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{'item': 'W212 2216816-1'}

Obsah (22)§ 57§ 28§ 58Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 53§ 46a§§ 4§ 61§ 66§ 67Art 8§ 2§ 17§ 9§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW212 2216816-1 Spruch, W212 2216816-1/49E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 57Asyl

G nicht erteilt. römisch eins. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. II. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass

§ 28Abs. 2 Vw

GVG und § 9 BFA-VG iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

§ 58Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. III. Die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019 wurde

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) und es wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen erlassen (Spruchpunkt IV.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019 wurde

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar im Bundesgebiet geboren worden und zumindest seit dem Jahr 1999 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels gewesen sei, er die österreichische Rechtsordnung aber über einen längeren Zeitraum missachtet habe und bislang zehnmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.03.2019 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung G313 zugewiesen.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  4. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Behörde am 04.05.2021 den von ihr am 18.09.2019 genehmigten Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet sei und eine Rückstufung

§ 28Abs. 1 NAG erfolge, sowie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien (Vw

G Wien) vom 03.03.2020 über die Einstellung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde. 5. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Behörde am 04.05.2021 den von ihr am 18.09.2019 genehmigten Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet sei und eine Rückstufung

Paragraph 28, Absatz eins, NAG erfolge, sowie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien (VwG Wien) vom 03.03.2020 über die Einstellung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde.

