G nicht erteilt. römisch eins. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. II. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass
GVG und § 9 BFA-VG iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. III. Die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019 wurde
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.)
1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) und es wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen erlassen (Spruchpunkt IV.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019 wurde
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar im Bundesgebiet geboren worden und zumindest seit dem Jahr 1999 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels gewesen sei, er die österreichische Rechtsordnung aber über einen längeren Zeitraum missachtet habe und bislang zehnmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
G Wien) vom 03.03.2020 über die Einstellung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde. 5. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Behörde am 04.05.2021 den von ihr am 18.09.2019 genehmigten Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet sei und eine Rückstufung
Paragraph 28, Absatz eins, NAG erfolge, sowie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien (VwG Wien) vom 03.03.2020 über die Einstellung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde.
G 2005: 3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
G konnte deshalb unterbleiben. 3.1.1. Im Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und war somit rechtmäßig in Österreich aufhältig. Die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG konnte deshalb unterbleiben. Aktuell hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat sein unbefristetes Niederlassungsrecht verloren und die fristgerechte Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verabsäumt. Im Entscheidungszeitpunkt ist für den Beschwerdeführer bei der zuständigen NAG-Behörde ein Verfahren über einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/019, mwN) und demnach
G vorgelagert zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen ist. Aktuell hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat sein unbefristetes Niederlassungsrecht verloren und die fristgerechte Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verabsäumt. Im Entscheidungszeitpunkt ist für den Beschwerdeführer bei der zuständigen NAG-Behörde ein Verfahren über einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/019, mwN) und demnach
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG vorgelagert zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Dem Beschwerdeführer war somit ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: Rückkehrentscheidung § 52.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.[…] ,
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. [...] § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. 3.2.2.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.2.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. In der Folge wurde mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet sei und eine Rückstufung auf eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erfolge. Der Beschwerdeführer verabsäumte die rechtzeitige Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und ist auch nicht im Besitz einer anderen Aufenthaltsberechtigung. Er hält sich somit aktuell nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung war daher nunmehr auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu beurteilen. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung war daher nunmehr auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu beurteilen. 3.2.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
PolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).3.2.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Die Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellation, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie etwa Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Die Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellation, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie etwa Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249, mwN). Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn 20). Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn 20). Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen in der Behebung durch den VwGH Ra 2022/21/0011 vom 29.08.2024, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht verhältnismäßig ist:Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen in der Behebung durch den VwGH Ra 2022/21/0011 vom 29.08.2024, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht verhältnismäßig ist: Zur rechtlichen Beurteilung betreffend die im ersten Verfahrensgang ausgesprochene Rückkehrentscheidung führte der VwGH in Ra 2022/21/0011, 29.08.2024, unter anderem Folgendes aus: „Die danach während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG erfolgte Verurteilung des Revisionswerbers zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vermag schon deswegen nichts an dieser Gesamtbeurteilung zu ändern, weil es sich um keine schweren Delikte handelte und in diesem neuerlichen Fehlverhalten jedenfalls keine Steigerung der bisherigen Delinquenz zu erblicken ist. Selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit des Revisionswerbers und der teils raschen einschlägigen Rückfälle ergibt sich somit – zumindest bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG im Dezember 2021 – insgesamt, also auch bei kumulativer Betrachtung, keine so gravierende Gefährdung öffentlicher Interessen, dass sie es erlaubt hätte, gegen den XXXX geborenen Revisionswerber, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier (anders als in Serbien) über enge familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen (Rz 18f). Zur rechtlichen Beurteilung betreffend die im ersten Verfahrensgang ausgesprochene Rückkehrentscheidung führte der VwGH in Ra 2022/21/0011, 29.08.2024, unter anderem Folgendes aus: „Die danach während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG erfolgte Verurteilung des Revisionswerbers zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vermag schon deswegen nichts an dieser Gesamtbeurteilung zu ändern, weil es sich um keine schweren Delikte handelte und in diesem neuerlichen Fehlverhalten jedenfalls keine Steigerung der bisherigen Delinquenz zu erblicken ist. Selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit des Revisionswerbers und der teils raschen einschlägigen Rückfälle ergibt sich somit – zumindest bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG im Dezember 2021 – insgesamt, also auch bei kumulativer Betrachtung, keine so gravierende Gefährdung öffentlicher Interessen, dass sie es erlaubt hätte, gegen den römisch 40 geborenen Revisionswerber, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier (anders als in Serbien) über enge familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen (Rz 18f). Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er lebt somit seit 32 Jahren im österreichischen Bundesgebiet und hat sich hier langjährig rechtmäßig aufgehalten. Er spricht die deutsche Sprache und hat in Österreich die Pflichtschule absolviert. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und nur kurzzeitig gearbeitet. Im Österreich hat der Beschwerdeführer enge familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich seine Mutter und seine Schwester, sowie Onkeln und Tanten und zwei minderjährige Töchter. In Serbien hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und das Land zuletzt als Kind zu Urlaubszwecken besucht. Die serbische Sprache spricht der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 14-mal strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich bei den ersten fünf Verurteilungen – die im Entscheidungszeitpunkt bereits mindestens 15 Jahre zurückliegen – um Jugendstraftaten gehandelt. Insbesondere jene Verurteilung, die zur höchsten verhängten unbedingten Freiheitsstrafe (30 Monaten) geführt hat, war eine Jugendstrafe. Die Strafen die gegenüber dem Beschwerdeführer im Erwachsenenalter verhängt wurden, bewegen sich in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen und einem Jahr. Der Beschwerdeführer wurde zwar auch im Erwachsenenalter immer wieder straffällig und teilweise rasch rückfällig, beging aber keine Verbrechen und keine besonders schweren Delikte. Eine Steigerung der Delinquenz des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. So handelt es sich bei dem Großteil der Straftaten des Beschwerdeführers im Erwachsenenalter um das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und um das Vergehen des versuchten Diebstahls. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2023 keine weitere strafgerichtliche Verurteilung aufweist. In einer Gesamtbetrachtung liegt im gegenständlichen Fall die für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhand der Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 3 BFA-VG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 erforderliche besondere Verwerflichkeit der begangenen Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung nicht vor. In einer Gesamtbetrachtung liegt im gegenständlichen Fall die für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhand der Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 erforderliche besondere Verwerflichkeit der begangenen Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung nicht vor. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und hat eine Rückkehrentscheidung auf Dauer zu unterbleiben. 3.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. „Arten und Form der Aufenthaltstitel § 54.
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Modul 2 der Integrationsvereinbarung § 10.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt,
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.“ Der Beschwerdeführer erfüllt nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G und übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer hat die neun Jahre Pflichtschule erfüllt, aber das Unterrichtsfach Deutsch nicht positiv abgeschlossen. In der vorgelegten letzten Schulnachricht des Beschwerdeführers wurde er im Unterrichtsfach Deutsch nicht beurteilt. Die Voraussetzungen
G liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG und übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer hat die neun Jahre Pflichtschule erfüllt, aber das Unterrichtsfach Deutsch nicht positiv abgeschlossen. In der vorgelegten letzten Schulnachricht des Beschwerdeführers wurde er im Unterrichtsfach Deutsch nicht beurteilt. Die Voraussetzungen
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG liegt somit nicht vor. Im Falle des Beschwerdeführers ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung jedoch
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMKR geboten, weshalb die in § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG genannte Voraussetzung erfüllt ist. Im Falle des Beschwerdeführers ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung jedoch
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMKR geboten, weshalb die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG genannte Voraussetzung erfüllt ist. Somit war dem Beschwerdeführer
G iVm § 54 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Somit war dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W212.2216816.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.