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{'item': 'W200 2306820-1'}

Obsah (6)Art 133§ 13§ 6§ 45§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW200 2306820-1 Spruch, W200 2306820-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2024 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Mit Bescheid vom 12.08.2024, Zl. 26428529900056, wurde dieser Antrag vom Sozialministeriumservice abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. In weiterer Folge langte eine Beschwerdeschrift mit einem Briefkopf „Dr. XXXX FA f Psychiatrie“ – dabei handelt es sich offenbar um den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers - ein, die ua wie folgt lautete: „Dem Antrag meines Patienten wurde eine Absage erteilt. Wobei lediglich die körperliche Beschwerdesymptomatik beurteilt wurde…….“.In weiterer Folge langte eine Beschwerdeschrift mit einem Briefkopf „Dr. römisch 40 FA f Psychiatrie“ – dabei handelt es sich offenbar um den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers - ein, die ua wie folgt lautete: „Dem Antrag meines Patienten wurde eine Absage erteilt. Wobei lediglich die körperliche Beschwerdesymptomatik beurteilt wurde…….“. Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift vom im Briefkopf bezeichneten Facharzt für Psychiatrie. Es ist dem Akt keine Bevollmächtigung des Facharztes für Psychiatrie zu entnehmen. Das SMS hat – trotzdem – ein Ermittlungsverfahren in Form der Einholung eines neurologischen Gutachtens durchgeführt. Laut diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Zusatzeintragung nicht vor – insbesondere gebe es noch Therapieoptionen. In weiterer Folge wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 04.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer ua wie folgt aufgetragen: „Die im Betreff angeführte Beschwerde wurde von Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, abgefasst, unterschrieben und per Post eingebracht und gestaltet sich damit als mangelhaft.„Die im Betreff angeführte Beschwerde wurde von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, abgefasst, unterschrieben und per Post eingebracht und gestaltet sich damit als mangelhaft. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen Zweifel über Ihre Identität als Einschreiter. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist auftragen (§ 13 Abs. 3 AVG).Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist auftragen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG). Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt

§ 13Abs.

4 AVG das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt

Paragraph 13, Absatz 4, AVG das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgender Mangel binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern ist: - Anbringung der eigenhändigen Unterschrift an der Beschwerde. Sollten Sie eine andere Person beauftragen wollen, Sie im laufenden Verfahren zu vertreten, wird um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie um Bekanntgabe, ob Schriftstücke der bevollmächtigten Person zuzustellen sind, gebeten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird das Beschwerdeverfahren

§ 13Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG eingestellt werden.“Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird das Beschwerdeverfahren

Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eingestellt werden.“ Bis dato wurde der Mangel nicht behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Dem Mängelbehebungsauftrag vom 04.02.2025

§ 13Abs.

4 AVG wurde bis dato nicht entsprochen.Dem Mängelbehebungsauftrag vom 04.02.2025

Paragraph 13, Absatz 4, AVG wurde bis dato nicht entsprochen. Die mit 20.09.2024 datierte Beschwerde gilt als zurückgezogen.

  1. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A)

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Zu A)

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im gegenständlichen Fall führt die Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG dazu, dass aufgrund der Nichtbehebung des Mangels entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag vom 04.02.2025 die mit 20.09.2024 datierte Beschwerde als zurückgezogen gilt.Im gegenständlichen Fall führt die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG dazu, dass aufgrund der Nichtbehebung des Mangels entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag vom 04.02.2025 die mit 20.09.2024 datierte Beschwerde als zurückgezogen gilt. Nach Ansicht des Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u. a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im vorliegenden Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung – im Gegenteil ist eine Entscheidung unter Zugrundelegung einer materiell-rechtlichen Bestimmung des BBG nicht mehr zulässig.Nach Ansicht des Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u. a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im vorliegenden Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung – im Gegenteil ist eine Entscheidung unter Zugrundelegung einer materiell-rechtlichen Bestimmung des BBG nicht mehr zulässig. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2306820.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.