreckten Knien möglich, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Romberg und Unterberger unauffällig. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/2 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewusstsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen – inkludiert auch Knochenmarksödem linkes Femurkondyl 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 10 vH 1.4. Eine leichte depressive Störung ohne, für die Beurteilung alltagsrelevanter, anhaltender Einschränkungen erforderlicher, diesbezüglich relevanter, fortlaufender ärztlicher Befundberichte, erreicht keinen Grad der Behinderung. Entfall von Leiden 1 des Vorgutachtens: Ein Zustand nach dreimaligem Vestibularisausfall mit Lagerungskomponente, zuletzt 2022, erreicht bei fehlender rezenter HNO-fachspezifischer Dokumentation und weitgehend unauffälligem neurologischen Status keinen Grad der Behinderung mehr. Durch Entfall des Leidens 1 des Vorgutachtens ergibt sich auch die Absenkung des Gesamt-GdB. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte in der Begründung einen GdB von 10 % fest. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf das vom SMS eingeholte Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel sowie die Stellungnahme des Gutachters zu den im Parteiengehör eingebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunden. Das vom SMS eingeholte Gutachten eines Allgemeinmediziners vom 01.07.2024 ist schlüssig und nachvollziehbar – ebenso die Stellungnahme des Gutachters vom 13.09.2024. Das einzige Leiden 1 „degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“ wurde nachvollziehbar nach der Position 02.02.01, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades erfasst, mit einem GdB von 10 vH eingeschätzt. Die Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Position begründete der Gutachter plausibel damit, dass keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vorliegen. Inkludiert ist auch das Knochenmarksödem. Hingewiesen wird darauf, dass es sich beim Knochenmarksödem um das des linken Kniegelenks handelt und dies im Gutachten aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten orthopädischen Arztbriefes vom 03.05.2024, in dem ein „KMÖ mediales Femurkondyl rechts“ beschrieben wird, entstanden ist. Tatsächlich ist sämtlichen radiologischen Befunden ein Knochenmarksödem im linken Knie zu entnehmen. Zum im Vorgutachten bzw. der damaligen Gesamtbeurteilung festgestellten Leiden „mittelgradige Gleichgewichtsstörungen St.p rezidivierende Vestibularisneuropathie Chronische Vertigo“ hielt der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass dieses Leiden nunmehr entfällt. Ein Zustand nach dreimaligem Vestibularisausfall mit Lagerungskomponente, zuletzt 2022, erreicht bei fehlender rezenter HNO-fachspezifischer Dokumentation und weitgehend unauffälligem neurologischen Status keinen Grad der Behinderung mehr. Plausibel hält der Gutachter auch fest, dass die von einem klinischen Psychologen in einer „Bestätigung“ vom 04.06.2024 festgehaltene depressive Episode und Panikstörung, vom Gutachter als Zustand nach depressiver Episode und Panikstörung festgestellt, ohne für die Beurteilung alltagsrelevanter, anhaltender Einschränkungen erforderlicher, fortlaufender fachärztlicher Verlaufsdokumentation, keinen Grad der Behinderung erreicht. Es wurden keine fachärztlichen Unterlagen vorgelegt. Somit ist der nunmehr festgestellte GdB von 10 vH nachvollziehbar. Daran ändern auch die im Parteiengehör eingebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde nichts. Der Beschwerdeführer bemängelte insbesondere die durchgeführte Untersuchung und legte einen MRT-Befund vom 07.07.2024 (betreffend das linke Kniegelenk), einen orthopädischen Facharztbefund vom 15.07.2024 und 14.08.2024 und einen neurologischen Befund vom 25.07.2024 vor. Damit setzte sich der mit dem Fall des Beschwerdeführers befasste Allgemeinmediziner im Detail auseinander. Nachvollziehbar hielt er in seiner Stellungnahme vom 13.09.2024 fest, dass die beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung gemäß der geltenden EVO unterzogen wurden. Wechselnde Knochenmarksödeme im linken Knie sind in dieser Einschätzung mitberücksichtigt. Eine leichte depressive Störung erreicht keinen GdB, da keine relevanten, fortlaufenden ärztlichen Befundberichte vorliegen, welche aber für die Beurteilung alltagsrelevanter, anhaltender Einschränkungen erforderlich wären. Ein Zustand nach dreimaligem Vestibularisausfall mit Lagerungskomponente, zuletzt 2022, erreicht bei fehlender rezenter HNO-fachspezifischer Dokumentation und weitgehend unauffälligem neurologischen Status keinen Grad der Behinderung mehr. