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{'item': 'W217 2259565-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW217 2259565-2 Spruch, W217 2259565-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am 30.08.2021 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 01.03.2022 statt. Der Antrag wurde im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch das syrische Regime betreffend die Ableistung des Militärdienstes als Reservist begründet.
  2. Mit Bescheid vom 12.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  3. Mit Bescheid vom 12.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
  5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2023 eine mündliche Verhandlung durch. In der Folge wurde die gegen die Abweisung der Zuerkennung des Asylstatus erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023, Zl. W225 2259565-1/11E, abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst in Syrien abgeleistet und sei dabei als Fahrer von Soldaten tätig gewesen. Er verfüge über keine weiteren besonderen militärischen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Ausbildungen. Sein Herkunftsort, die Stadt XXXX im Gouvernement Dara, stehe unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer keine Einberufung als Reservist. Der Beschwerdeführer habe keine Desertation begangen. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt werden. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2023 eine mündliche Verhandlung durch. In der Folge wurde die gegen die Abweisung der Zuerkennung des Asylstatus erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023, Zl. W225 2259565-1/11E, abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst in Syrien abgeleistet und sei dabei als Fahrer von Soldaten tätig gewesen. Er verfüge über keine weiteren besonderen militärischen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Ausbildungen. Sein Herkunftsort, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Dara, stehe unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer keine Einberufung als Reservist. Der Beschwerdeführer habe keine Desertation begangen. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt werden. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
  8. Am 03.01.2024 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher er ausführte, dass er ein Dokument habe, in dem stehe, dass er zum Militär als Reservist einberufen worden sei. Aus Anlass des Folgeantrages auf internationalen Schutz erfolgte am 03.01.2024 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, im Rahmen derer sich der Beschwerdeführer allein auf eine Bestätigung, die belegen solle, dass er in den Reservedienst müsse, stützte.
  9. Mit Bescheid vom 05.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid mit Einlangen am 27.09.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 30.09.2024, eingelangt am 01.10.2024, vorgelegt.
  10. Mit Bescheid vom 05.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid mit Einlangen am 27.09.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 30.09.2024, eingelangt am 01.10.2024, vorgelegt.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 27.09.2024, in der der Beschwerdeführer inhaltlich vorbrachte, es drohe ihm asylrelevante Verfolgung durch staatliche Behörden und Sicherheitskräfte, da er sich der Einberufung zum Reservedienst widersetzt habe; Zum Beweis habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Folgeverfahrens bei der belangten Behörde einen Strafregisterauszug vorgelegt, welcher im Vorverfahren bereits in Kopie vorgelegt worden sei. Das syrische Regime würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist verheiratet, hat acht Kinder. Sein Herkunftsort ist die Stadt XXXX , im Gouvernement Dara. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist verheiratet, hat acht Kinder. Sein Herkunftsort ist die Stadt römisch 40 , im Gouvernement Dara. Am 29.08.2021 stellte der Beschwerdeführer den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 12.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Folge wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023, Zl. W225 2259565-1/11E, abgewiesen. Am 03.01.2024 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Am 29.08.2021 stellte der Beschwerdeführer den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 12.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Folge wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023, Zl. W225 2259565-1/11E, abgewiesen. Am 03.01.2024 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im gegenständlichen Asylverfahren machte er keine neuen Fluchtgründe geltend. In Bezug auf die Situation in Syrien ist nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 05.09.2024 auch keine wesentliche Änderung, welche den Beschwerdeführer konkret und individuell betrifft, eingetreten. Ebenso wenig haben sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentliche Änderungen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers und die Rechtslage ergeben.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen zum ersten Asylverfahren, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023, Zl. W225 2259565-1/11E, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme am 03.01.2024 und 05.09.
  16. 2.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zu den Feststellungen, dass sich nach dem ersten Asylverfahren bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben: Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz erklärt, Syrien verlassen zu haben, da er Gefahr laufe, in Syrien als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe vor, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen ist. Er berief sich erneut allein auf eine ihm drohende Einberufung als Reservist. Eine solche Verfolgung wurde jedoch bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht und geprüft. Sohin bezieht sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf Umstände, die bereits während des ersten Asylverfahrens vorgelegen sind. Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, ist nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingetreten. Zudem sind in der Zeit zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, welche eine neuerliche umfassende Prüfung notwendig erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, er sei gesund und es gäbe seit dem Abschluss des Asylverfahrens keine nennenswerten Änderungen in seinem Privat- und Familienleben.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  19. Zur Zurückweisung des Asylfolgeantrages wegen entschiedener Sache: Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Von verschiedenen „Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).Von verschiedenen „Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die damals ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der das erste Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, in Rechtskraft erwuchs.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die damals ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der das erste Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seinen Folgeantrag mit einem Dokument begründet, in dem stehe, dass er zum Militär als Reservist einberufen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieser (erneut vorgelegte) Strafregisterauszug mit der Nr. 754436, Ausstellungsdatum 15.06.2022, Nummer des Urteils: 632632 vom 21.09.2021, bereits im Erstverfahren vorgelegen war, wie auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde vom 27.09.2024 (AS 142) hinweist (vgl. „Zum Beweis dessen legte der BF im Rahmen des Folgeantrages bei der belangten Behörde einen Strafregisterauszug vor. Dieser wurde im Vorverfahren bereits in Kopie vorgelegt.“).Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seinen Folgeantrag mit einem Dokument begründet, in dem stehe, dass er zum Militär als Reservist einberufen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieser (erneut vorgelegte) Strafregisterauszug mit der Nr. 754436, Ausstellungsdatum 15.06.2022, Nummer des Urteils: 632632 vom 21.09.2021, bereits im Erstverfahren vorgelegen war, wie auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde vom 27.09.2024 (AS 142) hinweist vergleiche „Zum Beweis dessen legte der BF im Rahmen des Folgeantrages bei der belangten Behörde einen Strafregisterauszug vor. Dieser wurde im Vorverfahren bereits in Kopie vorgelegt.“). Es liegt sohin keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vor. Wesentliche in der Person des Beschwerdeführers gelegene oder die Lage in Syrien betreffende Änderungen haben sich bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht ergeben. Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt war somit rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  20. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Da der verfahrenseinleitende Folgeantrag auf Asyl wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Folgeantrag auf Asyl wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2259565.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.