RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW207 2303076-1 Spruch, W207 2303076-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter serbischer Staatsangehöriger, stellte zuletzt im Jahr 2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein unfallchirurgisches/ allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 12.05.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Parkinsonsyndrom“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung,
- „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
- „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Unter Zugrundlegung dieses Sachverständigengutachtens (ergänzt durch eine ärztliche Stellungnahme vom 22.08.2023) wurde der damalige Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2023 abgewiesen. Am 25.07.2024 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, welcher von der belangten Behörde – aufgrund des Nicht-Vorliegens eines Behindertenpasses – zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Dem Antrag wurden medizinische Unterlagen und ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.05.2024 betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 beigelegt. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 08.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.10.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: VGA vom 9.3.2023: M. Parkinson, deg. WS-Veränderungen, DM. Gesamt-GdB 30%. Derzeitige Beschwerden: Angegeben werden Beschwerden vor allem im linken Bein und in der linken Schulter, Parkinson hätte sich verschlechtert, sei beim Gehen unsicher, benötige Gehstock. Beklagt auch WS-Beschwerden, auf Befragen keine aktuellen, aussagekräftigen Befunde vorgelegt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine aktuelle ärztl. Liste vorliegend. Sozialanamnese: I- Pensionist. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 3.7.2024 Ihr Labor: Laborbefund. 17.6.2024 Dr. K.: NLG- unauffällig, Arztbrief. Befundnachreichung: 27.11.2018 DZ XXX: deg. WS-Veränderungen, Cauda und Conus med. unauffällig. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Gut. Größe: 174,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 0 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. , ABDOMEN: Weich, Peristaltik mittellebhaft auskultierbar. WIRBELSÄULE: Endlagige Einschränkung mit Betonung der LWS, muskulär-cervikal etwas verspannt. Endlagige Einschränkung mit Betonung der LWS, muskulär-cervikal etwas verspannt. , EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits, sowie Einbeinstand wird angedeutet durchgeführt. Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits, sowie Einbeinstand wird angedeutet durchgeführt. , GROB NEUROLOGISCH: Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, mäßig Tremor OE, Feinmotorik ausreichend erhalten, insgesamt verlangsamt. Gesamtmobilität – Gangbild: Unter Verwendung eines Gehstockes ausreichend sicher und selbstständig, etwas kleinschrittig-verlangsamt, hinkend, keine relevante Sturzneigung, Setzen/Erheben ohne Fremdhilfe. Status Psychicus: Etwas verlangsamt, orientiert, sozial integriert, kognitive Funktionen erhalten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Parkinsonsyndrom Oberer Rahmensatz, da generell verlangsamte Mobilität, Sensibilitätsstörungen und kleinschrittig-langsames Gangbild. 04.09.01 40 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, kein Hinweis auf relevantes radikuläres Defizit. 02.01.01 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da mit oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden. 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Anhebung im GdB bei Leiden 1 des VGA, da fortschreitende Erkrankung mit zunehmender Symptomatik bei genereller Verlangsamung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung um 1 Stufe. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung von orthopädischem Schuhwerk und eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 20 v.H. Begründung: Diabetes mellitus.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Am 23.10.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er sich – wenn auch nicht in näher konkretisierter Weise - mit der Entscheidung nicht einverstanden erklärte und um neuerliche Untersuchung seines Ergebnisses ersuchte. Der Stellungnahme legte er – neben einem bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Laborbefund vom 03.07.2024 und einem im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 27.11.2018 – einen Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 23.10.2024, ein Schreiben näher genannter Fachärzte für Orthopädie vom 21.12.2015, einen Röntgenbefund der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Beckens vom 04.12.2015 und eine Medikamentenverordnung vom 27.05.2019 bei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte Gutachten vom 08.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.11.2024 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass seine Stellungnahme inklusive der neuen ärztlichen Befunde vom 23.10.2024 nicht berücksichtigt worden sei, da diese anscheinend „durchgerutscht“ sei. Er bitte daher um erneute Durchsicht. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 22.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter serbischer Staatsangehöriger, brachte am 25.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Parkinsonsyndrom mit einer generell verlangsamten Mobilität, Sensibilitätsstörungen und einem kleinschrittig-langsamen Gangbild;
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit endlagigen funktionellen Einschränkungen ohne Hinweis auf ein relevantes radikuläres Defizit;
- Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit zufriedenstellenden Blutzuckerwerten unter oraler Medikation. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, im Zusammenschau mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.