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird. In der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde (samt Beschwerdeergänzung) bringt der Beschwerdeführer in weiterer Folge vor, die Entscheidung sei nicht gerechtfertigt. Er ersuche um neuerliche Überprüfung seines Falles. Ab 27.09.2024 beginne er mit einer intensiven Physiotherapie, um das bei ihm vorliegende Knochenmarködem zu behandeln. Die Genesungsdauer sei jedoch noch ungewiss. Eine umfassende neurologische Begutachtung habe nicht stattgefunden, er fordere auch die Nachholung einer Begutachtung durch einen HNO-Arzt. Erneut kritisierte der Beschwerdeführer die vom Sachverständigen durchgeführte Untersuchung. Am 26.09.2024 reichte der Beschwerdeführer zudem einen orthopädischen Befund vom 26.09.2024 nach. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung vorbringt, dass er nicht ordnungsgemäß untersucht worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür gibt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter für das Verfahren relevante Aussagen des Beschwerdeführers bzw. vorgelegte Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt oder den Status des Beschwerdeführers falsch festgehalten hätte. Der Sachverständige hat sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme das Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere auch betreffend die Schmerzen des Beschwerdeführers und die Schmerzmedikation (siehe insbesondere Gutachten vom 01.07.2024, Seite 1, 2 sowie Stellungnahme vom 13.09.2024, in der das Vorbringen des Beschwerdeführers im Parteiengehör vom 25.07., 06.09. und 08.09.2024, das Knochenmarködem sei mit intensiven Schmerzen verbunden, berücksichtigt wurde) – sowie die von ihm vorgelegten (relevanten) Befunde berücksichtigt und eine nachvollziehbare Einschätzung nach der Anlage zur EVO vorgenommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin unsubstantiiert und nicht geeignet, das eingeholte Gutachten zu entkräften. Er ist weder dem Gutachten noch der Stellungnahme des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl es ihm freigestanden wäre, das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung vorbringt, dass er nicht ordnungsgemäß untersucht worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür gibt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter für das Verfahren relevante Aussagen des Beschwerdeführers bzw. vorgelegte Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt oder den Status des Beschwerdeführers falsch festgehalten hätte. Der Sachverständige hat sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme das Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere auch betreffend die Schmerzen des Beschwerdeführers und die Schmerzmedikation (siehe insbesondere Gutachten vom 01.07.2024, Seite 1, 2 sowie Stellungnahme vom 13.09.2024, in der das Vorbringen des Beschwerdeführers im Parteiengehör vom 25.07., 06.09. und 08.09.2024, das Knochenmarködem sei mit intensiven Schmerzen verbunden, berücksichtigt wurde) – sowie die von ihm vorgelegten (relevanten) Befunde berücksichtigt und eine nachvollziehbare Einschätzung nach der Anlage zur EVO vorgenommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin unsubstantiiert und nicht geeignet, das eingeholte Gutachten zu entkräften. Er ist weder dem Gutachten noch der Stellungnahme des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl es ihm freigestanden wäre, das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Das vom SMS eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten (samt Stellungnahme) wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zu den am 11.12.2024 dem SMS vorgelegten Befunden ist festzuhalten, dass sowohl der MRT-Befund vom 07.07.2024 (betreffend das linke Kniegelenk), der orthopädische Facharztbefund vom 15.07.2024 und 14.08.2024 als auch der neurologische Befund vom 25.07.2024 (Diagnose, u. a. Verdacht auf Vestibularisparoxysmie) bereits in der Stellungnahme des Sachverständigen berücksichtigt