  1. Am 01.10.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
  2. Am 02.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht wegen §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  3. Am 02.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht wegen Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2021, W212 2216816-1/30E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG stützt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2021, W212 2216816-1/30E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG stützt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
  6. Am 10.03.2023 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht wegen §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  7. Am 10.03.2023 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht wegen Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  8. Am 01.08.2023 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
  9. und
  10. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 2a
  11. Fall, 27 Abs. 5 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
  12. Am 01.08.2023 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  13. und
  14. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  15. Fall, 27 Absatz 5, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
  16. Der Verwaltungsgerichtshof hob das hg. Erkenntnis mit Entscheidung vom 29.08.2024, Ra 2022/21/0011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Darin führte der VwGH zusammengefasst aus, dass sich selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der teils raschen Rückfälle – zumindest bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2021 – auch bei kumulativer Betrachtung keine so gravierende Gefährdung öffentlicher Interessen ergibt, die erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen Revisionswerber eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen.
  17. Mit E-Mail vom 02.12.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht bei der Magistratsabteilung 35 um Auskunft über den aktuellen Bearbeitungsstand seines anhängigen Antrags auf einen Aufenthaltstitel.
  18. Nach mehrere Urgenzen gab die MA 35 mit E-Mail vom 07.02.2025 bekannt, dass der Erstantrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2023 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ noch in Bearbeitung ist. Es sei beabsichtigt den Antrag abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbischer Staatsangehöriger. 1.
  21. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und hat sein gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht. Seine Muttersprache ist Rumänisch, zudem spricht er Deutsch. Die serbische Sprache spricht er nicht. Der Beschwerdeführer hielt sich ab dem Jahr 1999 auf Grundlage von diversen Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs –und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Jahr 2019 sprach die zuständige NAG-Behörde mit Bescheid aus, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet sei und eine Rückstufung erfolge. In der Folge verfügte der Beschwerdeführer über eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit von 25.03.2020 bis 25.03.
  22. Der Beschwerdeführer stellte nicht rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Erst am 21.08.2023 stellte er einen weiteren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Dieser Antrag ist nach wie vor bei der zuständigen NAG-Behörde anhängig. Der Beschwerdeführer verfügt seit 26.03.2021 über keinen Aufenthaltstitel. 1.
  23. Der Beschwerdeführer weist in Österreich 14 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1.3.
  24. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 11.05.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 und 2
  25. Fall SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit sowie der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat).1.3.
  26. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 11.05.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 2
  27. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit sowie der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat). 1.3.
  28. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 27.02.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen § 164 Abs. 1, 2 und 4 zweiter Satz StGB, § 15 § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat). 1.3.
  29. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 27.02.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 164, Absatz eins, 2 und 4 zweiter Satz StGB, Paragraph 15, Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat). 1.3.
  30. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 26.02.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148
  31. Fall StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1.,
  32. 7., 8 und
  33. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt (Jugendstraftat). 1.3.
  34. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 26.02.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 148,
  35. Fall StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt , 2, 7., 8 und
  36. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt (Jugendstraftat). 1.3.
  37. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 06.04.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der (schweren) Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Wochen verurteilt (Jugendstraftat). 1.3.
  38. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 06.04.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der (schweren) Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Wochen verurteilt (Jugendstraftat). 1.3.
  39. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichtes vom 05.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143
  40. Fall StGB; des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130
  41. Fall, 15 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1
  42. Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 4 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. 1.3.
  43. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichtes vom 05.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
  44. Fall StGB; des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130,
  45. Fall, 15 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins,
  46. Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer 4, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. 1.3.
  47. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 03.06.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  48. Fall SMG, 15 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 U 1
  49. und
  50. Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. 1.3.
  51. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 03.06.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  52. Fall SMG, 15 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, U 1
  53. und
  54. Fall und Absatz 2, SMG sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. 1.3.
  55. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Bezirksgerichts vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.1.3.
  56. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Bezirksgerichts vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 1.3.
  57. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB, der Vergehen nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG und der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen à EUR 4,-, sohin einer Geldstrafe von gesamt EUR 600,-, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Tagen, verurteilt. 1.3.