- In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.10.2024 wird keine Rechtswidrigkeit der von dem beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde – konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist ein Parkinsonsyndrom. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche extrapyramidale Erkrankungen, konkret Parkinsonsyndrome, mit psychomotorischen Einschränkungen leichten Grades betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der Sachverständige damit, dass eine generell verlangsamte Mobilität, Sensibilitätsstörungen sowie ein kleinschrittiges-langsames Gangbild vorliegen. Die vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal sich eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 04.09.02, welche Parkinsonsyndrome mit psychomotorischen Einschränkungen mittleren Grades betrifft, in Anbetracht der hierzu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien als rechtlich nicht möglich erweist. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung für eine Zuordnung zur Positionsnummer 04.09.02 folgende Kriterien vor: „Mäßige Symptomatik mit zusätzlich zunehmenden Demenzzeichen und depressiver Stimmungslage, Mobilität zunehmend vermindert, klinische Fluktuation und off-Perioden“. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass weder das Vorliegen von zunehmenden Demenzzeichen noch eine depressive Stimmungslage dokumentiert und damit belegt sind. So zeigte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 02.10.2024 im Status Psychicus zwar etwas verlangsamt, die kognitiven Funktionen waren insgesamt aber erhalten und dem Untersuchungsbefund sind auch keine Hinweise hinsichtlich einer etwaig gedrückten bzw. depressiven Stimmungslage zu entnehmen. Gleichermaßen finden sich auch in den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte, welche auf das Bestehen von Demenzzeichen oder einer depressiven Stimmungslage schließen lassen würden, und wurde das Vorliegen einer solchen Symptomatik auch von Seiten des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht behauptet. Des Weiteren ist auch das Vorliegen einer klinischen Fluktuation oder von off-Perioden anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausreichend dokumentiert. So wird zwar wird im vorliegenden Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 17.06.2024 anamnestisch angeführt, dass sich das Krankheitsbild am Abend am schlechtesten darstelle. Eine klinische Fluktuation oder gar das Vorliegen von off-Perioden ist mangels einer näheren Konkretisierung der diesbezüglich behaupteten Verschlechterung des Krankheitsbildes am Abend damit aber ebenfalls nicht ausreichend dargetan, besonders da eine solche Symptomatik in Form einer Fluktuation oder von off-Perioden auch von Seiten der behandelnden Neurologin nicht erwähnt wird. Was nun den gemeinsam mit der Stellungnahme zum Parteiengehör nachgereichten Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 23.10.2024 betrifft, so sei angemerkt, dass daraus ebenfalls keine geänderte Beurteilung abzuleiten ist. Zwar wird darin in der Anamneseerhebung angeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem in der Verlaufskontrolle am 17.06.2024 neu verordneten Medikament „Madopar Kps 50/12,5mg“ wieder aufhören wolle. Der Beschwerdeführer gab anamnestisch an, sich schwach zu fühlen, vor allem im linken Bein, und nur mehr 70 bis 80 Meter gehen zu können, bevor er eine Pause machen müsse. Des Weiteren gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Fremdanamnese an, dass er nichts machen könne (sich waschen, Zähne putzen, anziehen, Essen schneiden, Schuhe anziehen, aufsetzen im Bett), er sehr unstabil sei und leicht stürze, weshalb sie immer als Begleitperson dabei sei. Eine maßgebliche Verschlechterung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers ist dem nachgereichten Arztbrief vom 23.10.2024 insgesamt aber nicht zu entnehmen, besonders da sich der darin wiedergegebene neurologische Status – bis auf die nunmehr angegebene Gehstreckenlimitierung – gegenüber der im Vorbefund derselben Fachärztin für Neurologie vom 17.06.2024 angeführten Statuserhebung unverändert darstellt. Abgesehen davon ist in Bezug auf die im aktuellen Arztbrief vom 23.10.2024 anamnestisch neu angegebene Schwäche und die angeführten Einschränkungen im Alltag aber auch noch darauf hinzuweisen, dass anhand dieser noch keine