wurden. Dieser blieb jedoch nachvollziehbar bei der zuvor im Gutachten getroffenen Einschätzung. Daran ändert auch der nachgereichte orthopädische Befund vom 26.09.2024 nichts. Denn verglichen zu den orthopädischen Befunden von Juli und August 2024 ist daraus keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ablesbar. Bereits im Befund vom 14.08.2024 ist festgehalten, dass ein Knochenmarködem neu aufgetreten ist. Die empfohlene physikalische und Physiotherapie sowie Entlastung mit Unterarmstützkrücken sind ebenso in diesem älteren Befund, der vom Gutachter in seiner Stellungnahme berücksichtigt wurde, enthalten. Insbesondere sind laut Stellungnahme des Gutachters – wie oben bereits ausgeführt – wechselnde Knochenmarksödeme im linken Knie in seiner Einschätzung mitberücksichtigt. Was den vorgelegten Befund eines HNO-Arztes vom 28.11.2024 betrifft, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Da dieser Befund somit der Neuerungsbeschränkung unterliegt, darf er vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden.Was den vorgelegten Befund eines HNO-Arztes vom 28.11.2024 betrifft, wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Da dieser Befund somit der Neuerungsbeschränkung unterliegt, darf er vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter sowohl im Gutachten vom 01.07.2024 als auch in seiner Stellungnahme vom 13.09.2024 festhielt, dass eine rezente HNO-fachspezifische Dokumentation fehlt, der Beschwerdeführer dennoch erst nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2024 einen Befund eines HNO-Arztes von November 2024 vorlegte. In seiner Stellungnahme zum Gutachten hatte er selbst noch erklärt, nicht mehr bei einem HNO-Arzt gewesen zu sein, weil ihm dort wegen seines Schwindels nicht mehr geholfen werden habe können. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  2. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  3. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sindd) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).(Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Da durch das vom SMS eingeholte schlüssige und nachvollziehbare ärztliche Gutachten ein Grad der Behinderung von 10 vH festgestellt wurde, und der Gutachter auch in seiner nachvollziehbaren Stellungnahme bei dieser Einschätzung blieb, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Aufgrund dieses schlüssigen Gutachtens und der Stellungnahme des Sachverständigen war die Einholung weiterer Gutachten – wie vom Beschwerdeführer gefordert – nicht notwendig. Insbesondere besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Aufgrund dieses schlüssigen Gutachtens und der Stellungnahme des Sachverständigen war die Einholung weiterer Gutachten – wie vom Beschwerdeführer gefordert – nicht notwendig. Insbesondere besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Der Vollständigkeit halber wird auch an dieser Stelle festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den nachgereichten Befund eines HNO-Arztes vom 28.11.2024 aufgrund der in § 19 Abs. 1 BEinstG normierten Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigen darf.Der Vollständigkeit halber wird auch an dieser Stelle festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den nachgereichten Befund eines HNO-Arztes vom 28.11.2024 aufgrund der in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG normierten Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigen darf. Dem Beschwerdeführer steht es aber natürlich frei, bei der belangten Behörde einen neuen Antrag zu stellen und dem Antrag den genannten Befund beizulegen. In diesem Fall wäre von der belangten Behörde ein Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde einzuholen. Außerdem wird der Beschwerdeführer abschließend darauf hingewiesen, dass gemäß § 38 VwGG ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.Außerdem wird der Beschwerdeführer abschließend darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 38, VwGG ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein Sachverständigengutachten sowie eine Stellungnahme des Gutachters ein. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein Sachverständigengutachten sowie eine Stellungnahme des Gutachters ein. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2299912.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.