  58. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen à EUR 4,-, sohin einer Geldstrafe von gesamt EUR 600,-, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Tagen, verurteilt. 1.3.
  59. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 14.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 15 StGB § 127 StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von zehn Wochen verurteilt. 1.3.
  60. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 14.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von zehn Wochen verurteilt. 1.3.
  61. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1
  62. Fall sowie der Vergehen des Waffengesetzes nach § 50 Abs. 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. 1.3.
  63. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  64. Fall sowie der Vergehen des Waffengesetzes nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. 1.3.
  65. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.07.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  66. und
  67. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. 1.3.
  68. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.07.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  69. und
  70. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. 1.3.
  71. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 28.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 1.3.
  72. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 28.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 1.3.
  73. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 06.03.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 1.3.
  74. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 06.03.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 1.3.
  75. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 30.03.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  76. und
  77. Fall, Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 2a
  78. Fall, Abs. 5 SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 1.3.
  79. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 30.03.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  80. und
  81. Fall, Absatz 2, SMG und Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  82. Fall, Absatz 5, SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 1.
  83. Der Beschwerdeführer befand sich in den Zeiträumen 03.11.2007 bis 27.02.2008, 30.09.2008 bis 04.12.2009, 03.05.2010 bis 17.01.2011, 24.04.2011 bis 10.05.2013, 27.09.2016 bis 07.04.2017, 16.01.2018 bis 15.03.2019, 10.07.2021 bis 13.05.2022 und seit 17.06.2024 bis dato in Haft. 1.
  84. Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Österreich, nämlich seine Mutter (StA Österreich), zwei minderjährige aufenthaltsberechtigte Töchter, eine Schwester sowie Onkeln und Tanten. 1.6 Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Schulpflicht absolviert. Er hat weder die Hauptschule noch eine Berufsausbildung abgeschlossen. Seine Beschäftigungsverhältnisse wurden jeweils nach wenigen Monaten wieder beendet.
  85. Beweiswürdigung: 2.
  86. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.
  87. Dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist und sich sein gesamtes Leben im Bundesgebiet aufgehalten hat, geht zweifelsfrei aus der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde und der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) hervor. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass diesem die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich war. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltstiteln in Österreich, insbesondere der Verlust des unbefristeten Niederlassungsrechts, die Rückstufung auf die „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ sowie den Ablauf der Gültigkeit der „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, ergeben sich aus Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister (IZR). Ebenfalls aus dem IZR geht hervor, dass der Beschwerdeführer erst am 21.08.2023 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gestellt hat. Die zuständige NAG-Behörde teilte diesbezüglich mit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe für die verspätete Antragstellung vorbrachte und der Antrag vom 21.08.2023 somit als Erstantrag gewertet werde, wobei beabsichtigt sei den Antrag abzuweisen. 2.
  88. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2007 und 2023 insgesamt 14-mal wegen der Begehung von Körperverletzungs-, Suchtgift- und (qualifizierten) Eigentumsdelikten sowie Verstößen gegen das Waffengesetz von den zuständigen österreichischen Strafgerichten verurteilt wurde. Bei den ersten fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers, die im Entscheidungszeitpunkt schon mindestens 15 Jahre zurückliegen, handelte es sich um Jugendstraftaten. Das trifft insbesondere auf die Straftaten zu, die zu der Verurteilung mit der mit Abstand höchsten verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten zugrunde lag. Die gegenüber dem Beschwerdeführer im Erwachsenenalter verhängten unbefristeten Freiheitsstrafen bewegen sich zwischen zehn Wochen und einem Jahr. Bei fünf der Straftaten des Beschwerdeführers im Erwachsenenalter handelt es sich um das Vergehen des Erwerbs und/oder Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch, bei weiteren fünf um das Vergehen des (versuchten) Diebstahls. Dies trifft insbesondere auf die letzten vier Verurteilungen des Beschwerdeführers, in den Jahren 2020 bis 2023, zu. Eine Steigerung der Kriminalität des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers stammt aus Oktober
  89. Seither hat der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begangen. 2.
  90. Die Feststellungen über die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen sowie einer Abfrage im Zentralen Melderegister. 2.
  91. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu seinen minderjährigen Töchtern ergeben sich aus diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 2.
  92. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Schulpflicht absolviert hat, aber weder einen Hauptschulabschluss erlangt, noch eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Gleiches gilt für die Angaben zu seinen Beschäftigungen in Österreich.
  93. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  94. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005: 3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.[…]
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist., […] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt. […]“ 3.1.
  6. Im Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und war somit rechtmäßig in Österreich aufhältig. Die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G konnte deshalb unterbleiben. 3.1.1. Im Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und war somit rechtmäßig in Österreich aufhältig. Die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG konnte deshalb unterbleiben. Aktuell hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat sein unbefristetes Niederlassungsrecht verloren und die fristgerechte Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verabsäumt. Im Entscheidungszeitpunkt ist für den Beschwerdeführer bei der zuständigen NAG-Behörde ein Verfahren über einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/019, mwN) und demnach