dauerhafte – somit länger als sechs Monate andauernde – Verschlechterung des Leidenszustandes abzuleiten ist, besonders da – ausgehend vom gegenständlichen Arztbrief vom 23.10.2024 – im Oktober 2024 eine Umstellung der Parkinson-Medikation auf das Medikament „Trigelan Ftbl 50/12,5/200mg“ erfolgt ist. Weitere neurologische Verlaufskontrollen, welche eine – in Folge der Therapieumstellung – anhaltende Verschlechterung des Krankheitsbildes belegen würden, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Vorlage gebracht und wurde eine gegenüber der persönlichen Untersuchung vom 02.10.2024 zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche und anhaltende Verschlechterung vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch gar nicht behauptet. Im Übrigen sei noch festgehalten, dass auch der nachgereichte neurologische Arztbrief vom 23.10.2024 weder das Vorliegen von Demenzzeichen oder einer depressiven Stimmungslage noch das Vorliegen einer klinischen Fluktuation oder von off-Perioden dokumentiert, sodass sich in Gesamtschau der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine Einstufung unter die nächsthöhere Positionsnummer 04.09.02 mangels Erfüllung der hierfür erforderlichen einschätzungsrelevanten Kriterien als rechtlich nicht möglich erweist. Auch das als „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch den beigezogenen Sachverständigen zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der festgestellten endlagigen funktionellen Einschränkungen ohne Hinweis auf ein relevantes radikuläres Defizit als nicht zu beanstanden. Dieser Einstufung trat der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht ausreichend substantiiert entgegen. So erklärte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.10.2024 mit dem Ergebnis zwar nicht einverstanden und legte hierzu u.a. ein Schreiben näher genannter Fachärzte für Orthopädie vom 21.12.2015, einen Röntgenbefund der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Beckens vom 04.12.2015 und einen – bereits zur persönlichen Untersuchung mitgebrachten und schon berücksichtigten – MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 27.11.2018 vor. Bezüglich der in diesen Befunden angeführten radiologischen Veränderungen sei nun zunächst aber festgehalten, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Wirbelsäule“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen – bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik - relevant sind. Der beigezogene medizinische Sachverständige ordnete die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 02.10.2024 festgestellten tatsächlichen und damit entscheidungserheblichen funktionellen Auswirkungen und Einschränkungen (im Sinne der festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit) – festgestellt werden konnte lediglich eine endlagige Bewegungseinschränkung mit Betonung der Lendenwirbelsäule sowie eine muskuläre-cervikale Verspannung – rechtsrichtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. zu. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vorgelegten Röntgen- und MRT-Befunde und die darin beschriebenen radiologischen Veränderungen sind daher nicht geeignet, eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens des Beschwerdeführers zu begründen, da anhand des aktuellen Untersuchungsbefundes keine über bloß geringe Einschränkungen hinausgehende Funktionsdefizite objektiviert sind. Vor dem Hintergrund der im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung erhobenen Beweglichkeit und Belastbarkeit vermag schließlich auch das weitere Schreiben näher genannter Fachärzte für Orthopädie vom 21.12.2015 keine Änderung der Beurteilung zu begründen, zumal das diesbezügliche Schreiben zum einen keine Statuserhebung beinhaltet, anhand derer höhergradigere Funktionseinschränkungen ableitbar wären, und es zum anderen auch nicht mehr ausreichend aktuell ist. Das unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, wurde durch den beigezogenen Gutachter ebenfalls zutreffend dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus betrifft. Diese Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der zufriedenstellenden Blutzuckerwerte unter oraler Medikation als nicht zu beanstanden und trat der Beschwerdeführer diesen Ausführungen ebenfalls nicht substantiiert entgegen. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen.Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen. Was nun aber noch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung eingewendeten Beschwerden der linken Schulter betrifft, so brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage und zeigten sich die oberen Extremitäten des Beschwerdeführers auch in der Untersuchung vom 02.10.2024 nicht eingeschränkt, vielmehr war dem Beschwerdeführer der Kreuz- und Nackengriff beidseits möglich. Das Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkung im Bereich der linken Schulter ist damit insgesamt nicht objektiviert. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Bezüglich der gemeinsam mit der Stellungnahme vom 23.10.2024 weiters nachgereichten Medikamentenverordnung vom 27.05.2019 ist schließlich noch festzuhalten, dass diese ebenfalls nicht geeignet ist, das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften, zumal diese Medikamentenverordnung nicht mehr aktuell ist und auch die darin angeführten orthopädischen Diagnosen („Cervicalsyndrom“, „Hochgradige degenerative HWS-Veränderungen“, „Discusprolaps L3/L4 li rezid.“) anhand des aktuell festgestellten Funktionsdefizites – wie oben bereits ausgeführt – nicht in einem Ausmaß objektiviert werden konnten, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Auch hinsichtlich der darin überdies angeführten Diagnosen „Hyperlipoproteinämie“ – eine diesbezügliche Behandlungsbedürftigkeit ist nicht dokumentiert – und „Vit.D.Mangel“ sind keine daraus resultierenden einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen objektiviert. Der Beschwerdeführer legte damit im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer legte damit im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.2024 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.2024 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Bezüglich des Umstandes, dass – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt - die vom Beschwerdeführer am 23.10.2024 eingelangte Stellungnahme (inklusive der vorgelegten medizinischen Unterlagen) von Seiten der belangten Behörde keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist der Vollständigkeit halber schließlich festzuhalten, dass selbst die unterlassene Einräumung von Parteiengehör gemäß § 45 AVG vor Erlassung eines Bescheids nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Durch die vom Beschwerdeführer genützte Möglichkeit der Beschwerdeerhebung ist der diesbezügliche Verfahrensmangel sohin als geheilt anzusehen. Dem Bescheid vom 11.11.2024 wurde das Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 angeschlossen und der Beschwerdeführer damit von den diesem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (nochmals) in Kenntnis gesetzt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ist auch aus den gemeinsam mit der Stellungnahme vom 23.10.2024 nachgereichten medizinischen Unterlagen keine geänderte Beurteilung abzuleiten, sodass sich selbst unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Unterlagen kein höherer Gesamtgrad der Behinderung ergibt.Bezüglich des Umstandes, dass – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt - die vom Beschwerdeführer am 23.10.2024 eingelangte Stellungnahme (inklusive der vorgelegten medizinischen Unterlagen) von Seiten der belangten Behörde keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist der Vollständigkeit halber schließlich festzuhalten, dass selbst die unterlassene Einräumung von Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG vor Erlassung eines Bescheids nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Durch die vom Beschwerdeführer genützte Möglichkeit der Beschwerdeerhebung ist der diesbezügliche Verfahrensmangel sohin als geheilt anzusehen. Dem Bescheid vom 11.11.2024 wurde das Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 angeschlossen und der Beschwerdeführer damit von den diesem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (nochmals) in Kenntnis gesetzt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ist auch aus den gemeinsam mit der Stellungnahme vom 23.10.2024 nachgereichten medizinischen Unterlagen keine geänderte Beurteilung abzuleiten, sodass sich selbst unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Unterlagen kein höherer Gesamtgrad der Behinderung ergibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2303076.1.00