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G vorgelagert zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen ist. Aktuell hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat sein unbefristetes Niederlassungsrecht verloren und die fristgerechte Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verabsäumt. Im Entscheidungszeitpunkt ist für den Beschwerdeführer bei der zuständigen NAG-Behörde ein Verfahren über einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/019, mwN) und demnach

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG vorgelagert zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Dem Beschwerdeführer war somit ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: Rückkehrentscheidung § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde […]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.[…] ,

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. [...] § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)
(5)[...]
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. 3.2.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.2.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. In der Folge wurde mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet sei und eine Rückstufung auf eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erfolge. Der Beschwerdeführer verabsäumte die rechtzeitige Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und ist auch nicht im Besitz einer anderen Aufenthaltsberechtigung. Er hält sich somit aktuell nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung war daher nunmehr auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu beurteilen. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung war daher nunmehr auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu beurteilen. 3.2.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Fr

PolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).3.2.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Die Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellation, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie etwa Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Die Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellation, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie etwa Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249, mwN). Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn 20). Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn 20). Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen in der Behebung durch den VwGH Ra 2022/21/0011 vom 29.08.2024, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht verhältnismäßig ist:Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen in der Behebung durch den VwGH Ra 2022/21/0011 vom 29.08.2024, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht verhältnismäßig ist: Zur rechtlichen Beurteilung betreffend die im ersten Verfahrensgang ausgesprochene Rückkehrentscheidung führte der VwGH in Ra 2022/21/0011, 29.08.2024, unter anderem Folgendes aus: „Die danach während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG erfolgte Verurteilung des Revisionswerbers zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vermag schon deswegen nichts an dieser Gesamtbeurteilung zu ändern, weil es sich um keine schweren Delikte handelte und in diesem neuerlichen Fehlverhalten jedenfalls keine Steigerung der bisherigen Delinquenz zu erblicken ist. Selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit des Revisionswerbers und der teils raschen einschlägigen Rückfälle ergibt sich somit – zumindest bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG im Dezember 2021 – insgesamt, also auch bei kumulativer Betrachtung, keine so gravierende Gefährdung öffentlicher Interessen, dass sie es erlaubt hätte, gegen den XXXX geborenen Revisionswerber, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier (anders als in Serbien) über enge familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen (Rz 18f). Zur rechtlichen Beurteilung betreffend die im ersten Verfahrensgang ausgesprochene Rückkehrentscheidung führte der VwGH in Ra 2022/21/0011, 29.08.2024, unter anderem Folgendes aus: „Die danach während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG erfolgte Verurteilung des Revisionswerbers zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vermag schon deswegen nichts an dieser Gesamtbeurteilung zu ändern, weil es sich um keine schweren Delikte handelte und in diesem neuerlichen Fehlverhalten jedenfalls keine Steigerung der bisherigen Delinquenz zu erblicken ist. Selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit des Revisionswerbers und der teils raschen einschlägigen Rückfälle ergibt sich somit – zumindest bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG im Dezember 2021 – insgesamt, also auch bei kumulativer Betrachtung, keine so gravierende Gefährdung öffentlicher Interessen, dass sie es erlaubt hätte, gegen den römisch 40 geborenen Revisionswerber, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier (anders als in Serbien) über enge familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen (Rz 18f). Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er lebt somit seit 32 Jahren im österreichischen Bundesgebiet und hat sich hier langjährig rechtmäßig aufgehalten. Er spricht die deutsche Sprache und hat in Österreich die Pflichtschule absolviert. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und nur kurzzeitig gearbeitet. Im Österreich hat der Beschwerdeführer enge familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich seine Mutter und seine Schwester, sowie Onkeln und Tanten und zwei minderjährige Töchter. In Serbien hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und das Land zuletzt als Kind zu Urlaubszwecken besucht. Die serbische Sprache spricht der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 14-mal strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich bei den ersten fünf Verurteilungen – die im Entscheidungszeitpunkt bereits mindestens 15 Jahre zurückliegen – um Jugendstraftaten gehandelt. Insbesondere jene Verurteilung, die zur höchsten verhängten unbedingten Freiheitsstrafe (30 Monaten) geführt hat, war eine Jugendstrafe. Die Strafen die gegenüber dem Beschwerdeführer im Erwachsenenalter verhängt wurden, bewegen sich in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen und einem Jahr. Der Beschwerdeführer wurde zwar auch im Erwachsenenalter immer wieder straffällig und teilweise rasch rückfällig, beging aber keine Verbrechen und keine besonders schweren Delikte. Eine Steigerung der Delinquenz des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. So handelt es sich bei dem Großteil der Straftaten des Beschwerdeführers im Erwachsenenalter um das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und um das Vergehen des versuchten Diebstahls. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2023 keine weitere strafgerichtliche Verurteilung aufweist. In einer Gesamtbetrachtung liegt im gegenständlichen Fall die für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhand der Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 3 BFA-VG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 erforderliche besondere Verwerflichkeit der begangenen Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung nicht vor. In einer Gesamtbetrachtung liegt im gegenständlichen Fall die für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhand der Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 erforderliche besondere Verwerflichkeit der begangenen Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung nicht vor. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und hat eine Rückkehrentscheidung auf Dauer zu unterbleiben. 3.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. „Arten und Form der Aufenthaltstitel § 54.

(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: Paragraph 54,
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. […]

(2)Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(2)Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3)
(5): […] Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.
(1)
(3): […]Paragraph 9,
(1)
(3): […]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Modul 2 der Integrationsvereinbarung § 10.

(1): […]Paragraph 10,
(1): […]
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.“ Der Beschwerdeführer erfüllt nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G und übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer hat die neun Jahre Pflichtschule erfüllt, aber das Unterrichtsfach Deutsch nicht positiv abgeschlossen. In der vorgelegten letzten Schulnachricht des Beschwerdeführers wurde er im Unterrichtsfach Deutsch nicht beurteilt. Die Voraussetzungen

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG und übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer hat die neun Jahre Pflichtschule erfüllt, aber das Unterrichtsfach Deutsch nicht positiv abgeschlossen. In der vorgelegten letzten Schulnachricht des Beschwerdeführers wurde er im Unterrichtsfach Deutsch nicht beurteilt. Die Voraussetzungen

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG liegt somit nicht vor. Im Falle des Beschwerdeführers ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung jedoch

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMKR geboten, weshalb die in § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG genannte Voraussetzung erfüllt ist. Im Falle des Beschwerdeführers ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung jedoch

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMKR geboten, weshalb die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG genannte Voraussetzung erfüllt ist. Somit war dem Beschwerdeführer

§ 55Abs. 2 Asyl

G iVm § 54 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Somit war dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. 3.

  1. Im vorliegenden Fall wurde eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt, weshalb es den Spruchpunkten II. – IV. des angefochtenen Bescheides jeweils an den entsprechenden Voraussetzungen mangelt. Dementsprechend waren diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. 3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt, weshalb es den Spruchpunkten römisch zwei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides jeweils an den entsprechenden Voraussetzungen mangelt. Dementsprechend waren diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W212.2216816.1.00

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